(}+{ 178 I 2014 Rundschreiben. Betrifft: ÄrzteG-N ove I Ie 20 I 4, Beg utachtu n gsve rfa h ren

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1 (}+{ 178 I 2014 Rundschreiben 0srERREIcHrscHE ÄRZTEKAMMER Per an: alle Landesärztekammern ; den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Arzte; den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie niedergelassene Azte; den Obmann der Bundessektion Arzte für Allgemeinmedizin und approbierte Arzte; den geschäftsführenden Obmann der Bundessektion Fachärzte sowie die drei Bundessprecher; den Obmann der Bundessektion Turnusärzte. Betrifft: ÄrzteG-N ove I Ie 20 I 4, Beg utachtu n gsve rfa h ren Wien, Dr.B/9. Sehr geehrte Damen und Herren! Der Osterreichischen Aztekammer ist vom Bundesministerium für Gesundheit oben angeführter Entwurf zugegangen. Dieser wird per an Sie weitergeleitet. Wir ersuchen um Stellungnahme bis zum m ÖAf-Forum,,Gesetzesbegutachtungen", Thread,,Entwurf Anderung des Arztegesetzes". Der threadverantwortliche Jurist für den Entwurf Oer Onf-Stellungnahme ist KAD Dr. Thomas Holzgruber. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahmen eingelangt sein, darf angenommen werden, dass keine Bedenken bestehen. Die Stellungnahme der Österreichischen Arztekammer wird nach Ablauf der offiziellen Begutachtungsfrist unter oben genanntem Thread im ÖAK-Forum,,Gesetzesbegutachtungen/Archiv" und im KIS unter dem Menüpunkt Recht - Stellungnahmen veröffentlicht. Anlässlich dieser Novelle lädt die Österreichische Ärztekammer zu einer Besprechung der für die Arzteausbildungsangelegenheiten zuständigen Juristinnen und Juristen am Mittwoch, 20. August 2014,13:00 bis 16:00 Uhr, Arztekammer für Wien, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12,1. Stock, Saal 4, ein. Auf den Folgeseiten erhalten Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen freundlichen Grüßen nt Weihburggasse 1O-12, Wien, Austria, Tel.: +43 (1) 51406, Fax'3042 Dw, post@aerztekammer.at, DVR: , Konto: , BLZ: 18130, IBAN: AT , BIC: BWFBATWI, die ärztebank, Wien

2 Mit dem vorliegenden Begutachtungsentwurf kommt das BMG der langjährigen Forderung der ÖAK nach die ausbildungsrechtlichen Bestimmungen des Arztegesetzes (insb. $$ 7 bis 14),Arztegesetz zu reformieren. Daneben wird mit dem Entwurf die ärztegesetzliche Grundlage für eine Anderung der Arztinnen-/Arzte-Ausbildungsordnung hinsichtlich der neuen Ausbildungsstrukturen geschaffen. lm Begutachtungsentwurf finden sich im Wesentlichen folgende Anderungen 1) aporobierter Azt: ab ist die Eintragung in die Arzteliste als approbierter Arzt nicht mehr zulässig (S 235 Abs 2) 2) Die ÖAl( erhält eine Verordnungsermächtigung, Näheres über die ausreichenden Kenntnisse sowie über die Durchführung der Deutschprüfung zu erlassen ($ 4 Abs. 3a). Das BMG führt für eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich Patientenschutzgründe und die Qualitätssicherung ins Treffen. 3) Neustrukturierunq der ärztlichen Ausbildunq (SS 7 und 8):. neunmonatige Basisausbildung. nach der Basisausbildung wird die Entscheidung über die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches getroffen. Dauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin: zumindest 42 Monate. verpflichtende Absolvierung des Faches Allgemeinmedizin in der Lehrpraxis in der Dauer von zumindest sechs Monaten als letzter Ausbildungsabschnitt stufenweise Erhöhung des zeitlichen Ausmaßes: ab neun Monate; ab zwölt Monate (S 235 Abs. 8), wobei die zweite Hälfte zum Teil auch in von der OAK anerkan nten Ambulanzen absolviert werden kan n. Facharztausbildung: Teilung in Sonderfach-Grundausbildung (mind.15 Monate) und darauf aufbauend Sonderfach-Schwerpu nktausbi ld u n g (m i nd. 27 Monate) o Wegfall der Additivfächer. Möglichkeit der Spezialisierung in der Dauer von höchstens drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt ($ 11a) im übertragenen Wirkungsbereich der Osterreichische Arztekammer. Möglichkeit neben der Ausbildung in der Lehrpraxis auch in einer Krankenanstalt im Rahmen von Nacht oder Wochenenddiensten tätig zu werden - Rechtsgrundlage für das,,lehrpraxismodell Vorarlberg" 4) Ausbildunqsstätten und Ausbildunosstellen (SS a. 13). anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind allgemeine Krankenanstalten gem. S 2a KAKuG o Die Anerkennungsvoraussetzungen wurden wesentlich enveitert (zb Anwesenheit des Ausbildners während der Kernarbeitszeit, Vorlage eines Ausbildungskonzeptes, Nachweis über die Durchführung der in $ 15 Abs.5 GuKG genannten Tätigkeiten durch den Pflegedienst). Festlegung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet analog der Festlegung von Ausbildungsstellen für die fachärztlichen Ausbi ldu ng. Erteilung von Auflagen und Bedingungen im Anerkennungsbescheid 2

