E-Government. Peter Kustor

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1 E-Government Peter Kustor 1

2 Agenda 1. E-Government Überblick 1.1 Gesellschaftlicher Wandel 1.2 Definitionen, Modelle & Grundbegriffe 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen 1.4 Status quo 1.5 Der europäische Rahmen/ die Trends 1.6 E-Government Vision Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 Vollmachten 2.4 Amtssignatur 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung 3.4 Weitere aktuelle gesetzliche Materien: DLG und USPG 4. Best Practice 2

3 1. E-Government Überblick 1.1 Definitionen, Modelle & Grundbegriffe 3

4 Definition der EU-Kommission die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern 4

5 E-Government Stufen Transaktion Durchgehende Onlineverfahren nehmen zu und werden auch angenommen. Kommunikation ist nicht mehr wegzudenken Formulare werden auf 82,9 % der Webseiten angeboten Information Beinahe 100% der Organisationen der öffentlichen Verwaltung bieten Informationswebseiten an 5

6 Kommunikationssicht Quelle: in Anlehnung Aichholzer/Schmutzer

7 1. E-Government Überblick 1.2 Österr. Strategie & Rahmenbedingungen 7

8 E-Government Benchmark Kooperation auf EU - Ebene 1/ Strategie: CIO des Bundes IKT BUND Umsetzung: Exekutivsekretär Synergie und Kooperation Städte, Länder, Gemeinden, Wirtschaft

9 Gremien (Zusammensetzung) Bundesregierung Digitales Österreich Geschäftsführung CIO Sprecher Bund, Länder, Städtebund, Gemeindebund, WKÖ, HV/SV, Freie Berufe Digitales Österreich IKT-Bund Digitales Österreich BLSG Ministerien Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Wirtschaft 9

10 Strategieelemente Register Bürgerkarte eid Portalverbund Amtssignatur Fachanwendungen ELAK Zentrale Elemente des E-Government elektronische Zustellung Sicherheit E- Inclusion 10

11 Referenzmodell = Basis für Umsetzung Einheitlicher Zugang für alle BürgerInnen Einheitlicher Zugang für alle Verwaltungen Einheitliche Integration von Fachanwendungen Einheitliche Formulare durch gemeinsamen Styleguide Einheitliche Standards für elektronische Zustellung Einheitliche Standards für elektronische Bezahlung Einheitliche Standards für Signatur und Aktenaustausch 11

12 Ziel: durchgängige Prozesse zb. HELP.gv.at, USP.gv.at, Wien.gv.at etc. Portal zb. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fachanwendungen etc. Fachanwendung / Backoffice Duale Zustellung 12

13 Relevante gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Signaturgesetz E-GovG AVG ZustG VO & sonstige Rechtsvorschriften Spezifikationen & Empfehlungen 13

14 Kernstück: E-GovG E-Government-Gesetz Bürgerkarte Personenbindung Vollmacht Stammzahl Bereichsspez. Personenkennzeichen Stammzahlenregister Ergänzungsregister Standarddokumentenregister Amtssignatur 14

15 1. E-Government Überblick 1.3 Der europäische Rahmen/ die Trends 15

16 Malmö-Ministererklärung 2009 Gemeinsame Ziele für 2015 empowering citizens and businesses (Stärkung Bürger und Unternehmen durch egovernment-dienste, die auf die Bedürfnisse der Nutzer abgestimmt sind und in Zusammenarbeit mit Dritten entwickelt wurden; verstärkter Zugang zu öffentlichen Informationen, gesteigerte Transparenz und wirksame Mittel zur aktiven Beteiligung an politischen Entscheidungsprozessen; Open Government) egovernment supporting the Single Market ( Erleichterung für Mobilität im Binnenmarkt durch nahtlose egovernment-dienste, um Unternehmensgründungen, Studieren, Arbeiten, Wohnen und das Leben für Rentner in der Europäischen Union zu vereinfachen) enabling administrative efficiency and effectiveness (Effizienz und Wirksamkeit werden erreicht; Verringerung des Verwaltungsaufwands, Verbesserung organisatorischer Abläufe; Verringerung des Kohlendioxidausstoßes) providing for key enablers and preconditions (Geeignete Schlüsselvoraussetzungen sowie rechtliche und technische Bedingungen (eid, edoc, esignature, edelivery )) 16

