Anhang 1: Übersicht über die in die Unterfrachtverträge und die Depot- 39 betreiberverträge aufzunehmenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages

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1 Inhaltsverzeichnis Seite Erläuterungen 3 Wegleitende Grundsätze des GAV 4 Gesamtarbeitsvertrag 9 Präambel 9 Teil 1: Geltungsbereich 10 Teil 2: Sozialpartnerschaft 11 Teil 3: Arbeitsvertragliche (normative) Bestimmungen 15 Teil 4: Lohn und Zulagen 19 Teil 5: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Todesfall 21 Teil 6: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub 24 Teil 7: Differenzen Arbeitgeber Arbeitnehmer 32 Teil 8: Beendigung des Arbeitsverhältnisses 24 Teil 9: Schlussbestimmungen 37 Teil 10: Anhänge 38 Anhang 1: Übersicht über die in die Unterfrachtverträge und die Depot- 39 betreiberverträge aufzunehmenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages Anhang 2: Reglement über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen 41 und Arbeitnehmer (Arbeitnehmervertretungen) bei DPD (Schweiz) AG und in ihren Depotbezirken 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Abschnitt: Wahl der Arbeitnehmervertretung Abschnitt: Organisation der Arbeitnehmervertretung Abschnitt: Mitwirkungsrechte Abschnitt: Zusammenarbeit Abschnitt: Rechtspflege Abschnitt: Schlussbestimmungen 47 Anhang 3: Reglement über die Paritätische Schlichtungskommission 48 und das Schiedsgericht 1. Abschnitt: Paritätische Schlichtungskommission (PSK) Abschnitt: Schiedsgericht Abschnitt: Schlussbestimmungen 52 Anhang 4: Reglement der paritätischen Kommission Solidaritäts- 53 beitragsfonds 1. Abschnitt: Zweck und Aufgaben Abschnitt: Kommissionsmitgliedschaft und Organisation Abschnitt: Vom Fonds zu tragende Aufwendungen, 54 Abgrenzung, Rechnungsstellung 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 55 Anhang 5: Reglement Löhne und Auslagenersatz 56

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3 Erläuterungen Liberalisierung der Postmärkte als Ausgangslage Seit den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgt unter dem Einfluss entsprechender Bestrebungen in der EU eine schrittweise Liberalisierung der schweizerischen Postmärkte. Gestützt darauf traten in den nicht mehr dem Postmonopol unterstehenden Bereichen private Anbieter von Postdienstleistungen in Konkurrenz zur Schweizerischen Post auf. Eine wesentliche Beschleunigung erfuhr diese Entwicklung durch die neue Postverordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Auf diesen Zeitpunkt wurde der Paketmarkt vollständig geöffnet. Die Postverordnung schreibt ein Konzessionssystem vor. Wer eine Konzession beansprucht, musste sich bis zum 30. September 2004 bei der Postregulationsbehörde im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation darum bewerben. Eine zentrale Rolle für die Konzessionserteilung spielt die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Minimalstandards. Die Postregulationsbehörde betrachtet diese Voraussetzung als erfüllt, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorliegt. Die für diese Branche zuständigen Gewerkschaften hatten schon vor dem Erlass der neuen Postverordnung auf die Ausarbeitung eines GAV gedrängt. Anfänglich hofften DPD (Schweiz) AG (im Folgenden DPD genannt) und die Gewerkschaften, einen Branchen- GAV abschliessen zu können. Wichtige Mitbewerber lehnten diesen Vorschlag aber unter Hinweis auf bereits bestehende artverwandter Gesamtarbeitsverträge ab. Trotzdem verfolgte DPD eine gesamtarbeitsvertragliche Lösung weiter. Sie trat damit auch Behauptungen entgegen, wonach Anbieter privater Postdienstleistungen Mitarbeitende zu Dumpinglöhnen beschäftigen. Erste informelle Gespräche zwischen DPD und der Gewerkschaft Kommunikation fanden in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 sowie im März und April 2004 statt. Als sich transfair Christliche Gewerkschaft Service public und Dienstleistungen diesen Gesprächen angeschlossen hatte, konnten die Verhandlungen über einen Firmen-GAV am 7. Juni 2004 beginnen. Notwendig waren acht Sitzungen. Die letzte Sitzung diente der Unterzeichnung des GAV. Die Diskussionsgrundlage war ein ausformulierter Entwurf. Dieser ging von den bereits bestehenden Gesamtarbeitsverträgen im Transportgewerbe sowie der Schweizerischen Post und deren Tochtergesellschaften aus, enthielt aber auch Anregungen aus Kollektivvereinbarungen anderer Branchen. Der Entwurf erfuhr im Verlaufe der Verhandlungen zahlreiche Änderungen und Ergänzungen. Dazu gehören fünf Anhänge, die integrierende Bestandteile des GAV sind. Die GAV-Verhandlungen haben gezeigt, dass zwischen DPD und den beiden Gewerkschaften eine tragfähige Sozialpartnerschaft besteht. Sie ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben gekennzeichnet. Jede Partei hat anspruchsvolle Forderungen gestellt, liess sich aber von der Gegenpartei vom Ausmass des Realisierbaren überzeugen. Deutlich spürbar wurde das gemeinsame Interesse am Gedeihen von DPD in einem schwierigen wirtschaftlichen und politischen Umfeld

