a) Fehler ohne Auswirkungen auf die Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen
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- Martha Lorenz
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1 aber erst unverzåglich nach dem einzutragenden Ereignis fållig. Im Ergebnis hat die durch die Versammlung anfallenden Eintråge also der neu Bestellte vorzunehmen, da sie erst nach Ende der Versammlung fållig werden. V. Fehler der Beschluss-Sammlung und ihre Folgen 1. MÇgliche Fehler der Beschluss-Sammlung a) Fehler ohne Auswirkungen auf die Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeiten u.ø. Die Beschluss-Sammlung kann Fehler aufweisen, die sich nicht auf die Wiedergabe von BeschlÅssen und Gerichtsentscheidungen auswirken. Dies ist insbesondere bei den auch mit hçchster Sorgfalt nicht zu vermeidenden Schreib- und Rechenfehlern sowie sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten der Fall. In aller Regel beeintråchtigen sie die angestrebte Publizitåtswirkung der Beschluss-Sammlung nicht, da sie auf Anhieb erkennbar sind. 146 Unzulåssige Eintråge Auch inhaltliche Fehler der Beschluss-Sammlung måssen sich nicht zwangslåufig auf die richtige Wiedergabe von BeschlÅssen und Gerichtsentscheidungen auswirken. Dies ist namentlich bei unzulåssigen Verlautbarungen wie der Wiedergabe von Redebeitrågen oder sonstigen Erklårungen der Fall. Obwohl die Wiedergabe der Beschlusslage hierdurch nicht unzutreffend wird, handelt es sich um eine fehlerhafte FÅhrung der Beschluss- Sammlung, die insbesondere deren Ûbersichtlichkeit beeintråchtigen kann. 147 b) Fehler in der Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen Unvollståndigkeit Die Unvollståndigkeit ist die typische Folge einer Vernachlåssigung der Beschluss- Sammlung: Je nach Dauer der unzureichenden Aktualisierung fehlen mehr oder weniger viele Eintråge. Das fåhrt naturgemåß dazu, dass sich EigentÅmer und sonstige zur Einsicht Berechtigte nicht mehr auf die Beschluss-Sammlung verlassen kçnnen: Die vorhandenen Eintråge mçgen richtig sein, geben aber nicht die vollståndige Beschlusslage wieder. 148 Unzutreffende Eintråge Zu einem unzutreffenden Eintrag kann es auch dann kommen, wenn die Beschluss- Sammlung ansonsten korrekt gefåhrt wird. Hierbei wird eine Eintragung bzw. ein Vermerk anders in die Beschluss-Sammlung aufgenommen als dies rechtlich geboten wåre. Typisches Beispiel sind eine von der VerkÅndung abweichende Verlautbarung eines Beschlusses in der Sammlung oder ein Vermerk, der den Umfang der Anfechtung falsch wiedergibt, etwa trotz Teilanfechtung den ganzen Beschluss als Gegenstand des Verfahrens bezeichnet. Hierdurch wird die Beschluss-Sammlung positiv unrichtig: Im Gegensatz zur Unvollståndigkeit sind auch die vorhandenen Eintråge nicht verlåsslich. 149 Abramenko 291
2 5 Selbstverwaltung durch die WohnungseigentÅmer 150 Hiervon abzugrenzen ist der inhaltliche Fehler des eingetragenen Vorgangs. Die richtige Eintragung einer unzutreffenden VerkÅndung fåhrt mit Ausnahme nichtiger BeschlÅsse 354 nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beschluss-Sammlung. Wurde etwa ein Beschluss falsch verkåndet, ist die entsprechende Verlautbarung in der Beschluss-Sammlung kein unzutreffender Eintrag, sondern ein Beschlussmangel, der mit den dafår gegebenen RechtsschutzmÇglichkeiten anzugreifen ist. Vielmehr sind BeschlÅsse so einzutragen, wie sie verkåndet wurden und gerichtliche Entscheidungen, wie sie ergingen. Ûber die Beschlusslage hinausgehende Eintråge 151 Schließlich kommt in Betracht, dass ein Eintrag gar nicht håtte erfolgen dårfen. Dies ist bei BeschlÅssen insbesondere dann der Fall, wenn sie nichtig sind, mithin rechtlich gar nicht existieren und somit anders als bei bloßer Anfechtbarkeit auch nicht in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden dårfen. Ebenso ist die zu Unrecht vorgenommene LÇschung ein gånzlich unrichtiger Eintrag. 