Wien, am R U N D S C H R E I B E N 1/2013

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1 ZENTRALVERBAND der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in NÖ.,Bgld. und Wien 1010 Wien, Schauflergasse 6/5/20, Telefon Telefax: /8709 An alle land- und forstw. Betriebe inkl. Gartenbau- und Weinbaubetriebe Wien, am R U N D S C H R E I B E N 1/2013 Betr.: Ausländerbeschäftigung 2013; Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft Inhaltsverzeichnis: A. Verordnung, Befristung B. Dauer der Beschäftigungsbewilligung; Verlängerungsmöglichkeit für Rumänen und Bulgaren C. 14/12-Regelung D. Bevorzugung von Asylwerbern, aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und von Rumänen und Bulgaren ( Gemeinschaftspräferenz ) E. Fremdenrechtliche Bestimmungen; Sicherungsbescheinigung; Unbedenklichkeitsbescheinigung; F. Stammsaisonierregelung G. Gebühren H. Dienstzettel I. Arbeitszeit A. Verordnung, Befristung: Sicherlich ist bereits bekannt, dass seit für Staatsbürger aus 8-EU-Staaten (Tschechien, Slowakei, Ungarn, Polen, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen) keine Beschäftigungsbewilligungen mehr erforderlich sind. Bewilligungspflichtig ist nur mehr die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft für Drittstaatsangehörige und für Rumänen und Bulgaren bis Für kroatische Staatsbürger sind trotz des Beitritts am Beschäftigungsbewilligungen erforderlich, da auch für Kroaten eine Übergangsfrist zur Öffnung des Arbeitsmarktes vorgesehen ist. Der zuständige Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bereits am eine Verordnung über die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft erlassen. Diese wurde mit BGBl II 485/2012 kundgemacht und ist bereits am in Kraft getreten. In dieser Verordnung wurde ein Höchstrahmen ( Kontingent ) von Bewilligungen festgelegt, das auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

2 Unterschied zu 2012 Burgenland Kärnten 265 +/-0 Niederösterreich Oberösterreich Salzburg 65-5 Steiermark Tirol Vorarlberg 75 +/-0 Wien In Anbetracht der Tatsache, dass das Arbeitskräftepotential für die Landwirtschaft nicht zur Gänze aus dem nun offenen Arbeitsmarkt rekrutiert werden kann, hat die LKÖ insgesamt Bewilligungen gefordert, jedoch allerdings erst nach persönlicher Vorsprache beim Sozialminister ein Kontingent von erhalten. Sollte also der Arbeitskräftebedarf etwa durch eine noch zu erlassende Erntehelferverordnung nicht abgedeckt werden können, werden die gesetzlichen Interessenvertretungen für die Erntezeit eine Zusatzverordnung verlangen. B. Dauer der Beschäftigungsbewilligung; Verlängerungsmöglichkeit für Rumänen und Bulgaren: 1. Die Dauer der Beschäftigungsbewilligung oder der einzelnen Beschäftigungsbewilligungen pro Arbeitnehmer darf generell 6 Monate nicht überschreiten. 2. Rumänen und Bulgaren: Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom (BGBl II Nr. 485/2012) können für Saisoniers aus Rumänien und Bulgarien, die in den drei Kalenderjahren 2010, 2011 und 2012 in Österreich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Kontingents beschäftigt waren, von vornherein Bewilligungen von 9 Monaten bzw. mehrere Bewilligungen in der Gesamtdauer von insgesamt 9 Monaten erteilt werden. Vorbeschäftigungen als Erntehelfer genügen jedoch nicht. 3. Das bedeutet, dass auch die maximale Dauer der tatsächlichen Beschäftigungen nur mit sechs bzw. neun Monaten begrenzt ist. 4. Unverbrauchte Resttage der ersten Bewilligung verlängern aber nicht die Geltungsdauer einer weiteren Bewilligung. 5. Da 5 Abs. 4 AuslBG ausdrücklich eine gesetzliche Höchstdauer vorsieht, sind Verlängerungsanträge von vornherein unzulässig ( 7 Abs. 3 AuslBG). Verlängerungsanträge gibt es nur bis zur Bewilligungsdauer von maximal sechs bzw. neun Monaten unter den in Ziff. 2 oben angeführten Voraussetzungen ( 7 Abs. 7 AuslBG). C. 14/12-Regelung : 5 Abs. 4 AuslBG sieht vor, dass für ein und denselben Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten (als Saisonier in der Landwirtschaft und im Fremdenverkehr, als Erntehelfer) nur für eine Gesamtdauer von 12 Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden dürfen. Bulgaren und Rumänen sollen die Freizügigkeit bei einer durchgehenden Dauer des Dienstverhältnisses von 12 Monaten während der Übergangsphase bis zum nicht erreichen; deshalb wird seitens des AMS darauf geachtet, dass entsprechende

