Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Hinweise zur Düngeverordnung 2017 und zur Düngung 2018
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- Dagmar Beckenbauer
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1 Hinweise zur Düngeverordnung 2017 und zur Düngung 2018 H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB)
2 Düngeverordnung regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich (auch gartenbaulich) genutzten Flächen >>> Baggergut, Torf, Teichsediment u.a. Aufbringung nach Bodenschutzrecht aber Berücksichtigung der DüV
3 Düngegesetz 3 (1) Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit sie 1. der EG-Düngemittelverordnung, 2. der deutschen Düngemittelverordnung oder 3. einer anderen nationalen Düngemittelverordnung entsprechen ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im eigenen Betrieb angefallen sind oder hergestellt worden sind
4 Begriffsbestimmungen wesentliche Nährstoffmenge in der Summe des Jahres >> Pflicht zur Düngebedarfsermittlung 50 kg/ha Stickstoff (Gesamtstickstoff) 30 kg/ha Phosphat (P 2 O 5 ) ca t/ha Schweinegülle 7-10 t/ha Rinderdung 1,5-3 t/ha Geflügelkot ohne Anrechnung Aufbringungsverluste wesentlicher Nährstoffgehalt >> wichtig für Sperrzeiten 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse Jauche Sickersaft > 1,5 % N TM > 1,5 % N TM auch Regenwasser > 1,5 % N TM
5 DüV: macht Vorgaben zum Einsatz von organischen Düngemitteln - Stalldung - Gülle - Jauche Wirtschaftsdünger - Gärrest - Kompost (Dung, Stroh, Kleegras, )
6 DüV: hat spezielle Regelungen für Festmist von Huf- u. Klauentieren Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, dessen Trockensubstanzgehalt 15 % übersteigt - auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, - oder mit Futterresten vermischt
7 Grundsatz der DüV - vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der N- bzw. P-Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit und - zu ermitteln - aufzuzeichnen
8 Düngebedarfsermittlung: Stickstoff - jährlich und jeweils getrennt für eine Frucht - auch für Herbstdüngung auf Ackerland - zur Düngung nach dem letzten Schnitt auf Grünland, Feldgras Phosphor - jährlich und für mehrere Früchte zusammengefasst - für drei Jahre und mehrere Früchte - auch für Herbstdüngung auf Ackerland - zur Düngung nach dem letzten Schnitt auf Grünland, Feldgras
9 Düngebedarfsermittlung: Stickstoff - jährlich und jeweils getrennt für eine Frucht - gilt auch für Herbstdüngung auf Ackerland - gilt zur Düngung nach dem letzten Schnitt auf Grünland, Feldgras Phosphor - jährlich und für mehrere Früchte zusammengefasst - für drei Jahre und mehrere Früchte - gilt auch für Herbstdüngung auf Ackerland - gilt zur Düngung nach dem letzten Schnitt auf Grünland, Feldgras die Stickstoffabschläge (Nmin, Humus, Vorfrucht) sind nur einmal innerhalb des Düngejahres anzurechnen (Gemüse Sonderregel)
10 Begriffsbestimmungen Schlag: räumlich zusammenhängend, einheitlich bewirtschaftet, bestellt mit der gleichen Pflanzenart oder Pflanzenart mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen Bewirtschaftungseinheit: zwei oder mehr Schläge, einheitlich bewirtschaftet, vergleichbare Standortverhältnisse, bestellt mit der gleichen Pflanzenart oder Pflanzenart mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen
11 räumlich zusammenhängend > Schlag - liegt innerhalb eines Feldblockes - nicht durch andere Parzellen innerhalb des Feldblockes in mehrere Einzelstücke geteilt einheitliche Bewirtschaftung > Bewirtschaftungseinheit - Pflanzenart oder Nährstoffansprüche sind gleich bzw. vergleichbar - eine Fruchtart mit eigenem Stickstoffbedarfswert wird angebaut (z.b. E-Weizen, C-Weizen, Silomais, Körnermais, Wiese, Mähweide) - keine abweichenden Phosphorentzugswerte werden ausgewiesen (z.b. Weizen unterschiedlicher Qualitäten, Futter-, Braugerste)
12 einheitliche Bewirtschaftung > Bewirtschaftungseinheit - Vorfrucht bzw. Zwischenfrucht haben einen einheitlichen Wert für die N-Nachlieferung - organische Düngung im Vorjahr nach Art und Menge war identisch - Leguminosenanteil ist gleich - Strohverbleib auf der Fläche ist identisch (Herbstdüngung) - vergleichbare Nmin-Gehalte
13 Stickstoffbedarfswerte Ackerland : Frucht Ertragsniveau dt/ha Stickstoffbedarfswert kg N/ha Raps-W Weizen-W A,B Weizen-W C Weizen-W E Gerste-W Roggen-W Gerste-S Die Stickstoffbedarfswerte Silomais beziehen 450 sich auf die 200 Zuckerrübe Vegetationsperiode 650 im 170 Kartoffel 450 Frühjahr!!! 180 Frühkartoffel
14 Düngebedarfsermittlung Vorschlag für MV AL betriebliches Ertragsniveau - Gruppenbildung z.b. nach Bodenartengruppen nach Ertragsniveaugruppen GL oder - schlagweise nach Ertragsnachweis - Gruppenbildung nach Niedermoor und Mineralboden und Nutzungsart und Nutzungsintensität neue Kulturen - Rückgriff auf standortbezogenes Ertragsniveau der Offizialberatung - Daten aus Agrarstatistik - Beachtung Standort und Bilanz
15 Düngebedarfsermittlung Berücksichtigung eines schlechten Erntejahres schlechter Ertrag >> Ertragsniveau < 20 % des Vorjahres >> Ertragsniveau des vorangegangenen Jahres für Düngebedarfsermittlung verwenden Berücksichtigung eines weiteren schlechten Erntejahres >> nicht möglich
16 Düngebedarfsermittlung Ackerland Berücksichtigung des Nmin-Gehaltes - für jeden Schlag - vor der N-Düngung Abschläge bei der Düngebedarfsermittlung für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) - nach Empfehlung der zuständigen Stelle - durch Untersuchung von eigenen Proben
17 Düngebedarfsermittlung Ackerland Berücksichtigung des Nmin-Gehaltes - für jeden Schlag - vor der N-Düngung Abschläge bei der Düngebedarfsermittlung für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) - nach Empfehlung der zuständigen Stelle - durch Untersuchung von eigenen Proben
18 Nmin Anrechnungstiefe 0 90 cm in der Regel!!! Ackerland Nmin Anrechnungstiefe 0 90 cm Raps, Wintergetreide, GPS-Getreide Z-Rübe, Mais Nmin Anrechnungstiefe 0 60 cm Kartoffeln, Sonnenblume, Sommergetreide, Öllein, einjähriges, einschnittiges Feldfutter, ostdeutsche sonstige Bundesländer Sommerungen Grünland Anrechnung der >>> Schicht kein 60 Nmin 90 cm nur zu 50 % mehrschnittiges Feldfutter Feldgras mehrjährig >>> kein Nmin Feldgras einjährig >>> kein Nmin
19 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Mindestabschlag kg N/ha Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen 20 Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung 10 Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse 10 Feldgras 10 Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel, Gemüse ohne Kohlarten 0
