4.5 Prüfung, Inbetriebnahme und Instandsetzung von Brandschutzeinrichtungen
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- Margarethe Hase
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1 Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG 4.5 Prüfung, Inbetriebnahme und Instandsetzung von Brandschutzeinrichtungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1
2 Abschlüsse Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of Engineering für vorbeugenden Brandschutz Prüfsachverständiger für (Anerkennungsnummer 60 des Landes Brandenburg) RLT Anlagen und Brandschutzklappen CO Warnanlagen natürliche und maschinelle RWA Anlagen Brandmelde und Alarmierungsanlagen sicherheitstechnische elektrische Anlagen selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen und nasse Steigleitungen) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Heizungstechnik Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS/IHK Bildungszentrum Dresden, Registriernummer ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 2
3 Beruflicher Werdegang Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Seit 1993 Gründer und Geschäftsführer der PVT mbh Seit 1997 Arbeit als Sachverständiger Ingenieur und Sachverständigenbüro PVT mbh Frank Lucka Franz Wienholz Straße 25d Prenzlau / Uckermark Telefon: Telefax: E Mail: buero@pvting.de Internet: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 3
4 Dozententätigkeit Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Honorardozent in folgenden Ausbildungen: EIPOS BBIK LSTE VBI FFW Prenzlau EIPOS Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Goetheallee 24, Dresden Brandenburgische Ingenieurkammer Schlaatzweg 1, Potsdam Landesschule und Technische Einrichtung für Brand und Katastrophenschutz Eisenbahnstraße 1a, Eisenhüttenstadt Verband Beratender Ingenieure VBI Budapester Straße 31, Berlin Freiwillige Feuerwehr Prenzlau Grabowstraße 50, Prenzlau Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 4
5 Download unter Downloads können die gehaltenen Vorträge als PDF Datei heruntergeladen werden Benutzername: pvting Passwort: Seminar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 5
6 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 6
7 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 7
8 1. Einführung Bestandteile des Brandschutzes Brandschutz vorbeugender Brandschutz abwehrender Brandschutz baulich anlagentechnisch betrieblich organisatorisch Feuerwehr festgelegte Schutzziele müssen erreicht werden Erstellen und Betreiben muss wirtschaftlich sein Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 8
9 1. Einführung Schutzziele Personenschutz Umweltschutz Sachschutz (Betriebsfortführung) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 9
10 1. Einführung Einordnung Bauordnungsrecht Raumplanung Baurecht Räumliche Gesamtplanung Öffentliches Baurecht Privates Baurecht Räumliche Fachplanung Planfeststellung Nutzungsregelung sonstige räumliche Fachplanung Raumordnungsplanung Bundesplanung (selten) Landesplanung Landesentwicklungsplan Regionalplan Kommunen Bauleitplanung = Bauplanungsrecht = städtebauliche Planung Städtebaurecht Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) Bauordnungsrecht formelles Bauordnungsrecht materielles Bauordnungsrecht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 10
11 1. Einführung Einordnung Bauordnungsrecht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 11
12 1. Einführung Einordnung Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Umweltrecht z.b. Energiesparrecht, Chemikalienrecht Bauproduktenrecht Bauordnungsrecht Arbeitsrecht z.b. Gewerberecht, Arbeitsstättenrecht Strafrecht z.b. Baugefährdung Denkmalrecht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 12
13 1. Einführung Umsetzung Brandschutzkonzept Auszug aus dem Prüfbericht des Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz: Gemäß 48 BbgBO ist der Objektplaner dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht. Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bezüglich der Umsetzung der Forderungen aus dem geprüften Brandschutzkonzept ist daher der Ersteller dieses Brandschutzkonzeptes zuständig. Unabhängig von der stichprobenartigen Bauüberwachung des unterzeichnenden Prüfingenieurs muss die Umsetzung des geprüften Brandschutzkonzeptes durch den Konzeptersteller überwacht und spätestens zur abschließenden Fertigstellung bestätigt werden. Ein Wechsel der Bauüberwachung des geprüften Brandschutzkonzeptes ist dem unterzeichnenden Prüfingenieur anzuzeigen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 13
14 1. Einführung Fragen nach den Schutzzielen Wer kümmert sich um Umweltschutz? Wer kümmert sich um Sachschutz? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 14
15 1. Einführung Bescheinigung des Brandschutzfachplaners bescheinigt die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes = Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Personenschutz) schuldet vertraglich die Einhaltung der a.a.r.d.t., das kann auch Umweltschutz und Sachschutz beinhalten Wichtig: genaue vertragliche Abgrenzung ist erforderlich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 15
16 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 16
17 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten Prüfungsarten VOB Abnahme Abnahme der vertragsmäßig geschuldeten Bauleistungen Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Ausführungsfirma, Planer) Beinhaltet Übergabe der Leistungen an Bauherren mit Beginn der Gewährleistungsfristen Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfungen Prüfung der sicherheitsrelevanter Anlagen oder Anlagenteile auf Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht Prüfung muss nach Landesbauordnung in einem bestimmten Rhythmus wiederholt werden In der Regel erheblich geringerer Umfang als die geschuldete Leistung im VOB Vertrag erforderlich! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 17
18 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten Vergleich SV Prüfung / VOB Abnahme Abnahmen & Prüfungen VOB/BGB Abnahme PSV Prüfung zw. Bauherrn und Ausführenden einmalig nach Fertigstellung Überprüfung aller vetragsmäßigen Leistungen auf Vertragserfüllung Übergabe der Leistung Beginn Gewährleistung Verweigerung der Übernahme, Zahlungseinbehalt Prüfsachverständiger prüft für Bauherrn/Betreiber in Zyklen wiederkehrend gemäß Bauordnungsrecht Überprüfung der sicherheitsrelevanten Anlagen auf Übereinstimmung mit Bauordnungsrecht, Genehmigungslage, a.a.r.d.t. Nutzungsfreigabe Auflagen, Ordnungsgelder, Nutzungseinschränkung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 18
19 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme VOB Teil B 12 Abnahme Bedeutung Die Abnahme ist ein zentraler Begriff des Bauvertrags. Die Abnahme ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Sie ist selbständig einklagbar. Begriff Abnahme ist die Entgegennahme der Werkleistung und die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Auftraggebers, dass er die Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäße Erfüllung anerkenne. Die Abnahme ist in 640 BGB geregelt. Die VOB/B hat denselben Begriff der Abnahme zur Grundlage, trifft aber in 12 VOB/B ergänzende Regelungen. Übereinstimmung besteht jetzt insoweit, als 640 Abs. 1 Satz 2 BGB und 12 Nr. 3 VOB/B vorsehen, dass die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden kann. 640 Abs. 2 BGB (Ausschluss von Mängelansprüchen, wenn diese nicht bei der Abnahme vorbehalten werden) gilt auch beim VOB Vertrag. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 19
