Einleitung von Straßenabwasser in die gemeindliche Kanalisation

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1 Einleitung von Straßenabwasser in die gemeindliche Kanalisation Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Herstellungskosten und am Unterhaltsmehraufwand Verfasser: Dipl.-lng. (FH) Werner Mayerhofer Inhaltsübersicht Seite 1. Einleitung Hinweise zum Abschluß von Vereinbarungen Punktförmige Übergabe des Straßenabwassers aus einem Straßenentwässerungskanal in den gemeindlichen Kanal Entwässerung von Gehsteigen und anderen gemeindlichen Flächen über einen Kanal des Straßenbaulastträgers mit punktförmiger Übergabe in den gemeindlichen Kanal Vereinbarungen zur unentgeltlichen Übernahme des Straßenabwassers Abstufung von Bundes- und Staatsstraßen zu Kreisstraßen Aufstufung einer Gemeindestraße zur Kreisstraße nach der Kanalherstellung Aufstufung einer Gemeindestraße zur Kreisstraße vor der Kanalherstellung Straßeneinläufe Instandsetzung von Kreisstraßen nach gemeindlichen Kanalisationsarbeiten Zusammenfassung

2 1. Einleitung In den Geschäftsberichten 1983, S. 93 bis 102, und 1986, S. 88 bis 96, haben wir erläutert, warum und auf welche Weise die Mitbenutzung einer gemeindlichen Kanalisation zur Ableitung des Straßenabwassers eines überörtlichen Straßenbaulastträgers (Bund, Land, Landkreis) durch Abschluß einer Vereinbarung zu regeln ist. Im Geschäftsbericht 1986 haben wir insbesondere die Auffassung des Bayerischen Landkreistages zu diesem Thema dargestellt, die als rechtsgutachtliche Stellungnahme am in den Straßen-Nachrichten Nr. 19/84 bekanntgegeben worden war. In der zurückliegenden Zeit konnte auf der Grundlage der in den genannten Geschäftsberichtsbeiträgen aufgezeigten Grundsätze und Bearbeitungshinweise eine große Anzahl von Vereinbarungen zwischen Gemeinden und überörtlichen Straßenbaulastträgern zum Abschluß gebracht werden. Dabei traten jedoch auch Fälle auf, die mit den bisher besprochenen Bearbeitungshinweisen nicht abschließend gelöst werden konnten und eine Betrachtung im Einzelfall erforderten. In Zusammenwirkung mit dem Bayerischen Landkreistag und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern wurden nachfolgende Fallgestaltungen erörtert und die aufgezeigten Ergebnisse bzw. Erledigungshinweise erarbeitet. Die Landkreise wurden vom Bayerischen Landkreistag mit Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom , die die Straßen- Nachrichten Nr. 19/84 vom ergänzen, in Kenntnis gesetzt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zu einer einheitlichen Sachbehandlung bei den Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und den überörtlichen Straßenbaulastträgern beitragen. 2. Hinweise zum Abschluß von Vereinbarungen 2.1 Punktförmige Übergabe des Straßenabwassers aus einem Straßenentwässerungskanal in den gemeindlichen Kanal Im Geschäftsbericht 1986 haben wir auf Seite 95 unter Nr. 3.4 diese Fallgestaltung erläutert. In diesen Fällen, bei denen der überörtliche Straßenbaulastträger einen eigenen Straßenentwässerungskanal vorhält, wird das Oberflächenwasser an einer oder mehreren Stellen gebündelt in das gemeindliche Kanalnetz abgeleitet. Da der gemeindliche Kanal ab der Einleitungsstelle größer dimensioniert sein muß als für das gemeindliche Abwasser allein, entsteht für die Gemeinde ein Mehraufwand. Wegen der Schwierigkeiten der Ermittlung der Mehrkosten aus der größeren Dimensionierung des gemeindlichen Kanals und der Abwasserbehandlung im jeweiligen Einzelfall bestand Überstimmung, daß zweckmäßigerweise ein allgemein gültiger Pauschalbetrag festgelegt werden sollte. 122