2. KorrekturmÇglichkeiten des får die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen a) Verfahren Berichtigung von Beschluss-Sammlung und Niederschrift 152 Håufig wird die Unrichtigkeit der Beschluss-Sammlung mit entsprechenden Fehlern der Niederschrift einhergehen, insbesondere dann, wenn eine Person får beide Dokumentationsarten zuståndig ist. In diesem Fall kann der får die Niederschrift Verantwortliche bereits im Verfahren der Protokollberichtigung 355 darauf hinweisen, dass der Fehler auch in der Beschluss-Sammlung berichtigt werden soll. Sofern diese vorgenommen werden kann, ist dann, wenn die WohnungseigentÅmer hieråber informiert sind, auch die Korrektur der Beschluss-Sammlung mçglich, da sich Niederschrift und Beschluss-Sammlung insoweit Åberschneiden. Isolierte Berichtigung der Beschluss-Sammlung 153 Ist nur die Beschluss-Sammlung fehlerhaft, darf der får sie Verantwortliche diese gleichwohl nicht einfach unvermerkt, ohne Kenntnis der EigentÅmer åndern. Immerhin wårde er damit die Dokumentation der Beschlusslage veråndern. Auch wenn dies keine konstitutive Wirkung hat, verlangt ein solcher Eingriff die vorherige AnhÇrung der WohnungseigentÅmer, wobei der angebliche Fehler so genau zu bezeichnen ist, dass die WohnungseigentÅmer die Tragweite der Berichtigung nachvollziehen kçnnen. 356 Hierauf kann allenfalls bei Schreibfehlern, offensichtlichen Versehen oder unzulåssigen Eintrågen verzichtet werden, da hier ohnehin nur ein Vorgehen die Berichtigung oder LÇschung in Betracht kommt und die Eintråge inhaltlich nicht geåndert werden. Im Rahmen der AnhÇrung hat der nach 24 Abs. 8 WEG Verantwortliche nicht nur die Berichtigungsabsicht 354 Diese sind nicht einzutragen, wie noch die BegrÅndung des ersten Entwurfs (ZMR-Sdr 11/04, 14) zu Recht betont. 355 Hierzu Abramenko, ZMR 2003, 245 ff. 356 HÅgel/Elzer, 8 Rn 55; Jennißen/Elzer, 24 Rn 196; hiergegen Merle, ZWE 2007, 278, dessen Vergleich mit der LÇschung schon deshalb nicht zutrifft, weil die zu lçschende Eintragung får die WohnungseigentÅmer keinerlei Bedeutung mehr hat. Das ist bei einer vermeintlichen Unrichtigkeit anders. 292 Abramenko
3 kundzutun, sondern die Tatsachen mitzuteilen, weswegen er die Beschluss-Sammlung får unrichtig hålt. Dies wird zunåchst den Verweis auf die får richtig gehaltene Niederschrift erfordern, ferner die Angabe von Unterlagen wie Mitschriften, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Im Anschluss sind die WohnungseigentÅmer, die im Gegensatz zum Protokoll keine Abschrift erhalten, schon deshalb Åber den Ausgang des Berichtigungsverfahrens zu informieren, damit sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kçnnen. b) Form der Berichtigung Schreib- und Rechenfehler sowie offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeiten etc. sind nach dem Rechtsgedanken von 319 ZPO jederzeit zu berichtigen. Dies sollte in Form eines Berichtigungsvermerks geschehen, der die korrekte Fassung des Eintrags enthålt. 