a) Fehler ohne Auswirkungen auf die Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "a) Fehler ohne Auswirkungen auf die Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen"

Transkript

1 aber erst unverzåglich nach dem einzutragenden Ereignis fållig. Im Ergebnis hat die durch die Versammlung anfallenden Eintråge also der neu Bestellte vorzunehmen, da sie erst nach Ende der Versammlung fållig werden. V. Fehler der Beschluss-Sammlung und ihre Folgen 1. MÇgliche Fehler der Beschluss-Sammlung a) Fehler ohne Auswirkungen auf die Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeiten u.ø. Die Beschluss-Sammlung kann Fehler aufweisen, die sich nicht auf die Wiedergabe von BeschlÅssen und Gerichtsentscheidungen auswirken. Dies ist insbesondere bei den auch mit hçchster Sorgfalt nicht zu vermeidenden Schreib- und Rechenfehlern sowie sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten der Fall. In aller Regel beeintråchtigen sie die angestrebte Publizitåtswirkung der Beschluss-Sammlung nicht, da sie auf Anhieb erkennbar sind. 146 Unzulåssige Eintråge Auch inhaltliche Fehler der Beschluss-Sammlung måssen sich nicht zwangslåufig auf die richtige Wiedergabe von BeschlÅssen und Gerichtsentscheidungen auswirken. Dies ist namentlich bei unzulåssigen Verlautbarungen wie der Wiedergabe von Redebeitrågen oder sonstigen Erklårungen der Fall. Obwohl die Wiedergabe der Beschlusslage hierdurch nicht unzutreffend wird, handelt es sich um eine fehlerhafte FÅhrung der Beschluss- Sammlung, die insbesondere deren Ûbersichtlichkeit beeintråchtigen kann. 147 b) Fehler in der Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen Unvollståndigkeit Die Unvollståndigkeit ist die typische Folge einer Vernachlåssigung der Beschluss- Sammlung: Je nach Dauer der unzureichenden Aktualisierung fehlen mehr oder weniger viele Eintråge. Das fåhrt naturgemåß dazu, dass sich EigentÅmer und sonstige zur Einsicht Berechtigte nicht mehr auf die Beschluss-Sammlung verlassen kçnnen: Die vorhandenen Eintråge mçgen richtig sein, geben aber nicht die vollståndige Beschlusslage wieder. 148 Unzutreffende Eintråge Zu einem unzutreffenden Eintrag kann es auch dann kommen, wenn die Beschluss- Sammlung ansonsten korrekt gefåhrt wird. Hierbei wird eine Eintragung bzw. ein Vermerk anders in die Beschluss-Sammlung aufgenommen als dies rechtlich geboten wåre. Typisches Beispiel sind eine von der VerkÅndung abweichende Verlautbarung eines Beschlusses in der Sammlung oder ein Vermerk, der den Umfang der Anfechtung falsch wiedergibt, etwa trotz Teilanfechtung den ganzen Beschluss als Gegenstand des Verfahrens bezeichnet. Hierdurch wird die Beschluss-Sammlung positiv unrichtig: Im Gegensatz zur Unvollståndigkeit sind auch die vorhandenen Eintråge nicht verlåsslich. 149 Abramenko 291