17 egovernment Action Plan Main outcomes User centric and inclusive services Open and collaborative egov services Re-use of PSI Transparency Governance and policy modelling / eparticipation User centricity Accessibility Inclusiveness Multi-channel strategies Personalised websites USER EMPOWERMENT SINGLE MARKET E & E Simplified online procedures for businesses edelivery services for citizens eprocurement and other cross-border services PRECONDITIONS Organisational processes (Best practice exchange) Training and learning experiments Prevalence of electronic over paper media Principle of once only registration Reduction of carbon footprint for PA Framework for interoperability / Open specifications Key enablers eidm / Mutual recognition of eid / Cross-border services based on registers 17 Innovation SOA / Cloud of egov services

18 1. E-Government Überblick 1.6 E-Government Vision

19 Ziel: One-Stop Verfahren und am besten NO- Stop Verfahren DERZEIT KÜNFTIG Antrage pro Zuständigkeit ein Antrag Behördenübergreifende Backoffice Abwicklung 19

20 Wir haben im Backoffice viel erreicht, aber nach wie vor große Lücken (zb PERSONENSTAND) 20

21 10 Prioritäten aus der Initiative Verwaltung neu (Ministerrat vom 15. September 2009) Framework für einen Bundesclient Shared Services (Telefonie, Backup-RZ, govix, IKT-Dienstleist.) Regelwerk für die Nutzung gemeinsamer IKT-Anwendungen (Entwicklungs- und Kostenmodelle) Schaffung und Stärkung gebietskörperübergreifender Entscheidungsmechanismen Umsetzung elektronische Prozesse auch bei nachgeordneten Dienststellen (ELAK light) One-Stop Verfahren (Lebenssituation: Geburt, Heirat, Todesfall und Unternehmensgründung) Schaffung eines zentralen Personenstandsregisters Umfassendes Behördenverzeichnis Mindeststandards für Informationsangebote für BürgerInnen und Wirtschaft 21 Unternehmensserviceportal

22 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 22

23 Signaturgesetz Signatur-RL SigG BGBl. I Nr. 190/1999 idf BGBl. I Nr. 8/2008 SigV 2008 BGBl. II Nr. 3/

24 E-Kommunikation?? Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden Postkarte: Postmitarbeiter, Systemadministratoren, Hacker, Ungewissheit des Gegenübers 24

25 Authentizität von Urheber & Daten Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger 25

26 Signaturvorgang im Überblick (Sender) Verfassen eines Dokuments Hashwert wird gebildet Hashwert wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt Signatur z.b.: Versand der signierten Nachricht mit dem eigenen öffentlichen Schlüssel 26

27 Hashwert Mathematische Ableitung aus dem Klartext des Dokuments Stark komprimiert Nicht rückführbar (Einweg-Funktion) Digitaler Fingerabdruck 27

28 Asymmetrische Verschlüsselung Zwei Schlüssel Prinzip Privater Schlüssel (Private Key) - Zugangsberechtigung (PIN) - nur dem Signator bekannt Öffentlicher Schlüssel (Public Key) - Signaturprüfdaten - öffentlich zugänglich und abrufbar Privat Öffentlich 28

29 Viewer Möglichkeit, das Dokument in der Form zu sehen, in der es signiert wird Signaturvorgang kann anschließend ausgelöst werden 29

30 Überprüfung der Signatur im Überblick (Empfänger) Aus dem empfangenen Dokument wird der Hashwert erneut gebildet Mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders wird die Signatur entschlüsselt, der ursprüngliche Hashwert wird bekannt Vergleich beider Hashwerte Hashwerte ident Nachricht vom Sender und unverfälscht 30

31 Elektronische Signatur Einfache elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators auch für juristische Personen möglich fortgeschrittene elektronische Signatur auch für juristische Personen möglich ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifikation des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können qualifizierte elektronische Signatur Ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat (nur für natürliche Personen!) Wird mit Sicheren-Signatur-Einheit (SSCD) erzeugt. 31

32 Fortgeschrittene Signatur 1. ausschließlich der/dem SignatorIn zugeordnet, 2. ermöglicht die Identifizierung der Signatorin bzw. des Signators, 3. wird mit Mitteln erstellt, die die/der SignatorIn unter ihrer/seiner alleinigen Kontrolle halten kann, 4. ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann 32

