Gerhard Wasner. öh-skript. ,f!) SHOP. ersetzt nicht das Studium der gängigen Literatur und den Besuch der Lehrveranstaltungen

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1 Gerhard Wasner öh-skript 'J,f!) SHOP ersetzt nicht das Studium der gängigen Literatur und den Besuch der Lehrveranstaltungen

2 Denise Rudel ÖH Shop-Referentin Julia Sageder ÖH Vorsitz-Team Susi Aichinger ÖH Vorsitz-Team Liebe Kollegin, lieber Kollege! Vor dir siehst du ein Skript des Open Courseware Projekts der ÖH Linz, welches allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht. Das OCW- Projekt der ÖH Linz Im Jahr 2007 haben der Vorsitz der österreichischen HochschülerInnenschaft Linz und das Referat für Skripten, Lernbehelfe und OCW mit der Umsetzung von Open Courseware an der Johannes Kepler Universität begonnen. Alle Skripten sollten den Studierenden und Interessierten kostenlos zugänglich sein, zudem sollten die Unterlagen frei verändert und vervielfältigt werden dürfen um die Qualität und Aktualität der Unterlagen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden alle Unterlagen, deren Lizenz bei der ÖH liegt, digitalisiert, mit einer Struktur und Suchfunktion versehen und über eine Homepage allen InternetnutzerInnen zugänglich gemacht. Darüber hinaus wurde den Lehrenden an der JKU die Möglichkeit gegeben jederzeit Verbesserungen und Ergänzungen bei den Unterlagen vorzunehmen. Lizenz Um die freie Verbreitung rechtlich zu gewährleisten steht dieses Werk unter einer Creative Commons Lizenz 3.0 Österreich. Du darfst das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen sowie Bearbeitungen des Werkes anfertigen. Jedoch musst du dich dabei an gewisse Bedingungen halten: Du musst den Namen der/des Autorin/Autors / Rechteinhabers/Rechteinhaberin in der von ihm festgelegten Weise nennen. Das Werk darf nicht kommerziell genutzt werden. Die Weitergabe ist nur unter gleichen Bedingungen erlaubt, also unter der gleichen Lizenz. Weitere und genauere Informationen über Creative Commons findest du unter Solltest du noch weitere Fragen zum OCW Projekt haben, oder dich beteiligen wollen, erreichst du uns unter oeh@oeh.jku.at oder Wir wünschen dir viel Spaß mit den OCW Skripten und viel Erfolg bei deinen Kursen! Das Open Courseware Projekt der ÖH an der JKU Linz Altenbergerstr Linz

3 w.. ER C,crhllrd SCilC 2 I 1. DAS SACHENRECHT II. INHALTSVERZEICHNIS Allgemeines Seite 4 Die Fälle des bonitarischen Eigentums Seite 5 Dingliche Klagen des Römischen Rechts Seite 8 Sachenrechtliche Positionen (vgi.s.21 oben) Seite 9 Erwerbstatbestände des Eigentums (Eigentumserwerbsarten) Seite 12 Der Schenkungsvertrag (donatio) Seite 13 Der Auftrag (mandatum) (siehe auch S.34) Seite 13 Die Probleme des Kreditkaufs Seite 15 Rücktrittsvorbehalt (lex Commissoria) Seite 15 Mengenvindikation (vindicatio pro parte) Seite 16 Condictio (Übersicht - wichtigste Anwendungsbereiche) (siehe S.74) Seite 17 Die Digestenexegese Seite 18 Das Institut des Besitzes Seite 24 Der Bittleiher (Prekarist) Seite 24 Der Streitverwahrer (Seuester) Seite 24 Der Erbpächter (Emphyteuta) Seite 24 Besitzinterdikte Seite 25 Das Institut der Ersitzung (usucapio) Seite 29 Der Fruchterwerb (siehe auch S.14) Seite 32 Das Auftragsverhältnis (mandatum) Seite 34 Die Durchgangstheorie von "Ce1s"U.s" Seite 35 Das Bauen auf fremden Grund Seite 35 Der Ablaufeines Vindikationsprozesses Seite 36 Das Rechtsinstitut des Pfandrechts (pignus) Seite 37 Das gesetzliche Pfandrecht Seite 39 Das Pignus Gordianum Seite 41 Der Untergang der Pfandsache Seite 45 Die Mehrfachverpfandung Seite 46 Der Fruchtgenuß (ususfructus) Seite 48 DASSCHULDRECHT Entstehungsgründe fiir Obligationen (Übersichtstabelle) Seite 50 Der Kaufvertrag und seine Abwicklungsstörungen (Leistungsstörungen) Seite 51 Überblick über das Leistungsstärungsrecht (bei Verträgen) Seite 52 Haftungsfall - Gefahrtragungsfall Seite 53 Der Verzug Seite 59 Die Sonderstellung der Gewährleistungsfälle Seite 61 Das Sonderproblem der actio redhibitoria Seite 61 Obligatorischer Rückforderungsanspruch - Dinglicher Rückfall Seite 63 Der Mietvertrag (Iocatio conductio rei) Seite 64 Der Werkvertrag (Iocatio conductio operis) Seite 65 Der Dienstvertrag (locatio conductio operarum) Seite 66 Kreditsicherungen: Seite 66 A) Die Bürgschaft Seite 67 Die wichtigsten Merkmale einer Bürgschaft Seite 70 Der Solidarschuldner (Korrealität) Seite 71 B) Der Kreditauftrag (mandatum ualificatum) & Die Erfiillungszusage fiir fremde Schuld (constitutum debiti alieni) Seite 71 C) Die Treuhandschaft (fiduciae) Seite 71 I

4 WASNER Gerhard Seite 3 Geschäftsfiihrung ohne Auftrag (gestio negotiorum) Der Auftrag (mandatum) Die Haftung für fremde Schuld Adjektizische Haftung Bereicherungsrechtliche Rückforderungsklagen (Kondiktionen) Das außervertragliche Schuldrecht: (1) Die Sachbeschädigung (2) Der Diebstahl (furtum) Seite 72 Seite 72 Seite 73 Seite 73 Seite 74 Seite 75 Seite 75 Seite 75 IH. DAS ERBRECHT Verschiedene Berufungsgründe Möglicher und zwingender Inhalt eines Testaments Denkbarer Inhalt eines Testaments Die Erbeinsetzung Die Intestaterbfolge (gesetzliche Erbfolgeordnung) Die gesetzliche Erbfolge nach ius civile Die gesetzliche Erbfolge nach prätorischem Recht Probleme bei der Intestaterbfolge Der Erbschaftserwerb Der ruhende Nachlaß (hereditas iacens) Die Ersitzung der ErbensteIlung (usucapio pro herede) Die Einrechnung (Kollation) Die Fideikommissarische Substitution Das Noterbrecht (Ptlichtteilsrecht) Das Vermächtnis (Legat) Die falcidische Quart Der Erwerb eines Legats Das Fideikommiß Seite 77 Seite 77 Seite 78 Seite 78 Seite 79 Seite 80 Seite 81 Seite 83 Seite 84 Seite 84 Seite 84 Seite 84 Seite 85 Seite 85 Seite 86 Seite 88 Seite 88 Seite 88 IV. DIPLOMPRÜFUNGSFRAGEN (Prof. KLINGENBERG): Diplomprüfungen Jänner '97 Diplomprüfungen März '97 Diplomprüfungen April '97 Auszug aus Diplomprüfungsfragen früherer Jahre Auszug aus Diplomprüfungsilillen früherer Jahre Seite 90 Seite 94 Seite 101 Seite 102 Seite 105

