Amtsblatt für die Stadt Speyer

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1 Amtsblatt für die Nr. 010/2016 Ausgabedatum: Öffentliche Bekanntmachungen - Inhaltsverzeichnis: I. Sitzung des Stadtrates am Tagesordnung Seite 1 II. Sitzung des Sozialausschusses am Tagesordnung Seite 3 III. Öffentliche Bekanntmachung Sitzung des Kreiswahlausschusses am Seite 4 IV. Öffentliche Zustellung Zwangsstillegung KFZ SP-W 1041 Lucien Thomas Spies Seite 4 V. Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung Schülerparties 2016 in Halle 101 Seite 5 VI. Landespreis für beispielhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 2016 Seite 8 VII. Spendenaufruf 2016 des Müttergenesungswerks Seite 9 VIII. Verbraucherzentrale RLP Energieberatung in SP am Seite 10 Herausgeber Stadthaus Maximilianstraße Speyer I. Bekanntmachung über die 18. Sitzung des Stadtrates am Mittwoch, dem , 17:00 Uhr, im Stadtratssitzungssaal, Rathaus, Maximilianstraße 12. Tagesordnung A) Öffentliche Sitzung 1. Sondernutzungssatzung; gemeinsamer Antrag der Stadtratsfraktionen von CDU und SPD vom Ökologische und faire Geldanlagen; Anfrage der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland-Pfalz; Anfrage der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Resolutionsentwurf der CDU-Stadtratsfraktion vom zur Angliederung der Bereitschaftsdienstzentrale Speyer an die BDZ Germersheim 5. Neuer Tagesordnungspunkt für den Stadtrat "Aktueller Bericht des Jugendstadtrates"; Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Baumpflanzungen; Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom Wahlplakate; Anfrage der Stadtratsfraktion Die Linke vom Rechtsradikalismus; Anfrage der Stadtratsfraktion Die Linke vom Kundgebung Die Republikaner; Anfrage der Stadtratsfraktion Die Linke vom Telefon (06232) Telefax (06232) poststelle@stadt-speyer.de Internet

2 10. Bauprojekte Windthorststraße, Am Priesterseminar, Am Russenweiher; Anfrage der SWG-Stadtratsfraktion vom Kreisfreie ; Anfrage der SWG-Stadtratsfraktion vom Tempo 30; Anfrage der SWG-Stadtratsfraktion vom Wochenmarkt; Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom Heinrich-Lang-Platz; Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom Brandschutzmaßnahmen; Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion vom Architektur pädagogischer Einrichtungen; Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion vom Vorschlag für die Besetzung des Schiedsamtes ab Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 52 A "Ehemaliges Bistumshaus" hier: Ergänzender Aufstellungsbeschluss nach 2 BauGB, Aufstellungsbeschluss zum beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB, Beschluss zur Einleitung Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB 19. Sachstandsinformation zum Projektauftakt für das Projekt Gemeinschaftliches Wohnen am Haus Pannonia und Grundsatzbeschluss, das Grundstück für gemeinschaftliche Bau- und Wohninitiativen zu reservieren 20. Gegenstand: Sanierung Russenweiher Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Aktion Blau Plus 21. Vollzug des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) 1. Vollausbau der Straße Am Schöneck und Fahrbahnausbau Neulandstraße 2. Erhebung von Vorausleistungen für die Maßnahme Am Schöneck und Neulandstraße 3. Festsetzung des öffentlichen Anteils für die Maßnahmen Am Schöneck und Neulandstraße 22. Sachstand S-Bahn Haltepunkt Süd; Information des Oberbürgermeisters 23. Beantragung eines zweckgebundenen, zinsfreien Kommunalkredites bei der ISB-Bank; hier: Unterbringung von Flüchtlingen im ehemaligen Schwesternwohnheim Engelsgasse 24. Kommunales Investitionsprogramm KI 3, Maßnahmenliste 25. Umbesetzung von Ausschüssen; (Tischvorlage) Seite 2

