Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministriums des Innern vom Bayerischer Landtag. 16. Wahlperiode Drucksache 16/
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- Mareke Rothbauer
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1 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Tanja Schweiger FW vom Rettungsdienst im Landkreis Regensburg Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie lange ist die gesetzliche Hilfsfrist für Rettungsdienstfahrzeuge bei Einsätzen im Rettungsdienstbereich Regensburg und wie lange sind die tatsächlichen Zeiten vom Ausrücken des Rettungswagens bis zum Eintreffen am Unfallort (definierte Hilfsfrist) durchschnittlich und wie viel Zeit verstreicht zwischen Annahme eines Notrufes und der Zeit der Alarmierung der jeweiligen Besatzung in der entsprechenden Rettungswache inkl. Herstellen der Einsatzbereitschaft der Besatzung bis zum Ausrücken durchschnittlich? zur Verfügung gestellt und wann werden der Landtag bzw. die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) über die Inhalte informiert? 8. Wie werden die im IMS geforderten Optimierungsmöglichkeiten zur Zusammenarbeit der Hilfsorganisationen und Privatunternehmen bayernweit (im Landkreis) genutzt und gibt es im Rettungsdienstbereich Regensburg Sonderfahrdienste auch außerhalb der Einsatzspitzen und wenn ja, gibt es für alle diese Fahrten Ergänzungsvereinbarungen? Antwort des Staatsministriums des Innern vom Ist in allen Gemeinden und deren Ortsteilen gewährleistet, dass die gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist eingehalten wird, wie hoch ist der Quotient der Erreichung der Hilfsfrist im Median im Rettungsdienstbereich und ist insbesondere in den Bereichen Bernhardswald, Brennberg, Duggendorf, Kallmünz ein rechtzeitiges Eintreffen des Rettungsdienstes ausreichend gewährleistet? 3. In welchen Gemeindebereichen werden Hilfsfristen nicht eingehalten und wie und bis wann wird hier Abhilfe geschaffen? 4. Wie viele Einsätze wurden im Jahr 2009 im Rettungsdienstbereich Regensburg mit dem Rettungshubschrauber geflogen (aufgelistet nach Gemeinden), warum wurde der Hubschrauber alarmiert und wie viel Zeit verging durchschnittlich bei diesen Hubschraubereinsätzen von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Notarztes beim Patienten? 5. In welcher Reihenfolge folgt die Alarmierung eines Rettungswagens bei Notfällen, wenn sich mehrere Organisationen im Einzugsgebiet aufhalten, und zu welchen Bewertungskriterien werden Hubschrauber eingesetzt? 6. Wurde ein europaweites Ausschreibungsverfahrens bei der Vergabe von Rettungsmitteln in der Novellierung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) 2008 berücksichtigt und warum gibt es zu diesem Gesetz bis heute keine Ausführungsbestimmungen bzw. wann kann mit diesen gerechnet werden? 7. Warum wurden die Inhalte des per Ende 2009 fertiggestellten INM-Gutachtens noch nicht der Öffentlichkeit Zu 1.: 1 Abs. 1 der 2. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (2. AVBayRDG) vom 13. August 1975 (GVBl S. 276), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (GVBl S. 910), regelt, dass so viele Rettungswachen zu errichten sind, dass jeder an einer Straße liegende Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrtzeit von höchstens 12 Minuten erreicht werden kann (Hilfsfrist). In dünn besiedelten Gebieten mit schwachem Verkehr kann ausnahmsweise eine Hilfsfrist bis zu 15 Minuten in Kauf genommen werden. Die Anzahl der Krankenkraftwagen ist so zu bemessen, dass die Hilfsfrist in der Regel auch unter Berücksichtigung eines regelmäßig zu erwartenden Spitzenbedarfs eingehalten werden kann ( 1 Abs AVBayRDG). Spezielle, auf Einsätze im Rettungsdienstbereich Regensburg bezogene Regelungen gibt es nicht. Die Auswertung der dokumentierten Einsatzdaten hat ergeben, dass die tatsächlich benötigte Zeit vom Ausrücken des Rettungsmittels bis zum Eintreffen am Einsatzort im Rettungsdienstbereich Regensburg im Jahr 2009 im Median 5 Minuten 22 Sekunden betragen hat. Die Hilfsfrist von 12 Minuten wurde in ca. 91 %, die Hilfsfrist von 15 Minuten in ca. 96 % aller Fälle eingehalten. Das Zeitintervall zwischen dem Meldungseingang in der Integrierten Leitstelle und der Alarmierung eines Rettungsmittels (Dispositionsintervall) belief sich im Rettungsdienstbereich Regensburg im Jahr 2009 auf zwei Minuten 15 Sekunden im Median, das Zeitintervall zwischen der Alarmierung des Rettungsmittels und dem Ausrücken dieses Rettungsmittels betrug im Rettungsdienstbereich Regensburg im Jahr 2009 im Median 1 Minute 55 Sekunden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter - Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
