Medikamentengabe an Schulen

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1 Die Unfallkasse Hessen informiert (Stand: September 2017) Medikamentengabe an Schulen Chronisch kranke Kinder benötigen häufig Medikamente auch während der Schulzeit oder der Nachmittagsbetreuung. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage, ob Lehrer*innen oder das Betreuungspersonal einem Kind Medikamente geben dürfen, ohne dabei Gefahr zu laufen, gegen Gesetze zu verstoßen. Wann besteht sogar die Pflicht, tätig zu werden? Immer wieder kommt es vor, dass Kinder zeitweise oder dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, selbst aber noch nicht dazu in der Lage sind, die erforderliche Medikation vorzunehmen. Fällt die erforderliche Einnahme eines Medikaments in die Zeit, die Schüler*innen in der Schule verbringen, springen häufig Lehrkräfte oder Betreuer*innen während der Nachmittagsbetreuung ein, um die erforderliche Medikamenteneinnahme sicher zu stellen. Aber auch wenn eine Lehrkraft das Medikament verabreicht, kann es in Ausnahmefällen zu gesundheitlichen Schäden kommen. Auch die Lehrkraft bzw. ein Betreuer kann sich verletzen, zum Beispiel bei einer Insulingabe am Pen. Für alle Beteiligten ist es deshalb wichtig zu wissen: Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn im Zusammenhang mit einer Medikamentengabe im Schulbetrieb eine Person zu Schaden kommt. Welche Regelungen sind anzuwenden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen Schaden erleidet, der auf die Verabreichung eines Medikaments durch eine Lehrkraft zurückzuführen ist? Haftet hierfür die Lehrkraft/das Betreuungspersonal als Verursacher bzw. der Schulträger nach zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadensersatz? Soweit die Medikamentengabe für Schüler*innen durch Lehrkräfte erfolgt, gibt es in Hessen eindeutige Regelungen, die für Rechtssicherheit sorgen. Vorbehalte und Ängste vor falschem Verhalten sind damit hinfällig. Aber auch die Medikamentengabe während der Nachmittagsbetreuung sollte problemlos gewährleistet sein, wenn bestimmte Regelungen getroffen werden. I. Medikamentengabe durch Lehrkräfte Rechtssicherheit für Schulträger und Lehrkräfte in Hessen schafft ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums über Richtlinien zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen an Schulen vom Diese Richtlinien wurden in Abstimmung mit der Unfallkasse Hessen entwickelt und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums in Kraft gesetzt ( Die Richtlinien beschreiben welche medizinischen Versorgungsmaßnahmen bei Kindern mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung von Lehrkräften während des Schulbesuchs durchgeführt werden dürfen und welche nicht. Haftungsregelungen und Sicherheitsregeln für die Medikamentenverabreichung werden ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Die Richtlinie enthält darüber hinaus Empfehlungen über Fortbildungsmaßnahmen und das Verhalten nach einem, trotz aller Sorgfalt nicht auszuschließenden, Notfall. Akute Erkrankungen und deren Nachbehandlung Schülerinnen und Schüler, die akut krank sind oder nach einer Erkrankung genesen, erholen sich grundsätzlich zu Hause, bis der normale Gesundheitszustand wieder eingetreten ist. Lehrkräfte dürfen keine eigenen Diagnosen stellen und von sich aus keine Medikamente verabreichen. Chronische Erkrankungen Medizinisch-pflegerische Maßnahmen während der Schulzeit können Voraussetzung dafür sein, dass behinderte oder chronisch kranke Kinder oder Jugendliche überhaupt erst schulisch gefördert werden können. Bei chronisch kranken Schüler*innen ist eine Medikamentengabe durch Lehrkräfte nach folgenden Maßgaben zulässig: Es dürfen ausschließlich medizinische Hilfsmaßnahmen, nicht jedoch medizinische Maßnahmen von Lehrkräften übernommen werden. Medizinische Maßnahmen Medizinische Maßnahmen sind Tätigkeiten, die eine fachliche Ausbildung im medizinischen Bereich voraussetzen. Sie dürfen nur von medizinischem Fach- oder Pflegepersonal durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere körperliche Eingriffe wie das Legen von Sonden, das Einführen von Kathetern, das Absaugen von Schleim/Sputum (bei Kindern mit Mukoviszidose), das Setzen von intramuskulären oder intravenösen Spritzen. 1

