Allgemeine Einschätzung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Einschätzung"

Transkript

1 Stellungnahme der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.v. zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG) Allgemeine Einschätzung Die Deutsche Rheuma-Liga stellt fest, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege- Neuausrichtungsgesetz- PNG) weder eine grundsätzliche Neuausrichtung der Pflege in Deutschland verbunden ist, noch die soziale Pflegeversicherung finanziell langfristig auf eine tragbare Basis gestellt wird. Die bereits mit der Vorlage des Referentenentwurfs geäußerte Kritik an der geplanten Ausgestaltung der sozialen Pflegeversicherung wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht aufgegriffen. Nach wie vor handelt es sich um einen Flickenteppich von verschiedenen Maßnahmen, der teilweise 2012 und teilweise 2013 in Kraft treten soll. Mit den Regelungen im vorliegenden Entwurf wird bereits impliziert, dass es sich beim Pflege-Neuausrichtungsgesetz allenfalls um eine Übergangsregelung handeln kann und eine erneute Reform der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich sein wird. Zur Finanzierung der geplanten Ausweitung von Leistungen zur Pflege ist eine Beitragserhöhung um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 2,05 % zum 01. Januar 2013 vorgesehen. Nach Berechnungen der Bundesregierung ist damit eine Unterfinanzierung der Pflegeversicherung bis zum Jahr 2015 abgewendet. Angesichts der voranschreitenden Alterung der Bevölkerung und der wachsenden Zahl von Pflegebedürftigen einerseits sowie den Anforderungen an die Pflege andererseits wird bereits heute deutlich, dass eine weitere Erhöhung des Beitrags für eine dauerhafte Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich ist. Zur Absicherung des Pflegerisikos ist zusätzlich eine aus Steuermitteln geförderte private Pflegevorsorge geplant. Wie diese Förderung im Einzelnen aussehen soll, ist bisher nicht bekannt. Die Bundesregierung bestätigt mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz die bisherige Grundidee der Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung. Die Deutsche Rheuma-Liga bedauert, dass die Bundesregierung erneut darauf verzichtet, den dringend erforderlichen Paradigmenwechsel in der Pflege weg von der verrichtungsbezogenen Pflege hin zu einer teilhabeorientierten Pflege vorzunehmen. Stattdessen hat sich die Bundesregierung entschlossen, nochmals einen Expertenbeirat mit der Prüfung der Umsetzungsfragen zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bzw. eines neuen Begutachtungsinstruments zu beauftragen. Dies ist umso unverständlicher, da bereits seit 2009 der Abschlussbericht des damaligen Beirates zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie der Umsetzungsbericht mit Modellrechnungen zu den fiskalischen Auswirkungen eines veränderten Pflegebedürftigkeitsbegriffs 1

2 vorliegen. Der neue Expertenbeirat hat seine Tätigkeit offiziell Ende März aufgenommen, die Ergebnisse der verschiedenen Arbeitsgruppen sollen zeitnah vorliegen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in dieser Legislaturperiode nicht mehr stattfinden wird. Somit wird die dringend notwendige Umgestaltung auf die nächste Legislaturperiode verschoben. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt grundsätzlich den Willen der Bundesregierung, die Pflege demenzkranker Menschen besser als bisher in der sozialen Pflegeversicherung abzubilden und pflegende Angehörige durch Ausgleichsmaßnahmen stärker zu entlasten. Allerdings reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen bei weitem nicht aus, die zeit- und personalintensive Pflege Demenzkranker sicherzustellen. Die Leistungsausweitungen für demenzkranke Menschen dürfen nicht auf Kosten anderer Gruppen behinderter Menschen finanziert werden. Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen ist auf eine klare Abgrenzung von Leistungen nach SGB XI bzw. SGB XII zu achten, um Überschneidungen zu vermeiden. Nach Auffassung der Deutschen Rheuma-Liga berücksichtigt der vorliegende Gesetzentwurf in erster Linie die Pflege alter Menschen sowie Menschen mit Demenz-Erkrankungen und weniger die Pflege behinderter Menschen. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hatte die Deutsche Rheuma-Liga angemahnt, dass eine Reform behinderte Menschen stärker als bisher in der Ausgestaltung der Leistungen berücksichtigen muss. Das Vorhaben der Bundesregierung, mit einer weiteren Reform der Pflegeversicherung auch den Bürokratieabbau voranzutreiben, ist im vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls nicht erkennbar. Der Gesetzentwurf sieht auch die Stärkung der Verfahrensrechte der Selbsthilfe und die Förderung ehrenamtlicher Strukturen vor. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. Zu den Regelungen im Einzelnen: Artikel 1 Zu 7b SGB XI GesE Beratungsgutscheine Nach 7a Abs. 1 haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bereits heute einen Anspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Um eine zeitnahe Beratung zu gewährleisten, müssen die Pflegekassen zukünftig innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines erstmaligen Antrags dem Antragsteller einen Beratungstermin anbieten. Sofern sie dieses nicht leisten können, sollen sie Beratungsgutscheine ausstellen. Der Beratungsgutschein kann innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit der Einführung der 2-Wochen-Frist grundsätzlich eine Beschleunigung des Zugangs zur Beratung zu erreichen. 2