5 Fall 69 D 41, 1, 31 pr. (Paulus libro trigensimo primo ad edictum) (' 1"\ u. ~;) Numuam nuda traditio transfert dominium, sed Ha, si venditioaut ali[u]a iusta causa praecesserit, propter uam traditio seueretur. Übersetzung: (Paulus im 31. Buch seines Ediktskommentars)* Niemals überträgt eine bloße Übergabe das Eigentum; dieses wird nur dann übertragen, wenn ein Verkauf oder ein anderer anerkannter Erwerbsgrund vorangeht, auf Grund dessen die Übergabe erfolgt. Erörterung des Problems: a) Welche der folgenden causae traditionis eignen sich nie h t als Grundlage des Eigentumserwerbs: Schenkung - Dosbestellung - Darlehenshingabe - Leihe - Hinterlegung - Vermietung - Schulderfüllung? S) Titius schenkt und übergibt seiner Frau einen Ring. Nach der Scheidung fordert er ihn mit der rei vindicatio zurück. Dringt seine Klage durch? c) A zahlt irrtümlich eine nichtbestehende Schuld an B. B weiß, daß keine Schuld des A besteht, sagt aber nichts. Hat A die rei vindicatio? d) A zahlt irrtümlich eine Nichtschuld an den gutgläubigen B. Kann er vindizieren? Vgl. dazu: 380 ABGB Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden. 929 BGB Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll... art franz. Code civil L'obligation de livrer la chose est parfaite par le seul consentement des parties contractantes. Elle rend le cn;;ancier proprü~taire... Literaturhinweis: Kaser, Zur iusta causa traditionis, in: BIDR 64 (1961) 66f. *) Zu Aulor und Werk siehe oben Fall 1 (D 41, 2, 3, 1). 112

6 Fall 71 D 12, 1, 18 pr. (Ulpianus libro septirno disputationurn) ' ':,' 'L' co ',"'je" ~, ~ C I C) (' ~ I \' C 0 ~ J -I L_,j J Si ego peeuniarn tibi uasi donaturus dedero, tu uasi rnutuarn aecipias, Iulianus seribit donationern non esse: sed an rnutua sit, videndurn. et puto nee rnutuarn esse rnagisue numrnos aecipientis non fieri, eum alia opinione aeeeperit. uare si eos eonsumpserit, Iieet eondietione teneatur, tarnen doli exeeptione uti poterit, uia seeundurn voluntatern dantis nummi sunt eonsurnpti. Übersetzung: (Ulpian im siebenten Buch seiner "Streitgespräche")* Wenn ich dir Geld gebe, gleichsam um es dir zu schenken, du es aber gleichsam als Darlehen annimmst, schreibt Julian, es liege keine Schenkung vor: doch ob ein Darlehen zustande gekommen sei, müsse man prüfen. Ich glaube, es ist auch kein Darlehen und die Münzen werden nicht Eigentum des Empfängers, wenn er sie in anderer Meinung angenommen hat. Wenn er sie also verbraucht hat, haftet er zwar auf Grund einer condictio, doch kann er eine exceptio doli geltend machen, da die Münzen gemäß dem Willen des Gebers verbraucht worden sind. Erörterung des Problems: a) Glauben Sie, daß nach Julians Ansicht ein Darlehen zustande gekommen ist (vgl. dazu auch D 41, 1, 36 oben Fall 70)? b) Mit welcher Begründung verneint Ulpian die Existenz eines Darlehens? c) Warum gibt Ulpian keine rei vindicatio gegen den Empfänger? (Vgl. Fall 119.) d) Wie ist die exceptio doli des Empfängers zu begründen? (Vgl. Fall 68.) e) A will Geld hinterlegen, B glaubt dieses Geld als Darlehen zu erhalten. Erörtern Sie die Rechtslage. Li te ra tu rhi n weise; Backhaus, In maiore minus inest, in: SZ 100 (1983) 164ff. Flume (Fall 36) 53 ff. Evans-Jones, Mac Cormack (Fall 70) 102 [f, *) Zu Ulpian siehe oben Fall 11 (0 18, ), zu seinen disputationes oben Fall 44 ( pr.); zu Julian Fall 70 (0 41, 1, 36), 114

7 Fall 18 D 41, 2, 19 pr. (Marcellus!ibro septimo decimo digestorum) ( sie 1'1 e,~. 2 1/ 2 2 ) f I: Qui bona tide ajienum rundum emit, eundem a domino conduxit: uaero, utrum desinat possidere an non. respondi: in promptu est, ut possidere desierit. Übersetzung: (Marcellus im 17. Buch seiner Digesten)* Jemand hat gutgläubig ein fremdes Grundstück gekauft und-dasselbe später vom Eigentümer gemietet (oder gepachtet). Ich frage, ob er zu besitzen aufhört oder nicht. Ich habe geantwortet: Es liegt auf der Hand, daß er zu besitzen aufgehört hat. d E Sachverhaltsskizze: Erörterung des Problems: Verkäufer >- --- Eigentümer Käufer und _""""':-=-:: Mieter a) Welche Rechtsstellung hat der Käufer des Grundstücks zunächst erlangt? b) Was veranlaßt ihn später zum Abschluß des Mietvertrages? c) Warum hört er zu besitzen auf? d) Was geschieht mit dem Besitz? J L Literarurhinweis: Gordon (Fall 2) 22f. *) Der Hochklassiker Ulpius Marcellus gehörte dem Consilium des Anl<>ninus Pius ( ) und des Mark Aurel ( ) an. Sein Hauptwerk sind 31 libn digestorum, eine an den Digesten Julians orientierte Problemsammlung. 46

8 ( T>r :: f, J 1'] -r C' +':-"II ' \ _'. _~ l./. _ L...:.. 1.-) L ',j _~ " Apclthy) Fall 132 D 6, 2, 9, 4 (Ulpianus libro sexto decimo ad edictum) Si duobus uis separatim vendiderit bona fide ernentibus, videamus, uis rnagis Publiciana uti possit, utrum is cui priori res tradita est an is ui [tanturn] <prior> emit. et IuJianus Jibro septirno digestorum scripsit, ut, si uidern ab eodern non domino ernerint, potior sit cui priori res tradita est, uodsi a diversis non dorninis, rnejior causa sit possidentis uarn petentis. uae sententia vera est. s j S '1 it It ß el ei u m ht in at. Übersetzung: (Ulpian im 16. Buch seines Ediktskommentars)* Wenn jemand eine Sache hintereinander zwei gutgläubigen Erwerbern verkauft hat, müssen wir prüfen, welcher von diesen eher die actio Publiciana erhalten soll: jener, dem die Sache zuerst übergeben worden ist, oder derjenige, der [nur] <zuerst> gekauft hat. Julian schreibt im siebenten Buch seiner Digesten, wenn beide vom selben Nichteigentümer gekauft haben, sei derjenige stärker, dem die Sache zuerst übergeben worden ist; wenn sie jedoch von verschiedenen Nichteigentümern gekauft haben, sei die Lage des Besitzers günstiger als die des Klägers. Und diese Entscheidung ist richtig. Bemerkung zum Text: Wer nur gekauft, die Sache jedoch nicht übergeben bekommen hat, kann nach dem Formelwortlaut et is ei traditus est die ao Publiciana nicht erhalten. Gemeint ist daher wohl "wer zuerst gekauft hat". Erörterung des Problems: begründen. Vgl. dazu: Fertigen Sie zwei Fallskizzen an und versuchen Sie, die Differenzierung Julians zu 372 ABGB Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigentumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargetan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächeren Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigentümer gehalten. 374 ABGB Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebührt dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug. Litera turhinweis: Apathy (Fall 130) 161 ff. *) Zu Autor und Werk siehe oben Fall 11 (0 18, 6, 1,2); zu Julian oben Fall 70 (0 41, 1, 36). 189