154 Unzulåssige Eintråge Unzulåssige Eintråge sind analog 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu lçschen. Dabei kann sich der får die Beschluss-Sammlung Verantwortliche an den in den Materialien vorgeschlagenen MÇglichkeiten orientieren, also etwa die Eintragung durchkreuzen und mit dem Vermerk GelÇscht am... versehen. Bei elektronisch gespeicherten Beschluss-Sammlungen soll auch eine vollståndige Entnahme zulåssig sein. Bei unzulåssigen Eintrågen begegnet dies keinen Bedenken, da sie får die Publizitåt der Beschlusslage unerheblich sind. 155 Beschlusslage oder gerichtliche Entscheidungen unzutreffend wiedergebende Eintråge Wie bei der Niederschrift måssen auch Eintråge in der Beschluss-Sammlung, die die Beschlusslage oder gerichtliche Entscheidung unzutreffend wiedergeben, einer Berichtigung zugånglich sein, da die beabsichtigte Publizitåtswirkung sonst gefåhrdet wåre. Da die Beschluss-Sammlung anders als Register keinen Çffentlichen Glauben genießt, steht auch einer Berichtigung des Eintrags selbst nichts entgegen. Dabei empfiehlt sich wie bei der Niederschrift ein Berichtigungsvermerk am Rand des Eintrags analog 164 Abs. 3 S. 1 ZPO. 357 Eine restlose Beseitigung der ersten Fassung und ihre Ersetzung durch EinfÅgen einer neuen Seite bzw. eine nachher nicht mehr erkennbare Ønderung elektronischer Dokumente ist jedenfalls bei Ønderungen, die sich auf die Aussage des Eintrags auswirken, nicht ratsam. Denn dies kann dann, wenn die Berichtigung unrichtig ist und deswegen angegriffen wird, wiederum zu Zweifeln Åber die ursprångliche, richtige Fassung fåhren. Deshalb sollte es hier bei einem Berichtigungsvermerk verbleiben. Dieser bedarf wie der Eintrag selbst nicht der Unterschrift. Hingegen ist eine Datierung geboten, um nachvollziehen zu kçnnen, wann (und somit von wem) die Berichtigung vorgenommen wurde HÅgel/Elzer, 8 Rn 22; a.a., får spurlose Berichtigung Merle, ZWE 2007, 278. Abramenko 293
4 5 Selbstverwaltung durch die WohnungseigentÅmer 3. Rechtsschutz gegen Fehler der Beschluss-Sammlung a) Individuelles Vorgehen einzelner WohnungseigentÅmer Berichtigungsanspruch 157 Die Beschluss-Sammlung soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Dokumentation der Beschlusslage neben die Niederschrift treten. Bei dieser Funktionsidentitåt kann auch im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Dokumentation kein Unterschied gemacht werden. Folglich muss dem einzelnen WohnungseigentÅmer wie dort ein Berichtigungsanspruch gegen fehlerhafte Verlautbarungen zuerkannt werden, den er im Verfahren gemåß 43 Nr. 3 WEG bzw. dann, wenn sie nicht vom Verwalter gefåhrt wird, im Verfahren nach 43 Nr. 1 WEG durchsetzen kann. 358 Ist der mit der Beschluss-Sammlung Betraute kein WohnungseigentÅmer, dårfte entsprechend der fråheren Rechtsprechung zu Streitigkeiten mit NichteigentÅmern als Verwaltungsbeiratsmitgliedern 43 Nr. 1 WEG analog anzuwenden sein. 359 Nach der Funktion der Beschluss-Sammlung muss der Berichtigungsanspruch sogar weiter reichen als bei der Niederschrift, deren Berichtigung nach ståndiger Rechtsprechung nur bei rechtserheblichen Fehlern oder einer Verletzung des PersÇnlichkeitsrechts verlangt werden kann. 360 Derartige Einschrånkungen sind bei der Beschluss-Sammlung fehl am Platze. Denn sie soll eine rasche, Åbersichtliche Information Åber die Beschlusslage ermçglichen, worauf jeder WohnungseigentÅmer einen individuellen Anspruch hat. 361 Dem stehen aber auch rechtlich unerhebliche, das PersÇnlichkeitsrecht nicht verletzende Eintragungen etwa Åber den Verlauf der Diskussion oder Åber sonstige Vorgånge auf der Versammlung entgegen. Zudem ist durch solche Eintragungen die NichtÇffentlichkeit der EigentÅmerversammlung gefåhrdet, da auch Dritten die Einsichtnahme unter bestimmten Voraussetzungen mçglich sein soll. Folglich kann jeder WohnungseigentÅmer, dessen diesbezågliche Interessen beeintråchtigt werden, eine Berichtigung der Beschluss-Sammlung verlangen, auch wenn der beanstandete Eintrag weder rechtserheblich ist