30. Verordnung der Landesregierung vom

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1 Postentgelt bar bezahlt 93 Jahrgang 2003 Herausgegeben am 15. Juli Stück 30. Verordnung: Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung 31. Verordnung: Kärntner Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft 30. Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003, Zl. 11-FIAG-62/6-2003, betreffend Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung K-FWV) Auf Grund des 34 Abs. 1 und 35 Abs. 7 und 8 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet: 1 (1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder Anwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden: 1. der Gebrauch von Legschnüren (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke); 2. das Trockenlegen von Fischgewässern zum Zwecke des Fischfanges; 3. die Verwendung von Reusen, Fangkörben und anderen Vorrichtungen zum Selbstfange von Fischen sowie von Netzen aller Art in Fließgewässern (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke sowie zum Fang von Flusskrebsen mittels Krebsreusen); 4. die Ausübung der Fischerei mit mehr als zwei Angelruten pro Person; 5. die Verwendung von Fangvorrichtungen, die mit mehr als einem Köder versehen sind (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke, für die Ausübung des Fischfanges mit Hegenen-Systemen mit maximal fünf Nymphen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober und für die Ausübung der Fliegenfischerei mit zwei Kunstfliegen); 6. in fließenden Gewässern ausgenommen in der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze die Ausübung des Fischfanges mit Spinnrute unter Verwendung von Zugblei (Grundblei oder ähnliche Beschwerung) mit vor- oder nachgesetzten Springern bzw. Seitenködern (Rieseln); 7. die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke sowie zu Zwecken der Laichgewinnung); 8. die Verwendung von Drillingen mit Ausnahme des Fanges von Raubfischen; 9. die Verwendung von Netzen (ausgenommen im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee sowie für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung); 10. die Verwendung von Schwebenetzen bei der Ausübung des Fischfanges im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung); 11. die Verwendung von Netzen, die folgende Mindestmaschenweite (von Knoten zu Knoten im trockenen Zustande) unterschreiten (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke): a) Schwebenetze: im Wörthersee: 45 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); b) Grundnetze: im Wörthersee: 50 mm (zum Fang von Welsen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum

2 94 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 30 Fang von Welsen: 75 mm, zum Fang von Karpfen: 50 mm); c) Spiegelnetze (3-wandig): 50 mm in der Mittelwand (Blatt). (2) Im Rahmen der Ausübung der Netzfischerei sind folgende Verpflichtungen einzuhalten: a) der Fischer hat ausgelegte Netze wenigstens einmal während des Tages zu überprüfen. Im Netz befindliche untermaßige Fische hat der Fischer in Freiheit zu setzen; b) schwimmende Bojen (Fischerzeichen), welche die ohne Beisein des Fischereiausübungsberechtigten ausliegenden, von der Schifffahrt gefährdeten Netze anzeigen, sind mit einem Merkkennzeichen des Fischereiausübungsberechtigten (Buchstaben oder Figurenzeichnung) zu kennzeichnen. Die Merkzeichen sind von den Fischereiausübungsberechtigten der zuständigen Ufergemeinde, dem Fischereirevierverband und den Schifffahrtsunternehmungen bekannt zu geben; c) der Fischereiausübungsberechtigte hat die Aushebung von ausliegenden Netzen zu Kontrollzwecken durch die Fischereiaufsichtsorgane sowie durch die Mitglieder des Fischereirevierausschusses in seinem Beisein zu dulden. Verweigert der Fischereiausübungsberechtigte die Teilnahme, kann das Fischereiaufsichtsorgan bzw. das Mitglied des Fischereirevierverbandes die Kontrolle ohne Beteiligung des Fischereiausübungsberechtigten durchführen. Die Kontrolle ist nach Möglichkeit ohne Behinderung der Ausübung des Fischereirechtes vorzunehmen. (3) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges a) bei Abwesenheit des Fischers vom ausgelegten Angelgerät und b) in Fischaufstiegshilfen inklusive des Einund Ausstiegsbereichs. (4) Nicht als weidgerecht gilt a) die Hälterung von Fischen, ausgenommen die Hälterung in Setzkeschern, die aus textilem Material bestehen, eine Mindestlänge von zwei Metern und einen Ringdurchmesser von mindestens 50 cm aufweisen, sowie in handelsüblichen Karpfensäcken und handelsüblichen Köderfischbehältern, und b) die Hälterung von Fischen über einen Zeitraum von zwölf Stunden hinaus. 2 Der Semling (Barbus peloponnesius) und das Ukrainische Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) dürfen während des ganzen Jahres nicht gefangen werden. 3 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 1931 betreffend Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt III und IV des Kärntner Fischereigesetzes vom 29. April 1931, LGBl. Nr. 65/1931, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 91/1936, 12/1954, 27/1965, 20/1973 und 28/1987; 2. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 29. November 1949 betreffend fischereipolizeiliche Vorschriften, soweit diese das Verbot der Tellerfischerei betreffen, LGBl. Nr. 72/1949; 3. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 29. November 1949 über die Fischerei in den Seen Kärntens (Seefischereiordnung), LGBl. Nr. 73/1949, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 28/1956, 15/1968, 113/1970, 65/1985, 66/1985 und 31/1995; 4. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Juni 1953 betreffend die Elektrofischerei, das Verbot von Harpunen, Speeren und Schusswaffen bei der Ausübung der Fischerei sowie das Verbot der Ausübung des Fischfanges beim Schwimmen, LGBl. Nr. 18/1953; 5. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Juni 1957 betreffend das Verbot von Fangvorrichtungen, die mit mehr als drei Ködern versehen sind, bei der Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern, LGBl. Nr. 36/1957; 6. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. September 1990, mit der die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verboten wird, LGBl. Nr. 55/1990; 7. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. März 1995 betreffend das Verbot der Verwendung von Netzen bei der Ausübung des Fischfanges in Seen, LGBl. Nr. 26/1995; 8. die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. April 1995 betreffend das Verbot der Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges, LGBl. Nr. 35/ Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur

3 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 30, Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 31. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 2003, Zl. 14-SV-3004/14/03, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Kärntner Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft K-AStV in der Land- und Forstwirtschaft) Auf Grund der 114 bis 116f und 117 Abs. 1 und 2 lit. c der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 K-LArbO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten 3 Verkehrswege 4 Ausgänge 5 Stiegen 6 Beleuchtung und Belüftung von Räumen 7 Fußböden, Wände und Decken 8 Türen und Tore 9 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer 10 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen 11 Lagerungen 12 Gefahrenbereiche 13 Alarmeinrichtungen 14 Prüfungen 15 Information der Dienstnehmer 16 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 2. Abschnitt Sicherung der Flucht 17 Grundsätzliche Bestimmungen 18 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge 19 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen 20 Anforderungen an Fluchtwege 21 Anforderungen an Notausgänge 22 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche 23 Stiegenhaus 3. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume 24 Raumhöhe in Arbeitsräumen 25 Bodenfläche und Luftraum 26 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung 27 Natürliche Lüftung 28 Mechanische Be- und Entlüftung 29 Raumklima in Arbeitsräumen 30 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen 31 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume 32 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen 4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen 33 Trink- und Waschwasser 34 Toiletten 35 Waschplätze, Waschräume, Duschen 36 Kleiderkästen und Umkleideräume 37 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume 38 Wohnräume 39 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen 5. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz 40 Mittel für die erste Hilfe 41 Erst-Helfer 42 Sanitätsräume 43 Löschhilfen 44 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte 45 Brandschutzgruppe 46 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 47 Übergangsbestimmungen 48 Schlussbestimmungen

4 96 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des 114 Abs. 1 K-LArbO 1995, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. (2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen. (3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen dem Dienstgeber dieser Dienstnehmer vorzuschreiben. (4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führeroder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung. 2 Begriffsbestimmung Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten 3 Verkehrswege (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m; 2. Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen, sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m; 3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m; 4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m. (2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten. (3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt, 1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m 2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder 2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist. (4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. (5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1:3 aufweisen. (6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege 1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind, 2. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

5 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind. (8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind 1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird, 2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden. (10) 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner Ausgänge (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m; 2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m. (2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist 1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder 2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen. (3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. (4) 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Jänner Stiegen (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege. (2) Stiegen sind so zu gestalten, dass 1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist, 2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt, 3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt: a) mindestens 13 cm und b) höchstens 40 cm, 4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss: a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge, b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite. (3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können. (4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen. (5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zb zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Fest verlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt. (6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.

6 98 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 (7) 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993; 2. dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001; 3. dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung; 4. dem Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner Beleuchtung und Belüftung von Räumen (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten. (2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass 1. sie von den Ein- und Ausgängen ausgeschaltet werden kann, 2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und 3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Dienstnehmer vermieden wird. (3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten. 7 Fußböden, Wände und Decken (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie 1. keine Stolperstellen aufweisen, 2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind, 3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und 4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird. (2) Fußböden sind so zu gestalten, dass 1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und 2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten. (3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie 1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind, 2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht, 3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird, und 4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände 1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und 2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. (5) 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. 8 Türen und Tore (1) Es ist dafür zu sorgen, dass 1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,