20 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Formen Als Grundformen kann man die tatsächliche Abnahme und die fiktive Abnahme unterscheiden. Die tatsächliche Abnahme kann erfolgen: ausdrücklich Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung der Leistung die Abnahme, so hat diese nach 12 Nr. 1 VOB/B binnen 12 Werktagen zu erfolgen. stillschweigend Auch ohne Verlangen des Auftragnehmers und ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers kann in einem tatsächlichen Verhalten, beispielsweise der Ingebrauchnahme oder der Bezahlung der Rechnung, die stillschweigende Abnahme zu sehen sein. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 20
21 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Formen förmliche Abnahme: Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form nach 12 Nr. 4 VOB/B. Eine förmliche Abnahme kann schon im Vertrag vorgesehen sein oder von einer Partei verlangt werden. Dann ist die Abnahme in einem gemeinsamen Termin vorzunehmen, in dem der Befund in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen ist. Manchmal ist im Vertrag förmliche Abnahme vorgesehen. Kommt in der Vertragsabwicklung aber keine der Parteien auf diese Vereinbarung zurück, dann kann unter Umständen ein übereinstimmender Verzicht auf förmliche Abnahme und eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme anzunehmen sein, wenn eine bestimmte Zeit nach Ingebrauchnahme verstrichen ist. Bei der fiktiven Abnahme bedarf es keiner Erklärung des Auftragnehmers, die Abnahme wird vielmehr fingiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 21
22 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Verzicht auf die fiktive Abnahme kommt nach 12 Nr. 5 VOB/B in zwei Formen vor: 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Eine solche Mitteilung kann insbesondere in der Übersendung der Schlussrechnung liegen. 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B: Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 22
23 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Die Abnahme ist für den Auftraggeber und den Auftragnehmer von entscheidender Bedeutung. Durch die Abnahme treten folgende Rechtsfolgen ein: Die Vergütung wird fällig. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über (Übergang der Gefahr). Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Auftraggeber (Beweislastumkehr), es sei denn, diese wurden im Abnahmeprotokoll vorbehalten. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 23
24 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt zu laufen (Beginn der Gewährleistungsfrist). Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber nicht mehr gefordert werden, wenn er sich diese nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat ( 341 Abs. 3 BGB, 11 Nr. 4 VOB/B). Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden. Wenn der Auftraggeber den Bauvertrag nach 649 BGB oder 8 Nr.1. Abs. 1 VOB/B vor Vollendung des Werkes kündigt, ist dem Auftragnehmer dringend anzuraten, die bisher erbrachten Leistungen abnehmen zu lassen. Hierauf hat er Anspruch. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 24
25 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Die Abnahme ist die Entgegennahme durch den Auftraggeber des vom Auftragnehmer im wesentlichen fertiggestellten (Bau ) Werkes und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung. Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (z. B. Handwerker) abgeschlossen wird. Für viele Bauverträge richtet sich daher die Abnahme nach 640 des allgemeinen Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB). Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 25
26 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten Prüfungen aus Vertragsrecht (Beispiele) Abnahme gemäß DIN EN 12599: auf Basis der vereinbarten Abnahmeklassen (A, B, C oder D) entsprechend VOB/C DIN bzw. BGB 644, aber ACHTUNG: die Klasse ist vertraglich zu vereinbaren, sonst ist Klasse A zu übernehmen (Hinweis: A ist das Maximum) OP Prüfungen an Lüftungsanlagen nach DIN : in Krankenhäusern entsprechend VOB/C DIN bzw. BGB 644 Hygieneprüfung nach VDI : in Verbindung mit VDI : und VDI : Prüfungen von vertraglich vereinbarten Schallpegeln innerhalb oder außerhalb von Gebäuden viele weitere Prüfungen sind je nach vertraglicher Vereinbarung an Lüftungsund Klimaanlagen, aber auch an Rauchabzugsanlagen möglich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 26
27 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten weitere Prüfungen / Auszüge aus DIN 14675: (BMA) Gemäß Punkt 9.1 Abnahme, Allgemeines muss der Prüfung einer Brandmeldeanlage die mängelfreie Inbetriebsetzung des Brandmeldesystems vorausgehen. Gemäß Punkt 9.4 Abnahme, Abnahmeprotokoll ist über die Abnahmeprüfung, erfolgreiche Ergebnisse und gegebenenfalls Mängel ein Protokoll mit der Unterschrift der für die Abnahmeprüfung Verantwortlichen und Beteiligten zu erstellen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 27
28 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 28
29 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüf Anforderungen aus Bauordnungsrecht (Beispiele) bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfsachverständige gemäß MPrüfVO: unter Beachtung der Muster Prüfgrundsätze: Prüfung aller Brandschutzmaßnahmen durch den Prüfingenieur für Brandschutz unter Beachtung der Prüfberichte der Prüfsachverständigen Prüfung von Lüftungs und Klimaanlagen nach Energieeinsparverordnung (ENEV) durch Sachkundige bezüglich der Energieeffizienz (Hinweis: In einigen Bundesländern Vorlage beim Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung) in einigen Bundesländern erfolgt die Prüfung von Lüftungsanlagen, manchmal insbesondere an Küchenabluftanlagen, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (zum Beispiel gemäß Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 29
30 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Übersicht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 30
31 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Vorschriftenübersicht Bundesvorschriften (Fürsorgepflicht des Staates) Muster Vorschriften der ARGEBAU Landesbauordnungen (LBOs) Eingeführte Technische Baubestimmungen z. B. Grundgesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB) z. B. Muster Bauordnung (MBO), Muster Schulbaurichtlinie (MSchulbauR), Muster Liste der Technischen Baubestimmungen Aufbau der Landesbauordnungen ähnlich, da auf Muster Bauordnung basierend; Inhalt kann erheblich abweichen! DIN Normen z. B. DIN DIN Vorschriften z. B. VDE Vorschriften, VDI Richtlinien Literaturhinweis: Brandschutzatlas (Feuer TRUTZ GmbH Verlag für Brandschutzpublikationen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 31
32 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wiederholung der Schutzziele MBO vom 11/2002, zuletzt geändert 05/ Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die MBO ist ein Brandschutzkonzept. Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die Baugenehmigungen und Brandschutzkonzepte abweichen. Wenn zwei oder mehrere Richtlinien oder Verordnungen auf ein Gebäude zutreffen, dann ist häufig die jeweils höchste Anforderung anzuwenden. Die rechtliche Verbindlichkeit muss zur Kontrolle geprüft werden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 32