2 Diese Maßnahmen können grundsätzlich nicht auf Lehrkräfte übertragen werden, weil hierfür in der Regel die erforderliche medizinische Fachausbildung nicht vorhanden ist. Sofern die Schüler*innen die medizinischen Maßnahmen selbst durchführen können, ist dies auch während des Schulbesuchs zulässig. Wenn diese Durchführung durch schulische Bedienstete überwacht werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen den schulischen Bediensteten, der Schulleitung und den Eltern. In der Vereinbarung muss hinreichend genau beschrieben werden, worin die Überwachung im Einzelnen bestehen soll. Medizinische Hilfsmaßnahmen Medizinische Hilfsmaßnahmen sind Unterstützungsleistungen zum Zweck der medizinischen Versorgung und daher keiner medizinisch-fachlichen Ausbildung bedürfen; sie können von unterwiesenen Laien durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere das Erinnern an die Einnahme von Medikamenten das Richten von Medikamenten, das Verabreichen von Tabletten, Saft, Tropfen, Zäpfchen, Spray, das Messen des Blutzuckers, das Einstellen eines Insulinpens, die Vornahme subkutaner Injektionen (z. B. Insulininjektionen), das Bedienen einer Insulinpumpe. Medizinische Hilfsmaßnahmen können grundsätzlich von schulischen Bediensteten vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die/der schulische Bedienstete hat sich freiwillig und schriftlich dazu bereit erklärt, eine bestimmte medizinische Hilfsmaßnahme durchzuführen. Es liegt eine präzise ärztliche Verordnung vor, die sich genau auf diese medizinische Hilfsmaßnahme bezieht. Zwischen den schulischen Bediensteten, der Schulleitung sowie den Eltern ist eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden. Versicherungsschutz bei der Medikamentengabe Wenn Schüler*innen allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen besuchen, sind sie während des Besuchs dieser Einrichtungen gesetzlich unfallversichert. Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht auch dann, wenn sie an Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, die von der Schule oder im Zusammenwirken mit der Schule unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden. Für die Schüler*innen besteht bei einer geplanten (vorsorglichen) und während des Schulbesuchs notwendigen Medikamentengabe oder beim Messen von Körperfunktionen dann Versicherungsschutz, wenn die Medikamentengabe als Teil der Personensorge von den Erziehungsberechtigten auf die Schule oder eine Lehrkraft übertragen worden ist. Die Richtlinien zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen an Schulen eröffnen die Möglichkeit zur Übertragung der Personensorge an Schulen und Lehrkräfte. Es wird sichergestellt, dass die Schulleitung die Vornahme medizinischer Hilfsmaßnahmen während der Schulzeit organisiert und die schulischen Bediensteten verpflichten sich, nach entsprechender Übertragung der Aufgabe durch die Schulleitung, die Hilfsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen. Damit ist die Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen Bestandteil des Schulbetriebs. Haftung der Lehrkräfte Da die Durchführung der medizinischen Hilfsmaßnahmen Bestandteil des Schulbetriebs geworden ist, sind schulische Bedienstete, die unter den gegebenen Voraussetzungen die medizinischen Hilfeleistungen an Schüler*innen durchführen, grundsätzlich vor Schadensersatzansprüchen wegen eines Personenschadens geschützt. Schüler*innen, die beim Einsatz medizinischer Hilfsmaßnahmen durch schulische Bedienstete einen weiteren neuen Körperschaden erleiden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, weil es sich bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme um eine im Zusammenhang mit dem Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Schule stehende Maßnahme handelt. Darüber hinaus ist die versorgende Person in diesem Fall von der direkten Haftung gegenüber dem Geschädigten freigestellt. 2

3 Durch das sogenannte Haftungsprivileg in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Ansprüche von Betriebsangehörigen (hier: Schüler*innen) gegen andere Betriebsangehörige (z. B. Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiter*innen) für Körperschäden ausgeschlossen, die während des Besuchs der Schule verursacht werden. Auch Schmerzensgeldansprüche sind durch diese Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Amtshaftungsansprüche gegen das Land. Das Haftungsprivileg gilt nicht, soweit Lehrkräfte vorsätzlich handeln, und ist abhängig von der Anerkennung des schädigenden Vorfalls als Arbeitsunfall durch die Unfallkasse Hessen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der schulischen Bediensteten besteht zudem ein Ersatzanspruch der Unfallkasse Hessen gegen die Schadensverursacher. Schulische Bedienstete im Angestelltenverhältnis sind nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Wenn sie also bei der vereinbarten Medikation selbst einen Unfall erleiden (z. B. Verletzung am Pen bei der Insulingabe), so handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall, der über die gesetzliche Unfallversicherung abgewickelt wird. Bei verbeamteten Lehrkräften greift das Dienstunfallrecht. Was ist im Notfall zu tun? Tritt bei