4 Zur Unternehmensstruktur der DPD (Schweiz) AG DPD verfügt für die Erbringung ihrer Postdienste (vor allem Paketpost) über Subunternehmer, die in einem Franchisingverhältnis zu DPD stehen. Als Franchisegeber betraut DPD Subunternehmer als Franchisenehmer mit der Abholung und Zustellung von Paketen in einem klar umschriebenen Umkreis. Die Subunternehmer sind regionalen, über die ganze Schweiz verteilten Depots zugeordnet. Die Depotleiter sind teils Arbeitnehmer von DPD, teils stehen sie in einem Franchiseverhältnis zu DPD und sind somit ebenfalls deren Subunternehmer. Diese treten gegenüber den Kunden und der Öffentlichkeit als DPD auf. Im Übrigen sind sie von DPD unabhängig, soweit nicht die Franchiseverträge (auch Unterfrachtverträge bzw. Depotbetreiberverträge genannt) diese Unabhängigkeit einschränken. Aus der Sicht der Geschäftsleitung DPD bringt das Franchisesystem dem Unternehmen Vorteile, auf die sie nicht verzichten will. DPD kann mit relativ geringem Kapitaleinsatz wachsen und gleichzeitig ihr Marketingkonzept durchsetzen. Die Geschäftsleitung geht davon aus, dass das Franchisesystem auch den Subunternehmern Vorteile bringt. Diese können vom Image eines bekannten Unternehmens, von seinem professionellen Marketingkonzept und von seinem finanziellen Rückhalt profitieren, ohne ihre unternehmerische Selbständigkeit zu verlieren. Nach Auffassung der Postregulationsbehörde ist konzessionspflichtig, wer die gesamte Wertschöpfungskette steuert. DPD als Konzessionärin muss daher dafür sorgen, dass ihre Subunternehmer die Konzessionsbedingungen ebenfalls einhalten. Viele Subunternehmer beschäftigen für die Bewältigung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmer. Deren Zufriedenheit ist für das Image von DPD wichtig, weil die Mitarbeiter direkten Kundenkontakt haben. DPD strebt daher langfristige Arbeitsverhältnisse für ihre Mitarbeitenden, aber auch für jene der Subunternehmer an. Voraussetzungen dafür sind eine permanente innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung, eine angemessene Entlöhnung und grosszügige Sozialleistungen. Trotz grosser Kompromissbereitschaft aller Verhandlungspartner war es für die Geschäftsleitung von DPD notwendig, die Subunternehmer über den jeweiligen Stand der Verhandlungen laufend zu orientieren und zu konsultieren. Dazu gehörte eine erhebliche Überzeugungsarbeit, die nur aufgrund ausgedehnter Diskussionen erfolgreich sein konnte. Dass das bei 150 Subunternehmern mit insgesamt 500 Tourenfahrern, 150 Depotmitarbeitern und 65 im administrativen Bereich tätigen Arbeitskräften sehr aufwändig war, liegt auf der Hand. Da DPD eine 100prozentige Tochtergesellschaft von GeoPost (Suisse) SA, Genf ist, musste sie zudem das Einverständnis des Alleinaktionärs einholen

