Niederschrift der 36. Sitzung des Finanzausschusses vom 15. November 2016 Seite 1

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1 Seite 1 Auszug aus der N I E D E R S C H R I F T der 36. Sitzung des Finanzausschusses vom 15. November 2016 im Kleinen Sitzungssaal des Rathauses Tagesordnung öffentlich 1. W.. Haushaltsvollzug 2016 einschließlich Sachentscheidung; Große Olympia-Sprungschanze, Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für weitere laufende Rechtsanwaltskosten; Beschlussfassung 2. Änderung der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom ; Erhöhung des pauschalen Beitrags für Kleinvermieter (sog. Bettenzehnerl ); 3. Neuer 2b Umsatzsteuergesetz; Inanspruchnahme des Optionsrechts gem. 27 Abs. 22 Satz 3 UStG 4. erwaltungshaushalt 2017; B

2 Seite 2 Öffentlicher Teil Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer eröffnet die Sitzung, stellt fest, dass die Mitglieder des Finanzausschusses form- und fristgerecht geladen wurden und der Finanzausschuss beschlussfähig ist. mit 11 Stimmen Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben. Die Niederschrift der 35. Sitzung vom 25. Oktober 2016 liegt aus. Da im Übrigen keine Einwendungen gegen die Niederschrift der 35. Sitzung vom 25. Oktober 2016 eingegangen sind, ist die Genehmigung erteilt. Tagesordnung öffentlich TOP 1: W.. Haushaltsvollzug 2016 einschließlich Sachentscheidung; Große Olympia-Sprungschanze, Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für weitere laufende Rechtsanwaltskosten; Beschlussfassung B Die orlage des Bauamts, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Gehrle-Neff erläutern den Sachverhalt. Wie bereits am vorgetragen wurde, sind durch die beiden unabhängig voneinander verfolgten erfahren, der Berufung am OLG München Markt Garmisch- Partenkirchen./.CIAM und der ollstreckung des Titels aus dem Urteil des Landgerichts München in Italien, in Sachen Markt Garmisch-Partenkirchen./.CIAM die EUR Anwalts- und Prozesskosten für das Haushaltsjahr 2016 bereits ausgegeben worden. Zudem sind noch rund EUR außenständig. Bisher wurden im Jahr 2016 an die Kanzlei Nette im OLG erfahren rund EUR brutto, in Sachen ollstreckung in Italien und rund EUR an die Kanzlei Wörndle und Partner in Bozen und rund EUR an die Kanzlei Nette überwiesen worden. Weitere Rechnungen liegen bereits vor. Dem stehen aktuell rund EUR Einnahmen aus Pfändungen in Italien im Jahr 2016 gegenüber. Bisher wurden insgesamt ca EUR erfolgreich gepfändet. Die detaillierte Auflistung der einzelnen Kostennoten wird als Anlage beigefügt.

3 Seite 3 Durch die Zulassung der Berufung durch das Oberlandesgericht München, hat der Markt Garmisch-Partenkirchen das erfahren mit einem Anwalt durchzuführen ( 78 ZPO Anwaltszwang). Sollte sich der Markt Garmisch-Partenkirchen gegen die Fortführung der Berufung entscheiden, wäre dies jederzeit unter Anerkennung der gegnerischen Forderungen möglich. Damit würde die gegnerische Seite vollumfänglich Recht erhalten, obwohl wir vor dem Landgericht München in allen Punkten obsiegt haben. Dies wäre lediglich gegenüber dem Oberlandesgericht München anzuzeigen und die bisher vollstreckten EUR sind an die Fa. CIAM bzw. deren Schuldner in Italien zurückzuzahlen. Neben den bisher entstandenen Prozesskosten würden dem Markt Garmisch-Partenkirchen möglicherweise auch noch die gegnerischen Kosten auferlegt werden. Neben diesem baurechtlichen erfahren vor dem Oberlandesgericht München wird derzeit aus dem vorläufigen ollstreckungstitel des Landgerichts Urteil gegen die Firma CIAM vollstreckt. Nachdem erste Erfolge erzielt wurden (Einnahmen bisher: ca EUR), die höher ausgefallen sind, als die entsprechenden Kosten für die ollstreckung in Italien (in 2016 ca EUR) gibt es aus Sicht der Finanzverwaltung derzeit keinen Grund die ollstreckung einzustellen. Die Notwendigkeit eines Korrespondenzanwalts in Italien ergibt sich aus der Rechtslage in Italien. Auch die Finanzverwaltung/Rechtsabteilung des Marktes müsste einen entsprechenden Anwalt beauftragen bzw. die angefallenen erfahrenskosten der italienischen Gerichte etc. begleichen. or der Abstimmung stellt GRM Frau Koch den Antrag, die Beschlussvorschläge getrennt zu beschließen. Der Finanzausschuss beschließt: 1. Das Berufungsverfahren am OLG München Markt Garmisch-Partenkirchen./. CIAM wird weiter verfolgt. 2. Die ollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München wird in der bisherigen Art und Weise weiter verfolgt. GRM Frau Koch stellt den Antrag, dass der Beschlussvorschlag zu Punkt 2 vertagt wird und in der nächsten Sitzung des Finanzausschusses am erneut zum Beschluss vorgelegt wird. Dem Finanzausschuss sollen Informationen vorgelegt werden, auf welcher Grundlage die Gebührenzahlung an die italienische Anwaltskanzlei Wörndle und Partner basiert. Diese Information soll den Mitgliedern des Finanzausschuss rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, damit in der Sitzung des Finanzausschusses am ein Beschluss über Punkt 2 und ein Beschluss für die überplanmäßigen Ausgaben i. H. v EUR gefasst werden kann.

