Hopfenpflanzerverband Hallertau e.v.

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2 Beschäftigung von Aushilfskräften Freizügigkeit bei ausl. Saison-AK Sozialversicherungspflicht Krankenversicherung bei Saison-AK

3 I Freizügigkeit der Arbeitnehmer freier Zugang zum Arbeitsmarkt innerhalb der EU (den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt): Für 8 Beitrittsländer aus 2004 uneingeschränkte Freizügigkeit seit 1. Mai 2011 (Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen) Seit Januar 2012 gilt eine eingeschränkte Freizügigkeit für Rumänen und Bulgaren: Für maximal 6 Monate im Jahr Nur in der Landwirtschaft einsetzbar

4 Praktische Umsetzung im Jahr 2012: Rumänen und Bulgaren dürfen max 6 Monate ohne Arbeitsgenehmigung in der LW beschäftigt werden Bei Mitgliedstaaten die 2004 und früher der EU beigetreten sind, gelten keine Arbeitsbeschränkungen mehr (z.b. Polen) Nur bei Kroaten muß weiterhin eine Anforderung über die ZAV vorgenommen werden Vorsicht: Selbst wenn Arbeitsbeschränkungen wegfallen, bleibt es bei den bekannten Regularien im Rahmen der Sozialversicherung

5 Freizügigkeit der Arbeitnehmer Was ändert sich? Verfahren über die Arbeitsagenturen entfällt Arbeitsgenehmigung durch ZAV entfällt Arbeitsvertrag zwischen AG und AN zwingend Befristetes Arbeitsverhältnis nur schriftlich Beschäftigungsgrundlagen müssen dokumentiert sein (Entlohnung verhandelbar) Keine Meldung bei Aufenthalt unter 2 Monaten Arbeitsverträge im Internet

6 Freizügigkeit der Arbeitnehmer Was ändert sich nicht? Arbeitsrecht und entspr. gesetzl. Regelungen Grundlagen des Sozialversicherungsrechts Zuständigkeiten der Sozialversicherung nach Wohnsitz- / Arbeitsplatzprinzip beachten Nachweis über 4-seitigen Fragebogen Aktuelle Informationen im Internet unter oder und in der Hopfen- Rundschau

7 II Sozialversicherung (EG-VO 883/2004) Wohnsitzprinzip (versichert im Heimatland) Arbeitsplatzprinzip (versichert in Deutschland) Bei Vorlage Formular A1 (früher E101) Arbeitnehmer mit bezahltem Urlaub Landwirte Alle anderen Personen Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub Arbeitslose Selbständige (gewerbl.) Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten

8 Praktische Umsetzung - Fallgestaltungen Formular A1 und Arbeitsvertrag liegen vor Ausländisches Recht (Herkunftsland) Abwicklung wird von dt. Stellen nicht geprüft Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland Formular A1 und/oder befristeter Arbeitsvertrag liegen nicht vor Deutsches Recht Immer Sozialversicherungspflicht Als Nachweis einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung muß ein befristeter AV und der 4-seitige Fragebogen vorgelegt werden

9 4-seitiger Fragebogen und befristeter Arbeitsvertrag liegen vor z.b. Hausfrauen, Rentner, Selbständige (nicht LW), Schüler u. Studenten Deutsches Recht Bis 60 Tage sozialversicherungsfrei z.b. Arbeitslose, AN mit unbezahltem Urlaub Deutsches Recht Ab Arbeitsbeginn sozialversicherungspflichtig z.b. Landwirt, AN bezahlter Urlaub Deutsches Recht (A1 liegt nicht vor) Wie verhält sich der Prüfer? Sozialversicherungsfrei (bis Widerruf) Sozialversicherungspflichtig (Fragebogen zweifelhaft)

10 III Krankenversicherung bei Saison-AK Sozialvers.pflichtige Beschäftigung Meldung an Krankenkasse bei Arbeitsbeginn Beitragsentrichtung KK, ALV, RV,PV (Aufteilung AG- AN- Anteil) Im Krankheitsfall Abrechnung direkt über Krankenkasse

11 Sozialvers.freie Beschäftigung Private Krankenversicherung (früher Verpflichtung EZ / AV) Sammelmeldung (Meldelisten gem. Rahmenvereinbarungen, pauschalierte Versicherungsbeiträge) Im Krankheitsfall Abrechnung über Privat-Vers bzw. Arbeitgeber

12 Versicherungsbedingungen (Priv.Vers.) Versicherungsbeginn: Tag der Einreise Versicherungsende: vorauss. letzter Beschäftigungstag Anmeldung spätestens 14 Tage nach Einreise Beitrag als Verrechnungsscheck oder Lastschrift

13 Versicherungsschutz (Priv.Vers.) Medizinische Grundversorgung akuter Erkrankungen - ärztliche Behandlung / Krankenhaus - Heil- und Arzneimittel - schmerzstillende Zahnbehandlung (kein Z.ersatz) Transportkosten - Krankenhaus - notw. Rücktransport in die Heimat - Überführung im Todesfall Behandlungskosten sind auf max. 1,3 fachen Satz der Gebührenordnung begrenzt. (keine Kostenübernahme unterschreiben!)

14 Einschränkungen des Vers.schutzes: Behandlung chronischer Krankheiten (vorab bekannt) Geistige u. seelische Störungen, Psychoterapie Auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle (Alkoholmissbrauch,Entzugserscheinungen) Nicht gleich bezahlen, wenn Versicherung Leistung ablehnt! Rechtl. Prüfung der Zuständigkeit! (AG hat Vers. aber AN hat Vorerkrankung verschwiegen! AN muss evtl. zahlen!)

15 Arbeitsunfälle bei ausl. Saison-AK: Information der AN über Unfallverhütungsvorschriften Umgehende Meldung an Berufsgenossenschaft (LBG) LBG prüft Zuständigkeit (dt. oder ausl. Stellen) Tatsächlicher Status des AN entscheidend (Vorlage des Formulars A1 bzw. 4-seitiger Fragebogen) Arbeitsplatzprinzip: dt. Soz.vers.recht gültig! Arbeitslose, AN (unbez.urlaub), Selbständige (nicht LW), Schüler/Studenten, Rentner, Hausfrauen Wohnsitzprinzip: ausl. Soz.vers. zuständig! Beitragsentrichtung und Schadensregulierung nur bei AN (bez. Jahresurlaub) und Landwirten!

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