INDIVIDUAL- ARBEITSRECHT. Günther Löschnigg Linz, WS 2015/16

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2 INDIVIDUAL- ARBEITSRECHT Günther Löschnigg Linz, WS 2015/16

3 GLIEDERUNG DES ARBEITSRECHTS Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht: Arbeitspflicht Entgelt Urlaub Arbeitszeit Kollektives Arbeitsrecht Betriebsverfassung: Organisationsrecht Befugnisse der Belegschaft Rechtstellung der Betriebsratsmitglieder Etc Haftung Etc ArbeitnehmerInnenschutzrecht: Berufsverfassung: technischer AN-Schutz Verwendungsschutz Arbeitszeitschutz freiwillige und gesetzliche Interessenvertretungen kollektive Rechtsgestaltung sozialer Konflikt Dienstag, 24. Mai

4 ARBEITSVERHÄLTNIS Dauerschuldverhältnis persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit/Fremdbestimmtheit [stille Autorität des AG?] wirtschaftliche Abhängigkeit [Bring your own device?] persönliche Arbeitspflicht? Entgeltlichkeit? Bezeichnung des Vertrages? Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht? Dienstag, 24. Mai

5 ABGRENZUNG DES AV vom Werkvertrag vom freien Dienstvertrag vom Bestandvertrag vom Gesellschaftsvertrag von Vereinsmitarbeit Ausbildungsverhältnis Mitarbeit in Lebensgemeinschaft und Mitarbeit durch Familienangehörige Dienstag, 24. Mai

6 ARBEITNEHMERBEGRIFF im Arbeitsvertragsrecht in der Betriebsverfassung im AN-Schutzrecht Beispiele: leitende Angestellte, Arbeit mit nichtigem Arbeitsvertrag, Remunerantentätigkeit nach GrundversorgungsG, Mitglieder in geschäftsführenden Organen von Kapitalgesellschaften Dienstag, 24. Mai

7 GLIEDERUNG DER AN Arbeiter (GewO 1859, ABGB ) Angestellte ex lege kaufmännische Tätigkeiten höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten Kanzleiarbeiten Angestellte ex contractu in Privathaushalten beschäftigte Personen (HGHAG, HausbetreuungsG, DLSG) Beamte und Vertragsbedienstete? Dienstag, 24. Mai

8 ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN Begriff wirtschaftliche Unselbständigkeit Bedeutung ASGG, DHG, AuslBG, AÜG, GlBG Dienstag, 24. Mai

9 MEHRPERSONENVERHÄLTNISSE Gruppenvertrag (zb Kapellmeistervertrag) AN-Überlassung im Einzelfall: echtes Leiharbeitsverhältnis gewerblich: unechtes Leiharbeitsverhältnis - AÜG Dienstag, 24. Mai

10 AÜG-GRUNDSÄTZE - 1 Zustimmung des AN arbeitszeit- und urlaubsrechtliche Regelungen des Beschäftigers relevant, ebenso bei Wohlfahrtseinrichtungen Entgelt: angemessenes und ortsübliches Entgelt zwingend Bedeutung des KV Haftung des Beschäftigers als Bürge oder Ausfallsbürge EFZ bei Nichtbeschäftigung: 10 Abs 2 AÜG EFZ nach vereinbarter AZ bei wesentlich höherem Beschäftigungsausmaß in den letzten 13 Wo, dann 14 Tage lang das höhere E Dienstag, 24. Mai

11 AÜG-GRUNDSÄTZE - 2 unzulässige Vereinbarungen ( 11 Abs 2 AÜG) Befristungen ohne sachliche Rechtfertigung Entgelt nur für die Dauer der Beschäftigung Festlegung der AZ deutlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes Zahlung eines Entgelts durch AN, wenn AV mit Beschäftiger eingegangen wird Dienstag, 24. Mai

