Der MVM Quartalsbrief

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1 Der MVM Quartalsbrief > Ausgabe 4. Quartal 2014 vom 23. Oktober 2014 Unsere aktuellen Themen > Ausblick auf die Festsetzung des PSV-Beitragssatzes 2014 > Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei privat fortgeführten Pensionskassenverträgen (BSG-Urteil vom 24. Juli 2014) > Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausscheiden eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb der Erdienenszeit (BFH-Urteil vom 25. Juni 2014) > Auswirkungen einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Höhe der Betriebsrente (BAG-Urteil vom 20. Mai 2014) > Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten mit Kapitalwahlrecht (BGH-Urteil vom 7. Mai 2014) Liebe Leserin, lieber Leser, in dieser neuen Ausgabe unseres MVM Quartalsbriefs wagen wir wieder einen Ausblick auf die alljährliche Festsetzung des PSV-Beitragssatzes. Auch in diesem Jahr sind nach unserer Einschätzung keine Überraschungen zu erwarten für die Praxis ein Grund zur Freude, denn ein weiterhin stabiler und niedriger Beitragssatz stärkt auch das Vertrauen der Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung. Zudem haben wir für Sie wieder die wichtigsten Gerichtsurteile rund um die Betriebsrente zusammengefasst und praxisnah kommentiert, darunter auch ein viel beachtetes Urteil zu den Krankenversicherungsbeiträgen auf Leistungen einer Pensionskasse, das in Expertenkreisen zu einigen Kontroversen geführt hat. Zum Jahresende steht außerdem wieder die Bekanntgabe der neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung an, die wir wie gewohnt in einer praktischen Übersicht für Sie zusammenstellen werden. Diese erhalten Sie mit der nächsten Ausgabe des MVM Quartalsbriefs, die zu Beginn des Jahres 2015 erscheint. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und bis im neuen Jahr an dieser Stelle einen erfolgreichen Jahresausklang und eine gute Zeit. Ihre MVM Micha Martin Lauterjung Vorstand Markus Schreieder Vorstand

2 Seite 2 > Ausblick auf die Festsetzung des PSV-Beitragssatzes 2014 Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) wird in den kommenden Wochen den diesjährigen Beitragssatz für die gesetzliche Insolvenzsicherung bekanntgeben. Der Beitragssatz spiegelt aufgrund des im Jahr 2006 geänderten Finanzierungsverfahrens des PSV die Entwicklung der Schadensfälle, also der eingetretenen Insolvenzen, des jeweiligen Jahres wider. Auf Basis der bisherigen Insolvenzzahlen und des aufgelaufenen Schadensvolumens geht der PSV in seiner Vorschau aus dem Juli 2014 davon aus, dass ein Beitragssatz von etwa 2 erforderlich wäre. Diese Einschätzung hat der PSV uns gegenüber im Oktober 2014 erneut bekräftigt. Naturgemäß kann die Insolvenzentwicklung in der zweiten Jahreshälfte 2014 noch zu Abweichungen von dieser Prognose führen. Wir rechnen jedoch mit einem gegenüber dem Vorjahr gleichbleibenden oder allenfalls geringfügig steigenden Beitragsssatz. Im Jahr 2013 hatte der Beitragssatz 1,7 betragen. Der tatsächlich festgesetzte PSV-Beitragssatz für das Jahr 2014 wird im November auf der Internetseite des PSV veröffentlicht. Die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber können zu Beginn der zweiten Novemberhälfte mit den Beitragsbescheiden für das Jahr 2014 rechnen. Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Beitragssatzes mit der Bemessungsgrundlage, die in den verschiedenen Durchführungswegen unterschiedlich zu ermitteln ist. Bei unmittelbaren Pensionszusagen entspricht die Bemessungsgrundlage dem Teilwert der Pensionsverpflichtung im Sinne des 6a Abs. 3 EStG. Eine Umlage aus dem Rekordjahr 2009 für die betroffenen Unternehmen fällt in diesem Jahr nicht mehr an, da der Verteilungszeitraum im vergangenen Jahr endete. In der nächsten Ausgabe des MVM Quartalsbriefs, die Anfang 2015 erscheint, gehen wir wieder umfassend auf die tatsächliche Beitragsentwicklung ein. > > Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei privat fortgeführten Pensionskassenverträgen (BSG-Urteil vom 24. Juli 2014) Rentenleistungen einer Pensionskasse sind uneingeschränkt beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung der Rentner (KVdR). Dies gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2014 (B 12 KR 28/12 R) auch, soweit die Leistungen auf privaten Beiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem zusagenden Arbeitgeber beruhen. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatten die privat geleisteten Beiträge die des Arbeitgebers weit überstiegen: Der Kläger war lediglich ein Jahr und drei Monate bei seinem Arbeitgeber, einer Bank, beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen hatte sich der Kläger zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionskasse des Arbeitgebers mit eigenen Beiträgen entschieden. Er führte