5 Wegleitende Grundsätze des GAV Der GAV gilt auch für die Arbeitskräfte der Subunternehmer Die Verhandlungspartner waren sich einig, dass die Löhne und Arbeitsbedingungen, die gemäss GAV für DPD gelten, auch von den Subunternehmern anzuwenden sind. DPD hat den Subunternehmern mitgeteilt, dass sie nur dann mit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit DPD rechnen können, wenn sie sich durch neue Unterfracht- bzw. Depotbetreiberverträge zur Einhaltung der Bestimmungen dieses GAV verpflichten. 1 Nach Artikel 2 Absatz 1 GAV darf DPD Unterfracht- bzw. Depotbetreiberverträge nur mit Subunternehmern abschliessen, die sich ausdrücklich verpflichten, mit ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf der Grundlage des GAV Einzelarbeitsverträge abzuschliessen. Anhang 1 zum GAV enthält eine Übersicht über die Pflichten der Subunternehmer als Arbeitgeber. In Absatz 2 behält sich DPD vor, Unterfracht- und Depotbetreiberverträge mit Subunternehmern zu kündigen, die ihren Mitarbeitenden nicht die im GAV vorgeschriebene Rechtsstellung einräumen. Der GAV enthält sowohl Vorschriften über das Verhältnis zwischen DPD und den vertragsschliessenden Gewerkschaften (Sozialpartnerschaft) als auch über jenes zwischen den Arbeitgebern (DPD und Subunternehmer) einerseits und den Mitarbeitenden andererseits. Der GAV sichert den Arbeitsfrieden und verdeutlicht den Grundsatz der Subsidiarität Der Abschnitt über die Sozialpartnerschaft enthält eine Reihe von Bestimmungen, die alle letztlich der Wahrung des Arbeitsfriedens dienen. Dazu gehört die in Artikel 5 verankerte beidseitige Verpflichtung der GAV-Partner zur grundsätzlich jederzeitigen Bereitschaft zum Gespräch, wenn eine wichtige Frage des Vertragsverhältnisses während der Vertragsdauer einer Änderung oder Ergänzung des GAV bedarf. Die GAV-Parteien sind in diesen Fällen verpflichtet, zu verhandeln und sich um eine Lösung zu bemühen. Ein weiteres Instrument zur Wahrung des Arbeitsfriedens ist die Einwirkungsklausel. Die DPD und die Subunternehmer sowie die vertragsschliessenden Gewerkschaften verpflichten sich zur Einhaltung des GAV. Sie müssen zu diesem Zwecke gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3 auf ihre Mitarbeitenden und die Gewerkschaftsvertreter auf ihre bei DPD und den Subunternehmern beschäftigten Mitglieder einwirken. DPD verpflichtet sich zudem, dafür zu sorgen, dass die Subunternehmer ihrer Einwirkungspflicht nachkommen. Besondere Bedeutung für den Arbeitsfrieden kommt der Regelung über die Bewältigung von Konflikten zwischen den Arbeitgebern (DPD bzw. Subunternehmer) und den vertrags- 1 Über Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Franchiseverträgen orientiert umfassend: Eckhard Flohr et al. (Hrsg.): Franchising die Königsstrasse der Vertriebssysteme: Märkte erobern Wachstum beschleunigen, 2. völlig überarbeitete Auflage, Luchterhand, Neuwied 2003, 469 S. + 1 CD-ROM mit Musterverträgen und Rechtstexten

6 schliessenden Gewerkschaften zu. Dem Grundsatz der Subsidiarität folgend streben bei Meinungsverschiedenheiten die Beteiligten in direkten Verhandlungen eine Einigung an. Gelingt dies nicht, kann jede vertragsschliessende Partei die Paritätische Schlichtungskommission oder das Schiedsgericht anrufen. Bestehen die Meinungsverschiedenheiten zwischen Subunternehmern und Gewerkschaften, vertritt DPD als vertragsschliessende Partei die Subunternehmer. Das Reglement über die Paritätische Schlichtungskommission und das Schiedsgericht (Anhang 3) regelt die Einzelheiten. Dem Arbeitsfrieden dienen auch die Arbeitnehmervertretungen. Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden sind in Artikel 7 des GAV und im Reglement über die Arbeitnehmervertretungen bei DPD (Schweiz) AG und in ihren Depotbezirken (Anhang 2) geregelt. Das Reglement sieht vor, dass bei DPD und in den Depotbezirken Arbeitnehmervertretungen bestehen. Diesen obliegt es, Begehren der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Geschäftsleitung von DPD und den Subunternehmern vorzutragen, Streitigkeiten zu schlichten und die Einhaltung des GAV zu überwachen. Der GAV sieht in den Artikeln 10 und 11 Massnahmen für den Fall von Personalabbau aus wirtschaftlichen Gründen vor. Er verpflichtet DPD, dafür einen Sozialplanfonds zu äufnen, der dazu beitragen soll, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Entlassenen in Grenzen zu halten. Der Sozialplanfonds ist primär für Entlassungen bei DPD bestimmt. Muss ein Subunternehmer aus wirtschaftlichen Gründen Mitarbeitende entlassen, unterstützt DPD die Entlassenen beim Suchen neuer Stellen. DPD kann zur Vermeidung oder Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf betroffene Mitarbeitende auch Mittel ihres Sozialplanfonds einsetzen. Der GAV schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und deren Gleichbehandlung An der Spitze der Umschreibung des Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht das Gebot des Persönlichkeitsschutzes und des Diskriminierungsverbots. Normadressaten sind in erster Linie die Arbeitgeber. Diese haben gemäss Artikel 15 GAV die Chancengleichheit zu fördern und ein Klima des persönlichen Respekts und des Vertrauens zu schaffen. Der GAV regelt die Entlöhnung Im wirtschaftlichen Bereich ist auch im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung - der Mindestlohn wichtig. Er beträgt im Jahr 2005 CHF 42'000. Die vertragsschliessenden Parteien streben eine jährliche Anpassung an die Teuerung an (Artikel 26 und Anhang 5). Die Mindestlohnbestimmung im GAV ermöglicht der Geschäftsleitung von DPD, einerseits Subunternehmer, die sich nicht daran halten, zur Ordnung zu rufen und andererseits Dumpinglohnvorwürfe von Konkurrenten glaubwürdig zu entkräften

