Was SOLL und was KANN der ÖGD für Asylantragsteller und Flüchtlinge tun?

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1 Was SOLL und was KANN der ÖGD für Asylantragsteller und Flüchtlinge tun? Der Spagat zwischen Anspruch und Wirklichkeit Folie 1 Kreis Unna ein scharfes Stück Ruhrgebiet Folie 2

2 Unna-Massen Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen am 11. Oktober 2012 zur Aufnahme von bis zu 400 überzähligen Flüchtlingen aus der ZAB Dortmund reaktiviert Gegenwärtig besteht die Planung dort wieder eine eigenständige ZAB für NRW zu eröffnen Folie 3 Was SOLL und was KANN der ÖGD für Asylantragsteller und Flüchtlinge tun? KÖNNTE : VIEL SOLL / schafft : WENIG Folie 4

3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) 12 Kinder- und Jugendgesundheit (1) (1) Die untere Gesundheitsbehörde hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gesundheitsgefahren zu schützen und ihre Gesundheit zu fördern. Insbesondere der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst arbeitet hierzu mit anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammen. (2) Die untere Gesundheitsbehörde nimmt für Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen, betriebsmedizinische Aufgaben wahr. Sie berät die Träger der Gemeinschaftseinrichtung, die Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes. Sie führt die schulischen Eingangsuntersuchungen und, soweit erforderlich, weitere Regeluntersuchungen durch und kann Gesundheitsförderungsprogramme anbieten. Folie 5 12 Kinder- und Jugendgesundheit ÖGDG NRW (2) (3) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen kann die untere Gesundheitsbehörde zur Ergänzung von Vorsorgeangeboten ärztliche Untersuchungen durchführen. Soweit dies erforderlich ist, soll sie auch Impfungen durchführen. Wird im Rahmen dieser Untersuchungen die Gefährdung oder Störung der körperlichen, seelischen oder geistigen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen festgestellt, vermittelt die untere Gesundheitsbehörde in Zusammenarbeit mit den für Jugendhilfe und Sozialhilfe zuständigen Stellen die notwendigen Behandlungs- und Betreuungsangebote Folie 6

4 Infektionsschutzgesetz Bundes IfSG 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. Folie 7 Schulgesetz NRW - SchulG NRW (1) 54 Schulgesundheit (1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr. (2) Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere: 1. ärztliche Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung und Entlassung, und zahnärztliche Untersuchungen, 2. eine besondere Überwachung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht, Folie 8

5 54 SchulG NRW (2) Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere: 3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler- und Lehrerschaft, 4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler, 5. Beratung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege, 6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen. (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. (4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen Folie 9 Asylbewerberleistungsgesetz (Bundes AsylbLG) 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verbandund Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Abs. 2 SGB V. Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet. Folie 10

6 Asylverfahrensgesetz - Bundes AsylVfG 62 Gesundheitsuntersuchung (1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt. (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Folie 11 Bestimmungen des Landes NRW (MGEPA) vom (1) Diese duldungspflichtige Untersuchung für Asylbewerber umfasst: orientierende Anamnese / Impfausweiskontrolle orientierende körperliche Inaugenscheinnahme (Läuse, Kratzmilben usw.) ab 15 Jahre eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane unter 15 Jahre und bei SS ein Interferon-Gamma-Test unter 6 Jahre ein Tuberkulintest Impfangebot (Angebotspflicht der Einrichtung) mindestens: ab 8. Woche: Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib B, Polio ab 11. Monat zusätzlich: MMRV ggf. kann durch serologische Untersuchungen festgestellt werden, ob eine Immunität gegen spez. Erreger bereits vorliegt und eine Impfung nicht notwendig ist; bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen können auch Stuhlproben genommen werden. Folie 12