33 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wiederholung der Schutzziele Ursprüngliche reine Prüfung der unteren Bauaufsicht als hoheitliche Aufgabe Aufgaben an private Personen übertragen (bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige / staatlich anerkannte Sachverständige / neu: Prüfsachverständige), keine hoheitliche Aufgabe Wobei alle prüfenden Mitarbeiter von Prüfgesellschaften und einzeln auftretende Prüfsachverständige bauaufsichtlich (staatlich) geprüft sein und ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 33
34 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Verordnungen und Richtlinien Sonderbau Muster-Vorschrift Brandenburgische Vorschrift Verkaufsstätten MVkVO: BbgVBauV: MVStättV: BbgVStättV: Krankenhäuser MKHBauVO: BbgKPBauV: Versammlungsstätten Beherbergungsstätten MBeVO: BbgBeBauV: Hochhäuser MHHR: BbgHHR: Garagen MGarVO: BbgGStV: Industriebau MIndBauRL: IndBauRL: Schulen MSchulbauR: BbgSchulbauR: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 34
35 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Anlagentechnik Bayern Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 35
36 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern I Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 36
37 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern II Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 37
38 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern III Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 38
39 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PI Brandschutz/Standsicherheit Berlin Auszug Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 39
40 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PI Brandschutz Berlin Merkblätter Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 40
41 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen Brandenburg Zur Bestätigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 41
42 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen Brandenburg Prüfbescheinigung gemäß Bauvorlagenverordnung VORSICHT VERSICHERUNG, Man bescheinigt ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 42
43 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen Brandenburg Unterschrift! Stempel! Datum! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 43
44 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wesentliche und nicht wesentliche Mängel Wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige stellen eine Einschränkung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der prüfpflichtigen technischen Anlage dar. Das Bauordnungsrecht nennt als Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel an verschiedenen Stellen den Begriff unverzüglich. Unverzüglich definiert sich für den Bauherren oder Betreiber als Frist und bedeutet, dass mit der Beseitigung der Mängel ohne schuldhafte Verzögerung begonnen werden muss. Bei wesentlichen Mängeln ist der Prüfsachverständige verpflichtet, die Frist unverzüglich zu setzen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 44
45 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wesentliche und nicht wesentliche Mängel Nicht wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige schränken die Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht erheblich ein. In diesem Fall ist durch den Prüfsachverständigen eine angemessene Frist, in der Regel zirka ein Monat, zur Mangelbeseitigung festzulegen. Durch Bauherrn / Betreiber können eigenverantwortlich Kompensationen erforderlich sein, um die bauliche Anlage (Gebäude) oder Teile davon weiter betreiben zu dürfen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 45
46 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wirksamkeit und Betriebssicherheit Wirksamkeit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass die Anlage und Einrichtung wie geplant ihre Funktion erfüllen und die ihr zugedachten Aufgaben im Gefahrenfall zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele zuverlässig ausführen muss. Betriebssicherheit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass von der technischen Anlage und Einrichtung keine Gefahren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgehen dürfen und sie ordnungsgemäß und zuverlässig die ihr angedachten Funktionen zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllen kann. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 46
47 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Übersicht Verordnung Anerkennung/Prüfumfang Bezeichnung des Bundesland Sachverständigen gemäß Anerkennungsverordnung Verordnung Anerkennung Verordnung Prüfumfang Prüfgrundsätze Muster der ARGEBAU Prüfsachverständiger M-PPVO: MPrüfVO: Baden-Württemberg Prüfsachverständiger BauSVO: bisher keine Verordnung Bayern Prüfsachverständiger PrüfVBau: SPrüfV: Berlin Prüfsachverständiger BauPrüfV: BetrVO: Brandenburg Prüfsachverständiger BbgPrüfSV: BbgSGPrüfV: Bremen Prüfsachverständiger BremPPV: BremAnlPrüfV: Hansestadt Hamburg Prüfsachverständiger PVO: PVO: Hessen Prüfsachverständiger HPPVO: TPrüfVO: Mecklenburg-Vorpommern Prüfsachverständiger PPVO M-V: AnlPrüfVO: Niedersachsen nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige BauSVO: DVO-NBauO: Nordrhein-Westfalen Prüfsachverständiger PrüfVO NRW: PrüfVO NRW: Rheinland-Pfalz Prüfsachverständiger HTechAnlV RP: HTechAnlV RP: Saarland Prüfsachverständiger PPVO: TPrüfV: Sachsen Prüfsachverständiger DVOSächsBO: SächsTechPrüfVO: Sachsen-Anhalt Prüfsachverständiger PPVO: TAnlVO: Schleswig-Holstein Prüfsachverständiger PPVO: PrüfVO: Thüringen Prüfsachverständiger ThürPPVO: ThürTechPrüfVO: Stand:08/2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 47
48 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 48
49 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall A: (gemäß MBO: ) Gesetzlich geregelte Zulässigkeit, die keiner Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf. In der Bauordnung sind die Zulässigkeitstatbestände gefasst, die erfüllt sein müssen, damit die Ausnahme eintritt. Beispiele hierfür sind: Geringere Brüstungshöhen beim Einsatz von Geländern gemäß 38 Absatz 3 Satz 2 MBO, Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 40 Absatz 1, Satz 1 MBO, Führung von Lüftungsleitungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 41 Absatz 2 Satz 2 MBO. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 49
50 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 50
51 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall B: (gemäß MBO: ) Die Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen sind zu unterscheiden, ob die gesetzlichen Anforderungen durchgesetzt werden und in welcher Höhe sie umgesetzt werden. Beispiele hierfür sind: Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Erleichterungen nach 51 MBO für Sonderbauten. Die Tatbestandmerkmale sind in 51 MBO geregelt und beziehen sich ausdrücklich auf die besondere Art und Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume. Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Abweichungen nach 67 MBO. Die Tatbestandmerkmale sind in 67 MBO, Absatz 1 Abweichungen von Anforderungen der MBO und aufgrund der MBO erlassener Vorschriften definiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 51
52 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52