2 Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4725 Zu 2.: Es ist die Aufgabe des örtlichen Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes notwendige Versorgungsstruktur in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen, die Versorgungsstruktur und deren Notwendigkeit regelmäßig zu überprüfen, über erforderliche Änderungen unverzüglich zu entscheiden und die Entscheidungen unverzüglich umzusetzen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes BayRDG). Dies gilt auch für die Versorgung der Ortschaften Bernhardswald, Brennberg, Duggendorf und Kallmünz. Die Eintreffzeiten betrugen im Jahr 2009 im Median 12 Minuten 40 Sekunden für Bernhardswald, 9 Minuten 14 Sekunden für Brennberg und 13 Minuten 27 Sekunden für Duggendorf. Für die Gemeinde Kallmünz ist aufgrund des zu geringen Anteils an auswertbaren Notfallereignissen im Jahre 2009 keine Aussage möglich. Zu 3.: Die Bedarfsgerechtigkeit der rettungsdienstlichen Versorgung anhand der Hilfsfrist wird seit jeher nicht auf der Ebene eines Gemeindegebietes oder Ortsteiles, sondern auf der Ebene des Versorgungsbereichs einer Rettungswache betrachtet. Die Staatsregierung ist im Übrigen nicht der richtige Adressat für die Frage, da die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Versorgungsstruktur wie unter Nummer 2 dargestellt beim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Regensburg liegt. Wir haben den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Regensburg mit Schreiben vom 09. April 2010 dazu um Stellungnahme gebeten. Dieser hat mit Schreiben vom 15 April 2010 und auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, zu geplanten Entscheidungen erst dann eine Aussage machen zu können, wenn eine aktuelle Nachbegutachtung im Rahmen der Trend- und Strukturanalyse für den Rettungsdienst durch das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement für den Bereich Regensburg erstellt worden ist. Zu 4.: Im Jahr 2009 wurden im Rettungsdienstbereich Regensburg insgesamt 800 Einsätze mit Rettungshubschraubern geflogen. In 646 Fällen handelte es sich um Primäreinsätze und in 126 Fällen um Sekundäreinsätze (Transport bereits medizinisch versorgter Notfallpatienten von einem Krankenhaus in ein für die Weiterbehandlung geeignetes Krankenhaus). Hinzu kamen 28 Fehleinsätze. Wegen der Zuordnung der Luftrettungseinsätze zu den einzelnen Gemeinden und den dokumentierten Einsatzgründen nehme ich Bezug auf die anliegende Übersicht. Das Zeitintervall zwischen der Alarmierung des Rettungshubschraubers und der Ankunft am Einsatzort belief sich im Rettungsdienstbereich Regensburg im Jahr 2009 durchschnittlich auf 13 Minuten 58 Sekunden. Zu 5.: Die Integrierten Leitstellen bzw. Rettungsleitstellen alarmieren in der Notfallrettung grundsätzlich das dem Einsatzort nächste geeignete Einsatzfahrzeug des öffentlichen Rettungsdienstes. Entscheidend ist, welches Rettungsmittel den Einsatzort voraussichtlich am schnellsten erreichen wird. Dies ist in 19 der Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst und in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540 Alarmierungsbekanntmachung) unter Nr. 2.2 so geregelt. Dabei ist unerheblich, von welcher Organisation das Rettungsmittel vorgehalten wird. Über den Einsatz eines Rettungshubschraubers entscheidet die jeweils zuständige Integrierte Leitstelle bzw. Rettungsleitstelle nach Maßgabe des ihr mitgeteilten Meldebildes und unter Beachtung der in der Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst festgelegten Einsatzgrundsätze ( 44 Abs. 3 der Musterdienstanweisung) nach den Umständen des Einzelfalls. Ergänzend ist der Leitfaden zum Einsatz von Rettungshubschraubern des Ausschusses Rettungswesen heranzuziehen. Im Ergebnis soll der Rettungshubschrauber eingesetzt werden, wenn dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil zu erwarten ist, der bodengebundene Transport des Patienten medizinisch nicht vertretbar