12 BEGRÜNDUNG VON AV - 1 Fragerecht des AG Persönlichkeitsrechte Zwecksetzung/Geheimhaltungsinteresse isd 7 DSG Genanalysen - 67 GTG 96 Abs 1 Z 2 ArbVG allgemeine Kriterien Arbeitsplatzbezogenheit Differenzierung zwischen Relevanz der Daten: vor und nach Abschluss des AV Recht auf Auskunft nach 26 DSG Vorstellungskosten Dienstag, 24. Mai

13 BEGRÜNDUNG VON AV - 2 Einstellungspflichten BeinstG Pflichtzahl (pro 25 AN/1 Beh) Ausgleichstaxe Formvorschriften Schriftlichkeit im BAG, VBG ohne Nichtigkeitssanktion Dienstzettel versus Arbeitsvertrag Dienstag, 24. Mai

14 BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE Arten kalendermäßige B. objektivbestimmte B. Beschränkungen AÜG 10a MSchG Hemmung außer bei sachlicher Begründung (zb Probe, Vertretung, im Interesse der AN) 26 Abs 7 GlbG, Umwandlung in unbefristetes AV bei auf unbestimmte Zeit angelegten befristeten AV 2b AVRAG generelles Diskriminierungsverbot Kettenarbeitsverträge Lücken? Beendigung vor Fristablauf Dienstag, 24. Mai

15 ARBEITSVERHÄLTNIS AUF LEBENSZEIT ( 21 AngG, 1158 Abs 3 ABGB) aussterbende Form eines AV eigentliches Ziel: Kündigungsausschluss kündbar vom AN mit Kündigungsfrist von 6 Monaten (ebenso bei AV mit für längerer als 5-jähriger Dauer) Dienstag, 24. Mai

16 ARBEITSVERHÄLTNIS AUF PROBE Zielsetzung AV zur Probe? nur am Beginn des AV auch im Fall eines weiteren AV Sonderfälle (zb HGHAG: 1 Wo; BAG: 3 Monate) TAG: Probezeit rechtsunwirksam Probezeit im KV Dienstag, 24. Mai

17 BEDINGTE ARBEITSVERHÄLTNISSE Unterschied zur Befristung wann sicher unsicher ob sicher A B unsicher D C Potestativbedingung sittenwidrige B. ob wann sicher unsicher sicher A B unsicher D C Dienstag, 24. Mai

18 NICHTIGE ARBEITSVERHÄLTNISSE Unterschied zu anfechtbaren AV absolute relative Nichtigkeit Totalnichtigkeit Teilnichtigkeit Nichtigkeit ex tunc Nichtigkeit ex nunc Dienstag, 24. Mai

19 VEREINBARUNG EINSEITIGER GESTALTUNGSRECHTE Vorliegen des Anspruches dem Grunde nach ( freiwillige Leistungen) Beispiele: Aussetzen von Rechten Widerruf Veränderung der Anspruchs- bzw Leistungsbedingungen Interessenabwägung + Wertungen des billigen Ermessens Erkennbarkeit Dienstag, 24. Mai

20 ENTGELT BEGRIFF/ABGRENZUNG Äquivalent für die Arbeitsleistung Entgelthöhe Abgrenzung zur Aufwandsentschädigung (zb Zuschläge, Schmutzzulagen?) Gehalt, Lohn, Grundgehalt, laufendes Entgelt Leistungen Dritter entgeltferne Leistungen zweckverfehlende Arbeitsleistungen angemessenes Entgelt Dienstag, 24. Mai

21 ENTGELTFORMEN Geldlohn Naturallohn Zeitlohn Leistungslohn Geldakkord Zeitakkord Gruppenakkord Dienstag, 24. Mai

22 Zielorientierte Entgelte Prämien Anwesenheitsprämie? Provision Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis Kapitalbeteiligung (Aktienoptionen ) Mitarbeiterbeteiligung Gewinn-, Umsatzbeteiligung Sonderzahlungen Betriebspensionen Dienstag, 24. Mai

23 ENTGELT - AUSZAHLUNG Barzahlungsgebot Trucksystem ( 78 Abs 4 und 5 GewO) Fälligkeit Verjährung/Verfall Dienstag, 24. Mai

