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1 Via Canova Lugano Switzerland Nr. Vorsorgevereinbarung Bankverbindung Antrag auf Eröffnung eines gebundenen Vorsorgekontos bei (3a) Herr Frau (nachstehend Vorsorgenehmer) Name und Vorname Wohnadresse Geburtsdatum Nationalität Zivilstand Beruf Mobiltelefon AHV-Nr. Ich bin Mitglied einer Pensionskasse (II. Säule) Ja Nein Ich möchte, dass die Stiftung zu meinen Gunsten ein gebundenes Vorsorgekonto eröffnet (Vorsorgesparkonto Cornèr3) Beiträge Die Einzahlungen können mittels Dauerauftrag getätigt werden (siehe beiliegendes Formular) o direkt bei allen Schaltern Bank, in bar o durch Überweisung von anen Konten, o auch durch Überweisung auf das Postscheckkonto Bank. Bei Einzahlungen mittels Überweisung auf das Postscheckkonto Bank sind Name des Vorsorgenehmers und die Nummer des zu seinen Gunsten eröffneten Vorsorgesparkontos auf dem Einzahlungsschein anzugeben. Bitte senden Sie mir die Einzahlungsscheine. Durchführung gebundenen Vorsorge Die Stiftung verpflichtet sich, im Rahmen von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und zu Gunsten des Vorsorgenehmers, die vom Vorsorgenehmer gewünschte Leistung gebundenen Vorsorge durchzuführen, gemäss den von den Statuten und dem Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen. Die Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers werden zu dessen Gunsten von Stiftung bei Cornèr Bank AG, Lugano, deponiert. Der Vorsorgenehmer bestätigt, zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben, dass kollektive Kapitalanlagen, gemäss dem Reglement, ergänzend o alternativ gegenüber dem individuellen Sparen auf dem Vorsorgesparkonto, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein werden. Die Verfügbarkeit dieser Anlagen wird den Vorsorgenehmern rechtzeitig und in angemessener Weise mitgeteilt werden. Inhalt Vereinbarung Der Inhalt Vereinbarung ergibt sich aus den oben aufgelisteten Angaben und den im Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen, die integrieren Bestandteil vorliegenden Vereinbarung sind. Mit Unterschrift auf vorliegenden Vereinbarung bestätigt Vorsorgenehmer, vom Inhalt des Vorsorgereglements Cornèr Dritte Säule Kenntnis genommen zu haben und es als absolut verbindlich anzuerkennen. Allfällige vorzeitige Bezüge können einzig im vom Gesetz festgelegten Umfang vorgenommen werden Verarbeitung und Verwendung von Daten für Marketingzwecke Die Vorsorgestiftung übermittelt die personenbezogenen Daten des Vorsorgenehmers, einschliesslich jener bezüglich dessen Vorsorgekonten, an die Cornèr Bank AG, Lugano und en Vertreter in Schweiz, um die von ihm gewünschten Dienstleistungen zu erbringen und/o die von Cornèr Bank AG angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen und/o Finanz- und Bankprodukte und -dienstleistungen weiterhin zu kommerzialisieren. Vertragsbeginn Die Vereinbarung tritt in Regel mit Unterzeichnung des Vorsorgenehmers in Kraft. Unterschrift des Vorsorgenehmers Ort und Datum D.Gianora Exemplar für die Vorsorgestiftung C_D_374_ M.Martignoni 1/2 Bankverbindung Nr.