ist oder besondere Umstände des Einsatzes beispielsweise die Rettung aus einem Gewässer oder unwegsamen Gelände den Einsatz eines Luftrettungsmittels notwendig machen. Zu 6.: Nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG entscheidet der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über die Auswahl des Durchführenden und den Umfang der Beauftragung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auswahlentscheidung ist transparent und nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat die anstehende Auswahlentscheidung in geeigneter Weise bekannt zu machen, damit sich interessierte Leistungserbringer bewerben können. Ein europaweites Ausschreibungsverfahren schreibt das Bayerische Rettungsdienstgesetz nicht vor. Der Referentenentwurf der neuen Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz ist fertig gestellt und wird nach der abschließenden Abstimmung im Staatsministerium des Innern in die Ressortanhörung sowie anschließend in die Verbandsanhörung gegeben. Mit Einleitung der Verbandsanhörung wird das Staatsministerium des Innern den Landtag unterrichten und den Entwurf in das Internet einstellen. Zu 7.: Dieselbe Frage war bereits Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags vom 23. Februar 2010 (Drs. 16/3811) und einer Anfrage zum Plenum am 23. März Die Staatsregierung hat sie daher bereits zweimal beantwortet. Es gibt kein INM-Gutachten, dessen Fertigstellung Ende 2009 erfolgt oder in Aussicht gestellt worden ist. Eine Untersuchung zum Notarztdienst und zur Etablierung eines Verlegungsarztsystems ist im Oktober 2009 gemeinsam von den Sozialversicherungsträgern und dem Staatsministerium des Innern in Auftrag gegeben worden. Die Studie ist noch nicht abgeschlossen und wird voraussichtlich im Mai 2010 vorgelegt.
3 Drucksache 16/4725 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 3 Zu 8: Die Frage bezieht sich vermutlich auf das Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 25. Oktober 1998, ID Die dort genannte Optimierung der Einsatzzeiten ist Aufgabe der örtlichen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und kann nur unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Rettungsdienstbereich spezifischen Umstände erfolgen. Insoweit ist die Staatsregierung nicht der richtige Adressat für die Frage. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Regensburg hat mitgeteilt, dass je ein Krankentransportwagen des Bayerischen Roten Kreuzes, des Malteser Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfallhilfe täglich für sogenannte Sonderfahrdienste verfügbar ist und auch tatsächlich eingesetzt werden muss. Es ist Aufgabe des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Regensburg, die öffentlich-rechtliche Vorhaltung des Rettungsdienstes auf ihre Bedarfsgerechtigkeit zu überprüfen und so anzupassen, dass Sonderfahrdienste auf nicht vorhersehbare und nicht planbare Einzelfälle beschränkt bleiben. Ergänzungsvereinbarungen über den Einsatz organisationseigener Fahrzeuge im Sonderfahrdienst bestehen im Rettungsdienstbereich Regensburg nicht (mehr) und sind auch nicht erforderlich. Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG sind in den Benutzungsentgeltvereinbarungen zwischen den Durchführenden des Rettungsdienstes und den Sozialversicherungsträgern auch einsatzbezogene Entgelte für die rettungsdienstliche Leistungserbringung durch Krankenkraftwagen vorzusehen, die nicht Bestandteil der rettungsdienstlichen Vorhaltung sind oder die außerhalb der für sie festgelegten Vorhaltezeiten auf Veranlassung der Integrierten Leitstelle tätig werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BayRDG sind grundsätzlich alle Transporte, die die Voraussetzungen des 60 SGB V erfüllen, von den Sozialversicherungsträgern zu vergüten, unabhängig davon, ob der Transport von einem Fahrzeug aus der rettungsdienstlichen Vorhaltung oder einem anderen Fahrzeug durchgeführt wird. Damit sind die Voraussetzungen für eine Vergütung der Sonderfahrdienste abschließend dahingehend geregelt, dass eine Benutzungsentgeltvereinbarung zu treffen ist und das Fahrzeug von der Integrierten Leitstelle zu einem Transport tatsächlich eingesetzt wird. Eine Ergänzungsvereinbarung ist darüber hinaus nicht erforderlich, das Schreiben vom 25. Oktober 1998 ist insoweit obsolet geworden.