9 Fall 104 D 41, 3, 4, 19 (Paulus Iibro uinuagensimo uarto ad edictum) ( i,-, /('\/7> \ '31211E: :).)u )1) os im,ce 're,m er 0 :e. )b 1t, er Lana ovium furtivarum si uidem apnd furem detonsa est, usneapi non potest, si vero apnd bonae fidei emptorem, contra: uoniam in fmetn est, nee usucapi debet, sed statim emptoris fit... Übersetzung: (Paulus im 54. Buch seines Ediktskommentars)* Wenn die Wolle gestohlener Schafe beim Dieb abgeschoren wird, kann sie nicht ersessen werden, wenn sie jedoch beim gutgläubigen Käufer abgeschoren wird, trifft das Gegenteil zu: weil sie als Frucht gilt, muß sie nicht ersessen werden, sondern wird sofort Eigentum des Käufers... Erörterung des Problems: a) Wer ist Eigentümer der Wolle, die beim Dieb geschoren wird? b) Kann diese Wolle von einem gutgläubigen Käufer ersessen werden? c) Wann muß der Käufer des gestohlenen Schafes gutgläubig sein, um Eigentum an der von ihm geschorenen Wolle zu erlangen? (Vgl. die Fälle 102 und 103.) 111 Literaturhinweis: Thielmann. Produktion als Grundlage des Fruchterwerbs, in: SZ 94 (1977) 87 ff. us *) Zu Autor und Werk siehe ohen Fall 1 (D 41, 2, 3, 1), 153

10 Fall 35 D 41, 1, 59 (Callistratus libro secundo uaestionum) Res ex mandatu meo empta non prius mea tiet, uam si mihi tradiderit ui emit. Übersetzung: (Callistratus im zweiten Buch seiner Rechtsfragen)* Eine Sache, die auf Grund meines Auftrages gekauft worden ist, wird nicht früher mein Eigentum, als sie mir derjenige, der sie gekauft hat, übergeben hat. Erörterung des Problems: Interpretieren Sie diesen Text des Spätklassikers Callistratus im Lichte der drei oben besprochenen Stellen Gai. Inst. 2, 95 (Fall 32); PS 5, 2, 2 (Fall 33); Paulus D 41, 2, (Fall 34). Literaturhinweis: Watson (Fall 4) 199 *) Callislratus stammte aus dem griechisch sprechenden Osten des Reiches und wirkle unter Septimius Severus und Caracalla. Nehen 2 Büchern uaestiones hat er institutiones in 3 Büchern, 6 Iibri de cognilionibus. 4 libri de iure fis ci el populi, sowie 6 libri ad edictum monitorium verfaßl. 67

11 Fall 162 d) Einvernehmliche Aufhebung des Pfandrechtes D 20, 6, 8, 14 (Marcianus libro singulari ad formulam hypothecariam) Quod si concesserit decem vendere, iiie uinue vendiderit, dicendum est non esse repellendum creditorem: in contrarium non erit uaerendum, uin recte vendit, si pluris vendiderit, uam concessit creditor. Übersetzung: (Marcianus in seiner Monographie zur dinglichen Pfandklage)* Wenn jedoch der Pfandgläubiger dem Pfandschuldner gestattet hat, die Sache um zehn zu verkaufen und dieser sie um fünf verkauft hat, ist zu sagen, daß der Gläubiger nicht abzuweisen ist. Umgekehrt ist nicht zu bezweifeln, daß er zu Recht verkauft hat, wenn er um mehr verkauft hat, als der Gläubiger gestattet hat. Erörterung des Problems: a) Aus welchen Erwägungen könnte der Gläubiger dem Schuldner den Pfandverkauf gestattet haben? b) Welche Wirkung hat diese Ermächtigung für das Pfandrecht? c) Ist der Verkauf um fünf gültig? d) Welche Maßnahmen kann der Gläubiger ergreifen? e) Warum ist der Verkauf um einen höheren Preis gültig? f) Wie könnte sich der Pfandgläubiger absichern, wenn er befürchtet, der Pfandschuldner werde ihm den Verkaufserlös nicht ausfolgen? *) Zu Autor und Werk siehe oben Fall 158 (0 20, 2, 2). 231

12 Fall 170 g) Untergang der Pfandsache ~.,'1-- '. " " 'r '".". I1..J,; ( \.'~ \.. - '--,- o 20, 1, 29, 2 (Paulus Iibro uinto responsorum) Domus pignori data exusta est eamue aream emit Lucius Titius et exstruxit: uaesitum est de iure pignoris. Paulus respondit pignoris persecutionem perseverare et ideo ius soli superficiem secutam videri, id est cum iure pignoris: sed bona fide possessores non aliter cogendos creditoribus aedificium restituere, uam sumptus in exstructione erogatos, uatenus pretiosior res facta est, reciperent. Übersetzung: (Paulus im fünften Buch seiner Rechtsgutachten)* Ein Haus, das als Pfand gegeben war, ist abgebrannt. Diesen Baugrund kauft sodann Lucius Titius und baut darauf. Es wird nach dem Pfandrecht gefragt. Paulus hat geantwortet, daß das Pfandrecht aufrecht bleibe und somit das Gebäude dem Recht am Grundstück folge, das heißt mit dem Pfandrecht. Doch die gutgläubigen Besitzer könnten nur dann gezwungen werden, den Gläubigern das Gebäude herauszugeben, wenn sie soviel von den Baukosten ersetzt bekommen haben, wie die Sache wertvoller geworden ist. Erörterung des Problems: a) Hat Lucius Titius Eigentum am gekauften Grundstück erworben? b) Widerspricht diese Entscheidung dem Prinzip, daß mit dem Untergang der verpfändeten Sache auch das Pfandrecht erlischt? c) Mit welcher Klage fordern die Gläubiger das Haus, welche Einrede erheben die gutgläubigen Besitzer? (Begründung?) d) Der Wert des Grundstücks allein beträgt SO, mit dem abgebrannten Haus 80, mit dem neuen Haus 90. Wie hoch ist der Kostenersatz, den der gutgläubige Bauführer vom Pfandgläubiger erhält? e) Können die Besitzer auch Ersatz für wertsteigemde Luxusaufwendungen (z. B. Wandmalerei) begehren? (VgJ. dazu oben Fall 107.) f) Können die Besitzer nach Verlust des Grundstückes an die Pfandgläubiger Ansprüche gegen den Verkäufer geltendmachen? g) Der Schuldner hat einen Wald verpfändet, daraufhin die Bäume gefällt und ein Schiff daraus gebaut. Hat der Gläubiger ein Pfandrecht am Schiff? Li tera turh in weise : Bürge (Fall 107) 148ff. Meissel, Die Prüfungsexegese im rörn. Recht. Dargestellt an D 20, 1, 29, 2: Pfandrecht arn abgebrannten Haus? in: JAP 3 (1992/93) 198 ff. *) Zu Paulus siehe oben Fall 1 (D 41, 2, 3,1), Seine responsa (23 libri) folgen dem üblichen Schema: 1. Sachverhalt, 2. Rechtsfrage (uaero oder uaesitum est), 3. Entscheidung des Juristen (eingeleitet durch "PauJus respandit"). 240

13 /'~ il- Fall 182 c) Gesetzliche Pfandrechte und Rangprivilegien D 20, 4, 5 (Ulpianus libro tertio disputationum) Interdum posterior potior est priori, ut puta si in rem istam conservandam impensum est uod seuens credidit: veluti si navis fuit obligata et ad armandam eam vel reficiendam ego credidero. Übersetzung: (Ulpian im dritten Buch seiner "Streitgespräche'")* Bisweilen ist der spätere Pfandgläubiger stärker als der frühere, z.b. wenn der Kredit des nachrangigen Gläubigers zur Erhaltung der Pfandsache verwendet worden ist, etwa wenn ein Schiff verpfändet worden ist und ich einen Kredit zu seiner Ausrüstung oder Überholung gewähre. Erörterung des Problems: a) Soll für dieses Rangprivileg die Zweckvereinbarung oder die tatsächliche Verwendung des Kredites ausschlaggebend sein? b) Welche Begründung läßt sich für dieses Rangprivileg geben? c) Welche Gefahren birgt die Durchbrechung der zeitlichen Rangordnung für die Reehtsund Wirtschaftsordnung? *) Zu Ulpian siehe oben Fall 11 (0 J 8, 6. 1, 2), zu seinen disputationes Fall 44 (0 41, 2, 34 pr.). 258