3 Mit der Aushändigung eines Beratungsgutscheines und der Information über Beratungsstellen bzw. BeraterInnen in der Nähe des Wohnortes wird gleichzeitig die Verantwortung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Beratung auf den Anspruchsberechtigten verlagert. Hier muss es vielmehr die Pflicht der Pflegekasse sein, dass Interessierte eine Beratung auch tatsächlich wahrnehmen. Dieses kann beispielsweise über die Nachfrage der Pflegekasse oder der Berater beim Antragsteller erfolgen. Die Beratung sollte nicht nur in den Beratungsstellen oder in der häuslichen Umgebung stattfinden. Eine aufsuchende Beratung muss beispielsweise auch in einem Krankenhaus möglich sein. Darüber hinaus wird im 5. Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung deutlich, dass von den mit der Pflegereform 2008 geplanten Pflegestützpunkten bis zum Jahr 2010 lediglich die Einrichtung von 353 Pflegestützpunkten gefördert wurde. 1 Damit bleibt der bereits mit der letzten Pflegereform geplante Ausbau von Beratungs- und Begleitungsangeboten weit hinter der Zielsetzung zurück. Zu 18 SGB XI GesE Feststellung der Pflegebedürftigkeit Zukünftig erhalten die Pflegekassen die Möglichkeit, auch externe Gutachter mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtung) zu beauftragen ( 18 Abs. 1 GesE). Gleichzeitig wird mit 53b GesE den Pflegekassen aufgetragen, bis zum 31. März 2013 entsprechende Richtlinien zur Anforderung an die Qualifikation der Gutachter zu erstellen. Dem Antragsteller wird ein Recht auf die Übermittlung des Pflegegutachtens zugesprochen. Während der Begutachtung ist zu dokumentieren, ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will ( 18 Abs. 3 GesE). Die Feststellung zur medizinischen Rehabilitation ist in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren und ebenfalls dem Antragsteller zu übermitteln ( 18 Abs. 8 GesE). Es ist zu begrüßen, dass durch diese Maßnahme den Pflegebedürftigen mehr Gutachter zur Verfügung stehen sollen und eine zügige Abwicklung der Anträge gewährleistet werden soll. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen aufgrund der bisherigen personellen Unterbesetzung seinen Verpflichtungen schwerlich nachkommen kann. Insofern ist eine ausreichende Personaldecke mit qualifizierten und im Hinblick auf die rheumatischen Erkrankungen speziell geschulten Gutachtern wichtig. Die Delegation von Leistungen an externe Gutachter wird weitere Finanzmittel verschlingen und einen Aufbau von neuen Verwaltungsstrukturen nötig machen. Dieses Geld könnte ebenso dazu genutzt werden, die Leistungsbereiche in der Pflegeversicherung weiter auszubauen. Die rheumatischen Erkrankungen sind durch einen schubweisen Verlauf mit Phasen von Krankheitsverbesserung und -verschlechterung und einem Wechsel der Funktionseinschränkung gekennzeichnet. Begleiterscheinungen, wie z. B. die chronische Erschöpfung, finden genauso wie die individuelle Verlaufsform der 1 V. Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 26 3