7 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen, 3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten, 4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern, 5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist, 6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und 7. durchsichtige Teile von Türen und Toren a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Dienstnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können. (2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt, 1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und 2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren. (3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m 2 auf, ist im Torblatt eine Gehtür einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird. (4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten. (5) 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 1. Jänner Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer 1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind, 2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und 3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln 1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen und 2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen. (3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind 1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen, und 2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten. (4) 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. 10 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten: 1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind; 2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zb auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;

8 100 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr Bereiche, in denen Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmer ausgeht. (2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss 1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und 2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt. (3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung 1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und 2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. (4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen. 11 Lagerungen (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf: 1. die Stabilität und Eignung der Unterlage, 2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst, 3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen, 4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen, 5. den Böschungswinkel von Schüttgütern, 6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und 7. mögliche äußere Einwirkungen. (2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zb durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass 1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden, 2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zb Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter, 3. die zulässige Füllhöhe von Behältern nicht überschritten werden. (3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig. 12 Gefahrenbereiche (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie z. B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. (2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern 1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und 2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten. 3. Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen. (4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern. (5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten. (6) Für Laderampen gilt:

9 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen. 2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. 3. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. 4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind. (7) 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. 13 Alarmeinrichtungen (1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in 1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, 2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, 3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln, 4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder 5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. (2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können. (3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. 14 Prüfungen (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen: 1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, 2. Alarmeinrichtungen, 3. Klima- oder Lüftungsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen. (2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zb befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen. (5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden. (6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen. 15 Information der Dienstnehmer Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren 1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zb durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

10 102 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale, 3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen, 4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und 5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. 16 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren. (2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen. (3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (4) Sofern nach 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In- Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann. 2. Abschnitt Sicherung der Flucht 17 Grundsätzliche Bestimmungen (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zb Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. (2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist. 18 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der 19 und 20 entspricht (Fluchtweg), und 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zb Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). (2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen: a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m 2, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, oder b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m Stallungen für mehr als 15 GVE müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt. (3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen. (4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):

11 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen, 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges. (5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten. (6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß 20 Abs. 1 Z 5 und 20 Abs. 3 nicht anzuwenden. (7) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist. (8) 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993; 2. dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. 19 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m; 2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m. (2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m; 2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m; 3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m; 4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m. (3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils 1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder, 2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten. (4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. (5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt. (6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zb Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume 1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und 2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen. (7) 47 ist anzuwenden auf 1. den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993; 2. dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. 20 Anforderungen an Fluchtwege (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen: 1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.

12 104 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach 19 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden. 3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. 4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Dienstnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten. 5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. 6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. (2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen. (3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind. (4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn 1. auf der nach 19 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder 2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind. (5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn 1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen, 2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind, 3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und, 4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind. (6) 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen und dem Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung; 2. den Abs. 3 oder Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner Anforderungen an Notausgänge (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen: 1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten. 2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden. 3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. (2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen. (3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen. (4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen 1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder 2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder 3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind. (5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig. (6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.

13 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr (7) 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit In- Kraft-Treten dieser Verordnung. 22 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen: 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. 2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein. 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. 4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. 5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. (2) 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner Stiegenhaus (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes: 1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. 2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach 22 entsprechen. 3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können. (2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen 1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und 2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen. (3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße. (4) 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume 24 Raumhöhe in Arbeitsräumen (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zb erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen: 1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m 2 bis 500 m 2, 2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m 2. (3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen. (4) 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit In- Kraft-Treten dieser Verordnung. 25 Bodenfläche und Luftraum (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m 2 für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m 2 für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt. (2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m 2 zur Verfügung steht, und zwar 1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder, 2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich. (3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:

14 106 Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr ,0 m 3 : bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung; 2. 15,0 m 3 : bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung; 3. 18,0 m 3 : bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zb erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe. (4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zb Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m 3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume. (5) 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung; 2. den Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m 3 bzw. 15,0 m 3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben. 26 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die 1. in Summe mindestens 10 Prozent der Bodenfläche des Raumes betragen und 2. direkt ins Freie führen. (2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: 1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht; 2. Räume, die ausschließlich zwischen Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden; 3. Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, b) Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen, c) kulturelle Einrichtungen, d) Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder e) Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale) handelt. (3) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss 1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und 2. mindestens 5 Prozent der Bodenfläche des Raumes betragen. (4) Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden. (5) 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner Natürliche Lüftung (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig beund entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind. (2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen 1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 Prozent der Bodenfläche des Raumes aufweisen und, 2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist. (3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m 2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein. (4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn 1. sie direkt ins Freie führen und 2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist. (5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.

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