33 1 ausschließlich der/dem SignatorIn zugeordnet Signaturerstellungsdaten und die (komplementären) Signaturprüfdaten dürfen - jedenfalls innerhalb eines Zertifizierungsdiensteanbieters nur ein einziges Mal vorkommen. 33

34 2 die Identifizierung der Signatorin bzw. des Signators ermöglicht Authentizität praktisch unmöglich, dass ein Schlüsselpaar doppelt erzeugt wird sichergestellt, dass eine mit einem öffentlichen Schlüssel prüfbare Signatur nur unter Einsatz des zugehörigen privaten Schlüssels erzeugt worden ist praktisch ausgeschlossen, dass der private Schlüssel aus dem öffentlichen berechnet bzw. abgeleitet wird. 34

35 3 mit Mitteln erstellt, die die/der SignatorIn unter ihrer/seiner alleinigen Kontrolle halten kann Auslösung nur durch eine berechtigte Person Bindung durch Besitz und Wissen Ausschließlich hardwaremäßig? NEIN! davon ausgehen, dass das Kriterium der alleinigen Kontrolle bei entsprechenden Maßnahmen insbesondere technischer oder organisatorischer Natur auch bei softwarebasierten Zertifikaten erfüllt sein kann. [ ] müssen allerdings Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden, damit der Signator die Kontrolle über den Schlüssel halten kann (RV 293 BlgNR 23. GP) 35

36 4 mit den Daten,.. so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann Integrität praktisch ausgeschlossen, dass verschiedene elektronische Daten mit derselben Signatur oder elektronische Daten zu einer vorgegebenen Signatur existieren 36

37 Qualifizierte Signatur? Qualifizierte Signatur = fortgeschrittene Signatur + qualifiziertes Zertifikat + SSCD 37

38 Qualifiziertes Zertifikat Basis für qualifizierte elektronische Signatur Qualifiziertes Zertifikat Angaben nach 5 SigG ZDA nach 7 SigG 38

39 Angaben für ein qualifiziertes Zertifikat ( 5 SigG) Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner Niederlassung Namen des Signators Signaturprüfdaten Gültigkeitsdauer des Zertifikats eindeutige Kennung des Zertifikats Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters und allenfalls weitere Angaben (Einschränkungen/ Transaktionswert/ Vertretungen etc.) 39

40 Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) ZDA ( 2 Z 10 SigG) = natürliche od. juristische Person od. sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt SigG ist nur auf ZDA anzuwenden, die qualifizierte Signaturen ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen Aufsicht! (Telekom-Control-Kommission bzw. RTR) Tätigkeitsaufnahme eines ZDA ist bei Aufsichtsstelle anzeigepflichtig, jedoch nicht genehmigungspflichtig ( 6 SigG) 40

41 Anforderungen an ZDA ( 7 SigG) Erforderliche Zuverlässigkeit Verzeichnis- und Widerrufsdienst Qualitätsgesicherte Zeitangaben Identitätsprüfung der SignaturwerberInnen Zuverlässiges Personal Finanzielle Ausstattung und Haftpflichtversicherung Aufzeichnungen Sicherheitsvorkehrungen und eine Reihe weiterer Voraussetzungen sowie natürlich Beaufsichtigung durch die Aufsichtsstelle 41

42 Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats ZDA (od. in seinem Auftrag tätige Stelle) hat gem. 8 SigG die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen 8 Abs. 1 Z 2 SigV: Nachweis der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei Zustellungen zu eigenen Handen ( 21 ZustG) einzuhalten ist. Dadurch Online-Freischaltung zb mittels RSa- od. Identbrief zulässig 42

43 Sichere Signaturerstellungseinheit (SSCD) Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten Chipkarte/ HSM Nicht: Systemumgebung/ Kartenleser/ Signatursoftware/ Erfüllung der Sicherheitsanforderungen SSCD muss von einer Bestätigungsstelle (in Ö: A-Sit) bescheinigt sein ( 18 Abs. 5 SigG) 43