4 rheumatischen Erkrankung im Verfahren keine Berücksichtigung. Zeitkorridore werden als verbindliche Vorgaben ohne Berücksichtigung des Einzelfalls angewendet. Pflegeerschwerende Faktoren, wie ein erhöhter Zeitaufwand aufgrund entzündeter Gelenke, werden nicht anerkannt. Bei der Erstellung der entsprechenden Richtlinien ist daher insbesondere die Qualifikation der Gutachter in den Vordergrund zu stellen. Die Absicht, die Entscheidung der Pflegekasse im Hinblick auf die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Rehabilitationsmöglichkeiten auch für den Antragsteller transparent zu machen, ist zu unterstützen. Die Begutachtung stellt für Betroffene als auch deren Angehörige immer eine besondere Situation dar. Insofern sollte die Inanspruchnahme des Rechts auf Übersendung des Gutachtens der Regelfall sein und nur der Verzicht auf Kenntnis des Gutachtens (Recht auf Nicht-Wissen) dokumentiert werden. 18 Abs. 1 GesE wird dahingehend erweitert, dass die Pflegekasse den Antragstellern drei Gutachter zur Auswahl benennen soll. Sofern sich die Antragsteller nicht innerhalb einer Woche für einen dieser Gutachter entscheiden, bestimmt die Pflegekasse einen Gutachter. Die Absicht der Bundesregierung, hier dem Betroffenen ein Wahlrecht einzuräumen und somit die Akzeptanz im Hinblick auf die Gutachter zu erhöhen, ist verständlich, in der Ausführung jedoch nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass zumindest bei einem Erstantrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit dem Antragsteller die Gutachter nicht bekannt sind. Die Frist zur Rückmeldung sollte daher mindestens 14 Tage betragen. Falls Anträge zur Pflegebedürftigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bearbeitet werden, muss die Pflegekasse dem Antragsteller 10 Euro/Tag zahlen, sofern diese die Verzögerung verschuldet. Die Regelung gilt nicht, wenn es sich um Folgeanträge handelt und sich der Antragsteller bereits in stationärer Pflege befindet ( 18 Abs. 3a GesE). Die Verzögerungen zwischen Antragstellung und -gewährung kann bei Betroffenen Probleme mit der Sicherung der Existenzgrundlage hervorrufen. Zudem ist eine zeitnahe Organisation und Planung der Pflege für alle Beteiligten von Vorteil. Die pauschale Zahlung von 10 Euro/Tag bei Fristüberschreitung kann hingegen nur als Schuldanerkenntnis dienen und wird in ihrer Höhe nicht dazu beitragen, Betroffene finanziell zu entlasten. Die Sanktionierung der Pflegekassen bei Überschreitung der vorgeschriebenen Fristen kann zwar die Bereitschaft Anträge zeitnah zu bearbeiten erhöhen, aber auf diese Weise wird allenfalls der Wettbewerb der Gutachter untereinander vorangetrieben. Ein Mehr an Wettbewerb darf nicht zu Lasten der Qualität der Begutachtung und letztlich zu Lasten des Pflegebedürftigen gehen. Unverständlich bleibt die Ausnahmeregelung bei einer bereits bestehenden stationären Pflege bzw. bei Änderungsanträgen zur Pflegestufe. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen notwendige Leistungen zum Nulltarif erbracht werden. 4