4 Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4725 Beobachtungszeitraum: Einsätze von RTH im RDB Regensburg RTH Gesamt Primäreinsätze Sekundäreinsät Fehleinsätze ze CH Regensburg CH CH CH CH Gesamt Primäreinsätze von RTH im RDB Regensburg auf Ebene der Gemeinden Gemeinde Anzahl Primäreinsätze Anteil Alteglofsheim 10 1,5% Altenthann 11 1,7% Arnschwang 4 0,6% Arrach 3 0,5% Aufhausen 9 1,4% Bad Kötzting 9 1,4% Barbing 19 2,9% Beratzhausen 1 0,2% Berching 19 2,9% Bernhardswald 24 3,7% Blaibach 3 0,5% Breitenbrunn 7 1,1% Brennberg 6 0,9% Brunn 3 0,5% Cham 8 1,2% Chamerau 1 0,2% Deuerling 3 0,5% Dietfurt a. d. Altmühl 20 3,1% Donaustauf 6 0,9% Duggendorf 7 1,1% Eschlkam 5 0,8% Falkenstein 6 0,9% Freystadt 3 0,5% Furth i. Wald 9 1,4% Gleißenberg 1 0,2% Grafenwiesen 1 0,2% Hagelstadt 11 1,7% Hemau 7 1,1% Hohenfels 9 1,4% Hohenwarth 1 0,2% Holzheim a. Forst 2 0,3% Kallmünz 10 1,5% Köfering 7 1,1% Laaber 6 0,9% Lam 5 0,8% Lappersdorf 10 1,5% Leuchtenberg 1 0,2% Lohberg 3 0,5%
5 Drucksache 16/4725 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5 Gemeinde Anzahl Primäreinsätze Anteil Michelsneukirchen 1 0,2% Miltach 4 0,6% Mintraching 16 2,5% Moosbach 1 0,2% Mötzing 6 0,9% Mühlhausen 4 0,6% Neukirchen b. Hl. Blut 4 0,6% Neumarkt i. d. OPf. 1 0,2% Neutraubling 11 1,7% Nittendorf 18 2,8% Obertraubling 16 2,5% Parsberg 11 1,7% Pemfling 4 0,6% Pentling 10 1,5% Pettendorf 9 1,4% Pfakofen 2 0,3% Pfatter 4 0,6% Pielenhofen 14 2,2% Pleystein 1 0,2% Regensburg 19 2,9% Regenstauf 25 3,9% Reichenbach 4 0,6% Rettenbach 3 0,5% Roding 10 1,5% Rötz 6 0,9% Runding 2 0,3% Schierling 38 5,9% Schönthal 1 0,2% Sengenthal 1 0,2% Seubersdorf i. d. OPf. 2 0,3% Sinzing 24 3,7% Sünching 2 0,3% Tännesberg 1 0,2% Tegernheim 3 0,5% Thalmassing 16 2,5% Tiefenbach 1 0,2% Traitsching 11 1,7% Velburg 5 0,8% Wald 5 0,8% Walderbach 1 0,2% Waldmünchen 7 1,1% Weiding 5 0,8% Wenzenbach 17 2,6% Wiesent 1 0,2% Willmering 1 0,2% Wolfsegg 7 1,1% Wörth a. d. Donau 4 0,6% Zandt 2 0,3% Zeitlarn 5 0,8% Zell 10 1,5% Gesamt ,0%
6 Seite 6 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4725 Dokumentierter Einsatzgrund bei Primäreinsätzen Einsatzgrund Anzahl Anteil keine Angabe zur Indikation ,0% akute Erkrankung ,9% Verkehrsunfall 91 14,1% sonstiges 56 8,7% Arbeits-/Schulunfall 37 5,7% Interner Notfall 25 3,9% Häuslicher Unfall 12 1,9% Neurologischer Notfall 8 1,2% Freizeitunfall 8 1,2% Sonstiger chirurgischer Notfall 7 1,1% kein Notfall 6 0,9% Kindernotfall 6 0,9% Vergiftung 6 0,9% Kinderunfall 5 0,8% Sportunfall 3 0,5% Sonstige Anforderung 2 0,3% Gesamt ,0% Durchschnittliches Zeitintervall von der Alarmierung des RTH bis zur Ankunft beim Patienten bei Notfällen: 13 Minuten 58 Sekunden.
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