Umgang mit Bauprodukten
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- Robert Hochberg
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1 Umgang mit Bauprodukten Februar 2016 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1
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3 Gliederung des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Bauprodukte und Bauregelliste 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt 5. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 3
4 Gliederung des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Bauprodukte und Bauregelliste 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt 5. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 4
5 1. Grundlagen und Einführung System der bauaufsichtlichen Regelung für Bauprodukte relativ unbekannt Bauregelliste enthält (auch für die Praxis) wichtige Angaben Dokumentation der Ingenieurleistungen (insbesondere Phase 5, 6, 7, 8 und 9 HOAI) einschließlich der erforderlichen Nachweise nur bei Kenntnis der Bauproduktenverordnung und der Bauregelliste mangelfrei möglich Folie-5 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 5
6 1. Grundlagen und Einführung Gesetzliche Grundlagen MBO: (Regelung der Bundesländer) identischer Text auch in allen anderen Bauordnungen Landesbauordnungen erlauben europäische Bauprodukte Bauproduktenverordnung BauPVO: löst seit die seit 1989 geltende Bauproduktenrichtlinie vollständig ab regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt und legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE Kennzeichnung fest Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 6
7 1. Grundlagen und Einführung Gesetzliche Grundlagen EU Bauproduktenverordnung EU Nr. 205/2011: Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union Verordnung ersetzt ab Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 7
8 1. Grundlagen und Einführung Gesetzliche Grundlagen Regelungen der Bauordnungen (MBO / LBO) stellen erst auf den Zeitpunkt der Verwendung des Bauproduktes im Bauwerk ab Bauproduktenverordnung setzt früher an und regelt bereits das Inverkehrbringen und Handeln mit diesen Bauprodukten Daraus ergibt sich in Einzelfällen, dass die Verwendungen zusätzlich in Deutschland geregelt sind (z.b.: Entrauchungsventilatoren mit CE Kennzeichnung zum Handeln und ABZ zum Verwenden) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 8
9 1. Grundlagen und Einführung Bauprodukte können quasi unterteilt werden in nationale Produkte: Bauprodukte, die ohne besonderen Nachweis verwendet werden können geregelte Bauprodukte (Ü Zeichen) nicht geregelte Bauprodukte mit Ü Zeichen (Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ABZ Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ABP oder Zustimmung im Einzelfall ZiE, bei Abweichungen von ABZ/ABP mit Ü Zeichen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 9
10 1. Grundlagen und Einführung oder in europäische Produkte nach europäischen Produktnormen (hen) nach Europäischen Technischen Bewertungen (vormals Europäische Technische Zulassungen) (ETA) Kennzeichnung CE Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 10
11 Gliederung des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Bauprodukte und Bauregelliste 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt 5. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 11
12 2. Definition wichtiger Begriffe Bauprodukt Baustoffe oder Bauteile, die unter Beachtung der Überwachungsvorgaben im Werk hergestellt und unmittelbar in bauliche Anlagen eingebaut werden Beispiele: einzelner Mauerstein Zement Fertigteile Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 12
13 2. Definition wichtiger Begriffe Bauart (nationale Regelung) Bauteile, die auf der Grundlage von Technischen Regeln (z. B. DIN für Ständerwände) oder Prüfverfahren (z. B. Trennwand nach DIN ) vor Ort aus verschiedenen Bauprodukten zusammengesetzt werden. Beispiele: Trennwand aus Porenbetonplatten leichte Trennwand Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 13
14 2. Definition wichtiger Begriffe Bausatz (EU Regelung) Ähnlich wie Bauarten, jedoch auf Grundlage der Produktnormen und der europäischen Zulassung als Bausatz (KIT) mit unterschiedlichen Komponenten, aber eindeutiger Zuordnung der Komponenten, formal zu behandeln wie ein Bauprodukt Beispiele: leichte Trennwand der Fa. Mustermann mit folgenden Komponenten: Ständer der Fa. Mustermann, Bekleidung der Fa. Beispielsfeld, Dämmung der Fa. Example, Schraube der Fa. Mustermann Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 14
