Kindeswohl Kindesmisshandlung Kinderschutz

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1 Kindeswohl Kindesmisshandlung Kinderschutz Vortrag des Allgemeinen Sozialen Dienstes zum 1. Uelzener interdisziplinären Netzwerktreffen am Landkreis Uelzen - 1

2 Landkreis Uelzen - 2

3 Beratung im Vorwege durch das Jugendamt Landkreis Uelzen - 3

4 8b SGB VIII, Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe [Jugendamt] Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe [Landesjugendamt] Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie Landkreis Uelzen - 4

5 Zugangswege zum Jugendamt Formlose Mitteilung des Verdachts, dass ein Kind/Jugendlicher missbraucht oder misshandelt wird. Mögliche Form der Mitteilung Die Nutzung standardisierter Mitteilungsverfahren sorgt hingegen für mehr Sicherheit, dass alle relevanten Angaben enthalten sind und überlegt und zielgerichtet gehandelt werden kann. gewünschte Form der Mitteilung! Mitarbeiter von Leistungsträgern sind keine Betroffene im Sinne des 67 SGB X (Personen, die die Daten betreffen oder Personen, die die Daten übermitteln). Die Meldung des Verdachtes einer Kindeswohlgefährdung kann daher nicht anonym erfolgen! Landkreis Uelzen - 5

6 Welche standardisierte Mitteilungsverfahren gibt es: Schule standardisierter Meldebogen einer möglichen Kindeswohlgefährdung, Handlungs- und Verfahrensabläufe in Sinne der bestehenden Kooperationsvereinbarung Schule Jugendhilfe. KiTa standardisierter Meldebogen einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Krankenhaus und Kinderärzte standardisiertes Meldeverfahren (sog. Ampelbogen). EB standardisierter Ablaufplan bei möglichen Kindeswohlgefährdungen einschließlich der ggf. notwendigen Weitergabe der Informationen an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes im Rahmen eines standardisierten Meldebogens. Träger der freien Jugendhilfe standardisierter Meldebogen einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Mitteilungen erfolgen im Rahmen des mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe [Jugendamt] festgelegten Verfahren zur Sicherstellung des Kinderschutzes Landkreis Uelzen - 6

7 Handlungsvorgaben und - möglichkeiten des Jugendamtes Landkreis Uelzen - 7

8 Vorgaben des 8a SGB VIII (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Diese Vorgabe der Risikoeinschätzung erfolgt im Jugendamt Uelzen unter der Beteiligung einer Führungskraft und einer internen insoweit erfahrenen Fachkraft und, je nach Bedarf und Problematik, weiterer interner und/oder externer Fachkräfte Landkreis Uelzen - 8

9 Möglichkeiten zur eigenen Beratung z.b. durch Nutzung des Angebotes für Fachkräfte Hilfetelefon sexueller Missbrauch, Fachberatung der Berufsgruppe Lichtblick, Pro Familia, Violetta e.v., Erziehungs- und Familienberatungsstelle, Polizei, Kinderarzt, Kinderabteilung Kinderklinik, Fachärzte Landkreis Uelzen - 9

10 ! Merke!! Merke! Das Jugendamt hat den Schutz des Kindes in der Form sicherzustellen, dass es nicht wieder passiert. Eine Recherche und Aufarbeitung des Geschehenen erfolgt ausschließlich aus dem Grund, eine Wiederholung des Missbrauchs/der Misshandlung zu verhindern - und nicht mit der Intention, eine Sanktionierung zu begründen. Eine Wiederholung der Kindeswohlgefährdung wird durch folgende Maßnahmen (einzeln oder in Kombination verhindert): die Erstellung eines Schutzplanes durch eine Schutzmaßnahme durch Einleitung von Hilfen zur Erziehung Landkreis Uelzen - 10

11 Schutzplan Der Schutzplan kann beinhalten: Erteilung von Auflagen und oder Aufträgen gegenüber den Sorgeberechtigten einschl. schriftl. Fixierung Treffen von Vereinbarungen mit den Sorgeberechtigten und anderen Personen einschl. schriftl. Fixierung Einholung von Schweigepflichtentbindungen Hinzuziehung anderer Fachkräfte (Kinderarzt oder klinik, KJPP, Pro Familia, Violetta etc.) ProBeweis Landkreis Uelzen - 11