14 Fall 87 f) Nichterfüllung und Verzug D 19, 1, 1 pr. (Ulpianus Iibro vicesirno ()\"""o pd Sabinurn) Si res vendita non tradatur, in fit Ulld interest agitur, hoc est uod rem habere interest ernptoris: hoc autern interdurn 1'"'lhllll egreditur, si pluris Interest, uarn res valet vel ernpta est. Übersetzung: (Ulpian im 28. Buch sein('~ "llll1mentars zum ius civile des Sabinus)* Wenn eine verkaufte Sache nicht (\I'l'l f\t'ben wird, wird auf das Interesse geklagt, das heißt auf das Interesse des Käufers die Sndll' zu haben. Das übersteigt bisweilen den Preis wenn das Interesse höher ist als d~r Sad\\l'l'rt oder Kaufpreis. ' Erörterung: a) In welchen Fällen entspricht der Kaufl'lds regelmäßig dem Sachwert? b) Finden Sie Beispiele, in denen da~ Illteresse des Käufers den Kaufpreis oder den Sachwert übersteigt. Li te raturh inw ei se: HonseH, Quod interest im bonae-fidci illdidlln1 (1969) 13 ff. Medicus, Id uod interest (1962) 29 f. Kupisch, Id uod interest bei Nichtelflillllllf\ lind Verzug des Verkäurcrs (Pomp. D 19,1,3,3 und Pau!. D 19,1,21,3), in: TR 43 (1975) pli Peters, Die Verschaffung des Eigentllnl~ dllich den Verkäufer, in: SZ 96 (1979) 195f. *) Zu Autor und Werk oben Fall 1 (D \ 149

15 Fall 83 D 18, 6, 10 (Ulpianus Iibro octavo disputationum) (si:: he Si in venditione condicionali hoc ipsum convenisset, ut res periculo emptoris servaretur, puto pactum valere. Übersetzung: (Ulpian im achten Buch seiner Streitgespräche)* Wenn bei einem bedingten Kauf ausdrücklich vereinbart worden ist, daß die Sache auf Gefahr des Käufers aufbewahrt werde, so glaube ich, daß diese Vereinbarung gültig ist. Erörterung: a) Warum bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung dieses Haftungsmaßstabes? b) Warum könnte die Gültigkeit eines solchen pactum bezweifelt werden? c) Macht es einen Unterschied, ob die Sache beim Käufer oder beim Verkäufer aufbewahrt wird? ') Zu Ulpian oben Fall 1 (D 12,1,11,1). DispUlationes sind Erörterungen von Rechtsproblemen im Unterricht oder im consilium des Richters. Ulpian hat zu dieser Literaturgattung 10 libri beigetragen. 143

16 Fall 104 D 21, 2, 33 (Ulpianus libro uinuagesimo primo ad Sabinum) Si servum emero et eundem vendidero, deinde emptori ob hoc fuero condemnatus, uia tradere non potui evictum, committitur stipulatio. Übersetzung: (Ulpian im 51. Buch seines Kommentars zum ius civile des Sabinus)* Wenn ich einen Sklaven gekauft und ihn weiterverkauft habe, und sodann zugunsten des Käufers verurteilt worden bin, weil ich den evinzierten Sklaven nicht übergeben konnte, wird die Stipulation fällig. Erörterung: Hier finden nach erfolgreicher Eviktion durch den Eigentümer zwei Prozesse statt. Wer klagt wen mit welcher actio. wie lautet jeweils das Urteil? I. Verkäufer ~ Käufer 1 (ich) J..~ Käufer 2 () Eviktion Eigentümer *) Zu Aulor und Werk oben Fall I (D 12,1. 11,1). 166

17 Fall 107 D 21, 2, 9 (Paulus!ibro septuagesimo sexto ad edictum) Si vendideris servum mihi Titii, deinde Titius heredem me reliuerit, Sabinus ait amissam actionem pro evictione, uoniam servus non potest evinci: sed in ex empto actione decurrendum est. Übersetzung: (Paulus im 76. Buch seines Ediktskommentars)* Wenn du mir den Sklaven des Titius verkauft hast, und Titius mich später zum Erben eingesetzt hat, so sagt Sabinus, die Klage wegen Eviktion sei erloschen, da der Sklave nicht evinziert werden könne. Doch man kann auf die Klage aus dem Kaufvertrag greifen. Erörterung: a) Warum kann der Sklave nicht evinziert werden? b) Aus welchem Grund steht die Klage aus dem Kaufvertrag zur Verfügung? Worauf wird der Beklagte verurteilt? Vgl. dazu D 21,2,29 pr. (oben Fall 106). *) Zu Autor und Werk oben Fall 39 (D ), zu Sabinus oben Fall 29 (D 13,6,12,1). 169

18 Fall 128 D 21, 1, 31, 11 (Ulpianus libro primo ad edictum aedilium curulium) ( :; j. c 'cies. G2 Si mancipium uod redhiberi oportet mortuum erit, hoc uaeretur, numuid culpa emptoris vel familiae eius vel procuratoris homo demortuus sit: nam si culpa eius decessit, pro vivo habendus est, et praestentur ea omnia, uae praestarentur, si viveret. Übersetzung: (Ulpian im ersten Buch seines Kommentars zum Edikt der kurulischen Ädilen)'" Wenn der Sklave, der im Zuge der Wandlung zurückgegeben werden soll, gestorben ist, tritt die Frage auf, ob er durch Verschulden des Käufers, seines Gesindes oder seines Prokurators gestorben ist Denn wenn er aus dessen Verschulden gestorben ist, gilt er als lebend, und es ist all das zu leisten, was zu leisten wäre, falls er noch lebte. Bemerkung zum Text: Erörterung: Zur Fiktion siehe unten Fall 143. Skizzieren Sie die Abwicklung der Wandlungsansprüche, wenn der Sklave a) ohne Verschulden, b) durch Verschulden des Käufers gestorben ist Li te ra t urh inwei se: Lederle (Fall 123) 36ft Mader, Mortuus redhibetur? Eine Untersuchung zum ädilizischen Sachmängelrecht, in: SZ 101 (1984) 227 ff Thielmann, Actio redhibitoria und zufälliger Untergang der Kaufsache, in: Sr. Yolterra II (1971) 487ff *) Zu Ulpian oben Fall 1 (D 12, 1, 11, 1), zu den libri ad edictum aedijium curulium oben Fall 123 (D 21, 1,1,1). 194

19 Fall 164 c) Dienstvertrag D 19, 2, 38 (Paulus!ibro singulari regularum) (pr.) Qui operas suas locavit, totius temporis mercedem accipere debet, si per eum non stetit, uo minus operas praestet. (1) Advocati uoue, si per eos non steterit, uo minus causam agant, honoraria reddere non debent. Übersetzung: (Paulus in seiner Monographie über Rechtsregeln)* (pr.) Wer seine Dienste vermietet hat, muß den Lohn für den gesamten Zeitraum erhalten, wenn es nicht an ihm lag, daß er die Dienste nicht leisten konnte. (1) Auch Advokaten müssen Honorare nicht zurückzahlen, wenn es nicht an ihnen lag, daß sie den Prozeß nicht geführt haben. Erörterung: a),.wenn es nicht an ihm lag" bedeutet entweder "wenn ihn kein Verschulden daran trifft" oder "wenn kein Umstand in seiner Sphäre bewirkt hat". Welche Konseuenzen ergeben sich aus den beiden Lesearten für die Frage der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? b) Welche Regelung würden Sie in Anlehnung an Miete, Pacht und Werkvertrag bezüglich der Lohngefahr des Arbeitgebers erwarten? c) In welchem logischen Verhältnis steht 1 zum principium von D 19,2,38? Vgl. dazu: 1151 ABGB (1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. (2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung ( 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden. 1154b ABGB (1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach mindestens vierzehntägiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücksfall für eine verhältnismäßig kurze, jedoch eine Woche nicht übersteigende Zeit an der Dienstleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Dasselbe gilt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. *) Zu Paulus oben FaJl39 (D 45, 1,83,1). Der liber singujaris dürfte ein nachklassischer Auszug aus den 7 Jibri regularum des Paulus sein. 250

