Erschließungsvertrag
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- Sigrid Roth
- vor 6 Jahren
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1 Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Wildeshausen, vertreten durch den Bürgermeister Jens Kuraschinski, Am Markt 1, Wildeshausen - nachfolgend Stadt genannt - Friedhelm Clasen, Parkallee 103, Bremen VIT GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Friedhelm Clasen, Am Weserterminal 10, Bremen - nachfolgend Erschließungsträger genannt - 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Erschließungsträger beabsichtigt auf dem Areal Im Hagen 1 in Wildeshausen ein Seniorenwohnheim und Einrichtungen zum betreuten Wohnen inklusive Pflegeeinrichtungen zu realisieren. Eigentümer des Areals ist der Erschließungsträger mit Ausnahme der bestehenden Straßenfläche. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, das Grundstück nicht anders als für ein Seniorenheim, betreutes Wohnen und/oder Pflegeeinrichtung zu nutzen. (2) Die Stadt regelt gemäß 11 Baugesetzbuch (BauGB) die Erschließung mit dem Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus der Planzeichnung Planteil A und Planteil B des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 28, Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 1
2 Gewerbegebiet Stockenkamp, 6. Änderung, und der Abbildung 8: Lage der vorgeschlagenen Ersatzflächen der Darstellung der Flurstücke 12 und 13 der Flur 49. Die Pläne sind als Anlagen 1, 2 und 3 dem Vertrag beigefügt. (3) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung ist maßgebend der Bebauungsplan Nr. 28 Stockenkamp, 6. Änderung, Stand: Juni (4) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß 2 und 3 dieses Vertrages. (5) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in 8 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. 2 Fertigstellung der Anlagen (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Straßenfläche einschließlich der Straßenentwässerung sowie die Kompensationsmaßnahmen für das Überschwemmungsgebiet (Retentionsfläche) und den Naturschutz (Ersatzfläche) nach den beigefügten Plänen und in der Art und in dem Umfang fertig zu stellen, der sich aus der Genehmigung des Landkreises Oldenburg vom Fn - ergibt. Die Erschließungsanlagen sind zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung zu erstellen und spätestens bis zum abzuschließen. (2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag zurückzutreten. Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 2
3 3 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straße im Ausbaustandard (RASt 06 und RStO 12) einschließlich - Fahrbahn, - Straßenentwässerung, - Straßenbeleuchtung, c) die Herstellung neuen Retentionsraumes (Ausbildung einer Mulde gemäß der Genehmigung des Landkreises Oldenburg vom Fn und Herstellung einer Ersatzfläche (Flurstück 12 und 13 der Flur 49 Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland), d) die Verpflichtung, die Grundstücke der Flur 49, Flurstück 12, mit qm und Flurstück 13 mit qm von der Eigentümerin Hunte-Wasseracht an die Stadt Wildeshausen zu übertragen und den dafür entstehenden Kaufpreis und die Kosten zu übernehmen. (2) Die Erschließung umfasst auch die Herstellung der genannten Erschließungsanlagen über die Grenzen des Erschließungsgebietes hinaus, soweit dieses zur Anbindung der Anlagen an das vorhandene Erschließungsnetz erforderlich ist. (3) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasser- und naturschutzrechtliche sowie sonstige Genehmigungen und/ oder Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen. Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 3
4 4 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung (1) Mit der Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. Der Abschluss des Ingenieurvertrages zwischen dem Erschließungsträger und dem Ingenieurbüro Mumm und Partner erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt. 5 Baudurchführung (1) Der Straßenausbau wird mit einer Fläche von bis zu 5 m Kronenbreite mit Pflaster gemäß dem Straßenausbauplan (Anlage 4), der bereits der Stadt zur Zustimmung vorgelegt worden ist, erfolgen. (2) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leistungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.b. Kabel für Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Anschlüsse für die Grundstückentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen. (3) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Stadt durch den zuständigen Versorgungsträger zu veranlassen. Als Standard wird Osiris LED, 5m Lichtpunkthöhe, Warmweiß 27 Watt vereinbart. Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 4
5 (4) Der Baubeginn ist der Stadt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. 6 Haftung und Verkehrssicherheit (1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen durch die Stadt für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 7 Gewährleistung und Abnahme (1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt. Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 5
6 (3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Die Stadt setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb eines Monats, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. 8 Übernahme der Erschließungsanlagen (1) Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn a) der Erschließungsträger in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne in digitaler Form übergeben hat, b) für die zu übernehmenden Erschließungsanlagen und flächen eine Grenzfeststellung und Abmarkung gemäß 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen von der Vermessungs- und Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt worden ist und der Stadt von allen an dieser Grenzfeststellung beteiligten Personen unterzeichnete Verhandlungsniederschrift vorliegt; die Abmarkung aller Grenzknickpunkte umfasst das Setzen neuer Grenzmarkierungen und das Freilegen alter Grenzmarkierungen; fehlen alte Grenzmarkierungen, so sind diese vom Erschließungsträger zu ersetzen, unabhängig davon, ob diese Markierungen aus Anlass oder bei der Erschließung entfernt worden sind oder nicht, c) ein Bestandsplan über den fertiggestellten Retentionsraum auf den Flurstücken 17/2, 24/2, 25/2, 26/3, 26/4 und 26/5 der Flur 49, in der Gemarkung Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 6
7 Wildeshausen, vorgelegt worden ist und die Abnahme der errichteten Ersatzfläche der Flurstücke 12 und 13 der Flur 49 erfolgt ist. (2) Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen und Pläne sind oder werden Eigentum der Stadt. (3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. 9 Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er eine Sicherheit in Höhe von ,00 EUR (in Worten: zweihunderttausend Euro) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft der Sparkasse Bremen, oder durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung bei der Stadt Wildeshausen. Freigaben erfolgen nach Fertigstellung der Retentionsmaßnahme in Höhe von 10%; nach Fertigstellung der Straße und der mangelfreien Abnahme in Höhe von 77%; weitere 10% nach der Herstellung und Abnahme der Ersatzfläche als extensives Grünland und 3% nach 3 Jahren für den Anwuchs und die Pflege der Ersatzfläche als extensives Grünland. (2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft bzw. der Hinterlegung zu befriedigen. (3) Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Gewährleistungsbürgschaften sind jeweils für die Stadt Wildeshausen als Bezugsberechtigte durch die bauausführenden Betriebe auszustellen. Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 7
8 10 Ausgleichsmaßnahmen Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Retentionsmaßnahme gemäß der Genehmigung des Landkreises Oldenburg vom Fn durchzuführen und vor Beginn der Bauarbeiten fertigzustellen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich darüber hinaus auf den Flurstücken 12 und 13 der Flur 49 die Umwandlung des Ackers in extensives Grünland als weitere Ersatzmaßnahme auf seine Kosten durchzuführen. 11 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: a) die Lagepläne mit den Grenzen des Erschließungsgebietes (Anlagen 1, 2 und 3), b) der Straßenausbauplan (Anlage 4), c) Pläne zur Retentionsmaßnahme und die Genehmigung des Landkreises Oldenburg vom (Anlage 5). 12 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 8
9 13 Wirksamwerden Der Vertrag wird wirksam mit der Übergabe der Sicherheit ( 9 dieses Vertrages). Wildeshausen, den Jens Kuraschinski, Bürgermeister Friedhelm Clasen Friedhelm Clasen als Geschäftsführer der VIT GmbH Rechtsanwälte Musch und Delank, Erschließungsvertrag Seite 9
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