15 2. Definition wichtiger Begriffe Bauproduktenrichtlinie (BPR) durch die EU Bauproduktenverordnung abgelöst Im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie (BPR) sollen nur noch grundlegende Anforderungen formuliert werden BPR enthält jedoch keine spezifischen Anforderungen. Diese ergeben sich aus den harmonisierten, technischen Spezifikationen Bei der Ausarbeitung der Spezifikationen werden alle Funktionen des Bauproduktes im eingebauten Zustand berücksichtigt Bauprodukt, das alle Anforderungen erfüllt, erhält die CE Kennzeichnung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 15
16 2. Definition wichtiger Begriffe Bauproduktengesetz Das Bauproduktengesetz regelt in Deutschland das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie der Europäischen Union. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 16
17 2. Definition wichtiger Begriffe Bauproduktenverordnung Die EU Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG wurde durch die EU Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011 abgelöst. Sie ist seit 1. Juli 2013 verbindlich anzuwenden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 17
18 2. Definition wichtiger Begriffe Bauregelliste (BRL) Die Bauregelliste wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben und legt in ihren Teilen A und C die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3 fest. Die Bauregelliste regelt nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). In die Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der EU, einschließlich deutscher Vorschriften und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und die die CE Kennzeichnung tragen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 18
19 2. Definition wichtiger Begriffe Geregelte und nicht geregelte Bauteile Geregelte Bauteile Übereinstimmung mit bekannt gemachten Technischen Regeln (z. B. Mauerstein nach DIN 105) Nicht geregelte Bauteile Abweichung von bekannt gemachten Technischen Regeln oder keine Technische Regel bekannt gemacht (z. B. Mauerstein, der andere Größen als in der DIN 105 genannt, aufweist) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 19
20 2. Definition wichtiger Begriffe Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) 18 MBO: Eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird erteilt, wenn das Bauprodukt wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten Regeln der Technik abweicht nicht geregelte Bauprodukte vorliegen Wer erteilt eine bauaufsichtliche Zulassung? Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt die Zulassung widerruflich für eine bestimmte Frist (in der Regel 5 Jahre) Möglichkeit der Verlängerung durch schriftlichen Antrag in der Regel um 5 Jahre Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 20
21 2. Definition wichtiger Begriffe Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) 19 MBO: Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis kann erteilt werden, wenn das Bauprodukt nach den allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann das Bauprodukt nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient Aus der Bauregelliste A Teil 1 3 ergibt sich im Einzelnen, für welche Produkte ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt werden kann Wer erteilt ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis? Eine vom DIBt oder einer Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Prüfstellen (z. B. Materialprüfungsanstalt NRW, MFPA Leipzig) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 21
22 2. Definition wichtiger Begriffe Zustimmung im Einzelfall (ZiE) 20 MBO: Nicht geregelte Bauprodukte/ Bauarten werden nur für den beantragten Einzelfall auf Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit geprüft Zustimmung ist nicht auf andere Bauvorhaben übertragbar Wer erteilt eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)? Für die ZiE ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 22
23 2. Definition wichtiger Begriffe Verwendbarkeitsnachweise gemäß MBO Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Zustimmung im Einzelfall besitzen oder in der Regelliste C stehen Sonstige Bauprodukte sein Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 23