4 Seite 4 3. Die überplanmäßigen Ausgaben i. H. v EUR netto auf der HHSt (Olympia-Sprungschanze; Sachverständigenkosten) für weitere laufende Rechtsanwaltskosten werden genehmigt. Die Deckung erfolgt im Zuge der Jahresrechnung 2016 aus dem ermögenshaushalt des Bauamts. Die Beschlussfassung wurde auf die nächste Sitzung des Finanzausschusses vertagt. TOP 2: Änderung der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom ; Erhöhung des pauschalen Beitrags für Kleinvermieter (sog. Bettenzehnerl ); Die orlage des Steueramtes, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Dengg erläutern den Sachverhalt. Am befasste sich der Tourismusausschuss mit dem nachfolgenden Sachverhalt und empfahl, eine entsprechende Änderungssatzung noch in diesem Jahr zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. om bis einschließlich wurden bei ermietern von Wohnungen, Zimmern und sonstigen Räumen mit weniger als 9 Betten Fremdenverkehrsbeitrags- orauszahlungen als sogenanntes Bettenzehnerl in Höhe von 1 % des Entgelts für die Übernachtung einschließlich Frühstück, höchstens jedoch 0,40 DM (ab = 20 Cent) erhoben. Mit Wirkung zum wurden die Worte 1 % des Entgelts für die Übernachtung einschließlich Frühstück, höchstens jedoch 0,40 DM (ab = Cent) durch die Bezeichnung 0,20 EUR ersetzt. Das Bettenzehnerl ist so zu kalkulieren, dass es zu keiner erkürzung der Beitragsschuld und damit zu keiner anderen Behandlung der Beitragsschuldner kommt, wie bei einer allgemeinen eranlagung nach 3 der Satzung zu erwarten ist. Wegen Erhöhung der Bettenzahl erfolgte bei einigen Betrieben die Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag nach dem einkommen- oder körperschaftsteuer-pflichtigen Gewinn oder steuerbaren Umsatz. Dabei wurde festgestellt, dass die Höhe des derzeitigen Bettenzehnerls nicht mehr zeitgemäß ist und somit eine nicht zulässige Ungleichbehandlung gegenüber den ermietern mit einer Bettenzahl über 8 Betten darstellt. Dies könnte dazu führen, dass die Satzung in einem erwaltungsgerichtsprozess für nichtig erklärt wird. Das Steueramt und auch der Kommunale Prüfungsversband raten deshalb dringend dazu, das Bettenzehnerl möglichst noch in 2016 neu zu kalkulieren und eine entsprechende Satzungsänderung vor dem eranlagungsjahr 2017 dem Gemeinderat vorzulegen. Diese Kalkulation wurde durchgeführt und dabei hat sich eine Erhöhung von 0,20 EUR auf 0,40 EUR ergeben.

