DE /ME. herzlichen Dank für die Möglichkeit, zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Stellung

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1 per Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft 53/SN-153/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 post.pers6@bmwfw.gv.at Reinhard Leitner MAG/WP/STB Roman Leitner HON PROF/DR/WP/STB Markus Achatz UNIV PROF/DR/STB Franz Haimerl DR/WP/STB Gerald Gahleitner MAG/STB/LLM Christian Huber DR/WP/STB Andreas Sauer MAG/WP/STB Heribert Bach MAG/WP/STB Sabine Kirchmayr UNIV PROF/DR/STB* Maria Schlagnitweit MAG/WP/STB Manfred Wänke MAG/WP/STB Hannes Gurtner DR/WP/STB Herbert Heiser MAG/WP/STB Andreas Damböck DR/WP/STB Martin Mang DR/WP/STB Clemens Nowotny DR/STB Tatjana Polivanova-Rosenauer MAG/STB Norbert Schrottmeyer MAG/WP/STB Kurt Schweighart MAG/WP/STB Roland Fugger MAG/STB Gebhard Furherr DR/WP/STB Rainer Brandl MAG/STB Lothar Egger MAG/STB Christian Oberhumer DR/WP/STB Wolfgang Lindinger MAG/STB Yvonne Schuchter-Mang DR/STB *Of Counsel Gemeinnützigkeitsgesetz GG DE /ME Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die Möglichkeit, zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Stellung zu nehmen. Art I Bundesgesetz über die Regelung des Bundes Stiftungs- und Fondswesens Zu 7 und 11 Die Gründungserklärung kann den Vorbehalt des Widerrufs und Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung enthalten. Soweit ersichtlich, bestehen für den Widerruf und die Änderung der Gründungserklärung keine weiteren Voraussetzungen. Insbesondere handelt es sich beim Änderungsrecht offenkundig nicht um ein höchstpersönliches Recht des Stifters, welches nur zu Lebzeiten des Stifters von diesem ausgeübt werden kann. Nach unserem Verständnis kann die Gründungserklärung auch vorsehen, dass andere Personen dieses Recht ausüben können. Da dies einen wesentlichen Unterschied zu einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz darstellt, ersuchen wir um entsprechende Klarstellung in den erläuternden Bemerkungen. In Bezug auf den Widerruf könnte aus 27 Abs 1 Z 4 abgeleitet werden, dass dieses Recht nur dem Stifter zusteht. Da 7 keine diesbezügliche Einschränkung enthält, wäre gegebenenfalls eine Klarstellung wünschenswert. www. leitnerleitner. com beograd bratislava brno budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich kooperationen bucureşti praha sofia warszawa LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ottensheimer Straße 32 A 4040 Linz Am Heumarkt 7 A 1030 Wien Hellbrunner Straße 7 A 5020 Salzburg Wolfgang Lindinger T F Wolfgang.Lindinger@ leitnerleitner.com 01/LESA/ /1.0 Sitz Linz FN b Landesgericht Linz DVR ATU In Kooperation mit 1/7

