Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Bestimmungen

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1 Studienordnung für den Diplomstudiengang Katholische Theologie an der Theologischen Fakultät Trier Vom 1. Oktober 003 Die Fakultätskonferenz der Theologischen Fakultät Trier hat in ihrer Sitzung vom 6. April 00 entsprechend den Richtlinien der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" Papst Johannes Pauls II. vom 15. April 1979 und den zugehörigen Verordnungen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen sowie der "Rahmenordnung für die Priesterbildung" der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Dezember 1988 die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Katholische Theologie beschlossen. Sie wurde am 5. Juni 003 von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Prot. N. 846/79/B) und am. September 003 vom Magnus Cancellarius der Theologischen Fakultät Trier, dem Bischof von Trier, genehmigt und am 1. September 003 vom Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz anerkannt (Az.: 1537 Tgb. Nr. 88/03). Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Geltungsbereich Ziel des Studiums 3 Studienvoraussetzungen (Hochschulzugang, Sprachkenntnisse) 4 Studienzeit und Studienbeginn 5 Aufbau des Studiums 6 Auflistung der Fächer nach Fächergruppen 7 Prüfungen und Prüfungsfristen 8 Nachweis der Lehrveranstaltungen 9 Lehrveranstaltungsarten 10 Humanwissenschaften 11 Anrechnung verwandter Studien

2 1 Studienberatung 13 Praktika II. Erster Studienabschnitt 14 Theologischer Grundkurs 15 Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten 16 Pflichtvorlesungen 17 Proseminare und Übungen 18 Seminare 19 Semesterprüfungen III. Zweiter Studienabschnitt 0 Externe Semester 1 Pflichtvorlesungen Seminare 3 Semesterprüfungen 4 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (Diplomarbeit) 5 Schwerpunktstudium 6 Wahllehrveranstaltungen 7 Studienverlaufsplan IV. Schlussbestimmungen 8 In-Kraft-Treten 9 Übergangsbestimmungen Anhang: Modelle eines Studienverlaufsplans I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Geltungsbereich (1) Ziel der Studienordnung ist es, den Studierenden ein sinnvoll aufgebautes Studium der

3 Theologie zu bieten und die ordnungsgemäße Ablegung der Prüfungen zu ermöglichen. Die Ordnung ist für die Studierenden verpflichtend, insofern es sich nicht um Teile derselben handelt, die in der Ordnung selbst als Empfehlungen gekennzeichnet sind. () Diese Studienordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die an der Theologischen Fakultät Trier oder an der Universität Trier immatrikuliert sind und Theologie im Diplomstudiengang studieren. Ziel des Studiums 1. Das Studium im Diplomstudiengang Katholische Theologie soll als grundständiges Vollstudium der Theologie die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zu theologischer Arbeit, zu kritischer Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln erforderlich sind.. Der Diplomstudiengang Katholische Theologie soll zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, der die erste Phase der Ausbildung für den kirchlichen Dienst als Priester oder als Pastoralreferentin oder Pastoralreferent bildet, aber auch die Grundlage bietet für sonstige Tätigkeitsfelder innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes. 3 Studienvoraussetzungen (Hochschulzugang, Sprachkenntnisse) (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Theologiestudium im Diplomstudiengang ist die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife. () Das Theologiestudium erfordert ausreichende Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache (Latinum, Graecum, Hebraicum). Studierende, die die erforderlichen Sprachkenntnisse zu Beginn des Studiums noch nicht nachweisen können, sollen diesen Nachweis möglichst bald erbringen; sie müssen ihn spätestens bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung vorlegen. (3) Als Nachweis der Kenntnisse im Lateinischen ist das Staatliche Latinum gefordert. Für dessen nachträglichen Erwerb wird auf die von der Universität Trier angebotenen Lateinkurse, besonders auf die Intensivkurse, verwiesen. (4) Zweisemestrige Kurse in Bibel-Griechisch (je 4 SWS) und Hebräisch (je 3 SWS) werden an der Theologischen Fakultät angeboten. Mit den erfolgreich abgelegten Prüfungen am Ende dieser Kurse ist der Nachweis der von der Diplom-Prüfungsordnung geforderten Sprachkenntnisse in Griechisch und Hebräisch erbracht. (5) Studierende, die die lateinischen und/oder griechischen Sprachkenntnisse während des Hochschulstudiums erwerben müssen, haben anstelle des Hebraicum den Nachweis einer einsemestrigen erfolgreichen Teilnahme am Hebräischkurs zu erbringen. Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, müssen ausreichende

