VORLESUNG ARBEITSRECHT UNIV.-PROF. DDR. GÜNTHER LÖSCHNIGG

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1 VORLESUNG ARBEITSRECHT UNIV.-PROF. DDR. GÜNTHER LÖSCHNIGG

2 BEGRIFF UND WESEN DES ARBEITSRECHTS Recht der unselbständigen Erwerbstätigkeit Schutzrecht Änderung des AN-Begriffs Flexibilisierung des AR Sonderprivatrecht & öffentliches Recht

3 ENTWICKLUNG DES ARBEITSRECHTS Moral and Health Act 1802 Preußisches Regulativ 1839 Österreichisches Hofkanzleidekret 1842 (Verbot der Kinderarbeit unter 9 Jahren; 10-StundenTag bis zu 12 Jahren; ansonsten 12- Stunden-Tag) GewO Einführungsgesetz zum AHGB Entwurf 1869 zur Novelle der GewO: insofern die Arbeiter eigenberechtigt und selbständig sind, die Vereinbarung des Arbeitsvertrages ganz dem Ermessen der vertragsabschließenden Parteien überlassen bleibe 1870 Aufhebung des Koalitionsverbotes Gewerberechtsnovelle 1885 (11-Stunden-Tag, Verbot o der Kinderarbeit, Verbot der Nachtarbeit für Jugendliche und Frauen) HandlungsgehilfenG III. Teilnovelle zum ABGB nach 1918 Hanusch-Ära (Gesetz über die Kinderarbeit 1918, BRG 1919, Gesetz über den achtstündigen Arbeitstag / 48-Stunden- Woche, ArbeiterurlaubsG 1919, Gesetz über die Errichtung von Einigungsämtern und über kollektive Arbeitsverträge 1920, ArbeiterkammerG 1920, HausgehilfenG 1920, )

4 ENTWICKLUNG DES ARBEITSRECHTS 1921 Angestelltengesetz 1958 EMRK, Beitritt Österreichs (Verfassungsrang 1964 authentisch klargestellt) 1969 Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (nicht Art 6) 1970 AZG o 1974 ArbVG, EFZG 1976 UrlG 1977 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1979 Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1985 ASGG 1993 AVRAG 1995 EU-Mitgliedschaft (ab ) 2009 Charta der Grundrechte der EU Kodifikation des Arbeitsrechts?

5 GLIEDERUNG DES ARBEITSRECHTS Individualarbeitserecht Arbeitsvertragsrecht: Arbeitspflicht Entgelt Urlaub Arbeitszeit Haftung.. etc Kollektives Arbeitsrecht Betriebsverfassung: Organisationsrecht Befugnisse der Belegschaft Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder.. etc ArbeitnehmerInnenschutzrecht: Technischer AN-Schutz Verwendungsschutz Arbeitszeitschutz Berufsverfassung: Freiwillige und gesetzliche Interessenvertretungen Kollektive Rechtsgestaltung Sozialer Konflikt

6 FÜR WEN GILT ARBEITSRECHT? Arbeitnehmer isd Arbeitsvertragsrecht Arbeitnehmer isd Betriebsverfassung Arbeitnehmer isd ArbeitnehmerInnenschutzrechts Arbeitnehmer isd Kollektivvertrags Arbeitnehmer isd??

7 CHARAKTERISTIKA DES AV persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit; Fremdbestimmung; Eingliederung in den Betrieb; persönliche Arbeitspflicht?) wirtschaftliche Abhängigkeit Entgeltlichkeit? Fremdinteresse vor Eigeninteresse ( TransitmitarbeiterIn ); behinderte Personen in geschützten Werkstätten OGH)

8 ABGRENZUNGEN AV Werkvertrag AV freier Dienstvertrag AV Bestandvertrag AV Gesellschaftsvertrag AV Vereinsarbeit, gemeinnützige Tätigkeit AV familiäre Mitarbeit

9 ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN Ausgangspunkt: 51 Abs 3 Z 2 ASGG Hauptkriterium: wirtschaftliche Unselbstständigkeit (nicht jedenfalls ident mit wirtschaftlicher Abhängigkeit!) materiellrechtliche Bedeutung über: DHG, AuslBG, AÜG, GlBG, KautSchG