2 2 von 7 53/SN-153/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu 8 Eine Bestätigung, wonach das Vermögen der Stiftung zur dauernden Erfüllung des Zwecks hinreichend ist, ist ue seriös kaum möglich. Im Hinblick auf die dauernde (ewige) Zweckerfüllung erscheint unklar, wie das erforderliche Vermögen ermittelt werden soll. Dies insbesondere auch, weil eine gemeinnützige Stiftung die Förderung der Allgemeinheit und somit in der Regel eines unbestimmten Personenkreises zur Aufgabe hat. Wir schlagen vor, 8 Abs 1 Z 3 wie folgt zu formulieren: 3. das Vermögen mindestens EUR beträgt,. Nach 8 Abs 1 Z 5 soll das Stiftungsvermögen in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Weise angelegt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Beschränkung auf mündelsichere Veranlagungsformen nicht zeitgemäß erscheint. Auch als mündelsicher geltende Veranlagungen haben in der Vergangenheit zu Ausfällen geführt, weshalb eine Beschränkung auf solche Veranlagungsformen nur eine scheinbare Sicherheit bietet. Außerdem ist durch eine Beschränkung auf mündelsichere Veranlagungsformen im aktuellen Marktumfeld keine ausreichende Rendite zu erzielen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Schließlich ist zu beachten, dass der Veranlagungshorizont einer gemeinnützigen Stiftung auf die Ewigkeit (dauernd gewidmetes Vermögen) ausgerichtet ist und sich daher fundamental vom typischen Veranlagungshorizont von Mündelgeldern unterscheidet. Aus diesen Überlegungen heraus wurde etwa auch in Deutschland der Grundsatz der mündelsicheren Veranlagung schon vor längerer Zeit aus dem Stiftungsrecht gestrichen. Wir schlagen daher (in Anlehnung an das bayerische Stiftungsgesetz) folgende Formulierung vor: Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist sicher und wirtschaftlich zu veranlagen. Zu 9 Abs 2 Ein Ziel des Gesetzesentwurfes ist eine rasche und unbürokratische Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Dieses Ziel wird unter anderem dadurch erreicht, dass die Stiftungsbehörde gem 10 eine Frist von 6 Wochen zur Verfügung hat. Diese Frist beginnt jedoch erst nach bescheidmäßiger Feststellung des Finanzamtes zu laufen. Wir empfehlen daher, auch für das Finanzamt Wien 1/23 eine Frist von 6 Wochen vorzusehen. Zu 19 Abs 5 Die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüferrotation ist bisher in Österreich nur für groß-große Kapitalgesellschaften (zb börsennotierte Konzerne) vorgesehen. Es erscheint uns nicht sinnvoll, eine vergleichbare Regelung punktuell für gemeinnützige Stiftungen vorzusehen. Gegebenenfalls wäre eine ent- 2/7

3 53/SN-153/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 7 sprechende Regelung generell im UGB vorzusehen. Diese Bestimmung sollte ue daher ersatzlos entfallen. Zu 20 Abs 9 Die Abgabenbehörde hat der Stiftungsbehörde eine Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen des 8 Abs 1 Z 2 oder Z 3 nicht vorliegen. In diesem Fall ist ein Auflösungsverfahren einzuleiten. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass die Stiftungsbehörde an das Prüfungsergebnis der Abgabenbehörde gebunden ist. Wir erachten es als rechtsstaatlich bedenklich, dass die Stiftungsbehörde an eine Mitteilung der Abgabenbehörde gebunden sein soll und der betroffenen Stiftung gegen diese Mitteilung kein Rechtsschutz gewährt wird. Es wäre ue dringend geboten, dass die Abgabenbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des 8 Abs 1 Z 2 oder Z 3 mittels Bescheid abspricht, gegen den die Stiftung entsprechende Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wäre ue eine Bindungswirkung für die Stiftungsbehörde angemessen. Zu 22 Nach 22 Abs 2 Z 3 hat das Stiftungs- und Fondsregister den Kreis der Begünstigten zu enthalten. Da die Begünstigten einer gemeinnützigen Stiftung regelmäßig einen abstrakten Personenkreis umfassen, ist unklar, wer in das Stiftungs- und Fondsregister eingetragen werden soll. Es erscheint weder zielführend noch praxisgerecht, wenn zb die Besucher einer Suppenküche eingetragen werden müssen. Da sich der Kreis der Begünstigten im Regelfall ohnehin aus dem Zweck der Stiftung ergibt ( 22 Abs 2 Z 2), kann ue eine gesonderte Nennung des Kreises der Begünstigten entfallen. Nach 22 Abs 2 Z 7 hat das Stiftungs- und Fondsregister die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss zu enthalten. Eine vergleichbare Veröffentlichungspflicht besteht weder für Vereine noch für gemeinnützige Privatstiftungen. Diese Veröffentlichungspflicht könnte nach unserer Einschätzung die Attraktivität der gemeinnützigen Stiftung erheblich beeinträchtigen. Die notwendige Kontrolle der zweckgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel wird ue in ausreichender Form durch die anderen Aufsichts- und Kontrollregelungen (Rechnungsprüfer, Stiftungsprüfer, Finanzamt, Stiftungsbehörde) sichergestellt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Stiftungs- und Fondsregister nicht elektronisch geführt werden soll und eine Einsichtnahme in die Rechnungsabschlüsse ohnehin nur am Sitz der Behörde möglich wäre. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass dieses Einsichtsrecht in relevantem Umfang ausgeübt würde. Wir schlagen daher vor, in 22 Abs 2 die Ziffer 7 zu streichen. 3/7