3 3 Unterbrechungszeiten zwischen den Saisonbewilligungen liegen oder dass Bewilligungen auf alle Fälle für einen kürzeren Zeitraum als 12 Monate erteilt werden. D. Bevorzugung von Asylwerbern, aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und von Rumänen und Bulgaren ( Gemeinschaftspräferenz ): Auch bei Erteilung von Saisonbewilligungen ist Österreich aufgrund internationaler Übereinkommen und der Beitrittsverträge verpflichtet, Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien gegenüber Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht zu bevorzugen. Auch Asylwerber sollen gegenüber sonstigen Drittstaatsangehörigen vorrangig bewilligt werden. Aufgrund eines Erlasses des Ministeriums ist folgendes zu beachten: Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaats-Saisoniers (ohne Aufenthaltsrecht) können nach Maßgabe vorhandener Kontingentplätze bis zu maximal sechs Monaten pro Saison erteilt werden, wenn die Gastarbeiter schon in den vergangenen fünf Jahren wenigstens zwei Mal im Rahmen eines landwirtschaftlichen Kontingents beschäftigt waren ( Stammarbeitskräfte ). Für Drittstaats-Saisoniers, die noch nie in Österreich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Kontingents beschäftigt waren, ist eine Beschäftigungsbewilligung nur dann zu erteilen - wenn weder eine inländische oder integrierte ausländische Arbeitskraft (z.b. Asylwerber, aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) oder ein Stammsaisonier - noch ein Saisonier aus den beiden neuen EU-Staaten (auch unter Zuhilfenahme der EURES-Vermittlung) angeboten werden kann und - die besonderen Produktionsbedingungen des Betriebes sowie die Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten eine rasche Besetzung der Saisonstelle erfordern. - Betriebe, die vom AMS vermittelte Ersatzkräfte einstellen und/oder auch neue EU-Bürger einstellen, sind gegenüber Betrieben, die ausschließlich Drittstaatsangehörige beschäftigen, zu bevorzugen. - Zu Drittstaatsangehörigen zählen beispielsweise Kroaten (bis ), Bosnier, Bürger aus Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albaner, Moldawier, Ukrainer, Weißrussen und Russen. Einhellige Befürwortung des Regionalbeitrates: Aufgrund 5 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz, dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten als Saisonier oder als Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates erteilt werden. Nach mehrmaliger Intervention der Landwirtschaftskammer Österreich wird diese Bestimmung vom Sozialministerium dahingehend interpretiert, dass keine einhellige Befürwortung erforderlich ist - für Rumänen und Bulgaren, die vor Antragstellung des Arbeitgebers ihren Wohnsitz in Österreich begründet haben. - Für Drittstaatsangehörige einschließlich Asylwerber, die bereits ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich haben.

