Regionales Konzept zur sonderpädagogischen Grundversorgung Hildesheimer Grundschulen Beteiligte Schulen: Stand: August 2011

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1 Regionales Konzept zur sonderpädagogischen Grundversorgung Hildesheimer Grundschulen Beteiligte Schulen: Stand: August 2011 Förderzentrum: Anne-Frank-Schule Grundschulen: GS Achtum GS Neuhof( ) GS Bonifatiusschule GS Mauritiusschule( ) GS Johannesschule GS Himmelsthür( ) GS Pfaffenstieg GS ST. Martinussschule( ) GS Ochtersum GS Didrik-Pining( ) GS Itzum ( ) GS Sorsum GS Hohnsen (ab ) GS St. Elisabeth (ab ) GTS Drispenstedt GS Moritzberg (ab ) In Rot gekennzeichnete Schulen sind noch nicht ins RIK eingebunden. Eine freiwillige Teilnahme am RIK ist dem Förderzentrum wichtig. 1

2 1. Amtliche Vorgaben 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes 14 des Niedersächsischen Schulgesetzes Sonderpädagogische Förderung (RdErl. d. MK v , Absatz ) Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen (RdErl. d. MK v ) 2. Verfahren Beschluss der Gesamtkonferenzen der beteiligten Schulen zur sonderpädagogischen Grundversorgung Erstellung eines Rahmenkonzeptes Antragstellung durch den Schulträger Schulfachliche Stellungnahme der LSchB Weiterleitung zur Genehmigung an das MK 3. Regionale Voraussetzungen In der Stadt Hildesheim werden alle Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in 19 Grundschulen unterrichtet. Die Anne-Frank-Schule ist die zuständige Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen. Die Didrik-Pining-Schule ist eine Grundschule und eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache. Für den Grundschulzweig ist ein Einzugsgebiet innerhalb der Stadt vom Schulträger festgelegt. Die Förderschule Sprache nimmt sowohl Kinder aus der Stadt als auch aus einem eingegrenzten Bereich des Landkreises Hildesheim auf. Es steht keine staatliche Förderschule mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung zur Verfügung. Teilweise ergibt sich für Kinder mit diesem Förderschwerpunkt eine Möglichkeit zur Beschulung in der St.Ansgar-Schule, einer Schule in privater Trägerschaft. Weiter ist in der Stadt die Schule im Bockfeld mit den Förderschwerpunkten körperliche und motorische sowie geistige Entwicklung in Trägerschaft des Zweckverbandes Förderzentrum Bockfeld angesiedelt. Für die Startphase des regionalen Integrationskonzepts zur sonderpädagogischen Grundversorgung haben sich die beteiligten Schulen zur Zusammenarbeit bereit erklärt und über die Gesamtkonferenzen entsprechende Beschlüsse herbeigeführt. In den beteiligten Schulen werden zur Zeit ca Schülerinnen und Schüler in 66 Klassen unterrichtet. 4. Gemeinsame Zielsetzungen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen [...], sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden. (NSchG 4). Sonderpädagogische Förderung ist notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Förderung. (RdErl. vom ). Mit der sonderpädagogischen Grundversorgung wird die Passung sonderpädagogischer Hilfen und insbesondere eine frühzeitige und stützende Förderung aller Schülerinnen und Schüler im Klassenverband ermöglicht. 2