44 SSCD 18 Abs. 5 SigG: Bescheinigung durch Bestätigungsstelle ivm 6 Abs. 3 SigV 2008: Einsatz der technischen Komponenten und Verfahren in einer kontrollierten Umgebung Erfüllung von Sicherheitsanforderungen auch organisatorisch möglich (Einsatz qualifizierten und vertrauenswürdigen Personals oder technischorganisatorisch durch Einsatz geeigneter Zugriffs- und Zutrittskontrollmaßnahmen). A-SIT vom : Handy Signatur 44

45 Rechtswirkung Einfache & fortgeschrittene Signatur müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung Qualifizierte Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ( 4 SigG) Ausnahmen*: bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch u.a. öffentliche Register Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr) * Seit in bestimmten Fällen auch mit qualifizierter Signatur möglich (vgl. Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte & Ziviltechniker 2006) 45

46 Berufsspezifische Ausprägungen der elektronischen Signaturen Für Behörden Elektronische Signatur der Justiz Amtssignatur Für Berufsgruppen Elektronische Beurkundungssignatur der Notare El. Notarsignatur El. Anwaltssignatur El. Beurkundungssignatur der Ziviltechniker El. Ziviltechnikersignatur 46

47 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.2 Bürgerkarte (E-GovG) 47

48 E-Government-Gesetz Keine spezifische RL (aber zb DS-RL ) E-GovG E-Gov-BerAbgrV StZRegBehV 2009 ERegV VerwSigV

49 Bürgerkarten - Login im BKA z.b. Zugang zu Webmail oder ELAK Finanz Online 49

50 Identität & Authentizität 3 E-GovG Rechtliche Sicht: Qualität des Identitätsnachweises ist vom Verfahren und der Strategie der jeweiligen Organisation abhängig: eindeutiger Identitätsnachweis einfacher Identitätsnachweis kein Identitätsnachweis Technische & organisatorische Sicht: Aufbauend auf Recht und Strategie können unterschiedliche technische Lösungen eingesetzt werden: Bürgerkartenkonzept Username / Passwort / TAN (Mit RSa Brief, ) Verzicht auf technische Identifizierungslösungen In der Regel wird nur das Bürgerkartenkonzept ein durchgehendes elektronisches Verfahren gewährleisten. (z.b. bpk für Akteneinsicht, Zustellung, ) 50

51 Funktionen der Bürgerkarte ( 4 Abs. 1 E-GovG) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität (= Echtheit) des elektronisch gestellten Anbringens... D.h. sie ist: E-Identitätsdokument und Unterschrift im Internet 51

52 Elektronische Identität und Datenschutz flaches MODELL ID APP 1 ID APP 2 ID APP 3 sektorales MODELL getrenntes MODELL ID1 APP 1 ID Ein-Weg Funktion ID2 APP 2 ID3 APP 3 ID1 APP 1 ID2 APP 2 ID3 APP 3 52

53 Umsetzung dieser Funktionen 4 Abs. 2 E-GovG: Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person erfolgt mittels Stammzahl (= verschlüsselte ZMR Zahl) 4 Abs. 4 E-GovG: Die Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens wird mittels elektronischer Signatur erbracht 53

54 Basisregister - Zentrales Melderegister und ERnP ZMR ERnP 54

55 Elektronische-Identität = ZDA* + öffentlichen Register Trust Center der Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) Register aus dem Öffentlichen Sektor ZDA A-Trust + ZMR BMI ERnP BMI eid Elektronische-Identität 55 * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter

56 E-Identität nach E-GovG Elektronische Identität: Zertifikat (ZDA) + Stammzahl (SZ) (Öffentlicher Sektor) Stammzahl (SZ): dient der Identifizierung von Personen Zertifikat: dient der elektronischen Unterschrift Personenbindung = Zuordnung Stammzahl (SZ) natürliche Person 56

57 Stammzahl Stammzahl für Natürliche Personen: gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen: Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl 57

58 Stammzahl (SZ) Erzeugung ( 6 Abs. 2 E-GovG) SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) ZMR-Zahl: Verschlüsselung Stammzahl: MDEyMzQ1Njc 58

59 Stammzahl: Verwendung SZ wird auf der Bürgerkarte verspeichert kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bpk- Berechnung (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Keine Speicherung! ( 12)

60 bpk: Erzeugung nicht rückführbare Ableitung! Stammzahl bpk Bereich A z.b. Steuern & Abgaben Umrechnung unmöglich! bpk Bereich B z.b. Bauen & Wohnen 60