noch sein PersÇnlichkeitsrecht verletzt. Hingegen ist, selbst wenn dies praktisch mçglich wåre, wie bei der Niederschrift kein Selbsthilferecht gegeben, da dies auf eine Berichtigung durch Unbefugte hinausliefe. Passivlegitimierter 158 Passivlegitimiert ist wie bei der Berichtigung der Niederschrift der Verwalter bzw. der sonstige får die Beschluss-Sammlung Verantwortliche, da nur er zur Ønderung befugt ist. Mit einem Amtswechsel geht die Passivlegitimation auf denjenigen Åber, der die Beschluss-Sammlung nunmehr fåhrt. Denn er muss anders als der ProtokollfÅhrer den Eintrag nicht unterzeichnen und somit får seine inhaltliche Richtigkeit einstehen, was nur nach einer Teilnahme auf der Versammlung mçglich ist. Er muss die BeschlÅsse nur sammeln, was auch durch entsprechende Exzerpte der Niederschriften erfolgen kann. Sofern der får die Beschluss-Sammlung Verantwortliche den Berichtigungsantrag får begråndet hålt, kann er ihn nach den Regeln einer Berichtigung vollziehen. Ein gerichtliches Verfah- 358 Merle, ZWE 2007, Zum NichteigentÅmer im Verwaltungsbeirat s. BayObLGZ 1972, 161, 163; Riecke/Schmid/Abramenko, 29 Rn Zu diesem aus 823, 1004 BGB bzw. dem Recht auf ordnungsgemåße Verwaltung gem. 21 Abs. 4 WEG abgeleiteten Anspruch siehe BayObLG v , WuM 1990, 173, 175; BayObLG v , WE 1992, 178 f.; BayObLG v , NJW-RR 2004, 1090, 1091; Bårmann/Pick, 24 Rn 124 ff.; Riecke/Schmid/Riecke, 24 Rn 83 ff. 361 BT-Drucks 16/887, S Abramenko
5 ren wåre damit får erledigt zu erklåren. Bestehen aufgrund einer schwierigen Sach- oder Rechtslage Zweifel, kann er die Sache der WohnungseigentÅmerversammlung vorlegen, die ihn durch Beschluss zu einer bestimmten Sachbehandlung anweisen kann. Dies ist insbesondere nach einem Wechsel in der FÅhrung der Beschluss-Sammlung anzunehmen, wenn der nunmehr hierfår Verantwortliche die zugrunde liegenden Vorgånge nicht mehr aus eigener Anschauung kennt. Keine Fristbindung Der Berichtigungsanspruch muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Denn der Beschluss-Sammlung kommt keine konstitutive Wirkung zu. Maßgeblich får den Inhalt eines Beschlusses ist seine VerkÅndung, nicht die Eintragung in der Beschluss-Sammlung. Diese stellt nur eine Dokumentation von Beschlusslage und gerichtlichen Entscheidungen dar. Ist sie aber materiell-rechtlich ohnehin unerheblich und nur als Informationsquelle von Bedeutung, wårde eine Ausschlussfrist zur Berichtigung ihrem Zweck offenkundig zuwiderlaufen. Denn dies wårde die Berichtigung der Beschluss-Sammlung nach Fristablauf ausschließen, auch wenn sie von der maßgeblichen VerkÅndung des Beschlusses abwiche. Es wårde somit ihre Unrichtigkeit bewusst in Kauf genommen. Damit wåre der Dokumentationswert der Beschluss-Sammlung und somit der ihr vom Gesetzgeber zugedachte Sinn aber in Frage gestellt b) Gemeinschaftliches Vorgehen der WohnungseigentÅmer Beschlussfassung zur Berichtigung Gerade bei Auseinandersetzungen mit dem Verwalter kann es dazu kommen, dass eine Mehrzahl von WohnungseigentÅmern die Protokollierung får falsch hålt. Erreichen sie auf der EigentÅmerversammlung die Mehrheit, kann dies die Durchsetzung des Begehrens erheblich vereinfachen. Denn sie kçnnen den Verwalter durch Beschluss zur Berichtigung auffordern. Hieran ist er gebunden, da er nach 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die BeschlÅsse der WohnungseigentÅmer durchzufåhren hat. 363 Øhnliches gilt auch dann, wenn mangels Verwalters nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG eine andere Person får die Beschluss- Sammlung verantwortlich ist. Diese ist zwar nicht nach 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur AusfÅhrung von BeschlÅssen verpflichtet. Sie trifft aber aus Auftragsrecht ( 665 BGB) grundsåtzlich die Pflicht, Weisungen des Auftragsgebers zu befolgen. 