24 Gliederung des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Bauprodukte und Bauregelliste 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt 5. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 24
25 DIBt Berlin Bauregellisten und die Einordnung der Bauprodukte sind elementares Grundwissen einer jeden Fachplanung, Bauleitung und Projektleitung im Ingenieurbüro und in der qualifizierten Ausführungsfirma. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 25
26 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 26
27 Allgemeines Folgende Komponenten im anlagentechnischen Brandschutz benötigen z.b. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) Entrauchungsventilatoren Entrauchungsklappen Rauchschürzen Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ABP) Entrauchungsleitungen Dachkuppeln nach DIN Funktionserhaltsleitungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 27
28 Allgemeines Folgende Komponenten im anlagentechnischen Brandschutz benötigen z.b. Folgende Bauprodukte benötigen keine ABP oder ABZ (Achtung, die Regelungen sind im Fluss, immer aktuell den Zeitpunkt der Inbetriebnahme beachten!) Dachkuppeln für Treppenraum (Öffnungen zur Rauchableitung) Bauregelliste C Zuluftventilatoren für mechanische Zuluft und Druckbelüftungssysteme Überdruckklappen Druckbelüftungssystem Steuerungssysteme für MRA und NRA MSR Technik Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 28
29 Allgemeines Zusammenstellung aller Informationen und Einzelverwendbarkeitsnachweise für einen Antrag auf Zustimmung im Einzelfall ZiE Benennung Bauvorhaben Gründe für die Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall Darlegung der Abweichungen von bestehenden Zulassungen Erläuterung der Ausführung mit Skizzen und Beschreibung Begründung für Möglichkeit der Ausführung erstellt durch Hersteller, Sachverständigen oder Materialprüfanstalt Beantragung Zustimmung im Einzelfall (z.b.: Hamburg 20 c) bei oberster Bauaufsicht (z.b. Hamburg Amt für Bauordnung und Hochbau) Einbau erst nach Vorlage der Zustimmung im Einzelfall Kennzeichnung der Sonderlösungen vor Ort Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 29
30 Allgemeines Bauregellisten und die Einordnung der Bauprodukte sind elementares Grundwissen einer jeden Fachplanung, Bauleitung und Projektleitung im Ingenieurbüro und in der qualifizierten Ausführungsfirma. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 30
31 Allgemeines Bauprodukte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 31
32 Allgemeines Bauarten Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 32
33 Allgemeines Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 33
34 Allgemeines Das Übereinstimmungszeichen kann angebracht werden auf: dem Produkt der Verpackung den Begleitpapieren Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 34
35 Allgemeines Wege zum Ü Zeichen ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜHP Übereinstimmungserklärung nach vorheriger Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch anerkannte Zertifizierungsstelle Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 35
36 Allgemeines Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 36
37 Bauregelliste A, Teil 1 die geregelten Bauprodukte Enthalten sind alle Bauprodukte, die zur Erfüllung der Anforderung der Landesbauordnung von Bedeutung sind und die die Produkte maßgeblich bestimmen mit Angabe der Technischen Regel Angabe zum Übereinstimmungsnachweis Angabe zum Verwendbarkeitsnachweis bei wesentlicher Abweichung von der angegebenen Technischen Regel Nicht harmonisierte europäische Normen für Bauprodukte, die zu den in BRL A Teil 1 aufgeführten Produktbereichen gehören, können gegebenenfalls auch mit notwendigen Anlagen in die Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen sein (aktuell häufig Bewegung in den Zuordnungen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 37
38 Bauregelliste A, Teil 2 Enthalten sind alle Bauprodukte, die nicht der Erfüllung wesentlicher Anforderungen der Landesbauordnung (LBO) dienen und für die es keine Technische Regel gibt oder für die es keine Technische Regel gibt, die jedoch nach anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können Angabe zum Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis ist generell über ein Prüfzeugnis zu führen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 38