3 Seite 3 den Pensionskassenvertrag daraufhin 24 Jahre lang privat fort. Mit seiner Klage verlangte er die von der Pensionskasse auf seine Monatsrente von rund 520 abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung von der Krankenkasse zurück. Die Klage hatte vor dem BSG keinen Erfolg. Pensionskassen seien Einrichtungen, die ausschließlich der betrieblichen Altersversorgung dienten, so das Gericht. Typisierend dürfe somit angenommen werden, dass alle Zahlungen einer Pensionskasse der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen und somit in der KVdR beitragspflichtig sind. Eine besondere Vertragsgestaltung wie die private Weiterversicherung führe nicht dazu, dass der betriebliche Durchführungsweg der Pensionskasse verlassen werde. Das Urteil ist insofern überraschend, als die Beurteilung bei Direktversicherungen zu einem anderen Ergebnis geführt hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit seinem Beschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) festgestellt, dass für die aus privaten Beiträgen resultierenden Leistungen einer Direktversicherung keine Beiträge zur KVdR fällig werden. Der Kläger hatte seine Argumentation auch auf diese abweichende Behandlung von Direktversicherungen gestützt. Das BSG war jedoch der Auffassung, dass diese auf Zahlungen einer Pensionskasse nicht übertragbar sei. Die Beitragspflicht richte sich nach einer institutionellen Abgrenzung der verschiedenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Abgrenzung und damit eine Ungleichbehandlung der einzelnen Durchführungswege hatte auch das BVerfG bereits in einer früheren Entscheidung vom 6. September 2010 (1 BvR 739/08) als unbedenkliches handhabbares Kriterium gebilligt. Die Tragweite des Urteils ist enorm: Nach Schätzungen des Sozialverbandes VdK sind bundesweit über Rentner von dieser Entscheidung betroffen. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger zur endgültigen Klärung des Falles noch den Gang zum Bundesverfassungsgericht antreten wird. Die private Weiterführung eines Pensionskassenvertrages stellt für ausgeschiedene Arbeitnehmer regelmäßig keinen geeigneten Weg zur Altersabsicherung dar. Die Belastung der gesamten Rentenleistung mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung schmälert die Rendite auf die eingezahlten Beiträge erheblich und kann diese sogar in einen realen Verlust umkehren. Betroffenen bleibt zu raten, sich vor der Entscheidung zur privaten Fortführung eingehend beraten zu lassen, um spätere Nachteile zu vermeiden. >

