Die Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Aushilfskräften

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1 Die Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Aushilfskräften Aufmerksamen Lesern der Hopfen-Rundschau ist es sicher nicht entgangen, dass wir in den letzten Jahren intensiv auf die Bestimmungen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Aushilfskräften hingewiesen haben. Diese Informationen werden auch künftig weitergeführt und ständig aktualisiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kontrollen der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben und sicher in Zukunft weiter zunehmen werden. Prüfen Sie besonders sorgfältig, ob Ihre Saisonarbeitskräfte die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung erfüllen! Wir haben bereits mehrfach auf die neue Rechtslage ab für Aushilfskräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten (insbesondere Polen) hingewiesen. Da deutsches und polnisches Sozialversicherungsrecht erheblich voneinander abweichen und in Polen es grundsätzlich keine sozialversicherungsfreien Beschäftigungen gibt, wird im 1. Teil des folgenden Beitrages ausschließlich deutsches Recht zugrundegelegt. 1. Die Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht Die deutsche Sozialversicherung unterscheidet nicht zwischen deutschen oder ausländischen Beschäftigten. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer beitragspflichtig beim zuständigen Sozialversicherungsträger. Der Arbeitgeber ist jeweils Beitragsschuldner gegenüber der zuständigen Krankenkasse. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein fester Personenkreis in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dies trifft zu bei allen Aushilfskräften, die nicht arbeitslos sind (auch nicht im Ausland) und innerhalb eines Jahres maximal 2 Monate beschäftigt werden (kurzfristige Beschäftigung). Folgende Saisonarbeitskräfte in einer kurzfristigen Beschäftigung sind sozialversicherungsfrei: Arbeitnehmer in festem Beschäftigungsverhältnis, die während ihres bezahlten Jahresurlaubs als Aushilfskraft im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Hausfrauen, Rentner, Schüler, Studenten, Selbständige. Grundsätzlich muss die Beschäftigung im Heimatland über eine entsprechende 4seitige Bestätigung nachgewiesen werden. Kann diese Bestätigung bei einer Kontrolle nicht vorgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge für die betreffende Arbeitskraft abzuführen sind.

2 Wie viel diese Personen verdienen, spielt für die Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle. Wird die Grenze von 2 Monaten oder 60 Kalendertagen innerhalb eines Jahres überschritten, müssen rückwirkend für den gesamten Beschäftigungszeitraum Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, sobald die Überschreitung absehbar war. Vorsicht: Die ausländischen Saisonarbeitskräfte erhalten eine Arbeitserlaubnis für maximal 6 Monate im Jahr. Wenn dieser Zeitraum voll ausgeschöpft wird, sind für die Aushilfskräfte immer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung zu bezahlen. Achten Sie also unbedingt darauf, die Aushilfskräfte nicht länger als maximal 2 Monate im Jahr zu beschäftigen. Nach Auskunft der Rentenversicherungsträger gilt die angesprochene Zwei-Monatsgrenze für die Befreiung zur Sozialversicherung nur bei Hausfrauen, Rentnern, Schülern, Studenten und Selbständigen mit einem entsprechenden Nachweis. Bei Arbeitnehmern, die eine Aushilfstätigkeit während ihres bezahlten Jahresurlaubs ausüben, sind nur maximal 4 Wochen im Jahr sozialversicherungsfrei. Ab der 5. Woche besteht für diese Aushilfskräfte Versicherungspflicht, wenn nicht ausdrücklich ein längerer bezahlter Urlaub oder z.b. Überstundenausgleich vom Arbeitgeber bestätigt ist. Neu in diesem Zusammenhang ist, dass seit (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen) grundsätzlich alle sozialversicherungsfreien und geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von zeitlicher Dauer und Arbeitsverdienst meldepflichtig bei der Bundesknappschaft sind. Das bedeutet, dass jeder Betriebsleiter alle seine kurzfristig beschäftigten Aushilfskräfte bei der Bundesknappschaft anmelden muss. Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Bundesknappschaft. Neues von der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) Das Servicecenter der Minijob-Zentrale hat eine neue Telefon-Nr., die lautet: 01801/ (ein Anruf kostet 4,6 Cent pro Minute). Wie bereits mehrfach berichtet, sind alle kurzfristigen auch sozialversicherungsfreie Beschäftigungen seit meldepflichtig bei der Bundesknappschaft in Essen (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen). Auch wenn keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, müssen für alle Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von zeitlicher Dauer und Arbeitsverdienst, Umlagebeiträge nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an die Bundesknappschaft entrichtet werden. Seit 1. Januar 2005 gilt dabei folgende Neuregelung: Der Beitragssatz für die Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit (Umlage U1) beträgt 0,1 %.

