INDIVIDUAL- ARBEITSRECHT. Günther Löschnigg Linz, WS 2015/16
|
|
- Walter Sommer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 INDIVIDUAL- ARBEITSRECHT Günther Löschnigg Linz, WS 2015/16
3 GLIEDERUNG DES ARBEITSRECHTS Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht: Arbeitspflicht Entgelt Urlaub Arbeitszeit Kollektives Arbeitsrecht Betriebsverfassung: Organisationsrecht Befugnisse der Belegschaft Rechtstellung der Betriebsratsmitglieder Etc Haftung Etc ArbeitnehmerInnenschutzrecht: Berufsverfassung: technischer AN-Schutz Verwendungsschutz Arbeitszeitschutz freiwillige und gesetzliche Interessenvertretungen kollektive Rechtsgestaltung sozialer Konflikt Dienstag, 24. Mai
4 ARBEITSVERHÄLTNIS Dauerschuldverhältnis persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit/Fremdbestimmtheit [stille Autorität des AG?] wirtschaftliche Abhängigkeit [Bring your own device?] persönliche Arbeitspflicht? Entgeltlichkeit? Bezeichnung des Vertrages? Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht? Dienstag, 24. Mai
5 ABGRENZUNG DES AV vom Werkvertrag vom freien Dienstvertrag vom Bestandvertrag vom Gesellschaftsvertrag von Vereinsmitarbeit Ausbildungsverhältnis Mitarbeit in Lebensgemeinschaft und Mitarbeit durch Familienangehörige Dienstag, 24. Mai
6 ARBEITNEHMERBEGRIFF im Arbeitsvertragsrecht in der Betriebsverfassung im AN-Schutzrecht Beispiele: leitende Angestellte, Arbeit mit nichtigem Arbeitsvertrag, Remunerantentätigkeit nach GrundversorgungsG, Mitglieder in geschäftsführenden Organen von Kapitalgesellschaften Dienstag, 24. Mai
7 GLIEDERUNG DER AN Arbeiter (GewO 1859, ABGB ) Angestellte ex lege kaufmännische Tätigkeiten höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten Kanzleiarbeiten Angestellte ex contractu in Privathaushalten beschäftigte Personen (HGHAG, HausbetreuungsG, DLSG) Beamte und Vertragsbedienstete? Dienstag, 24. Mai
8 ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN Begriff wirtschaftliche Unselbständigkeit Bedeutung ASGG, DHG, AuslBG, AÜG, GlBG Dienstag, 24. Mai
9 MEHRPERSONENVERHÄLTNISSE Gruppenvertrag (zb Kapellmeistervertrag) AN-Überlassung im Einzelfall: echtes Leiharbeitsverhältnis gewerblich: unechtes Leiharbeitsverhältnis - AÜG Dienstag, 24. Mai
10 AÜG-GRUNDSÄTZE - 1 Zustimmung des AN arbeitszeit- und urlaubsrechtliche Regelungen des Beschäftigers relevant, ebenso bei Wohlfahrtseinrichtungen Entgelt: angemessenes und ortsübliches Entgelt zwingend Bedeutung des KV Haftung des Beschäftigers als Bürge oder Ausfallsbürge EFZ bei Nichtbeschäftigung: 10 Abs 2 AÜG EFZ nach vereinbarter AZ bei wesentlich höherem Beschäftigungsausmaß in den letzten 13 Wo, dann 14 Tage lang das höhere E Dienstag, 24. Mai
11 AÜG-GRUNDSÄTZE - 2 unzulässige Vereinbarungen ( 11 Abs 2 AÜG) Befristungen ohne sachliche Rechtfertigung Entgelt nur für die Dauer der Beschäftigung Festlegung der AZ deutlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes Zahlung eines Entgelts durch AN, wenn AV mit Beschäftiger eingegangen wird Dienstag, 24. Mai
12 BEGRÜNDUNG VON AV - 1 Fragerecht des AG Persönlichkeitsrechte Zwecksetzung/Geheimhaltungsinteresse isd 7 DSG Genanalysen - 67 GTG 96 Abs 1 Z 2 ArbVG allgemeine Kriterien Arbeitsplatzbezogenheit Differenzierung zwischen Relevanz der Daten: vor und nach Abschluss des AV Recht auf Auskunft nach 26 DSG Vorstellungskosten Dienstag, 24. Mai