24 ARBEITSZEIT - RECHTSQUELLEN AZG, ARG Sonderregelungen (zb TAG, UG) Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung ( 97 Abs 1 Z 2 u 13 ArbVG)

25 ARBEITSZEIT - BEGRIFFE Arbeitszeit isd 2 Abs 1 AZG: Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Wegzeit? Tagesarbeitszeit Wochenarbeitszeit Normalarbeitszeit tägliche wöchentliche

26 LAGE DER ARBEITSZEIT Lage und Änderung sind zu vereinbaren, soweit NAZ nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt ( 19c Abs 1 AZG) Änderung durch AG zulässig (einseitig) sachliche Rechtfertigung vorhanden Mitteilung zwei Wochen* im Vorhinein keine berücksichtigungswürdigen Interessen des AN keine entgegenstehende Vereinbarung * Verkürzung bei unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen Schadens möglich (durch KV und BV bei tätigkeitsspezifischen Erfordernissen)

27 ANDERE VERTEILUNG DER ARBEITSZEIT allgemeine Ermächtigung für KV in 4 Abs 1 AZG: 10 h / Tag spezifische Verteilungsermächtigungen: zur Erreichung einer längeren Freizeit (9 h/tag, max Dz 1 Wo; 10 h/tag durch KV od BV) zur Einarbeitung von Arbeitstagen in Verbindung mit Feiertagen 4-Tage-Woche Durchrechnung ohne besonderen Anlass (unterschied-liche Dz mit unterschiedlichen max WochenAZ) Dz: Durchrechnungszeitraum

28 GLEITENDE ARBEITSZEIT - 4B AZG Gleitzeitrahmen Kernzeit fiktive NAZ 24 h zb tatsächliche AZ

29 ÜBERSTUNDENARBEIT / MEHRARBEIT Überstunden: Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen NAZ Mehrarbeit: Differenz zwischen kollektivv. und gesetzlicher NAZ (Mehrarbeit I) Differenz zwischen vereinbarter AZ und kollektivv. NAZ (Mehrarbeit II)

30 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)

31 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT Notfälle gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)

32 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT Notfälle kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)

33 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT Notfälle vereinbarte AZ (zb 20 h/woche) kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)

34 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT vereinbarte AZ (zb 20 h/woche) Überstunden gesetzlicher Zuschlag (50%) kollektivvertr. Zuschlag (zb 100%) Notfälle kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)

35 NORMALARBEITSZEIT MEHRARBEIT HÖCHSTGRENZEN DER ARBEITSZEIT vereinbarte AZ (zb 20 h/woche) Mehrarbeit II Zuschlag von 25% Zeitausgleich 1:1 Abhängigkeit von Mehrarbeit I Mehrarbeit I (Zuschlag nach KV) Überstunden gesetzlicher Zuschlag (50%) kollektivvertr. Zuschlag (zb 100%) Notfälle kollektivvertragliche NAZ (zb 38,5 h/woche) gesetzliche NormalAZ: 40 h/woche 8 h/tag gesetzliche Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 50 h/woche 13 h/tag)

36 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT 8 h Gesetzliches Grundmodell 10 h Erhöhung der täglichen AZ bei Beibehaltung der Normalarbeitszeit in (größeren) Durchrechnungszeiträumen

37 VERPFLICHTUNG ZU ÜBERSTUNDEN / MEHRARBEIT? - 6 Abs 2 AZG Trennung zwischen rechtlicher Erlaubnis (öffentlich-rechtlicher Ansatz) und privatrechtlicher Verpflichtung (zivilrechtlicher Ansatz) und berücksichtigungswürdigen Interessen

38 HÖCHSTGRENZEN FÜR ÜBERSTUNDENARBEIT Grundsatz: Verlängerung der AZ um 5 Ü/Woche und darüber hinaus um 60 Ü/Kalenderjahr max. 10 Ü/Woche und max. 10 h/tag durch KV weitere 5 Ü/Woche, für bestimmte AN-Gruppen 10 Ü/Woche Sonderfälle (Arbeitsbereitschaft, Vor- und Abschlussarbeiten etc) außergewöhnliche Fälle isd 20 AZG