10 SONDERFÄLLE / GRENZBEREICHE Heimarbeiter, Heimangestellte Handelsvertreter Mitglieder geschäftsführender Organe

11 MEHRPERSONENVERHÄLTNISSE I bevollmächtigter AN nimmt für AG weitere AN auf AN kann im eigenen Namen zur eigenen Unterstützung AN aufnehmen (OGH 1953: kein Durchgriff) AG verpflichtet Dienstverschaffenden Arbeitskräfte / Arbeitsleistungen zur Verfügung zu stellen Gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung / gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung

12 MEHRPERSONENVERHÄLTNISSE II ArbeitgeberIn ArbeitnehmerInnengruppe zb Musikkapelle

13 RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTS Stufenbau Rechtsquellen im Einzelnen Verhältnis der Rechtsquellen zueinander

14 STUFENBAU DER ARBEITSRECHTSORDNUNG

15 VERHÄLTNIS DER RECHTSQUELLEN ZUEINANDER Ausgangssituation / Rechtsqualität zweiseitig zwingendes Recht (Ordnungsprinzip) einseitig zwingendes Recht (Günstigkeitsprinzip) dispositives Recht (uu rechtsquellenspezifisches dispositives Recht) Regelungstechnik (zb 40 AngG, 1164 ABGB) Zulässigkeit von unterschiedlichen Rechtsqualitäten in den Rechtsquellen ( 3 Abs 1 ArbVG, 31 Abs 3 ArbVG etc)

16 KOLLEKTIVVERTRAG Begriff (allgemein, General-KV isd 18 Abs 4 ArbVG) Funktionen Regelung von Mindestarbeitsbedingungen Schutzfunktion Kartellfunktion Friedensfunktion automatischer Stabilisator Bedeutung für die Rechtsentwicklung Rechtsnatur Fiktionstheorie versus Rechtsnormentheorie verfassungsrechtliche Bedenken? Form, Hinterlegung Schriftlichkeit Hinterlegung beim BMASK Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Auflegung im Betrieb

17 KOLLEKTIVVERTRÄGE KV Handelsangestellte KV Sozialwirtschaft Österreich Rahmen-KV Angestellte Industrie/Metallbereich KV Arbeiter für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe KV Gewerbliche Friedhofsgärtner KV Universitäten KV Wiener Symphoniker KV Geflügelindustrie KV Raiffeisenlagerhäuser Burgenland KV Gewürzindustrie KV Schädlingsbekämpfer KV Golfanlagen Kärnten KV Konditoren Vorarlberg KV Frost-, Säge- und Landarbeiter Gemeinde Wien

18 KV-FÄHIGKEIT ex lege bzw kraft Zuerkennung durch das BEA gesetzliche Interessenvertretungen Problem: Standeskammern freiwillige Interessenvertretungen (ÖGB, Sozialwirtschaft Österreich etc) Vereine mit maßgebender Bedeutung (zb Rotes Kreuz, Wr. Symphoniker) juristische Personen des öffentlichen Rechts sonstige durch Gesetz eingerichtete Rechtsträger (zb Dachverband der Universitäten, Zentralbetriebsrat des ORF)

19 FREIWILLIGE INTERESSENVERTRETUNGEN Voraussetzungen für KV-Fähigkeit statutenmäßige Regelung von Arbeitsbedingungen größerer räumlicher und fachlicher Wirkungsbereich maßgebende wirtschaftliche Bedeutung hinsichtlich Mitglieder und Tätigkeitsumfang Gegnerunabhängigkeit Verleihung der KV-Fähigkeit durch BEA Beispiele? ÖGB, Fachgewerkschaften (?), Sozialwirtschaft Österreich BAGS Gelbe Gewerkschaften

20 GELBE GEWERKSCHAFTEN Arbeitnehmerkoalitionen zur Umwandlung des Lohnwesens in der Richtung, dass Arbeit, Kapital und Intelligenz in enger Verknüpfung gleichsam einen einzigen Körper und eine Seele bilden Die Gelben betrachten sich als einzige erfolgreiche Bewegung den verbrecherischen und staatsgefährlichen Treiben der Sozialdemokraten ein Paroli zu bieten und ihre Über- macht auch in Österreich zu brechen. DIE ARBEIT, AD NR V , 2.