7 Bestimmungen des Landes NRW vom (2) Die für die Unterbringung der Ausländerinnen und Ausländer zuständige Behörde bestimmt die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Untersuchungen durchführt. zuständige Behörde: ZAB (Zentrale Ausländerbehörde) für die bislang 3 zentralen Aufnahmestellen in NRW bzw. die Ausländerbehörde der Kommune, in der sich Notunterkünfte befinden bzw. in denen Flüchtlinge untergebracht werden. Betreiber der ZAB Dortmund ist beispielsweise die European Homecare ein mittelständisches Familienunternehmen, das sich auf soziale Dienstleistungen spezialisiert hat die bestimmten Ärzte sind freie Ärzte, von Agenturen vermittelte oder niedergelassene Ärzte die dort in Teilzeit arbeiten und leistungsbezogen honoriert werden, aber in der Regel keine Ärzte des ÖGD Folie 13 Einzelaktionen unter Beteiligung des ÖGD Anfang 2014 war das Gesundheitsamt bzw. der KJGD beteiligt bei Impfbuchkontrollen von Flüchtlingen aus Syrien und auch bei der Schließung von Impflücken gegen Polio. Bild: Dr. Sabine Waschinsky- Richter und Petra König kontrollieren Impfdokumente und impfen gegen Masern-Mumps- Röteln und Windpocken in der Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber und Flüchtlinge in Unna-Massen im September 2014 Der ÖGD ist auch für Riegelungsimpfungen zuständig. Dr. Petra Winzer-Milo, KJGD Kreis Unna Folie 14

8 Flüchtling - Asylbewerber - Migrant Merkmal: Erstsprache nicht Deutsch jedes 4. Kind, dass im Kreis Unna eingeschult wird hat Deutsch nicht als Erstsprache gelernt Hauptsprachen sind Türkisch (Bergbaugebiete im Nordkreis) und Russisch bzw. Polnisch (im Mittelkreis rund um Unna) Folie 15 KJGD Kreis Unna / Schulärztlicher Dienst 8 Teams (je 1 Ärztin und eine Assistentin) arbeiten zumeist in Teilzeit an 4 Standorten nach dem Regionalprinzip Ärztliche Sprechstunden in KiTa s Ca Schuleingangsuntersuchungen jährlich Schularzt Sprechstunden in Förderschulen, ca. 600 Gutachten bei besonderem Förderbedarf und gesundheitlichen Problemen Schulausgangsuntersuchungen mit aktivem Impfangebot Folie 16

9 Seiteneinsteiger: fremdländische Kinder, die nach Deutschland kommen und erstmals eine deutsche Schule besuchen Untersuchungsaufträge für Seiteneinsteiger an den KJGD Kreis Unna Schuljahr 2012/2013: 40 Schuljahr 2013/2014: 200 im laufenden Schuljahr: 300 die häufigsten Herkunftsländer 2013 / 2014 waren mit fast 60% Süd-Osteuropa: 1. Balkanländer 30% 2. Polen 20% 3. Rumänien / Bulgarien 17% aus Syrien beispielsweise kamen nur 8% Folie 17 Altersgruppen der Seiteneinsteiger Einschulungsalter 10% Grundschulalter 26% Weiterführende Schule unter 12 Jahre 18% Weiterführende Schule 12 Jahre und älter 46% Folie 18

10 Fast jeder zweite Seiteneinsteiger wurde erst nach dem Schuleintritt untersucht Seiteneinsteigende wurden durch die zuständigen Behörden verspätet oder gar nicht gemeldet Nicht alle schulpflichtigen Seiteneinsteigenden sind den Behörden bekannt, da sie beispielsweise bei Verwandten im Haushalt leben Die freien Kapazitäten des schulärztlichen Dienstes sind zu knapp Die Eltern kommen mit ihren Kindern oft nicht zur Untersuchung, da sie die Einladung nicht verstehen oder Berührungsängste mit den deutschen Behörden haben oder die Post einfach nicht zustellbar ist Wenn Eltern mit ihren Kindern allein kommen bestehen oft Kommunikationsprobleme Folie 19 Go-In Im Kreis Unna läuft seit einigen Jahren das Programm GO-IN. Dies wurde zunächst nur im Verbund des Schulamtes, der Kommunalen Integrationsstelle (KI) und der Schulen zur besseren Integration von Zuwanderer-Kindern in das deutsche Schulsystem durchgeführt. Seit dem Schuljahr 20013/ 2014 ist der KJGD mit eingebunden. Go-In-Schulen qualifizieren sich für diese Aufgabe weiter Zum Projektstart: alle Grundschulen und 25 weiterführende Schulen Aktuell: alle Grundschulen und 36 weiterführende Schulen In jeder Go-IN Schule gibt es einen Lehrer als ersten Ansprechpartner Quelle: KI Kreis Unna Folie 20