4 4 E. Fremdenrechtliche Bestimmungen; Sicherungsbescheinigung; Unbedenklichkeitsbescheinigung: Auf Saisonarbeiterdienstverhältnisse und Dienstverhältnisse von Erntehelfern ist Art. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 anzuwenden. Im Wesentlichen sind drei Gruppen von Dienstnehmern zu unterscheiden: a) Rumänen und Bulgaren: Diese genießen Freizügigkeit und dürfen daher sichtvermerksfrei einreisen. Rumänen und Bulgaren müssen sich aber wie alle EU-Bürger nach einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft besorgen. Hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses unterliegen sie jedoch während der Übergangsfristen wie unter A ausgeführt den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Alle anderen Staatsangehörigen werden im Fremdenpolizeigesetz als Fremde, im Ausländerbeschäftigungsgesetz als Drittstaatsangehörige bezeichnet. b) Staatsangehörige mit Sichtvermerkspflicht (Staatsangehörige, deren Heimatstaat kein Sichtvermerksabkommen mit der Republik Österreich abgeschlossen hat): Für einen Fremden, der sich im Ausland befindet und der nicht sichtvermerksfrei (als Tourist) einreisen darf (z.b. aus dem Kosovo, Moldawien, Ukraine, Weißrussland und Russland) kann eine Sicherungsbescheinigung beim AMS beantragt werden. Vor Erteilung der Einzelsicherungsbescheinigung wird geprüft, ob es sich um einen Stammarbeiter handelt (siehe D). (Für diesen Personenkreis scheidet also die Erteilung einer Erntehelferbewilligung von vornherein aus). Der Arbeitgeber, der anstelle der Beschäftigungsbewilligung eine mit längstens acht Wochen befristete Einzelsicherungsbescheinigung erhält, hat letztere dem Gastarbeiter im Postweg zu übermitteln. Der Gastarbeiter hat sich unter Vorlage dieser Einzelsicherungsbescheinigung bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft) im Ausland ein Aufenthaltsvisum D als Basis für die Erwerbstätigkeit in Österreich mit einer maximalen Geltungsdauer von 6 Monaten zu beschaffen. Gem. 31 Abs. 1 Zl. 6 FPG halten sich Fremde rechtmäßig in Österreich auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 6 Monaten innehaben, auch wenn das Visum D bereits abgelaufen ist. Damit diese Fremden jedoch keine Transitprobleme bei der Heimreise durch den Schengenraum haben, hat das Innenministerium eine Änderung von Anlage 22 zum Handbuch für die Grenzkontrolle (Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel) vorgenommen und in Bezug auf Österreich mitgeteilt, dass die Beschäftigungbewilligung nach dem AuslBG (maximal 6 Monate) zusammen mit einem gültigen Reisedokument eine Rückreise durch einen Schengenstaat ermöglicht, wenn diese spätestens am letzten Gültigkeitstag der Beschäftigungsbewilligung erfolgt. Die mit der Abwicklung befassten Botschaften wurden entsprechend informiert. Die Zuständigkeit der Botschaft richtet sich nach dem Auslandswohnsitz des Fremden, in Ermangelung eines solchen nach dessen Aufenthalt. In Österreich eingelangt, erhält der Arbeitgeber über Antrag gegen Vorlage des im Reisedokument ersichtlich gemachten Visums eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS. Die Österreichischen Botschaften dürfen Aufenthalts-Reisevisa nur für die jeweils in der Einzelsicherungsbescheinigung angegebene voraussichtliche Dauer der Beschäftigungsbewilligung ausstellen. Bedenkt man, dass der Fremde aus dem Ausland nach Österreich einreist und der Arbeitgeber die Beschäftigungs-

5 5 bewilligung beantragen muss, vergehen bis zum tatsächlichen Arbeitseinsatz einige Tage, manchmal sogar Wochen, um die aber die Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert werden kann. Eine Verlängerung eines Aufenthaltsreisevisums im Inland (bis zu einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten) sieht das neue Fremdenpolizeigesetz nicht mehr vor. c) Staatsangehörige ohne Sichtvermerkspflicht (Staatsangehörige, deren Heimatstaat ein Sichtvermerksabkommen mit der Republik Österreich oder mit der Europäischen Union abgeschlossen hat): Derzeit dürfen aus Europa Kroaten, Serben, Montenegriner, Mazedonier, Albaner sowie Bürger von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, als Touristen sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen. Laut Abkommen sind sie aber nicht berechtigt, sich zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich aufzuhalten. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist, gemäß 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft, in Wien die Bundespolizeidirektion. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides nach dem AuslBG nicht älter als vier Wochen sein. Deshalb empfiehlt es sich, die Unbedenklichkeitsbescheinigung entweder dem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beizulegen oder für die sofortige Beibringung Sorge zu tragen, um die Bearbeitungsdauer beim AMS möglichst kurz zu gestalten. Beim AMS erfolgt die Prüfung, ob es sich um einen Stammarbeiter handelt (siehe D). Eine weitere Bescheinigung nach dem Fremdenpolizeigesetz ist nicht vorgesehen, da gem. 31 FPG die Beschäftigungsbewilligung gem. 5 AuslBG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Bei einer neuerlichen Antragstellung nach einer Unterbrechung der Beschäftigung und der Bewilligung sowie bei einem Wechsel des Arbeitgebers seitens der ausländischen Arbeitskraft ist die Ausstellung einer neuen Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Die Fremdenpolizeibehörden (in Wien die Bundespolizeidirektion) verlangen die Zustimmung des Fremden bereits bei der Antragstellung durch den Arbeitgeber: Das bedeutet, dass der Fremde ein gültiges Reisedokument (Reisepass bzw. einen biometrischen Reisepass) vorweisen und die schriftliche Zustimmung (persönlich vor der Behörde) erteilen muss. F. Stammsaisonierregelung: (nicht zu verwechseln mit dem Ausdruck Stammarbeiter im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspräferenz ) - Ausländer (also Drittstaatsangehörige sowie Rumänen und Bulgaren), die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig (Land- und Forstwirtschaft) jeweils mindestens vier Monate im Rahmen