5 Zu 18a SGB XI GesE Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten Bisher waren Empfehlungen zur Rehabilitation Bestandteil der Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Mit der gesonderten Empfehlung zur Rehabilitation will die Bundesregierung dem Grundsatz Rehabilitation vor Pflege mehr Gewicht verleihen. Nach Auffassung der Deutschen Rheuma-Liga ist es grundsätzlich zu befürworten, dass Rehabilitationsleistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit durchgeführt werden. Um Pflegebedürftigkeit bei rheumatischen Erkrankungen zu vermeiden bzw. hinauszuzögern und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten, müssen Rehabilitationsleistungen allerdings wesentlich früher durchgeführt werden. Insbesondere bei den Empfehlungen zur Rehabilitation muss darauf geachtet werden, dass speziell geschultes Personal diese Einschätzung vornimmt. Die Gutachter müssen also entsprechend ihrer Qualifikation ausgewählt werden und über spezielle Kenntnisse der rheumatischen Erkrankungen verfügen. Nach Ansicht der Rheuma-Liga ist es notwendig, ggf. die empfohlenen oder nichtempfohlenen Maßnahmen von einem entsprechenden Facharzt überprüfen zu lassen. Inwieweit dies in der vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen in der Praxis realisierbar erscheint, ist jedoch fraglich. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz sollen die Pflegekassen jährlich über die beantragten und bewilligten sowie abgelehnten Leistungsentscheidungen, die Anzahl der Widerspruchsverfahren und die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen berichten. Die Veröffentlichung dieses Berichtes kann zu einem Mehr an Transparenz beitragen. Zu 18b SGB XI GesE Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll unter Mitwirkung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der Krankenkassen bis zum 31. März 2013 Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung erlassen. Darin enthalten ist die Pflicht zur Information der Versicherten über das Procedere des Begutachtungsverfahrens, die Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten sowie ein Verhaltenskodex für die Gutachter und andere Mitarbeiter der Medizinischen Dienste. An der Erstellung dieser Richtlinien sind die maßgeblichen Organisationen der Selbsthilfe zu beteiligen. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Absicht der Bundesregierung, für mehr Transparenz im Begutachtungsverfahren zu sorgen und dabei die Selbsthilfe angemessen zu beteiligen. Zu 19 SGB XI GesE Begriff der Pflegepersonen Die Änderung des 19 ermöglicht künftig das Zusammenrechnen der Pflegezeiten mehrerer Pflegebedürftiger. Dies ist ein Beitrag zur besseren rentenrechtlichen Absicherung von pflegenden Angehörigen. 5

6 Zu 40 Abs.4 SGB XI GesE Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Der Gesetzentwurf sieht die Streichung der Eigenbeteiligung und damit der Einkommensprüfung im Hinblick auf die Zuschüsse der Pflegekasse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen vor. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Aufhebung der Eigenbeteiligung, da somit eine Stärkung der häuslichen Pflege erreicht werden kann. Zu 45d SGB XI GesE Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe Mit dieser Regelung wird für die Selbsthilfe künftig ein eigenständiges Budget u.a. zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen und -organisationen zur Betreuung pflegebedürftiger Personen und ihrer Angehörigen zur Verfügung stehen. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt diese Regelung. Die Verbände der Deutschen Rheuma-Liga engagieren sich bereits heute in der Betreuung von Schwerstbetroffenen. Eine Möglichkeit der Förderung wäre beispielsweise die Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter auf diesem Gebiet. Zu 45e, 45f SGB XI GesE Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, Weiterentwicklung neuer Wohnformen Zur Gründung ambulanter Wohngruppen und deren Umgestaltung erhalten Anspruchsberechtigte nach 38a entweder einmalig einen Betrag von Euro oder die Wohngruppe insgesamt maximal Euro. Dieser Betrag soll vor allem für den altersgerechten und barrierearmen Umbau der Wohnung genutzt werden. Die Anschubfinanzierung beträgt 30 Millionen Euro. Weitere 10 Millionen Euro werden für eine Weiterentwicklung der neuen Wohnformen, insbesondere der Entwicklung von Konzepten, die eine individuelle Versorgung außerhalb der vollstationären Einrichtung anbieten, bereitgestellt. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln, die zum Aufbau von Pflegestützpunkten bereitgestellt aber nicht abgerufen wurden. Die Zahlung eines Betrages von Euro/Person bzw Euro/Wohngruppe kann aufgrund des geringen Betrages nicht mehr als einen Anreiz darstellen, die Gründung einer Wohngruppe in Betracht zu ziehen. Profitieren werden diejenigen Personen, denen es finanziell möglich ist, einen entsprechenden Umbau zu finanzieren. Menschen mit geringem Einkommen werden sich einen entsprechenden Umbau schlichtweg finanziell nicht leisten können. Die Deutsche Rheuma-Liga hat bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hingewiesen, dass der Umbau der Wohnung nicht nur altersgerecht sondern barrierefrei im Sinne der UN-Konvention sein muss. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung des barrierearmen Umbaus geht nicht weit genug. 6