4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Den Studierenden, die Griechisch oder Latein oder beide Sprachen erst während des Hochschulstudiums erlernen, wird empfohlen, ein oder zwei Semester für das Erlernen dieser Sprachen dem Beginn des Theologiestudiums vorzuschalten. (6) Lektürekurse in den alten Sprachen werden von der Fakultät angeboten und den Studierenden empfohlen. 4 Studienzeit und Studienbeginn (1) Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich des Theologischen Grundkurses sowie der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und für den Abschluss der Diplomprüfung, zehn Semester. Die Studienzeiten, die für den Erwerb der als Studienvoraussetzungen geforderten lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachkenntnisse notwendig sind, sind in der Regelstudienzeit nicht berücksichtigt. () Das Studium an der Theologischen Fakultät kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden. 5 Aufbau des Studiums (Studienabschnitte) (1) Das Diplomstudium der Theologie gliedert sich in zwei Studienabschnitte: 1. der erste Studienabschnitt mit einer Dauer von vier Semestern wird durch die Diplom- Vorprüfung abgeschlossen,. der zweite Studienabschnitt mit einer Dauer von sechs Semestern wird mit der Diplom- Hauptprüfung abgeschlossen. () Das Theologiestudium im Diplomstudiengang kennt keine Unterteilung in Grund- und Hauptstudium. Es handelt sich vielmehr um zwei Studienabschnitte mit gleichrangigen Fächern. Einzelne Fächer des zweiten Studienabschnitts können bzw. müssen daher teilweise bereits während des ersten Studienabschnitts studiert werden (vgl. den Studienverlaufsplan im Anhang). (3) Für das Diplomstudium der Theologie ist insgesamt die Zahl von 186 Semesterwochenstunden (SWS) an Pflichtveranstaltungen (einschließlich 15 SWS für die Diplomarbeit) vorgeschrieben; davon sind wenigstens 57 SWS im ersten Studienabschnitt vorgesehen. 6 Inhalt des Studiums (Auflistung der Fächer nach Fächergruppen) Das Studium gliedert sich in folgende Fächergruppen und Fächer: Fächergruppen Fächer

5 1. Philosophie Philosophie und Philosophiegeschichte.. Biblische Theologie Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Hilfswissenschaften, Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments. 3. Historische Theologie Kirchengeschichte des Altertums, Patrologie und Christliche Archäologie, Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit, Geschichte der Christlichen Kunst und Kirchliche Denkmalpflege, Bistums- und Landesgeschichte. 4. Systematische Theologie Fundamentaltheologie und Ökumenische Theologie, Religions- und Missionswissenschaft, Dogmatische und Mystische Theologie, Christliche Spiritualität, Moraltheologie, Christliche Sozialwissenschaft, Kirchenrecht. 5. Praktische Theologie Liturgiewissenschaft, Pastoraltheologie, Religionspädagogik und Katechetik, Homiletik, Kirchenmusik. 7 Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Der erste Studienabschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen; sie ist im vierten, spätestens im sechsten Semester abzulegen. () Der zweite Studienabschnitt wird mit der Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen; sie ist im zehnten, spätestens im zwölften Semester abzulegen. Die Diplom-Hauptprüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden; der erste Abschnitt wird in der Regel im 8. Semester abgelegt. Näheres siehe in der Diplom-Prüfungsordnung (3) Ein Teil der Pflichtvorlesungen kann durch Semesterprüfungen studienbegleitend geprüft werden. Vgl. dazu 19 und 3 dieser Studienordnung und 5 der Diplom-Prüfungsordnung. 8 Nachweis der Lehrveranstaltungen (1) An der Theologischen Fakultät Trier sind alle Lehrveranstaltungen, an denen die