61 bpk: Erzeugung grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen! nötig für bpk-erzeugung: SZ auf Bürgerkarte für Behörden ( 10 Abs. 2 E-GovG): Anfrage an SZ-RegBehörde möglich Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich ( 5 Abs. 2 StZRegBehV 2009) Output: bpk für gewünschten (eigenen) Bereich 61

62 Kommunikation zwischen Bereichen Das bpk eines anderen Bereichs darf in den staatlichen Datenanwendungen nur als verschlüsseltes bpk gespeichert werden. Anforderung von SZ-RegBehörde möglich Input: Name, ev. Geb.datum bzw. eigenes bpk & gewünschter fremder Bereich ( 6 Abs. 1 StZRegBehV 2009) Output: Fremd-bPK = verschlüsseltes bpk des fremden Bereichs ( 13 Abs. 2 E-GovG ivm 6 Abs. 4 StZRegBehV 2009) 62

63 Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen Sozialversicherungskarte (ecard) (Maestro Bankomatkarte) Dienstausweise (z.b. BMF) Schüler- & Studentenausweise Mobiltelefon 63

64 Ausländische eid Rahmen für die Gleichstellung von ausländischen Signaturkarten mit der Bürgerkarte: 6 Abs. 5 E-GovG Eintragung in das Ergänzungsregister ohne expliziten Nachweis von Eintragungsdaten, wenn Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, die mit einem gleichwertigen Nachweis der eindeutigen Identität ( 2 Z 2 E-GovG) im Herkunftsstaat verbunden ist. Derzeit entsprechen die Karten der Staaten Belgien, Estland, Finnland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Portugal, Schweden, Slowenien und Spanien den Erfordernissen. Neu: E-Government-Gleichwertigkeitsverordnung 64

65 Gleichstellung von ausländischen Signaturkarten mit der Bürgerkarte 65

66 Verwendung der ecard als Bürgerkarte Kartenlesegerät z.b.: + Software z.b.: Tipp: Hilfe für die Installation unter: 66

67 Verwendung der ecard als Bürgerkarte Kartenlesegerät + Software Online-BKU 67

68 Bürgerkarten - Ausprägungen 68

69 bei Registrierungsstellen: online unter (RSa-Brief) oder bzw. andere vertrauenswürdige Systeme, die die Identität bestätigen 69

70 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.3 Amtssignatur 70

71 Beispiel 71

72 Ausfertigung AVG ab dem Ausfertigung in elektronischer Form: - Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form: - Unterschrift vom Genehmigenden oder - Beglaubigung durch die Kanzlei oder - auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde ( 18 Abs. 4 AVG) 72

73 Amtssignatur (1) nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.b. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) mindestens fortgeschrittene Signatur Signator kann durch SigG-Novelle nun auch juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein; d.h. Behörde kann als Signator auftreten Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen 73

74 Amtssignatur (2) Rückführbarkeit oder Verifizierbarkeit Rückführbarkeit z.b.: Verifizierung z.b.: Online-Archiv Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit E-Dokument hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO) 74

75 Amtssignatur Variante 1 Inhaber/SIg nator Datum & Uhrzeit der Ausstellung Ausstellender Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) Signaturwert Bildmarke nach E-GovG Hinweis auf Prüfmöglichkeit Hinweis auf 75 Amtssignatur

76 Amtssignatur Layout: Mindestvariante Bildmarke, jedoch keine fixen Designvorgaben der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jedenfalls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Hinweis, dass amtssigniert Prüfhinweis Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung bzw. Rückführbarkeit / Verifizierung des Ausdrucks es muss kein Signaturwert aufgebracht werden DOKUMENT Bildmarke Hinweis Prüfung Hinweis amtssigniert 76

77 Amtssignatur Variante 2 DOKUMENT Bildmarke Bescheidarchiv Hinweis Prüfung Papierform Hinweis amtssigniert Verifizierung Kontaktadresse 77

78 Elektronische Prüfung Behörde stellt selbst Prüfservice zur Verfügung oder Behörde verweist auf zentrales Prüfservice: (Betrieb RTR Rundfunk u. Telekom Regulierungsbehörde, Aufsichtsstelle gem. SigG) (Betrieb A-Sit, Bestätigungsstelle gem. SigG) 78