13 BEGRÜNDUNG VON AV - 2 Einstellungspflichten BeinstG Pflichtzahl (pro 25 AN/1 Beh) Ausgleichstaxe Formvorschriften Schriftlichkeit im BAG, VBG ohne Nichtigkeitssanktion Dienstzettel versus Arbeitsvertrag Dienstag, 24. Mai
14 BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE Arten kalendermäßige B. objektivbestimmte B. Beschränkungen AÜG 10a MSchG Hemmung außer bei sachlicher Begründung (zb Probe, Vertretung, im Interesse der AN) 26 Abs 7 GlbG, Umwandlung in unbefristetes AV bei auf unbestimmte Zeit angelegten befristeten AV 2b AVRAG generelles Diskriminierungsverbot Kettenarbeitsverträge Lücken? Beendigung vor Fristablauf Dienstag, 24. Mai
15 ARBEITSVERHÄLTNIS AUF LEBENSZEIT ( 21 AngG, 1158 Abs 3 ABGB) aussterbende Form eines AV eigentliches Ziel: Kündigungsausschluss kündbar vom AN mit Kündigungsfrist von 6 Monaten (ebenso bei AV mit für längerer als 5-jähriger Dauer) Dienstag, 24. Mai
16 ARBEITSVERHÄLTNIS AUF PROBE Zielsetzung AV zur Probe? nur am Beginn des AV auch im Fall eines weiteren AV Sonderfälle (zb HGHAG: 1 Wo; BAG: 3 Monate) TAG: Probezeit rechtsunwirksam Probezeit im KV Dienstag, 24. Mai
17 BEDINGTE ARBEITSVERHÄLTNISSE Unterschied zur Befristung wann sicher unsicher ob sicher A B unsicher D C Potestativbedingung sittenwidrige B. ob wann sicher unsicher sicher A B unsicher D C Dienstag, 24. Mai
18 NICHTIGE ARBEITSVERHÄLTNISSE Unterschied zu anfechtbaren AV absolute relative Nichtigkeit Totalnichtigkeit Teilnichtigkeit Nichtigkeit ex tunc Nichtigkeit ex nunc Dienstag, 24. Mai
19 VEREINBARUNG EINSEITIGER GESTALTUNGSRECHTE Vorliegen des Anspruches dem Grunde nach ( freiwillige Leistungen) Beispiele: Aussetzen von Rechten Widerruf Veränderung der Anspruchs- bzw Leistungsbedingungen Interessenabwägung + Wertungen des billigen Ermessens Erkennbarkeit Dienstag, 24. Mai
20 ENTGELT BEGRIFF/ABGRENZUNG Äquivalent für die Arbeitsleistung Entgelthöhe Abgrenzung zur Aufwandsentschädigung (zb Zuschläge, Schmutzzulagen?) Gehalt, Lohn, Grundgehalt, laufendes Entgelt Leistungen Dritter entgeltferne Leistungen zweckverfehlende Arbeitsleistungen angemessenes Entgelt Dienstag, 24. Mai
21 ENTGELTFORMEN Geldlohn Naturallohn Zeitlohn Leistungslohn Geldakkord Zeitakkord Gruppenakkord Dienstag, 24. Mai
22 Zielorientierte Entgelte Prämien Anwesenheitsprämie? Provision Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis Kapitalbeteiligung (Aktienoptionen ) Mitarbeiterbeteiligung Gewinn-, Umsatzbeteiligung Sonderzahlungen Betriebspensionen Dienstag, 24. Mai
23 ENTGELT - AUSZAHLUNG Barzahlungsgebot Trucksystem ( 78 Abs 4 und 5 GewO) Fälligkeit Verjährung/Verfall Dienstag, 24. Mai
24 ARBEITSZEIT - RECHTSQUELLEN AZG, ARG Sonderregelungen (zb TAG, UG) Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung ( 97 Abs 1 Z 2 u 13 ArbVG)
25 ARBEITSZEIT - BEGRIFFE Arbeitszeit isd 2 Abs 1 AZG: Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Wegzeit? Tagesarbeitszeit Wochenarbeitszeit Normalarbeitszeit tägliche wöchentliche