6 Studierenden teilnehmen wollen, in das Studienbuch bzw. auf Belegscheinen einzutragen und innerhalb der vorgesehenen Frist dem Sekretariat zur Bestätigung vorzulegen. An der Theologischen Fakultät Trier besteht Belegpflicht. () Die Leistungskontrolle für die Pflichtvorlesungen erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Diplom-Vorprüfung und in der Diplom-Hauptprüfung. (3) Zum Nachweis der verpflichtenden Übungen, Proseminare und Seminare ist über den Belegeintrag hinaus ein benoteter Leistungsnachweis (Übungs- bzw. Proseminar- bzw. Seminarschein) zu erbringen. (4) Wird ein von der Prüfungsordnung geforderter Sprach- bzw. Leistungsnachweis beim ersten Versuch nicht erlangt, kann der Versuch höchstens zweimal wiederholt werden. Gegebenenfalls verlängert sich dadurch die Prüfungsfrist. 9 Lehrveranstaltungsarten Es werden folgende Veranstaltungen unterschieden: (1) Vorlesungen vermitteln in zusammenhängender Darstellung wissenschaftliches Grundund Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse. () Übungen und Proseminare dienen anhand ausgewählter Themen dem Erwerb notwendiger methodischer und grundwissenschaftlicher Kenntnisse. Sie bieten in den Beiträgen, Aufgaben und Diskussionen der Studierenden Gelegenheit zur Einübung und Durcharbeitung dieser Kenntnisse. (3) Seminare dienen dem Zweck, an exemplarischen Themen die Bearbeitung komplexer Fragestellungen und selbständiges wissenschaftliches Arbeiten zu erlernen. (4) In den Kolloquien werden spezielle Aspekte der Vorlesung, Forschungsergebnisse, neueste Darstellungen oder aktuelle Fragen diskutiert; sie öffnen den Zugang zu differenzierter wissenschaftlicher Fragestellung und interdisziplinärer Forschung. (5) Die Komplexität der Situation von Glaube und Kirche in der heutigen Welt empfiehlt eine interdisziplinäre Öffnung des Studiums sowohl zu den benachbarten theologischen Disziplinen als auch zu nichttheologischen Fächern. Interdisziplinäre Lehrveranstaltungen dienen der Zusammenarbeit von Spezialisten, um im gegenseitigem Verständnis komplexe Probleme fach- bzw. fachbereichsübergreifend lösen zu können. 10 Humanwissenschaften Die humanwissenschaftlichen Studienanteile werden realisiert durch Wahrnehmung im Fach

7 Philosophie und in den entsprechenden theologischen Disziplinen, besonders in den Fächern Christliche Sozialwissenschaft, Moraltheologie, Pastoraltheologie und Religionspädagogik. Über die Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in Philosophie und Theologie hinaus wird empfohlen, das Lehrangebot der Universität Trier in den Humanwissenschaften zu nutzen. 11 Anrechnung verwandter Studien (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen oder in verwandten Studiengängen werden anerkannt und angerechnet, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. () Näheres regelt 10 der Diplom-Prüfungsordnung. 1 Studienberatung (1) Die Studienberatung für die einzelnen theologischen Disziplinen und die Philosophie liegt bei den Fachvertreterinnen bzw. Fachvertretern. () Für weitere Fragen des Studiums ist die Studiendekanin bzw. der Studiendekan der Theologischen Fakultät zuständig. (3) Für Prüfungsangelegenheiten ist der Prüfungsausschuss zuständig (vgl. 8 der Diplom- Prüfungsordnung). (4) Die Studienberatung sollte in Anspruch genommen werden zu Beginn des Studiums, wenn Studienvoraussetzungen nicht gegeben sind, wenn die Überschreitung der Prüfungsfristen droht, wenn ein Wechsel des Studienortes oder des Studienzieles vorliegt, wenn Prüfungen nicht bestanden wurden oder wenn das Studium der Theologie über einen Zeitraum von mehr als drei Semestern unterbrochen wurde. 13 Praktika Im Diplomstudiengang Katholische Theologie wird im Fach Religionspädagogik und Katechetik die Teilnahme an den schulpraktischen Übungen gefordert; weitere Praktika als Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Hauptprüfung gibt es nicht. zurück zur Übersicht II. Erster Studienabschnitt 14 Theologischer Grundkurs