53 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall C: (gemäß MBO: ) Die technischen Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln definieren ein abweichendes Wie die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Beispiele hierfür sind: Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen nach 3Absatz3 Satz 3 MBO ermächtigen nicht dazu, von gesetzlichen Anforderungen abzuweichen, sondern nur dazu mit einer anderen technischen Lösung als durch die eingeführte Technische Baubestimmung vorgegeben, die gesetzliche Anforderung zu erfüllen. Soweit die andere Technische Regel eine wesentliche Abweichung von einer in der Bauregelliste aufgeführten Norm enthält, bleiben die Anforderungen des Teil III Abschnitt 3 17 bis 21 MBO unberührt. Soweit es sich um Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB) handelt, die in dem Wirkungskreis eines Prüfsachverständigen oder Prüfingenieurs fallen, entscheidet letztlich dieser Prüfingenieur über die Gleichwertigkeit der anderen technischen Lösung. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 53
54 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall C: (gemäß MBO: ) Sinngemäß lassen sich Anforderungen des vorherigen Punktes auch auf nicht eingeführte technische Regeln, die allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) sind, übertragen. Dies betrifft zum Beispiel die DIN 18232, DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN EN und so weiter. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54
55 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 55
56 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall D: (gemäß MBO: ) Die Anforderungen an die Bauprodukte und Bauarten sind im Teil III Abschnitt 3 der MBO geregelt. Hier werden Abweichungen von den bekannt gemachten Technischen Regeln der Bauregelliste des DIBt definiert. Das heißt, für bestimmte Bauprodukte, die von den bekannt gemachten Technischen Regeln der Bauregelliste abweichen, werden zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise erforderlich. Die Bauregelliste gibt in ihren verschiedenen Teilen bereits viele Bauprodukte und Bauarten vor, die diese zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweise und den damit verbundenen Regelungen erfordern. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56
57 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall D: (gemäß MBO: ) Die Zulassung der Abweichung nach 17Absatz3 Satz 1 oder 21Absatz1 Satz 1 MBO bezieht sich auf wesentliche Abweichungen bei Bauprodukten und Bauarten von den in der Bauregelliste genannten Technischen Regeln (ETB und a.a.r.d.t.). Beispiele hierfür sind: ABZ oder ABP gemäß 18 oder 19 MBO ZiE gemäß 20 MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß Bauregelliste C Europäische Technische Bewertung (ETA) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 57
58 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfgrundsätze Prüfgrundsätze im Sinne der bauaufsichtlichen Prüfung prüfpflichtiger technischer Anlagen und dem betrachteten Fachgebiet der bauaufsichtlichen Prüfungen ist die Kurzform der Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige in der Fassung vom der ARGEBAU oder mit Zusatz die in einem Bundesland (zum Beispiel NRW und Hamburg) eingeführte Version der Prüfgrundsätze. Beschluss der 283. Sitzung d. FK Bauaufsicht, TOP 11 Red.stand Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 58
59 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 59
60 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 60
61 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 61
62 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 62
63 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 1 MPrüfVO: sind folgende Anwendungsbereiche definiert: Technische Anlagen in 1. Verkaufsstätten im Sinne des 1 der Muster Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) Fassung September Versammlungsstätten im Sinne des 1 der Muster Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) Fassung Juni Krankenhäusern und Pflegeheimen 4. Beherbergungsstätten im Sinne des 1 der Muster Beherbergungsstättenbauverordnung (MBeBauVO) Fassung Dezember 2000 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 63
64 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 1 MPrüfVO: sind folgende Anwendungsbereiche definiert: Technische Anlagen und Einrichtungen in 5. Hochhäusern im Sinne des 2 Abs. 4 MBO 6. Garagen im Sinne des 2 Abs. 7 Satz 2 MBO 7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. 51 MBO bleibt unberührt, siehe Sonstige Sonderbauten Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 64
65 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung In 2 Absatz 1 Satz 1 der MPrüfVO: heißt es: Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk Prinzip Prüfung) geprüft werden:... Es ist somit eine Wirk Prinzip Prüfung durchzuführen, das heißt, durch die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen geprüft werden. Dies wurde nun eindeutig formuliert, war aber schon seit Jahrzehnten so interpretierbar in den Prüfvorschriften. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 65
66 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 2 MPrüfVO: sind die prüfpflichtigen Anlagen definiert 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Frei be und entlüften 2. CO Warnanlagen 3. Rauchabzugsanlagen 4. Druckbelüftungsanlagen (neu!) 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen 6. Brandmelde und Alarmierungseinrichtungen 7. Sicherheitsstromversorgungen (Definition!) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 66
67 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 2 Abs. 2 MPrüfVO: sind die Prüfungen nach Abs vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen 2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie 3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie 4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 67
68 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Häufige Mängel an Prüfberichten von PSV laut Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen in NRW Mängel in Prüfberichten TGA Bereich Kriterium Mängelquoten 2012 Mängelquoten 2008 Feststellung der Beseitigung von Mängeln 62 % 33 % Rauminhalt / Flächen der zu lüftenden Räume 46 % 33 % Beschreibung der Mess- und Prüfgeräte 30 % 40 % Bestätigung der Beachtung der Prüfgrundsätze 20 % 62 % Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse 18 % 21 % Beauftragung der Erstprüfungen durch Auftraggeber 17 % 40 % Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 68
69 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Häufige Mängel an Prüfberichten von PSV laut Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen in NRW Mängel in Prüfberichten Elektro Kriterium Mängelquoten 2012 Mängelquoten 2008 verwendete Unterlagen 34 % 62 % Bestätigung der Beachtung der Prüfgrundsätze 5 % 20 % Bauherr / Betreiber als Auftraggeber 9 % 34 % Kurzbeschreibung der Anlage 38 % 79 % Beschreibung der Mess- und Prüfgeräte 62% 61 % Feststellung der Beseitigung der Mängel 10 % 15 % Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse 22 % 41 % Messergebnisse 21% 12% Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 69
70 3. Bauaufsichtliche Prüfungen häufige Mängel an Anlagen Mängel an den Anlagen (Beispiele) fehlende Schottungen in klassifizierten Bauteilen Falsche Bemessung der NRA Öffnungsfläche (aerodynamisch oder geometrisch) Mangelhafte Funktionserhaltsverkabelung Auswahl falscher Bauprodukte Fehlende Rauchmelder Keine Durchführung der Schwarzschaltung (Black Building Test) Gebaute Anlagen und Genehmigungsdokumente, wie Baugenehmigung und Brandschutzkonzept, stimmen nicht überein Anlagen sind nicht errichtet, obwohl in Baugenehmigung als Auflage gefordert Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 70