2 Via Canova Lugano Switzerland Nr. Vorsorgevereinbarung Bankverbindung Antrag auf Eröffnung eines gebundenen Vorsorgekontos bei (3a) Herr Frau (nachstehend Vorsorgenehmer) Name und Vorname Wohnadresse Geburtsdatum Nationalität Zivilstand Beruf AHV-Nr. Mobiltelefon Ich bin Mitglied einer Pensionskasse (II. Säule) Ja 1HLQ Ich möchte, dass die Stiftung zu meinen Gunsten ein gebundenes Vorsorgekonto eröffnet (Vorsorgesparkonto Cornèr3) Beiträge Die Einzahlungen können mittels Dauerauftrag getätigt werden (siehe beiliegendes Formular) o direkt bei allen Schaltern Bank, in bar o durch Überweisung von anen Konten, o auch durch Überweisung auf das Postscheckkonto Bank. Bei Einzahlungen mittels Überweisung auf das Postscheckkonto Bank sind Name des Vorsorgenehmers und die Nummer des zu seinen Gunsten eröffneten Vorsorgesparkontos auf dem Einzahlungsschein anzugeben. Bitte senden Sie mir die Einzahlungsscheine. Durchführung gebundenen Vorsorge Die Stiftung verpflichtet sich, im Rahmen von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und zu Gunsten des Vorsorgenehmers, die vom Vorsorgenehmer gewünschte Leistung gebundenen Vorsorge durchzuführen, gemäss den von den Statuten und dem Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen. Die Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers werden zu dessen Gunsten von Stiftung bei Cornèr Bank AG, Lugano, deponiert. Der Vorsorgenehmer bestätigt, zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben, dass kollektive Kapitalanlagen, gemäss dem Reglement, ergänzend o alternativ gegenüber dem individuellen Sparen auf dem Vorsorgesparkonto, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein werden. Die Verfügbarkeit dieser Anlagen wird den Vorsorgenehmern rechtzeitig und in angemessener Weise mitgeteilt werden. Inhalt Vereinbarung Der Inhalt Vereinbarung ergibt sich aus den oben aufgelisteten Angaben und den im Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen, die integrieren Bestandteil vorliegenden Vereinbarung sind. Mit Unterschrift auf vorliegenden Vereinbarung bestätigt Vorsorgenehmer, vom Inhalt des Vorsorgereglements Cornèr Dritte Säule Kenntnis genommen zu haben und es als absolut verbindlich anzuerkennen. Allfällige vorzeitige Bezüge können einzig im vom Gesetz festgelegten Umfang vorgenommen werden Verarbeitung und Verwendung von Daten für Marketingzwecke Die Vorsorgestiftung übermittelt die personenbezogenen Daten des Vorsorgenehmers, einschliesslich jener bezüglich dessen Vorsorgekonten, an die Cornèr Bank AG, Lugano und en Vertreter in Schweiz, um die von ihm gewünschten Dienstleistungen zu erbringen und/o die von Cornèr Bank AG angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen und/o Finanz- und Bankprodukte und -dienstleistungen weiterhin zu kommerzialisieren. Vertragsbeginn Die Vereinbarung tritt in Regel mit Unterzeichnung des Vorsorgenehmers in Kraft. Unterschrift des Vorsorgenehmers Ort und Datum D.Gianora Exemplar für Vorsorgenehmer C_D_374_ M.Martignoni 2/2 Bankverbindung Nr.

3 Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule (3 )!O i g U i ~+Y D!K!J u+ =QvW `pkaf ~ 0z\*mV I. Allgemein Beitritt, Zweck 1.1. Der (nachstehend Stiftung genannt) können sich alle natürlichen Personen anschliessen, die in Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind und AHV/IV-pflichtige Einkünfte infolge einer unselbständigen o selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen Mit Unterzeichnung Vorsorgevereinbarung (nachstehend Vereinbarung genannt), schliesst sich /die Vorsorgenehmer/ in (nachstehend Vorsorgenehmer genannt) Stiftung an und ist im Rahmen von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) zur Leistung von steuerbegünstigten Einlagen auf sein eigenes Vorsorgesparkonto Cornèr Dritte Säule (nachfolgend Cornèr Dritte Säule Konto ) bei Stiftung berechtigt Die Zugehörigkeit zur Stiftung erlischt mit Liquidierung des persönlichen Guthabens, das Vorsorgenehmer im von Stiftung gebundenen Vermögen angehäuft hat Beim Austritt aus Stiftung hat Vorsorgenehmer keinerlei Anspruch gegenüber dem freien Vermögen Stiftung Um steuerwirksam abzugsfähig zu sein, müssen Einzahlungen spätestens dann eintreffen, wenn die Verbuchung noch vor Abschluss des jeweiligen Kalenjahres vorgenommen werden kann. Eine rückwirkende Gutschrift von Einlagen ist ausgeschlossen. Der Stiftung steht es frei, Einzahlungen abzulehnen Die Stiftung verzinst das Vorsorgeguthaben zum dem periodisch durch