8 Der Theologische Grundkurs dient der Einführung in die Ganzheit der Theologie und der Vertiefung des Glaubens. Der Grundkurs wird je nach Beschluss der Fakultätskonferenz von einem oder mehreren Fachvertreterinnen bzw. Fachvertretern durchgeführt. Der Theologische Grundkurs ist verpflichtend. Er umfasst zwei Semesterwochenstunden (SWS) und sollte im ersten oder zweiten Fachsemester absolviert werden. Die Teilnahme am Grundkurs ist durch einen benoteten Übungsschein nachzuweisen, durch den eine wenigstens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertete Übungsleistung bescheinigt wird; dieser Übungsschein ist Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung. Absolventinnen bzw. Absolventen des Theologiestudiums an katholischen Fachhochschulen, die zum Diplomstudiengang überwechseln, ist die Teilnahme am Grundkurs freigestellt. Dasselbe gilt für Studierende, die den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums in einem Lehramtsstudiengang Katholische Religionslehre (zum Beispiel durch ein Zwischenprüfungszeugnis) nachweisen können. 15 Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten In jedem Winter-Semester wird an der Theologischen Fakultät Trier eine Lehrveranstaltung "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" (1 SWS) durchgeführt, die für alle Studienanfänger verpflichtend ist. Über die regelmäßige Teilnahme wird aufgrund einer entsprechenden Leistung ein benoteter Übungsschein ausgestellt. 16 Pflichtvorlesungen (1) In folgendem Umfang sind im ersten Studienabschnitt Pflichtvorlesungen zu besuchen: 1. Philosophie: Im Fach Philosophie sind 0 SWS (davon 4 SWS Philosophiegeschichte) zu belegen; gegebenenfalls ist 17 Abs. zu beachten.. Kirchengeschichte: Im Fach Kirchengeschichte sind 14 SWS zu belegen, davon 6 SWS in Kirchengeschichte des Altertums (einschließlich Patrologie). Von den 14 SWS für Kirchengeschichte können SWS auch durch Vorlesungen in Geschichte der Christlichen Kunst oder in Bistumsgeschichte abgegolten werden. Ihr Inhalt gehört in diesem Fall zum Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung und kann bei der betreffenden Dozentin oder bei dem betreffenden Dozenten durch Semesterprüfung geprüft werden, wenn diese Semesterprüfung vor der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung abgelegt wird. 3. Biblische Einleitung: Für das Studium der Biblischen Einleitung sind insgesamt 10 SWS zu belegen, und zwar 4 SWS Einleitung in das Alte Testament und 6 SWS Einleitung in das Neue Testament. 4. Christliche Spiritualität: Für das Studium der Christlichen Spiritualität sind im ersten Studienabschnitt SWS zu belegen. 5. Praktische Theologie: Im ersten Studienabschnitt sind auch in den Fächern Liturgiewissenschaft und Religionspädagogik entsprechend gekennzeichnete Lehrveranstaltungen im Umfang von je SWS zu belegen.

9 () Studierende, die zu Beginn des Studiums Latein- und Griechischkenntnisse schon nachweisen können und daher die Diplom-Hauptprüfung in den Fächern Fundamentaltheologie und/oder Liturgiewissenschaft schon im 7. Fachsemester ablegen wollen, können im 3. und/oder 4. Fachsemester zusätzlich SWS Liturgiewissenschaft und SWS Fundamentaltheologie belegen. (3) In den Fächern, in denen mehr als 6 SWS an Pflichtvorlesungen vorgesehen sind, können mit Zustimmung des Fachvertreters SWS auch durch die Teilnahme an einem zweistündigen Seminar ersetzt werden; der Lehrinhalt des Seminars zählt in diesem Fall zum Prüfungsstoff. Er kann durch Semesterprüfung geprüft werden, wenn der Fachvertreter damit einverstanden ist. Diese Ersetzung einer Pflichtvorlesung durch ein Seminar ist nicht statthaft, wenn in diesem Fach bzw. Fachteil schon ein Proseminar auf die Pflichtvorlesungen angerechnet wurde. 17 Proseminare und Übungen (1) Als Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-Vorprüfung sind außer dem benoteten Übungsschein über den Theologischen Grundkurs im ersten Studienabschnitt zwei Nachweise über die erfolgreiche (= benotete) Teilnahme an einem Proseminar zu erwerben, der eine in Philosophie oder in der systematischen Theologie, der andere in der historischen oder in der biblischen oder in der praktischen Theologie. Das Proseminar in Philosophie wird mit SWS auf die Pflichtvorlesungen in Philosophie angerechnet; wird das Proseminar in der systematischen Theologie (Dogmatik oder Fundamentaltheologie) absolviert, wird es mit SWS auf die Pflichtvorlesungen in Dogmatik angerechnet; die Pflichtvorlesung über einen dogmatischen Haupttraktat kann nicht durch das Proseminar ersetzt werden. Die Anrechnung des Proseminars auf die Pflichtvorlesungen kann nur erfolgen, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (= Proseminarschein) erworben wurde. () Wenn sowohl in Philosophie als auch systematischer Theologie (Dogmatik oder Fundamentaltheologie) ein Proseminarschein erworben wurde, werden die beiden Proseminare mit SWS auf die Philosophie und mit SWS auf die Dogmatik angerechnet. (3) Wird der Proseminarschein in Philosophie erworben, kann bei der gleichen Dozentin bzw. beim gleichen Dozenten nicht auch die Vorlesung Einführung in die Philosophie als Pflichtvorlesung angerechnet werden. Wird das Proseminar in der systematischen Theologie absolviert, kann dafür auch die Übung Einführung in die systematische Theologie gewählt werden; in diesem Fall wird die qualifizierte Mitarbeit in der Übung durch einen Proseminarschein bestätigt. (4) Die Noten der Proseminarscheine können wie die Noten der Semesterprüfungen und Seminarscheine in die Fachnoten der betreffenden Fächer einbezogen werden. 18 Seminare

