Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Statement aus Sicht der Krankenhausfinanzierung. Dr. R. Bantle. Fachausschuss KH-Finanzierung

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1 Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Statement aus Sicht der Krankenhausfinanzierung Dr. R. Bantle Fachausschuss KH-Finanzierung

2 Entwicklung der Patientenzahlen Die Anzal der Stationären Fälle stieg von 16,5 auf 18,8 Mio Patienten Die ambulanten OP s erhöhten sich von 0,6 auf rund 1,9 Mio. 1

3 Ausgabenentwicklung 1997 bis

4 Verbandsprognose: Kassenpatienten müssen mit deutlich höheren Beiträgen rechnen Es wird teurer, aber nicht unbedingt für jeden: Gesetzlich Versicherte müssen sich ab nächstem Jahr auf deutlich steigende Krankenkassenbeiträge einstellen. Die Zusatzbeiträge dürften Schätzungen zufolge bis zum Jahr 2019 auf 1,4 bis 1,8 Prozent des Bruttolohns steigen, sagte die Chefin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Doris Pfeiffer. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung erhöht sich also nach GKV-Schätzung bis 2019 von derzeit 15,5 auf 16,0 bis 16,4 Prozent vom Bruttoeinkommen. Er setzt sich seit Jahresbeginn zusammen aus einem allgemeinen, festen Bestandteil von 14,6 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte bezahlen, sowie einem Zusatzbeitrag. Diesen müssen die Kassen aufgrund ihrer Finanzlage regelmäßig neu bestimmen, er wird allein von den Arbeitnehmern aufgebracht. "Breitere Bewegung" Ein Grund sei, dass die Ausgaben der Kassen etwa für Arzneimittel, Ärzte und Kliniken deutlich stärker stiegen als die Einnahmen, sagte Pfeiffer. Darüber hinaus verursachten die von der Regierung geplanten Reformen zusätzliche Lasten, etwa der Umbau der ambulanten Versorgung, die Krankenhausreform sowie die Gesetze zur Stärkung der Prävention und zum Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung. 3

5 DKG zur Bekanntmachung der Grundlohnrate Personalfinanzierung in Gefahr Berlin, 15. September 2014 Mit 2,53 Prozent wird eine erste maximale mögliche Obergrenze für die Vergütungszuwächse bei den Krankenhausleistungen vorgegeben, die nicht ausreichen würde, den Personalkostenzuwachs, der schon heute über Tarifverträge für das nächste Jahr definiert ist, zu refinanzieren. Der maßgebliche Tarifabschluss für den Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern, der TVÖD, sieht für das nächste Jahr Vergütungszuwächse von ca. 3 Prozent vor. 4

6 Wo gibt es aus Sicht der Kliniken Reformbedarf? 5

7 Reformbedarf aus Sicht der Krankenhäuser Obergrenzen der Budgetsteigerungen sind nicht ausreichend für Kostensteigerungen im KH Steigende Patientenzahlen durch die demographische Entwicklung und durch den medizinisch-technischen Fortschritt und unzureichende Finanzierung wegen Mehrleistungsabschlägen Defizite in der Vergütung von ambulanten Notfallleistungen Investitionsstau bei den Krankenhäusern wegen fehlender öffentlicher Mittel (Duale Finanzierung) Zunehmende Bürokratie durch steigende Dokumentationspflichten und MDK-Kontrollen 6

8 Gesetzesentwurf zum KHSG 7

9 Bausteine der Krankenhausreform - KHSG Qualität Strukturfonds Sicherstellungszuschläge Umfassende Mengensteuerung Finanzierung der Betriebskosten 8

10 Eckpunkte der kommenden Gesundheitsreform Qualität als weiteres Kriterium der Krankenhausplanung mit Fixierung im KHFinG: 9

11 Qualität im KHSG mit Auswirkungen auf die Finanzierung GBA entwickelt Indikatoren zur Struktur- Prozess- und Ergebnisqualität und liefert regelmäßig Auswertungen Mindestmengenregelungen klar und straff Einführung von Qualitätszu- und Abschlägen für KH- Leistungen (bis soll Auswahl erfolgen) Möglichkeit zum Abschluß von Qualitätsverträgen Patientenfreundliche Qualitätsberichte 10

12 Qualität im KHSG Qualitätsindikatoren 136c SGBV: Vorlage bis Erkenntnisse aus der externen stationären Qualitätssicherung fließen in die KH-Planung mit ein Nachhaltiges Nichteinhalten der Qualitätsvorgaben: Kündigung des Versorgungsauftrages und Herausnahme aus dem KH-Planung 11

13 Fazit Die stärkere Berücksichtigung von Qualität ist gut Jedoch: Krankenhäuser mit hoher Behandlungsqualität bekommen auch mehr Patienten! Kliniken mit besserer Qualität dürfen nicht durch Abschläge wirtschaftlich bestraft werden.. 12

14 Strukturfonds Beibehaltung der KH-Planung durch die Länder, Selbstverpflichtung zur Investitionsfinanzierung im notwendigen Umfang Zur Finanzierung des Umstrukturierungsprozesses zusätzliche Landesmittel bis max 500 Mio (weitere 500 Mio aus Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds) Umstrukturierung (1Mrd): - Abbau von Überkapazitäten Schließung von KH oder Abteilungen - Konzentration von stationären Versorgungsangeboten - Umwandlung in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen 13