4 Seite 4 > Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausscheiden eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb der Erdienenszeit (BFH-Urteil vom 25. Juni 2014) Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seinem Urteil vom 25. Juni 2014 (I R 76/13) mit dem Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zu befassen, dem im Alter von 58 Jahren eine Pensionszusage auf das vollendete 68. Lebensjahr erteilt worden war. Tatsächlich war der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden. Bei steuerrechtlich beherrschenden Gesellschaftern stellt die Finanzverwaltung an den Inhalt und die tatsächliche Durchführung einer Pensionszusage hohe Anforderungen. Eine solche Beherrschung liegt in jedem Fall dann vor, wenn ein Gesellschafter mehr als 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an dem Unternehmen hält. Treten weitere Umstände hinzu, kann eine Beherrschung auch bereits bei einer geringeren Anteilsquote angenommen werden. Die beherrschende Stellung war im vorliegenden Fall jedoch unstreitig gegeben. Eine Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage stellt die sogenannte Erdienbarkeit dar. Dies bedeutet, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem Zeitpunkt der frühesten Inanspruchnahme ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegen muss. Anderenfalls wird unterstellt, dass die Gesellschaft einem nicht beteiligten Geschäftsführer eine vergleichbare Zusage nicht erteilt hätte, da dieser nicht über einen hinreichend langen Zeitraum für die Gesellschaft tätig ist, um eine solche Zusage überhaupt erdienen zu können. In diesem Fall gilt die Pensionszusage als im Gesellschafterverhältnis begründet mit der Folge, dass die Bildung von Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. In dem nun entschiedenen Fall war zwar die Erdienbarkeitsfrist bei Erteilung der Zusage eingehalten worden, jedoch war der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich schon fünf Jahre nach Erteilung der Zusage aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der BFH hat daher entschieden, dass die Pensionszusage steuerlich nicht anzuerkennen ist. Dies hat zur Folge, dass die jährlichen Zuführungen zu den für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellungen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Der Versorgungsvertrag sei tatsächlich nicht durchgeführt worden, so das Gericht. Daran sei im Übrigen die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu erkennen. Die Ernsthaftigkeit stellt ein weiteres Kriterium für die steuerliche Anerkennung dar. Das Urteil ist vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an Pensionszusagen für den Personenkreis der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer konsequent und bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung. Bei der Ausgestaltung und Umsetzung einer solchen Pensionszusage ist eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten, um die steuerlichen Risiken zu minimieren. Neben einer in jedem Fall gebotenen umfassenden Rechtsberatung empfehlen wir zudem, sich mit einer beabsichtigten Pensionszusage möglichst frühzeitig auseinanderzusetzen, da eine Erteilung in den letzten Jahren vor dem Ruhestand regelmäßig zu Schwierigkeiten führt. >

5 Seite 5 > Auswirkungen einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Höhe der Betriebsrente (BAG-Urteil vom 20. Mai 2014) In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Mai 2014 (3 AZR 936/11) sowie in weiteren Urteilen vom selben Tag zu ähnlichen Sachverhalten ging es erneut um die Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2003 im Hinblick auf eine sogenannte gespaltene Rentenformel in einer Versorgungsordnung. Mit einer solchen gespaltenen Rentenformel werden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Abhängigkeit von der Beitragsbemessungsgrenze differenziert, wobei in aller Regel für die Einkommensteile unterhalb dieser Grenze eine geringere Leistung (bzw. ein geringerer Beitragsaufwand) zugesagt wird als für die Einkommensteile, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Arbeitnehmer bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze keine höheren gesetzlichen Rentenansprüche aufbauen können und insoweit eine größere Lücke zwischen dem Erwerbseinkommen und den späteren Renteneinkünften entsteht. Gespaltene Rentenformeln sind in der Praxis häufig anzutreffen. Im Jahr 2003 war die Beitragsbemessungsgrenze außerplanmäßig angehoben worden, um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Dadurch waren besserverdienende Arbeitnehmer gezwungen, in deutlich höherem Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten; im Gegenzug konnten sie allerdings auch höhere gesetzliche Rentenansprüche begründen als zuvor. Geklagt hatte ein Rentner, der von seinem Arbeitgeber verlangt hatte, diese außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Höhe seiner Betriebsrente nach einer gespaltenen Rentenformel außer Ansatz zu lassen. Nach seiner Auffassung sei die der Zusage zugrundeliegende Versorgungsordnung hinsichtlich einer solchen außerplanmäßigen Anhebung lückenhaft und daher ergänzend zu seinen Gunsten auszulegen. Das BAG widersprach dieser Auffassung und wies die Revision des Klägers zurück. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme vorliegend nicht in Betracht, so das Gericht. Es sei nicht zu erkennen, dass die Betriebspartner bei Kenntnis der außerplanmäßigen Anhebung die Berechnung der Altersrente so geregelt hätten, dass diese Anhebung außer Betracht bliebe. Mit diesem Urteil bestätigte das BAG seine arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung aus dem Urteil vom 23. April 2013 (3 AZR 475/11), das wir im MVM Quartalsbrief für das 2. Quartal 2013 umfassend für Sie kommentiert hatten. Das damalige Urteil stellte einen Richtungswechsel in der Rechtsprechung dar, nachdem noch im Jahr 2009 gegenteilige Entscheidungen ergangen waren. Das Urteil ist aus unserer Sicht zu begrüßen, da mit einer gespaltenen Rentenformel in der Regel das Ziel verfolgt wird, die proportional geringeren gesetzlichen Rentenansprüche bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch eine entsprechend höhere Betriebsrente auszugleichen. Nachdem nun ebendiese Rentenansprüche durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze gestiegen sind, ist es gerechtfertigt, zur Schließung der Rentenlücke nur noch eine geringere Betriebsrente zu gewähren. >