10 (1) Im ersten Studienabschnitt sind zwei qualifizierte Seminarscheine zu erwerben, davon einer in Philosophie. Sie sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung. () Ein qualifizierter Seminar-Schein wird ausgestellt nach regelmäßiger Teilnahme und nach Vorlage eines schriftlich ausgearbeiteten Referates oder einer Hausarbeit, die wenigstens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet sind. (3) Die Teilnahme an einem Seminar ist erst gestattet, wenn wenigstens einer der beiden Proseminarscheine erworben worden ist. 19 Semesterprüfungen (1) Semesterprüfungen sind nicht vorgeschrieben. Der Prüfungsstoff der Fächer Philosophie, Kirchengeschichte und Biblische Einleitung in der Diplom-Vorprüfung lässt sich jedoch durch die studienbegleitenden Semesterprüfungen (vgl. Diplom-Prüfungsordnung 5) reduzieren. In Philosophie können bei jeder Fachvertreterin bzw. bei jedem Fachvertreter bis zu zwei Semesterprüfungen (über je zwei SWS) abgelegt werden; in Kirchengeschichte kann in jedem der beiden Fachteile eine Semesterprüfung abgelegt werden (vgl. im übrigen 16 Abs. ). In Biblischer Einleitung kann bis zur Hälfte des Stoffes (also SWS Einleitung ins Alte Testament und 3 SWS Einleitung ins Neue Testament) durch Semesterprüfung geprüft werden. () Falls ein Proseminarschein in Philosophie erworben wurde, können bei der gleichen Fachvertreterin bzw. bei dem gleichen Fachvertreter nur noch SWS Pflichtvorlesung durch Semesterprüfung geprüft werden. (3) Der Inhalt der Pflichtvorlesungen in Liturgiewissenschaft, Religionspädagogik und gegebenenfalls auch in Fundamentaltheologie, die vor der Diplom-Vorprüfung belegt wurden, gehört zum Prüfungsstoff der Diplom-Hauptprüfung und kann durch eine Semesterprüfung studienbegleitend geprüft werden. zurück zur Übersicht III. Zweiter Studienabschnitt 0 Externe Semester Nach der bestandenen Diplom-Vorprüfung können die Studierenden für zwei Semester (in der Regel im 5. und 6. Semester) ihr Theologiestudium an einer anderen, gegebenenfalls auch ausländischen Hochschule oder Universität fortsetzen. Dabei soll das Studium so angelegt werden, dass der beigegebene Studienverlaufsplan bezüglich der für diese Semester