den Stiftungsrat festgesetzten Zinssatz. In Festsetzung des Zinssatzes berücksichtigt Stiftungsrat insbesone die Entwicklung des Geldmarktes und Kapitalien. Der Zinssatz muss mindestens demjenigen entsprechen, den die Bank in Bezug auf die üblichen Sparkonten vergütet. Am Ende des Kalenjahres werden die aufgelaufenen Zinsen dem zu Gunsten des Vorsorgenehmers eröffneten Vorsorgesparkonto gutgeschrieben. Beiträge, welche über den gesetzlich festgelegten Betrag bezahlt wurden, geben keinen Anspruch auf Zinsen.Zinsen, welche auf zuviel bezahlte Beträge allenfalls gutgeschrieben wurden, werden storniert; spätestens bei Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrages auf Hinweis Steuerbehörde. Der aktuelle Zinssatz für das Vorsorgesparkonto wird in geeigneter Weise bekannt gegeben, insbesone durch Anschlag in den Schalterhallen Bank. Eröffnung und Führung eines Vorsorgesparkontos 2.1. Die Vorsorgestiftung kann im Auftrag des Vorsorgenehmers ein o mehrere Vorsorgekonten zugunsten zuvor genannten Person bei Cornèr Bank AG (im Folgenden «Bank» genannt) eröffnen, unbeschadet Beschränkung laut Ziffer 2.3, und diese mit Verwaltung betrauen. Die Führung dieses Kontos stützt sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bank Das Vorsorgesparkonto dient ausschliesslich und unwiruflich gebundenen Selbstvorsorge des Vorsorgenehmers. Der Stiftungsrat kann die Eröffnung eines Vorsorgesparkontos ohne Begründung ablehnen Der Vorsorgenehmer kann maximal fünf Vorsorgevereinbarungen mit Stiftung abschliessen, wobei die Summe jährlichen Einzahlungen den gemäss Ziffer 3 festgesetzten Maximalbetrag nicht überschreiten darf. Das Aufteilen von Vorsorgeguthaben ist nicht möglich Die Stiftung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ohne Berechnung zusätzlicher Gebühren, Vorsorgekonten automatisch zu schliessen, falls diese im Laufe eines gesamten Steuerjahres einen Null-o Negativsaldo aufweisen. II. Beiträge, Einzahlungen 3. q qq Q Q 1 1 Q 1Q1Q Bankverbindung REGLEMENT 1. '%E\mVT^"H? }A-R48`J5P+ Nr. Einzahlungen und Verzinsung 3.1. Der Vorsorgenehmer kann Höhe und Zeitpunkt Einzahlungen auf das Vorsorgesparkonto zu seinen Gunsten, bis zu dem im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVV3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BVG maximal erlaubten jährlichen Betrag, vom Einkommen mit Bezug auf die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden steuerlich abzugsfähig ist, frei bestimmen. Einzahlungen können nur solange vorgenommen werden, bis Vorsorgenehmer in Schweiz AHV-pflichtige Einkünfte infolge einer unselbständigen o selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. 1/4 4. Investitionen in Finanzinstrumente 4.1. Ergänzend und alternativ zum individuellen Sparen auf dem Vorsorgesparkonto kann Vorsorgenehmer die Stiftung damit beauftragen, einen Teil o den Gesamtsaldo des Vorsorgesparkontos in von Stiftung angebotene kollektive Kapitalanlagen (nachstehend Kollektivanlagen genannt) anzulegen. Der Stiftung steht es frei, einen Minimalbetrag für diese Anlagen festzusetzen. Die Stiftung erwirbt die Rechte an den Kollektivanlagen im Auftrag des Vorsorgenehmers. Der Vorsorgenehmer kann, in Regel jezeit, die Stiftung beauftragen, die Rechte an diesen Kollektivanlagen gänzlich o teilweise zu verkaufen. Die Stiftung führt im Namen des Vorsorgenehmers ein Vorsorgedepot bei Bank (nachstehend Depot Corner Dritte Säule genannt), auf welchem die Käufe und Verkäufe von Rechten an Kollektivanlagen registriert werden Für die Investitionen in Kollektivanlagen gelten die Anlagebestimmungen Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Der Stiftungsrat entscheidet über die dem Vorsorgenehmer angeboten Anlagemöglichkeiten und setzt die diesbezüglichen Richtlinien fest Für den Anteil des Vorsorgeguthabens, in Kollektivanlagen investiert ist, besteht we ein Recht auf eine Minimalvergütung, noch ein Recht auf Aufrechterhaltung des Kapitalwertes. Die getätigten Investitionen und die aufgelaufenen Erträge bilden einen integrierenden Bestandteil des gebundenen Vorsorgekapitals. Die eventuellen Erträge werden in das Vorsorgesparkonto einbezahlt. Trotz Diversifizierung Investitionen und Verwaltung durch Spezialisten können Verlustrisiken nicht ausgeschlossen werden und gehen vollumfänglich zu Lasten des Vorsorgenehmers. Im Falle des Verkaufs Kollektivanlagen wird Ertrag dem auf den Namen des Vorsorgenehmers eröffneten Vorsorgesparkonto gutgeschrieben.