20 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten Vorfrucht (Zwischenfrüchte des Vorjahres) Mindestabschlag kg N/ha Nichtleguminosen, abgefroren 0 Nichtleguminosen, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet Leguminosen, abgefroren 10 Leguminosen, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet Futterleguminosen mit Nutzung 10 andere Zwischenfrüchte mit Nutzung
21 Berücksichtigung des N aus org. oder org.- mineral. Düngemitteln (MV) Düngemittel anzurechnender Anteil des Gesamt-N % Anwendungsjahr bzw. zur Frucht Anwendungs-/ Nachwirkungsjahr in der Nährstoffbilanz Rindergülle /75 Schweinegülle /75 Hühnertrockenkot /75 Gärrest flüssig Rinderdung Schweinedung Hühnerdung Gärrest fest
22 Ackerland Berücksichtigung des N aus der Herbstdüngung zu Gerste, Raps, Zwischenfrüchten, einj. Feldfutter (MV) anzurechnender Anteil des Gesamt-N % Düngemittel im Herbst bei der Düngung als Nachwirkung bei der Düngebedarfsermittlung im Folgejahr zur gedüngten Frucht Rindergülle Schweinegülle Hühnertrockenkot Gärrest flüssig Jauche 90 10
23 Ackerland Berücksichtigung des N aus der Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren bei einer Ausbringung vor oder nach der Sperrzeit für die Frucht (MV) Düngemittel anzurechnender Anteil des Gesamt-N % zur gedüngten Frucht Ausbringung vor der Sperrzeit Ausbringung nach der Sperrzeit anzurechnender Anteil des Gesamt-N % als Nachwirkung bei der Düngeplanung zur Folgefrucht Rinderdung Schaf-/Ziegendung Pferdedung Schweinedung
24 Grünland/Ackergras Ausbringung einer organischen Düngung nach dem letztem Schnitt vor Beginn der Sperrzeit >> Fläche muss im Folgejahr noch in eigener Nutzung sein, - vor der Ausbringung Düngebedarfsermittlung für das Folgejahr erstellen >> zum Nachweis eines Düngebedarfs im Folgejahr!!! - bei bestehendem Düngebedarf Düngung zulässig - Anrechnung der ausgebrachten N-Menge bei N-Düngung im nächsten Jahr (Anteil des Gesamtstickstoffs) (DüV Anlage 3)
25 Grundsätze für die Anwendung - der ermittelte N/P-Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden - Überschreitungen bei N sind zulässig, wenn nachträglich eintretende Umstände dies erfordern (u.a. Bestand / Witterung) Zustimmung der zuständigen Stelle erforderlich
26 Bestandesentwicklung - Wintergetreide Zuschlag Triebe/Pflanze Zuschlag kg/ha N Weizen Gerste Roggen Triticale > Nachweis durch: Bestandesbonituren Aussaattermin Vorfrucht Foto`s
27 Verspätung Vegetationsbeginn - Wintergetreide/Raps Zuschlag Verspätung Vegetationsbeginn Zuschlag kg/ha N < 5 Tage Tage Tage Tage + 15 > 20 Tage + 20 nach Vorgabe der zuständigen Stelle Fachinformation berücksichtigen Neuberechnung nach Fachinformation
28 Mittel Vegetationsbeginn M-V 15. April 4. April
29 Mittel Vegetationsbeginn M-V
30 Überschreitungen des N-Düngebedarfs - Anwendung von Hilfsmitteln Der durch die Düngebedarfsermittlung nach DüV ermittelte Gesamt-N-Düngebedarf ist bei der Bemessung der Teilgaben - nach dem Nitratschnelltest - dem YARA-N-Tester - den online Sensormessungen (YARA, Isaria, Farmtec, ) nicht zu überschreiten Die genannten Verfahren sind geeignet, - den Zeitpunkt der N-Düngung zu bestimmen, - den N-Düngebedarf auf Teilflächen zu ermitteln, - die Verteilung der berechneten N-Menge innerhalb des Schlages zu ermöglichen.