2 5 Selbstverwaltung durch die WohnungseigentÅmer 150 Hiervon abzugrenzen ist der inhaltliche Fehler des eingetragenen Vorgangs. Die richtige Eintragung einer unzutreffenden VerkÅndung fåhrt mit Ausnahme nichtiger BeschlÅsse 354 nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beschluss-Sammlung. Wurde etwa ein Beschluss falsch verkåndet, ist die entsprechende Verlautbarung in der Beschluss-Sammlung kein unzutreffender Eintrag, sondern ein Beschlussmangel, der mit den dafår gegebenen RechtsschutzmÇglichkeiten anzugreifen ist. Vielmehr sind BeschlÅsse so einzutragen, wie sie verkåndet wurden und gerichtliche Entscheidungen, wie sie ergingen. Ûber die Beschlusslage hinausgehende Eintråge 151 Schließlich kommt in Betracht, dass ein Eintrag gar nicht håtte erfolgen dårfen. Dies ist bei BeschlÅssen insbesondere dann der Fall, wenn sie nichtig sind, mithin rechtlich gar nicht existieren und somit anders als bei bloßer Anfechtbarkeit auch nicht in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden dårfen. Ebenso ist die zu Unrecht vorgenommene LÇschung ein gånzlich unrichtiger Eintrag. 2. KorrekturmÇglichkeiten des får die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen a) Verfahren Berichtigung von Beschluss-Sammlung und Niederschrift 152 Håufig wird die Unrichtigkeit der Beschluss-Sammlung mit entsprechenden Fehlern der Niederschrift einhergehen, insbesondere dann, wenn eine Person får beide Dokumentationsarten zuståndig ist. In diesem Fall kann der får die Niederschrift Verantwortliche bereits im Verfahren der Protokollberichtigung 355 darauf hinweisen, dass der Fehler auch in der Beschluss-Sammlung berichtigt werden soll. Sofern diese vorgenommen werden kann, ist dann, wenn die WohnungseigentÅmer hieråber informiert sind, auch die Korrektur der Beschluss-Sammlung mçglich, da sich Niederschrift und Beschluss-Sammlung insoweit Åberschneiden. Isolierte Berichtigung der Beschluss-Sammlung 153 Ist nur die Beschluss-Sammlung fehlerhaft, darf der får sie Verantwortliche diese gleichwohl nicht einfach unvermerkt, ohne Kenntnis der EigentÅmer åndern. Immerhin wårde er damit die Dokumentation der Beschlusslage veråndern. Auch wenn dies keine konstitutive Wirkung hat, verlangt ein solcher Eingriff die vorherige AnhÇrung der WohnungseigentÅmer, wobei der angebliche Fehler so genau zu bezeichnen ist, dass die WohnungseigentÅmer die Tragweite der Berichtigung nachvollziehen kçnnen. 356 Hierauf kann allenfalls bei Schreibfehlern, offensichtlichen Versehen oder unzulåssigen Eintrågen verzichtet werden, da hier ohnehin nur ein Vorgehen die Berichtigung oder LÇschung in Betracht kommt und die Eintråge inhaltlich nicht geåndert werden. Im Rahmen der AnhÇrung hat der nach 24 Abs. 8 WEG Verantwortliche nicht nur die Berichtigungsabsicht 354 Diese sind nicht einzutragen, wie noch die BegrÅndung des ersten Entwurfs (ZMR-Sdr 11/04, 14) zu Recht betont. 355 Hierzu Abramenko, ZMR 2003, 245 ff. 356 HÅgel/Elzer, 8 Rn 55; Jennißen/Elzer, 24 Rn 196; hiergegen Merle, ZWE 2007, 278, dessen Vergleich mit der LÇschung schon deshalb nicht zutrifft, weil die zu lçschende Eintragung får die WohnungseigentÅmer keinerlei Bedeutung mehr hat. Das ist bei einer vermeintlichen Unrichtigkeit anders. 292 Abramenko