71 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Fehlerursachen im Brandschutz Fehlendes Fachwissen der am Bau Beteiligten (Bauherr / Betreiber, Architekt, Planer, ausführende Firmen) verschiedene Fehlerursachen Qualifikation Personal + Sicherheits Management + Technische Anforderungen Analyse Spezifikation Planung und Implementierung Installation und Inbetriebnahme Betrieb und Wartung Änderungen nach Inbetriebnahme Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 71
72 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Fehlerursache Kommunikation und Begriffe Fehlende Kommunikation der am Bau Beteiligten (Bauherr / Betreiber, Architekt, Planer, ausführende Firmen) sie sprechen nicht die gleiche Sprache sie wählen falsche Fachbegriffe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 72
73 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Brandursachen elektrische Anlagen Brandursachen Blitzeinschlag Selbstentzündung Explosion 10% 5% 20% Erhitzungsanlagen 10% 5% 2% Maschinelle Einrichtungen Elektrizität 5% Sonstiges 20% 10% Brandstiftung 13% Sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen Brandgefährliche Stoffe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 73
74 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 74
75 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Bauvorlagenverordnung Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der am Verwendungsort erforderlichen Dokumente und Unterlagen analog der bei der Prüfungsvorbereitung dargestellten Zusammenstellung der Dokumentation Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach 16 MBauVorlVO: Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 75
76 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Bauvorlagenverordnung Auszug aus der Verordnung 16 MBauVorlVO: : Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen, bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen, die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 76
77 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Dokumente und Nachweise Vom Bauherrn sind die notwendigen Unterlagen für die Prüfung vorzulegen Genehmigungsunterlagen Bestandsunterlagen Wartungsunterlagen Wesentliche Arbeitsgrundlage für Sachverständigen und Ausführungsfirma sind neben eingeführten technischen Baubestimmungen (DIN 4102) die Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten wie: Allgemein bauaufsichtlicher Zulassung (ABZ) Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Europäische Technische Bewertung (ETA) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 77
78 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregellisten und die Einordnung der Bauprodukte sind elementares Grundwissen einer jeden Fachplanung, Bauleitung und Projektleitung im Ingenieurbüro und in der qualifizierten Ausführungsfirma. Download unter DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 78
79 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Änderung Bauregelliste B Teil 1, Ausgabe 2015/1 vom DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 79
80 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregelliste B, Teil 2 Ausgabe 2014/2 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 80
81 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregelliste B, Teil 1, Änderung Ausgabe 2015/1 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 81
82 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Harmonisierte Bauprodukte Stand und Entwicklung BauPVO und CE Kennzeichnung Arten von bauaufsichtlichen Nachweisen für typische Brandschutzsysteme CE Kennzeichnung und Nationale ergänzende Regelungen (Beispiel BSK und Abschottungen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 82
83 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Angabe ihrer Leistungen gemäß harmonisierten Regeln. Weiterhin wird die Verwendung der CE Kennzeichnung für dieses Bauprodukt festgelegt. An die Stelle der Konformitätserklärung nach BPR tritt die Leistungserklärung nach Art. 6 der BauPVO (Pflicht seit ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 83
84 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Harmonisierte Regelung bedeutet, dass ein Bauprodukt oder ein Bausatz zu einem geregelten Bauprodukt oder Bausatz wird. Aufgeführt werden solche Bauprodukte / Bausätze in der Bauregelliste B Teil 1 Grundlage für die Harmonisierung: Europäisch harmonisierte Produktnorm Europäisches Bewertungsdokument (EAD) [nach BPR war das bisher eine technische Leitlinie (ETAG)] Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 84
85 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Was ändert sich? Der bisherige nationale Nachweis entfällt! Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer erfolgt auf Grundlage der DIN EN und nicht nach DIN 4102 Welche Nachweise werden für die Verwendung benötigt? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 85
86 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Die Leistungserklärung gibt die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die wesentlichen Merkmale an. Die Anforderungen bezüglich der wesentlichen Merkmale werden national vorgegeben! Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die erklärte Leistung seines Bauproduktes und nicht für die Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm! Grundlage für die Leistungserklärung ist die technische Dokumentation des Herstellers. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 86
87 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 87
88 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen Einordnung von Brandschutzklappen in alter Bauregelliste (2012/1) als Bauprodukte nach B Teil 2: Definition: Bauprodukte, die wesentliche Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach den Bauordnungen erforderlich sind; diese Bauprodukte bedürfen neben der CE Kennzeichnung auch des Übereinstimmungszeichens (Ü Zeichen) nach den Bauordnungen der Länder. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 88
89 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Brandschutzklappen nach DIN EN Koexistenzperiode endete am Produktnorm DIN EN wurde in die BRL 2012/2 aufgenommen (BRL 2012/2 trat am 23. November 2012 in Kraft!) Einordnung in BRL B Teil 1 (Bauprodukt kann auf Grundlage einer harmonisierten Norm in Verkehr gebracht werden; Verwendung des CE Zeichens mit Leistungserklärung des Herstellers) Aber: Zusätzliche Nachweise zwischenzeitlich erforderlich! Achtung! Änderungen der Bauregelliste der letzten Jahre beachten! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 89
90 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 90
91 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Brandschutzklappen nach DIN EN Zusätzliche nationale Anforderungen Nachweis des Brandverhaltens (Baustoffklasse) erforderlich; ABZ (BRL B Teil 1, Anlage 09) Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Umweltverträglichkeit (wenn BSK für Aufenthaltsräume verwendet werden); ABZ (BRL B Teil 1, Anlage 02) Zusätzliche Angaben durch den Hersteller (BRL B Teil 1, Anlage ) Nennauslösetemperatur der geprüften, thermischen Auslöseeinrichtung Achslage der mechanischen Klappe, die bei der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesen wurde Anzahl der geprüften Öffnungs und Schließzyklen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 91