3 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können An- und Abmeldung dieser Arbeitskräfte zusammen am Schluss der Beschäftigung vorgenommen werden, wenn die Beschäftigungsdauer einen Zeitraum von max. 4 Wochen nicht übersteigt. Bei mehr als 4 Wochen Beschäftigung sind An- und Abmeldung getrennt vorzunehmen. Entsprechende Meldebögen können ab 2006 bei der Bundesknappschaft nur noch online bearbeitet werden (s. im Bereich Sozialversicherung im Internet oder (svnet). Seit der Gesetzesänderung gilt somit ausnahmslos für alle Beschäftigten die Meldepflicht! Diese Meldung sagt aber noch nichts aus über eine evtl. Sozialversicherungspflicht. Der oben genannte Personenkreis ist zwar meldepflichtig, aber wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind nicht sozialversicherungspflichtig. Sowohl Meldepflicht als auch Sozialversicherungspflicht wird bei folgenden Beschäftigungsverhältnissen ausgelöst: Grundsätzlich bei allen (deutschen oder ausländischen) Arbeitslosen. Bei Asylbewerbern ohne Arbeitserlaubnis. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 2 Monaten im Jahr (mehrmalige Einsätze des gleichen Arbeitnehmers im Jahr - auch bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt). Arbeitnehmer, die über ihren bezahlten Jahresurlaub hinaus (unbezahlter Urlaub, Freistellung ohne Lohnfortzahlung) in Deutschland einer Saisonbeschäftigung nachgehen. Eine 4seitige Bestätigung über die Tätigkeit im Heimatland kann nicht vorgelegt werden. Wer Saisonkräfte aus diesem Personenkreis beschäftigt, sollte sich vorher unbedingt mit der Krankenkasse oder unserer Geschäftsstelle im Haus des Hopfens in Verbindung setzen und die genaue Verfahrensweise absprechen. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge entnehmen Sie bitte dem Berechnungsbeispiel. Die Beträge sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen. Schuldner der Beträge gegenüber der Krankenkasse ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Selbst wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht, gilt bei der Krankenversicherung die Ausnahme, dass für osteuropäische Saisonkräfte auf jeden Fall eine private Krankenversicherung abzuschließen ist. Dazu verpflichtet sich der Arbeitgeber durch seine Unterschrift auf der Einstellungszusage/Arbeitsvertrag im Arbeitsamt. Wir haben bereits mehrfach auf diese Krankenversicherung hingewiesen. Die Kosten des Versicherungsschutzes belaufen sich dabei auf 0,65 pro Person und Tag. Die entsprechenden Meldelisten liegen im Haus des Hopfens auf. 2. Sozialversicherungspflicht von polnischen Saisonarbeitnehmern im Heimatland Im Zusammenhang mit der Diskussion zur Auslegung der EU-Verordnung über die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, wurde bereits 2005 seitens der EU-Kommission