79 79

80 80

81 Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage für die Amtssignatur ist das E-GovG - 19 E-GovG Anforderungen an die Amtssignatur - 20 E-GovG Beweiskraft von Ausdrucken Amtssignatur hat zumindest eine fortgeschrittene Signatur aufzuweisen. - 2 Z 3 SigG Definition der fortgeschrittenen Signatur - 2 Z 2 SigG Definition des Signators Anwendung der Amtssignatur im AVG - 18 Abs. 4 AVG Ausfertigung mit Amtssignatur - 82a AVG Übergangsfrist bis

82 3. AVG 82

83 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich ( 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich per jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind ( 13 Abs. 2 AVG); z.b. E-Formulare 83

84 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Technische Voraussetzungen (z.b. Dateiformate, Schnittstellen) od. organisatorische Beschränkungen (z.b. bestimmte -Adressen) des elektronischen Verkehrs sind im Internet kundzumachen Wer bei einer anderen als der bekanntgemachten (E- Mail-)Adresse ein Anbringen einbringt, trägt das Risiko des Verlust bzw. des verspäteten Einlangens Organisationsrechtliche Regelungen (z.b. Büroordnung 2004) regeln regelmäßige Sichtung der Postfächer und unverzügliche Weiterleitung an zuständige Organisationseinheit 84

85 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Anbringen sind außerhalb der Amtsstunden rechtzeitig eingebracht wenn Zeitpunkt innerhalb offener Frist feststellbar; Empfangsgeräte sind jedoch nur während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten ( 13 Abs. 5) Daher insgesamt zweckmäßig: E-Formulare Festlegung der Dateiformate 85

86 4. Duale Zustellung 86

87 Zustellgesetz ZustG Zustelldiensteverordnung Zustellformularverordnung 87

88 Die Behörde als Versender Versandentscheidungen: hoheitlich oder privat nachweislich (ev. auch eigenhändig) oder nicht-nachweislich Papier oder Elektronik 88

89 Die elektronische Zustellung Anwendungsbereich gemäß 28 ZustG - Übermittlung von Dokumenten in Vollziehung der Gesetze (vgl. 1 ZustG) - d.h. keine Privatwirtschaftsverwaltung - Möglichkeit für den Verfahrensgesetzgeber abweichende Regelungen zu treffen (vgl. 99 BAO) - Zustellung durch Gerichte ex lege vom Anwendungsbereich ausgenommen ( 89a ff GOG) 89

90 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007) Nachweisliche Zustellungen ( RSa - und RSb-Brief ): - elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: - elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) - elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab ) - elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.b. 90

91 Arten der elektronischen Zustellung 1. Zustellung an eine elektronische Zustelladresse - normales oder Fax - muss von der Empfängerin bzw. vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen Verfahren bekanntgeben werden ( 2 Z 5 ZustG) - Zweifel über Einlangen Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen ( 37 Abs. 1 ZustG) - keine nachweisliche Zustellung möglich 91

92 Arten der elektronischen Zustellung 2. Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde - behördeneigene Zustellapplikation (vgl. 37 ZustG) - z.b. Databox in FinanzOnline - Zustellfiktion: Dritter Werktag nach erstmaliger Bereithaltung! - primär muss jedoch Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst versucht werden ( 37 Abs. 2 ZustG) - keine nachweisliche Zustellung möglich 92

93 Arten der elektronischen Zustellung 3. Unmittelbare elektronische Ausfolgung - Zustellung innerhalb derselben Session wie Anmeldung (vgl. 37a ZustG) zeitlich enger Zusammenhang gefordert - umfasst sind etwa Registerabfragen - bei Antragstellung Nachweis der Identität und Authentizität der Empfängerin bzw. des Empfängers notwendig (etwa PW) - nachweisliche Zustellung möglich, wenn Einstieg mit Bürgerkarte erfolgt ist (nachweislich = Qualität RSa oder RSb) 93

94 Arten der elektronischen Zustellung 4. Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst - vom Bundeskanzler zugelassen und beaufsichtigt (ZustDV) - Anmeldung der Benutzerin bzw. des Benutzer nur mit Bürgerkarte - nachweisliche Zustellung möglich 94