3 kundzutun, sondern die Tatsachen mitzuteilen, weswegen er die Beschluss-Sammlung får unrichtig hålt. Dies wird zunåchst den Verweis auf die får richtig gehaltene Niederschrift erfordern, ferner die Angabe von Unterlagen wie Mitschriften, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Im Anschluss sind die WohnungseigentÅmer, die im Gegensatz zum Protokoll keine Abschrift erhalten, schon deshalb Åber den Ausgang des Berichtigungsverfahrens zu informieren, damit sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kçnnen. b) Form der Berichtigung Schreib- und Rechenfehler sowie offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeiten etc. sind nach dem Rechtsgedanken von 319 ZPO jederzeit zu berichtigen. Dies sollte in Form eines Berichtigungsvermerks geschehen, der die korrekte Fassung des Eintrags enthålt. 154 Unzulåssige Eintråge Unzulåssige Eintråge sind analog 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu lçschen. Dabei kann sich der får die Beschluss-Sammlung Verantwortliche an den in den Materialien vorgeschlagenen MÇglichkeiten orientieren, also etwa die Eintragung durchkreuzen und mit dem Vermerk GelÇscht am... versehen. Bei elektronisch gespeicherten Beschluss-Sammlungen soll auch eine vollståndige Entnahme zulåssig sein. Bei unzulåssigen Eintrågen begegnet dies keinen Bedenken, da sie får die Publizitåt der Beschlusslage unerheblich sind. 155 Beschlusslage oder gerichtliche Entscheidungen unzutreffend wiedergebende Eintråge Wie bei der Niederschrift måssen auch Eintråge in der Beschluss-Sammlung, die die Beschlusslage oder gerichtliche Entscheidung unzutreffend wiedergeben, einer Berichtigung zugånglich sein, da die beabsichtigte Publizitåtswirkung sonst gefåhrdet wåre. Da die Beschluss-Sammlung anders als Register keinen Çffentlichen Glauben genießt, steht auch einer Berichtigung des Eintrags selbst nichts entgegen. Dabei empfiehlt sich wie bei der Niederschrift ein Berichtigungsvermerk am Rand des Eintrags analog 164 Abs. 3 S. 1 ZPO. 357 Eine restlose Beseitigung der ersten Fassung und ihre Ersetzung durch EinfÅgen einer neuen Seite bzw. eine nachher nicht mehr erkennbare Ønderung elektronischer Dokumente ist jedenfalls bei Ønderungen, die sich auf die Aussage des Eintrags auswirken, nicht ratsam. Denn dies kann dann, wenn die Berichtigung unrichtig ist und deswegen angegriffen wird, wiederum zu Zweifeln Åber die ursprångliche, richtige Fassung fåhren. Deshalb sollte es hier bei einem Berichtigungsvermerk verbleiben. Dieser bedarf wie der Eintrag selbst nicht der Unterschrift. Hingegen ist eine Datierung geboten, um nachvollziehen zu kçnnen, wann (und somit von wem) die Berichtigung vorgenommen wurde HÅgel/Elzer, 8 Rn 22; a.a., får spurlose Berichtigung Merle, ZWE 2007, 278. Abramenko 293

4 5 Selbstverwaltung durch die WohnungseigentÅmer 3. Rechtsschutz gegen Fehler der Beschluss-Sammlung a) Individuelles Vorgehen einzelner WohnungseigentÅmer Berichtigungsanspruch 157 Die Beschluss-Sammlung soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Dokumentation der Beschlusslage neben die Niederschrift treten. Bei dieser Funktionsidentitåt kann auch im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Dokumentation kein Unterschied gemacht werden. Folglich muss dem einzelnen WohnungseigentÅmer wie dort ein Berichtigungsanspruch gegen fehlerhafte Verlautbarungen zuerkannt werden, den er im Verfahren gemåß 43 Nr. 3 WEG bzw. dann, wenn sie nicht vom Verwalter gefåhrt wird, im Verfahren nach 43 Nr. 1 WEG durchsetzen kann. 358 Ist der mit der Beschluss-Sammlung Betraute kein WohnungseigentÅmer, dårfte entsprechend der fråheren Rechtsprechung zu Streitigkeiten mit NichteigentÅmern als Verwaltungsbeiratsmitgliedern 43 Nr. 1 WEG analog anzuwenden sein. 359 Nach der Funktion der Beschluss-Sammlung muss der Berichtigungsanspruch sogar weiter reichen als bei der Niederschrift, deren Berichtigung nach ståndiger Rechtsprechung nur bei rechtserheblichen Fehlern oder einer Verletzung des PersÇnlichkeitsrechts verlangt werden kann. 360 Derartige Einschrånkungen sind bei der Beschluss-Sammlung fehl am Platze. Denn sie soll eine rasche, Åbersichtliche Information Åber die Beschlusslage ermçglichen, worauf jeder WohnungseigentÅmer einen individuellen Anspruch hat. 361 Dem stehen aber auch rechtlich unerhebliche, das PersÇnlichkeitsrecht nicht verletzende Eintragungen etwa Åber den Verlauf der Diskussion oder Åber sonstige Vorgånge auf der Versammlung entgegen. Zudem ist durch solche Eintragungen die NichtÇffentlichkeit der EigentÅmerversammlung gefåhrdet, da auch Dritten die Einsichtnahme unter bestimmten Voraussetzungen mçglich sein soll. Folglich kann jeder WohnungseigentÅmer, dessen diesbezågliche Interessen beeintråchtigt werden, eine Berichtigung der Beschluss-Sammlung verlangen, auch wenn der beanstandete Eintrag weder rechtserheblich ist noch sein PersÇnlichkeitsrecht verletzt. Hingegen ist, selbst wenn dies praktisch mçglich wåre, wie bei der Niederschrift kein Selbsthilferecht gegeben, da dies auf eine Berichtigung durch Unbefugte hinausliefe. Passivlegitimierter 158 Passivlegitimiert ist wie bei der Berichtigung der Niederschrift der Verwalter bzw. der sonstige får die Beschluss-Sammlung Verantwortliche, da nur er zur Ønderung befugt ist. Mit einem Amtswechsel geht die Passivlegitimation auf denjenigen Åber, der die Beschluss-Sammlung nunmehr fåhrt. Denn er muss anders als der ProtokollfÅhrer den Eintrag nicht unterzeichnen und somit får seine inhaltliche Richtigkeit einstehen, was nur nach einer Teilnahme auf der Versammlung mçglich ist. Er muss die BeschlÅsse nur sammeln, was auch durch entsprechende Exzerpte der Niederschriften erfolgen kann. Sofern der får die Beschluss-Sammlung Verantwortliche den Berichtigungsantrag får begråndet hålt, kann er ihn nach den Regeln einer Berichtigung vollziehen. Ein gerichtliches Verfah- 358 Merle, ZWE 2007, Zum NichteigentÅmer im Verwaltungsbeirat s. BayObLGZ 1972, 161, 163; Riecke/Schmid/Abramenko, 29 Rn Zu diesem aus 823, 1004 BGB bzw. dem Recht auf ordnungsgemåße Verwaltung gem. 21 Abs. 4 WEG abgeleiteten Anspruch siehe BayObLG v , WuM 1990, 173, 175; BayObLG v , WE 1992, 178 f.; BayObLG v , NJW-RR 2004, 1090, 1091; Bårmann/Pick, 24 Rn 124 ff.; Riecke/Schmid/Riecke, 24 Rn 83 ff. 361 BT-Drucks 16/887, S Abramenko

