Lernziele. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement. Einführung und Konzept QM-Refresher

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1 Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2016/2017 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement Einführung und Konzept QM-Refresher Begriffe und Systematik Häufigkeit Messmethoden und Indikatoren Arten von UE, Schäden und Fehlern CIRS Prozessanalyse Prävention Organisation von Risikomanagement Aufklärung vor Eingriffen Kommunikation und Public Disclosure Infection Control Patientensicherheit im gesundheitspolitischen Kontext 00qm\rn\einteil4.cdr 00qm\rm\lehre\lernziel_pol.cdr 00qm\rm\haftungs\mell03.cdr Lernziele Mello, Studdert, Brennan NEJM 348, 2003, 23 Was ist unter einer Malpractice Crisis zu verstehen? Den gesundheitspolitischen Hintergrund schildern Welche Gesetze sind für Patientensicherheit in erster Linie relevant? Wichtigste Regelungen durch das Patientenrechtegesetz Pechere et al. CID 2001, 33, Suppl. 3, 170

2 00qm\rm\haftrech\mello032.cdr 00qm\rm\haftrech\MalBlame.cdr Mello, Studdert, Brennan NEJM 348, 2003, 23 Das eigentliche Problem Malpractice Crisis: Blame Trap: Schlechte Versicherbarkeit Hohe Prämien Haftungsrecht: Hohe Prämien bilden Anreiz für Erhöhung der Patientensicherheit Präventionsansatz: Vorbeugung sichert niedrige Prämien und Versicherbarkeit s. z.b. Studdert DM, Brennan TA: JAMA 281, 2001, qm\rm\haftrech\blametrap.cdr 00qm\rm\studd04r.cdr Haftungsrecht: Präventions-Ansatz: The Blame Trap Persönliche Verantwortung Arzt/Institution wegen Kosten (Kompensation oder Versicherungsprämien) an Verbesserung interessiert Person und System in der Verantwortung Prozess- und Fehleranalyse bringen Verbesserung n. Studdert DM, Brennan TA: JAMA 281, 2001, 217 Prämien (müssen) steigen! The Two Cultures: Malpractice Law and Patient Safety Trial attorneys believe that the threat of litigation makes doctors practice more safely, but the punitive, individualistic, adversarial approach of tort law is antithetical to the nonpunitive, systems-orientated, cooperative strategy promoted by leaders of the patient-safety movement. aus: Studdert et al.: Medical Malpractice. NEJM 350, 2004, 283

3 vf\pol\gespol.cdr Gesundheitspolitischer Hintergrund 1993 Gesundheitsstrukturgesetz 2000 GKV-2000 Reform 2005 Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2014 Finanzstruktur- u. Qualitätsweiterentwicklungsges Versorgungsstärkungsgesetz 2015 Krankenhausstrukturgesetz 2015 Präventionsgesetz Umfeld Versorgungsforschung Patientenorientierung Patientenrechtegesetz 2013 BGB Teil 8 Untertitel 2 "Behandlungsvertrag" 630c-h Qualität vf\polßumfeld.cdr Neuordnung, Neufassung, Ergänzung 135a-137a SGB V Neufassung u. Ergänzung 1, 6, 8, KHG Integration Neufassung 140a SGB V("Besondere Versorgung") Steuerung GBA 91, 92, IQWiG 139a ff, IQTiG 137a, Geschäftstelle Inno-Fonds 92a, 92b SGB V 00qm\rm\pol\rm_pol3.cdr Gesundheitspolitischer Hintergrund Patientenrechtegesetz (2013) Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsg. (2014) Versorgungsstärkungsgesetz (2015) Krankenhaus-Strukturgesetz (2015) Gemeinsamer Bundesausschuss und QS nach Arzneimittelgesetz Medizinproduktegesetz und -verordnung Infektionsschutzgesetz... Aktionsbündnis Patientensicherheit IQWiG und IQTiG Einrichtungen der Ärzteschaft

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6 00qm\extqs\qm_rl\qmrl16.cdr QM-RL des G-BA Teil I Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen... Präambel Gesetzliche Grundlagen Teil A Sektorübergreifende Rahmenbestimmungen 1-7 Teil B Sektorspezifische Konkretisierungen I. Stationäre Versorgung ( 1-2) II. Vertragsärztliche Versorgung ( 1-3) III. Vertragszahnärztliche Versorgung ( 1-4) Teil II In- und Außerkrafttreten... BAnzAT B2