3 Der Bayerische Landkreistag hat in den Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom dazu ausgeführt: In vielen Fällen hält der Straßenbaulastträger einen eigenen Straßenentwässerungskanal vor und leitet das Wasser an einer oder mehreren Stellen gebündelt in den gemeindlichen Mischkanal ab. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, den in der IMBekvom festgelegten Pauschalbetrag von 180 DM je laufenden Meter entwässerte Straßenstrecke auf 50 DM zu vermindern, weil etwaige Mehrkosten der Gemeinde erst ab der Einleitung entstehen können. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen die gebündelte Einleitung aus einem Straßengraben in einen gemeindlichen Kanal erfolgt." 2.2 Entwässerung von Gehsteigen und anderen gemeindlichen Flächen über einen Kanal des Straßenbaulastträgers mit punktförmiger Übergabe in den gemeindlichen Kanal Unter Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) - Anlage zur Bek des StMl vom (MABI S. 421) - ist dazu festgelegt: "Soll die den Straßenflächen des Bundes dienende Entwässerungsanlage auch das gebündelt zugeführte Oberflächenwasser von den in der Straßen bau last der Gemeinde stehenden Bundesstraßenflächen, von anderen öffentlichen Straßen, Privatgrundstücken oder gemeindlichen Verkehrsflächen aufnehmen, so haben die Baulastträger dieser öffentlichen Straßen, die Privaten oder die Gemeinde die Mehrkosten für die dadurch notwendig werdende aufwendigere Herstellung und Unterhaltung der Entwässerungsanlage zu erstatten." Zur Anwendung dieser Festlegung bei Kreisstraßen bei gleichzeitiger punktförmiger Übergabe des Wassers aus dem Straßenkanal in die gemeindliche Kanalisation wird in den Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom ausgeführt: "Vielfach werden gemeindliche Gehsteige oder andere Flächen zunächst über den kreiseigenen Kanal und erst anschließend gebündelt über den gemeindlichen Mischkanal entwässert. In diesen Fällen ist es sachgerecht, die Leistung des Landkreises für die Gemeinde bei der Berechnung des pauschalierten Kostenbeitrages in Anrechnung zu bringen. Sind die Flächen gleich groß und legt man auch zu Lasten der Gemeinde die Kosten einer fiktiven eigenen Gehsteigentwässerung zugrunde, so läßt sich wohl davon ausgehen, daß sich der Wert der gegenseitig erbrachten Leistungen in etwa aufhebt." In diesen Fällen sind die Voraussetzungen für die Forderung einer Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers nicht gegeben, was jedoch den Abschluß einer Vereinbarung entsprechend den Ausführungen im Geschäftsbericht 1983, S. 97 (Nr. 5), nicht entbehrlich macht. 123

4 2.3 Vereinbarungen zur unentgeltlichen Übernahme des Straßenabwassers Hinsichtlich solcher Vereinbarungen, für die wir im Geschäftsbericht 1983 auf Seite 99 (Nr 6.5) ein Beispiel aufgezeigt haben, vertritt der Bayerische Landkreistag folgende Rechtsauffassung, die den Landkreisen in den Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom mitgeteilt wurde: "Vielfach haben sich Gemeinden in einer Vereinbarung zur unentgeltlichen Übernahme des Straßenabwassers ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet. In diesen Fällen sind weitere Forderungen jedenfalls bis zu einer grundlegenden Erneuerung der Kanalisation nicht gerechtfertigt. Der Straßenbaulastträger erbringt in vielfältiger Hinsicht auch Leistungen zugunsten der Gemeinden. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen halten wir es für vertretbar, daß der Straßenbaulastträger auf freiwilliger Basis die frühere Vereinbarung abändert und eine neue Vereinbarung über einen pauschalen Kostenbeitrag abschließt." Hinsichtlich des Verhaltens der Gemeinden bei entsprechenden Vereinbarungen im Zuge von Staats- und Bundesstraßen verweisen wir auf die Ausführungen im Geschäftsbericht 1983, S. 97 bis 99 (Nr. 6.1 bis Nr. 6.5). Danach ist in den Fällen, in denen sich die Gemeinde zur unentgeltlichen Übernahme des auf dem Straßengrund anfallenden Abwassers bereit erklärt hat (Nr. 6.5), durch Auslegung zu ermitteln, ob sich das Wort unentgeltlich" nur auf die (fortdauernde) Einleitung bezieht, wie dies etwa bei der Formulierung Gebühren und Entgelte werden hierfür... nicht erhoben" regelmäßig der Fall sein dürfte, oder ob es auch die (einmalige) Beteiligung an den Kosten der Herstellung des Kanals umfassen soll. Für Vereinbarungen, die sich auf Kreisstraßen beziehen, dürfte u.e. nichts anderes gelten. 2.4 Abstufung von Bundes- und Staatsstraßen zu Kreisstraßen In den Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom wird dazu ausgeführt: "Wurde eine bisherige Bundes- oder Staatsstraße zur Kreisstraße abgestuft, so bestehen rechtliche Beziehungen nur noch zwischen dem Landkreis und der Gemeinde. Hat die Gemeinde gegenüber dem bisherigen Straßenbaulastträger kein Entgelt für die Straßenentwässerung beansprucht, so kann die unterbliebene Regelung der Kostenbeteiligung für die Einleitung des Straßenabwassers nicht als Rückstand in der Straßenbaulast betrachtet werden. Die Gemeinde kann daher von dem neuen Baulastträger hinsichtlich der Herstellungskosten und der Unterhaltungsmehrkosten einen Kostenbeitrag für die Restnutzungsdauer verlangen." 124