31 Einarbeitung auf unbestelltem Ackerland - Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden nach Beginn des Aufbringens (erstes Fass auf dem Schlag)!!!! gilt für - organische Düngemittel (auch Wirtschaftsdünger) - organisch-mineralische Düngemittel - Harnstoff ohne Ureasehemmer ab 2020 abgestorbene bzw. abgefrorene Zwischenfrüchte, Stoppel und Selbstbegrünung werden als unbestelltes Ackerland angesehen
32 Einarbeitung auf unbestelltem Ackerland - Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden nach Beginn des Aufbringens (erstes Fass auf dem Schlag)!!!! gilt für - organische Düngemittel (auch Wirtschaftsdünger) - organisch-mineralische Düngemittel - Harnstoff ohne Ureasehemmer ab 2020 gilt nicht für - Festmist von Huftieren oder Klauentieren, (Geflügeldung >> Einarbeitung) - Kompost - organische Düngemittel < 2 % TM (Jauche, Sickersaft) - organisch-mineralische Düngemittel < 2 % TM
33 DüV - Sperrzeiten - grundsätzliches Düngeverbot für Dünger mit wesentlichem N-Gehalt - auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar - auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjähr. Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. - Düngungsverbot gilt für mineral. u. organ./organ.-mineral. N-Dünger diese Sperrzeit gilt für Ausbringung von Festmist aus Geflügeldung/-kot diese Sperrzeit gilt nicht für Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost hier 15. Dezember Januar
34 Ausnahmen von den Sperrzeiten auf Ackerland - N-Düngung ist zulässig bis in Höhe des N-Düngebedarfs nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 30. September nur - zu Winterraps, Zwischenfrüchten* und Feldfutter* * Aussaat bis zum 15. September - zu W-Gerste* nach Getreidevorfrucht * Aussaat bis zum 1. Oktober - zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen bis zum 1. Dezember - maximal 60 kg/ha Gesamtstickstoff oder 30 kg/ha Ammonium-N diese Obergrenze gilt für Geflügeldung/-kot!!!!!! diese Obergrenze gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost hier ist nachgewiesener Düngebedarf die Obergrenze
35 Ausnahmen von den Sperrzeiten auf Ackerland - N-Düngung ist zulässig bis in Höhe des N-Düngebedarfs nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 30. September nur - zu Winterraps, Zwischenfrüchten* und Feldfutter* * Aussaat bis zum 15. September - zu W-Gerste* nach Getreidevorfrucht * Aussaat bis zum 1. Oktober - zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen bis zum 1. Dezember - maximal 60 kg/ha Gesamtstickstoff oder 30 kg/ha Ammonium-N Algorithmus zur Ableitung des N-Bedarfs beachten Hinweise in Fachinformationen
36 Ausnahmen von den Sperrzeiten auf Ackerland - N-Düngung ist zulässig bis in Höhe des N-Düngebedarfs nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 30. September nur - zu Winterraps, Zwischenfrüchten* und Feldfutter* * Aussaat bis zum 15. September - zu W-Gerste* nach Getreidevorfrucht * Aussaat bis zum 1. Oktober - zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen bis zum 1. Dezember - maximal 60 kg/ha N-Gesamt oder 30 kg/ha Ammonium-N
37 Ausnahmen von den Sperrzeiten auf Ackerland - grundsätzliches N-Düngeverbot für N-Dünger mit wesentlichem Gehalt Problem - Beizung von Saatgut mit Mikronährstoffen - Blattdüngung mit Mikronährstoffen - AHL/ASS-Zusatz beim Pflanzenschutz
38 Ausnahme von Sperrzeit auf Antrag - Beginn und Ende der Verbotszeiträume können um bis zu vier Wochen verschoben werden - formloser, aber frühzeitiger Antrag - folgende Angaben sind u.a. im Antrag bereitzustellen - Frucht, Vorfrucht - vorgesehene Fläche - Bezeichnung, Flächengröße - Bodenart, Nutzung - - Düngebedarf im Herbst bzw. im Frühjahr nachweisen!!!