92 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Brandschutzklappen nach DIN EN Nationale Ergänzungen bezüglich der Verwendung Brandschutzklappe muss im Wesentlichen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Brandschutzklappe muss thermisch bei maximal 72 C (Warmluftheizung 95 C) auslösen Bei Auslösung über Rauchdetektion nur durch eine bauaufsichtlich zugelassene Rauchauslöseeinrichtung Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für mindestens Betätigungen Darf nur mit der in der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesenen Achslage verwendet werden Der Hersteller muss eine Montage und Betriebsanleitung erstellen Funktionsprüfung in mindestens halbjährlichem Abstand, bei zweimaliger Prüfung ohne Mängel innerhalb von 6 Monaten reicht jährliche Prüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 92
93 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Brandschutzklappen nach DIN EN Was ändert sich in der Praxis? Bezüglich der Verwendung der Brandschutzklappe gibt es keine ABZ (wie bisher bekannt) mehr! Leistungserklärung des Herstellers hinsichtlich der wesentlichen Merkmale beachten! Europäische Klassifizierung ( EI90 (v e h o i o) S ) lösen nationale Klassifizierungen ( K90 ) ab! Montage und Betriebsanleitung beachten! (Diese regeln die wesentlichen Anforderungen an den Einbau!) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 93
94 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 94
95 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 95
96 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 96
97 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 97
98 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregelliste Beispiel einer EI 120 (v edw h odw,i o) S C MA multi HOT 400/30 Entrauchungsklappe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 98
99 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregelliste EI 120 (v edw h odw,i o) S C MA multi HOT 400/30 EI 90 (v edw h odw,i o) S C MA multi EI 90 (v ed,i o) S 500 C 300 MA multi EI 90 (v ed,i o) S 500 C 300 AA multi AA stellt eine Abweichung zur BRL A Teil 1 Anhang Tabelle 2 dar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 99
100 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 100
101 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Konsequenzen für Hersteller, Planer und Errichter Hersteller: In der Regel neue Prüfnormen für harmonisierte Produkte akkreditierte und notifizierte Stellen wählen Prüfungen und Überwachungen durchführen, WPK Betriebsanleitung und Leistungserklärung erstellen CE Konformitätszertifikat, CE Kennzeichen Haftung Planer und Errichter: Neue Klassifizierungen nach Anhang zu Bauregelliste A Teil 1 beachten Neue Verwendungen anhand Leistungserklärung und Montageanleitung prüfen Sämtliche Dokumente wie Leistungserklärung und Montageanleitung archivieren Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 101
102 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel einer ABZ Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 102
103 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel eines ÜZ für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 103
104 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel einer Montage und Betriebsanleitung für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 104
105 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel für ein Inbetriebnahmeund Instandhaltungsprotokoll für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 105
106 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel für ein Wartungsprotokoll für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 106
107 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel eines Datenblattes für Planer und Errichter für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 107
108 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Auszug aus der Bauregelliste Lüftungsleitungen L90 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 108
109 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 109
110 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 110
111 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 111
112 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 112
113 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 113
114 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 114
115 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen mögliche Risiken Kein Abgleich der Planung, vor allem der Fachplanungen mit den Bauvorlagen, insbesondere Brandschutzkonzept und Baugenehmigung keine Brandfallsteuermatrix zu späte Einbindung des Prüfsachverständigen in die Begleitung des Planungsund Bauablaufes Eingeschränkte (Brandwachen) oder keine Nutzungsgenehmigung Spätere Nutzungsuntersagung Keine Übergabe der Mietflächen oder Gebäudeverkauf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 115
116 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen mögliche Risiken Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 116
117 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen betriebliche und organisatorische Maßnahmen Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung Brandbekämpfung Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan Brandschutzordnung Werksfeuerwehr sind rechtzeitig zu organisieren. Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte sind zu binden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 117
118 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bescheinigung über Errichtung/Änderung von Lüftungsanlagen in NRW Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 118
119 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 119
120 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Brandschutzeinrichtungen müssen ordnungsgemäß errichtet sein, um eine reibungslose Inbetriebnahme zu gewährleisten. Zum Beispiel wird gemäß VDI 3810: Punkt 3.2 (Betreiben von heiztechnischen Anlagen) das Inbetriebnehmen als erstmalige Aufnahme der Funktion oder die erneute Funktionsaufnahme nach einer Außerbetriebnahme definiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 120
121 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 121
122 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 122
123 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Auszug aus DIN 14675: Gemäß DIN 14675: Punkt 8.1 Inbetriebsetzung, Allgemeines setzt die Inbetriebsetzung des installierten Brandmeldesystems die vollständige und mängelfreie Montage aller Bestandteile einschließlich der Installation des Leitungsnetzes voraus, wie diese in den Planungsunterlagen nach 5.6 und den Ausführungsunterlagen nach für die Anlage im jeweiligen Einzelfall festgelegt sind. Nach Punkt 8.3 Inbetriebsetzung Inbetriebsetzungsprotokoll sind die Ergebnisse aller Messungen, Überprüfungen und Funktionsprüfungen vom Inbetriebsetzer in einer Inbetriebsetzungsprotokoll zu dokumentieren, Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 123
124 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 124
125 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Allgemeines zur bauaufsichtlichen Prüfung Zur bauaufsichtlichen Sachverständigenprüfung sind durch die Projektbeteiligten bei Koordinierung durch einen Brandschutzfachmann, zum Beispiel die Fachbauleitung für vorbeugenden Brandschutz vollständige und aussagefähige Genehmigungs, Planungs und Bestandsunterlagen zur Einsichtnahme vorzubereiten. Diese definieren das Prüf Soll! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 125