3 Der schulische Lernort für alle Kinder im Primarbereich, auch für die Kinder mit individuellem Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache und Sprechen sowie im emotionalen und sozialen Bereich sind die oben genannten Grundschulen. So ist eine wohnortnahe Beschulung für alle Schülerinnen und Schüler dieser Einzugsbereiche möglich. Eine Überweisung in die Förderschule ist damit für die Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf in diesen Schwerpunkten haben, in der Regel nicht erforderlich. Ein systemisches Beratungsangebot für Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung wird zusätzlich zur Grundversorgung angestrebt. 5. Organisation und Rahmenbedingungen Im Rahmen einzelner Kooperationsverträge bestehen bereits Formen der Zusammenarbeit von Grundschulen und Förderschulen. Dabei wird diese Zusammenarbeit von den beteiligten Grund- und Förderschullehrkräften als gelungen bezeichnet. Die sonderpädagogische Grundversorgung wird für alle Jahrgänge der beteiligten Grundschulen zum Schuljahr 2007/ 2008 eingeführt. Vom Förderzentrum werden für die Förderung von betroffenen Schülerinnen und Schülern mit o. g. Beeinträchtigungen dauerhaft zusätzliche Stunden sonderpädagogischer Förderung im Rahmen von zwei Förderschullehrerstunden/ Klasse/ Woche zur Verfügung gestellt. Unter Leitung des Schulleiters des Förderzentrums wird in regelmäßigen Verteilerkonferenzen über die Zuweisung der Förderstunden an die einzelnen Grundschulen zum jeweiligen Schuljahr gemeinsam entschieden. Gemeinsame Fortbildungen von Grund- und Förderschullehrkräften schaffen Transparenz über das jeweilige Arbeitsfeld und dienen als Grundlage für den Aufbau von Kooperationsstrukturen. Für die Startphase des Konzepts haben sich bisher sieben Grundschulen und das Förderzentrum Anne-Frank-Schule zur Zusammenarbeit bereit erklärt. Aus der bis jetzt bekannten Entwicklung der Schüler- und Klassenzahlen an den beteiligten Grundschulen ergibt sich zum Schuljahr 2007/ 2008 folgende Bedarfslage für die sonderpädagogische Grundversorgung in allen vier Jahrgängen: Schulen Kl RIK-Std. GS Achtum 5 10 GS Bonifatiussschule 7 14 GTS Drispenstedt GS Johannesschule 8 16 GS Ochtersum GS Pfaffenstieg 8 16 GS Sorsum 6 12 Es ist beabsichtigt, in den kommenden Schuljahren die weiteren 12 Grundschulen der Stadt Hildesheim sukzessive in die sonderpädagogische Grundversorgung einzubinden. * Stand:

4 6. Pädagogische Grundsätze Die Schülerinnen und Schüler werden von der Grund- und der Förderschullehrkraft gemeinsam unterrichtet. Der im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegte Erziehungs- und Bildungsauftrag wird somit erfüllt. Dabei gilt für die pädagogische Arbeit der Grundsatz: Möglichst viel innere Differenzierung, möglichst wenig äußere Differenzierung! Im Rahmen des regionalen Integrationskonzeptes werden an der Grundschule Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen, Sprache und soziale und emotionalen Entwicklung altersentsprechend unterrichtet und gehören zur Schülerschaft der Grundschule. Darüber hinaus sollen allen Schülerinnen und Schülern die notwendigen unterstützenden Fördermaßnahmen zukommen, um so die erforderliche Förderung sicherzustellen und den Verbleib und die erfolgreiche Mitarbeit in der Grundschule zu ermöglichen. Dieser gemeinsame Unterricht aller Schülerinnen und Schüler kann die soziale Kompetenz aller erhöhen. Gleichzeitig sollen Versagensängste und Minderwertigkeitsgefühle verringert werden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, die Kontaktbereitschaft, das Selbstvertrauen und die schulische Leistungsfähigkeit der im Lernen beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern zu fördern. Dabei ist dem sozialen Miteinander aller besondere Aufmerksamkeit zu schenken. 7. Struktur des Unterrichts Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache und im emotionalen und sozialen Bereich werden sonderpädagogische Fördermaßnahmen gemeinsam von Förder- und Grundschullehrkraft geplant und durchgeführt. Die entsprechenden Maßnahmen können im Rahmen des Klassenunterrichts gemeinsam durch innere Differenzierung oder in der Einzel- und Kleingruppenförderung durch äußere Differenzierung erfolgen. Förderdiagnostische Erkenntnisse sind Grundlage für die Erstellung individueller Förderpläne und für die didaktisch-methodische Gestaltung des Unterrichts. Auf diese Notwendigkeiten ist schulorganisatorisch Rücksicht zu nehmen. Eine intensive Kooperation der Lehrkräfte innerhalb des Kollegiums und mit weiteren Kooperationspartnern im Umfeld der jeweiligen Schule ist Bedingung einer erfolgreichen sonderpädagogischen Grundversorgung. 4