7 Der GAV formuliert Ziele zur Produktivitätssteigerung und zur Arbeitszeitverkürzung Die vertragsschliessenden Parteien haben sich für eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um eine halbe Stunde für das ganze Personal von DPD und der Subunternehmer entschieden. Die Tourenfahrer kannten bis zum Inkrafttreten des GAV eine Normalarbeitszeit von 45 Stunden und das übrige Personal eine solche von 42.5 Stunden. Artikel 42 GAV sieht für die Tourenfahrer eine stufenweise Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 43 Stunden bis Anfang 2008 vor. DPD kann dieses grosszügige Versprechen nur einhalten, wenn es ihr gelingt, bis dann eine Reihe produktivitätssteigernder Massnahmen zu treffen. Dazu gehört die bessere Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten durch die Einführung der elektronischen Arbeitszeitkontrolle. Angestrebt wird ferner die Erhöhung der Flexibilität des Arbeitseinsatzes durch Optimierung der Beschäftigtenzahlen der Subunternehmer. Produktivitätssteigernd wirkt auch die Einführung weiterer moderner Techniken. Eine zentrale Rolle spielt die berufliche Aus- und Weiterbildung der Subunternehmer und ihrer Arbeitskräfte. Dazu gewähren DPD und die Subunternehmer ihren Mitarbeitenden bezahlte Weiterbildungstage (Artikel 25 GAV). Im Gegenzug müssen sich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen darüber ausweisen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse des Berufs und der einschlägigen Rechtsvorschriften verfügen. Die vertragliche Arbeitszeit wird nach dem Modell der Jahresarbeitszeit erbracht. Diese entspricht den genannten (wöchentlichen) Normalarbeitszeiten. Sie muss nicht pro Woche, sondern pro Kalenderjahr abgearbeitet werden. Der monatlich bezahlte Lohn richtet sich nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad, unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit. Lohnfortzahlung bei Krankheit Der GAV sieht für alle Mitarbeitenden von DPD und der Subunternehmer grosszügige wirtschaftliche Absicherungen im Krankheitsfall vor. Artikel 34 GAV verpflichtet die Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen. Zu diesem Zweck schliessen die Arbeitgeber für ihre Mitarbeitenden Krankentaggeld-Versicherungen ab und bezahlen dafür die Prämien. Der GAV verdeutlicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit Die Artikel 55 bis 59 GAV sind den Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewidmet. Zu beachten ist hier, dass nicht dasselbe Verfahren wie bei Differenzen unter vertragsschliessenden Parteien gilt. Zwar ist auch hier davon auszugehen, dass bei Meinungsverschiedenheiten die Betroffenen sich im direkten Gespräch verständigen (Artikel 55 GAV). Sofern weitere Massnahmen notwendig sind, beruhen diese auf dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

