Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Wahrnehmung der Trichinellenuntersuchung. Präambel
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- Julia Schmidt
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1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Wahrnehmung der Trichinellenuntersuchung Präambel Für Proben, die bei amtlichen Kontrollen entnommen wurden, ist gemeinschaftsrechtlich festgelegt, dass diese nur von Laboratorien analysiert werden dürfen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 882/2004 nach bestimmten europäischen Normen betrieben, bewertet und akkreditiert sind. Dies betrifft auch die der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden (KOB) unterfallenden amtlichen Fleischuntersuchung auf Trichinellen. Die KOB bedient sich zur Wahrnehmung der Trichinellenuntersuchung eines integrierten Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA). Das CVUA, welches nach DIN EN ISO/IEC akkreditiert ist, bedient sich wiederum bei der Durchführung der Trichinellenuntersuchung des Prüf- und Aufsichtspersonals sowie des räumlichen Labors einschließlich der Ausstattung der KOB vor Ort. Die Durchführung der Trichinellenuntersuchung erfolgt dabei ausschließlich auf der Grundlage der Regelungen des CVUA. Die Probenahme ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. In diesem Verständnis schließen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) - Anstalt öffentlichen Rechts - Deutscher Ring Krefeld nachstehend Prüflaboratorium genannt vertreten durch den Vorstand und der Kreis Viersen Rathausmarkt Viersen nachstehend Kreisordnungsbehörde (KOB) genannt vertreten durch den Landrat Seite 1 von 6
2 folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Das Prüflaboratorium führt für die KOB nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die Trichinellenuntersuchung durch. (2) Das Prüflaboratorium verpflichtet sich, die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC für diese Untersuchung nachzuweisen. (3) Das Prüflaboratorium bedient sich bei der Durchführung der Untersuchung des Prüf- und Aufsichtspersonals der KOB als externe Mitarbeiter des Prüflaboratoriums im Sinne des Abschnittes Satz 2 der DIN EN ISO/IEC (im folgenden externe Mitarbeiter genannt) sowie der Räumlichkeiten einschließlich der Ausstattung und des Verbrauchsmaterials der KOB vor Ort. (4) Die KOB überträgt nach näherer Maßgabe dieses Vertrages dem Prüflaboratorium das fachliche Weisungsrecht gegenüber den mit der Durchführung der Trichinellenuntersuchung und den mit der Aufsicht befassten Personen der KOB. 2 Prüflaboratorium (1) Für die Durchführung der Trichinellenuntersuchung stellt die KOB dem Prüflaboratorium die erforderlichen Räumlichkeiten vor Ort zur Verfügung. (2) Die Räumlichkeiten sind nach Vorgabe des Prüflaboratoriums entsprechend der Regelungen der VO (EG) Nr. 2075/ und der DIN EN ISO/IEC in der jeweils gültigen Fassung durch die KOB herzurichten, auszustatten und vor Ort als Trichinellenuntersuchungslabor des Prüflaboratoriums auszuweisen. (3) Die örtlichen Begebenheiten sind in Raumplänen einschließlich der Verzeichnisse über die Ausstattung entsprechend der in der Anlage aufgeführten Dokumente gegenüber dem Prüflaboratorium zur Sicherstellung der Vorgaben nachzuweisen. Beabsichtigte Änderungen in den örtlichen Begebenheiten sind von der KOB dem Prüflaboratorium rechtzeitig mitzuteilen. 1 DIN EN ISO/IEC 17025: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratoratorien in der geltenden Fassung 2 Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom , S. 60) in der geltenden Fassung. Seite 2 von 6
3 3 Prüf- und Aufsichtspersonal (1) Die KOB benennt dem Prüflaboratorium alle Personen, die die Trichinellenuntersuchung im Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort durchführen (Prüfpersonal) und beaufsichtigen (Aufsichtspersonal) sollen. Sie weist dem Prüflaboratorium die fachliche Kompetenz nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstaben A und B der Verordnung (EG) Nr. 854/ durch geeignete Nachweise nach. (2) Das Prüflaboratorium prüft vor Aufnahme der Tätigkeit die entsprechende fachliche Kompetenz und bestellt diese Prüf- und Aufsichtspersonen als externe Mitarbeiter. (3) Die KOB weist die bestellten externen Mitarbeiter schriftlich darauf hin, dass das fachliche Weisungsrecht hinsichtlich der Durchführung und der Beaufsichtigung der Trichinellenuntersuchung dem Prüflaboratorium obliegt und dass diese Aufgaben neutral und frei von Interessenkonflikten und sonstigen Einflüssen durchzuführen sind. (4) Die KOB hat die beabsichtigte Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit von externen Mitarbeitern rechtzeitig dem Prüflaboratorium mitzuteilen. (5) Die KOB gewährleistet die regelmäßige Fortbildung der externen Mitarbeiter. Die KOB stellt sicher, dass Nachweise über diese Fortbildungen der externen Mitarbeiter auch dem Prüflaboratorium zugeleitet werden. 