3 . Anerkennung gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren rückwirkende Anerkennung für höchstens ein Jahr ab Antragstellung o Ausbildungsstellenverwaltung: elektronische Meldung an die ÖAf (Ausbild u ngsapplikation ). Kernarbeitszeit: Die Ausbildung ist grundsätzlich in den Zeiten zu absolvieren, in denen der übenruiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals anwesend ist ($ 11 Abs.8) o keine Sonderstellung der Universitätskliniken in Bezug auf Festsetzung von Stellen o Aushändigung eines Ausbildungsplanes nach der Basisausbildung durch den Träger der Ausbildungsstätte 5) Prüfunqen mit : Für die Erlangung des Diplomes gemäß $ 15 ist die Arztprüfung verpflichtend abzulegen. 6) Meldepflicht: Verpflichtung der Dienstgeber die für die Eintragung in die Arzteliste erforderlichen Daten der OAf zu melden. 7) lnkrafttretens-reqelunqen:. Die ArzteG-Novelle trifft mit in Kraft.. Ausbildungen, die vor dem begonnen wurden, können nach der geltenden AAO abgeschlossen werden; anerkannte Ausbildungsstätten gelten weiterhin als anerkan nte Ausbild ungsstätten fiir d iese Ausbi ld ungen.. Die Ausbildung zum Arzl für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder eine Spezialisierung kann erst ab begonnen werden.. Anträge auf Anerkennung als Ausbildungsstätten für die neue Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt können bereits ab gestellt werden. An lage: Entwurf ArzteG-Novelle 3

4 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ÄG-Novelle 1 von 7 1 von 7 Vorblatt - Redaktionelle Anpassungen Ziel(e) - Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlagen für eine Reform der Ärztinnen-/Ärzte- Ausbildungsverordnung, um dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie einer qualitätsgesicherten Ausbildung Rechnung zu tragen Das Vorhaben dient grundsätzlich zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine darauf gestützte Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung, aus der sich erst in weiterer Folge die konkrete Umsetzung der neugestalteten Ausbildung in der Praxis ergeben wird. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Anpassungen an die Terminologien im Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitätengesetz - Anpassungen an das Universitätsgesetz Erwerb grundlegender ärztlicher Basiskompetenzen nach dem Medizinstudium für alle Ärztinnen (Ärzte) - Bessere Planbarkeit und Strukturierung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Ausbildung - Modulartige Sonderfachausbildung der Fachärztinnen (Fachärzte) - Anerkennung von Ausbildungsstätten - Verpflichtende Lehrpraxisausbildung im Fach Allgemeinmedizin Wesentliche Auswirkungen Die grundsätzlichen Strukturen der ärztlichen Ausbildung sind gleichbleibend, Änderungen ergeben sich vor allem in den Qualitätsvorgaben der inhaltlichen Ausbildung. Diese haben jedoch keine Auswirkungen auf die dafür erforderlichen Aufwendungen oder dessen Finanzierung. Nach wie vor haben gleichartig wie bisher die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen über Anerkennungen zu verfügen und damit eingegangene Verpflichtungen einzuhalten. In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