einem Schulkind ein Notfall ein, zum Beispiel bei einer schweren allergischen Überreaktion, sind alle Personen gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten. Personen, die im konkreten Unglücksfall Hilfe leisten, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Unglücksfall liegt immer dann vor, wenn Schäden für bestimmte Personen oder Sachen drohen oder bereits eintreten, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie erheblich der Schaden ist. Im Rahmen von Hilfeleistungen in Notfällen sind nicht nur medizinische Hilfsmaßnahmen, sondern auch medizinische Maßnahmen (z. B. intramuskuläre Injektionen) zulässig. Notfallpläne Grundsätzlich sollten Eltern die Lehrer*innen und die Schulleitung über Allergien oder sonstige chronische Erkrankungen ihrer Kinder informieren und Sie um deren Unterstützung bitten. Dabei sollte klargestellt sein, dass die Erkrankung zwar Respekt erfordert, dass aber auch klar definierte Maßnahmen und einfach durchzuführende Handlungsweisen zur Ersten Hilfe existieren. Für die betroffenen Kinder sollten unter Berücksichtigung der Vorgaben der behandelnden Ärzte ausgefüllte und von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Notfall-Pläne bereitgestellt werden. Mit dem Notfallplan wird zwischen Eltern und Einrichtung eine Vereinbarung getroffen, wie in Notfällen gehandelt werden soll und es wird darüber hinaus dokumentiert, dass die Verabreichung des etwaigen Notfallmedikaments im Einverständnis mit den Eltern als betriebliche Tätigkeit der Bediensteten der Einrichtung erfolgt. Fortbildung Schulischen Bediensteten wird empfohlen, im Rahmen vonfortbildungsmaßnahmen Grundkenntnisse über chronische Erkrankungen zu erwerben, um in der Schule auf die erschwerte Situation chronisch kranker Schülerinnen und Schüler angemessen reagieren zu können. Schulinterne und regionale Fortbildungsmaßnahmen sollen die Kompetenzen von schulischen Bediensteten stärken sowie vorhandene Ängste abbauen. Dazu gehören auch qualifizierte, konkrete Anleitungen in der Schule durch Ärztinnen und Ärzte oder durch medizinisch-pflegerische Fachdienste. Entsprechende Fortbildungsmaßnahmen führen regelmäßig die Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret durch. Anmeldungen sind möglich über II. Medikamentengabe während der Nachmittagsbetreuung Schüler*innen sind während des Besuchs von allgemein oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Schon für die Betreuung muss also im Einzelfall betrachtet werden, ob es sich um eine solche im Sinne des Gesetzes handelt. Auch während der Betreuungszeit ist eine unproblematische Medikamentengabe durch Betreuer*innen gewährleistet, sofern gewisse Bedingungen eingehalten werden. Vergleichbar mit der 3

4 Medikamentengabe in den Kindertagesstätten, ist es hierbei von entscheidender Bedeutung, dass die Medikamentengabe bzw. das Messen von Körperfunktionen über schriftliche Vereinbarungen zwischen den Erziehungsberechtigten, den Trägern der Maßnahme und den Betreuer*innen selbst eindeutig geregelt werden. Medikamentengabe als Teilübertragung der Personensorge Kraft Gesetz liegt die Personensorge für Kinder bei den Eltern. Diese haben folglich auch die Verantwortung für die Medikamentengabe. Erst wenn ärztlicherseits keine Bedenken bestehen und die Medikamentengabe nicht ausschließlich durch die Eltern erfolgen kann, sollte eine Übertragung der Aufgabe an das Betreuungspersonal überlegt werden. Ob im Zusammenhang mit der Verabreichung eines Medikaments der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, ist davon abhängig, ob auch dieser Teil der Personensorge von den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten auf die Schule, den Träger der Betreuungsmaßnahme oder die Betreuer*innen übertragen wurde. Eine Übertragung kann sich aus einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Absprache oder aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Hierdurch erfolgt eine zeitweise Überleitung der Personensorge für die Medikamentengabe in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule bzw. der Betreuung. Damit Missverständnisse vermieden werden und eine klare Handlungsgrundlage für alle Beteiligten vorliegt, ist es ratsam, die Art und Weise der Medikamentengabe schriftlich zu vereinbaren. Wenn die Medikamentengabe durch die Betreuer*innen erfolgt, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Grundsätzliche Entscheidung der Schule bzw. des Trägers der Betreuung Es sollte eine grundsätzliche Entscheidung mit dem Träger getroffen werden, ob eine Medikamentengabe durch die Betreuer*innen in Einzelfällen befürwortet wird. Schriftliche Medikation Es muss schriftlich eine Medikation des Arztes vorliegen. Diese ist so eindeutig zu gestalten, dass keine Abwägungsentscheidung beispielsweise bezüglich der Dosierung erforderlich ist und zweifelsfreie Vorgaben existieren (z. B. jeweils 5 ml Medikament X vor jeder Mahlzeit oder Gabe von einem Medikament Y bei einem epileptischen Anfall etc.). Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Es muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Hierbei kann z. B. ein Formular als Muster verwendet werden. Unterweisung durch den betreuenden Mediziner Um die Betreuer*innen besser auf nicht alltägliche Situationen bei der Behandlung eines chronisch kranken Kindes vorzubereiten (wie z. B. allergischer Schock), kann der behandelnde Arzt für das Personal eine Einweisung geben, um auch das Verhalten in Notsituationen abzustimmen. Es sollten möglichst mehrere Betreuer*innen unterwiesen werden, um urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle zu kompensieren. Außerdem sollte der betreuende Mediziner oder ein benannter Vertreter jederzeit telefonisch für Rücksprachen erreichbar sein. Medikamentengabe durch unterwiesene Personen Nur unterwiesene und eingewiesene Personen sollen die Medikamentengabe vornehmen. Versicherungsschutz bei der Medikamentengabe Wenn Schüler*innen an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, sind sie dabei gesetzlich unfallversichert. Wenn dem Kind durch eine fehlerhafte Gabe eines Medikaments (falsche Dosierung, Infektion etc.) ein Gesundheitsschaden entsteht, greift grundsätzlich der Versicherungsschutz. Auch bei korrekter Medikamentengabe kann ein Gesundheitsschaden verursacht werden, z. B. durch eine Wechselwirkung mit anderen Medikamenten oder durch eine allergische Reaktion auf das verabreichte Medikament. In diesen Fällen handelt es sich in der Regel ebenfalls um einen Unfall, der durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Übernahme dieser Aufgaben durch die Betreuer*innen hat auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Schüler*- innen keinen Einfluss. Sie sind ebenso geschützt, wie die gesunden Kinder wenn Sie einen Unfall erleiden, auch wenn sich die Folgen wegen der Vorerkrankung gravierender auswirken. Kommt es bei der Gabe des Medikamentes zu einem Fehler, der zu einem Gesundheitsschaden des Kindes oder Jugendlichen führt, liegt ein Arbeitsunfall vor. 4

5 Haftung der Betreuer*innen Die haftungsbefreienden Wirkungen des Haftungsprivilegs aus den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ( 104 ff. SGB VII) sind in erster Linie davon abhängig, dass sowohl auf Seiten der Betreuung als auch auf Seiten der Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte in einem betrieblichen Zusammenhang aufeinander treffen. Muster für eine die Übertragung der Personensorge und Regelungen zu medizinischen Hilfsmaßnahmen sowie der Medikamentengabe an Schulen und während schulischer Betreuungsmaßnahmen und Muster für Notfallpläne bei Allergien oder anderen chronischen Erkrankungen finden Sie unter Webcode U1190. Im Rahmen von schulischen Betreuungsangeboten können verschiedene Personen tätig sein, die in der gesetzlichen Unfallversicherung als Versicherte gelten. Pädagogisches Personal der Schule, von ihr eingesetzte Betreuer*innen aber auch weitere durch die jeweiligen Träger (Betreuungsvereine) beschäftige Personen genießen in der Regel Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sieben Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) kraft Gesetzes. Auch Eltern, Großeltern oder Dritte sind (nach anderen gesetzlichen Grundlagen) unter Umständen versichert, wenn sie z. B. bei der Betreuung oder einem Ausflug mithelfen oder Aufsichtspflichten übernehmen. Diesem Versicherten-Status kommt haftungsrechtlich insoweit eine Bedeutung zu, als nach 104 ff. insbesondere 106 SGB VII hier das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung zum Tragen kommt. Danach gilt die Haftungsbeschränkung auch für Betriebsangehörige desselben Unternehmens gegenüber den Schülern. Dies aber nur wenn man die durch z. B. den Betreuungsverein geleistete Tätigkeit insgesamt dem Unternehmen Schule zurechnet. Sofern es sich bei Betreuern tatsächlich um Beschäftigte oder zweifelsfrei Betriebsangehörige der Betreuungsinstitution handelt, die letztendlich in den Schulbetrieb integriert sind, wirkt das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Fehlern in der Medikamentengabe trifft Betreuer*innen weder zivilrechtliche Haftung noch haben sie mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn diese Personen nach bestem Wissen und ihren Fähigkeiten entsprechend gehandelt haben. Unfallkasse Hessen Leonardo-da-Vinci-Allee Frankfurt am Main Servicetelefon: (montags bis freitags von 7:30 bis 18:00 Uhr) Fax: ukh@ukh.de Internet: 5

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