12 Schutzmaßnahme gem. 42 Abs. 1 Nrn. 1 u 2 SGB VIII a. Inobhutnahme bei einer geeigneten Person b. Inobhutnahme in einer Einrichtung/Pflegestelle! Merke! Missbrauchte und /oder misshandelte Kinder fühlen sich oft mitschuldig und/oder suchen die Schuld für das Fehlverhalten ihrer Bezugspersonen (i.d.r. Eltern) bei sich. Eine Herausnahme aus dem familiären Umfeld ist sorgfältig zu prüfen, da sie zur Folge haben kann, dass sich das Kind in dieser Annahme bestätigt sieht, was zu einer zusätzlichen Traumatisierung führen kann Landkreis Uelzen - 12

13 Hilfen zur Erziehung können Sorgeberechtigte bei deren Sexualerziehung unterstützen, Sorgeberechtigte bei der Ausübung der Verantwortung für das Kind bestärken und beraten, Sorgeberechtigten Wege der gewaltfreien Erziehung aufzeigen, Sorgeberechtigte bei der Findung eigener Therapiemöglichkeiten begleiten, und vieles mehr Landkreis Uelzen - 13

14 Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Landkreises Uelzen zur Veranstaltung am 18. Oktober 2017 mit dem Thema: Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung Wie gehen wir mit einem Tabuthema mitten in der Gesellschaft um? Landkreis Uelzen -

15 Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Landeskreises Uelzen: ist eine öffentliche Einrichtung, in der Fachleute auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Eltern in Fragen der Erziehung, Entwicklung oder Versorgung bzw. des Verhaltens ihrer Kinder beraten Entwicklungen bei Kindern und Jugendlichen einschätzen Jugendlichen bei Problemen in Schule und Ausbildung, innerhalb der Familie oder mit Freunden helfen Familien bei Beziehungsschwierigkeiten, Trennungen und Scheidungen beratend zur Seite stehen. Die Beratungsangebote sind vertraulich, kostenfrei und freiwillig Landkreis Uelzen - 15

16 Informationen zu Angeboten und Zugangswegen in der Beratungsstelle zur Thematik Sexueller Missbrauch Landkreis Uelzen - 16

17 1. Direkte Zugänge: Das Thema sexueller Missbrauch kann explizit bei der Anmeldung genannt werden Die Eltern haben die Vermutung, ein Kind könne von sexuellen Übergriffen betroffen sein Der sexuelle Missbrauch wurde aufgedeckt, die Eltern suchen Hilfe bei der Bewältigung Es gibt Hinweise, dass ein Kind oder Jugendlicher sexuell übergriffig geworden ist, die Eltern suchen Unterstützung, wie sie mit der Situation umgehen können Jugendliche melden sich selbst, nachdem sie sexuelle Gewalt selbst erlebt haben oder im Freundeskreis davon erfahren haben Landkreis Uelzen - 17

18 2. Indirekte Zugänge: Der Anmeldung durch die Familie geht der Kontakt von einer Bezugsperson oder Lehrkraft voraus Der Anmeldegrund ist zunächst ein anderer Eltern thematisieren sexuelle Gewalt in der eigenen Biographie, daraus resultiert eine Erziehungsunsicherheit Erzieherinnen, Erzieher, Lehrerinnen oder Lehrer melden sich zur anonymisierten Beratung, nachdem sie Auffälligkeiten zu dieser Thematik in ihrem beruflichen Umfeld wahrgenommen haben Landkreis Uelzen - 18

19 Grundsätze in der Beratung bei sexuellem Missbrauch: An erster Stelle steht der Schutz des Kindes oder Jugendlichen unter Berücksichtigung des 8a SGB VIII Der Beratungsauftrag wird nicht als strafrechtliche Ermittlung und auch nicht als eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung gesehen Gemeinsames Erarbeiten von Bewältigungskompetenzen für den gegenwärtigen Alltag und Suche weiterer Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendhilfe und / oder Psychotherapie Die Möglichkeit und die Vor- und Nachteile einer Strafanzeige können erörtert werden Landkreis Uelzen - 19