7 Mit der Einführung des 45e will die Bundesregierung das Prinzip Ambulant vor stationär der Pflegeversicherung stärken. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, allerdings muss bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen immer das Wunschund Wahlrecht des Einzelnen Leitziel der Entscheidung sein. Eine Stärkung der ambulanten Formen der Betreuung darf nicht aus rein finanziellen Erwägungen geschehen. Zu 89 SGB XI GesE Grundsätze für die Vergütungsregelung Mit der Öffnung des Sachleistungsanspruches und der Einbeziehung von Betreuungsleistungen ist eine Erweiterung der Wahlleistungen verbunden. Im Rahmen des 89 SGB XI konnten bereits bisher mit den Pflegediensten Zeitkontingente vereinbart und abgerechnet werden. Allerdings wurde diese Form der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen in der Praxis zugunsten der Abrechnung von Komplexleistungen kaum praktiziert. Die Neufassung des 89 SGB XI Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass künftig eine Abrechnung nach Zeitkontingenten den gleichen Stellenwert wie die Abrechnung von Komplexleistungen hat. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt diese Klarstellung, denn insbesondere bei den Aktivitäten des Täglichen Lebens (ATL) Mobilität: Anziehen/Ausziehen, Körperpflege: Kämmen oder Hilfe bei der Ausscheidung stimmen die Zeitvorgaben zur Pflege nicht mit dem tatsächlichen Hilfebedarf überein bzw. verändern sich mit dem schubweisen Verlauf der Erkrankung. Die Funktionseinbußen, beispielsweise in den Finger- bzw. Handgelenken, machen es für Pflegende bei rheumakranken Menschen je nach Stadium der Erkrankung nahezu unmöglich, die Aktivitäten im vorgesehen Zeitkorridor durchzuführen. Zu 118 SGB XI GesE Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigungen Die Selbsthilfe erhält bei der Erstellung von Richtlinien des Spitzenverbandes der Pflegekassen sowie Vereinbarungen der Selbstverwaltung ein Mitberatungsrecht. Das Vorschlagsrecht bei den Expertenstandards bleibt unangetastet. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Einbeziehung der Expertise von Betroffenen in Entscheidungen beispielsweise hinsichtlich der Qualitätssicherung in der Pflege. Zu 123, 124 SGB XI GesE Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Häusliche Betreuung Demenzkranke Menschen haben ab dem 01. Januar 2013 einen Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen. Dieser Anspruch gilt bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ( 28 Abs. 1b GesE). Demenzkranke sollen ab 2013 zwischen 120 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 225 Euro wählen können, wenn sie keine Pflegestufe haben. Haben sie Pflegestufe 1, können sie zwischen 305 Euro 7