5 2 von 7 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ÄG-Novelle 2 von 7 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird Bundesministerium für Gesundheit 2015 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit bei. Problemdefinition Problemanalyse Um den zeitgemäßen umfangreichen Anforderungen des heutigen Stands der Wissenschaft und dem Bedarf an bestmöglicher Versorgung der Patienten (Patientinnen) zu berücksichtigen, sind entsprechende Änderungen in der Ausbildung der Ärzte (Ärztinnen) erforderlich. Wesentlich ist der grundlegende Erwerb von Basiskompetenzen für alle Ärzte unabhängig davon, ob eine allgemeinärztliche oder fachärztliche Weiterqualifikation angestrebt wird. Vor allem wird die ärztliche Versorgung im niedergelassenen Bereich im Sinne der umfassenden Patientenbetreuung auf bestmöglichem Niveau gehallten. Zur Qualitätssicherung werden auch Neuerungen hinsichtlich der Ausbildungsbedingungen vorgegeben und Anpassungen in den Ausbildungseinrichtungen erforderlich. Nullszenario und allfällige Alternativen Wird die geltende Rechtslage beibehalten, kann die erforderliche Aktualisierung der ärztlichen Ausbildung an den Stand der Wissenschaft nicht erfolgen Die Änderung des Ärztegesetzes bildet die Grundlage für die Ärztinnen- /Ärzte-Ausbildungsverordnung, in der die nähere Ausgestaltung der konkreten Ausbildungsanforderungen umgesetzt werden. Ein Untätigbleiben würde die ärztliche Ausbildung hinter dem Stand der Wissenschaft zurückbleiben lassen, damit die Attraktivität der Ausbildung in Österreich erheblich herabsetzen und Abwanderung in EU-Mitgliedstaaten provozieren. Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Das Vorhaben stützt sich auf Reformvorschläge zur ärztlichen Ausbildung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: An Hand der durch die Österreichische Ärztekammer durchzuführenden Anerkennungen der Ausbildungseinrichtungen sowie der Ausbildungsstellen ist zu messen, welche Änderung in der Anzahl der Ausbildungseinrichtungen beziehungsweise konkreten Ausbildungsstellen durch Anpassung an neue Ausbildungsstrukturen eintreten wird.

6 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ÄG-Novelle 3 von 7 3 von 7 Allfällige Auswirkungen der veränderten Ausbildung ist auch an der Veränderung der Anzahl der jeweils in allgemein- oder fachärztlicher Ausbildung befindlichen Ärztinnen (Ärzte), welche bei der Österreichischen Ärztekammer geführt werden, zu messen. Ziel 1: Redaktionelle Anpassungen Ziele Beschreibung des Ziels: Durch redaktionelle Anpassungen soll das Ärztegesetz an die Terminologien der im Laufe der letzten Jahre adaptierten Gesetze im universitären Bereich angepasst werden. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Bestehende Formulierungen berücksichtigen nicht die aktuelle Rechtslage Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Erfassung der diversen universitären Grundlagen für das Studium der Humanmedizin Ziel 2: Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlagen für eine Reform der Ärztinnen-/Ärzte- Ausbildungsverordnung, um dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie einer qualitätsgesicherten Ausbildung Rechnung zu tragen Beschreibung des Ziels: In Umsetzung der Reformvorschläge zur ärztlichen Ausbildung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission, soll die Ärztinnen/-Ärzte-Ausbildung dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend gestaltet werden. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die derzeitige ärztliche Ausbildung erfüllt nicht die Anforderungen des aktuellen Stands der Wissenschaft. Die ärztliche Ausbildung in Österreich ist damit weniger attraktiv als in umliegenden EU-Mitgliedstaaten. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Klare Strukturen und inhaltlich dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasste Ausbildungsbedingungen. Maßnahmen Maßnahme 1: Anpassungen an die Terminologien im Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitätengesetz Beschreibung der Maßnahme: Aufnahme des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011 Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Es bestehen Unsicherheiten, ob neben den an staatlichen Universitäten erworbenen Doktoraten Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Klarstellung, dass auch jene an einer Privatuniversität erworbene Doktorate der