11 vorgesehenen Pflichtstunden nach Möglichkeit eingehalten wird. 1 Pflichtvorlesungen (1) In folgendem Umfang sind im zweiten Studienabschnitt Pflichtvorlesungen zu besuchen: 1. Exegese des Alten Testaments: Für das Studium der Exegese des Alten Testamentes sind 1 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern Exegese des Neuen Testaments: Für das Studium der Exegese des Neuen Testamentes sind 1 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern Fundamentaltheologie: Für das Studium der Fundamentaltheologie sind 10 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern 5-8. (Vgl. auch die Sonderregelung in 16 Abs. 6). 4. Dogmatik: Für das Studium der Dogmatik sind 0 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern 5-10; gegebenenfalls ist 17 Abs. zu beachten. 5. Moraltheologie: Für das Studium der Moraltheologie sind 10 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern Christliche Sozialwissenschaft: Für das Studium der Christlichen Sozialwissenschaft sind 6 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern 9 und Liturgiewissenschaft: Für das Studium der Liturgiewissenschaft sind 8 SWS zu belegen, davon SWS im ersten Studienabschnitt, die restlichen 6 SWS in den Semestern 5-8. (Vgl. auch die Sonderregelung in 16 Abs. 6). 8. Kirchenrecht: Für das Studium des Kirchenrechts sind insgesamt 10 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern Pastoraltheologie: Für das Studium der Pastoraltheologie sind insgesamt 6 SWS zu belegen, und zwar in den Semestern Religionspädagogik mit Katechetik: Für das Studium der Religionspädagogik mit Katechetik sind insgesamt 8 SWS zu belegen, davon SWS im ersten Studienabschnitt, 6 SWS in den Semestern 9 und 10; in diesen 6 SWS ist die verpflichtende Teilnahme an schulpraktischen Übungen eingeschlossen, deren Nachweis eine Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Hauptprüfung ist. 11. Homiletik: Für das Studium der Homiletik sind SWS zu belegen. () In den Fächern, in denen mehr als 6 SWS an Pflichtvorlesungen vorgesehen sind, können mit Zustimmung der Fachvertreterin bzw. des Fachvertreters SWS auch durch die Teilnahme an einem wöchentlich zweistündigen Seminar ersetzt werden; der Lehrinhalt des Seminars zählt in diesem Fall zum Prüfungsstoff. Er kann durch Semesterprüfung abgeprüft werden, wenn die Fachvertreterin bzw. der Fachvertreter damit einverstanden ist. Diese Ersetzung einer Pflichtvorlesung durch ein Seminar ist nicht statthaft, wenn in diesem Fach bzw. Fachteil schon ein Proseminar auf die Pflichtvorlesungen angerechnet wurde.

12 Seminare (1) Im zweiten Studienabschnitt sind vier qualifizierte Seminarscheine zu erwerben. Sie sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Hauptprüfung. () Ein qualifizierter Seminar-Schein wird ausgestellt nach regelmäßiger Teilnahme und nach Vorlage eines schriftlich ausgearbeiteten Referates oder einer Hausarbeit, die wenigstens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet sind. (3) Gemäß der in 6 enthaltenen Auflistung der Fächergruppen des Theologiestudiums ist je ein qualifizierter Seminarschein in der Philosophie, in der historischen Theologie, in der biblischen Theologie und in der praktischen Theologie zu erwerben sowie je ein qualifizierter Seminarschein in zwei verschiedenen Fächern der systematischen Theologie. (4) Gemäß 5 ist ein qualifizierter Seminarschein im Fach der Diplomarbeit zu erwerben, der mit SWS auf das Schwerpunktstudium angerechnet wird. 3 Semesterprüfungen (1) Semesterprüfungen sind nicht vorgeschrieben. Der Prüfungsstoff der Fächer in der Diplom-Hauptprüfung - mit Ausnahme des Faches Homiletik - kann jedoch durch die studienbegleitenden Semesterprüfungen reduziert werden (vgl. Diplom-Prüfungsordnung 5). () In Christlicher Sozialwissenschaft und in Pastoraltheologie können je SWS durch Semesterprüfung geprüft werden; in Dogmatik können bei beiden Fachvertreterinnen bzw. Fachvertretern jeweils bis zu 4 SWS vorweggeprüft werden; in den übrigen Fächern kann bis zur Hälfte des Prüfungsstoffes durch Semesterprüfungen studienbegleitend geprüft werden. (3) Falls ein Proseminarschein in systematischer Theologie erworben wurde, können bei der gleichen Fachvertreterin bzw. bei dem gleichen Fachvertreter nur noch SWS Pflichtvorlesung in Dogmatik durch Semesterprüfung geprüft werden. 4 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (Diplomarbeit) (1) Die Diplomarbeit ist in der von 30 der Diplom-Prüfungsordnung vorgesehenen Weise im zweiten Studienabschnitt anzufertigen. Sie wird mit 15 SWS auf die Gesamtzahl der Pflichtstunden angerechnet. () Die Diplomarbeit kann von allen Professorinnen bzw. Professoren und Lehrstuhlverwalterinnen bzw. Lehrstuhlverwaltern sowie von den Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren, den Privatdozentinnen und Privatdozenten und den ständigen Lehrbeauftragten, die den Doktorgrad in Theologie, im Kirchenrecht oder in Philosophie

