Zum Abschluss des Heimvertrages bei psychischer oder geistiger Beeinträchtigung von Heimbewohnern

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1 von Hans Peter Zierl Zum Abschluss des Heimvertrages bei psychischer oder geistiger Beeinträchtigung von Heimbewohnern Allgemeines Ist ein Bewohner nicht voll geschäftsfähig, bieten sich für ihn folgende Alternativen an, mit dem Einrichtungsträger einen Heimvertrag zu schließen: Die Erteilung einer (schriftlichen) Vollmacht oder Vorsorgevollmacht sowie die Bestellung eines Sachwalters. Rechtliche Grundlage für den Abschluss eines Heimvertrags ist das seit geltende Heimvertragsgesetz (HVerG) BGBl I 2004/12; es ist Teil des Konsumentenschutzgesetzes ( 27 b 27 i KSchG). Vertragspartner beim Abschluss des Heimvertrags sind einerseits der Aufnahmewerber (= künftiger Heimbewohner), andererseits der Rechtsträger einer unter den Anwendungsbereich des HVerG fallenden Einrichtung ( 27 b KSchG). Heimverträge sind gem. 27 d Abs 5 KSchG stets schriftlich abzuschließen. Ein Vertrag, für den ein Gesetz oder der Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt gem. 886 ABGB durch die Unterschrift der Parteien zustande, dh. die Vertragspartner müssen den (Heimvertrags-)Text selbst unterschreiben oder durch einen von ihnen beauftragten (= gewillkürten) bzw. gesetzlichen Vertreter unterschreiben lassen. Viele Aufnahmewerber sind schon im Zeitpunkt des Heimeinzugs dement. Bei ihnen stellt sich die Frage, ob sie rechtlich in der Lage sind, einen Heimvertrag wirksam schließen zu können. Mitunter haben sie bereits einen Sachwalter. Vorweg ist auf die wichtige Unterscheidung zwischen der persönlichkeitsrechtlichen und der vertragsrechtlichen Komponente der Aufnahme bzw. des Aufenthalts in Heimen hinzuweisen. Unter der Ersteren versteht man die tatsächliche Aufnahme eines Menschen in eine stationäre Einrichtung, auch Heimeinzug oder Heimeintritt genannt. Mit diesem Zeitpunkt beginnt das Heim(vertrags)verhältnis zwischen Bewohner und Einrichtungsträger.[1] Die vertrags- bzw. konsumentenschutzrechtliche Komponente beinhaltet den Abschluss des Heimvertrags. Sowohl die öffentlich-rechtliche Seite also die Gewährung einer sozialen Hilfe in Form der Aufnahme in eine Einrichtung als auch die Darstellung der Rechtsbeziehung Bewohner Sozialhilfeträger Einrichtungsträger Sozialbehörde [2] werden an dieser Stelle ausgeklammert. [1]Kathrein, Neue Rechte in Heimen, in FS Welser 436; Zierl, Sachwalterrecht 162; Zierl, Heimverträge aus der Sicht der Heimträger, in BMJ (Hrsg), Recht und Würde im Alter, Richterwoche 2005 (2006) 157 (169 f). [2]Vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989) 367; Zierl, Sachwalterrecht 159 ff. Aufnahme in eine Einrichtung Gem. 284 a Abs 1 ABGB entscheidet eine behinderte Person selbst über ihren Wohnort, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist. Eine mit dem UbG vergleichbare zwangsweise Aufnahme in ein Heim gibt es nicht. Die Aufnahme in eine Einrichtung geht in der Regel mit der Auflassung eines bestehenden und der Begründung eines neuen Wohnsitzes einher. Das Begehren bzw. die Zustimmung des Aufnahmewerbers zur Verlegung seines Wohnsitzes in eine stationäre Einrichtung erfordert demnach dessen Einsichts- und Urteilsfähigkeit (nicht die