7 4 von 7 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ÄG-Novelle 4 von 7 der gesamten Heilkunde auch jene der Privatuniversitäten, die in den letzten Jahren vermehrt gegründeten wurden, als gleichwertige Erfordernisse für die Berufsausübung anzusehen sind. gesamten Heilkunde als eines der besonderen Erfordernisse für das Erfordernis der Berufsausübung anzusehen ist. Maßnahme 2: Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002 Beschreibung der Maßnahme: Erfassung der neu etablierten Möglichkeit an Universitäten auch Medizinische Fakultäten einzurichten. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die derzeitige Regelung sieht ausschließlich Medizinische Universitäten zum Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde vor. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Medizinische Fakultäten werden gleichartig wie Medizinische Universitäten zum Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde erfasst. Maßnahme 3: Erwerb grundlegender ärztlicher Basiskompetenzen nach dem Medizinstudium für alle Ärztinnen (Ärzte) Beschreibung der Maßnahme: Durch eine neunmonatige Basisausbildung für alle Ärztinnen (Ärzte) werden Basiskompetenzen im klinischen sowie im notfallmedizinischen Bereich sowie die Fähigkeit, die fünfzehn häufigsten Krankheiten zu erkennen, erworben. Umsetzung von Ziel 2 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit ist unmittelbar nach dem Medizinstudium eine Entscheidung für die postpromotionelle Ausbildung entweder für Allgemeinmedizin oder ein bestimmtes Sonderfach der Humanmedizin zu treffen. Darüber hinaus sehen die derzeitigen ärztlichen Ausbildungsregeln keinen aufbauenden Ablauf von Ausbildungsinhalten vor, sondern ermöglichen einen individuellen Beginn in verschiedensten Ausbildungsinhalten, welche keinen aufbauenden Kompetenzerwerb gewährleisten. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Unmittelbar nach dem Medizinstudium ist von allen Ärztinnen (Ärzten) eine neunmonatige Basisausbildung zu absolvieren. Nach absolvierter Basisausbildung bestehen Grundkompetenzen, jedenfalls für grundlegende Erstversorgung von Patientinnen (Patienten) und zielgerichtete Weiterverwesung je nach Krankheitsbild zu den entsprechenden Fachbereichen. Danach ist die Entscheidung für die weitere ärztliche Qualifikation zu treffen. Maßnahme 4: Bessere Planbarkeit und Strukturierung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Ausbildung Beschreibung der Maßnahme: Festlegung eines Ausbildungsplans, wie er auch in anderen Ländern der Europäischen Union besteht, der dem Turnusarzt (der Turnusärztin) aber auch dem Träger der Ausbildungsstätte von Anfang an, einen besseren Überblick und eine bessere Planbarkeit der Ausbildung ermöglichen soll. Umsetzung von Ziel 2 Wie sieht Erfolg aus:

8 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ÄG-Novelle 5 von 7 5 von 7 Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die ärztliche Ausbildung und Abfolge der zu absolvierenden Ausbildungsinhalte an den jeweiligen Ausbildungsstellen wird häufig ad hoc, je nach frei werdenden Ausbildungsstellen für die Turnusärzte organisiert. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Generelle Planung der zeitlichen und inhaltlichen Abfolge an Hand des anfangs erstellten Ausbildungsplans, der den Turnusärzten einen besseren Überblick über Dauer und Planbarkeit der gesamten Ausbildung bereits ab Beginn der Ausbildung bietet. Maßnahme 5: Modulartige Sonderfachausbildung der Fachärztinnen (Fachärzte) Beschreibung der Maßnahme: Neuerung der Facharztqualifikation in modulare Ausbildungsteile. Vorgesehen sind eine Sonderfach- Grundausbildung und eine darauf aufbauende Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, die ebenfalls modulartig aufgebaut ist, soll bereits eine gewisse Spezialisierung, wie bislang im Rahmen der Additivfachausbildung, möglich sein. Umsetzung von Ziel 2 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Ausbildung in einem Sonderfach umfasst die Ausbildung im Hauptfach, in Pflichtnebenfächerns sowie fallweise in Wahlnebenfächern. Für spezielle ergänzende Ausbildung in besonderen Schwerpunktgebieten ist eine weitere dreijährige Ausbildung im Additivfach erforderlich. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Facharztausbildung bietet eine breite Qualifikation im Sonderfach und umfasst bereits Schwerpunktbildungen, so dass eine nachfolgende ergänzenden spezielle Ausbildung in Additivfächern verzichtbar ist. Die bisherigen Additivfächer fallen weg, da diese zum Großteil durch die Sonderfach- Schwerpunktausbildung in die neue Ausbildung integriert werden. Darüber hinaus kann es nach der Ausbildung zum Arzt (zur Ärztin) für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (zur Fachärztin) weiterhin die Möglichkeit zu einer ergänzenden Spezialisierung geben, die auch sonderfachübergreifend sein kann, wie beispielsweise Geriatrie oder Psychosomatik. Maßnahme 6: Anerkennung von Ausbildungsstätten Beschreibung der Maßnahme: Für die Basisausbildung sind ex lege alle allgemeinen Krankenanstalten gemäß 2a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Ausbildungsstätten anerkannt. Darüber hinaus wird für die allgemeinmedizinische Ausbildung in den weiteren Fächern, die über die Basisausbildung hinausgehen, eine Anerkennung der jeweiligen Abteilungen/Organisationseinheiten der Krankenanstalten samt Festlegung von Ausbildungsstellen analog den Regelungen der Facharztausbildung vorgegeben. Darüber hinaus ist die Anerkennung auf sieben Jahre befristet und klare Tatbestände für eine Rücknahme von Anerkennungen festgelegt. Umsetzung von Ziel 2 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit sind für die allgemeinmedizinische Ausbildung lediglich Krankenanstalten per se als Ausbildungsstätten unbefristet anerkannt, ohne festgelegte Ausbildungsstellen mit Zuordnung zu einem Ausbildungsverantwortlichen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Festgesetzte Ausbildungsstellen in Abteilungen/Organisationseinheiten als anerkannten Ausbildungsstätten, für die Dauer von sieben Jahren und dem Erfordernis neuer Antragstellung nach Ablauf der Zeit, im Sinne