26 LAGE DER ARBEITSZEIT Lage und Änderung sind zu vereinbaren, soweit NAZ nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt ( 19c Abs 1 AZG) Änderung durch AG zulässig (einseitig) sachliche Rechtfertigung vorhanden Mitteilung zwei Wochen* im Vorhinein keine berücksichtigungswürdigen Interessen des AN keine entgegenstehende Vereinbarung * Verkürzung bei unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen Schadens möglich (durch KV und BV bei tätigkeitsspezifischen Erfordernissen)
27 ANDERE VERTEILUNG DER ARBEITSZEIT allgemeine Ermächtigung für KV in 4 Abs 1 AZG: 10 h / Tag spezifische Verteilungsermächtigungen: zur Erreichung einer längeren Freizeit (9 h/tag, max Dz 1 Wo; 10 h/tag durch KV od BV) zur Einarbeitung von Arbeitstagen in Verbindung mit Feiertagen 4-Tage-Woche Durchrechnung ohne besonderen Anlass (unterschied-liche Dz mit unterschiedlichen max WochenAZ) Dz: Durchrechnungszeitraum
28 GLEITENDE ARBEITSZEIT - 4B AZG Gleitzeitrahmen Kernzeit fiktive NAZ 24 h zb tatsächliche AZ
29 ÜBERSTUNDENARBEIT / MEHRARBEIT Überstunden: Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen NAZ Mehrarbeit: Differenz zwischen kollektivv. und gesetzlicher NAZ (Mehrarbeit I) Differenz zwischen vereinbarter AZ und kollektivv. NAZ (Mehrarbeit II)
30 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)
31 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT Notfälle gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)
32 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT Notfälle kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)
33 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT Notfälle vereinbarte AZ (zb 20 h/woche) kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)
34 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT vereinbarte AZ (zb 20 h/woche) Überstunden gesetzlicher Zuschlag (50%) kollektivvertr. Zuschlag (zb 100%) Notfälle kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)
35 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT vereinbarte AZ (zb 20 h/woche) Mehrarbeit II Zuschlag von 25% Zeitausgleich 1:1 Abhängigkeit von Mehrarbeit I Mehrarbeit I (Zuschlag nach KV) Überstunden gesetzlicher Zuschlag (50%) kollektivvertr. Zuschlag (zb 100%) Notfälle kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)
36 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT 8 h Gesetzliches Grundmodell 10 h Erhöhung der täglichen AZ bei Beibehaltung der Normalarbeitszeit in (größeren) Durchrechnungszeiträumen
37 VERPFLICHTUNG ZU ÜBERSTUNDEN / MEHRARBEIT? - 6 Abs 2 AZG Trennung zwischen rechtlicher Erlaubnis (öffentlich-rechtlicher Ansatz) und privatrechtlicher Verpflichtung (zivilrechtlicher Ansatz) und berücksichtigungswürdigen Interessen
38 HÖCHSTGRENZEN FÜR ÜBERSTUNDENARBEIT Grundsatz: Verlängerung der AZ um 5 Ü/Woche und darüber hinaus um 60 Ü/Kalenderjahr max. 10 Ü/Woche und max. 10 h/tag durch KV weitere 5 Ü/Woche, für bestimmte AN-Gruppen 10 Ü/Woche Sonderfälle (Arbeitsbereitschaft, Vor- und Abschlussarbeiten etc) außergewöhnliche Fälle isd 20 AZG
39 ABGELTUNG VON ÜBERSTUNDENARBEIT Zuschlag von 50 % Alternative: Zeitausgleich Mischformen Überstundenpauschale
40 ZEITAUSGLEICH Vereinbarung grundsätzlich erforderlich Alternative: 19f Abs 2 u 3 AZG generelle Frist von 6 Monaten (ab Durchrechnungs- bzw Gleitzeitperiode oder Ende des Kalendermonats) danach einseitige Inanspruchnahme, wenn 4 Wo zuvor angekündigt und keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen
41 ABGELTUNG VON MEHRARBEIT I KV entscheidend!
42 ABGELTUNG VON MEHRARBEIT II Grundsatz: 25 % - Zuschlag Alternative: Zeitausgleich KV dispositiv gem 19d Abs 3f AZG kein Zuschlag bei Zeitausgleich innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines 3-monatigen Zeitraumes bei Gleitzeit, wenn die vereinbarte AZ in der Durchrechnungsperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird; Übertragungen in nächste DP sind zulässig Verhältnis zur Mehrarbeitsabgeltung I
43 ARBEITSLEISTUNGEN GERINGER INTENSITÄT Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Wohnungsbereitschaft Reisezeiten aktive R. passive R.
44 DIENSTVERHINDERUNGEN Sphärentheorie AG-Sphäre AN-Sphäre neutrale Sphäre
45 DIENSTVERHINDERUNGEN AG-SPHÄRE Störungen des Betriebsablaufs / wirtschaftliches Risiko Substanzverluste im Unternehmen / Betriebsstillegungen Rechtswidrige Dispositionen des AG (zb rechtswidrige Kündigungen) Drittverursachung (zb Kabelbruchfälle) Arbeitskampf (Teilstreik)
46 AG-SPHÄRE / ENTGELTFORTZAHLUNG 1155 ABGB Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung Dauer der EFZ? dispositives Recht?
47 DIENSTVERHINDERUNGEN AN-SPHÄRE DV Krankheit, Arbeitsunfall ( 8 AngG, EFZG ) sonstige DV ( 8 Abs 3 AngG, 1154b ABGB ) Sonderfälle (insb Pflegefreistellung gem 16 UrlG) Dienstag, 24. Mai
48 KRANKHEIT, ARBEITSUNFALL Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Teilarbeitsfähigkeit?, nach Antritt des Dienstes, weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) Mitteilungs- und Nachweispflicht Dauer der Entgeltfortzahlung (insb Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern) Verhalten im Krankenstand Arbeitspflicht aus Treuepflicht im Krankenstand? Dienstag, 24. Mai
49 SONSTIGE GRÜNDE IN DER PERSON DES AN wichtiger Grund? Voraussetzung des fehlenden Verschuldens des AN Dauer der EFZ 1154b Abs 6 ABGB: Durch KV können abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, die Dienstverhinderung besteht auf Grund persönlicher Betroffenheit des AN durch eine Katastrophe Dienstverhinderungen mit rechtswidriger Verursachung durch Dritte (Rückforderung des Lohnfortzahlungsschadens) Dienstag, 24. Mai
50 PFLEGEFREISTELLUNG - 16 UrlG Krankenpflegefreistellung: zur Pflege eines Angehörigen im gemeinsamen Haushalt oder generell eigener Kinder Betreuungsfreistellung: zur Betreuung bei Ausfall der Betreuungsperson bei schwerwiegenden Gründen Begleitungsfreistellung: zur Begleitung von Kindern unter 10 Jahren in Heil- und Pflegeanstalten Dauer: 1 Wo, eine weitere Woche bei neuerlicher Erkrankung (nur Krankenpflegefreistellung) einseitiger Urlaubsantritt Verschulden? Verhältnis zu 8 AngG u. 1154b ABGB Dienstag, 24. Mai
51 NEUTRALE SPHÄRE Schneefall? Naturereignisse? Umstellung auf Sommerzeit? Keine EFZ Dienstag, 24. Mai
Inhaltsverzeichnis Seite
Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff 10 1.1.1 Abschluss des ArbV 10 1.1.2 Dienstzettel 10 1.1.3 Kennzeichen des
MehrGeltungsbereich des AZG
Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrCHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,
CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter
MehrSeite 1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 II II 1 Rechtsquellen, Betriebsverfassung und Mitbestimmungsinstrumente 1.1 Rechtsquellen des Arbeitsrechts 1.2 Stufenbau der Rechtsordnung 1.3 Betriebsverfassung 1.4 Belegschaft und Belegschaftsvertretung
MehrArbeitsvertrag. Werkvertrag
Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags
INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE SOWIE FÜR ARBEITER IN HANDELSBETRIEBEN
FLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE SOWIE FÜR ARBEITER IN HANDELSBETRIEBEN März 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Normalarbeitszeit im Handel... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Handel im
MehrZweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung
Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrZusammen- f a s s u n g WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen
WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen Version 11/2009 Inhaltsverzeichnis 1. GRUNDLAGEN DES ARBEITSRECHTS 3 2. ARBEITSVERTRAG 5 2.1. Rechte und Pflichten 5 2.2 Arbeitsverhältnis 6 3. WEITERE WICHTIGE
Mehr1 - Kollektivvertragsgeltung
abgeschlossen zwischen Herrn/Frau Dr./Dr.med.dent./Dentist....., in weiterer Folge kurz D i e n s t g e b e r genannt u n d Herrn/Frau., geb. am.., wohnhaft in.. in weiterer Folge kurz D i e n s t n e
MehrVortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund
Mantel Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Grundsätze TV-L verbindet tarifpolitische
MehrRechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrArbeitsrecht Quo Vadis?
Herzlich willkommen in der Realität des Arbeitsrechtes und der Personalverrechnung Ulrike Hoffmann StB Unternehmensberaterin HR Arbeitsrecht Wo kommst du her? Entstehung von arbeitsrechtlichen Sondervorschriften
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
MehrKOLLEKTIVVERTRAG der Handelsangestellten Österreichs STAND: 1. JÄNNER 2002 Kommentierte Ausgabe
KOLLEKTIVVERTRAG der Handelsangestellten Österreichs STAND: 1. JÄNNER 2002 Kommentierte Ausgabe Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Sie haben den neuen Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am 13.06.2002 XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. O R G A N I S A T O R I S C H E S 267. Einführung der gleitenden
MehrKremser Wirtschaftsgespräche
Kremser Wirtschaftsgespräche - Ein Generalthema pro Jahr - Mehrere Veranstaltungen zu diesem Thema - Kurzvorträge von Top Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis - Fallbeispiele direkt aus
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrProtokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter)
Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter) 19b. a) Voraussetzungen: Bei ein- bzw. zweischichtiger Arbeitsweise kann anstelle der Punkte 16 (ausgenommen erster Absatz)
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 I. Fragen zur Begründung des Arbeitsverhältnisses 19 1. Kommt ein Arbeitsverhältnis auch durch mündliche Vereinbarung zustande oder muss es schriftlich
MehrDie Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes
Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis
MehrAbschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT IM EISEN- UND METALLVERARBEITENDEN GEWERBE
FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM EISEN- UND METALLVERARBEITENDEN GEWERBE Mai 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Normalarbeitszeit im Metallgewerbe... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Metallgewerbe im Überblick...
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrAtmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit
Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Heidelberg ] Noch Platz zum Atmen? Das Gehalt beträgt monatlich 3.500,00 brutto. Die wöchentliche
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrDie wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice
Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrLeseprobe aus "All-In-Verträge Tipps für die Praxis" Mai 2013
Vorwort All-Inclusive-Vereinbarungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Arbeitgeber erhoffen sich durch derartige Vereinbarungen Vereinfachungen in der Abrechnung und eine entsprechende Kostensicherheit.