4 festgelegt, dass polnische Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Jahresurlaubes als Saisonarbeitskräfte in der deutschen Landwirtschaft beschäftigt sind, im Heimatland sozialversicherungspflichtig sind. Ergänzend dazu hat die EU-Kommission Anfang Januar 2006 das gleiche für in Polen selbständig tätige Personen (auch Landwirte) während ihrer Saisonbeschäftigung in Deutschland bestimmt, d.h. auch diese Gruppe von Saisonarbeitnehmern ist nach polnischem Sozialversicherungsrecht zu versichern. Damit gilt für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) das sogenannte Wohnsitzprinzip, das heißt, auch bei Beschäftigungen im europäischen Ausland bleibt die polnische Sozialversicherung zuständig. Bei allen Nichterwerbstätigen (Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten) gilt das sogenannte Arbeitsplatzprinzip, das heißt wenn diese Personen in Deutschland arbeiten ist auch wie bisher die deutsche Sozialversicherung zuständig. Weil es aber in Polen im Gegensatz zu Deutschland während eines Beschäftigungszeitraumes unter 60 Kalendertagen im Jahr keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gibt, sind die Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) für die gesamte Beschäftigungszeit in Deutschland weiter in Polen sozialversicherungspflichtig (27,21% Arbeitnehmer- und 20,64% Arbeitgeberanteil). Damit ist die Zuordnung zum jeweiligen Rechtssystem klar geregelt. In jedem Fall sollten auch künftig bei jeder Beschäftigung die 4-seitigen Fragebögen vollständig ausgefüllt und entsprechend abgestempelt mitgebracht und zu den Lohnunterlagen genommen werden. Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie auf unseren Internetseiten oder unter der Rubrik Aktuelles/ Saisonarbeitskräfte. Brunner In der folgenden Übersicht sind die verschiedenen Fallbeispiele nochmals zusammengestellt. Meldung bei Bundesknappschaft, aber keine Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer darf nicht arbeitslos gemeldet sein Beschäftigungsdauer der kurzfristigen Beschäftigung weniger als 2 Monate (60 Kalendertage). Beschäftigung während des bezahlten Jahresurlaubs. Meldung bei Krankenkasse und Sozialversicherungspflicht alle Arbeitslosen und Asylbewerber Bestätigung über Versicherungsfreiheit liegt nicht vor ausländische Arbeitnehmer bei unbezahltem Urlaub oder Freistellung vom Betrieb ohne Lohnfortzahlung Beschäftigungsdauer übersteigt 2 Monate im Jahr Meldung bei Bundesknappschaft und Sozialversicherungspflicht

5 geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob 400,-- /Monat) Alle Daten auf einen Blick Beitragssätze *) Krankenversicherung KV allgemein 15,5 % Rentenversicherung RV 19,9 % Arbeitslosenversicherung ALV 2,8 % Pflegeversicherung PV 1,95 % Pflegeversicherung (kinderlose) 2,2 % Umlagesätze Krankheit U 1 Alternative I 0,9 % U 1 Alternative II 1,6 % U 1 Alternative III 2,0 % U 1 Alternative IV 2,7 % nur U 1 Bundesknappschaft 0,1 % Mutterschaft U 2 0,1 % Erstattungssätze Krankheit U 1 Alternative I 40 % U 1 Alternative II 60 % U 1 Alternative III 70 % U 1 Alternative IV 80 % U 1 Bundesknappschaft 80 % Mutterschaft U % Sachbezugswerte Freie Verpflegung Monat 210,00 Tag 7,00 Freie Unterkunft Monat/beheizt 91,80 Tag 3,06 *) Die Beitragssätze können je nach Krankenkasse und Berechnungszeitraum variieren. Die aktuellen Beitragssätze erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse.