4 4 von 7 53/SN-153/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu 25 In dieser Bestimmung wird der Begriff des Stammvermögens eingeführt, der nicht definiert wird. Es erscheint naheliegend, dass es sich dabei um das vom Gründer dauernd gewidmete Vermögen isd 2 handelt. Aus der Zusammenschau der beiden Bestimmungen könnte geschlossen werden, dass das Stammvermögen (das dauernd gewidmete Vermögen) frühestens nach Umwandlung in einen Fonds verbraucht werden darf. Diese Auslegung dürfte jedoch in Widerspruch zur geplanten Regelung des 4b EStG stehen, wonach ab dem dritten Jahr auch die zugewendeten Vermögenswerte selbst für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Es wäre eine Klarstellung wünschenswert, dass eine Zuwendung gem 4b EStG nicht zum dauernd gewidmeten Vermögen bzw zum Stammvermögen zählt, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt. Art II Änderungen des Einkommensteuergesetzes Zu Z 2 und Z 6 Die Forschungsförderungsstiftungen sind nach dem Gesetzesentwurf nicht in die Spendenliste einzutragen. Dies erscheint uns problematisch, da der potenzielle Spender keine Möglichkeit hat, die Spendenabzugsfähigkeit seiner Spende an eine solche Stiftung verbindlich zu klären. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit wäre es ue zweckmäßig, diese Forschungsförderungsstiftungen in die Spendenliste aufzunehmen. Dazu wäre in 4a Abs 7 Z 1 ein Verweis auf Abs 3 Z 2a aufzunehmen. Zu Z 5 Der Gesetzesentwurf nimmt nur auf Förderungen des Bundes oder eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien Rücksicht. Da die Transparenzdatenbank nach unseren Informationen zukünftig auch Förderungen von Gemeinden enthalten kann bzw soll, wäre eine Ergänzung um Förderungen einer Gemeinde, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, wünschenswert. Zu Z 11 4b sieht vor, dass ab dem dritten Jahr auch die zugewendeten Vermögenswerte selbst für die begünstigten Zwecke verwendet werden dürfen. Diese 4/7

5 53/SN-153/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 7 Regelung steht jedoch möglicherweise in Widerspruch zu 2 BStFG, wonach das Vermögen des Stifters dauernd gewidmet zu sein hat, widrigenfalls ein Fonds vorläge. Dieser Widerspruch könnte ue dadurch vermieden werden, dass der Anwendungsbereich des 4b auch auf Fonds ausgedehnt wird, oder durch eine Klarstellung, dass eine Zuwendung zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung nicht dauernd gewidmet sein muss. Art III Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes Zu Z 2 Der Gesetzesentwurf sieht eine 10%-Grenze für Spenden nach 4a EStG und Zuwendungen nach 4b EStG vor. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte sowohl für Spenden nach 4a EStG und für Zuwendungen nach 4b EStG eine eigene 10%-Grenze vorgesehen werden, wie dies auch für andere Rechtsträger oder natürliche Personen vorgesehen ist. 13 Abs 1 enthält bereits vier Ziffern. Die anzufügende Ziffer müsste daher die Nummer 5 erhalten. Art IV Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Zu Z 1 Die Steuerbefreiung erfasst in der vorgeschlagenen Formulierung keine Körperschaften öffentlichen Rechts mit ihrem Hoheitsbereich. Dies deshalb, weil die 34 bis 37 BAO nur für Betriebe gewerblicher Art für Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar sind, da der Hoheitsbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich ohnehin einem Sonderregime unterliegt. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist daher der Verweis auf gemeinnützige Rechtsträger isd 34 bis 47 BAO unzureichend. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass in Österreich zahlreiche Körperschaften öffentlichen Rechts gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgen (zb diverse diözesane Caritasorganisationen). Es wäre für den Bürger nur schwer verständlich, wenn eine Zuwendung einer Liegenschaft für diese Organisationen nicht von der GrESt befreit wäre. Dies umso mehr, als zum Hoheitsbereich insbesondere die unentgeltlichen Hilfs- und Unterstützungsleistungen zählen, die in erster Linie spendenfinanziert sind. Wir empfehlen daher eine Ergänzung, dass auch Körperschaften öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, unter diese Befreiung fallen. 5/7