5 Diese Rechtsauffassung des Bayerischen Landkreistages bedarf hinsichtlich der Rechtsbeziehungen der Gemeinden zum früheren Straßenbaulastträger wohl noch der endgültigen Klärung. Aus dem Bereich der bayerischen Straßenbauverwaltung sind uns Einzelfälle bekannt, in denen die Gemeinde auch nach der Abstufung noch eine Kostenbeteiligung des früheren Straßenbaulastträgers erreichen konnte. 2.5 Aufstufung einer Gemeindestraße zur Kreisstraße nach der Kanalherstellung In den Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom wird dazu ausgeführt: "Wenn die Gemeinde in diesem Falle die Abgeltung der Unterhaltungsmehrkosten für die Restnutzungsdauer fordert, sollte der Landkreis dem nach der in den Straßen-Nachrichten Nr. 19/84 enthaltenen Berechnungsformel (40 DM : 50 Jahre x Restnutzungsdauer) entsprechen." Eine beispielhafte Berechnung der reduzierten Unterhaltungsmehrkosten kann dem Geschäftsbericht 1986, S. 94, unter Nr. 3.2 entnommen werden. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise nicht nur für die Restnutzungsdauer, sondern ab Beginn der Einleitung ein Entgelt gezahlt werden soll, hat sich der Bayerische Landkreistag in seiner rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom wie folgt geäußert: "Wenn bisher die kostenlose Nutzung des Kanals geduldet wurde, kann die Gemeinde nur für die Zukunft ein Entgelt beanspruchen. Für die Vergangenheit könnte die Gemeinde entsprechend den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung allenfalls dann ein Entgelt verlangen, wenn ihr die Einleitung nicht bekannt war. Wir empfehlen daher, nur in derartigen Ausnahmefällen auf den Zeitpunkt des Beginns der Einleitung abzustellen (abweichend von Ziffer 9 Satz 2 der IMBek vom )." Dabei kommt es darauf an, daß der Gemeinde über den Tatbestand der Einleitung des Straßenabwassers hinaus bekannt war, daß ihr dafür ein Entgelt zustand. Ist der Sachverhalt im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr hinreichend sicher feststellbar, wäre auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. 2.6 Aufstufung einer Gemeindestraße zur Kreisstraße vor der Kanalherstellung Im Regelfall ist eine Vereinbarung über die Einleitung des Straßenabwassers in die gemeindliche Kanalisation entsprechend den Ausführungen im Beitrag des Geschäftsberichts 1983, S. 97 (Nr. 5), abzuschließen und als Kostenbeteiligung der Regelsatz von 180 DM/lfd. m entwässerter Straßenstrecke zu vereinbaren. Es gibt aber auch anders gelagerte Fälle, zu denen in den Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom folgendes ausgeführt wird: 125

6 "Der Anschluß der Straßenentwässerung an die Misch Kanalisation nach der Aufstufung kann wohl vor allem dann als nachträgliche Erfüllung der gemeindlichen Pflichten aus der Straßen bau last nach Art. 9 Abs. 4 BayStrWG betrachtet werden, wenn schon zum Zeitpunkt der Aufstufung die Umgebung der Straße z.b. durch Bebauung so gestaltet war, daß ein Anschluß aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig gewesen wäre, d.h., wenn sich die Umgebungssituation seit der Aufstufung nicht wesentlich geändert hat. Wird allerdings die Kanalisation insgesamt erst einige Zeit nach der Aufstufung gebaut, so ist die Frage einer Kostenbeteiligung des Landkreises für die Kanalherstellung unter Anwendung des Abschn. 3 c der Straßen-Nachrichten Nr. 19/ 84 (Anmerkung: siehe Geschäftsbericht 1986, S. 92, Nr. 2.3 c) zu klären. Hinsichtlich der Beteiligung an den Unterhaltungsmehrkosten gilt das oben unter Nr. 6 (Anmerkung: siehe vorstehender Abschnitt 2.5) Gesagte." 2.7 Straßeneinläufe In den Straßen-Nachrichten Nr. 2/92 vom wird dazu ausgeführt: "Herstellung und Betrieb von Straßeneinläufen sind Aufgabe des Straßenbaulastträgers. Wenn die Gemeinde die Einlaufe herstellt und unterhält, so bekommt sie gemäß IMBek vom (MABI S. 374) den Pauschalbetrag von 600 DM. Übernimmt der Straßenbaulastträger die Herstellung selbst und verbleibt nur die Unterhaltung bei der Gemeinde, so vermindert sich der an die Gemeinde zu bezahlende Betrag. Der Unterhaltungsanteil errechnet sich nach der Formel - - x 600 DM." Analog dem Teilungsschlüssel für die Kostenbeteiligung an Unterhaltungsmehrkosten in Aufstufungsfällen (s. Geschäftsbericht 1986, S. 94, Nr. 3.2) errechnet sich demnach der Unterhaltungsanteil bei Straßeneinläufen mit 40 x600dm = rd. 135 DM Instandsetzung von Kreisstraßen nach gemeindlichen Kanalisationsarbeiten Um eine einheitliche Sachbehandlung im Bereich der Kreisstraßen zu erreichen, hat der Bayerische Landkreistag in den Straßen-Nachrichten Nr. 22/91 vom eine Stellungnahme bekanntgegeben, die wir nachfolgend im Wortlaut wiedergeben: 126