3 26. Annahme und Verwendung von Spenden nach 94 Abs. 3 GemO; (Tischvorlage) B) Nichtöffentliche Sitzung 27. Stadtratsanfragen 28. Finanzangelegenheiten 29. Grundstücksangelegenheiten 30. Personalangelegenheiten 31. Verschiedenes FB II. Bekanntmachung über die 4. Sitzung des Sozialausschusses am Donnerstag, dem , 17:00 Uhr, im Stadtratssitzungssaal, Rathaus, Maximilianstraße 12. Tagesordnung A) Öffentliche Sitzung 1. Asyl - aktuelle Entwicklungen 2. Bezuschussung von Ferienfreizeiten/Erholungsmaßnahmen im Jahr 2016 für Menschen mit Behinderungen 3. Gemeindepsychiatrisches Zentrum Vorderpfalz GmbH; Entwicklung der neuen Einrichtung in Speyer-West (Wohnheim, Wohngruppen, Tagesstätte für psychisch kranke Menschen) 4. Rahmenvereinbarung des Landes RLP zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge, 264 (1) in Verbindung mit 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz 5. Fahrdienst für beeinträchtigte Menschen in Speyer 6. Tätigkeitsbericht des Seniorenbüros 7. Armuts- und Reichtumsbericht; Information zum Sachstand 8. Verschiedenes FB 4 Seite 3

4 III. Öffentliche Bekanntmachung Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz am 13. März 2016 Sitzung des Kreiswahlausschusses des Wahlkreises 38 - Speyer Am Mittwoch, 16. März 2016, findet um 9.30 Uhr im Stadtratssitzungssaal, Maximilianstraße 12, Speyer eine Sitzung des Kreiswahlausschusses des Wahlkreises 38 - Speyer für die Landtagswahl am 13. März 2016 statt. Tagesordnung 1. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zur Wahl des 17. Landtags am 13. März 2016 gemäß 49 LWahlG, 65 Abs. 2 LWO. 2. Feststellung des gewählten Wahlkreisbewerbers/der gewählten Wahlkreisbewerberin im Wahlkreis 38, Speyer gemäß 49 LWahlG, 65 Abs. 3 LWO. 3. Verschiedenes Zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses hat jedermann Zutritt. Speyer, den 09. März 2016 Stadtverwaltung gez. Hansjörg Eger Oberbürgermeister und Kreiswahlleiter FB IV. Öffentliche Zustellung Zwangsstillegung KFZ Herr Lucien Thomas Spies, zuletzt wohnhaft, Schwerdstr. 53, Speyer, wird hiermit die Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen SP-W 1041 untersagt. Das der Verfügung zugrunde liegende Schreiben vom kann bei der Stadtverwaltung Speyer, Bürgerbüro II, Industriestraße 23, Speyer eingesehen werden und gilt hiermit als öffentlich zugestellt. FB Seite 4

5 V. Allgemeinverfügung Schülerpartys Auf Grund 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)Rheinland- Pfalz i.v.m. 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG) sowie 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Stadtverwaltung Speyer folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG: 1. Anlässlich der so genannten Schülerpartys in der Halle 101 in Speyer ist es an folgenden Tagen, nämlich dem 17. März 2016, 29. April 2016, 27. Mai 2016, 30. September 2016, 04. November 2016 und 02. Dezember 2016 jeweils ab 14:00 Uhr bis zum folgenden Tag, jeweils Uhr, verboten, im unten näher bezeichneten öffentlichen Raum branntweinhaltige Getränke gem. Ziffer 3 mitzuführen und/oder zu verzehren. 2. Der Verbotsbereich erstreckt sich auf folgende Straßen und Bereiche: die dem Veranstaltungsbereich Halle 101 angrenzenden Straßen und Plätze, die Heinkelstraße einschließlich des Parkplatzes vor der Halle 101, die Rheinpromenade bis zur Speyerbachmündung, den unteren und den oberen Domgarten einschließlich des Ölbergs und des Edith-Stein-Platzes, des Domvorplatzes einschließlich des Museumsvorplatzes, die zur Halle 101 führenden Straßen, einschließlich der Industriestraße bis zur Feuerwache und die Gebiete innerhalb dieses Bereiches. 3. Das Verbot gilt ausdrücklich für alle branntweinhaltigen Getränke oder selbst hergestellte alkoholische Mixgetränke. Bei selbst hergestellten alkoholischen Mixgetränken kann der Alkoholgehalt nicht einwandfrei gewertet werden, sie müssen deshalb automatisch als branntweinhaltige Getränke eingestuft werden. 4. Das Verbot gilt des Weiteren nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung werden die alkoholischen Getränke beschlagnahmt oder ausgeleert. 6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Seite 5