160 Gemeinschaftliche Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs Befolgt der Verwalter den Beschluss nicht, ohne durch gerichtliche Entscheidung hierzu ermåchtigt zu sein, kçnnen die WohnungseigentÅmer dies im Verfahren nach 43 Nr. 3 WEG durchsetzen. Die Vollstreckung erfolgt aus 888 ZPO, da es sich um eine unvertretbare Handlung handelt, zu der nur der Verwalter befugt ist. Øhnliches gilt får einen sonstigen nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. Er kann im Verfahren nach 43 Nr. 1 WEG zur DurchfÅhrung verpflichtet werden. Die Vollstreckung erfolgt wiederum nach 888 ZPO Im Ergebnis ebenso Merle, ZWE 2007, 279; KÅmmel, in: NiedenfÅhr/KÅmmel/Vandenhouten, 24 Rn Merle, ZWE 2007, 279; a.a. Jennißen/Elzer, 24 Rn Merle, ZWE 2007, 279. Abramenko 295
6 5 Selbstverwaltung durch die WohnungseigentÅmer 162 Bestellung eines neuen Verantwortlichen får die Beschluss-Sammlung Die Weigerung, eine unrichtige Protokollierung zu berichtigen, stellt daråber hinaus einen jener Fålle dar, in denen die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmåßig gefåhrt wird. 365 Dies rechtfertigt nach 26 Abs. 1 S. 4 WEG die Abberufung aus außerordentlichem Grund. Dies gilt entsprechend får einen sonstigen nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. Denn ihn trifft im Gegensatz zum Verwalter nur die Pflicht, die Beschluss-Sammlung zu fåhren. VerstÇßt er gegen diese einzige Pflicht, ist dies naturgemåß noch gravierender als beim Verwalter, dessen Tåtigkeit ansonsten keinen Beanstandungen unterliegt. Einfacher als das Vorgehen gegen den får die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen kann es also sein, diesen abzuberufen und die Berichtigung durch seinen Nachfolger vornehmen zu lassen. 4. Rechtsschutz gegen Berichtigungen der Beschluss-Sammlung a) Rechtsschutz gegen die bevorstehende Vornahme von Berichtigungen 163 Wie bei der Niederschrift kann jeder WohnungseigentÅmer auch gegen unzutreffende Berichtigungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Denn er hat aus 21 Abs. 4 WEG Anspruch auf eine Verwaltung, die den Vereinbarungen und BeschlÅssen (...) entspricht. Dies betrifft naturgemåß zuallererst die ordnungsgemåße Aufnahme dieser BeschlÅsse in die Beschluss-Sammlung. 366 Gibt diese die Beschlusslage richtig wieder, widerspricht ihre Ønderung folglich 21 Abs. 4 WEG. Sofern gleichwohl eine Berichtigung droht, aber noch nicht vorgenommen wurde, kann somit jeder WohnungseigentÅmer aus 21 Abs. 4 WEG deren Unterlassung verlangen. Dies ist gegen den Verwalter im Verfahren nach 43 Nr. 3 WEG, ansonsten im Verfahren nach 43 Nr. 1 WEG geltend zu machen. Zweckmåßigerweise sollte dabei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelungsanordnung beantragt werden, um einer Verånderung der Beschluss-Sammlung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorzubeugen. b) Rechtsschutz gegen eine Anweisung durch die EigentÅmerversammlung Anfechtung im Verfahren nach 43 Nr. 4 WEG Keinerlei Besonderheiten gegenåber sonstigen Beschlussfassungen ergeben sich dann, wenn der Verwalter oder ein sonstiger nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellter durch EigentÅmerbeschluss zu einer Berichtigung der Beschluss-Sammlung angewiesen wird. Hålt ein WohnungseigentÅmer die beabsichtigte Berichtigung får unzutreffend, kann er den diesbezåglichen Beschluss anfechten. Gleiches gilt får den Verwalter. Håufig wird sich får die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederum eine Regelungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes empfehlen, um zwischenzeitliche Verånderungen zu vermeiden. Unterbliebene Anfechtung Unterbleibt eine fristgerechte Anfechtung, steht damit noch nicht die Unabånderlichkeit der Berichtigung oder gar die richtige Fassung des dort aufzunehmenden Beschlusses 365 Zur weiten Auslegung des ordnungsmåßigen FÅhrens der Beschluss-Sammlung s. BT-Drucks 16/887, S. 33; Jennißen/Elzer, 24 Rn Zu diesem individuellen Anspruch auf ordnungsmåßige FÅhrung der Beschluss-Sammlung s. auch BT-Drucks 16/887, S Abramenko
7 fest. Letzteres scheidet schon deswegen aus, da der Beschluss-Sammlung keine konstitutive Wirkung zukommt. Auf die MÇglichkeit, eine falsche Berichtigung anzugreifen, bleibt die Bestandskraft der beschlossenen Anweisung schon wegen des anderen Streitgegenstandes unbeachtlich. Die unterbliebene Anfechtung verhindert lediglich die gerichtliche ÛberprÅfung der mehrheitlich beschlossenen Anweisung zur Berichtigung. Die Richtigkeit der Berichtigung selbst ist hierfår nur Vorfrage, kann also nicht in Bestandskraft erwachsen. c) Rechtsschutz gegen erfolgte Berichtigungen An den RechtsschutzmÇglichkeiten åndert sich dadurch, dass eine Berichtigung bereits vorgenommen wurde, nichts. Da der Beschluss-Sammlung nicht der Çffentlichen Glauben eines Registers zukommt, besteht nåmlich keine MÇglichkeit eines Gutglaubenserwerbs, so dass ein Eintrag korrigiert werden kann. Genau genommen handelt es sich beim Rechtsschutz gegen vorgenommene Berichtigungen um nichts anderes als einen umgekehrten Berichtigungsanspruch, so dass auf die dortigen AusfÅhrungen verwiesen werden kann (siehe Rn 157 ff.) Schadensersatz wegen Fehlern der Beschluss-Sammlung a) Zum Schaden fåhrende Pflichtverletzung Pflichtverletzung des Verwalters Dass die mangelhafte FÅhrung der Beschluss-Sammlung eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt, ergibt sich unmittelbar aus 26 Abs. 1 S. 4 WEG, wonach dies regelmåßig sogar als wichtiger Grund får die Abberufung anzusehen ist. Damit sind entsprechende Fehler erst recht geeignet, im Rahmen des 280 Abs. 1 BGB SchadensersatzansprÅche wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Verwaltervertrag zu begrånden. 367 Pflichtverletzung bei sonstigen får die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen Im Ergebnis nichts anderes gilt får einen nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. Auch hier ist die mangelhafte FÅhrung der Beschluss-Sammlung eine nach 280 Abs. 1 BGB erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverhåltnis. Die vom Verwaltungsbeirat her bekannte Frage nach einer Haftungserleichterung dårfte in diesem Zusammenhang nur selten eine Rolle spielen. Denn die ordnungsgemåße FÅhrung der Sammlung ist die einzige Pflicht des nach 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten. 368 Deren Verletzung wird in aller Regel nicht mehr als nur einfache Fahrlåssigkeit zu qualifizieren sein, so dass sich die Frage nach einer Haftungserleichterung in der Praxis kaum stellen wird b) Aus der Pflichtverletzung resultierender Schaden Verband als Geschådigter Aus einer unzulånglichen FÅhrung der Beschluss-Sammlung wird dem teilrechtsfåhigen Verband håufig deswegen ein Schaden erwachsen, weil diese durch den neuen Verwalter Zur Haftung nach den allgemeinen Vorschriften siehe BT-Drucks 16/887, S. 34; vgl. ArmbrÅster, AnwBl 2005, 18; zu Haftungsrisiken allgemein Hinz, ZMR 2005, 273; Schneider, ZMR 2005, Abramenko, ZMR 2005, 25, auch zu mçglichem Mitverschulden; Jennißen/Elzer, 24 Rn 187. Abramenko 297
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