9 6 von 7 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ÄG-Novelle 6 von 7 neuerlicher Qualifikationsprüfung. Maßnahme 7: Verpflichtende Lehrpraxisausbildung im Fach Allgemeinmedizin Beschreibung der Maßnahme: Die allgemeinmedizinische Ausbildung soll zum Ende der Ausbildungsdauer einen Einblick in die gelebte Praxis der niedergelassenen Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin und in das typische Arbeitsgebiet mit einer Vielfalt an krankheitswertigen Störungen von Patientinnen (Patienten) bieten und eine fachliche Auseinandersetzung mit dem künftigen Arbeitsfeld ermöglichen. Umsetzung von Ziel 2 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Das Fach Allgemeinmedizin kann nicht nur in Lehrpraxen, sondern auch in sonstigen Einrichtungen, die der allgemeinmedizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin ist verpflichtend in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen zu absolvieren. Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen. Erläuterung: Grundsätzlich könnten als Klein- und Mittelunternehmen Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen angesehen werden, die eine Meldepflicht über den in Ausbildung befindlichen Arzt an die Österreichische Ärztekammer trifft, wobei jedoch diese Meldung durchschnittlich alle sechs Monate für eine Person zu erfolgen hat.

10 7 von 7 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Unternehmen Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Unternehmen Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen Wesentlichkeitskriterium Mehr als an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr Mindestens betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr Soziales Arbeitsbedingungen Mehr als ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA Tools erstellt. 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ÄG-Novelle 7 von 7

11 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 11 1 von 11 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert: 1. Nach 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Näheres über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 5 und über die Durchführung der Deutschprüfung hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln samt Überschrift lautet: Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin 7. (1) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst eine Dauer von zumindest zweiundvierzig Monaten, sofern sich aus 235 Abs. 8 nicht anderes ergibt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben sich 1. einer mindestens neunmonatigen praktischen Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen, insbesondere in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, 2. einer weiteren darauf aufbauenden praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie 3. der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen ( 26). (2) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß 24 Abs. 1 bestimmten Fachgebieten zu erfolgen. (3) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 2 ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß 9 für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für die jeweiligen Fachgebiete für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen. (4) Zuletzt ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, das sind Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren. Für deren Organisation und Durchführung hat die Österreichische Ärztekammer unter Einbeziehung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung zu sorgen. Die anrechenbare Gesamtdauer der in anerkannten Lehrpraxen, anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Zusätzlich zur

12 2 von 11 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 2 von 11 Tätigkeit in einer Lehrpraxis ( 12 Abs. 5) oder Lehrgruppenpraxis ( 12a Abs. 4) ist auch das Tätigwerden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Krankenanstalt zulässig. Der überwiegende Teil der ärztlichen Tätigkeit hat jedoch in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu erfolgen. (5) Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. (6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß samt Überschrift lautet: Ausbildung zum Facharzt 8. (1) Die Ausbildung zum Facharzt umfasst eine Dauer von zumindest zweiundsiebzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben sich 1. einer mindestens neunmonatigen praktischen Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen, insbesondere in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, 2. einer weiteren darauf aufbauenden mindestens fünfzehnmonatigen praktischen Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung) und der mindestens siebenundzwanzigmonatigen praktischen Schwerpunktausbildung (Sonderfach- Schwerpunktausbildung) sowie 3. der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen ( 26). Die Z 1 gilt nicht für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß 24 Abs. 1 von der Basisausbildung ausgenommen sind. (2) Die Ausbildung zum Facharzt gemäß Abs. 1 Z 2 ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß 10 für das jeweilige Sonderfach für die Ausbildung zum Facharzt anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen. (4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach- Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden. (5) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. (6) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder 2. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder 3. die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß 5b