20 FaUn D 18, 1, 41, 1 (Iulianus!ibro tertio ad Urseium Ferocem) ( '"'l' E co " u ~ Mensam argento coopertam mihi ignoranti pro solida vendidisti imprudens: nuha est emptio pecuniaue eo nomine data condicetur. Übersetzung: (Julian im dritten Buch seines Kommentars zu Urseius Ferox)* Du hast mir unwissentlich einen versilberten Tisch als massiv silbern verkauft, und auch ich habe mich darüber in Unkenntnis befunden: Es ist kein Kaufvertrag zustandegekommen, und das Geld, das aus diesem Anlaß gezahlt worden ist, kann kondiziert werden. Erörterung: a) Aus welchem Grund hält Julian den Kauf für nichtig? b) Vergleichen Sie dazu die Entscheidung Ulpians in D 18,1,14 (unten Fall 78). c) Warum erhält der Käufer eine condictio? Li teraturh inweise: Sturm in SchJosser-Sturrn-Weber (Hrsg.), Die rechtsgeschichtjiche Exegese (1972) 62ft. Wieacker, Irrtum, Dissens oder gegenstandslose Leistungsbestimmung? in: Melanges Meylan I (1963) 399 f. Apathy (Fall 75) 119ff. *) Zu Autor und Werk oben Fall 7 (D 14,6,14). 136

21 \ \ \ Jlp.09,2,2'7, ,4,1 \ av.09,2,38 Jlp./Paul./Ulp. 2,35-37 ;ai ,1 :al09,2,32,1 80 \ ;ai.09,2,4pr.; nco1l7,3,lu.2; Just.4,3,2 IIp.09,J:27, ,UlO Scientiam hic pro paticntia acclplmus, ut ui prohibere potuit teneawr, si non fecerit, ~1) Lege Auilia agi potest et sanato vulnerato servo. (2) Si meum servum, cum liberum putares, occideris, lege Aa.oilia teneberis. \ (3!,Cum stramenta ardentia transiiirent duo, concurrerunt;(mboue cecid~unt et alter flamma consumptus est: nihil eo no,mine agi, si non intellegitur, uter ab utro eversus sit, / \ ' \,. (4) Qui, c'u.rn aliter weri se non possent, damnvculpam dederint, innoxii sunt\ vim enim vi defendere omnes l.eges omniaue iura pe.rmittunt. se~ si defendendi mei causa l~p{dem in adversarium mlsero, sed non\eum, sed praetereuntem Iftrcussero, tenebor lege Aguilia: illum enitn, solum gui vim infertlferire collceditur, et hoc, si tuendi dumtaxat, D'QP etiam ulciscendii'ausa factum sit. \ (5) Qui idoneum parie'rem sustu}rt, damni mluria domino elus tenetur. 46. Ulpianus libro guinuage,.r~lo ad Sabinum " Si vulnerato servo lege t)4'uilia\actum sn, postea monuo ex eo vulnere agi lege Auilia nijiilo minu~'potest. \ \ 47. Iulianus libro oe /gensimo sexto dig~s.~rum Sed si priore iu 'eia aestimatiane facta, postea mortuo servo, de occiso agere d minus instituerit, excepti~n~ doli mali opposita compelletur, >rt ex utroue iudicio nihil ampliu~ conseuatur, uam conseui de)feret, si initio de occiso homine egisse\ / \ /, / \ 48. JMulus libro trigensimo nono ad edierum ~ S0e.rvus anre aditam hereditarem damnum in re heredita'ir4, dederit t liber factlls in ea re damnum det, utraue actione ten~itur, uia alterius et alterius facti hae res sumo '\ 49. Ulpianus libro nono disputationum \ \ Si guis fumo facta apes alienas fugaverit vel etiam necaverit, magis\ causam mortis praestitisse videtur uam occidisse, et ideo in factum \~ actione tenebitur. ;.. I' I // I! I "'~"/ '4-uav., "1'... '" 1."\.1"",,)' \",') '... ",11111\..11\ '... ", ''''\',fll I ""I.' ~ / Wirfflssen hier Kenntnis als Duldung auf, soelaß derjenige, eier di~/tat bieten konnte, haftet, wenn er es!lieh t tal. (1) Aus dedex Auilia kann man auch dann klagen, weno/cfer verwun. Sklave geheilt' ist" (2) Wenn du meinen Sklaven getötet hast, den dü "für frei gehalten I haftest du aus der lex Auilia. /,/ (3) Als zwei über brenne~d~~trohballen sn&drl'~en, stießen sie zusammen beide stürzten. Dabei ist der ei'ne in d$~i; ;men verbrannt. Es kann I bezüglich nicht geklagt werden, w$j.r6 nicht feststeht, wer von wem UI stoßen worden ist. (4) Wer Schaden zufügt, w9-ve::ich nicht an~ers schützen konnte, ist sch los: denn Gewalt mit ~ewalt ~urückzusc.hlagef!.gest~tt.en all~ Gesetz~ Rechtsordnungen. i}b{r wenn Ich, um mich zu verteidigen, emen Stem meinen Gegner gew'orfen, aber nicht jenen, sondern einen Vorübergeher getroffen ha9-e(so werde ich aus der lex Auilia haften: depn nur denj~~i der Gew~yausubt,<farf man schlagen, und das nur, wenn es zur Veneldli geschiyfi't, nicht auch, um sich zu rächen.,/. ~Y'Wer eine taugliche Mauer weggeräumt hat, haftet dem Eigentümer /selben wegen widerrechtlicher Schadenszufügung. r.,~i'jri 46. Ulpian im 50. Buch seines Kommentars zu Sabinus l rj~hc -J. l";~ Wenn wegen Verwundung eines Sklaven aus der lex Auilia geklagt wo ist, so kann nichtsdestoweniger nochmals aus der lex Auilia geklagt wer wenn er später an dieser Wunde gestorben ist. ~ulian im 86. Buch seiner Digesten Aber'~nn im ersten Prozeß bereits eine Schätzung stattgefund;:rrhar, dann, naoltdem der Sklave gestorben ist, der Eigentümer we~öru~g I< erhebt, una~ser Klage die exceptio doli?nah ent~6igesetzt wirc bewirkt letztere ~ Einschränkung, daß er aus b~ijß-rrprozessen nicht r erlangt, als er erlang~ müßte, wenn er von ~ng an wegen Tötung Sklaven geklagt hätte. "". 48. Paulus im 39. Buch sei~~dlk~15mmentars Wenn ein Sklave vor ErbschaLt-sfu1l<it,E Erbschaftssachen beschädigt hat der Erbschaft dann als F e11felassenerw.i~derum Schaden zufügt, so wil aus zwei Klagen hafte, eil es sich um zwei,.getrennte Taten handelt.., 49. Ulpian i~ uch seiner Streitgespräche Wenn ~nd Rauch gemacht und dadurch fremde Bie~en vertrieben ~etötet hat, so scheint er eher die Todesursache geset~t, als getötl / en: und daher wird er aus einer actio in factum haften. ",