95 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst A) Behördensicht 2 Zustellkopf 3 Zustelldienst A Zustelldienst B Zustelldienst C 1 1. Voraussetzung: Anmeldung der Empfängerin bzw. des Empfängers bei einem Zustelldienst 2. Abfrage der Behörde beim sogenannten Zustellkopf / Rückantwort des Zustellkopfes 3. Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an den entsprechenden Zustelldienst 95

96 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Zustellkopfabfrage vor jeder Zustellung ( 34 Abs. 2 ZustG) - Name bzw. Bezeichnung der Empfängerin bzw. des Empfängers - bei natürlichen Personen das Geburtsdatum - die zur eindeutigen Identifikation des Empfängers im Bereich Zustellwesen erforderlichen Daten a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen ( 9 E-GovG) b) sonst die Stammzahl ( 6 E-GovG) - Adresse (mehrere Adressen möglich) - inländische Abgabestelle (Postadresse) Die Suchkriterien können beliebig kombiniert werden Behörde sucht mit den Daten, die ihr zur Verfügung stehen 96

97 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Rückantwort vom Zustellkopf nicht erreichbar -nicht angemeldet - vorübergehend abgemeldet - Adresse des Zustelldienstes erreichbar - akzeptierte Dateiformate des Empfängers - allfällige Verschlüsselungsdaten 97 Falls mehrere ZD in Betracht kommen: - Vorzug für ZD mit Verschlüsselungsdaten; sonst freie Wahl der Behörde

98 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Vorteile für Behörden (1) - kann elektronisch mit Zustellnachweis (RSa oder RSb) zugestellt werden - kann elektronisch ohne Zustellnachweis (Brief) zugestellt werden - Zustellwirkung tritt auch ohne Abholung des Zustellstücks durch den Empfänger ein - Zeitpunkt der Zustellwirkung wird für Behörde immer dokumentiert (elektronischer Rückschein); etwa der Zeitpunkt der Abholung durch den Empfänger (mit seiner elektronischen Signatur) - Zustellnachweis wird vom Zustelldienst an versendende Behörde elektronisch rückübermittelt - Behörde kann diesen Rückschein automatisiert verarbeiten bzw. Akt zuordnen. 98

99 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Vorteile für Behörden (2) - Entgelt für behördlichen Zustellungen (zu bezahlen von der zustellenden Behörde): - Hälfte des gültigen Standardbriefportos + USt = 0,33 Euro - eventuell postalische Verständigung (0,55 Euro) - max. 0,88 Euro für RSa oder RSb - konventionell: 4,75 Euro (RSa) bzw. 2,65 Euro (RSb) und zusätzlich Manipulationsaufwand (ausdrucken, kuvertieren, etc.)! Spätestens 9 Monate nachdem zumindest drei Zustelldienste zugelassen wurden, wird das Entgelt gemeinsam mit dem Zustellkopf ausgeschrieben ( 40 Abs. 6 ZustG) noch günstigerer Preis wird erwartet 99

100 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst B) Bürgersicht Zustellstück trifft beim Zustelldienst ein 2. Verständigung wird geschickt 3. Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöster Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert 4. Dokument ansehen, speichern oder weiterleiten 100

101 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Verständigungen durch den Zustelldienst elektronische Verständigung (unverzüglich und an alle elektr. Verständigungsadressen) 2. elektronische Verständigung (wenn nicht innerhalb von 48 Std. abgeholt) 3. postalische Verständigung (wenn nicht innerhalb der nächsten 24 Std. abgeholt und der Empfänger eine Abgabstelle bekannt gegeben hat) 101

102 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Eintritt der Zustellwirkung - Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt ( 35 Abs. 5 ZustG) - ansonsten am ersten Werktag nach der Versendung der 2. elektr. Verständigung ( 35 Abs. 6 ZustG) - ansonsten am dritten Werktag nach der Versendung der (3.) postalischen Verständigung, sofern eine Abgabestelle bekannt gegeben wurde ( 35 Abs. 7 ZustG) - Verzögerung durch Abwesenheit von der Abgabestelle bis zur der Rückkehr folgenden Tag möglich 102

103 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Vorteile für Bürgerinnen und Bürger - Kostenlose Anmeldung und kostenlose Benutzung - keine elektronische Postkastenflut - einfache Bedienung (WAI-Standards rechtliche Vorgabe) - Abwesenheit einstellbar - Abholung von Dokumenten 24 Std/Tag, 7 Tage/Woche - keine Wege mehr zur Post aufgrund Abwesenheit beim Zustellversuch - elektronische Stellvertretung möglich (Postvollmacht für die elektronische Zustellung; 103

