TAXORDNUNG UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1 2018 TAXORDNUNG UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Gültig für: Alterszentrum Jurablick, 4704 Niederbipp Seniorenresidenz am Steg 3380 Walliswil bei Niederbipp Deckergasse Niederbipp Mail: info@az-jurablick.ch

2 TAXORDNUNG UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Gültig ab 01. Januar 2018 Die Bewohnerin/der Bewohner werden gemäss den Vorgaben von RAI/RUG in eine der 13 Pflegebedarfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. Die Bewohnerin/der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der jeweils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der untenstehenden Übersicht für die, in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen, aufgeführt sind. Die Pflegeleistungen werden von den Krankenkassen, den Kantonen und den Versicherten (Heimbewohner/innen) bezahlt, wobei Sie als Heimbewohner/in höchsten Fr pro Tag an die Pflegeleistungen bezahlen müssen. Die restlichen Kosten für die Pflegeleistungen der Heime übernehmen die Krankenkassen und der Kanton Bern. IM HEIMTARIF ENTHALTENE LEISTUNGEN: 1. Zimmer, Pflegebett, Nachttisch, Notrufanlage im Zimmer 2. Reinigung des Zimmers und der Nassräume 3. Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen 4. Grund- und Behandlungspflege während 24 Stunden pro Tag 5. Betreuung und Beratung 6. Benutzung/zur Verfügung stellen von Standardrollstühlen und Gehhilfen 7. Alltagsgestaltung gemäss Heimangebot, z.b: Ausflüge, Konzerte, Filmvorführungen, saisonale Festlichkeiten, Vitaltraining, Kochgruppen, Gedächtnistraining, Werk- und Bastelgruppen, Spielgruppen, Spaziergänge, Dekorationen usw. 8. Gespräche mit Angehörigen / Beratung von Angehörigen 9. Vollpension, (z. Bsp. Frühstücksbuffet, Salatbuffet mittags, Auswahlmenu am Abend, inkl. Zwischenverpflegung, Mineralwasser nature, Kaffee und Tee zu den Mahlzeiten) auf Wunsch tägl. Tee (Krug) nach Wunsch ins Zimmer 10. Krankheitsbedingte Verpflegung im Zimmer 11. Heizung, Strom und Wasser, allgemeine Entsorgungskosten 12. Frottierwäsche und Bettwäsche (Benutzung und Waschen) 13. Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche 14. Medizinisch indizierte Fusspflege bei Diabetiker / innen 15. Verbrauchs- und Pflegematerial gemäss Liste der Mittel- und Gegenstände (MiGeL). Nach einem Bundesgerichtsurteil ist zur Zeit noch nicht klar, wer die Kosten MiGel vollständig übernehmen wird. Ein Entscheid zur Umsetzung ist noch hängig (Stand ). w:\finanzen\verwaltung div\heim\organisation\taxordnung\taxordnung2018.docx Seite 2

3 IM HEIMTARIF NICHT INBEGRIFFENE LEISTUNGEN Die nachfolgenden Leistungen des Heimes oder Dritter sind im Heimtarif nicht inbegriffen. Derartige Leistungen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen: 1. Krankenkassenprämien sowie Franchise und Selbstbehalt 2. Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen 3. Coiffeur 4. Fusspflege/Pediküre bei BewohnerInnen, die nicht DiabetikerInnen sind 5. Fahrdienst mit Begleitung, im Ort Fr. 1.--/km, aber minimum Fr. 10. pro Transport, auswärts Fr /Std Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen können medizinisch bedingte Transportkosten innerhalb der geltenden Bedingungen und Höchstbeträge bei der EL geltend machen. Bei selbstzahlenden BewohnerInnen leisten die Krankenkassen gemäss Art. 25 des Krankenversicherungsgesetzes einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten. 6. Externe Veranstaltungen der besonderen Art (Erfüllung individueller Wünsche) 7. TV-, Radio-,Telefon und Internetanschluss, Billag, (Abonnement, Gebühren, Gespräche) 8. Von den BewohnerInnen persönlich abonnierte Zeitungen und Zeitschriften 9. Reparaturen von persönlichem Eigentum Kleine Flickarbeiten an Kleidern und Wäsche, Fr. 25. /Std 10. Chemische Reinigung 11. Kleider-, Wäsche- und Schuhanschaffungen 12. Persönliche Gebühren und Steuern 13. Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen von Gästen der BewohnerInnen 14. Nicht krankheitsbedingte Verpflegung im Zimmer 15. Individuell bestellte Getränke und Esswaren 16. Persönliche Körperpflegeprodukte und Toilettenartikel 17. Übrige persönliche Auslagen 18. Kosten für das Räumen des Zimmers bei Austritt / im Todesfall 19. Schlussreinigung bei Austritt / im Todesfall OFFENER MITTAGSTISCH IM ALTERSZENTRUM JURABLICK NIEDERBIPP Montag bis Samstag Fr. 14. inkl. Salatbuffet, Mineralwasser, ev. Dessert und Kaffee Sonntag Fr. 18. inkl. Salatbuffet, Mineralwasser, Wein, Dessert und Kaffee Frühstück Fr. 7. alles inkl. Abendessen Fr. 7. alles inkl. EXTERNER MAHLZEITENDIENST VOM ALTERSZENTRUM JURABLICK UND AM STEG AG Montag bis Sonntag Fr. 15. inkl. Lieferung Montag bis Sonntag Fr. 13. für Selbstabholer w:\finanzen\verwaltung div\heim\organisation\taxordnung\taxordnung2018.docx Seite 3