39 Bauregelliste A, Teil 3 Enthalten sind alle Bauarten, die nicht der Erfüllung wesentlicher Anforderungen der Landesbauordnung (LBO) dienen und für die es keine Technische Regel gibt oder für die es keine Technische Regel gibt, die jedoch nach anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können Übereinstimmungsnachweis generell durch Bestätigung des Anwenders, dass Bauart mit dem Prüfzeugnis übereinstimmt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 39
40 Bauregelliste B, Teil 1 Enthalten sind alle Bauprodukte, die auf Grund nationaler Vorschriften der EU Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschland) in den Verkehr gebracht werden Festlegung, welche Klasse oder Leistungsstufen durch das Bauprodukt erfüllt werden müssen (Angaben aus der Zulassungsleitlinie) Verwendbarkeitsnachweis über eine CE Kennzeichnung Aufnahme von Bauprodukten, Bausätzen nach harmonisierten Produktnormen (hen) europäischen technischen Leitlinien (ETAG) europäischen technischen Zulassungen (ETA) mit Anlagen gemäß MBO 17 (7) 1. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 40
41 Bauregelliste B, Teil 1 Europäische Verwendbarkeitsnachweise? hen (harmonisierte Produktnormen) ETA (europäische technische Zulassung) regeln nur Inverkehrbringen und freien Warenverkehr Öffentlich rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung der Bauprodukte stellen, bleiben unberührt! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 41
42 Bauregelliste B, Teil 1, Anlage 01 Es gelten die Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen das heißt, Technische Bestimmungen sind gemeint Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 42
43 Bauregelliste B, Teil 1 Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der BPR Vorbemerkungen Liegen Verwendungs oder Anwendungsregeln (noch) nicht vor, so kann eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( Bauartzulassung im Sinne der Landesbauordnungen gemäß 21 Absatz 1 MBO) notwendig sein, die die Verwendung des Bauprodukts regelt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 43
44 Bauregelliste B, Teil 2 Enthalten sind alle Bauprodukte, die auf Grund nationaler Vorschriften der EU Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden, in der jeweiligen nationalen Vorschrift, jedoch wesentliche Anforderungen der Bauproduktenverordnung nicht erfüllt werden, d.h. Bauprodukte, die nicht nach BauPVO in Verkehr gebracht werden, aber Anforderungen nach BauPVO erfüllen müssen, sofern diese nach LBO verlangt werden, fehlende Eigenschaften Festlegung, welche Klasse oder Leistungsstufen durch das Bauprodukt erfüllt werden müssen (Angaben aus der Zulassungsleitlinie) Grundsätzlicher Verwendbarkeitsnachweis über eine CE Kennzeichnung, aber nicht nach BauPVO, sondern nach sonstigen EU Richtlinien Zusätzlicher Verwendbarkeitsnachweis über ABP, ABZ oder ZiE Angaben zum zusätzlichen Übereinstimmungsnachweis (Ü Zeichen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 44
45 Bauregelliste C Enthalten sind alle Bauprodukte, für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur untergeordnete Bedeutung haben Grundsätzlich kein Übereinstimmungsnachweis (Ü Zeichen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 45
46 Bauregelliste B, Teil 2 Ausgabe 2015/2 Quelle: DIBt Lfd. Nr. Bauprodukt Vorschriften zur Umsetzung der genannten EG-Richtlinien In den Vorschriften nach Spalte 3 nicht berücksichtigte Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung und die hierfür noch nachzuweisenden Produktmerkmale Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung erforderlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis für die Anforderungen nach Spalte Rauchschutzklappen für Lüftungsleitungen Das Bauprodukt "Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen" ist in der Liste (Ausgabe 2014/1) gestrichen. 2006/95/EG Brandschutz: 2004/108/EG Dichtheit, Rauchmelder und 2006/42/EG Schließen bei Unterbrechung der Lüftungsgeräte 2006/95/EG 2004/108/EG 2006/42/EG Z - Hilfsenergiezufuhr Das Bauprodukt "Entrauchungsklappen für ventilatorbetriebene Entrauchungsanlagen" ist in der Liste (Ausgabe 2014/1) gestrichen. Hygiene, Gesundheit, Z - Umweltschutz: Kennlinienverlauf, Mindestvolumenstrom, Dichtheit, Luftqualität (Filter), Sicherheitseinrichtungen Energieeinsparung und Wärmeschutz: Energetische Kennwerte Das Bauprodukt "Entrauchungsventilatoren" ist in der Liste (Ausgabe 2005/1) gestrichen. Das Bauprodukt "Rauchschürzen" ist in der Liste (Ausgabe 2010/1) gestrichen. Das Bauprodukt "Auswerte- und Auslöseeinrichtungen zur Ansteuerung von maschinellen Entrauchungsanlagen" ist in der Liste (Ausgabe 2004/1) gestrichen Das Bauprodukt "Automationseinheit zur Steuerung von Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen oder von Entrauchungsklappen in Entrauchungsanlagen" ist in der Liste (Ausgabe 2004/1) gestrichen. Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 46