MehrInhalt. Allgemeines Pflichtpraktikum Arbeitsverhältnis Praktikanten-Arbeitsverhältnis Arbeitsrechtliche Bestimmungen Arbeiten im Ausland FAQ
Inhalt Allgemeines Pflichtpraktikum Arbeitsverhältnis Praktikanten-Arbeitsverhältnis Arbeitsrechtliche Bestimmungen Arbeiten im Ausland FAQ 2 Allgemeines Erscheinungsformen Pflichtpraktikum Volontariat
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrAnlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrArbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung Normale Fahrlässigkeit = Quotelung (0,5 1 Gehalt) Grobe Fahrlässigkeit
MehrGrundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer Das Arbeitsrecht beinhaltet folgende Gesetze und Verordnungen, die
MehrFlexibilität im Arbeitsrecht
Flexibilität im Arbeitsrecht Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli 2015 2 Ausgangslage Bsp:
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrGesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrBetriebsleitervertrag. Hinweis:
2 Betriebsleitervertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles
MehrVerordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrDieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 26369 Mustervertrag Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe
MehrABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen
ABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen 1. Einleitung Wenn Dienstnehmer Überstunden leisten, an Sonn- und Feiertagen tätig sind oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen verrichten,
MehrARBEITSRECHT. Basiswissen Judikatur Formulierungshilfen. Friedrich SCHRENK. 9/2015 BAND 1 Nr.: 124
ARBEITSRECHT Basiswissen Judikatur Formulierungshilfen Friedrich SCHRENK 9/2015 BAND 1 Nr.: 124 Stand: September 2015 1. Grundbegriffe... 4 1.1. Grundprinzipien der österr. Verfassung... 4 1.2. Bundesgesetze...
MehrVON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche
A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten
MehrGleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrSt.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013
St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 Arbeitszeiten und Arbeitszeiterfassung Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrTechnische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t
Technische Universität Clausthal - Der Präsident - 33-03 301 - Stand: 01.11.2004 M e r k b l a t t über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter
MehrMuster eines. Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die
MehrMotive. Beschäftigte. Unternehmen. Gestaltung von Auftragsschwankungen Abstimmung von Produktionsabläufen Billigerer Arbeitskräfteeinsatz
1 Motive Unternehmen Gestaltung von Auftragsschwankungen Abstimmung von Produktionsabläufen Billigerer Arbeitskräfteeinsatz Beschäftigte Zeitsouveränität Vereinbarkeit Work-Life-Balance Regeneration Bildung
MehrArbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.
Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
MehrMuster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten
Muster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten Zwischen vertreten durch (Dienstgeber) und der Mitarbeitervertretung vertreten durch (MAV) wird gemäß 9 der Anlage 31/32/33 AVR folgende Dienstvereinbarung
MehrCHECK. 1. Angestelltendienstvertrag. Vorbemerkungen: durch den sich jemand zur Leistung von Angestelltentätigkeiten 1 verpflichtet.
1. Angestelltendienstvertrag Vorbemerkungen: " Begriff: Der Angestelltendienstvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich jemand zur Leistung von Angestelltentätigkeiten 1 verpflichtet. "
MehrARBEITSZEITMODELLE Bei den angeführten Modellen ist immer der jeweilige Kollektivvertrag auch zu berücksichtigen!
DAS ARBEITSZEITPAKET 2008 - Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen - Arbeitszeitmodelle - Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitarbeit ARBEITSZEITAUFZEICHNUNGEN Ausnahmslose Pflicht zur Aufzeichnung für jeden Dienstnehmer
MehrMuster eines Arbeitsvertrages für geringfügig Beschäftigte
Muster eines Arbeitsvertrages für geringfügig Beschäftigte Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen
Mehr2412 Akademie Arbeitsrecht
Warum Sie die Akademie Arbeitsrecht besuchen sollen: Das Arbeitsrecht ist durch Gesetze und Rechtsprechung in vielen Bereichen einem ständigen Wandel unterworfen und zählt zu den komplexesten Rechtsbereichen
MehrKollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich
Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich gültig ab 1. Juni 2004 Gewerkschaft Druck Journalismus Papier KV Fotografen NÖ 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 1 II. Geltungsbeginn
MehrSonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD
Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
MehrArchäologInnen als ArbeitnehmerInnen. Rechte und Pflichten nach dem österreichischen Arbeitsrecht. Susanne Olt 28.11.2014
ArchäologInnen als ArbeitnehmerInnen Rechte und Pflichten nach dem österreichischen Arbeitsrecht Susanne Olt 28.11.2014 Übersicht Der Arbeitsvertrag Arbeitszeit / Ruhezeiten Urlaub Dienstverhinderung Sonderregelungen
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrFlexible Arbeitszeit - im Fokus
Flexible Arbeitszeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrInhaltsverzeichnis. 10. Beschäftigung von Ausländern C. Vertragsänderung Wiesinger, Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft VII
Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XVII I. Charakteristik des Arbeitsvertrags... 1 A. Bedeutung und Charakteristik des Arbeitsvertrags... 1 B. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen... 2 1. Bezeichnung...
MehrBetriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.
Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.2015 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat
MehrZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002 abgeschlossen am 13.12.2002 zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer
MehrTarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen
UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrArbeitsverträge rechtssicher gestalten. Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am 10.04.2013 Rechtsanwalt Markus Lippmann
Arbeitsverträge rechtssicher gestalten Personalkongress IT Die besten Köpfe für Ihr Unternehmen gewinnen am Rechtsanwalt Markus Lippmann Inhalt Allgemein Vertragsdauer Aufgabengebiet Arbeitszeit Vergütung
MehrLösung Fall 1: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Das KSchG muss in betrieblicher und persönlicher Hinsicht anwendbar sein.
(Bitte stets die Fallfragen beachten) Lösung Fall 1: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Das KSchG muss in betrieblicher und persönlicher Hinsicht anwendbar sein. I. Betrieblich: 23 I KSchG hier
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
Mehr390. Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung
URLAUBSGESETZ Urlaubsgesetz 1976, BGBl 1976/390 idf BGBl. 1981/354 BGBl. 1983/81 BGBl. 1990/408 BGBl. 1991/628 BGBl. 1992/473 BGBl. 1992/833 BGBl. 1993/502 BGBl. 1995/832 BGBl. I 1999/181 BGBl. I 2000/44
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG
BETRIEBSVEREINBARUNG über die Gleitzeit für das allgemeine Universitätspersonal ( Gleitzeitvereinbarung ) gem. 4b Abs. 2 AZG abgeschlossen zwischen der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (im Folgenden
Mehrab 1.1.2008 Neue Chancen für Unternehmen Wirtschaftskammer Kärnten
Änderungen im Arbeitsrecht ab 1.1.2008 Neue Chancen für Unternehmen Servicezentrum Arbeits- und Sozialrecht Wirtschaftskammer Kärnten Neuerungen ab 1. 1. 2008 Arbeitszeitpaket Neu flexiblere Arbeitszeitgestaltung
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrIV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
MehrWochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG
Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75
MehrArbeitsrecht Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016
Arbeitsrecht Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2016 Arbeitnehmerbegriff Gesetzlich nicht definiert Auch Selbständige leisten Arbeit Arzt
MehrPersonalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept
Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fensterund Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren. Einarbeiten
MehrEinstieg nach dem Studium AT? Bezirk Frankfurt. Arbeitszeiten -? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1
AT- Angestellte, Entgelte und Arbeitszeiten -? für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 Geltungsbereich der TV im Geltungsbereich des Manteltarifvertrag (M+E, Stahl) ist geregelt wer nicht unter
MehrTeilzeitarbeit - im Fokus
Teilzeitarbeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: November 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L T S V E
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....
Mehr1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 2. KAPITEL: DIE KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN IM ALLGEMEINEN
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS JUDIKATURVERZEICHNIS VORWORT 1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 1.1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES ARBEITSVERTRAGSRECHTS
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
MehrIhr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark. hat einige Muster bzw. Musterformulare in arbeitsrechtlichen
M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE - PROVISIONSVERTRETER Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare in
MehrEntgeltfortzahlung. Voraussetzungen. (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG)
Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Tage),
MehrArbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 31. Juli 2007 Teil I 61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Landarbeitsgesetzes
MehrFormen atypischer Beschäftigung in Österreich rechtliche Bestimmungen
Formen atypischer Beschäftigung in Österreich rechtliche Bestimmungen Projekt: Für menschenwürdige Arbeitsplätze in der Industrie; Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Kampf gegen prekäre
Mehr