39 weitere Ausnahme von Sperrzeit auf Antrag - für Düngemittel mit weniger als 2 % TM >> Jauche >> Silosickersaft >> Hofabwässer Einordnung als Düngemittel fraglich - Ausbringung in der Sperrfrist möglich - wenn keine schädlichen Gewässerverunreinigungen eintreten - wenn Nährstoffgehalte und Trockenmasse < 2 % nachgewiesen - maximale Aufbringungsmenge 30 kg/ha N
40 Bodenzustand und Düngung bei der N/P-Düngung keine Aufbringung - auf überschwemmten Flächen - auf gefrorenen Böden - auf schneebedeckten Böden - auf wassergesättigten Böden Ausnahme: >> auf gefrorenen Boden wenn: - der Boden durch Auftauen am Tag aufnahmefähig wird, - kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu besorgen ist - kein Abschwemmen auf benachbarte Flächen zu besorgen ist - der Boden eine Pflanzendecke trägt - andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung besteht keine Selbstbegrünung, - Beschränkung auf 60 kg/ha N keine abgefrorenen Zwischenfrüchte
41 DÜV8a Beurteilung der Aufnahmefähigkeit von Böden gefrorener Boden - nicht aufgetaut aufgetauter Boden gefrorener Boden
42 DÜV8a Beurteilung der Aufnahmefähigkeit von Böden gefrorener Boden - nicht aufgetaut aufgetauter Boden Wassersättigung erreicht nicht erreicht Bodenfrost
43 oberflächig aufgetauter Boden, Fußabdruck deutlich zu erkennen
44 Auftauschicht
45 gefrorene Flächen an Waldrändern bleiben länger gefroren
46 gefrorener Boden, keine Aufnahme des Gärrestes, Gärrest dringt nicht in den Boden ein, Gärrest gefriert an der Oberfläche aufgrund der fehlenden Aufnahmefähigkeit
47 wassergesättigt - der gesamte Porenraum ist wassergefüllt - auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) sind Wasserlachen sichtbar - beim Formen des Bodens (außer Sand) tritt Wasser aus - der Boden schmiert beim Befahren oder Begehen - ein gefrorener Boden wird nicht aufnahmefähig, wenn er am Tag der Aufbringung nach dem Auftauen wassergesättigt ist
48 DÜV8a wassergesättigter Boden
49 schneebedeckt - als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflagen nicht mehr zu erkennen ist - schneebedeckte Teilflächen eines Schlages sind bei der Ausbringung auszunehmen - bei gefrorenem Boden reicht wenig Schnee, um eine Schneebedeckung zu erreichen - bei dünnen Beständen wird eine Schneebebeckung früher erreicht
50 schneebedeckt
51 schneebedeckt
52 schneebedeckt
53 schneebedeckt
54 schneebedeckte Teilflächen eines Schlages sind bei der Ausbringung auszunehmen
55 schneebedeckte Teilflächen eines Schlages sind bei der Ausbringung auszunehmen
56 bei dünnen Beständen wird eine Schneebedeckung früher erreicht
57 Gewässerabstand bei der Stickstoff- und Phosphordüngung - auf ebenen Flächen Abstand des Randes der Streufläche bei der Düngung auf ebenen Flächen 4 m Schleudergeräte ohne aktiven Grenzstreuer, Sprühverteiler 1 m 1 m Schleudergeräte mit aktivem Grenzstreuer Pneumatischer Streuer, Schleppschlauch, Schlitz, Injektor Grundsätzliches Düngeverbot 0-1 m
58 Gewässerabstand bei der Stickstoff- und Phosphordüngung - auf stark hanggeneigten Flächen möglichst parallel, spätestens nach einer Stunde Achtung bei der NP-Unterfußdüngung!!! auf ebenen und stark hanggeneigten Flächen im Bereich von 1 bzw. 5 m nicht zulässig 5 m Düngung auf hängigen Ackerflächen an Gewässern im Bereich von 5-20 m nur bei 20 m Grundsätzliches Düngeverbot 0-5 m sofortiger Einarbeitung auf unbestellten Ackerflächen Untersaat oder sofortige Einarbeitung in Reihenkulturen ausreichendem Bestand Mulch/Direktsaat
59 Bewertung der Nährstoffbilanzen Überschreitung des Kontrollwertes >> Teilnahme an Schulung zur Düngebedarfsermittlung >> Teilnahmepflicht eine erneute Überschreitung des Bilanzwertes im Folgejahr nach der Schulung nicht zulässig bei erneuter Überschreitung des Kontrollwertes >> OWi plus Vorlage der Düngebedarfsermittlung und der Nährstoffbilanz
60 Nährstoffbilanzen - unvermeidliche Verluste und Zuschläge - bei bestimmten Betriebstypen - bei der Erzeugung bestimmter Qualitäten - bei der Haltung bestimmter Tierarten - bei der Nutzung bestimmter Haltungsformen - bei der Anwendung bestimmter Düngemittel - beim Anbau bestimmter Kulturen - bei nicht zu vertretenden Ernteausfällen nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der zuständigen Stelle Sonderregelungen bei Gemüse
61 Herzlichen Dank für`s Zuhören!! Nachfragen, Anregungen und Hinweise an: Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB)
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