4 5. Ordentliche Vorsorgedauer Die Vereinbarung endet in Regel bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, aber auf jeden Fall beim Tod des Vorsorgenehmers. Weist Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann Bezug bis höchstens fünf Jaher nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters AHV aufgeschoben werden. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Auflösung Vereinbarung frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu verlangen. Das Vorsorgeguthaben wird dem Vorsorgenehmer, bzw. dem/den Begünstigten überwiesen. Die Auszahlung ohne die Zustimmung Stiftung ist ausgeschlossen Falls die Stiftung innerhalb von 30 Arbeitstagen seit dem ordentlichen Ablauf Vereinbarung infolge Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters o infolge des Ablebens des Vorsorgenehmers keine Instruktionen erhält (i) betreffend Übertragung Gesamtheit allfälligen von Stiftung im Namen des Vorsorgenehmers erworbenen Rechte an Kollektivanlagen auf ein privates Wertschriftendepot, und/o (ii) betreffend Überweisung des auf dem Vorsorgesparkonto deponierten Vorsorgeguthabens auf ein Privatkonto, ist die Stiftung berechtigt, die allfälligen Rechte an Kollektivanlagen zu verkaufen und den Ertrag, zusammen mit dem auf dem Vorsorgesparkonto deponierten Guthaben, auf ein auf die Stiftung lautendes Sparkonto, das bei Bank zu Gunsten des Vorsorgenehmers eröffnet worden ist, gutzuschreiben. Die Stiftung ist ausserdem berechtigt, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verzug des Gläubigers vorzugehen (Art. 91ff. OR). 6. Vorzeitiger Bezug, Auflösung Vereinbarung 6.1. Die vorzeitige Auszahlung Altersleistungen ist möglich, falls das Vorsorgeverhältnis namentlich aus einem nachstehenden Gründe aufgelöst wird: a) wenn Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; b) wenn Vorsorgenehmer das Vorsorgeguthaben für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung beruflichen Vorsorge o für eine ane anerkannte Vorsorgeform verwendet; c) wenn Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine ansartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; d) Das Vorsorgeinstitut ist laut Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über den Wechsel in die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsvorsorge zur Barzahlung verpflichtet; e) bei Erwerb und Erstellung von Wohneigentum für den Eigenbedarf; f) bei Erwerb von Beteiligungen an selbst genutztem Wohneigentum; g) bei Amortisation von Hypothekarschulden Vorzeitige Bezüge zu Wohneigentumsförungszwecken gemäss lit. e) und g) können alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Ein vorzeitiger Bezug infolge Aufnahme einer neuen ansartigen selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss lit. c) muss spätestens sechs Monate nach Beginn dieser neuen Tätigkeit beantragt werden Ein vorzeitiger Bezug des Vorsorgeguthabens gemäss lit. b), e), f) und g) setzt auf jeden Fall die Veräusserung von Stiftung auf Rechnung des Vorsorgenehmers erworbenen Rechte an Kollektivanlagen voraus. Das diesbezügliche schriftliche Begehren des Vorsorgenehmers gilt als Ermächtigung Stiftung, diese Rechte zu veräussern. In den anen von Ziffer 6 vorgesehenen Fällen ist es auch möglich, mittels schriftlicher Mitteilung, diese Rechte auf ein privates. Wertschriftendepot übertragen zu lassen. Bei Fehlen von Instruktionen in diesem Sinne, veräussert die Stiftung diese Rechte und überweist den Ertrag gemäss den Angaben im Antrag auf vorzeitigen Bezug. 