47 Harmonisierte Bauprodukte Stand und Entwicklung BauPVO und CE Kennzeichnung Arten von bauaufsichtlichen Nachweisen für typische Brandschutzsysteme CE Kennzeichnung und Nationale ergänzende Regelungen (Beispiel BSK und Abschottungen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 47
48 BauPVO und CE Kennzeichnung Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Angabe ihrer Leistungen gemäß harmonisierten Regeln. Weiterhin wird die Verwendung der CE Kennzeichnung für dieses Bauprodukt festgelegt. An die Stelle der Konformitätserklärung nach BPR tritt die Leistungserklärung nach Art. 6 der BauPVO (Pflicht seit ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 48
49 BauPVO und CE Kennzeichnung Harmonisierte Regelung bedeutet, dass ein Bauprodukt oder ein Bausatz zu einem geregelten Bauprodukt oder Bausatz wird. Aufgeführt werden solche Bauprodukte / Bausätze in der Bauregelliste B Teil 1 Grundlage für die Harmonisierung: Europäisch harmonisierte Produktnorm Europäisches Bewertungsdokument (EAD) [nach BPR war das bisher eine technische Leitlinie (ETAG)] Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 49
50 BauPVO und CE Kennzeichnung Was ändert sich? Der bisherige nationale Nachweis entfällt! Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer erfolgt auf Grundlage der DIN EN und nicht nach DIN 4102 Welche Nachweise werden für die Verwendung benötigt? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 50
51 BauPVO und CE Kennzeichnung Die Leistungserklärung gibt die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die wesentlichen Merkmale an. Die Anforderungen bezüglich der wesentlichen Merkmale werden national vorgegeben! Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die erklärte Leistung seines Bauproduktes und nicht für die Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm! Grundlage für die Leistungserklärung ist die technische Dokumentation des Herstellers. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 51
52 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52
53 Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen Einordnung von Brandschutzklappen in alter Bauregelliste (2012/1) als Bauprodukte nach B Teil 2: Definition: Bauprodukte, die wesentliche Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach den Bauordnungen erforderlich sind; diese Bauprodukte bedürfen neben der CE Kennzeichnung auch des Übereinstimmungszeichens (Ü Zeichen) nach den Bauordnungen der Länder. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 53
54 Brandschutzklappen nach DIN EN Koexistenzperiode endete am Produktnorm DIN EN wurde in die BRL 2012/2 aufgenommen (BRL 2012/2 trat am 23. November 2012 in Kraft!) Einordnung in BRL B Teil 1 (Bauprodukt kann auf Grundlage einer harmonisierten Norm in Verkehr gebracht werden; Verwendung des CE Zeichens mit Leistungserklärung des Herstellers) Aber: Zusätzliche Nachweise erforderlich! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54
55 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 55
56 Brandschutzklappen nach DIN EN Zusätzliche nationale Anforderungen Nachweis des Brandverhaltens (Baustoffklasse) erforderlich; ABZ (BRL B Teil 1, Anlage 09) Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Umweltverträglichkeit (wenn BSK für Aufenthaltsräume verwendet werden); ABZ (BRL B Teil 1, Anlage 02) Zusätzliche Angaben durch den Hersteller (BRL B Teil 1, Anlage ) Nennauslösetemperatur der geprüften, thermischen Auslöseeinrichtung Achslage der mechanischen Klappe, die bei der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesen wurde Anzahl der geprüften Öffnungs und Schließzyklen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56