22 WASNF.R Gerhard Seite 4 I Das SACHENRECHT -----' Ein Sachenrecht hat 2 wesentliche Wirkungen: a) Ein dingliches Recht gerichtet gegen jedermann, dh. auch gegen Dritte. Im Gegensatz dazu wirkt das Schuldrecht lediglich gegen die Person des Schuldners, im vertraglichen Schuldrecht somit gegen den Vertragspartner. b) Die Stärke des Sachenrechts liegt im Konkurs, da es hier eine Aussonderung (vgl. 44 Abs.l KO -7 Konkursordnung) oder eine abgesonderte volle Befriedigung und NICHT NUR die Quote verschafft. Man unterteilt das Sachenrecht in: a) das Vollrecht an einer Sache (z.b. das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht) b) beschränkt dingliche Rechte (z.b. Dienstbarkeit, Pfandrecht, Nießbrauch usw.) Darunter versteht man Rechte an einer fremden Sache (iuria in rei aliena), die das Eigentum belasten (wie bsw. eine mit einem Pfandrecht belastete Sache). EI'l ischt ein beschränkt dingliches Recht (etwa wenn der Fruchtgenußberechtigte stirbt), so wandelt sich das belastete Eigentum wieder in Volleigentum um! I Beispiel: ; K -7 B: Beispiel: K -7 M: M -7 V: Der Eigentümer (E) eines bebauten Grundstücks (mit einem darauf befindlichen Haus) räumt dem (B) ein dingliches Wohnrecht (habitatio) ein. Später verkauft, übergibt und mancipiert der Eigentümer (E) das Grundstück an den Käufer (K). Daraufhin verlangt (K) von (B) die Räumung. Wie ist die Rechtslage? rei vindicatio (Eigentumsherausgabeklage) gerichtet auf Herausgabe bzw. bei Liegenschaften gerichtet auf Räumung. Dringt (K) mit dieser Klage gegen (B) durch? (K) dringt mit dieser Klage NICHT durch, wenn das Recht des (B) (=Wohnrecht) gegen jeden Dritten wirkt. die habitatio wirkt auch gegen (K), dh. (K) hat eine mit einem Wohnrecht belastete Sache gekauft (K) hat nicht lastenfrei erworben! (B) erhält die actio confessoria, ein petitorischer Schutz, um ein dingliches Recht an einer Servitut mittels der vindicatio servitutis bzw. vindicatio ususfructus gegen den Eigentümer und andere Besitzer durchzusetzen. die habitatio erlischt, wenn der Wohnungsberechtigte stirbt! Der Eigentümer (V) eines Grundstücks (mit einem darauf befindlichen Haus) vermietet das Haus an einen Mieter (M). (V) verkauft und übergibt das Haus an den Käufer (K). Wie ist die Rechtslage? rei vindicatio, gerichtet aufräumung. Dringt (K) mit dieser Klage durch? "JA", 11. dem Grundsatz "Kau/bricht Miete". Begründung: Der Mietvertrag ist im Schuldrecht geregelt. Das Schuldrecht ist entstanden aufgrund des Mietvertrages; das Recht auf Wohnen richtet sich NUR gegen den Vertragspartner, dh. (M) erhält KEINE Einrede, ABER: Schadenersatzanspruch (z.b. Geldersatz, "Wohnungsersatz" dh. Kosten fur teurere Ersatzwohnung) BEA CHTE: Es ist IMMER vorerst zu beachten, ob ein Fall das Schuldrecht oder das Sachenrecht betrifft! Der Römische Begriff des Eigentums ist von einer 2-Teilung beherrscht (doppeltes Eigentum = duplex dominium). Darunter versteht man die Trennung des Römischen Eigentumsbegrifffes in: a) uiritisches Eigentum (Quiriten = Römer; dh. dies ist das Eigentum nach dem ius civile) b) bonitarisches Eigentum (vom Prätor geschaffenes Eigentum, dh. eine Eigentumsart, welche vom Prätor wirksam geschützt wird.)

23 \\' i\ ER,erhard S il(: 5 Wie erwirbt man bonitarisches Eigentum? (Die Fälle des bonitarischen Eigentums) i.fall: Wenn eine res mancipi vom (uiritischen) EigentÜmer bloß tradiert wurde! 2. Fall: Bei occupatio (Aneignung = "originäre Erwerbsart), der vom uiritischen Eigentümer derelinuielten (preisgegebenen/freigegebenen) Sache! 3. Fall: Beim gutgläubigen Erwerb vom NICHT-Eigentümer, ABER von einem solchen Nicht-Eigentümer, der nachträglich Eigentümer der Sache geworden ist! 4. Fall: Bei der bonorum possessio cum re, dh. die Stellung des prätorischen Erben wird bezeichnet als cum re (mit der Sache), wenn sie die zivile Erbrechtsfolge ausschließt! 5. Fall: Bei einem Erwerb vom Verjügungsermächtigten (-7 jemand, der das ius vendendi hat!) 6. Fall: Erwerb des in den Besitz Eingewiesenen (missio in possessionem) (l) durch die Ersitzung (usucapio) Ein uiritischer Eigentümer tradiert eine res mancipi (italische Grundstücke, Sklaven, 4 Feldservituten), dh. eine res mancipi müßte manzipiert werden bzw. vor Gericht abgetreten werden (in iure cessio), doch liegt lediglich eine Übergabe (traditio) vor. Die mandpatio erfolgte also NICHT, dh. der Erwerber wird NICHT uiritischer Eigentümer. Das uiritische Eigentum bleibt beim Veräußerer (bisheriger EigentÜmer, welcher aber nur noch [mittelbarer] Besitzer ist). Der Erwerber kann aber das uiritische Eigentum ersitzen (usucapio). Die Voraussetzungen ftir eine Ersitzung sind: res habilis (ersitzungsfähige Sache, dh. sie darfnicht gestohlen oder geraubt sein und gilt NUR für italische GrundstÜcke!) bona lides (Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbes -7 ist grundsätzlich zu vennuten) causa (es muß ein gültiger Titel vorliegen) possessio (der Erwerber muß den Besitz ununterbrochen ausüben) tempus (Ablaufder Ersitzungsfrist: bewegliche Sachen 1 & unbewegliche [italische] Sachen 2 Jahre) (2) durch eine Aneignung (occupatio) c:> Der Eigentümer einer Sache derelinuiert diese, dh. er gibt das Eigentum preis. Es kommt zum Verlust des Eigentums und derjenige, der die (herrenlose) Sache okkupiert (aneignet), wird bonitarischer Eigentümer. (3) durch einen gutgläubigen Erwerb vom Nicht-Eigentümer, der später Eigentümer der Sache wird! c:> dies ist der Fall, wenn der Erwerber nichts von der fehlenden Berechtigung des Vormannes weiß, dh. der Erwerber hält den Veräußerer ftir den wahren Eigentümer, wobei aber ein Dritter der Eigentümer ist. Bsp: Eigentümer Nichteigentümer (Erbe) Erwerber (4) Es bestehen noch 2 weitere Fälle bzgl. Erwerb von bonitarischem Eigentum: bonorum possessio cum re...prätorische Erbrechtsfolge c:> wenn der prätorische Erbe obsiegt aufgrund der exceptio doli (Einrede der Arglist) gegenüber dem zivilen Erben. Erwerb einer res mandpi von einem Verfügungsermächtigten. Beispiel: Der Eigentümer (E) verkauft den Sklaven (S) an einen Käuferl (K j ). Der Eigentümer (E) des Sklaven mietet den (S) sogleich zurück (dh. der (S) ist IMMER beim (E) geblieben). Da (K]) den (S) nicht sofort benötigt, willigt er dem ganzen auch ein. Weil (E) dringend Geld benötigt, verkauft und übergibt und mancipiert er den (S) an den Käufer2 (K2) um HS 500. Der Sklave ist beim (K2). Wie ist die Rechtslage? (Kaufvertrag & Mietvertrag) (E) Käufer2 (K2)