5 Seite 5 : Mit dem orschlag der erwaltung besteht Einverständnis. Folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages wird dem Gemeinderat zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Auf Grund des Art. 6 Bayerisches Kommunalabgabengesetz erlässt der Markt Garmisch- Partenkirchen folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages 1 5 orauszahlung In 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung 0,20 EUR durch die Bezeichnung 0,40 EUR ersetzt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 In-Kraft-Treten TOP 3: Neuer 2b Umsatzsteuergesetz; Inanspruchnahme des Optionsrechts gem. 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Die orlage der Finanzverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Maier erläutern den Sachverhalt. Der Gesetzgeber hat mit 2b Umsatzsteuergesetz die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand völlig neu geregelt. Für einen Übergangszeitraum bis längstens Ende 2020 kann die bisherige Regelung auf einmaligen Antrag hin, der fristgebunden bis spätestens Ende Dezember 2016 gestellt werden muss, beibehalten werden. Wird dieser Antrag gestellt, kann in den Jahren bis 2020 jährlich mit Wirkung ab dem 01. Januar des Folgejahres beantragt werden, dass die Neuregelung des 2b UStG zur Anwendung kommt. Wird dieser Antrag nicht bis zum Jahresende 2016 gestellt, unterliegt der Markt Garmisch-Partenkirchen mit Wirkung ab 01. Januar 2017 zwingend der Neuregelung. Das Gesetz enthält weder die Möglichkeit, Alt- und Neuregelung parallel anzuwenden noch die Möglichkeit, bei Fristversäumnis Ende 2016 den Antrag nachzuholen. Ob Letzteres später noch geändert wird, kann nicht vorhergesagt werden, wird aber eher für unwahrscheinlich gehalten. Die Finanzverwaltung möchte aus folgenden Gründen die sog. Altregelung über den 31. Dezember 2016 hinaus und bis auf weiteres anwenden: - Die Neuregelung enthält Zweifelsfragen. Zu deren Klärung ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums angekündigt. Es wird nicht erwartet, dass es bis zum Jahresende 2016 vorliegt. Ob es dann befriedigende Antworten enthält, ist natürlich offen. Es kann derzeit also gar nicht abschließend beurteilt werden, ob die

6 Seite 6 Anwendung der Neuregelung vorteilhafter ist als - zumindest während des Übergangszeitraums - die Anwendung der bisherigen Regelung. Eine Rückkehr zur Altregelung ist nicht möglich. - Aus heutiger Sicht scheint die gesetzliche Neuregelung zu Mehrbelastungen zu führen entweder für den Bürger (bei Weiterberechnung der Umsatzsteuer) oder für die Marktgemeinde (bei fehlender Weiterberechnungsmöglichkeit). - Ein zusätzliches hohes orsteuerabzugspotential (hohe Investitionen mit orsteuerabzug) ist derzeit nicht erkennbar. - Die umfassende Feststellung der künftigen Besteuerungstatbestände in den einzelnen Dienststellen sowie die organisatorische und verwaltungstechnische Umsetzung der Datenerfassung erfordern einen ausreichenden zeitlichen orlauf. Hierzu muss aber zunächst Rechtssicherheit bestehen, was überhaupt zu besteuern ist. : Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Finanzverwaltung zu beauftragen: 1. das Optionsrecht gem. 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen; 2. die Leistungen der Marktgemeinde und ggf. die diesen zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen auf ihre künftige umsatzsteuerrechtliche Bedeutung zu überprüfen (Leistungs- und ertragsprüfung); TOP 4: erwaltungshaushalt 2017; Die orlagen der Finanzverwaltung, die am 07. November 2016 an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurden, dienen zur Kenntnis. Frau 1. Bürgermeisterin Dr. Meierhofer, Herr Jettenberger und die zuständigen Amtsleiter erläutern den Sachverhalt. Im erlauf der Diskussion werden folgende Ansätze geändert: Standesamt: HHSt. Bezeichnung Ansatz bisher Ansatz neu Differenz erwaltungsgebühren Grainau

7 Seite 7 Bauhof: HHSt. Bezeichnung Ansatz bisher Ansatz neu Differenz Fuhrpark; Gebäude- und Grundstücksunterhalt Gemeindestraße; Unterhalt von Straßen und Wegen Michael-Ende-Kurpark; Unterhalt sonstiges unbewegliches ermögen Partnachklamm; Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte Kainzenbad; Bauunterhalt

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