11 Versuche der besseren Organisation der schulärztlichen Untersuchung Wegen der großen Problematik bei Einbestellung der Kinder in die Untersuchungsstellen, wurde in diesem Schuljahr probeweise eine Sonderuntersuchungsstelle in Räumen der KI eingerichtet. Dort müssen alle Eltern mit ihren Kindern sich anmelden. hoher personeller Aufwand Organisation war für KI zu schwierig Nun werden dem KI Untersuchungstermine für Migrantenkinder mitgeteilt, die dann dort bei Anmeldung der Kinder an die Eltern weiter gegeben werden. Folie 21 Gesundheitliche Probleme bei Migrantenkindern Oft sind keine medizinischen Unterlagen vorhanden; oft auch keine Impfbücher oder noch nicht einmal Impfbescheinigungen aus der Erstaufnahmestelle 25% bekommen eine Mitteilung zum Kinderarzt zur weiteren Abklärung, bzw. zur Durchführung von Impfungen Fehlende Versorgung mit Hilfsmitteln (ca. 15% brauchen eine Brille) Hautprobleme (Ekzeme, Parasiten, unklarer Pruritus) Übergewicht (18%) kariöse Zähne dramatische Einzelschicksale mit psychischen und physischen Einschränkungen Folie 22

12 Was fehlt oft zur guten Versorgung und Betreuung vom Migranten Orientierung im Hilfesystem bzw. persönliche Unterstützung bei Überführung ins Hilfesystem ausreichende kostenfreie Dolmetscher (z. B. Sprint Vermittlungsservice für Sprach- und Integrationsmittlung in NRW für ca. 35 / h)) kostenfreie Schulverpflegung KiTa Plätze angemessener Wohnraum Ärzte, die die Muttersprache verstehen Folie 23 Sprechstunden für Kinder und Schwangere ohne oder mit unklarem Krankenversicherungsschutz (z. B. fahrendes Volk ) bietet die Stadt Dortmund ( Eigenkosten) an: Beratung Impfung / Vorsorgeuntersuchung medizinische Basisversorgung, wie z.b. körperliche Untersuchung Basistherapie nach Bedarf Das Team besteht aus Kinder- und Jugendärztinnen, Krankenschwestern, 2 Dolmetscherinnen (rumänisch, bulgarisch) und Hebammen. Nur die Untersuchungen im Gesundheitsamt sind kostenlos. Sollten weiterführende Untersuchungen notwendig werden, müssen diese als Selbstzahler geleistet werden wurden 400 Kinder und 200 Frauen erstmals behandelt Folie 24

13 Bergkamener Gesundheitslotsinnen In Kooperation mit dem Gesundheitsamt des Kreises Unna und dem Integrationsbüro der Stadt Bergkamen erfolgte 2010 erstmals eine Qualifizierung von Migrantinnen als Lotsinnen für Familien mit nicht-deutscher Herkunftssprache zum den Thema Gesundheit in Familien. Nun informieren diese Frauen ehrenamtlich über das deutsche Gesundheitssystem und über weitere Themen der Gesundheitsförderung. Es gibt zweisprachige Flyer dazu. Folie 25 Wie kann die medizinische Versorgung von Migrantenkindern besser und effektiver werden? Willkommensstruktur schaffen (Gsundheitslotsinnen / Patenschaften) interkulturelle Qualifizierung der Mitarbeiter/-innen mehrsprachige Infomaterialien qualifizierte Sprachkurse und effektive Deutschförderung Kostenübernahme der notwendigen medizinischen Versorgung (Bremer Model = Chipkarte der AOK auch für Asylbewerber) niederschwellige Strukturen für die medizinische Versorgung von nicht krankenversicherten Kindern (Beispiel Dortmund) Zuwanderersprechstunde im Gesundheitsamt Nachsorge durch aufsuchende Hilfen Sicherung der Umsetzung schulärztlicher Maßnahmen in Schulen muttersprachliche psychosoziale Betreuung, b. B. Psychotherapie Folie 26

14 oder sind wir alle Weltbürger? Folie 27

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