24 WASNER Gerhard Seite 6 (1) Wer wird initiativ? (2) Wer will was von wem haben? (K 1 ) will den Sklaven vom (K 2 ) herausverlangen, dh. Anspruch des (K]) gegen (K 2 ) auf Herausgabe des Sklaven. Es stellt sich somit die FRAGE, mit welcher Klage (actio) (K]) durchdringt? (I) rei vindicatio (Eigentumsherausgabeklage vgl. 366 ABGB) dies ist die Klage des uiritischen Eigentümers gegen den Besitzer, dh. der Eigentümer muß uiritisches Eigentum an der Sache (Sklaven) haben und der Beklagte muß die Sache auch tatsächlich innehaben (detention würde genügen, vgl. D.6,1,9). [Weiters trägt (Kd die Beweislast, dh. er muß die mancipatio nachweisen!] ERGEBNIS: (K[) ist NICHT uiritischer Eigentümer und lt. Sachverhalt erfolgte auch keine mancipatio, dh. die rei vindicatio scheitert [(K]) ist nicht aktiv legitimiert]. (2) actio Publiciana die Sache muß ex iusta causa übergeben (tradiert) worden sein, dh. der, dem die Sache ex iusta causa tradiert wurde, kann diese Klage anstellen. die Herausgabe kann dabei von jedem schlechter berechtigten Dritten erzwungen werden. (3) interdictum utrubi ("... Verbot, bei dem von beiden..." Rechtsbehelf, gerichtet auf Herausgabe!) (ad 2) Näheres zur actio Publiciana: "Herausgabeklage des Ersitzungsbesitzers" Die 2 Voraussetzungen fur diese Klage sind, daß die Sache ex iusta causa (also aufgrund eines gültigen Titels z.b. Kaufvertrag, Schenkung usw.) tradiert (übergeben) werden muß: Ein Kaufvertrag liegt in diesem Falle vor zwischen dem Eigentümer und dem (K]), doch stellt sich die FRAGE, ob eine Übergabe vgl. 426ffABGB (traditio) stattgefunden hat, daja der Sklave beim Eigentümer geblieben ist? Es erfolgte KEINE körperliche Übergabe, es erfolgte aber eine Übergabe auf eine andere Art und zwar mittels Besitzkonstitut. Das Besitzkonsitut ersetzt die traditio! Der Besitzer sinkt zum Detentor herab, er vermittelt dem mittelbaren Besitzer (hier: (K) den Besitz. ~ Weiteres Beispiel: : Wenn bsw. der Mieter die Wohnung (in der er bereits lebt) vom Vermieter abkauft: schuldrechtlich gesehen, schuldet der Vermieter die Gebrauchsüberlassung und der Mieter das Entgelt sachenrechtlich gesehen ist der Vermieter der Eigentümer und mittelbarer Besitzer lind der Mieter bloß der Innehaber (detentor). Warum ist der Mieter kein Besitzer? Die Voraussetzung fur den Besitz sind corpus (tatsächliche/jaktische Sachherrschaft) et (und) animus (Wille, die Sache zu besitzen und als die Eigene zu behalten). Der Mieter ist somit NUR Innehaber, er hat zwar das tatsächliche Naheverhältnis zur Sache (faktische Sacherherrschaft) aber KEINEN Willen, die Sache zu behalten. Die Sache (Wohnung) muß also nicht körperlich übergeben werden, da der Mieter (Käufer) sie ja bereits hat, dh. die Übergabe gilt als vorgenommen, wodurch der Käufer, welcher bisher die Stelle eines Innehabers hatte, nun zum mittelbaren Besitzer wird, dh. er wird: Eigenbesitzer Ersitzungsbesitzer ) I.. I bonitarischer Eigentümer ) res manclp~ uiritischer Eigentümer (bei res nec mancipi) Es erfolgte somit auch eine Übergabe (traditio) in Form eines Besitzkonsituts. ERGEBNIS: (K[) hat somit die Voraussetzungen ftir die actio Publiciana erfüllt, dh. er ist aktiv legitimiert und kann damit die Herausgabe mittels dieser Klage geltendmachen (durchsetzen). Dringt (K]) - er ist bonitarischer Eigentümer - gegen (K 2 ) - er ist uiritischer Eigentümer - mit der actio Publiciana durch?

25 WASNER Gerhard Seite 7 Die rechtliche Stellung der Beteiligten: (E): Er ist uiritischer Eigentümer geblieben bzgl. der Veräußerung des Sklaven (S) an (Kj ), weil KEINE mancipatio sondern lediglich eine traditio vorliegt. Durch die Rückmietung des (S) wird der Eigentümer Mieter und der (K]) Vermieter. Mit Abschluß des Mietvertrages sinkt der (E) ab zum Innehaber (detentor), da er KEINEN Eigenbesitzwillen mehr hat, sondern lediglich das körperliche Naheverhältnis (faktische Sachherrschaft). (K,) ist dadurch mittelbarer Besitzer geworden über den Sklaven. Das Besitzkonstitut ersetzt die traditio! (K 1 ): Er ist publizianisch berechtigt, dh. er kann die actio Publiciana geltendmachen. Das bonitarische Eigentum geht über vom (E) auf den (K 1 ), dh. (E) hat NUR MEHR uiritisches Eigentum (und die Innehabung) am Sklaven. (K 2 ): hat bloßes uiritisches Eigentum vom (E) übertragen bekommen (vgl. nemo plus iuris transferre potest uam ipse haberet) aufgrund der mandpatio. Das bonitarische Eigentum hat er aber NICHT erworben, weil (E) NICHT mehr bonitarischer Eigentümer war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit (K 2 ). MERKE: Bonitarisches Eigentum ist STÄ"RKER als uiritisches Eigentum! KLAGEMÖGLICHKEITEN (Beispiele):.c.K1) -7 (K22nachdem (K,) obsiegte: rei vindicatio, wenn (E) uiritischer Eigentümer ist! ABER: (K]) wird vom Prätor eine exceptio (Einrede) erhalten, wenn er bonitarischer Eigentümer wurde, und zwar die exceptio rei venditae et traditae (Einrede des Gekauften und Übergebenen), dh. (K j ) bleibt weiterhin im Besitz der Sache, weil in einer Konfliktsituation das bonitarische Eigentum stärker ist als das uiritische Eigentum! überdies die exceptio rei iudicatae. (ne) Nichteigentümer verkauft & übergibt eine Sache an einen Käufer (K J ). Die Sache ist bei (K]). Nach einer Zeit stellt der wahre Eigentümer (E) die rei vindicatio gegen (K j ) an, mit Erfolg? (E) -7 (K 1 ): Beispiel: rei vindicatio dringt durch, wenn (E) uiritischer Eigentümer ist jedoch NUR SOLANGE, als der (K]) noch nicht die Sache ersessen (usucapio) hat. Könnte (K]) die Sache ersitzen? Ist ein Kaufvertrag über eine fremde Sache ein gültiger Titel? JA, es liegt ein gültiger Titel vor (gültiges Verpflichtungsgeschäft), ABER das Verfligungsgeschäft ist ungültig, weil es vom Nichtberechtigten vorgenommen wurde! Verfügungsgeschäfte bedeuten eine Anderung des Rechts (der rechtlichen Stellung) Verpflichtungsgeschäfte (Titel) lassen ein Forderungsrecht aufeine Leistung entstehen ("ich verpflichte mich dir etwas ZU geben aujgrund eines Vertrages") BEACHTE: Die rei vindicatio ist die Eigentumsherausgabeklage ( 366 ABGB), welche entweder auf Herausgabe der Sache (bei beweglichen Sachen) oder auf Räumung (bei Liegenschaften) gerichtet ist. Sie bedarf folgender Voraussetzungen: Der Kläger muß der uiritische Eigentümer der Sache sein! Der Beklagte muß die Sache auch tatsächlich innehaben! Die rei vindicatio ist somit die Klage des nichtbesitzenden (uiritischen) Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer (gem. D.6,1,9: auch der detentor) Der Nicht-Eigentümer (V) verkauft eine Sache und übergibt sie auch dem Käufer (K). Erst später wird (V) Eigentümer der Sache, indem er den (E) beerbt. Wie ist die Rechtslage, wenn der Nichteigentümer nachträglich Eigentum an der Sache erlangt? (Eigentümer) STIRBT (Erbgang) 1 Nichteigentümer (V) " Käufer (K) Zwischen (V) und (K) liegt ein Kaufvertrag (emptio venditio) vor: a) Verpflichtungsgeschäft (-7 wird erfragt mittels "Wer schuldet was?") (V) schuldet die Übergabe der Kaufsache (Verschaffung ungestörten Besitzes...uti frui habere)! Dieses Verftigungsgeschäft ist auch WIRKSAM!