5 ren wåre damit får erledigt zu erklåren. Bestehen aufgrund einer schwierigen Sach- oder Rechtslage Zweifel, kann er die Sache der WohnungseigentÅmerversammlung vorlegen, die ihn durch Beschluss zu einer bestimmten Sachbehandlung anweisen kann. Dies ist insbesondere nach einem Wechsel in der FÅhrung der Beschluss-Sammlung anzunehmen, wenn der nunmehr hierfår Verantwortliche die zugrunde liegenden Vorgånge nicht mehr aus eigener Anschauung kennt. Keine Fristbindung Der Berichtigungsanspruch muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Denn der Beschluss-Sammlung kommt keine konstitutive Wirkung zu. Maßgeblich får den Inhalt eines Beschlusses ist seine VerkÅndung, nicht die Eintragung in der Beschluss-Sammlung. Diese stellt nur eine Dokumentation von Beschlusslage und gerichtlichen Entscheidungen dar. Ist sie aber materiell-rechtlich ohnehin unerheblich und nur als Informationsquelle von Bedeutung, wårde eine Ausschlussfrist zur Berichtigung ihrem Zweck offenkundig zuwiderlaufen. Denn dies wårde die Berichtigung der Beschluss-Sammlung nach Fristablauf ausschließen, auch wenn sie von der maßgeblichen VerkÅndung des Beschlusses abwiche. Es wårde somit ihre Unrichtigkeit bewusst in Kauf genommen. Damit wåre der Dokumentationswert der Beschluss-Sammlung und somit der ihr vom Gesetzgeber zugedachte Sinn aber in Frage gestellt b) Gemeinschaftliches Vorgehen der WohnungseigentÅmer Beschlussfassung zur Berichtigung Gerade bei Auseinandersetzungen mit dem Verwalter kann es dazu kommen, dass eine Mehrzahl von WohnungseigentÅmern die Protokollierung får falsch hålt. Erreichen sie auf der EigentÅmerversammlung die Mehrheit, kann dies die Durchsetzung des Begehrens erheblich vereinfachen. Denn sie kçnnen den Verwalter durch Beschluss zur Berichtigung auffordern. Hieran ist er gebunden, da er nach 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die BeschlÅsse der WohnungseigentÅmer durchzufåhren hat. 363 Øhnliches gilt auch dann, wenn mangels Verwalters nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG eine andere Person får die Beschluss- Sammlung verantwortlich ist. Diese ist zwar nicht nach 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur AusfÅhrung von BeschlÅssen verpflichtet. Sie trifft aber aus Auftragsrecht ( 665 BGB) grundsåtzlich die Pflicht, Weisungen des Auftragsgebers zu befolgen. 160 Gemeinschaftliche Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs Befolgt der Verwalter den Beschluss nicht, ohne durch gerichtliche Entscheidung hierzu ermåchtigt zu sein, kçnnen die WohnungseigentÅmer dies im Verfahren nach 43 Nr. 3 WEG durchsetzen. Die Vollstreckung erfolgt aus 888 ZPO, da es sich um eine unvertretbare Handlung handelt, zu der nur der Verwalter befugt ist. Øhnliches gilt får einen sonstigen nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. Er kann im Verfahren nach 43 Nr. 1 WEG zur DurchfÅhrung verpflichtet werden. Die Vollstreckung erfolgt wiederum nach 888 ZPO Im Ergebnis ebenso Merle, ZWE 2007, 279; KÅmmel, in: NiedenfÅhr/KÅmmel/Vandenhouten, 24 Rn Merle, ZWE 2007, 279; a.a. Jennißen/Elzer, 24 Rn Merle, ZWE 2007, 279. Abramenko 295