4 RESERVATION, ABWESENHEIT Nach Vereinbarung mit der Heimleitung wird für die Zeit zwischen der Zusage zum Heimeintritt bis zum effektiven Eintritt, das betreffende Zimmer reserviert. Die Kosten für die Reservation belaufen sich auf Fr pro Tag. Bei Abwesenheit infolge Spitalaufenthalt und Ferien wird je nach Pflegestufe zwischen Fr und Fr (Infrastruktur, Hotellerie und Betreuung) pro Tag verrechnet. Ab dem 4. Tag wird zusätzlich ein Abzug von Fr. 15. /Tag für Mahlzeiten vorgenommen. ZIMMERWECHSEL Bei hoher Pflegebedürftigkeit kann mit dem Einverständnis des Bewohners und/oder dessen Angehörigen, eine Verlegung vom Altersheim in die Pflegeabteilung vorgenommen werden. EIN- UND AUSTRITT, KÜNDIGUNG Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Tarif belastet. Wünscht ein Heimbewohner aus dem Heim auszutreten, so hat er dies in der Regel mindestens zwei Wochen vorher der Heimleitung mitzuteilen. TODESFALL Für Vorkehrungen im Todesfall wird eine Pauschale von Fr verrechnet. Darin enthalten sind auch die Kosten für eine allfällige Zimmerrenovation und Reparaturen. Für die Räumung des Zimmers nach dem Todestag wird eine Frist von 10 Tagen gewährt. Während dieser Zeit werden Fr. 90. /Tag weiter verrechnet, unabhängig davon ob das Zimmer vor Ablauf der 10-tägigen Frist geräumt wird. RECHNUNGSSTELLUNG / ZAHLUNG Die Rechnungen werden rückwirkend für einen Monat gestellt und sind ab Fakturadatum innert 15 Tagen zu bezahlen. Gerät die Bewohnerin/der Bewohner mit der Zahlung in Verzug, so hat sie/er einen Verzugszins von 3% pro Monat zu leisten. Nach der 3. Mahnung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen. w:\finanzen\verwaltung div\heim\organisation\taxordnung\taxordnung2018.docx Seite 4

5 UNABHÄNGIGE BESCHWERDESTELLE Die Bewohnerin/der Bewohner kann sich formlos gegen unangemessene Behandlung beschweren. Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht dieses Recht ihren Angehörigen oder den mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Personen oder Behörden zu. Findet die Bewohnerin/der Bewohner in der Institution kein Gehör, steht als externe, unabhängige Beschwerdeinstanz die Bernische Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen zur Verfügung: Bernische Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, Tel.Nr , Mail: Homepage: Aufsichtsbehörde : Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern übt die Aufsicht über den Betrieb in den Heimen aus. Tatsachen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde geboten erscheinen lassen, können dieser jederzeit schriftlich gemeldet werden. Die Adresse lautet wie folgt: Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern. EDITION VON SENSIBLEN DATEN / DATENSCHUTZ Die Bewohnerin/der Bewohner nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass persönliche Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden. Die Institution verpflichtet sich, persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz zu behandeln. Zudem nimmt die Bewohnerin/der Bewohner davon Kenntnis, dass dem Krankenversicherer auf dessen Verlangen Unterlagen zur Überprüfung seiner Leistungspflicht zugestellt werden. Darin sind Daten über den Gesundheitszustand ersichtlich, zu deren Herausgabe die Institution gemäss Krankenversicherungsgesetz verpflichtet ist. Die Bewohnerin/der Bewohner kann verlangen, dass diese Unterlagen nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Krankenversicherers zugestellt werden. SCHUTZ BEI URTEILSUNFÄHIGKEIT Die Institution verpflichtet sich, die Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Bewohnenden nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Auch müssen diese Massnahmen dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Bewohnerin/des Bewohners oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens der Institution zu beseitigen. Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der Bewohnerin/dem Bewohner und einer allfälligen Vertretungsperson die Massnahme erklärt. In einem Protokoll wird der Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme festgehalten. Die Vertretungsperson kann gegen diese Massnahme jederzeit bei der Erwachsenenschutzbehörde schriftlich, jedoch ohne Wahrung von Fristen, w:\finanzen\verwaltung div\heim\organisation\taxordnung\taxordnung2018.docx Seite 5

6 Beschwerde einreichen. Die Institution verpflichtet sich, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen und fördert soweit als möglich Kontakte gegen Aussen. Die Institution ist verpflichtet, bei fehlender Betreuung die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen. Die Bewohnerin/der Bewohner ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, der Institution mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Der Institution ist eine Kopie der Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen, aus der die zur Vertretung legitimierte Person ersichtlich wird. INKRAFTTRETEN Die Tarife wurden (Vorbehalten Genehmigung durch den Regierungsrat und Entscheid der Umsetzung Verrechnung MiGel) an der Delegiertenversammlung vom genehmigt. Diese Taxordnung wurde an der Vorstandssitzung vom 05. Dezember 2017 genehmigt und tritt ab 01. Januar 2018 in Kraft. Gemeindeverband Alterszentrum Jurablick Niederbipp Vorstand Alterszentrum Jurablick Der Präsident Der Geschäftsführer Peter Tschumi Beat Hirschi w:\finanzen\verwaltung div\heim\organisation\taxordnung\taxordnung2018.docx Seite 6

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