7 gesoeko\krhs\khsg\khsg_gesamt.cdr KHSG vom Neustrukturierung des 9. Abschnitt Kap. 4 SGB V Qualitäts-orientierte Vergütung Eindämmung des Mengenanreizes Qualitätsverträge - Selektivverträge Mindestmengen Zugangsindikatoren Qualitäts-orientierte Krankenhausplanung Weiterentwicklung Public Reporting Patientenorientierung Kontrolle und Durchsetzung KHSG vom Neustrukturierung des 9. Abschnitt Kap. 4 SGB V Qualitäts-orientierte Vergütung Eindämmung des Mengenanreizes Qualitätsverträge - Selektivverträge Mindestmengen Zugangsindikatoren Qualitäts-orientierte Krankenhausplanung Weiterentwicklung Public Reporting Patientenorientierung Kontrolle und Durchsetzung gesoeko\krhs\khsg\khsg_gesamt.cdr "Sicherung der Qualität der Leistungserbringung" Verpflichtung zur Qualitätssicherung: 135a-c ( alt 135a, 136, 136a) Rolle des GBA in der Qualitätssicherung: d ( alt 137) Durchsetzung und Kontrolle: 137 [neu] IQTiG und dessen Beauftagung: 137a und b ( alt 137a, 137 Abs. 5) gesoeko/krhs/khsg/khsg_qs.cdr KHSG: 9. Abschnitt des 4. Kap. SGB V

8 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Er hat die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu be schließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach 23 Absatz 1 und 2 des lnfektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusem unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach 136b Absatz 6 zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen. KHSG a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umsetzung von Risikomanagementund Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten nach 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach 17b Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen. KHSG Qualität und Gesundheitspolitik in D BMG/Länder Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) 00qm\extqs\itquiG.cdr Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) Innovationsfond und Innovationsausschuss mit Geschäftsstelle Institut für Qualität und Transparenz Aufgabenstellung nach 137a SGB V 00qm\extqs\iqtig\iiqtig2.cdr sektorenübergreifend abgestimmte Indikatoren und Instrumente einschließlich Module für ergänzende Patientenbefragungen notwendige Dokumentation für die einrichtungsübergreifende QS unter Berücksichtigung des Gebotes der Datensparsamkeit Veröffentlichung vergleichende Übersichten in der stationären Versorgung und im Internet zu veröffentlichen die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung auf der Grundlage geeigneter Sozialdaten darzustellen Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln

9 00qm\extqs\iqtig\iiqtig2.cdr Institut für Qualität und Transparenz Wertung und Funktionsfähigkeit Kontinuität besser gewährleistet als bisher Aufgabenstellung geringfügig erweitert Überbetonung der Kontrollfunktionen Institutsleitung hat nur eingeschränkte Möglichkeiten der internen Personalführung und inhaltlichen Gestaltung Wissenschaftliche Unabhängigkeit ist mehrfach genannt, aber wird kaum zur Geltung kommen können Fragliche Kompetenz für eine notwendige Neuorientierung Kein umfassendes Qualitätsverständnis, Patientenvertreter nicht berücksichtigt Konkurrenz und gegenseitige Schwächung mit IQWiG Gesetzliche Regelungen (Stand 12/2015): 00qm\gesetzl\qualt_khsg.cdr Qualitätsverbesserung auf Systemebene Qualitätsbericht nach 136b Abs. 6 Qualitäts-or. Vergütung n. 136b Abs. 9 Qualitäts-orientierte Krhs-Planung ( 6 Abs. 1a KHG, 136c SGB V) "Tandem" Mindestmengen und Zugang ( 136b Abs.3-5, 17b KHG) "Qualitätsverträge" nach 110a Patienten-Bezug 1,1 KHG, 136b,6, 137a,3 Detailregelungen Hygiene, Patsich. Mengenproblematik (KHG 10,17b) Inst. f. Qualität u.transparenz ( 137a) Innovationsfonds ( 92a,b SGB V) Wettbewerb Versorgungsplanung Selektivverträge Patientenorientierung Schwerpunktsetzung Überversorgung Entwicklung Evaluation 00qm\rm\allg\patsich2013.cdr Patientensicherheit 2020 Zu den never events kommen häufigere UE Messung, accountability, Ergebnis- und Prozess-PSI Diagnose-Fehler und entspr. UE berücksichtigen! Management-Perspektive führt Gesundheitspolitik: Primat über die Selbstverwaltung Wissenschaftliche Absicherung der Interventionen Integration (kontinuierlich, nicht nur punktuell) in die Lehre und Ausbildung Schluß Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Schrappe 2013

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