21 W. GÖHRING, DIE GELBEN GEWERKSCHAFTEN ÖSTERREICHS IN DER ZWI-SCHENKRIEGSZEIT (1998)

22 GELTUNGSBEREICH VON KV räumlich fachlich Industrieverbandsprinzip persönlich leitende Angestellte (?) zeitlich

23 KOLLEKTIVVERTRAGSUNTERWORFENHEIT Kollektivvertragsangehörigkeit welcher KV gilt? Außenseiterwirkung ( 12 Abs 1 ArbVG) Wechsel des KV?

24 VORRANG DER FREIWILLIGEN BERUFSVEREINIGUNG 6 ArbVG Analogie bei zwei freiwilligen Interessenvertretungen Außenseiterkollision bei Wechsel der Interessenvertretungen

25 BEENDIGUNG VON KV klassische Beendigungsformen (Zeitablauf, Kündigung etc) Verlust der KV-Fähigkeit Nachwirkung ( 13 ArbVG)

26 KOLLISION VON KV I Grundsatz der Tarifeinheit Beispiel Universität Wissenschaftlerin Sekretärin Elektrikerin Bibliothekarin Chemielaborantin mehrere Betriebe und mehrere KV-Zugehörigkeiten ( 9 Abs 1 ArbVG) ein Betrieb und mehrere KV-Zugehörigkeiten Mischbetrieb ( 9 Abs 3 und 4 ArbVG) 9 Abs 2 ArbVG: organisatorisch und fachlich getrennte Abteilungen

27 KOLLISION VON KV II AN in unterschiedlichen Betrieben ( 10 ArbVG) Außenseiterkollision - Nachwirkung versus Normwirkung eines neuen KV

28 KV-FREIE BETRIEBSBEREICHE I Unternehmen A Betrieb B Gewerbe-KV Betrieb C kein KV

29 KV-FREIE BETRIEBSBEREICHE II Verein Umsatzanteil Studierendenheim 80% Mensa/Gastwirtschaft/Café 15% Wäscherei 5% KV? Grundsatz des sozialen Schutzprinzips

30 INHALT DES KV schuldrechtlicher und normativer Teil ( 2 ArbVG) Inhaltsnormen (Z 2 leg cit) Normen zu ausgeschiedenen AN (Z 3) Sozialplannormen (Z 4) betriebsverfassungsrechtliche Normen (Z 5) Institutionsnormen (Z 6)

31 SONDERINHALTE DES KV Zulassungsnormen Abschlussnormen Ist-Lohn-Klauseln Dynamische Verweisungen Verfallsklauseln

32 SATZUNG 18 ff ArbVG Zweck/Inhalte Beispiele: BAGS-KV, BABE-KV Zustandekommen: BEA über Antrag einer kv- fähigen Körperschaft, die Partei eines KV ist Voraussetzungen o o o überwiegende Bedeutung des KV gleichartige AV kein KV, außer General-KV Rechtswirkungen Nachwirkung? Rechtsnatur:VO, BGBl II

33 MINDESTLOHNTARIF 22 ff ArbVG Zweck/Inhalte 22 Abs 3: nur für AN, für die ein KV nicht abgeschlossen werden kann o o weil kv-fähige Körperschaften auf AG-Seite nicht bestehen und weder KV noch Satzung gilt VO, BGBl II

34 GESAMTVERTRAG 17 ff JournG (nur) für freie DN in Medienunternehmen gilt als Bestandteil des freien DV

35 HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG 43 ff HeimAG Abschluss durch kv-fähige Körperschaften Arbeits- und Lieferbedingungen des HA gilt als Bestandteil der Heimarbeitsverträge

36 HEIMARBEITSTARIF VO durch BEA falls kein Heimarbeitsgesamtvertrag

37 BETRIEBSVEREINBARUNG Begriff Bedeutung zulässige Inhalte Rechtsnatur einseitig korporativer Normenvertrag (Normwirkung) Auslegung Abschlusskompetenz Form, Hinterlegung, Kundmachung Arten von BV notwendige (zwingende) BV erzwingbare BV notwendig erzwingbare BV freiwillige (fakultative) BV Mischformen (zb BV zur Gleitzeit) freie BV