57 Brandschutzklappen nach DIN EN Nationale Ergänzungen bezüglich der Verwendung Brandschutzklappe muss im Wesentlichen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Brandschutzklappe muss thermisch bei maximal 72 C (Warmluftheizung 95 C) auslösen Bei Auslösung über Rauchdetektion nur durch eine bauaufsichtlich zugelassene Rauchauslöseeinrichtung Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für mindestens Betätigungen Darf nur mit der in der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesenen Achslage verwendet werden Der Hersteller muss eine Montage und Betriebsanleitung erstellen Funktionsprüfung in mindestens halbjährlichem Abstand, bei zweimaliger Prüfung ohne Mängel innerhalb von 6 Monaten reicht jährliche Prüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 57
58 Brandschutzklappen nach DIN EN Was ändert sich in der Praxis? Bezüglich der Verwendung der Brandschutzklappe gibt es keine ABZ (wie bisher bekannt) mehr! Leistungserklärung des Herstellers hinsichtlich der wesentlichen Merkmale beachten! Europäische Klassifizierung ( EI90 (veho i o) S ) lösen nationale Klassifizierungen ( K90 ) ab! Montage und Betriebsanleitung beachten! (Nur diese regeln den Einbau!) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 58
59 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 59
60 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 60
61 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 61
62 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 62
63 Bauregelliste Beispiel einer EI 120 (v edw h odw,i o) S C MA multi HOT 400/30 Entrauchungsklappe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 63
64 Bauregelliste EI 120 (vedw hodw,i o) S1.500 C MA multi HOT 400/30 EI 90 (vedw hodw,i o) S1.500 C MA multi EI 90 (ved,i o) S500 C300 MA multi EI 90 (ved,i o) S500 C300 AA multi AA stellt eine Abweichung zur BRL A Teil 1 Anhang Tabelle 2 dar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 64
65 DIBt Berlin DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 65
66 Konsequenzen für Hersteller, Planer und Errichter Hersteller: In der Regel neue Prüfnormen für harmonisierte Produkte akkreditierte und notifizierte Stellen wählen Prüfungen und Überwachungen durchführen, WPK Betriebsanleitung und Leistungserklärung erstellen CE Konformitätszertifikat, CE Kennzeichen Haftung Planer und Errichter: Neue Klassifizierungen nach Anhang zu Bauregelliste A Teil 1 beachten Neue Verwendungen anhand Leistungserklärung und Montageanleitung prüfen Sämtliche Dokumente wie Leistungserklärung und Montageanleitung archivieren Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 66
67 Trox GmbH Beispiel einer ABZ Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 67
68 Trox GmbH Beispiel eines ÜZ für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 68
69 Beispiel einer Montage und Betriebsanleitung für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 69
70 Beispiel für ein Inbetriebnahmeund Instandhaltungsprotokoll für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 70
71 Beispiel für ein Wartungsprotokoll für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 71
72 Beispiel eines Datenblattes für Planer und Errichter für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 72
73 Quelle: DIBt Auszug aus der Bauregelliste Lüftungsleitungen L90 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 73
74 Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat Promat GmbH Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 74
75 Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat Promat GmbH Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 75
76 Promat GmbH Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 76
77 Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 77
78 Promat GmbH Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 78
79 Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 79
80 Nachweisführung für die Verwendung von Kabel und Kombiabschottung mit ETA (Status quo) Einordnung von Kabel und Kombiabschottungen in Bauregelliste (2015/2) als Bauprodukt nach B Teil 1 Einordnung von Kabel und Kombiabschottungen in Bauregelliste (2015/2) als Bausatz nach B Teil 1 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 80