8 Pflegegeld (+ 70 Euro) oder Pflegesachleistungen von bis zu 665 Euro (215 Euro mehr als bisher) wählen. In der Pflegestufe 2 wird das Pflegegeld um 85 Euro auf 525 Euro erhöht und die Pflegesachleistungen um 150 Euro auf Euro. Zudem erhalten Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen zusätzlich 200 Euro im Monat für die eigenverantwortliche Organisation und Sicherstellung der Pflege ( 38a GesE). Zur Verbesserung der Pflegeleistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufen I-III sowie Anspruchsberechtigte nach 45a SGB XI gehört die Aufnahme der häuslichen Betreuung in den Leistungskatalog. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Ausweitung der Leistungen für Demenzkranke. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass hier noch weiterer Handlungsbedarf besteht und es sich allenfalls um einen ersten Einstieg in eine Leistungsverbesserung für diesen Personenkreis handeln kann. Zu 125 SGB XI GesE Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste Zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung können die Pflegekassen Modellvorhaben initiieren und durchführen. Die Fördersumme beträgt fünf Millionen Euro, die Laufzeit längstens zwei Jahre ( ). Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung soll Aufschluss darüber bringen, inwieweit eine regelhafte Überführung der häuslichen Betreuung in den Leistungskatalog des SGB XI sinnvoll erscheint. Nach Ansicht der Deutschen Rheuma-Liga kann die Erprobung der häuslichen Betreuung nur Aufschluss darüber geben, welche Leistungen regelhaft in den Katalog des SGB XI überführt werden. Die Bundesregierung selbst hat in der Begründung zu ihrem Referentenentwurf auf die Bedeutung der passgenaueren Leistungen für Betroffene und ihre Angehörigen hingewiesen. Die grundsätzliche Frage nach der Bedeutung der häuslichen Betreuung für Betroffene ist bereits beantwortet. Eine Beteiligung der Verbände der Selbsthilfe im Hinblick auf die Definition der Inhalte und Ziele dieser Modellvorhaben ist jedoch nicht vorgesehen. Aus den vorgenannten Gründen muss die Selbsthilfe hierbei angemessen beteiligt werden. Artikel 3 Zu 40 SGB V GesE Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Die Situation pflegender Angehöriger soll nach dem Willen der Bundesregierung dahingehend verbessert werden, dass ein erleichterter Zugang zur Rehabilitation geschaffen wird. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige auch einen Anspruch darauf, Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung betreuen zu lassen, in der die rehabilitative Maßnahme durchgeführt wird ( 42 Abs. 4 SGB XI GesE). 8

9 Die besondere Belastung pflegender Angehöriger und die daraus entstehenden Anforderungen an Entlastungssysteme darf nicht vernachlässigt werden. Pflege ist immer noch weiblich; die Mehrfachbelastung durch Beruf, Familie und Pflege muss angemessen aufgefangen werden. Die hier vorgeschlagenen Regelungen sind allenfalls ein Einstieg in den weiteren Ausbau von Unterstützungssystemen für pflegende Angehörige. Die Deutsche Rheuma-Liga weist darauf hin, dass die Pflege von Angehörigen auch durch Angehörige erfolgen kann, die auch von Pflegebedürftigkeit betroffen sind. Für diese Paare müssen ebenfalls Unterstützungssysteme installiert werden. Zu 119b SGB V GesE Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen Zur besseren medizinischen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in stationären Einrichtungen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen zukünftig verpflichtet werden, stationären Pflegeeinrichtungen entsprechende Kooperationsverträge mit Leistungserbringern zu vermitteln, sofern diese einen Antrag dazu gestellt haben. Den Vertragsparteien wird aufgegeben, bis September 2013 Anforderungen an die kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung zu formulieren. Die Deutsche Rheuma-Liga weist darauf hin, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung von stationär betreuten pflegebedürftigen Menschen das Recht des Einzelnen auf freie Arztwahl nicht einschränken darf. Private Zusatzversicherung Pflege Zur Absicherung des Pflegerisikos ist zusätzlich eine aus Steuermitteln geförderte private Pflegevorsorge geplant. Einzelregelungen zur Ausgestaltung sind bisher nicht bekannt. Die Deutsche Rheuma-Liga weist darauf hin, dass es rheumakranken Menschen - aufgrund der Weigerung der Versicherungsunternehmen - bereits heute entweder nicht oder nur mit entsprechenden Zuschlägen möglich ist, eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Ebenso sehen sich Menschen mit einem geringen Einkommen in vielen Fällen außerstande, den Beitrag zu einer entsprechenden Versicherung aufzubringen. Daher muss sichergestellt werden, dass chronisch kranke Menschen in die Versicherungen aufgenommen werden und es Menschen mit einem geringen Einkommen ermöglicht wird, mit staatlicher Unterstützung die Beiträge aufzubringen. Bonn, den

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Pflegereform 2011/2012

Pflegereform 2011/2012 Pflegereform 2011/2012 I. Handlungsbedarf für eine Pflegereform Ausgangslage kontinuierliche Zunahme der Lebenserwartung dauerhaft niedrige Geburtenrate 2 - Handlungsbedarf - Folgen: die Zahl der Pflegebedürftigen