6 BEGRÜNDUNG: Nach den Erfahrungen der Polizei, der Ordnungsbehörde und der Jugendbehörde ist es in den Vorjahren anlässlich der so genannten Schülerpartys im Umfeld der Halle 101 trotz erheblichen Einsatzes von Polizei, kommunalen Vollzugsbeamten, Sicherheitsdiensten und der Jugendbehörde immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten, betrunkenen Gästen, insbesondere Jugendlichen gekommen. Nach Einschätzung der Ordnungskräfte ist auch in Zukunft mit diesen Auseinandersetzungen zu rechnen. Die bisher getroffenen Überwachungsmaßnahmen haben keine ausreichende Besserung der Verhältnisse gebracht. Erfahrungsgemäß führt der Konsum von höherprozentigem Alkohol sehr schnell auch zu enthemmtem und teilweise auch zu gewaltbereitem Verhalten. Dies hat Sachbeschädigungen und auch körperliche Auseinandersetzungen am Veranstaltungsort und dessen Nahbereich zur Folge. Angesichts dieser Erkenntnisse ist es erforderlich, das Mitführen und den Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke in dem o.a. Bereich zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist. Dieses Verbot wird auf 9 Abs. 1 POG gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis Alkohol nicht nur in umliegenden Gaststätten zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Geschäften, an Verkaufsständen, Tankstellen etc., um diese dann am Veranstaltungsort, der Halle 101 und in dessen Umfeld zu konsumieren. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält es die Ordnungsbehörde für ausreichend, die verfügten Verbote auf alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt zu beschränken. Damit besteht die Möglichkeit, vor Ort insbesondere so genannte Leichtgetränke zu konsumieren. Wenn auch hierdurch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen wird, so steht immerhin zu erwarten, dass der Alkoholkonsum eine hinreichende Dämpfung erfährt, die ausreicht, um den abzuwehrenden Gefahren zu begegnen. Bei selbst hergestellten alkoholischen Mixgetränken ist der Zusatz von branntweinhaltigen Getränken nicht messbar bzw. nicht erkennbar. Deshalb muss immer davon ausgegangen werden, dass hier hochprozentige Alkoholika vermischt wurden. Ebenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Wahrung der Rechte der Gaststättenbetreiber kann von einer Erstreckung des Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen abgesehen werden. Zur Durchsetzung des Verbotes ist es geboten und angemessen, die Beschlagnahmung als auch die Beseitigung der alkoholischen Getränke zu vollziehen. Seite 6

7 Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Dem gegenüber stehen das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol konsumieren zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Speyer, Maximilianstraße 100, Speyer, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Speyer eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versenden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt der aufgeführt sind unter nikation/ Speyer, 03. März 2016 Stadtverwaltung Speyer gez. Hansjörg Eger Oberbürgermeister FB Seite 7

8 VI. Bekanntmachung Landespreis für beispielhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 2016 Zum 19. Mal in Folge vergibt das Land Rheinland-Pfalz den Landespreis für beispielhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Ausgezeichnet werden Unternehmen und Dienststellen, die sich in besonderem Maße für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am ersten Arbeitsmarkt engagieren. Die Ausschreibung richtet sich an Betriebe der Privatwirtschaft sowie Dienststellen des Öffentlichen Dienstes mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Preise werden in den Kategorien Klein-, Mittel-, Großbetriebe und Öffentlicher Dienst vergeben. Zusätzlich kann ein Sonderpreis für Unternehmen mit besonders innovativen Projekten zur beruflichen Integration behinderter Menschen vergeben werden. Dotiert ist der Landespreis mit jeweils für die Erstplatzierten jeder Kategorie und den Sonderpreis. Zudem kann in jeder Kategorie ein zweiter und dritter Platz vergeben werden. Bewerbungen und Vorschläge können bis zum 30. Mai beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Integrationsamt Rheinallee Mainz eingereicht werden. Das Antragsformular, sowie weitere Information, finden Sie auf der Homepage des Landesamts: Seite 8