6 Beispielsberechnung Sozialversicherung Stundenlohn lt. Tarif ab 1. Januar 2009: 6,00 brutto Falls daneben freie Unterkunft und Verpflegung vereinbart werden, müssen die entsprechenden Sachbezugswerte (s. obenstehende Tabelle) zum vereinbarten Lohn addiert und der weiteren Berechnung zugrundegelegt werden. In folgender Beispielsrechnung wird unterstellt, dass die Sachbezüge bereits im Bruttolohn enthalten sind. 14 Arbeitstage á 9 Stunden = 126 h Lohn: 756,00 brutto Gesamt Arbeitnehmer- Arbeitgeberanteil anteil Krankenversicherung: 15,5 % 117,18 61,99 55,19 Pflegeversicherung: 2,2 % 16,64 8,32 8,32 Arbeitslosenversicherung: 2,8 % 21,16 10,58 10,58 Rentenversicherung: 19,9 % 150,44 75,22 75,22 305,42 156,11 149,31 Lohnsteuer (pauschal 5 %)* 37,80 Sol.-Zuschlag (5,5 %) 2,08 Kirchensteuer (7,0 %) 2,65 42,53 * An den Arbeitnehmer auszuzahlender Betrag: 599,89 An die Krankenkasse abzuführen: 305,42 (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) An das Finanzamt abzuführen: *) 42,53 Stundenlohn netto für Arbeitnehmer: 4,76 Kostenbelastung je Arbeitsstunde für den Betrieb: 7,52 *) Bei kurzer Beschäftigungsdauer und entsprechend niedrigem Bruttolohn kann durch das Führen einer Lohnsteuerkarte der an das Finanzamt abzuführende Steueranteil niedriger ausfallen wie bei der pauschalen Besteuerung. Grundlage für die Lohn- und Kirchensteuerberechnung auf der Lohnsteuerkarte sind die amtlichen Steuertarife bzw. -tabellen. Außerdem werden in den Fällen die Steuerbeträge dem Arbeitnehmer abgezogen und vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt.

7 Hinweis: Der Krankenversicherungsschutz für ausländische Saisonkräfte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind beträgt 0,65 /Person und Tag. Meldebögen und nähere Informationen dazu erhalten Sie im Haus des Hopfens. Arbeitsgenehmigung für ausländische Saisonarbeitskräfte Unabhängig von der Neuregelung der Visabestimmungen ab 1. Mai 2004 muss für alle ausländischen Saisonarbeitskräfte vor der Arbeitsaufnahme wie bisher eine Arbeitsgenehmigung beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden (Ausnahme: Saisonarbeitskräfte mit deutschem Pass oder aus Nicht-EU-Staaten, wenn ein Visum vorgelegt wird). Die Arbeitsgenehmigung kann vom Arbeitsamt erst ab dem Tag erteilt werden an dem sie beantragt wurde. Sollte der 1. Arbeitstag der ausländischen Saisonarbeitskräfte auf das Wochenende oder einen Feiertag fallen, einem Tag also, an dem das Arbeitsamt geschlossen ist, muss spätestens am darauffolgenden Werktag (in der Regel am darauffolgenden Montag) die Arbeitsgenehmigung beantragt werden, die aber dann auch ab z.b. Samstag erteilt werden kann. Wird der Antrag z.b. erst am Dienstag abgegeben, kann die Arbeitsgenehmigung auch erst ab Dienstag erteilt werden. Wie im Vorjahr werden bei der Antragstellung entsprechende Bestätigungen von den Arbeitsämtern ausgegeben, um bei Kontrollen durch die Hauptzollämter die ordnungsgemäß beantragte Arbeitsgenehmigung belegen zu können. Diese Bestätigung muss bei Kontrollen dem Hauptzollamt vorgelegt werden! Entsprechende Formulare liegen in den Arbeitsämtern und im Haus des Hopfens auf und müssen ausgefüllt mit den beantragten Arbeitsgenehmigungen beim Arbeitsamt vorgelegt werden. Bei Arbeitsbeginn am Wochenende sollte dieses Formular vorab an das Arbeitsamt gefaxt werden, bevor am nächsten Werktag die Arbeitsgenehmigung beantragt werden kann. Beachten Sie bitte auch, dass Saisonarbeitskräfte aus den EU-Beitrittsländern, die länger als 4 Wochen zusammenhängend beschäftigt werden, beim Landratsamt gemeldet werden müssen. Die angesprochenen Formulare finden Sie auch im Download-Bereich unserer Internetseite unter in der Rubrik Intern. Brunner

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