2/4 Begünstigtenordnung 7.1. Folgende Personen sind begünstigt: a) im Erlebensfall Vorsorgenehmer; b) nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehen Reihenfolge: 1.il überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner; 2.die direkten Nachkommen und die natürlichen Personen, die von verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, o die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat o die für den Unterhalt eines o mehrerer gemeinsamen Kin aufkommen muss; 3.die Eltern; 4.die Geschwister; 5.die übrigen Erben Der Vorsorgenehmer hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung eine o mehrere begünstigte Personen unter den in lit. b) Ziffer 2 genannten Begünstigten zu bestimmen und en Ansprüche näher zu bezeichnen. Natürliche Personen, für en Unterhalt die verstorbene Person in massgeblicher Weise aufgekommen ist o die Person, die mit verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat o die für den Unterhalt eines o mehrerer gemeinsamen Kin aufkommen muss, sind Stiftung ebenfalls schriftlich bekannt zu geben. Der Vorsorgenehmer hat zudem das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung die Reihenfolge Begünstigten nach den Ziffern 3 bis 5 zu änn und en Ansprüche näher zu bezeichnen. Sofern Vorsorgenehmer die Ansprüche Begünstigten nicht näher bezeichnet, teilt die Stiftung das Vorsorgeguthaben zu gleichen Teilen nach Köpfen auf, wenn mehrere Begünstigte in einer Gruppe vorhanden sind. 8. Fälligkeit, Auszahlung des Vorsorgeguthabens 8.1. Bei Eintreten eines Beendigungsumstände gemäss Ziffer 5, bzw. bei vorzeitiger Auflösung gemäss Ziffer 6, wird das gesamte Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers, inklusive Rechte an allfälligen Kollektivanlagen, fällig und /die Begünstigte/n gemäss Ziffer 7 ist/sind berechtigt, bei Stiftung die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen Verheiratete o in eingetragener Partnerschaft lebende Vorsorgenehmer haben Stiftung für die Auszahlungen gemäss Ziffer 6 lit. c) bis g) die schriftliche Zustimmung des Ehegatten o des eingetragenen Partners beizubringen. Falls diese Zustimmung nicht eingeholt werden kann o sie verweigert wird, kann Vorsorgenehmer das Gericht anrufen. Der Vorsorgenehmer und/o Begünstigte hat Stiftung sämtliche für die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Vorsorgeguthabens notwendigen Angaben zu machen sowie die verlangten Dokumente und Beweismittel vorzulegen. Die Stiftung behält sich vor, weitere Abklärungen zu treffen. Bei Streitigkeiten über die Person des Anspruchsberechtigten ist die Stiftung befugt, das Vorsorgeguthaben gemäss Art. 96 und 472 ff. OR zu hinterlegen Die Übertragungsmodalitäten allfälligen Rechte an Kollektivanlagen, welche die Stiftung im Namen des Vorsorgenehmers erworben hat, und/o diejenigen für die Überweisung des auf dem Vorsorgesparkonto deponierten Vorsorgeguthabens sind im Falle Beendigung Vorsorge unter Ziffer 5 bezeichnet, bzw. bei vorzeitiger Auflösung unter Ziffer Die Auszahlung des Vorsorgeguthabens, inklusive Übertragung von Rechten an Kollektivanlagen auf ein Wertschriftendepot, unterliegt Meldepflicht gemäss Gesetz.

5 9. In diesem Fall ermächtigt Vorsorgenehmer die Stiftung ausdrücklich und bedingungslos, von sich aus und ohne Aufforung seitens Bank o des Versicherungsunternehmens alle Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit seinem Vorsorgesparkonto (insbesone Kontoauszüge und Meldungen zu Ein- und Auszahlungen in Bezug auf das Vorsorgesparkonto) an die entsprechende Versicherungsgesellschaft o die Bank zuhanden Versicherungsgesellschaft heraus zu geben bzw. weiter zu leiten, soweit die Stiftung dies für die Durchführung einer solchen Versicherung als notwendig erachtet, sei es insbesone für die Bestimmung Prämienhöhe, einer Versicherungsleistung o Begünstigten. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 9.1. Abtretungen und Verpfändungen von Leistungsansprüchen sind nichtig, falls sie vor Fälligkeit getätigt werden. Vorbehalten bleibt Art. 30b BVG. Der Leistungsanspruch darf mit Forungen, die Arbeitgeber Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, annfalls ist die Verrechnung nichtig (Art. 4 Abs. 1 BVV3 / Art. 39 BVG) 9.2. Die Verpfändung des Vorsorgeguthabens o des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen für das Wohneigentum ist möglich gemäss Art. 30b BVG o Art. 331d OR sowie die Artikel 8-10 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförung mit Mitteln beruflichen Vorsorge. Ist Vorsorgenehmer verheiratet o lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist für die Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten o eingetragenen Partners notwendig Das Vorsorgeguthaben kann dem Ehegatten ganz o teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten o vom Richter zugesprochen werden, wenn Güterstand durch Scheidung o aufgrund eines anen Umstandes (ausser im Todesfall) aufgelöst wird. Mit Ausnahme von Art. 3 BVV3, wird zu übertragende Betrag an die vom Ehegatten bezeichnete Vorsorgeeinrichtung o an eine ane Einrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BVV3 überwiesen. Dieses Prinzip gilt sinngemäss in Falle einer gerichtlichen Auflösung eingetragenen Partnerschaft, wenn die Partner vereinbart haben, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft). III. Mitteilungen, Kontrollen und Änungen Prüfung Unterschriften, Legitimation Die Identität des Vorsorgenehmers wird anhand seiner Unterschrift auf Vorsorgevereinbarung geprüft. Vorbehalten bleibt jedoch das Recht Stiftung, den Betroffenen zu ersuchen, sich mittels Vorlegung eines amtlichen Ausweises zu legitimieren. Änungen Adresse und Personalien Änungen Adresse und Personalien des Vorsorgenehmers sind Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Alle Risiken und Konsequenzen infolge ungenügen, verspäteter o ungenauer Angaben zur Adresse o zu den Personalien gehen vollständig und ausschliesslich zu Lasten des Vorsorgenehmers und/o Begünstigten gemäss Ziffer Der Vorsorgenehmer hat dafür besorgt zu sein, dass Kontakt zwischen ihm und Stiftung aufrechterhalten werden kann, indem er gegebenenfalls Stiftung schriftlich den Namen einer Vertrauensperson bekannt gibt, die von Stiftung angegangen werden darf, falls Kontakt zum Vorsorgenehmer nicht mehr hergestellt werden kann. Ausserdem sind die Massnahmen, welche in den Richtlinien Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) über die Behandlung nachrichtenloser Vermögenswerte vorgesehen sind, anwendbar Die Vorsorgestiftung übermittelt die personenbezogenen Daten des Vorsorgenehmers, einschliesslich jener bezüglich dessen Vorsorgekonten, an die Cornèr Bank AG, Lugano und en Vertreter in Schweiz, um die von ihm gewünschten Dienstleistungen zu erbringen und/o die von Cornèr Bank AG angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen und/o Finanz- und Bankprodukte und -dienstleistungen weiterhin zu kommerzialisieren. Mitteilungen, Bescheinigung Verarbeitung und Verwendung von Daten für Marketingzwecke Sämtliche Mitteilungen und Versand Belege an den Vorsorgenehmer seitens Stiftung erfolgen schriftlich an die letzte Stiftung bekannte Adresse Der Vorsorgenehmer erhält von Stiftung jährlich, ausser den üblichen Belegen, auch eine spezielle Bescheinigung über die geleisteten Einlagen (Steuerbescheinigung) Die Stiftung kann in Zusammenarbeit mit Bank dem Vorsorgenehmer die Möglichkeit gewähren, seine persönliche Vorsorge durch den Abschluss einer Sparziel-Risikoversicherung zu ergänzen, indem er einer entsprechen-den Kollektivversicherung beitritt, welche die Bank mit einer von von FINMA bewilligten und beaufsichtigten schweizerischen Versicherungsgesellschaft in eigenem Ermessen abgeschlossen haben kann. 3/ Die aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und/o Fälschungen entstehenden Schäden gehen vollumfänglich zu Lasten des Vorsorgenehmers, sofern die Stiftung bzw. die für sie handelnde Bank kein grobes Verschulden trifftuna. 13. Reklamationen Die von Vorsorgenehmer und/o einem Begünstigten gemäss Ziffer 7 erhaltenen Belege gelten als genehmigt, wenn Stiftung keine Reklamation innerhalb von 30 Tagen zugestellt wird. 14. Änungen Allfällige Änungen jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen u.s.w.), die dem Reglement zugrunde liegen o auf welche das Reglement verweist, bleiben vorbehalten. Diese Änungen werden ab ihrem Inkrafttreten auf das Reglement und die Vereinbarung anwendbar sein, auch ohne Mitteilung an die Vorsorgenehmer seitens Stiftung. 