39 ABGELTUNG VON ÜBERSTUNDENARBEIT Zuschlag von 50 % Alternative: Zeitausgleich Mischformen Überstundenpauschale

40 ZEITAUSGLEICH Vereinbarung grundsätzlich erforderlich Alternative: 19f Abs 2 u 3 AZG generelle Frist von 6 Monaten (ab Durchrechnungs- bzw Gleitzeitperiode oder Ende des Kalendermonats) danach einseitige Inanspruchnahme, wenn 4 Wo zuvor angekündigt und keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen

41 ABGELTUNG VON MEHRARBEIT I KV entscheidend!

42 ABGELTUNG VON MEHRARBEIT II Grundsatz: 25 % - Zuschlag Alternative: Zeitausgleich KV dispositiv gem 19d Abs 3f AZG kein Zuschlag bei Zeitausgleich innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines 3-monatigen Zeitraumes bei Gleitzeit, wenn die vereinbarte AZ in der Durchrechnungsperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird; Übertragungen in nächste DP sind zulässig Verhältnis zur Mehrarbeitsabgeltung I

43 ARBEITSLEISTUNGEN GERINGER INTENSITÄT Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Wohnungsbereitschaft Reisezeiten aktive R. passive R.

44 DIENSTVERHINDERUNGEN Sphärentheorie AG-Sphäre AN-Sphäre neutrale Sphäre

45 DIENSTVERHINDERUNGEN AG-SPHÄRE Störungen des Betriebsablaufs / wirtschaftliches Risiko Substanzverluste im Unternehmen / Betriebsstillegungen Rechtswidrige Dispositionen des AG (zb rechtswidrige Kündigungen) Drittverursachung (zb Kabelbruchfälle) Arbeitskampf (Teilstreik)

46 AG-SPHÄRE / ENTGELTFORTZAHLUNG 1155 ABGB Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung Dauer der EFZ? dispositives Recht?

47 DIENSTVERHINDERUNGEN AN-SPHÄRE DV Krankheit, Arbeitsunfall ( 8 AngG, EFZG ) sonstige DV ( 8 Abs 3 AngG, 1154b ABGB ) Sonderfälle (insb Pflegefreistellung gem 16 UrlG) Dienstag, 24. Mai

48 KRANKHEIT, ARBEITSUNFALL Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Teilarbeitsfähigkeit?, nach Antritt des Dienstes, weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) Mitteilungs- und Nachweispflicht Dauer der Entgeltfortzahlung (insb Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern) Verhalten im Krankenstand Arbeitspflicht aus Treuepflicht im Krankenstand? Dienstag, 24. Mai

49 SONSTIGE GRÜNDE IN DER PERSON DES AN wichtiger Grund? Voraussetzung des fehlenden Verschuldens des AN Dauer der EFZ 1154b Abs 6 ABGB: Durch KV können abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, die Dienstverhinderung besteht auf Grund persönlicher Betroffenheit des AN durch eine Katastrophe Dienstverhinderungen mit rechtswidriger Verursachung durch Dritte (Rückforderung des Lohnfortzahlungsschadens) Dienstag, 24. Mai

50 PFLEGEFREISTELLUNG - 16 UrlG Krankenpflegefreistellung: zur Pflege eines Angehörigen im gemeinsamen Haushalt oder generell eigener Kinder Betreuungsfreistellung: zur Betreuung bei Ausfall der Betreuungsperson bei schwerwiegenden Gründen Begleitungsfreistellung: zur Begleitung von Kindern unter 10 Jahren in Heil- und Pflegeanstalten Dauer: 1 Wo, eine weitere Woche bei neuerlicher Erkrankung (nur Krankenpflegefreistellung) einseitiger Urlaubsantritt Verschulden? Verhältnis zu 8 AngG u. 1154b ABGB Dienstag, 24. Mai

51 NEUTRALE SPHÄRE Schneefall? Naturereignisse? Umstellung auf Sommerzeit? Keine EFZ Dienstag, 24. Mai

Inhaltsverzeichnis Seite

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