13 erworben haben, betreut und begutachtet werden. Über die Betreuung und Begutachtung der Diplomarbeit durch eine Lehrbeauftragte bzw. einen Lehrbeauftragten auf Zeit entscheidet jeweils die Fakultätskonferenz. (3) Das Thema der Diplomarbeit wird nach bestandener Diplom-Vorprüfung von der Betreuerin bzw. dem Betreuer, den die Kandidatin bzw. der Kandidat gewählt hat, nach Anhören der Vorschläge der bzw. des Studierenden festgelegt und unter Angabe des Datums der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt, die bzw. der die Vergabe des Themas bestätigt. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In diesem Fall gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Thema kann frühestens nach bestandener Diplom-Vorprüfung angemeldet werden. Vom Datum der Vergabe an läuft die Frist von sechs Monaten für die Ausarbeitung und Abgabe der Diplomarbeit. Die Bearbeitungszeit kann einmal um drei Monate verlängert werden. 5 Schwerpunktstudium (1) Das Schwerpunktstudium bezieht sich auf das Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird. Über Ausnahmen von dieser Bestimmung entscheidet der Prüfungsausschuss. () Im Fach der Diplomarbeit ist ein qualifizierter Seminar-Schein zu erwerben, der mit SWS auf das Schwerpunktstudium angerechnet wird. (3) Das Schwerpunktstudium umfasst 6 SWS. SWS können durch ein Praktikum von wenigstens 4 Wochen Dauer abgegolten werden, wenn die fachliche Begleitung durch eine Fachvertreterin bzw. einen Fachvertreter gegeben ist. Die übrigen für das Schwerpunktstudium geforderten Pflichtstunden sind durch weitere Lehrveranstaltungen im Fach der Diplomarbeit oder in inhaltlich zum Thema der Diplomarbeit in Verbindung stehenden Lehrveranstaltungen anderer Fächer abzudecken. (4) Als Fächer für das Schwerpunktstudium kommen gegebenenfalls alle Disziplinen in Frage, die an der Theologischen Fakultät Trier vertreten sind, auch solche, die nicht unter den Pflichtfächern aufgeführt sind (zum Beispiel Bistums- und Landesgeschichte, Geschichte der Christlichen Kunst und Kirchliche Denkmalpflege, Kirchenmusik, Religions- und Missionskunde). Können im Fach der Diplomarbeit die geforderten Stunden des Schwerpunktstudiums nicht belegt werden, entscheidet die Betreuerin bzw. der Betreuer der Diplomarbeit, welche Lehrveranstaltungen zu besuchen sind; dies gilt gegebenenfalls auch für den qualifizierten Seminarschein im Fach der Diplomarbeit. (5) Lehrveranstaltungen anderer Fachbereiche (zum Beispiel der Universität Trier) können im Einvernehmen mit dem Betreuer der Diplomarbeit in das Schwerpunktstudium einbezogen und mit maximal SWS angerechnet werden.

14 (6) Das Programm des Schwerpunktstudiums soll mit dem Betreuer der Diplomarbeit abgesprochen werden. Die Absprache über die Schwerpunktbildung ist frühestens im 4., spätestens im 8. Semester zu treffen. 6 Wahllehrveranstaltungen (1) Die in dieser Studienordnung aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 186 SWS bieten die unverzichtbare Grundlage für das Studium des Faches Katholische Theologie. Ein ordnungsgemäßes Studium verlangt von den Studierenden ein hohes Maß an Selbststudium. Erwartet wird auch die Bereitschaft, zur Erweiterung des Kenntnisstandes über das Maß der Pflichtstunden hinaus im Umfang von etwa 1 Semesterwochenstunden weitere Lehrangebote (Wahllehrveranstaltungen) zu nutzen. () Im Rahmen der Wahllehrveranstaltungen soll dem fachübergreifenden (interdisziplinären) Studium besonderer Raum gegeben werden. Für die weiteren Stunden im Rahmen der Wahllehrveranstaltungen wird das übrige Angebot an Lehrveranstaltungen an der Theologischen Fakultät Trier empfohlen, besonders in folgenden Bereichen: - Religionskunde und Religionswissenschaften - Christliche Spiritualität - Geschichte der Christlichen Kunst, Bistums- und Landesgeschichte, Christliche Archäologie, Bibliothekskunde - Kirchenmusik. Im übrigen wird auf das Lehrangebot der Universität Trier verwiesen. 7 Studienverlaufsplan (1) Dieser Studienordnung sind als Anhang zwei Modelle eines Studienverlaufsplanes beigegeben, die den Studierenden eine Hilfe zu einer guten Organisation des Studiums bieten wollen. () Diese Modelle sind verbindlich nur hinsichtlich der Stundenzahl der Pflichtvorlesungen in den einzelnen Fächern und bezüglich der Zahl der verpflichtenden Übungen, Proseminare und Seminare. (3) Modell B bietet vor allem den Studierenden eine Orientierung, die ihre Latein- und Griechischkenntnisse schon vor Antritt des Studiums erworben haben. IV. Schlussbestimmungen