38 BV-INHALTE Inhaltsnormen Betriebsnormen Solidarnormen, Ordnungsnormen, Doppelcharakter Wirkung auch als Inhaltsnorm; zwingender Charakter von Ordnungsnormen; 31 Abs 3 ArbVG - 3 Abs 1 ArbVG) Normen bezüglich ausgeschiedener AN (Pensionsleistungen, Sozialplanleistungen) Betriebsverfassungsrechtliche Normen Zustimmungsrecht bei Kündigung? 97 Abs 1 Z 5 ArbVG: Verwaltung von Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen

39 BEENDIGUNG VON BV Kündigung nur bei notwendiger (zwingen- der) und freiwilliger (fakultativer) BV Sonstige Beendigungsformen Nachwirkung eingeschränkt in Relation zum KV

40 NOTWENDIGE BV 96 Abs 1 ArbVG: (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 1.Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung; 2.die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind; 3.die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maß- nahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren; 4.insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Sat- zung nicht besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten mit Ausnahme der Heimarbeitsentgelte, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte. (2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. 32 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

41 NOTWENDIG ERZWINGBARE BV 96a Abs 1 ArbVG: (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 1.Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben; 2.die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben wer- den, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. (2)Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten 32 und 97 Abs. 2 sinngemäß. (3)Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus 96 ergeben- den Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.

42 ERZWINGBARE BV 97 Abs 1 ArbVG: Betriebsvereinbarungen im Sinne des 29 können in folgen- den Angelegenheiten abgeschlossen werden: 1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln; 1a. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind; 1b. Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002; 2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; 4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des 109 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt; 5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen; 6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln; 6a. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen der Arbeitnehmer durch Arbeiten im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, einschließlich der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

43 FREIWILLIGE (FAKULTATIVE) BV 97 Abs 1 ArbVG: Betriebsvereinbarungen im Sinne des 29 können in folgen- den Angelegenheiten abgeschlossen werden: 7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen; 8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer; 9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung; 10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes; 11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen; 12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen; 13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit; 14. betriebliches Vorschlagswesen; 15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen; 16. Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter 96 Abs. 1 Z 4 fallen; 17. Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände; 18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, ausgenommen jene nach Z 18a;

44 FREIWILLIGE (FAKULTATIVE) BV 18a. Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; 18b. Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung,Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Versicherten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Prämien, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Versicherten, Beendigung des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; 19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungsund Wohlfahrtseinrichtungen; 20. betriebliches Beschwerdewesen; 21. Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall; 22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; 23. Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches für den Betrieb im Sinne des 9 Abs. 3; 23a. Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches ( 62b); 24. Maßnahmen im Sinne der 96 Abs. 1 und 96a Abs. 1; 25. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflich- ten und Beruf; 26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die in 47 Abs. 3 BMVG vorgesehene Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach dem BMVG.

45 ARBEITSZEIT - RECHTSQUELLEN AZG,ARG Sonderregelungen (zb TAG, UG) Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung ( 97Abs 1 Z 2 u 13ArbVG)

46 ARBEITSZEIT - BEGRIFFE Arbeitszeit isd 2Abs 1AZG: Zeit von Beginn bis zum Ende derarbeit ohne die Ruhepausen Wegzeit? Tagesarbeitszeit Wochenarbeitszeit Normalarbeitszeit tägliche wöchentliche

47 LAGE DERARBEITSZEIT Lage und Änderung sind zu vereinbaren, soweit NAZ nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt ( 19cAbs 1AZG) Änderung durchag zulässig (einseitig) sachliche Rechtfertigung vorhanden Mitteilung zweiwochen* imvorhinein *Verkürzung bei unvorhersehbaren Fällen zurverhinderung eines unverhältnismäßigen Schadens möglich (durch KV und BV bei tätigkeitsspezifischen Erfordernissen) keine berücksichtigungswürdigen Interessen desan keine entgegenstehendevereinbarung

48 ANDEREVERTEILUNG DERARBEITSZEIT allgemeine Ermächtigung für KV in 4 Abs 1 AZG: 10 h / Tag spezifische Verteilungsermächtigungen: zur Erreichung einer längeren Freizeit (9 h/tag, max Dz 1 Wo; 10 h/tag durch KV od BV) zur Einarbeitung von Arbeitstagen in Verbindung mit Feiertagen 4-Tage-Woche Durchrechnung ohne besonderen Anlass (unterschiedliche Dz mit unterschiedlichen maxwochenaz) DZ: DURCHRECHNUNGSZEITRAUM