7 "In letzter Zeit häufen sich in verschiedenen Landkreisen die gemeindlichen Kanalisationsmaßnahmen im Zuge von Kreisstraßen-Ortsdurchfahrten. In den meisten Fällen verfügen diese Straßenzüge bereits über Oberflächenentwässerungen und sind hinreichend bis gut ausgebaut. Durch die Kanalisationsarbeiten werden die Kreisstraßen zum Teil in erheblichem Umfang aufgerissen und aufgrund der jahrelang anhaltenden Setzungen geschädigt. In Abstimmung mit der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern bemerken wir hierzu folgendes: 1. Zur Durchführung von Leitungsverlegungen Dritter sind grundsätzlich privatrechtliche Nutzungsverträge mit technischen Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straße nach dem als Anlage 2 der Straßen-Nachrichten Nr. 5/89 vom bekanntgegebenen Mustervertrag abzuschließen. Dieser Nutzungsvertrag und die technischen Bestimmungen bilden die Rechtsgrundlage für alle Ansprüche des Straßenbaulastträgers im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Straße nach Leitungsverlegungen. 2. Eine ordnungs- und funktionsgemäße Wiederherstellung der Straße ist regelmäßig gegeben, wenn die Leitungsgräben entsprechend den technischen Regelwerken, beispielsweise den.zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen', ZTVA-StB 89 (s. AIIMBI 1990, S. 566), verfüllt werden und eine dauerhafte ebene Straßenoberfläche (durch Anschluß der Auffüllung an die bestehende Straße) gewährleistet wird. Bei nachträglichen Setzungen sind innerhalb der Gewährleistungszeit (beispielsweise bei der ZTVA-StB 89 innerhalb von 4 Jahren) ggf. mehrfache Nachbesserungen auf Kosten des Gestattungsnehmers durchzuführen. 3. Soweit eine ordnungsgemäße Wiederherstellung der Straße gemäß Abschn. 2 möglich ist, kann der Straßen bau lastträger die Herstellung einer Deckschicht über die gesamte Straße grundsätzlich nicht verlangen. In Ausnahmefällen kann im gegenseitigen Einvernehmen die Herstellung einer neuen Deckschicht über einen bestimmten Straßenbereich vereinbart werden oder aus Kostengründen sogar sinnvoll sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn die Fahrbahn einer bereits ausgebauten Straße durch Längs- und Queraufgrabungen zu mehr als 40 % zerstört ist. In solchen Fällen kann in der Regel zur ordnungs- und funktionsgemäßen Wiederherstellung der Straße die Aufbringung einer neuen Deckschicht über die gesamte Straße verlangt werden. Die Deckschicht ist jedoch erst nach dem Abklingen der Setzungen aufzubringen. 4. Sofern dem Straßenbaulastträger durch die Herstellung einer neuen Deckschicht ein Vorteil entsteht, z.b. durch die Vorwegnahme einer ohnehin in absehbarer Zeit anstehenden Erneuerung oder nach dem Grundsatz,neu für alt', sollte er sich diesem Vorteil entsprechend an den Kosten beteiligen. Die Berechnung dieses Vorteils muß im Einzelfall erfolgen, etwa analog den.richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der 127