126 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Angebot durch den Prüfsachverständigen Auftrag durch Bauherren oder Betreiber Bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Dokumenten Bei Mängeln oder Restleistungen erneute Durchführung der Prüfung, der Prüfsachverständige legt den notwendigen Umfang fest Ja Nein Dokumentenübergabe durch Bauherren oder Betreiber Alle Dokumente gemäß allgemeinen Teil der Muster Prüfgrundsätze: Vorbereitung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Einarbeitung in die vorgelegten Dokumente Vergleich der genehmigten Schutzziele mit den laut Dokumentation erstellten Anlagen Erstellung objektspezifischer Checklisten oder Prüfabläufe Terminvereinbarungen Durchführung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Ordnungsprüfung Anordnung der Anlagen und Vollständigkeit zur Erreichung der Schutzziele Erfassung von Schnittstellen zu anderen Gewerken Prüfung Einbauzustände (z.b.: Verwendbarkeitsnachweise) Prüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit Funktionsprüfung der Anlage als Wirkprinzipprüfung zur Feststellung der Wirksamkeit Messung von Betriebsparametern Prüfung von Schnittstellen Erstellung des Prüfberichtes durch den Prüfsachverständigen Darstellung aller Grundlagen (Beurteilungsgrundlagen, Anlagenbeschreibung usw.) Prüfungsbeschreibung Mess und Ergebnisprotokolle Auflistung von wesentlichen und nicht wesentlichen Mängeln, sowie Darstellung von Hinweisen Aufstellung von Fristen zur Mangelbeseitigung und der nächsten Prüfung Prüfung mangelfrei ja Ausstellung einer Prüfbescheinigung in einigen Bundesländern zum Beispiel Bayern, Brandenburg, Hamburg usw. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 126
127 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 127
128 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 128
129 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Einholung eines Angebotes Beauftragung des bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen Vorbereitung der SV Prüfungen, unter anderem Erstellung eines Prüfplanes Durchführung der Prüfung vor Ort Nachbereitung Erstellung Prüfbericht mit Mängelauflistung Mängelbeseitigung Nachprüfung der Mängelbeseitigung Erstellung Prüfbericht Bei Mängelfreiheit Ausstellung der Prüfbescheinigung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 129
130 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Angebot und Auftrag 1. Nach M PVO gehört die Überwachung der Prüfzyklen zu den Pflichten der Bauherren und Betreiber. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist vorzubereiten. 2. Der Bauherr fordert Angebote bei Prüfsachverständigen für die notwendigen Prüfungen rechtzeitig an. 3. Der Prüfsachverständige unterbreitet dem Bauherrn entsprechend der Größe und Anzahl der Anlagen ein Angebot für die Prüfung der Anlagen. 4. Die Beauftragung darf nicht durch die Ausführungsfirma sondern durch den Bauherrn oder Betreiber zu erfolgen. Die Sachverständigenleistung gehört nicht in die gewerkespezifische Ausschreibung. (Hier erfolgen Abmahnungen der Planer und Bauherren durch die Anerkennungsbehörden) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 130
131 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Erstellung eines Prüfplanes, Allgemeines 1. Terminvereinbarung 2. Einladung und Terminbestätigung durch die Wartungsfirma (Nach 2 Absatz 3 der M PVO sind durch den Bauherrn oder Betreiber die notwendigen Vorrichtungen, fachlich geeignetes Personal und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Der Prüfsachverständige darf an den Anlagen nicht selber stellen.) Zum Beispiel: Ausführungs oder Wartungsfirma, qualifizierter Hausverwalter 3. zusätzliche Vereinbarung mitzubringende Messinstrumente Abschaltung der Anlagen während der Prüfung möglich? 4. Erstellung von Prüfungschecklisten auf Grundlage übergebener Unterlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 131
132 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Erstellung eines Prüfplanes, Beispiel Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 132
133 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 133
134 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. Die Brandfallsteuermatrix stellt die logische Verknüpfung zwischen den Quellen und Senken her und beschreibt die Steuerungsfunktionen. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. Brandmeldung Quelle 1 Quelle 2 Quelle 3 Quelle n Senke 1 X X Senke 2 X X X Senke 3 X Senke n X X Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 134
135 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel: Automatische Melder der Brandmeldeanlage Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen Automatische Löschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter) Alarmventil der Löschmonitore der Schaumlöschanlage Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 135
136 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Senken (Aktoren) sind zum Beispiel: Geräte der Feuerwehrperipherie Alarmierungsanlagen Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) Überdrucklüftungsanlagen Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen Sicherheitsstromversorgungsanlagen Dampfkesselanlage Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 136
137 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, was ist das? es muss geprüft werden, ob die bei den Planungen vorgegebenen Funktionen, Sicherheitsketten und Prozessabläufe im Gebäude erfüllt sind. Die Prüfungen sollen bis ins Detail prüfen und aufzeigen, wie zum Beispiel die Steuerungen und Regelkreise auf Basis der Anlagenbeschreibung und der ermittelten oder vorgegebenen Anlagenparameter regeln und steuern. Sicherheitsrelevante Vorgaben sind hierbei zwingend einzuhalten. So ist beispielsweise das Prüfen der Signaldurchgängigkeit und Funktion vom Feldgerät über Verkabelung, Trennklemmen, Feldbussystem, Schaltschrank, Koppelrelais mit Handebene, Automationsebene, Bus System zur Gebäudeautomation durchzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 137
138 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, Beteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 138
139 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, Beteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 139
140 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, Beteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 140
141 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, Beteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 141
142 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Forderung aus Brandfallsteuermatrix Forderung der Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall als Auflage der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht des Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz Beispiel aus dem Jahr 2011 Bericht über die Prüfung des Brandschutzkonzeptes für eine Wohnstätte für Erwachsene mit geistigen und mehrfachen Behinderungen Punkt 10 Prüfbemerkungen Punkt Die unter Punkt des Brandschutzkonzeptes geforderte Funktionsmatrix für den Brandfall ist vor den Installationsarbeiten dem unterzeichnenden Prüfingenieur vorzulegen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 142
143 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Musterprüfgrundsätze Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010 Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen erfolgt eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und eine Ergänzung und Anpassung der Muster Prüfverordnung. Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 143
144 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, Qualifikation Ersteller 1. Grundkenntnisse der Wirk Prinzipien auf allen Gebieten der zu steuernden Anlagen, 2. übergreifendes Wissen auf den objektspezifisch vorhandenen Teilgebieten des Brandschutzes, 3. Kenntnis der landespezifischen Anforderungen und 4. Überdurchschnittliches Wissen der zentralen Anlagentechnik (Brandmeldetechnik oder SIL geprüfte Gebäudeleittechnik, je nach Anwendungsfall) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 144