49 GLEITENDEARBEITSZEIT - 4BAZG

50 ÜBERSTUNDENARBEIT / MEHRARBEIT Überstunden: Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen NAZ Mehrarbeit: Differenz zwischen kollektivv. und gesetzlicher NAZ (Mehrarbeit I) Differenz zwischen vereinbarteraz und kollektivv. NAZ (Mehrarbeit II)

51 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT- HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)

52 ANDEREVERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT 8 h Gesetzliches Grundmodell 10 h Erhöhung der täglichenaz bei Beibehaltung der Normalarbeitszeit in (größeren) Durchrechnungszeiträumen

53 VERPFLICHTUNG ZU ÜBERSTUNDEN / MEHRARBEIT? - 6ABS 2AZG Trennung zwischen rechtlicher Erlaubnis (öffentlich-rechtlicher Ansatz) und privatrechtlicher Verpflichtung (zivilrechtlicher Ansatz) und berücksichtigungswürdigen Interessen

54 HÖCHSTGRENZEN FÜR ÜBERSTUNDENARBEIT Grundsatz: Verlängerung der AZ um 5 Ü/Woche und darüber hinaus um 60 Ü/Kalenderjahr max. 10 Ü/Woche und max. 10 h/tag durch KV weitere 5 Ü/Woche, für bestimmte AN- Gruppen 10 Ü/Woche Sonderfälle (Arbeitsbereitschaft, Vor- und Abschlussarbeiten etc) außergewöhnliche Fälle isd 20 AZG

55 ABGELTUNGVON ÜBERSTUNDENARBEIT Zuschlag von 50 % Alternative: Zeitausgleich Mischformen Überstundenpauschale

56 ZEITAUSGLEICH Vereinbarung grundsätzlich erforderlich Alternative: 19f Abs 2 u 3 AZG generelle Frist von 6 Monaten (ab Durchrechnungs- bzw Gleitzeitperiode oder Ende des Kalendermonats) danach einseitige Inanspruchnahme, wenn 4 Wo zuvor angekündigt und keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen

57 ABGELTUNG VON MEHRARBEIT I KV entscheidend!

58 ABGELTUNG VON MEHRARBEIT II Grundsatz: 25 % - Zuschlag Alternative: Zeitausgleich KV dispositiv gem 19dAbs 3fAZG kein Zuschlag bei Zeitausgleich innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines 3-monatigen Zeitraumes bei Gleitzeit, wenn die vereinbarteaz in der Durchrechnungsperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird; Übertragungen in nächste DP sind zulässig Verhältnis zur Mehrarbeitsabgeltung I

59 ARBEITSLEISTUNGEN GERINGER INTENSITÄT Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Wohnungsbereitschaft Reisezeiten aktive R. passive R.

60 DIENSTVERHINDERUNGEN Sphärentheorie AG-Sphäre AN-Sphäre neutrale Sphäre

61 DIENSTVERHINDERUNGEN AG-SPHÄRE Störungen des Betriebsablaufs / wirtschaftliches Risiko Substanzverluste im Unternehmen / Betriebsstillegungen Rechtswidrige Dispositionen desag (zb rechtswidrige Kündigungen) Drittverursachung (zb Kabelbruchfälle) Arbeitskampf (Teilstreik)

62 AG-SPHÄRE / ENTGELTFORTZAHLUNG 1155ABGB Arbeitsbereitschaft alsvoraussetzung Dauer der EFZ? dispositives Recht?

63 DIENSTVERHINDERUNGEN AN-SPHÄRE

64 KRANKHEIT, ARBEITSUNFALL Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Teilarbeitsfähigkeit?, nachantritt des Dienstes, wedervorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) Mitteilungs- und Nachweispflicht Dauer der Entgeltfortzahlung insb Unterschiede zwischenangestellten und Arbeitern Verhalten im Krankenstand Arbeitspflicht austreuepflicht im Krankenstand?