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

SGB XI in der Behindertenhilfe

SGB XI in der Behindertenhilfe ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER SGB XI in der Behindertenhilfe Arbeitshilfe zur Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG Heft 69 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS CDIT-Verlag Am Kebsgraben

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Allgemeine Einschätzung

Allgemeine Einschätzung Stellungnahme der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG) Allgemeine Einschätzung Die

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr

Herzlich Willkommen Ihr Herzlich Willkommen Ihr 2 Deutschland altert 3 3 4 5 6 Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung Bis 2030 steigt der Anteil der über 60jährigen um 8 Millionen auf 28,5 Mio. Menschen oder 36 % der Gesamtbevölkerung.

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz

Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Bessere Leistungen und Wahlmöglichkeiten für Demenzkranke? Jörg Fröhlich Vorstandsmitglied der Alzheimer- Gesellschaft Augsburg 04.02.2013 Änderungen bzw. Chancen der

Mehr

- 244 458 728 von monatlich 1)

- 244 458 728 von monatlich 1) Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Pflegestärkungsgesetz I -

Pflegestärkungsgesetz I - Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Pflege ist Zukunft

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Pflege ist Zukunft Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Pflege ist Zukunft Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, es ist aber ein längerer Umsetzungsprozeß zu erwarten

Mehr

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige

Mehr

Folgende Regelungen gelten seit dem 30. Oktober 2012:

Folgende Regelungen gelten seit dem 30. Oktober 2012: Neue Regelungen für Pflegebedürftige Leistungsverbesserungen insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Am 30. Oktober 2012 ist das sogenannte Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) in

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):

Mehr

Reform der Pflegeversicherung

Reform der Pflegeversicherung Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform

Mehr

Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG)

Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Ulrich Pannen Geschäftsbereichsleiter Pflege AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Änderungen

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,

Mehr

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz 5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Schwerpunkte des Pflege-Neuausrichtungsgesetz 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme 3. Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege, Berlin, 22. und 23. Januar 2016 Gliederung 1. Einführung

Mehr

Was bringt die Pflegereform?

Was bringt die Pflegereform? Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.

Mehr

Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung

Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Individualisierung und Pflegeberatung Dr. Torsten Schaumberg, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Halberstadt Individualisierung

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung

Mehr

Die aktuelle Pflegereform was ändert sich:

Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

31.12.2012. Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht

31.12.2012. Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die Leistungsverbesserungen

Mehr

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 1. Auflage, Stand: März 2013 Durch die demografischen Veränderungen in Deutschland ist es eine große

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015 Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement

Mehr

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung

Mehr

I. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

I. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 S. 2246 ff. vom 29.10.12) werden am 01.01.2013 zahlreiche Neuerungen im Bereich der Versorgung

Mehr

Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste

Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste DGSMP-Tagung am 13. September 2012 in Essen Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS 1 Gliederung: 1. Einführung 2. PNG - verbesserte Leistungen 3. Neuer

Mehr

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v.

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB XI 1. Leistungsausweitung für Pflegebedürftige 2. Pflegevorsorgefonds Grundpflege

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote

Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote Netzwerk moderne kommunale Seniorenpolitik Niedersachsen Modul 4 11.August 2009 Dagmar Henseleit Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Übersicht

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen.

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Ambulante Dienste Kundeninformationen zur Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Das können Sie ab 2015 von uns erwarten. Ab 2015: Bessere Pflege-

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/9369 17. Wahlperiode 23. 04. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige

Mehr

Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz

Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz Das Pflegeversicherungsgesetz besteht seit 1995. (Beitragszahlungen begannen) Seit 1996 werden Menschen mit Pflegebedarf unterstützt durch Geld- oder Sachleistungen

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013 Wichtige Regelungen, finanzieller Rahmen, neue Leistungen Finanzierung ab 1.1.2013 Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte Mehreinnahmen ca. 1,1 Mrd.