9 VII. Spendenaufruf 2016 des Müttergenesungswerks Für das Jahr 2016 habe ich einen Wunsch: Jede kranke und erschöpfte Mutter sollte die Möglichkeit haben, eine Mütter- oder Mutter-Kind-Kurmaßnahme zu besuchen. Leider sind wir von diesem Ziel noch weit entfernt. Pro Jahr nehmen rund Frauen eine spezifische Kur für Mütter in einer anerkannten Klinik des Müttergenesungswerks in Anspruch. Dem gegenüber stehen aber über zwei Millionen Mütter, die durch die Doppel- und Dreifachbelastungen des Alltags erschöpft und ausgelaugt sind und daher als kurbedürftig gelten. Wir dürfen diese Belastungen nicht unterschätzen. Wer Kinder hat, gleichzeitig noch berufstätig ist und sich um den Haushalt kümmert, weiß, wie schwierig der Familienalltag manchmal sein kann: Der Impftermin der Kinder, das Schulgespräch, das Geburtstagsgeschenk, die Reparatur der Waschmaschine, der berufliche Alltag, die Elterngruppe der Kita, der Kuchen für die Schwiegermutter und vieles mehr stehen auf der täglichen Aufgabenliste vieler Mütter. Ich hatte täglich zu wenig Zeit, um alles unter einen Hut zu bringen. Mein Alltag war eine dauernde Zerreißprobe und manchmal hatte ich das Gefühl, gleich klappst du zusammen, so oder so ähnlich beschreiben viele Mütter ihre Situation in den Gesprächen, die ich bei meinen Klinikbesuchen führe. Das Müttergenesungswerk fängt diese Mütter auf bevor es zu spät ist mit einem ganzheitlichen therapeutischen Konzept, das die Lebenssituation und die besondere Rolle als Mutter berücksichtigen sowie mit Beratungs- und Nachsorgeangeboten, denn Gesundheit für Mütter lautet der Auftrag des Müttergenesungswerks seit der Gründung vor 66 Jahren. Als gemeinnützige Stiftung hilft das Müttergenesungswerk Müttern, damit Kinder in gesunden Familien aufwachsen können. Das Müttergenesungswerk hat mit seiner Arbeit nicht nur zahllose Frauen direkt unterstützt, sondern auch viele gesetzliche Veränderungen zugunsten der Gesundheit von Müttern erreicht. Das dies so bleibt, dafür brauchen wir Ihre Unterstützung: Bitte spenden Sie am Muttertag für kranke und erschöpfte Mütter Ihre Spenden fließen in direkte Zuschüsse für Mütter mit finanziellen Sorgen, in Beratungs- und Aufklärungsarbeit und vieles mehr, damit diejenigen, die sich um die Familie kümmern auch die Hilfe bekommen, die sie brauchen. Ich danke Ihnen sehr herzlich, Ihre Daniela Schadt Schirmherrin des Müttergenesungswerkes Dt. Städtetag / FB Seite 9

10 VIII. Energieberatung: Dachsanierung wohin mit der Dämmung? Verbraucherberatung Bahnhofstraße Ludwigshafen Pressestelle 06131/ Telefax 06131/ energie@vz-rlp.de Die Sanierung des Dachs ist eine der aufwendigsten und kostenintensivsten Maßnahmen bei der Modernisierung eines Altbaus. Sie sollte besonders gut geplant werden, denn ein gutes Dach ist nicht nur dicht, sondern hält im Winter die Wärme drinnen und im Sommer die Hitze draußen. Eine gute Dämmung kann bei einem Einfamilienhaus jährlich mehrere hundert Liter Heizöl sparen. Ein guter Wärmeschutz im Steildach ist heute je nach Dämmmaterial cm dick. Da die Lebensdauer der meisten Dämmstoffe bis zu 50 Jahre beträgt, sollte hier auf keinen Fall an der Dicke gespart werden. Spätestens wenn das Dach ausgebaut oder neu gedeckt werden soll, stellt sich die Frage, wo diese Dämmschicht platziert wird. Die oberste Geschossdecke statt des Dachs sollte nur dämmen, wer sicher ist, dass auch langfristig kein Dachbodenausbau ansteht. Bei bereits vorhandenem oder geplantem Dachausbau müssen die Dachschrägen nach oben bis zur Decke des geplanten Wohnraums gedämmt werden. Wenn der beheizte Bereich bis in die Giebelspitze reichen soll, muss auch die Wärmedämmung bis in die Spitze verlegt werden. Gibt es jedoch einen Spitzboden, kann die nach oben abschließende Dämmschicht auf diesem Boden verlegt werden. Die Dämmung einer Decke ist meist einfacher und kostengünstiger als die Dämmung der Dachschrägen. Alternativ kann bei einer Dachneueindeckung über eine Aufsparrendämmung nachgedacht werden. Zu den Details der Dachdämmung berät der unabhängige Energieberater der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung. Die Energieberaterin hat am Dienstag, dem von bis Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / (kostenlos) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr Verbraucherzentrale RLP / FB Stadtverwaltung Speyer, Hansjörg Eger Oberbürgermeister Bezugsnachweis: Das Amtsblatt der für öffentliche Bekanntmachungen erscheint grundsätzlich wöchentlich freitags und ist im Abonnement oder als Einzelnummer beziehbar bei der Stadtverwaltung Speyer zu einem Unkostenbeitrag von: 0,75 (Jahresabo 61,00 ) Abteilung Hauptverwaltung je Ausgabe bei Lieferung frei Haus. Maximilianstraße 100 Kostenlose Abgabe an Selbstabholende und im Internet Speyer unter der Adresse: Seite 10

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