8 öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen' (Verkehrsblatt 1981,3.36)." Die Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen" wurden von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium mit Bek vom (MABI 1981, S. 472) den Landkreisen und Gemeinden zur Anwendung empfohlen. Bei der Berechnung des auszugleichenden Vorteils nach Nr. 4 der Richtlinien sind bezüglich der Nutzungsdauer der Straße oder von Teilen der Straße, wie z.b. der Deckschicht, die Ablösungsrichtlinien Stra W 85 (Gemeindekasse RandNr. 43/1987) heranzuziehen. Für die Berechnung gilt danach folgendes: 1. Bei gleichem Wiederbeschaffungswert und gleicher Nutzungsdauer der alten und der neuen Anlage ist der Vorteil nach folgender Formel zu ermitteln, wenn die Restnutzungsdauer der alten Anlage zum Zeitpunkt des Eingriffs 30 bis 80 v.h. der Nutzungsdauer beträgt: In der Formel bedeuten: V = Vorteil Q'-i xke q = Zinsfaktor der Kapitalisierung = 1 + -^ P = Zinssatz = 6 v.h. t r = Nutzungsdauer der Anlage = doppelter AfA-Wert bzw. Stra W 85-Wert Als Nutzungsdauer kommt der doppelte Wert der jeweils gültigen Tabelle des Bundesministers der Finanzen Absetzung für Abnutzung" (AfA- Tabellen) unter Außerachtlassung der dort zugelassenen Abweichungen in Ansatz, sofern bei kathodisch geschützten Anlagen nicht im Einzelfall eine längere Nutzungsdauer nachgewiesen wird. = Restnutzungsdauer der Anlage = Zahl der Jahre vom Eingriff bis zum nächsten theoretischen Erneuerungszeitpunkt nach t Ke = Kosten der Erneuerung der Anlage (Wiederbeschaffungswert). Das sind vor allem die Kosten für Material, Erd- und Montagearbeiten, für den Abbruch der alten Anlage unter Berücksichtigung der Schrotterlöse sowie Ingenieurleistungen. Maßnahmen, die das Versorgungsunternehmen allein in eigenem Interesse bei gleicher Gelegenheit durchführt, sind keine Bestandteile des Wiederbeschaffungswertes. 128

9 2. Ist die Nutzungsdauer bereits abgelaufen oder beträgt die Restnutzungsdauer weniger als 30 v.h. der Nutzungsdauer, so sind für die Berechnung 30 v.h. der Nutzungsdauer anzusetzen, sofern die Anlage voll funktionsfähig ist und auf nicht absehbare Zeit weiter betrieben werden soll. 3. Beträgt die Restnutzungsdauer der alten Anlage mehr als 80 v.h. der Gesamtnutzungsdauer, liegt kein Vorteil vor. Beispiel für die Ermittlung des Vorteils: Vorhandene Kreisstraße mit 14 Jahre alter Deckschicht Betroffene Strecke: 480 m Länge mit 6,50 m Breite Nach Abklingen der Setzungen hat die Gemeinde als Baulastträger des Kanals auf der gesamten Strecke und in voller Breite eine 4 cm dicke Asphaltbetonschicht aufgebracht, für die DM Baukosten entstanden v = ( ) ^1 x = DM 6 24 == (1+100) - 1 Die Kostenbeteiligung des Landkreises an der Deckschichterneuerung beträgt danach DM. 3. Zusammenfassung Die Entwässerung von Straßen und damit der Bau und die Unterhaltung von Entwässerungsanlagen sind Aufgabe des jeweiligen Straßenbaulastträgers. In Ortsdurchfahrten soll der Straßen bau lastträger die Fahrbahn einer Straße im Regelfall nicht über eine eigene Anlage, sondern über die gemeindliche Kanalisation entwässern. In diesem Fall soll der Straßenbaulastträger mit der Gemeinde vor Beginn der Baumaßnahme bzw. vor dem Anschluß an die gemeindliche Kanalisation eine Vereinbarung über die Benutzung und die Kostenbeteiligung abschließen. Die grundsätzlich zu pauschalierende Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers beträgt derzeit: a) für den lfd. m entwässerte Straßenstrecke 180 DM b) für jeden Straßeneinlauf, den die Gemeinde herstellt 600 DM Liegt für eine Straße, die über eine gemeindliche Mischkanalisation entwässert wird, keine Vereinbarung vor und ist eine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers in Geld oder durch Bauleistung nicht nachweisbar, ist eine nachträgliche Vereinbarung zulässig und geboten. Die in diesem Beitrag erläuterten Fallgestaltungen ergänzen die Ausführungen in den Geschäftsberichten 1983, S. 93, und 1986, S. 88, und sollen dazu beitragen, die noch nicht geregelten Fälle der gegenseitigen Inanspruchnahme vertraglich abzudecken. 129

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