65 SONSTIGE GRÜNDE IN DER PERSON DESAN wichtiger Grund? Voraussetzung des fehlendenverschuldens desan Dauer der EFZ 1154bAbs 6ABGB: Durch KV können abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, die Dienstverhinderung besteht auf Grund persönlicher Betroffenheit desan durch eine Katastrophe Dienstverhinderungen mit rechtswidriger Verursachung durch Dritte (Rückforderung des Lohnfortzahlungsschadens)

66 PFLEGEFREISTELLUNG - 16 URLG Krankenpflegefreistellung: zur Pflege einesangehörigen im gemeinsamen Haushalt oder generell eigener Kinder Betreuungsfreistellung: zur Betreuung beiausfall der Betreuungsperson bei schwerwiegenden Gründen Begleitungsfreistellung: zur Begleitung von Kindern unter 10 Jahren in Heil- und Pflegeanstalten Dauer: 1 Wo, eine weitere Woche bei neuerlicher Erkrankung (nur Krankenpflegefreistellung) einseitiger Urlaubsantritt Verschulden? Verhältnis zu 8AngG u. 1154bABGB

67 NEUTRALE SPHÄRE Schneefall? Naturereignisse? Umstellung auf Sommerzeit? Keine EFZ

68 ENTGELT - BEGRIFF jede Gegenleistung für Arbeitsleistung Äquivalenzgedanke entgeltferne Leistungen Leistungen Dritter (Trinkgelder, Sondergebühren für Spitalärzte etc.) Gehalt Lohn; Grundgehalt; laufendes Entgelt E Aufwandsentschädigung zb Schmutzzulage?

69 ENTGELTFORMEN Geldlohn Naturallohn Zulässikeit von Naturalentgelten (Trucksystem isd 78 Abs 4 u 5 GewO; implizierte Beschränkung durch kv. Mindestentgelte) Trinkgelder echte T. ( Geschenk ) Bedienungsgeldsysteme (zb Troncsystem) Mischsysteme

70 ZEITLOHN - LEISTUNGSLOHN Leistungslohn ändert nichts am Dauerschuldverhältnis! Geldakkord: Entgelt pro Einheit / Leistung Zeitakkord: Vorgabezeit pro Leistung = Zeitfaktor Zeitlohn + Akkordzuschlag = Akkordrichtsatz / Stunde Akkordrichtsatz : 60 = Minutenfaktor Entgelt = Zeitfaktor x Geldfaktor x Leistungseinheiten Gruppenakkord

71 SONSTIGE ENTGELTE Prämie (bedingtes Entgelt; Anwesenheitsprämie) Provision (auch bei Direktgeschäften zwischen AG und Kunden?) Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis Kapitalbeteiligung, Aktienoptieren ( 2a AVRAG keine Berücksichtigung bei EFZ, bei Ansprüche aus der Beendigung) Mitarbeiterbeteiligung isv zusätzlicher Beteiligung an der Willensbilderung Beteiligung entsprechend wirtschaftlicher Kennzahlen (Gewinn, Umsatz etc) Sonderzahlungen Betriebspensionen (direkte Leistungen, Pensionskassen, Lebensversicherungen, Kollektivversicherungen)

72 ENTGELTRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Fälligkeit Ort der Zahlung / Art der Zahlung Verzicht Judikat 26 neu Verjährung und Verfall irrtümlich geleistete Entgelte Judikat 33 neu Rückforderungen von Ausbildungskosten

73 LEISTUNG DER ARBEIT Persönliche Dienstleistung und Übertragbarkeit der Arbeitsleistung? 1153 ABGB: Wenn sich aus dem Dienstvertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar

74 INHALT UND UMFANG DER ARBEITSPFLICHT 1153 ABGB Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. 6 Abs 1 AngG: Art und Umfang der Dienstleistungen werden mangels Vereinbarung durch den für die betreffende Art der Unternehmung bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. In Ermangelung eines solchen sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.