6 6 von Kontingenten beschäftigt waren, konnten sich bis beim AMS als Stammsaisonier registrieren lassen. - Entfall der Arbeitsmarktprüfung: Der Arbeitgeber, der für einen registrierten Saisonarbeiter eine Beschäftigungsbewilligung - beantragt, erspart sich die Arbeitsmarktprüfung (d.h. er muss keine vorgereihten Arbeitslosengeldbezieher berücksichtigen). - Die registrierten Ausländer fallen aus den mit Verordnungen kundgemachten Kontingenten heraus. - Eine Beschäftigungsbewilligung darf durchgehend sechs Monate nicht überschreiten. - Pro Kalenderjahr und Ausländer darf jedoch die Gesamtdauer aller bewilligten Beschäftigungszeiten 10 Monate nicht überschreiten. Fremdenrechtliche Bestimmungen: - Neue EU-Bürger: Rumänen und Bulgaren haben Niederlassungsfreiheit. Sie müssen sich aber nach einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft besorgen. - Drittstaatsangehörige ohne Visumspflicht (z.b.: Kroaten, Serben, Montenegriner, Albaner oder Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, sofern sie Inhaber biometrischer Reisepässe sind): Diese benötigen wie die Kontingentsaisoniers vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. - Visumspflichtige Drittstaatsangehörige (z.b.: Bürger von Kosovo, Moldawien, Ukraine, Russland) benötigen zunächst eine Sicherungsbescheinigung (vgl Punkt E). Mit dieser Sicherungsbescheinigung erhalten sie in der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ein Aufenthaltsvisum D als Basis für die Erwerbstätigkeit. G. Gebühren: An Gebühren für die Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung fallen an: Antrags- und Bearbeitungsgebühr (1x 14,30, 1x 14,30) = 28,60 Beilagegebühr 3,90 je Beilage Verwaltungsabgabe 2,10 Die Kosten im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die vom Arbeitgeber als Antragsteller auch für neue EU-Bürger zu tragen sind, betragen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, Gebühr 14,30 Verwaltungsabgabe 6,50 allfällige Beilagegebühren, Gebühr je Beilage 3,90 Antrag auf Sicherungsbescheinigung: Gebühren wie bei Beschäftigungsbewilligung; Einzelsicherungsbescheinigung pro Person 2,10 Verwaltungsabgabe. Sämtliche anfallenden Kosten können durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, oder Bankeinzugsermächtigung beglichen werden.

7 7 H. Dienstzettel: In der Anlage übermitteln wir Ihnen das Muster eines Dienstzettels zur gefälligen Verwendung. Hinsichtlich der Meldepflichten nach dem ASVG, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie hinsichtlich der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen verweisen wir auf unser Rundschreiben 2/12 vom I. Arbeitszeit: Um allfällige witterungsbedingte Engpässe im Feber/März zu vermeiden, sieht ein Erlass des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor, dass grundsätzlich nur Anträge für Vollzeitbeschäftigungen gestellt werden sollen. Bewilligungen für Teilzeitbeschäftigungen werden nur bei Vorliegen triftiger Gründe erteilt, wobei die Mindestbeschäftigungszeit jedenfalls 20 Wochenstunden betragen muss. Wir werden aber in einem weiteren Rundschreiben die wichtigsten von Ihnen zu beachtenden Regelungen nochmals zusammenfassen. Mit freundlichen Grüßen Die Geschäftsführerin Mag. Ulrike Österreicher Anlage Muster eines Dienstzettels

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