Mehr

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff rosenbaum nagy unternehmensberatung 2015 Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Herrn Thomas Harazim rosenbaum nagy unternehmensberatung, Stolberger Str. 114a, 50933

Mehr

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

Mehr

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz. Die wichtigsten Verbesserungen

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz. Die wichtigsten Verbesserungen Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz Beilage zu Leitfaden zur Pflegeversicherung 13. Auflage 2012, August 2012 Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2012 ein Gesetz zur Reform der

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 1 Reform der Pflegeversicherung wird 2015 kommen

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) - Die aktuelle Umsetzung in der Praxis neben Leistungen nach dem SGB XII - 21.01.2013 Referent: Rainer Kulenkampff, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Themen: I. Die Ziele und wesentlichen

Mehr

Informationen zur Tagespflege

Informationen zur Tagespflege Informationen zur spflege Die pflegerische Versorgung älterer Menschen stützt sich auf verschiedene Bausteine, die sich jeweils ergänzen sollen: 1. Häusliche Pflege durch Angehörige 2. Ambulante Pflege

Mehr

Die wichtigsten Veränderungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Die wichtigsten Veränderungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Verbesserte Pflegeversicherungsleistungen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die zu Hause leben (ab 01.01.2013) Die wichtigsten

Mehr

Juni 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Was ändert sich für die Versicherten?

Juni 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Was ändert sich für die Versicherten? Juni 2008 Pflegereform 2008 Was ändert sich für die Versicherten? Mit dem In-Kraft-Treten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 ändert sich für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen

Mehr

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen Pflegeneuausrichtungsgesetz, seit 01.01.2013 in Kraft Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Umsetzung der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (gültig ab

Mehr

Neue Regelungen für Pflegebedürftige

Neue Regelungen für Pflegebedürftige Neue Regelungen für Pflegebedürftige Erstes Pflegestärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft von Katja Kruse Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will die Bundesregierung in dieser Wahlperiode die pflegerische

Mehr

Pflege ein großes Thema...

Pflege ein großes Thema... Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren

Mehr

Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung

Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung BfA-Gemeinschaft 16. Oktober 2009 Köln Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung Karl-Heinz Plaumann Geschäftsführer MDK Baden-Württemberg Ein Jahr nach der Pflegereform Ein kommender Tag scheint länger

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

Wir bieten Ihnen... SGB XI Leistungen:

Wir bieten Ihnen... SGB XI Leistungen: Wir bieten Ihnen... SGB XI Leistungen: Körperpflege angepasst auf Ihre individuelle häusliche Situation Hauswirtschaft Pflegeberatung für Patienten, die Geldleistungen erhalten Wir bieten Ihnen... SGBV

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote

Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e.v. 1 Baden-Württemberg meldet Vollzug: Die Pflegestützpunkte haben ihre

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote?

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Belinda Hernig Referentin Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v., Berlin 19. Jahrestagung der Betreuungsbehörden/-

Mehr

Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform?

Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform? Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform? Gliederung 1. Einführung: Leistungen des MDK für die Pflegeversicherung

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege?

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? 1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? Seite 1 Pflegereform 1. Pflegestärkungsgesetz Am 1.1.2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Die Leistungen

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015

Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015 Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015 Im Mittelpunkt der Reform steht die ambulante Versorgung. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Regens Wagner Offene Hilfen Die Pflegeversicherung Pflegegeld Pflegesachleistungen Verhinderungspflege Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege Kombinationen... ich finde meinen Weg

Mehr

Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung

Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung Referentin: Hülya Turhan Referentin für Soziales Recht und Projekte beim

Mehr

Aufgaben einer Pflegekasse

Aufgaben einer Pflegekasse Fachtagung Niedrigschwellige Betreuungsangebote am 15. Juni 2004, Hannover Aufgaben einer Pflegekasse Torsten Dette Mitglied des Vorstandes, IKK-LV Niedersachsen -Landesverband Niedersachsen Gliederung

Mehr

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall.

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Finanzieller Schutz in allen Pflegestufen. PflegePREMIUM PflegePLUS PflegePRIVAT Optimale Sicherheit schon ab Pflegestufe I PflegePREMIUM beste Versorgung in allen

Mehr