6 Seite 6 > Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten mit Kapitalwahlrecht (BGH-Urteil vom 7. Mai 2014) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 (XII ZB 16/14) klargestellt, dass Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht grundsätzlich im Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Anrecht auf eine Renten- oder eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Ein seit dem 5. September 2012 rechtskräftig geschiedenes Ehepaar stritt vor dem BGH über die Einbeziehung zweier betrieblicher Direktversicherungen und eines betrieblichen Pensionskassenvertrages des Ehemannes. Die Ehezeit hatte vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. August 2012 angedauert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem zusagenden Arbeitgeber zum 31. März 2013 also nach dem Ende der Ehezeit wurden die Versicherungsverträge vom Arbeitgeber auf den Ehegatten übertragen. Anschließend hatte dieser von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht. Für die Beurteilung des Versorgungsausgleichs war bereits das neue, zum 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) anzuwenden. Nach diesem Gesetz sind anders als vor dessen Inkrafttreten Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform stets auszugleichen ( 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Lediglich private, nicht geförderte Altersvorsorgeverträge unterliegen demnach nicht dem gesetzlichen Versorgungsausgleich, sofern diese lediglich die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung vorsehen. Der BGH entschied, dass auch die vom Arbeitnehmer privat übernommenen Verträge in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, da es sich jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ehezeitendes um Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz gehandelt habe. Somit sei die vom Familiengericht vorgenommene interne Teilung dieser Anrechte zu Recht erfolgt. Mit der für die Praxis durchaus bedeutsamen Frage, ob die Übertragung der Verträge auf den Ehemann nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers an der Klassifizierung dieser Verträge als Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz etwas zu ändern vermag, hat sich der BGH in dem vorliegenden Fall nicht befassen müssen, da die Übertragung erst nach dem Ehezeitende erfolgt war. >

7 Seite 7 > Kontakt MVM Münchner Versorgungsmanagement AG Südliche Münchner Straße 8a Grünwald bei München Tel. 089/ Fax 089/ info@mvm.ag > Impressum Sitz der Gesellschaft: Grünwald bei München Vorstand: Micha Martin Lauterjung, Markus Schreieder Aufsichtsratsvorsitzender: Norman Lemke Handelsregister: Amtsgericht München, HRB Zulassung zur Rechtsdienstleistung im Bereich Rentenberatung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erteilt durch den Präsidenten des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 371 E - M Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Micha Martin Lauterjung Münchner Versorgungsmanagement AG (Anschrift wie oben) Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. Oktober 2014 Die Inhalte des MVM Quartalsbriefs wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind Fehler unvermeidbar. Die MVM kann daher keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen übernehmen. Nachdruck nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die MVM.

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