104 Praktisches Beispiel zb Zustelldienst meinbrief.at Zur Anmeldung ist die Bürgerkarte Voraussetzung. 104

105 Praktisches Beispiel Beim Einstieg wird die Übernahmebestätigung für sämtliche Zustellstücke im Posteingang signiert 105

106 Praktisches Beispiel Benutzeroberfläche: - Briefkasten (Posteingang, alle eingelangten Schriftstücke) - Versenden (Möglichkeit, privat Dokumente zu versenden) - Abwesenheitsmeldung (für bestimmte Zeiträume; Achtung: Zustellung im konventionellen Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen!) - Einstellungen (Dateiformate, elektronische Verständigungsadressen, postalische Adresse) 106

107 Tendenz? 107

108 Überblick Eigenhändige Zustellung Einfache Zustellung Zugang mit Bürgerkarte zwingend Besonderheit Elektronischer Zustelldienst ( 35 und 36 ZustG) Ja Ja Ja Unmittelbare elektronische Ausfolgung ( 37a ZustG) Ja - sofern Zugang mit Bürgerkarte Ja Nein (Ja sofern eigenhändige Zustellung.) nur im Rahmen einer einzigen Session zulässig ( 37a ZustG) Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde ( 37 Abs. 1 ZustG) Nein Ja Nein nur nach vorheriger negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig ( 37 Abs. 2 ZustG) (ab ) Elektronische Zustelladresse ( 37 Abs. 1 ZustG) Nein Ja Nein 108 Nur wenn diese vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben wird ( 2 Z 5 ZustG)

109 Duale Zustellung verbindet konventionelle Zustellung mit elektronischer Zustellung Intention: elektronisch zustellen Elektronische Zustellung nicht möglich: Überführung in konventionelle Zustellung (Druck, Kuvertierung, ) Integration EINER Schnittstelle 109

110 E-Zustellung: Behördensicht mit dualer Zustellung 2? Applikation der Behörde 3 Zustellkopf Zustellserver 1 1? Zustellserver 2 Zustellserver 3 110

111 E-Zustellung: Behördensicht mit dualer Zustellung 2? Applikation der Behörde 3 3 Zustellkopf Zustellserver 1 Zustellserver 2 1? Druckstraße / Papierversendung Zustellserver 3 111

112 Zusammenfassende Bemerkung Synergien mit der Wirtschaft - Zusendung von Dokumenten im Auftrag Privater ( 29 Abs. 3 ZustG) - nachweisliche Zusendung möglich - Kosten deutlich niedriger als über Einschreibbrief Informationsoffensive in der Verwaltung - Nutzen der elektronischen Zustellung aufzeigen - den Weg gemeinsam gehen 112

113 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 113

114 Links Digitales Österreich, Reference-Server E-Government erfordert eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen. Vor allem im Bereich der Schnittstellen und Basisfunktionen ist eine einheitliche und gemeinsame Vorgangsweise entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung. Auf diesem Server werden die gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden erarbeiteten Vorschläge und Empfehlungen publiziert. Bundeskanzleramt der Republik Österreich HELP.gv.at HELP weist Sie durch Österreichs Behörden, Ämter und Institutionen und hilft Ihnen Zeit und Weg zu sparen. HELP.gv.at ist ihr Behördenwegweiser im Internet, 114

115 Links Konzept Bürgerkarte Diese Seiten informieren über das "Konzept Bürgerkarte", ein Projekt, das von der österreichischen Bundesregierung in ihrer Regierungsklausur am 21. November 2000 initiiert wurde und seitdem umgesetzt wird. Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) Das Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) ist ein gemeinnütziger Verein. Mit Ministerratsbeschluss von Juli 1999 wurde A-SIT der Auftrag erteilt, die öffentliche Verwaltung in Sicherheitsfragen zu beraten. A-SIT ist als Bestätigungsstelle gemäß Signaturverordnung vom registriert. Datenschutz offizielle Website der österreichischen Datenschutzkommission Sozialversicherung / ecard A-Trust: 115

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