145 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, Qualifikation Ersteller Grundkenntnisse der Wirkprinzipien auf allen Gebieten der zu steuernden Anlagen Übergreifendes Wissen auf den objektspezifisch vorhandenen Teilgebieten des Brandschutzes Kenntnis der landesspezifischen bauordnungsrechtlichen Anforderungen Überdurchschnittliches Wissen der zentralen Anlagentechnik, der MSR und BMA (Brandmeldetechnik oder SILgeprüfte Gebäudeleittechnik) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 145
146 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Brandfallsteuermatrix, Qualifikation Ersteller Fazit: Je nach Schwerpunktausrichtung im konkreten Projekt können diese Aufgabe der Brandschutzkonzeptersteller oder der Elektroplaner erfüllen, wenn er jeweils überdurchschnittlich die Fachgebiete übergreifend beherrscht! Hierfür sind Zusatzqualifikationen dringend nachzuweisen!!! In verschiedenen Fällen großer Projekte kommt erfahrungsgemäß der externe Matrix Ersteller in Frage, um das zusätzliche Vier Augenprinzip sicher zu stellen. Rechtzeitige Wahrung des Vieraugenprinzips spart erhebliche Mangelrisiken. Dies betrifft insbesondere große multifunktionale Gebäude (Flughäfen, große Einkaufzentren, große Pflegeheime Krankenhäuser). Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 146
147 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung VDI 6010 Blatt 3 Der Erscheinungstermin für VDI war im Januar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 147
148 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung VDI 6010 VDI 6010 Blatt 3 Ein Kommentar zur VDI 6010 Blatt 3 ist beim Beuth-Verlag erschienen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 148
149 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan Beginn in der Regel in LP 2 3 HOAI (Vorplanung/Entwurf) anzustreben ist Bestandteil der Bauvorlagen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (ssk) Beginn in LP 3 4 HOAI (Entwurf/Genehmigung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen Funktions und Schnittstellenmatrix Erstellung in LP 5 HOAI (Ausführungsplanung Besondere Leistung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen LP 8 HOAI (Objektüberwachung) Abnahmephase / Prüfung Brandfallsteuermatrix Prüfplan nach VDI LP = Leistungsphase gemäß HOAI Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 149
150 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung Planungsschritte der gewerkeübergreifenden Betrachtung Ersteller Brandschutzkonzept Prüfingenieur für Brandschutz Fachplaner Anlagentechnik Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen Bauantrag / Baugenehmigung (HOAI Phasen 3/4) Erstellung Brandschutzkonzept Formulierung von Anforderungen Prüfung des Brandschutznachweises Prüfbericht Erstellung von Anlagenkonzepten/Entwurf (BMA, Entrauchung, Feuerlöschanlage) ggf. Prüfung des Entwurfs Prüfbericht AFU Ausführungsplanung (HOAI Phase 5) ggf. Nachträge zum Brandschutzkonzept Erstellung Brandfallsteuermatrix (soweit erforderlich) Prüfung von Nachträgen zum Brandschutzkonzept, ggf. Prüfung von Anlagenkonzepten Prüfung Brandfallsteuermatrix Fertigstellung von Anlagenkonzepten (Fortschreibung des Entwurfs) Planung der Anlage (AFU) ggf. Prüfung der AFU Prüfbericht Bauausführung (HOAI Phase 8) ggf. begleitende Beratung / Fachberatung hoheitliche Bauüberwachung Bau und Objektüberwachung Dokumentation Prüfung der Einzelanlage, idealerweise baubegleitend Baufertigstellung / Innutzungnahme mit Dokumentation (HOAI Phase 9) ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung ggf. Bescheinigung, dass Bauausführung dem Brandschutzkonzept entspricht ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung Abschließender Prüfbericht ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung, Dokumentation ggf. Rauchversuche, Teilnahme an Vollprobetest / Wirkprinzipprüfung Prüfung der fertiggestellten Anlage mit Wirkprinzipprüfung Prüfbericht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 150
151 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Vollprobentest / Wirkprinzipprüfung 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 9. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 151
152 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Instandhaltung ist gemäß DIN 31051: die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustandes dient, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann. Sie kann vollständig in die folgenden Grundmaßnahmen unterteilt werden: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 152
153 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Die Instandhaltung schließt ein: Berücksichtigung innerbetrieblicher und außerbetrieblicher Forderungen Abstimmung der Instandhaltungsziele mit den Unternehmenszielen Berücksichtigung entsprechender Instandhaltungsstrategien. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 153
154 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Wartung umfasst die Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates Inspektion umfasst die Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Einheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung mit dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung. Instandsetzung ist eine physische Maßnahme, die ausgeführt wird, um die Funktion einer fehlenden Einheit wiederherzustellen. Verbesserung ist eine Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements zur Steigerung der Zuverlässigkeit und / oder Instandhaltbarkeit und / oder Sicherheit einer Einheit, ohne ihre ursprüngliche Funktion zu ändern. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 154
155 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Instandhaltung einschließlich Reinigung haben einen wesentlichen Einfluss auf die gewünschte Funktion und damit auf die Wirksamkeit von Brandschutzeinrichtungen. Voraussetzung für effektive Instandhaltung ist die Übergabe notwendiger Unterlagen, die ungehinderte Zugänglichkeit und die leichte (De ) Montierbarkeit von allen instand zu haltenden Komponenten sowie das Vorhandensein von Inspektions und Reinigungsöffnungen einschließlich der entsprechenden Unterrichtung des Nutzers über Notwendigkeit und Zweck der Instandhaltung in schriftlicher Form. Die DIN 31051: ist in Verbindung mit der DIN EN 13306: zu betrachten. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 155
156 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Fehleranalyse Innerhalb der Instandhaltung ist eine Fehleranalyse mit anschließender Prüfung mit dem Ziel durchzuführen, ob eine Verbesserung machbar und wirtschaftlich vertretbar ist (siehe DIN 31051: ). Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 156
157 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Fehleranalyse DIN 31051: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 157
158 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Zuordnung zum Anlagenlebenszyklus verschiedene Fehlerursachen Qualifikation Personal + Sicherheits Management + Technische Anforderungen Analyse Spezifikation Planung und Implementierung Installation und Inbetriebnahme Betrieb und Wartung Änderungen nach Inbetriebnahme Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 158
159 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 159
160 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 160
161 8. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 161
3. Bauaufsichtliche Prüfungen
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