81 Nachweisführung für die Verwendung von Kabel und Kombiabschottung mit ETA (Status quo) Die bisherigen ETAs werden auf Grundlage einer technischen Leitlinie (ETAG) ausgestellt (siehe auch BRL). CE Kennzeichnung erfolgte bis 30. Juni 2013 auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie (Konformitätserklärungen) Mit Inkrafttreten der BauPVO ändern sich diese Regelungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 81
82 Nachweisführung für die Verwendung von Kabel und Kombiabschottung mit ETA nach BauPVO Bauaufsichtlicher Nachweis Grundlage CE Kennzeichnung BPR ETA = European Technical Approval ETAG = European Technical Approval Guideline CE Kennzeichnung als Konformitätserklärung BauPVO ETA =European Technical Assessment EAD = European Assessment Document CE Kennzeichnung als Leistungserklärung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 82
83 Nachweisführung für die Verwendung von Kabel und Kombiabschottung mit ETA (Status quo) Die technische Leitlinie ETAG 026 muss noch in ein EAD umgewandelt werden und dieses muss in die BRL B Teil 1 aufgenommen werden. Grundsätzlich können zur Zeit auch ETAs ( ETBs ) für Abschottungen ausgestellt werden. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden weiterhin ausgestellt! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 83
84 Nachweisführung für die Verwendung von Kabel und Kombiabschottung mit ETA (Status quo) Aus den Anwendungsregeln für Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach Europäischen Technischen Bewertungen (ehemals Europäische Technische Zulassungen) und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie ergeben sich Ergänzungen zu der ETA. Liste der Technischen Baubestimmungen Teil II Entspricht im Wesentlichen den Anforderungen gemäß nationalem Nachweis (ABZ)! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 84
85 DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 85
86 DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 86
87 Nachweisführung für die Verwendung von Kabel und Kombiabschottung mit ETA (Status quo) Kabel, Rohr und Kombiabschottungen können zur Zeit sowohl mit nationalen Nachweisen (ABZ oder ABP) verwendet werden, als auch mit europäischen Nachweisen (ETA). Die aus den nationalen Nachweisen üblichen Verwendungsregelungen werden bei der ETA über die 1/7 des Teils II der Liste technischer Baubestimmungen geregelt. Grundlage für Planung, Verwendung auf der Baustelle und Dokumentation ist ABZ, ABP oder ETA und die Übereinstimmungserklärung des Anwenders! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 87
88 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 88
89 und was ist bei CE gekennzeichneten Bauprodukten? Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht. 5(2) Brauchbarkeit (BauPG) Für Bauprodukte auf der Grundlage einer harmonisierten Norm übernimmt der Hersteller die Verantwortung! (evt. Regelungen über Normen bzgl. erweiterter Anwendungsbereiche EXAP) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 89
90 und was ist bei CE gekennzeichneten Bauprodukten? Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht. 5(2) Brauchbarkeit (BauPG) Wenn bzgl. der Verwendung des Bauproduktes zusätzliche Regelungen gelten, kann die nicht wesentliche Abweichung auch vom Verwender dokumentiert werden. (Beispiel ETA Kabelabschottung) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 90
91 und was ist bei CE gekennzeichneten Bauprodukten? Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht. 5(2) Brauchbarkeit (BauPG) Empfehlung: Rücksprache mit Hersteller! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 91
92 mögliche Risiken Kein Abgleich der Planung, vor allem der Fachplanungen mit den Bauvorlagen, insbesondere Brandschutzkonzept und Baugenehmigung keine Brandfallsteuermatrix zu späte Einbindung des Prüfsachverständigen in die Begleitung des Planungs und Bauablaufes Eingeschränkte (Brandwachen) oder keine Nutzungsgenehmigung Spätere Nutzungsuntersagung Keine Übergabe der Mietflächen oder Gebäudeverkauf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 92
93 mögliche Risiken Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 93
94 Gliederung des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Bauprodukte und Bauregelliste 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt 5. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 94