4 Rahmenbedingungen der Trichinellenuntersuchung (1) Zu untersuchende Proben werden dem Prüflaboratorium im Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort ausschließlich durch die KOB zur Verfügung gestellt. (2) Das Prüflaboratorium führt die Trichinellenuntersuchung durch seine externen Mitarbeiter ausschließlich auf Grundlage der einschlägigen Regelungen des Qualitätsmanagementsystems (QM-Systems) des Prüflaboratoriums im Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort durch. (3) Bei unauffälligen Prüfergebnissen erfolgt eine einfache Befundmitteilung im Sinne DIN EN ISO/IEC Ziff Abs. 3 durch die externen Mitarbeiter des Prüflaboratoriums an die KOB. (4) Auffällige Prüfergebnisse werden nach Vorgaben des Prüflaboratoriums der KOB übermittelt. 3 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom , S. 206) in der geltenden Fassung Seite 3 von 6
4 5 Durchführung der Trichinellenuntersuchung (1) Die externen Mitarbeiter erhalten vom Prüflaboratorium die einschlägigen Regelungen des QM-Systems, insbesondere die erforderlichen Prüfmethoden (PM) und Standard Operating Procedures (SOP) in der jeweils aktuellen Version in geeigneter Form. Sie führen ihre Tätigkeit entsprechend dieser Anweisungen und den Regelungen des QM- Systems des Prüflaboratoriums im Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort aus. (2) Die von externen Mitarbeitern benutzten Reagenzien, Materialien und Geräte werden von der KOB nach den Vorgaben des Prüflaboratoriums im Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort zur Verfügung gestellt. Sie werden in die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüflaboratoriums einbezogen. (3) Die externen Mitarbeiter nehmen jährlich an einem Qualitätskontrollprogramm für die Trichinellennachweisverfahren und an einer regelmäßigen Bewertung der im Labor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2075/ teil. (4) Das als externe Mitarbeiter des Prüflaboratoriums bestellte Aufsichtspersonal überwacht und dokumentiert die sachgerechte Durchführung der Trichinellenuntersuchung im Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort und die Einhaltung der einschlägigen Regelung des Prüflaboratoriums. (5) Die Tätigkeiten der externen Mitarbeiter werden bei internen Audits des Prüflaboratoriums überprüft. Diese internen Audits sind Bestandteil des Auditplans des Prüflaboratoriums. Die KOB gewährleistet, dass sich die externen Mitarbeiter nach Ankündigung für die Audits bereithalten. Das gilt auch für externe Audits im Zusammenhang mit Begutachtungen des Prüflaboratoriums. (6) Das Prüflaboratorium haftet nur für Schäden, die auf einen Mangel in den einschlägigen Regelungen des QM-Systems des Prüflaboratoriums zurückzuführen sind. 6 Maßnahmen bei Abweichungen (1) Das Prüflaboratorium und die KOB verpflichten sich gegenseitig, Abweichungen von Vertragsinhalten und den einschlägigen Regelungen des QM-Systems des Prüflaboratoriums im Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort zeitnah mitzuteilen. (2) Das Prüflaboratorium bestimmt unter Fristsetzung Maßnahmen zur Korrektur der Abweichungen. Die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen wird spätestens beim nächsten internen Audit des Prüflaboratoriums überprüft. (3) Die Durchführung von gesonderten internen Audits (Anlassaudits) bleibt dem Prüflaboratorium in begründeten Ausnahmen vorbehalten. (4) Bleiben die Korrekturmaßnahmen aus oder zeigen sie keinen Erfolg, so kann das Prüflaboratorium in Abhängigkeit von Art und Umfang der Abweichung seine Tätigkeit im be- 4 Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom , S. 60) in der geltenden Fassung Seite 4 von 6
5 treffenden Trichinellenuntersuchungslabor vor Ort ganz oder teilweise befristet oder dauerhaft einstellen. 7 Kosten (1) Die Gebühreneinnahmen aus der Trichinellenuntersuchung stehen der KOB zu. (2) Das Prüflaboratorium erhebt einmalig ein pauschaliertes Entgelt für die Errichtung eines Trichinellenuntersuchungslabors vor Ort, ein jährliches pauschaliertes Entgelt sowie aufwandsbezogene Entgelte. Die Höhe der Entgelte ergeben sich aus der Entgeltordnung des Prüflaboratoriums, die jährlich bestimmt wird. 8 Beendigung und Ruhen des Vertragsverhältnisses (1) Dieser Vertrag tritt zum TT.MM.JJJJ in Kraft. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Die Durchführung der Trichinellenuntersuchung durch das Prüflaboratorium kann erst erfolgen, wenn die einschlägigen Voraussetzungen nach diesem Vertrag vorliegen. (3) Die Vertragsparteien können diesen Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Eine Rückerstattung der Entgelte ist ausgeschlossen. 9 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Reglungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Seite 5 von 6
6 10 Nebenbestimmungen Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Krefeld, TT.MM.2011 Viersen, TT.MM.2011 CVUA-RRW Kreis Viersen.. Dr. Detlef Horn Peter Ottmann Landrat... Reiner Pöll Andreas Budde Dezernent Seite 6 von 6
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