13 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 3 von 11 3 von 11 besitzen, jedoch die im 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im 4 Abs. 4 Z 2 angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß samt Überschrift lautet: Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin 9. (1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß 7 Abs. 1 Z 1 sind allgemeine Krankenanstalten gemäß 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957. (2) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß 7 Abs. 1 Z 2 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. (3) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung 1. von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; 2. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt; 3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt; 4. nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, sodass während der Kernarbeitszeit durch die Anwesenheit des Leiters oder des den Leiters vertretenden Facharztes und der ausbildenden Fachärzte die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist; 5. nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist; 6. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert. (4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß 7 Abs. 1 Z 2 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 3 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer anerkannten Ausbildungsstätte darf die Zahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt nicht überschreiten. (5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. (6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist. (7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 5 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn 1. die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder

14 4 von 11 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 4 von diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder 4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten. (8) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Fachgebietes umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zur Gänze vermittelt werden können. (9) Die rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein. (10) Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen. (11) Sofern die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, betrifft, hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen samt Überschrift lautet: Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt 10. (1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß 8 Abs. 1 Z 1 sind allgemeine Krankenanstalten gemäß 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957. (2) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß 8 Abs. 1 Z 2 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, Krankenabteilungen in Justizanstalten sowie Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. (3) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung 1. von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung auch von einem Absolventen einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden; 2. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt; 3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt; 4. nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, sodass während der Kernarbeitszeit durch die Anwesenheit des Leiters oder des den Leiters vertretenden Facharztes und der ausbildenden Fachärzte die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist; 5. nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum

15 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 5 von 11 5 von 11 der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist; 6. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert. (4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß 8 Abs. 1 Z 2 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach- Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 3 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. (5) Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs. 4 ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. (6) Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B- VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung ( 24 Abs. 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Abs. 5 bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen. (7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist. (8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. (9) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 8 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn 1. die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder 2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder 4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten. Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. (10) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach- Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können. (11) Die rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

16 6 von 11 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 6 von 11 (12) Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen. (13) Sofern die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, betrifft, hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen samt Überschrift lautet: Wahrung der Ausbildungsqualität 11. (1) Der Träger der Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden. (2) Der Träger der Ausbildungsstätte hat dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt einen Ausbildungsplan vorzulegen. (3) Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortlicher). (4) Der Ausbildungsverantwortliche kann von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden. (5) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen des Turnusarztes hat der Ausbildungsverantwortliche nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung oder nach jeder Rotationsabteilung in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen. (6) Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. (7) Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Basisausbildung sowie der Ausbildung eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist der Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen vom Träger der Ausbildungsstätte auf elektronischem Weg mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben. (8) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte grundsätzlich in den Zeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird und der Turnusarzt nur zu ausbildungsrelevanten Tätigkeiten eingesetzt wird. Sofern fachlich erforderlich, sind zusätzlich Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. (9) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

17 53/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 7 von 11 7 von Nach 11 wird folgender 11a samt Überschrift eingefügt: Spezialisierung 11a. (1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten. (2) Die Spezialisierung ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß 9 und 10, in anerkannten Lehrpraxen gemäß 12, in anerkannten Lehrgruppenpraxen gemäß 12a, in anerkannten Lehrambulatorien gemäß 13 oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. (3) Näheres über die Dauer, den Inhalt und die Organisation der Spezialisierungen hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln samt Überschrift lautet: Lehrpraxen 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist. (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden: 1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen, 2. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen, 3. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen, 4. der Lehrpraxisinhaber muss durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln. Die gemäß Z 1 erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen. Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die 9 Abs. 7 und 10 Abs. 9 gelten sinngemäß. (3) Bei der Anerkennung als Lehrpraxis kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend eingeschränkt werden, wenn die medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem gesamten Fachgebiet aneignen können. (4) Die Anerkennung als Lehrpraxis erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte des lehrpraxisführenden Arztes sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste. (5) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. (6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte

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