15 8 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen und durch den Magnus Cancellarius sowie nach Anerkennung durch das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes Rheinland- Pfalz am 1. Oktober 003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Diplom- Studienordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 5. August 1985 (StAnz. S. 674) außer Kraft. 9 Übergangsbestimmungen (1) Die vorliegende Diplom-Studienordnung ist für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 003/04 ihr Studium an der Theologischen Fakultät Trier beginnen, verpflichtend. () Studierende, die ihr Studium früher begonnen haben, können den ersten Studienabschnitt noch nach der Diplomstudienordnung vom 5. August 1985 gestalten und die Diplom- Vorprüfung noch nach der Diplom-Prüfungsordnung vom 5. August 1985 ablegen, haben aber den zweiten Studienabschnitt nach der neuen Diplom-Studienordnung zu gestalten. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ende des SS 005 einschließlich. (3) Studierende, die die Diplom-Vorprüfung zu Beginn des Winter-Semesters 003/04 schon bestanden haben, können die Diplom-Hauptprüfung auf Antrag nach der alten Prüfungsordnung vom 5. August 1985 ablegen. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ende des SS 007 einschließlich. Trier, den 1. Oktober 003 Der Rektor der Theologischen Fakultät Trier Prof. Dr. Reinhold Bohlen zurück zur Übersicht Anhang zu 7: Modelle eines Studienverlaufsplans 1. Modell A SWS Fach Theol. Grundkurs

16 1 Einführ. ins wiss. Arb. 1 0 Philosophie KG AKG 6 MA-NZ 8 10 Bibl. Einleitung AT 4 NT 6 1 Exegese AT Exegese NT Fundamentaltheologie Moraltheologie Chr. Spirit Dogmatik Chr. Sozialwiss Liturgiewissenschaft Kirchenrecht Pastoraltheologie 8 Religionspädagogik Schulprakt. Üb Homiletik 6 Schwerpunktstudium 15 Diplomarbeit * Proseminare 10* 6 Seminare 186 Summe Griechisch Hebräisch (6) 3 (3) 1 * Das eine Proseminar wird mit SWS auf die 0 SWS Philosophie bzw. Dogmatik angerechnet; das Seminar im Fach der Diplomarbeit wird mit SWS auf das Schwerpunktstudium angerechnet.. Modell B

17 (Gemäß 7 Abs. 3 gilt Modell B für Studierende, die ihre Latein- und Griechischkenntnisse schon vor Antritt des Studiums erworben haben.) SWS Fach Theol. Grundkurs 1 Einführ. ins wiss. Arb. 1 0 Philosophie KG AKG 6 MA-NZ 8 10 Bibl. Einleitung AT 4 NT 6 1 Exegese AT Exegese NT Fundamentaltheologie Moraltheologie Chr. Spirit Dogmatik Chr. Sozialwiss Liturgiewissenschaft Kirchenrecht Pastoraltheologie 8 Religionspädagogik Schulprakt. Üb. 1 1 Homiletik 6 Schwerpunktstudium 15 Diplomarbeit * Proseminare 10* 6 Seminare 186 Summe Griechisch 3 Hebräisch (6) * Das eine Proseminar wird mit SWS auf die 0 SWS Philosophie bzw. Dogmatik angerechnet; das Seminar im Fach der Diplomarbeit wird mit SWS auf das Schwerpunktstudium

18 angerechnet.

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