26 WAS ER Gerhard Seite 8 b) Verfügungsgeschäft c::> mangels Berechtigung des Vormannes ist das Verfligungsgeschäft UNWIRKSAM, denn nemo plus iuris transferre potest uam ipse haberet ("Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat!"). ABER: Das zunächst unwirksame Verfügungsgeschäft wird nachträglich geheilt (Konvaleszenz; vgl. 366 Abs.2 ABGB), wenn der Nichteigentümer im nachhinein Eigentümer der Sache wird (z.b. durch Erbgang); (K) wird bonitarischer Eigentümer der Sache. Welche dinglichen Klage kennt das Römische Recht, gerichtet auf Herausgabe: (I) rei vindicatio (aktiv legitimiert ist NUR der Quiritische Eigentümer) (2) actio Publiciana (sie steht jedem zu, dem eine Sache ex iusta causa tradiert worden ist, dh. der Ersitzungsbesitzer hat diese Klage gegen jeden schlechter berechtigten Besitzer) (3) Besilzinterdikte interdictum utrubi (bei beweglichen Sachen) interdictum uti possidetis (bei unbeweglichen Sachen) (4) actio Serviana/actio pigneraticia in rem (Klage des Pfandgläubigers) Beispiel: Der Nicht-Eigentümer (V) verkauft eine Sache und übergibt sie auch dem Käufer (K). Wie ist die Rechtslage? 1. Wer wird initiativ? (Eigentümer) 2. Was will er? (die Sache) 3. Von wem? (vom Besitzer/Innehaber) 4. Mit welcher Klage? (-+ rei vindicatio) Dringt er damit gegen den (K) durch? Der (uiritische) Eigentümer dringt nur dann mit der rei vindicatio durch, wenn er auch weiterhin der Eigentümer der Sache geblieben ist. Es stellt sich also die FRAGE, ob (E) sein Eigentum verloren hat? Konnte (K) vom Nicht-Eigentümer (V) gültig Eigentum erwerben? c::> Die Voraussetzungen für einen (derivativen) Eigentumserwerb sind: traditio (Übergabe der Sache) ex iusta causa (tauglicher Erwerbsgrund) vom berechtigten Vormann ERGEBNIS: Das Eigentum konnte NICHT übertragen werden, dh. der Eigentümer dringt mit der rei vindicatio durch! (.-7 NUR solange (K) NICHT ersessen hat, dh. vor Ablauf der Ersitzungsfrist!!) Beispiel: : Ein Dieb (D) verkauft eine (gestohlene) Sache dem Käufer (K)? Wie ist die Rechtslage? Kann ein Dieb eine gestohlene Sache gültig verkaufen? Das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) ist GÜLTIG! Das Verfügungsgeschäft ist aber NICHTIG, dh. es kann NICHT gültig Eigentum übertragen werden! BEACHTE: eine gestohlene Sache kann NIE ersessen werden! Wo spielt das "in bonis esse" eine Rolle für das gültige Übertragen eines Rechts? c::> Der Verpfänder einer Sache muß bonitarischer Eigentümer sein, damit das Pfandrecht auch wirksam entstehen kann (weiters muß auch noch ein Pfandvertrag bestehen!)

27 WASNER Gerhard Seite 9 Beispiel: Beispiel: Der Nicht-Eigentümer (V) verkauft und übergibt eine Sache dem Käufer (K). Da (K) Geld benötigt, nimmt er ein Darlehen auf vom (DG). Als Sicherheit verpfändet er dabei die gekaufte Sache dem (DG) und übergibt sie ihm auch (BEACHTE: Wäre aber nicht notwendig, da die Römer auch ein besitzloses Pfand kennen!!!) Wie ist die Rechtslage? (Prfrf"U.n.gs:fa.ll: Apa:thy) I. Wer wird initiativ? (Eigentümer) 2. Was will er? (die Sache) 3. Von wem will er sie? (bei wem auch immer er sie vorfindet; hier der DG) 4. Mit welcher Klage? ERGEBNIS: Kann der Eigentümer (E) vom (DG) LASTENFREI vindizieren oder bekommt er die Sache zurück, belastet mit einem Pfandrecht? Das Pfandrecht müßte der (E) in Kauf nehmen, wenn es wirksam begründet worden ist, dazu bedarfes folgender Voraussetzungen: es muß ein Pfandvertrag bestehen (conventio pignus... Vereinbarung eines Pfandes) der Verpfander (K = Darlehensnehmer) muß die verpfandete Sache in bonis haben (dh. er muß bonitarischer Eigentümer der Pfandsache sein!) -7 (K) ist NICHT bonitarischer Eigentümer (vgi. S.5: 3.Fall "Fälle des bonitatischen Eigentums), dh. das Pfandrecht ist nicht wirksam bestellt worden! Der Eigentümer (E) kann LASTENFREI vindizieren! Wie könnte der Verpfander (K) bonitarischer Eigentümer werden? der Nichteigentümer wird Eigentümer, weil er bsw. von (E) die Sache erbt der Nichteigentümer kauft dem (E) die Sache ab (um bsw. die doppelte Gewährleistung bei einem Regreßanspruch zu verhindern) Sachenrechtliehe Positionen: 1. uiritischer Eigentümer (dominium ius civile) 2. bonitarischer Eigentümer 3. Ersitzungsbesitzer 4. Eigenbesitzer 5. bloßer Innehaber (detentor hat NUR das faktische Haben der Sache!) Der Nicht-Eigentümer (V) verkauft und übergibt eine Sache dem Käufer (K). Irgendwie kommt die Sache dem (K) abhanden und dabei kommt die Sache wieder in den Besitz des wahren Eigentümers (E) zurück. Wie ist die Rechtslage? I. Wer wird initiativ? (K) 2. Was will er? (die Sache) 3. Von wem? (vom Eigentümer) 4. Mit welcher Klage? (K) ist Ersitzungsbesitzer. Er hat gutgläubig von einem Nichteigentümer (V) eine Sache gekauft und kann dadurch das Eigentum ersitzen. Wird die Ersitzung vollendet, dann wird er (K), uiritischer (UND bonitarischer) Eigentümer der Ersitzungssache. Die Voraussetzungen sind: res habilis (ersitzungsfahige Sache) iusta causa (tauglicher Rechtsgrund) bona fides (Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs) possessio (ununterbrochener Besitz) tempus (Zeitablauf: bei unbeweglichen 2 Jahre bzw. bei beweglichen Sachen 1 Jahr) (K) kann die actio Publiciana geltendmachen. Zum Nachweis dieses Rechts (Klage) muß man folgendes beweisen: traditio (Übergabe) ex iusta causa (aus einem tauglichen Rechtsgrund)

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