75 INHALT UND UMFANG DER ARBEITSPFLICHT Treuepflicht der AN Kollektivverträge Betriebsvereinbarungen? Arbeitsvertrag (höher- bzw niedrigerqualifizierte Tätigkeiten, Kollisionen mit Persönlichkeitsschutz ) Weisungsrecht

76 RECHT AUF BESCHÄFTIGUNG Recht auf Arbeit Anspruch gegen die Allgemeinheit, gegen den Staat. Recht auf Beschäftigung als individueller Anspruch Fürsorgepflicht des AG 18 TAG Öffentlichkeitsinteresse / analogiefähig! 9, 18 BAG Ausbildungsinteresse / analogiefähig! Suspendierung diskriminierungsanfällig

77 ARBEITSORT primär Vereinbarung nach 905 ABGB bzw Natur und Zweck des Rechtsgeschäfts im AV: Betrieb des AG als Normalfall berufsbezogene Arbeitsorte isv Einsatzgebiet des AG (zb Bauarbeiter, Vertreter, Verkehrsbetriebe) Homeoffice

78 VERSETZUNG Begriff nach 101 ArbVG: dauernde Einreihung eines AN auf einen anderen Arbeitsplatz 39 BDG, 6a VBG: Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen wird höchstens für die Dauer von 90 Tagen in einem Kalenderjahr. 38 BDG: Versetzung liegt vor wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung überwiesen wird.

79 SPEZIFISCHE VERSUS DEMONSTRATIVE ARBEITSORTVEREINBARUNG - BETRIEBSVERLEGUNG OGH , 9 ObA 48/00z Der Arbeitgeber verlegt den Betrieb von A nach B. Der neue Betriebsstandort ist vom alten über 50 km entfernt. Muss ein AN am neuen Betriebssitz arbeiten, wenn er nunmehr 70 km zur Arbeit zu fahren hat und in seinem Dienstzettel A ausdrücklich als Arbeitsort angeführt war?

80 ZUMUTBARKEITSKRITERIEN Entfernung Wohnort Dienstort vor und nach der Betriebsverlegung Fahrzeit vor und nach der Betriebsverlegung Fahrtkosten vor und nach der Betriebsverlegung besondere sonstige Umstände, etwa Verkehrsstaus auf einer bestimmten Fahrtstrecke Verhältnis der Fahrzeit zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit etwaige Abgeltung der Mehraufwendungen durch den AG sonstige Vergünstigungen durch den AG wegen der Betriebsverlegung Umstände im persönlichen Lebensbereich des AN

81 INTERPRETATION DES ARBEITSVERTRAGES ZUMUTBARKEIT BEI KÜNDIGUNGSSCHUTZ OGH , 8 ObA 14/12k Eine begünstigte Behinderte isd BEinstG ist seit 2006 als Verkaufsberaterin im Außendienst für Särge und Bestattungszubehör mit österreichweitem Einsatzgebiet tätig. Der schriftliche Dienstvertrag enthält ua folgende Vereinbarung: Der Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin umfasst insbesondere die Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten der ( ) GmbH. Die Arbeitnehmerin nimmt zur Kenntnis, dass ihre Dienstverwendung geändert werden kann. Nach zahlreichen Kundenbeschwerden im Jahr 2008 entschied der Arbeitgeber, die AN bei gleichbleibendem Grundgehalt in die Funktion einer Zeremonienleiterin (Ansprechpartner der Kunden bei Trauerfeierlichkeiten) zu versetzen. Mit dieser Änderung fiel der Anspruch der AN auf Provisionen und ein Dienstfahrzeug weg. Der Betriebsrat stimmte der geplanten Versetzung zu. Die AN begehrte die Weiterzahlung der bisher gewährten Provision. Die Versetzung sei verschlechternd und unzulässig.

82 VERSETZUNGSSCHUTZ NACH 101 ArbVG dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz Mitteilung an BR und Beratung dauernd, dh voraussichtlich weniger als 13 Wochen Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen Zustimmungsrecht des BR mit Rechtskontrolle Kettenversetzungen verschlechternde Rückversetzung/Provisorium

83 VERHÄLTNIS VON INDIVIDUELLEM UND BETRIEBSVERFASSUNGSRECHTLICHEM VERSETZUNGSSCHUTZ I Arbeitsvertragsänderung Versetzungsschutz gem 101 ArbVG Vertragsänderung unabhängig von Günstigkeitsüberlegungen Dauer, Verschlechterung

84 VERHÄLTNIS VON INDIVIDUELLEM UND BETRIEBSVERFASSUNGSRECHTLICHEM VERSETZUNGSSCHUTZ II Versetzung Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig Zustimmung des Betriebsrats notwendig * direktoriale Versetzung nein ja vertragsändernde Versetzung ja ja * falls die Voraussetzungen für die Anwendung von 101 ArbVG vorliegen

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