5 8. Aufgaben und Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte Der regelmäßige Austausch und die gegenseitige Information sind unabdingbare Voraussetzungen für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Förderschul- und Grundschullehrkraft. Die Förderschullehrkraft nimmt an den Konferenzen der Grundschule teil, wenn Fragen der sonderpädagogischen Grundversorgung berührt sind. Förderschullehrkraft Gemeinsam Grundschullehrkraft Grundsätze Einsatz möglichst nur an einer (höchstens an zwei) Grundschulen Wechsel der Zuständigkeiten nur zu Schuljahresbeginn mindestens ein Förderraum Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel Organisation des eigenen Stundenplans keine Vertretungsstunden keine Pausenaufsicht Dokumentation der eigenen Arbeit Inhaltliche Bedingungen Individuelle Lernentwicklung diagnostische Eingangsphase fortlaufende Lernstandsfeststellung sonderpädagogische Beratungsgutachten Fördermaterialien und mappen innere/ äußere Differenzierung Grundsätze Kooperationspartner bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsame Verantwortung für Schülerinnen und Schüler Einsatz der Förderschullehrkraft transparent und in Absprache Inhaltliche Bedingungen Unterricht gemeinsamer Unterricht in verschiedenen Kooperationsformen Individuelle Lernentwicklung Lernanfängerbeobachtungstage Förderpläne Absprachen über Kontaktaufnahmen, Ergebnisse und Gespräche Beratung Eltern/ Lehrkräfte/ Schüler und Schülerinnen außerschulische und schulische Institutionen 5 Grundsätze pädagogische Verantwortung für alle Kinder der Klasse Inhaltliche Bedingungen Unterricht differenzierter Unterricht Berücksichtigung individueller Förderplanung - Dokumentation der zusätzlichen Maßnahmen - Absprache/ Einsatz spezieller Fördermaterialien Individuelle Lernentwicklung Erhebung von Informationen im Unterricht Kontaktaufnahme mit Fachlehrerinnen, Hort, Eltern, Tagesgruppen, Ärzten, Psychologen Dokumentation von Kontaktaufnahmen, Ergebnissen, Gesprächen Beratung Einladung zu pädagogischen Runden

6 9. Sachkosten In den Grundschulen ist das benötigte Unterrichts- und Differenzierungsmaterial nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Pro Schüler ergibt sich ein Ansatz von 100. In der Primarstufe der Anne-Frank-Schule sind zur Zeit 45 Kinder. Da ca. ein Drittel aller Grundschulen der Stadt am Konzept beteiligt sind, wird dieser Satz für ungefähr 15 Schülerinnen und Schüler anzusetzen sein. Zudem werden für diese Schülerinnen und Schüler telefonische Gespräche, Briefverkehr u.ä. mit außerschulischen Einrichtungen in erhöhtem Maß erforderlich sein. Daher sollte der Schulträger die notwendigen Aufwendungen in Höhe von jährlich 2000 zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird von der Anne-Frank-Schule verwaltet. Die angeschafften Unterrichtsmaterialien werden zentral in der Anne- Frank-Schule gelagert. Die weitere Verteilung hinsichtlich Materialien, Kopierkosten etc. erfolgt auf den gemeinsamen Verteilerkonferenzen. Ein entsprechender Antrag wird begleitend zu diesem Konzept an den Schulträger gestellt. 10. Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der sonderpädagogischen Grundversorgung Voraussetzung für die zieldifferente Förderung in der Grundschule ist die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Verfahrenseinleitung erfolgt in der Regel frühestens im 2. Schulhalbjahr des zweiten Schuljahres. Vor Beginn der Schulpflicht kann die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nur mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs findet in der Regel im Rahmen der Grundversorgung statt. Bei Bedarf werden externe Förderschullehrkräfte hinzu gezogen. 11. Leistungsbeurteilung und Zeugnisse Das Zeugnis wird von der Klassenlehrkraft der Grundschule mit Unterstützung der Förderschullehrkraft erstellt Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf Für Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich zur Grundschulförderung präventive Förderung im Rahmen der sonderpädagogischen Grundversorgung durch Förderschullehrkräfte erhalten, ist ein individueller Förderplan aufzustellen, der den Eltern mitzuteilen ist. Diese Schülerinnen und Schüler bekommen im Zeugnis einen Vermerk unter dem Punkt Fördermaßnahmen. 6