95 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt Systematik der Bauprodukte nach Landesbauordnung nach Dipl. Ing. BauPG verkehrs (FH) Frank geregelte Lucka, MEng. fähige Bauprodukte Bauprodukte nicht geregelte Bauprodukte sonstige Bauprodukte Harmon. Europäische Norm Europäische Technische Zulassung Nachweis der Verwendbarkeit untergeordnete Bedeutung Mit Stufen/Klassen für Verwendung nach Bauregelliste B Teil 1 und Liste der Technischen Baubestimmungen Nationale Norm Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Zustimmung im Einzelfall Bundesanzeiger, Bauregelliste B Teil 1 Bauregelliste A Teil 1 Bauregelliste A Teil 2 und 3 Liste C Konformitätsnachweis CE Kennzeichnung mit Stufen/Klassen Übereinstimmungsnachweis Übereinstimmungszeichen Ü Kein Ü Zeichen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 95
96 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt Europäische Harmonisierung EU Bauproduktenrichtlinie Freier Warenverkehr innerhalb der EU Harmonisierte Anforderungen Bauproduktengesetz In Verkehr Bringen Kompetenz des Bundes (Wirtschaftsrecht) Bauordnungen der Länder Verwendbarkeit von Bauprodukten Kompetenz der Länder (Bauordnungsrecht) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 96
97 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt BauPG Brauchbarkeit Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind, d.h. solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, in das sie eingebaut werden sollen, die wesentlichen Anforderungen (Essential Requirements) erfüllen kann. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit ER 1 Brandschutz ER 2 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz ER 3 Nutzungssicherheit ER 4 Schallschutz ER 5 Energieeinsparung und Wärmeschutz ER 6 Grundlagendokumente 1 bis 6 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 97
98 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt BauPG Brauchbarkeit ETA muss ER behandeln, wenn relevant keine Leistung festgestellt Option(no performance determined option npd) möglich. Hinweis: Im Rahmen einer ABZ ist eine umfassende Betrachtung des zugelassenen Bauprodukts, wie sie nach BPG erforderlich ist, nicht erforderlich, z.b.: ABZ für das Brandverhalten eines Bauproduktes Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 98
99 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt Verfahrensablauf ABZ Antragsteller Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. ggf. Vorgespräch DIBt stellt Antrag DIBt erstellt wo erforderlich ein Prüfprogramm DIBt legt erforderliche Nachweise fest ggf. in Abstimmung mit SVA, der eine Empfehlung abgibt legt Nachweis vor (durch Prüfungen oder Rechnungen) DIBt prüft DIBt erteilt Zulassung ggf. in Abstimmung mit SVA, der eine Empfehlung abgibt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 99
100 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt Verfahrensablauf ETA Antragsteller Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. stellt Antrag legt Nachweis zur technischen Beurteilung vor Vorgespräch ob Bauprodukt/ Bausatz von hen erfasst DIBt DIBt prüft, ob Leitlinie (ETAG) für eine europäische technische Zulassung vorliegt liegt vor liegt nicht vor DIBt erstellt Beurteilungskriterien (CUAP) DIBt legt Prüfungen nach Leitlinie oder CUAP fest DIBt beurteilt DIBt erstellt Zulassungsentwurf DIBt erteilt Zulassung ETAG liegt nicht vor Antrag an die Europäische Kommission zur Freigabe des Produktbereichs für europäische Zulassungen Abstimmung und Verabschiedung in EOTA ggf. in Abstimmung mit SVA, der eine Empfehlung abgibt Abstimmung in EOTA Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 100
101 Gliederung des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Bauprodukte und Bauregelliste 4. Prüfverfahren und Aufgaben DIBt 5. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 101
102 5. Zusammenfassung Die Architektur und Ingenieurbüros aller Fachbereiche müssen die Bauproduktenverordnung kennen und mit der Bauregelliste und den gesetzlichen Vorschriften lernen umzugehen. Die Erfahrung zeigt, dass häufig nicht ausreichend vollständige Verwendbarkeitsnachweise durch die Hersteller oder Inverkehrbringer von Bauprodukten vorgelegt werden, dies muss der Ingenieur erkennen und zur Nachbesserung auffordern, wenn er nicht Gefahr laufen will, dafür in Haftung genommen zu werden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 102
103 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 103
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