15. Spesen, Entschädigungen Für die Führung und die Verwaltung Vorsorgeguthaben wird Stiftung eine Entschädigung geschuldet. Diese Entschädigung wird von Stiftung festgesetzt und dem Vorsorgenehmer auf geeignete Weise bekannt gegeben. Die Vorsorgestiftung ist darüber hinaus berechtigt, Sonbearbeitungskommissionen abzubuchen. Diese Kommissionen werden von Vorsorgestiftung festgelegt und dem Vorsorgeinhaber auf geeignete Weise mitgeteilt. Insbesone sind folgende Kommissionen vorgesehen: - CHF 200 bei vorzeitigen Abbuchungen von Vorsorgegutha-ben gemäss Ziffer 6.1 des Reglements, Buchstaben e) g); kostenlos falls die Finanzierung mittels Hypothek bei Cornèr Bank AG abgeschlossen wird. Für den Fall Ver-pfändung wird die Kommission halbiert. - CHF 100 bei Löschung eines o mehrerer Vorsorgekonten gemäss Ziffer 6.1 Reglements, Buchstaben b) d)

6 IV. Organisation 16. Vermögen Stiftung Das Stiftungsvermögen besteht aus freiem und gebundenem Vermögen. Das freie Vermögen besteht aus dem Anfangskapital und aus eventuellen anen Zuwendungen seitens Stiftung, Schenkungen seitens Dritter und den durch dieses Vermögen erzeugten Erträgen. Ausserdem werden die Vorsorgevermögen, die beim Fehlen von begünstigten Personen nicht ausbezahlt werden können, dem freien Vermögen Stiftung zugewiesen Das gebundene Vermögen besteht aus den Beiträgen und Zuwendungen Vorsorgenehmer und aus den durch dieses Vermögen erzeugten Erträgen Über die Diskussionen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Dieses ist vom Präsidenten und vom Sekretär des Stiftungsrates zu unterzeichnen, o, im Falle ihrer Verhinung, von einem o zwei anen sie stellvertretenden Ratsmitglien. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Bei Ernennungen wird nötigenfalls die geheime Abstimmung angewendet Im Falle Auflösung Stiftung entscheidet Stiftungsrat über die Verteilung des freien Vermögens, unter Vorbehalt Zustimmung Aufsichtsbehörde. Das gebundene Vermögen, das auf jeden Fall an den ursprünglichen Zweck Stiftung gebunden bleibt, wird liquidiert und vom Stiftungsrat zwischen den einzelnen Vorsorgenehmern mit Bezug auf ihre Beteiligungsquoten aufgeteilt. Unter keinen Umständen darf das gebundene Stiftungsvermögen an die Gründungsgesellschaft zurückfallen, noch ganz o teilweise zu en Nutzen verwendet werden Das Stiftungsvermögen ist ausschliesslich und unwiruflich dem Vorsorgezweck im Sinne von Art. 3 Stiftungsstatuten gewidmet. 18. Geschäftsjahr und Jahresrechnung Geschäftsjahr Stiftung ist das Kalenjahr. Die Jahresrechnung wird jeweils am 31. Dezember abgeschlossen, erstmals am 31. Dezember Reglementsänungen Die Stiftung ist befugt, das vorliegende Reglement jezeit und auf ihre Initiative zu änn. Die Änungen unterstehen Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde und werden dem Vorsorgenehmer in geeigneter Weise bekannt gegeben. Stiftungsrat Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten und einen Vize-Präsidenten aus seiner Mitte und ernennt einen Sekretär, nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss. Der Stiftungsrat ernennt ausserdem, ein unabhängiges Stiftungsratsmitglied gemäss Reglement Der Stiftungsrat wird nach Notwendigkeit o wenn einer seiner Mitglie dies verlangt, und in jedem Fall einmal jährlich durch den Präsidenten einberufen, o, wenn dieser verhint ist, durch den Vize-Präsidenten o ein anes Mitglied des Rats. Der Vorsitz Sitzungen des Stiftungsrats wird vom Präsidenten wahrgenommen, o bei Verhinung desselben, vom Vize-Präsidenten o einem anen Mitglied des Rats Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglie bei den Sitzungen anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten als ausschlaggebend. Der Beschluss über die Auflösung Stiftung bedarf einer Dreiviertelmehrheit Mitglie des Stiftungsrates. 4/4 V. Schlussbestimmungen 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen des Vorsorgenehmers mit Stiftung unterstehen schweizerischem Recht Bei allfälligen Streitigkeiten infolge Interpretation und Anwendung Bestimmungen des Reglements und/o Vereinbarung ist zuständige Gerichtsstand jenige, von Art. 73 Abs. 3 BVG vorgesehen ist. 21. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

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