15 Strukturfonds Aufteilung der Mittel nach Königsteiner Schlüssel, Bedeutet für Sachsen ca 5% von 500 Mio = 25 Mio Euro. Abrufbar bis Damit stünden in Sachsen einschließlich Länderbeteiligung 50 Mio Euro im Strukturfonds zur Verfügung. Fazit: Enger Zeitplan geringe Mittel Die künftig notwendigen Strukturen sollten mit mehr Vorlauf und enger Einbeziehung der Krankenhäuser geplant werden 14

16 Krankenhausfinanzierung Befristete Zuschläge für GBA-bedingte Mehrkosten, die noch nicht in der DRG-Kalkulation berücksichtigt sind Einführung von Sicherstellungszuschlägen zur Vorhaltung bedarfsnotwendiger Kapazitäten, die durch DRG s nicht finanzierbar sind (GBA legt Leistungen fest) Differenzierte Zu- und Abschläge für Teilnahme an stationärer Notfallversorgung Zuschläge für besondere Aufgaben 15

17 Krankenhausfinanzierung: Landesbasisfallwerte: Reduzierte Spannweite der Landesbasisfallwerte ab 2016 (-1,02% < BBFw < 2,5%) Sofortige Anhebung in 2016 auf untere Korridorgrenze BBFw OKG UKG UKG 2016 VÄ Fallwerte 3231,2 3311, , , ,23% Differenz 2,50% 1,25% 1,02% Ausgaben -volumen , , , ,07 0,23% Differenz , , ,83 BWR VE Sachsen

18 Mengensteuerung Stufe 1 : Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen (GKV-Versorgungsstrukturgesetz ab 2016) Stufe 2 : Abwertung von voll- und teilstationären Leistungen mit wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen ab 2017 Berücksichtigung der Leistungsentwicklung nicht im LBFw sondern verursachungsgerecht auf KH-Ebene ab 2017 (Fixkostendegressionsabschlag) 17

19 Krankenhausfinanzierung Weitere Entwicklung: Orientierungswert als Obergrenze ab 2018, damit Abkoppeln von Entwicklung der Grundlohnrate Repräsentative Kalkulationsgrundlage anstelle der freiwilligen Teilnahme Abbau von Fehlanreizen durch Übervergütung von Sachkosten Abzüge für Wirtschaftlichkeitsreserven im LBFw - Produktivitätssteigerung Fehlbelegung amb Potential Bringen zusätzliche und weitere finanzielle Risiken für die Krankenhäuser! Die sollten vermieden werden! 18

20 Mengensteuerung Fixkostendegressionsabschlag nach 10 Abs. 13 Gilt 5 Jahre! Für Mehrleistungen, für zusätzliche Mengen aufgrund außerordentlich guter Qualität (!) Auch ein höherer oder längerer Abschlag kann vereinbart werden, sofern bei einzelnen Leistungen die Fixkostendegressioin grösser als auf Landesebene vereinbart ist oder bei wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen Halber Abschlag bei Leistungsverschiebungen zwischen KH 19

21 Gegenüberstellung bisheriger ML ggü FKDA Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 ML-BWR Abschlag ML , , , , , , , , ,00 Summe I , , , , ,00 FKDA , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Summe II , , , , , , , ,00 Differenz , , , ,00 Summe I ,00 Summe II ,00 Differenz: , , , , ,00 20

22 Fazit: Höhere Belastungen der Krankenhäuser durch höheren und länger andauernden Fixkostendegressionsabschlag In 2017: Doppelbelastung durch MLA und FKDA Dauerhafter Wegfall des Versorgungszuschlags --- führen zu drastischen Finanzierungslücken!! 21

23 BBFw und Korridor Ab 2021 wird der Bundesbasisfallwert nicht mehr rechnerisch auf Basis der bestehenden LBFW, sondern nachgehend zu den verhandelten Landesbasisfallwerten ermittelt und veröffentlicht. Damit kein automatischer Anstieg der unteren Korridorgrenze um die Höhe der Veränderungsrate/Orientierungswertes Die LBFw müssen ab 2020 bis des Vorjahres vereinbart sein, ansonsten setzt automatisch ein Schiedstellenverfahren ein. (das haben in 2014 immerhin Bremen und Rheinland-Pfalz, beide über BBFw, geschafft) 22

24 Gesetzesentwurf zum KHSG Reform bitte anders!! 23

25 Fazit: Der anstehende Gesetzesentwurf zum KHSG sieht aus Sicht der Krankenhausfinanzierung erhebliche Mittelkürzungen und weitere Risiken für eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Krankenhausleistungen vor. Die Schließung der Finanzierungslücken insbesondere bei den Personalkostenentwicklungen ist weiterhin unklar eher noch fraglicher geworden (Pflegehilfsprogramm ist dafür nicht ausreichend) Bisher nicht transparente Vorstellungen zu Strukturveränderungen erhöhen die Planungsunsicherheit! Zahlreiche Veränderungen bei den Leistungspreisen und - KHSG mengen Dr. R. Bantle durch Abwertungen erhöhen die Unsicherheiten 24

26 Die Vergütung ambulanter Notfallleistungen ist immer noch unzureichend. Die dauerhafte Sicherung der Investitionsfinanzierung ist noch offen und muß geregelt werden. Alternativen und Änderungswünsche sind klar benannt und sollten zeitnah im Sinne einer Stabilen Versorgung in Sachsen in den Gesetzesentwurf einfließen! Vielen Dank und viel Erfolg im Dialog mit Ihren politischen Ansprechpartnern! 25

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