20 Ziel aller Interventionen im Rahmen der Beratungsstelle zur Thematik: Schutz vor weiterer Kindeswohlgefährdung Klärung und Stabilisierung Information, Versachlichung und Enttabuisierung Der Beratungsauftrag beinhaltet gleichermaßen: - Das Erkennen und Benennen von Gefährdung - Das Erkennen des Unterstützungsbedarfes Nicht alle Fälle sind therapiebedürftig Landkreis Uelzen - 20

21 Weitere Arbeitsbereiche der Beratungsstelle zur Thematik Kooperation mit anderen Einrichtungen Prävention Bei akuter Kindeswohlgefährdung wird zum Schutze des Kindes der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes Uelzen hinzugezogen Landkreis Uelzen - 21

22 Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Landkreises Uelzen Tivolistr Uelzen Tel.: Mail: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Landkreis Uelzen -

23 Weitere Infos: Definitionen Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung nach 1666 Abs. 1 BGB Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat den Begriff der Kindeswohlgefährdung konkretisiert und versteht darunter eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Aus dieser Definition ergeben sich drei Kriterien für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: gegenwärtig vorhandene Gefahr, Erheblichkeit der Schädigung sowie Sicherheit der Vorhersage. Quelle: Kindler H., Lillig S., Blüml H., Meysen T. & Werner A. (Hg.) (2006). Handbuch Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Deutsches Jugendinstitut e.v., S Landkreis Uelzen - 23

24 Weitere Infos: Definitionen Kindeswohlgefährdung Weitere Voraussetzungen für familiengerichtliche Maßnahmen Das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung allein ermächtigt nicht zum Eingriff in die elterliche Sorge, sondern ist lediglich eines von drei Kriterien oder wie die Juristinnen und Juristen sich ausdrücken: Tatbestandsmerkmalen, das zu familiengerichtlichen Maßnahmen befugt. Weiter muss nach 1666 Abs. 1 BGB eine der vier dort genannten Gefährdungsursachen vorliegen und die Eltern müssen nicht bereit und/oder nicht in der Lage sein, die Gefährdung abzuwenden. ohne gerichtliche Entscheidung darf die öffentliche Jugendhilfe grundsätzlich nicht gegen den Willen der Eltern tätig werden. Nur wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, besteht die Verpflichtung, eine Schutzmaßnahme durchzuführen! Quelle: Kindler H., Lillig S., Blüml H., Meysen T. & Werner A. (Hg.) (2006). Handbuch Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Deutsches Jugendinstitut e.v., S Landkreis Uelzen - 24

25 Weitere Infos: Definitionen Kindeswohlgefährdung Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung im SGB VIII Erzieherische Hilfen sind auch zu gewähren, wenn die dem Elternrecht durch das Kindeswohl gesetzten Grenzen überschritten sind, also eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die Eltern aber zur Inanspruchnahme von Hilfe bereit und in der Lage sind und das Jugendamt die Gewährung dieser Hilfe zur Abwendung der Gefährdung als geeignet und notwendig erachtet ( 8 a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, sind jedoch die Eltern nicht bereit und in der Lage, bei der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken und die erforderlichen erzieherischen oder anderen Hilfen in Anspruch zu nehmen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen. Dieses eröffnet durch eine sorgerechtliche Entscheidung die Hilfezugänge für das gefährdete Kind bzw. den/die gefährdete(n) Jugendliche(n), damit dem Jugendamt eine kinder- und jugendhilferechtliche Intervention zur Herstellung bzw. Wiederherstellung einer kindeswohlförderlichen Erziehung möglich wird ( 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Ohne gerichtliche Entscheidung darf die öffentliche Jugendhilfe grundsätzlich nicht gegen den Willen der Eltern tätig werden. Nur wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist sie nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) in Obhut zu nehmen ( 8 a Abs. 3 Satz 2, 42 SGB VIII). Quelle: Kindler H., Lillig S., Blüml H., Meysen T. & Werner A. (Hg.) (2006). Handbuch Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Deutsches Jugendinstitut e.v., S Landkreis Uelzen - 25

26 Landkreis Uelzen - 26

27 Landkreis Uelzen - 27

28 Landkreis Uelzen - 28

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