6 5 Selbstverwaltung durch die WohnungseigentÅmer 162 Bestellung eines neuen Verantwortlichen får die Beschluss-Sammlung Die Weigerung, eine unrichtige Protokollierung zu berichtigen, stellt daråber hinaus einen jener Fålle dar, in denen die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmåßig gefåhrt wird. 365 Dies rechtfertigt nach 26 Abs. 1 S. 4 WEG die Abberufung aus außerordentlichem Grund. Dies gilt entsprechend får einen sonstigen nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. Denn ihn trifft im Gegensatz zum Verwalter nur die Pflicht, die Beschluss-Sammlung zu fåhren. VerstÇßt er gegen diese einzige Pflicht, ist dies naturgemåß noch gravierender als beim Verwalter, dessen Tåtigkeit ansonsten keinen Beanstandungen unterliegt. Einfacher als das Vorgehen gegen den får die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen kann es also sein, diesen abzuberufen und die Berichtigung durch seinen Nachfolger vornehmen zu lassen. 4. Rechtsschutz gegen Berichtigungen der Beschluss-Sammlung a) Rechtsschutz gegen die bevorstehende Vornahme von Berichtigungen 163 Wie bei der Niederschrift kann jeder WohnungseigentÅmer auch gegen unzutreffende Berichtigungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Denn er hat aus 21 Abs. 4 WEG Anspruch auf eine Verwaltung, die den Vereinbarungen und BeschlÅssen (...) entspricht. Dies betrifft naturgemåß zuallererst die ordnungsgemåße Aufnahme dieser BeschlÅsse in die Beschluss-Sammlung. 366 Gibt diese die Beschlusslage richtig wieder, widerspricht ihre Ønderung folglich 21 Abs. 4 WEG. Sofern gleichwohl eine Berichtigung droht, aber noch nicht vorgenommen wurde, kann somit jeder WohnungseigentÅmer aus 21 Abs. 4 WEG deren Unterlassung verlangen. Dies ist gegen den Verwalter im Verfahren nach 43 Nr. 3 WEG, ansonsten im Verfahren nach 43 Nr. 1 WEG geltend zu machen. Zweckmåßigerweise sollte dabei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelungsanordnung beantragt werden, um einer Verånderung der Beschluss-Sammlung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorzubeugen. b) Rechtsschutz gegen eine Anweisung durch die EigentÅmerversammlung Anfechtung im Verfahren nach 43 Nr. 4 WEG Keinerlei Besonderheiten gegenåber sonstigen Beschlussfassungen ergeben sich dann, wenn der Verwalter oder ein sonstiger nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellter durch EigentÅmerbeschluss zu einer Berichtigung der Beschluss-Sammlung angewiesen wird. Hålt ein WohnungseigentÅmer die beabsichtigte Berichtigung får unzutreffend, kann er den diesbezåglichen Beschluss anfechten. Gleiches gilt får den Verwalter. Håufig wird sich får die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederum eine Regelungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes empfehlen, um zwischenzeitliche Verånderungen zu vermeiden. Unterbliebene Anfechtung Unterbleibt eine fristgerechte Anfechtung, steht damit noch nicht die Unabånderlichkeit der Berichtigung oder gar die richtige Fassung des dort aufzunehmenden Beschlusses 365 Zur weiten Auslegung des ordnungsmåßigen FÅhrens der Beschluss-Sammlung s. BT-Drucks 16/887, S. 33; Jennißen/Elzer, 24 Rn Zu diesem individuellen Anspruch auf ordnungsmåßige FÅhrung der Beschluss-Sammlung s. auch BT-Drucks 16/887, S Abramenko