2 Geschäftsfähigkeit). Nur wenn es einer Person daran mangelt, kann ein Sachwalter, dessen Wirkungskreis die Wohnortbestimmung umfasst, über die Aufnahme seines Klienten in eine Einrichtung entscheiden ( 284a Abs2 ABGB). Voraussetzung dafür ist, dass dies das Wohl der behinderten Person erfordert (unter Umständen sogar gegen deren Willen). Die dauerhafte Änderung des Wohnorts vor allem ein Dauerpflegeplatz, nicht etwa Kurzzeitpflege oder Tagesbetreuung bedarf überdies der Genehmigung des Sachwalterschaftsgerichts. Selbst wenn dem Sachwalter die Wohnortbestimmung obliegt, ist stets im konkreten Einzelfall (insbesondere vor oder beim Heimeinzug) die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen (zur Änderung eines Wohnsitzes) zu prüfen. Abschluss des Heimvertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Heimvertrags, der innerhalb von drei Monaten ab Heimaufnahme zu erfolgen hat, muss der Heimbewohner geschäftsfähig sein. Der Vertragsabschluss schließt, falls er nicht freiwillig in eine Einrichtung geht, nicht dessen zwangsweise Aufnahme mit ein! Daran vermag auch eine Sachwalterschaft nichts zu ändern, da dem Sachwalter keine Zwangsbefugnisse zustehen. Auf der Seite der (künftigen) Heimbewohner hängt die Frage des wirksamen Vertragsabschlusses von deren Geschäftsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung) ab. Nur wenn einem Bewohner Geschäftsfähigkeit zukommt, ist er auch rechtlich befugt, den Heimvertrag selbst zu unterfertigen oder allenfalls einen anderen Menschen damit zu betrauen (= gewillkürter, rechtsgeschäftlicher Vertreter). Gem. 27d Abs6 KSchG bedarf der Sachwalter einer behinderten Person ( 268 ABGB) für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird. Dies trifft in der Praxis überwiegend zu. HINWEISE Eine zittrige Unterschrift, selbst die auf physischen Gründen beruhende Unfähigkeit einer Person zu unterschreiben, reichen noch nicht aus, um deren Geschäftsfähigkeit auszuschließen. Ist ein Bewohner physisch nicht in der Lage, den Heimvertrag zu unterschreiben, ist im Sinne des 886 ABGB vorzugehen.[1] [1]Dazu Zierl, ÖZPR 2010/60, 60; Zierl, Heimrecht2 41 f, 186. Zur Sachwalterschaft im Allgemeinen

3 Für eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, hat das zuständige Bezirksgericht gem. 268 Abs 1 ABGB einen Sachwalter zu bestellen. Die Geschäftsfähigkeit eines psychisch kranken oder geistig behinderten, unter Sachwalterschaft stehenden Menschen orientiert sich am Wirkungskreis des Sachwalters.[1] Dieser ist abhängig vom Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten vom Gericht festzulegen. Danach ist der Sachwalter zu betrauen ( 268 Abs 3 ABGB). 5. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts. 6. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teils oder des gesamten Vermögens, oder, 7.soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters wirkt ab seiner Rechtskraft insofern konstitutiv, als er innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur beschränkten Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen führt. Hat eine behinderte Person (noch) keinen Sachwalter oder liegen Heimangelegenheiten außerhalb des Aufgabenbereichs des Sachwalters, bleibt die Geschäftsfähigkeit des Pflegebefohlenen zum Heimvertragsabschluss grundsätzlich unberührt. Dennoch kann es ihm an der Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines (Heim-)Vertrags mangeln, wenn er den Gebrauch der Vernunft nicht hat ( 865 Satz 1 ABGB), er also (voll) geschäftsunfähig ist.[2] Ob eine Person die zum Abschluss eines Heimvertrags erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt, ist im Zweifel unter Beiziehung eines Arztes zu klären sofern diese nicht offensichtlich oder aktenkundig fehlt. Letztlich entscheidet das zuständige Bezirksgericht. [1]ZB Barth/Ganner, Handbuch2 111; Müller/Prinz, Sachwalterschaft 28; Zierl, Sachwalterrecht 77. [2] Dazu insb. Barth/Ganner, Hand- buch2 109 mwn. Möglichkeiten des Vertragsabschlusses für nicht (voll) geschäftsfähige Vertragspartner I Mangelt es einem Vertragspartner (zb Heimbewohner) an der für den Abschluss des Heimvertrags erforderlichen Geschäftsfähigkeit, gibt es folgende Möglichkeiten eines Vertragsabschlusses. Selbstverständlich kommen hier bloß gewillkürte oder gesetzliche Vertreter in Frage, die mit Heimangelegenheiten betraut sind. Vollmacht: Besteht (noch) keine Sachwalterschaft, kann der (zukünftige) Heimbewohner nur über eine von ihm selbst bevollmächtigte Person handeln. Deren Vollmacht muss bereits zu einem früheren Zeitpunkt jedenfalls vor dem Verlust der (vollen) Geschäftsfähigkeit im Zustand der Gesundheit erteilt worden sein. Eine aktuelle rechtsgeschäftliche Vollmachterteilung scheidet wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Betroffenen aus. Hat der Heimbewohner bzw. Aufnahmewerber einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht im Sinne des 1002 ff ABGB erteilt, steht der Unterfertigung des Heimvertrags durch den Bevollmächtigten nichts im Weg. Eine einmal wirksam erteilte Bevollmächtigung erlischt nämlich nicht durch den Verlust der Geschäftsfähigkeit. Der Vertreter schließt für den Bewohner den Heimvertrag bzw. erteilt hiezu seine Zustimmung. Es bedarf dann keiner Sachwalterbestellung. Liegt keine Vollmachtsurkunde vor, erscheint zunächst eine mündliche Bevollmächtigung naheliegend, denn grundsätzlich kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden ( 1005 ABGB). Da die Formvorschrift des 27 d Abs 5 KSchG das Gebot der schriftlichen Errichtung des Heimvertrags auf die Vollmacht durchschlägt,[1] kann der Bewohner eine andere Person nur schriftlich zum Heimvertragsabschluss bevollmächtigen. Eine mündliche Vollmachtserteilung scheidet demnach aus. Vorsorgevollmacht: Hat der Heimbewohner einer Person seines Vertrauens in gesundem Zustand eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann diese nun ihre Wirkungen entfalten, zumal der Vorsorgefall, nämlich der Verlust der (vollen) Geschäftsfähigkeit, eingetreten ist. Dies wäre geradezu ein klassischer Anwendungsfall der Vorsorgevollmacht. Hier muss der Vorsorgebevollmächtigte für den Bewohner tätig werden. HINWEISE