7 Beispiel: hat/hast zusätzlich intensive Förderung im Bereich erhalten Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf In der Regel erfolgt die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Laufe der 2. Hälfte des zweiten Schuljahres nach der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom (Nds. GVBL. S. 458; SVBL. 11/1997 S. 384) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sprache bzw. sozial-emotionale Entwicklung Wurde sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sprache bzw. sozialemotionale Entwicklung festgestellt und liegt die Verfügung der Landesschulbehörde vor der Zeugniserstellung vor, steht im Zeugnis unter Bemerkungen: Laut Verfügung der Landesschulbehörde vom (Datum einsetzen) hat (Name des Kindes) festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich (Sprache, sozial-emotionale Entwicklung) und wird zielgleich unterrichtet Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen Bei sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen steht im Zeugnis der zweiten Klasse bzw. in dem Jahr, in dem die Überprüfung erfolgte, sofern die Verfügung der Landesschulbehörde vorliegt, die Bemerkung: nicht versetzt Laut Verfügung der Landesschulbehörde vom (Datum einsetzen) hat (Name des Kindes) festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen und wird ab dem Schuljahr (Jahreszahl einsetzen) zieldifferent unterrichtet und bewertet. Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Klasse 3 bzw. 4 teil. Die Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen mit sonderpädagogischer Grundversorgung erhalten das Zeugnis der Grundschule mit dem Mittelteil der Förderschule Schwerpunkt Lernen. Ziffer des Zeugniserlasses ist sinngemäß anzuwenden, da eine zieldifferente Beschulung nach den Vorgaben für die Förderschule Schwerpunkt Lernen erfolgt. Unter Bemerkungen steht, wenn der Förderbedarf für das Schuljahr bereits festgestellt ist (z. B. Klasse 3 und 4): Laut Verfügung der Landesschulbehörde vom (Datum einsetzen) hat (Name des Kindes) festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen und wurde zieldifferent unterrichtet und bewertet. (siehe: Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen, Erlass des Mk v , zuletzt geändert durch Erlass d. Mk. v , Punkt 4.16) 7

8 11.3 Am Ende der vierten Klasse steht für Schülerinnen und Schüler für die der sonderpädagogische Förderbedarf weiter besteht unter Bemerkungen zusätzlich: Du gehst in die Förderschule mit Schwerpunkt Lernen über; siehe Verfügung der Landesschulbehörde vom (Datum einsetzen). Mit Bescheid der Landesschulbehörde wird (Name des Kindes) an die zuständige Förderschule überwiesen. Der sonderpädagogische Förderbedarf wurde erneut festgestellt. 12. Zeitplan Die sonderpädagogische Grundversorgung beginnt zum Schuljahresanfang 2007/ Fortschreibung des Konzeptes in Punkt 11 am Fortschreibung des Konzeptes durch Teilnahme weiterer Schulen (Seite 1). 8

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