7 fest. Letzteres scheidet schon deswegen aus, da der Beschluss-Sammlung keine konstitutive Wirkung zukommt. Auf die MÇglichkeit, eine falsche Berichtigung anzugreifen, bleibt die Bestandskraft der beschlossenen Anweisung schon wegen des anderen Streitgegenstandes unbeachtlich. Die unterbliebene Anfechtung verhindert lediglich die gerichtliche ÛberprÅfung der mehrheitlich beschlossenen Anweisung zur Berichtigung. Die Richtigkeit der Berichtigung selbst ist hierfår nur Vorfrage, kann also nicht in Bestandskraft erwachsen. c) Rechtsschutz gegen erfolgte Berichtigungen An den RechtsschutzmÇglichkeiten åndert sich dadurch, dass eine Berichtigung bereits vorgenommen wurde, nichts. Da der Beschluss-Sammlung nicht der Çffentlichen Glauben eines Registers zukommt, besteht nåmlich keine MÇglichkeit eines Gutglaubenserwerbs, so dass ein Eintrag korrigiert werden kann. Genau genommen handelt es sich beim Rechtsschutz gegen vorgenommene Berichtigungen um nichts anderes als einen umgekehrten Berichtigungsanspruch, so dass auf die dortigen AusfÅhrungen verwiesen werden kann (siehe Rn 157 ff.) Schadensersatz wegen Fehlern der Beschluss-Sammlung a) Zum Schaden fåhrende Pflichtverletzung Pflichtverletzung des Verwalters Dass die mangelhafte FÅhrung der Beschluss-Sammlung eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt, ergibt sich unmittelbar aus 26 Abs. 1 S. 4 WEG, wonach dies regelmåßig sogar als wichtiger Grund får die Abberufung anzusehen ist. Damit sind entsprechende Fehler erst recht geeignet, im Rahmen des 280 Abs. 1 BGB SchadensersatzansprÅche wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Verwaltervertrag zu begrånden. 367 Pflichtverletzung bei sonstigen får die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen Im Ergebnis nichts anderes gilt får einen nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. Auch hier ist die mangelhafte FÅhrung der Beschluss-Sammlung eine nach 280 Abs. 1 BGB erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhåltnis. Die vom Verwaltungsbeirat her bekannte Frage nach einer Haftungserleichterung dårfte in diesem Zusammenhang nur selten eine Rolle spielen. Denn die ordnungsgemåße FÅhrung der Sammlung ist die einzige Pflicht des nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. 368 Deren Verletzung wird in aller Regel nicht mehr als nur einfache Fahrlåssigkeit zu qualifizieren sein, so dass sich die Frage nach einer Haftungserleichterung in der Praxis kaum stellen wird b) Aus der Pflichtverletzung resultierender Schaden Verband als Geschådigter Aus einer unzulånglichen FÅhrung der Beschluss-Sammlung wird dem teilrechtsfåhigen Verband håufig deswegen ein Schaden erwachsen, weil diese durch den neuen Verwalter Zur Haftung nach den allgemeinen Vorschriften siehe BT-Drucks 16/887, S. 34; vgl. ArmbrÅster, AnwBl 2005, 18; zu Haftungsrisiken allgemein Hinz, ZMR 2005, 273; Schneider, ZMR 2005, Abramenko, ZMR 2005, 25, auch zu mçglichem Mitverschulden; Jennißen/Elzer, 24 Rn 187. Abramenko 297

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Wichtiger Hinweis: Microsoft hat am 8. April 2014 den Support für Windows XP eingestellt. Neue Sicherheitsaktualisierungen

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)

Mehr