6 6 von 7 53/SN-153/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Weiters sollte die Befreiung auch Anteilsvereinigungen gem 1 Abs 3 GrEStG erfassen, damit auch bei Zuwendung von Unternehmensbeteiligungen, die Grundstücke enthalten, die GrESt-Befreiung anwendbar ist. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor: 3. der unentgeltliche Erwerb eines Grundstückes und Vorgänge isd 1 Abs 3 durch Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen o- der Körperschaften öffentlichen Rechts die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der 34 bis 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen. Art VI Änderung der Bundesabgabenordnung Zu Z 1 Die negative Formulierung, dass die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen nicht verloren werden, sind ue sowohl bei 40a als auch bei 40b nicht zweckmäßig. Insbesondere muss bezweifelt werden, ob die in den Erläuternden Bemerkungen angeführten Spendensammelvereine diese Regelung tatsächlich in Anspruch nehmen können. 40a setzt nämlich voraus, dass die Körperschaft wegen ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Betätigung Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet in Anspruch nehmen kann. Nur unter dieser Voraussetzung führt eine Tätigkeit gem Z 1 oder Z 2 nicht zum Verlust dieser Begünstigungen. Ein Spendensammelverein hat aber typischerweise keine Betätigung, für die ihm abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden. Somit fehlt es bereits an der Anwendungsvoraussetzung für die in 40a vorgesehene Begünstigung. Weiters sollte die im Entwurf enthaltene Bedingung, dass dieselben Zwecke gefördert werden müssen, überdacht werden. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll es genügen, wenn zuwendende und empfangende Körperschaft in zumindest einem Zweck übereinstimmen. Der Gesetzestext lässt diese - sinnvolle und praxisgerechte Auslegung ue aber nicht erkennen. Um das nach den Erläuterungen angestrebte Ergebnis zu erreichen, wäre ue keine gesetzliche Regelung erforderlich, da bei einem gesetzeskonformen Verhalten der beteiligten Rechtsträger diese Einschränkung ohnehin beachtet werden muss: Die Organe des zuwendenden Rechtsträgers dürfen ihre Mittel sowohl nach ihren Statuten als auch nach den geltenden Bestimmungen der BAO ( 39 BAO) ausschließlich für die in den Statuten vorgesehenen Zwecke verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Empfängerin der Zuwendung. Auch diese darf die zugewendeten Mittel nur für ihre statutarischen (und spendenbegünstigten) Zwecke verwenden. 6/7

7 53/SN-153/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 7 Wir schlagen daher folgende Formulierung vor: 40a. Folgende Betätigungen gelten als unmittelbare Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke: 1. Die Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) an begünstigte Einrichtungen isd 4 Abs 3 bis 6 EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung ihrer Zwecke. 2. Lieferungen oder sonstige Leistungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördernde Körperschaften, wenn sie entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. 40b. Als unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke gilt das zur Verfügung stellen von Mitteln für Stipendien und Preise für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder für der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie für damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen, soweit die Körperschaft die Entscheidung über solche Zuwendungen einer Einrichtung isd 4 a Abs 3 Z 1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule übertragen hat. Schließlich ersuchen wir insbesondere izm 40a Z 2 um Klarstellung, dass mit einer solchen Tätigkeit kein begünstigungsschädlicher Betrieb isd 45 Abs 3 BAO begründet wird. Wir ersuchen höflich, unsere Vorschläge bzw Anregungen zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Markus Achatz Universitätsprofessor und Steuerberater Wolfgang Lindinger Steuerberater CC/ begutachtungsverfahren@parlament.gv.at 7/7

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