4 Selbst die vertretungsbefugten nächsten Angehörigen ( 284 b ff ABGB) dürfen den Heimvertrag bloß dann unterschreiben, wenn sie dazu vom Aufnahmewerber früher (in einem gesunden Zustand) schriftlich bevollmächtigt wurden.[2] Es schadet allerdings nicht, ja es ist sogar (aus Beweisgründen) vorteilhaft, wenn diese den Vertrag zusätzlich (als Zeugen) mit unterfertigen. [1] Vgl Zierl, Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger berechtigt nicht zum Heimvertrags-Abschlüsse, ÖZPR 2010/32, 30. [2] Barth/Kellner in Barth/Ganner, Handbuch2 476 f mwn; I. Müller/Weiser, Angehörigenvertretung und Heimvertrag, ifamz 2008, 252 (254); Zierl, ÖZPR 2010/32, 30. Möglichkeiten des Vertragsabschlusses für nicht (voll) geschäftsfähige Vertragspartner II Bestehende Sachwalterschaft: Für den Heimbewohner wurde bereits ein Sachwalter gem. 268 ABGB oder ein einstweiliger Sachwalter bestellt, dessen Wirkungskreis den Abschluss des Heimvertrags umfasst, zb. Heimangelegenheiten, sozialrechtliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, persönliche Angelegenheiten, Abschluss von Verträgen, alle Angelegenheiten. Bei einer derartigen Aufgabenumschreibung kommt ohne Mitwirkung des Sachwalters der Heimvertrag nicht zustande, sei es, dass dieser den Heimvertrag allein unterfertigt (falls der Bewohner geschäftsunfähig ist), sei es, dass er seine Zustimmung zum Vertragsabschluss erteilt (wenn der Bewohner beschränkt geschäftsfähig ist). Dies selbst dann, wenn sich der Pflegebefohlene in einem geistig gesunden Zustand (= lichter Augenblick ) befindet. Eine nähere Prüfung der Geschäftsfähigkeit im Einzelfall erübrigt sich. Anregung einer Sachwalterbestellung: Scheiden die angeführten Alternativen einer (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertretung aus, ist die Bestellung eines Sachwalters im Sinne des 268 ABGB erforderlich. Diese wird in aller Regel von Verwandten, Freunden oder Betreuungseinrichtungen (zb. Heimleitung), gelegentlich auch von Gerichten und Verwaltungsbehörden, angeregt. Ähnliches gilt, wenn eine Person zwar einen Sachwalter hat, dessen Wirkungskreis jedoch Heimangelegenheiten nicht mit einschließt. In dringenden Fällen kann das Bezirksgericht ersucht werden, einen einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten gem. 120 AußStrG zu bestellen. Die Aufnahme in ein Heim an sich ist ein Grund, einen Sachwalter zu bestellen; die Rechtsbeziehung Heimträger Heimbewohner stellt nach überwiegender Auffassung eine Angelegenheit im Sinne des 268 ABGB dar. Literatur Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 (2010); Glanzer, Alternativen zur Sachwalterschaft (2009); Kathrein, Neue Rechte in Heimen, in FS Welser (2004) 425; Müller/Prinz, Sachwalterschaft und Alternativen2 (2010); Zierl, Heimverträge aus der Sicht der Heimträger, in BMJ (Hrsg), Recht und Würde im Alter, Richterwoche 2005 (2006) 157; Zierl, Sachwalterrecht (2007).

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