8 Vorerst kann der betroffene Mitarbeitende bei Differenzen mit dem Arbeitgeber eine Vertrauensperson seiner Wahl beiziehen. Bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Abhilfemassnahmen. Sind diese nicht zielführend, kommt die Zuweisung einer anderen Arbeit in Betracht. Bei schwerwiegender Störung der Verhältnisse am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber dem oder der Mitarbeitenden einen anderen Arbeitsort zuweisen. Wiederholen sich die Arbeitspflichtverletzungen, spricht der Arbeitgeber dem oder der Betroffenen schriftlich einen Verweis aus und setzt ihm oder ihr eine letzte Nachfrist an, verbunden mit der Androhung der Entlassung bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist (Artikel 59 GAV). Ausblick Der GAV setzt klare Rahmenbedingungen. Diese ermöglichen das Setzen unternehmerischer Ziele und damit die Weiterentwicklung des Unternehmens. Dadurch steigen die Arbeitszufriedenheit und die Leistungsbereitschaft der Mitarbeitenden. Diese Ausgangslage erleichtert es DPD und ihren Subunternehmern, weiterhin landesweit flächendeckend qualitativ hochstehende Dienstleistungen zu erbringen. Der GAV betont auch die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und ihren Mitarbeitenden. Diese bezieht sich einerseits auf den betrieblichen Bereich, indem Artikel 7 bei DPD und bei den Subunternehmern Arbeitnehmervertretungen vorsieht, die gegenüber den Arbeitgebern die gemeinsamen Ziele der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahrnehmen. Sie bezieht sich aber auch auf die Vertragsparteien und verpflichtet diese zur jederzeitigen Bereitschaft zum Gespräch, wenn eine Frage aus ihren Zuständigkeitsbereichen einer Abklärung bedarf. Die Arbeitgeber und die vertragsschliessenden Gewerkschaften stehen mit Überzeugung hinter dem GAV. Sie blicken angesichts der vereinbarten Zusammenarbeit und den nachhaltigen positiven Wirkungen der Sozialpartnerschaft vertrauensvoll in die Zukunft

9 Gesamtarbeitsvertrag zwischen DPD (Schweiz) AG einerseits und den Gewerkschaften Kommunikation sowie transfair Christliche Gewerkschaft Service public und Dienstleistungen andererseits. vom 19. November 2004 Präambel Die Vertragsparteien erklären ihren Willen, mit diesem Firmen-Gesamtarbeitsvertrag - in gemeinsamer Verantwortung zeitgemässe Arbeits- und Anstellungsbedingungen festzulegen - die Arbeitsplätze zu sichern - Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeitenden zu gewährleisten - eine nachhaltige Sozialpartnerschaft aufzubauen und die Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien zu festigen - einen Sozialplanfonds zu errichten, der im Falle von Massenentlassungen oder von Kündigungen in grösserer Zahl nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vermeiden oder zu vermindern hilft - die Beschäftigten der Subunternehmer von DPD den Beschäftigten von DPD in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichzustellen - Massnahmen zur Konfliktbewältigung festzulegen und eine Schlichtungsinstanz einzusetzen und - von den Mitarbeitenden Solidaritätsbeiträge zu erheben

10 Teil 1: Geltungsbereich Artikel 1 Personeller, räumlicher und betrieblicher Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen des GAV gelten für a. DPD als Arbeitgeberin b. die in einem Arbeitsverhältnis zu DPD stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen c. die Subunternehmer von DPD im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, soweit diese für die Ausführung der ihnen von DPD übertragenen Aufgaben Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigen und d. die in Buchstabe c genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2 Subunternehmer ist, wer mit DPD einen Unterfrachtvertrag oder einen Depotbetreibervertrag abgeschlossen hat. 3 Der GAV gilt für die ganze Schweiz. Artikel 2 Pflichten der Subunternehmer 1 Subunternehmer, welche die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 erfüllen, schliessen mit DPD Unterfrachtverträge bzw. Depotbetreiberverträge ab. In diesen Verträgen verpflichten sie sich, mit ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf der Grundlage dieses GAV Einzelarbeitsverträge abzuschliessen. Anhang 1 enthält eine Übersicht über die Pflichten der Subunternehmer als Arbeitgeber. 2 DPD behält sich vor, Unterfrachtverträge und Depotbetreiberverträge zu kündigen, wenn die Subunternehmer ihren Mitarbeitenden nicht die im GAV vorgeschriebene Rechtsstellung einräumen. Artikel 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Vom Geltungsbereich des GAV ausgenommen sind folgende Arbeitnehmergruppen a. die Mitglieder der Geschäftsleitung von DPD b. Aushilfen bis zu einer Anstellungsdauer von drei Monaten c. Praktikanten und Praktikantinnen sowie d. Lernpersonal

11 Teil 2: Sozialpartnerschaft. Artikel 4 Grundsatz 1 Mit diesem GAV regeln die Vertragsparteien die Arbeitsverhältnisse zwischen den beteiligten Arbeitgebern einerseits und den beteiligten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen andererseits sowie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Sie streben Einigungen in Fragen von gemeinsamem Interesse an. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Einhaltung des GAV zu sorgen. Zu diesem Zweck haben sie auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bzw. auf die Gewerkschaftsmitglieder einzuwirken. Nötigenfalls setzen sie dazu die führungsmässigen, rechtlichen und statutarischen Mittel ein. 3 DPD verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Subunternehmer ihrer Pflicht zu Einwirkung auf ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachkommen. Die Gewerkschaften haben das Recht, die Betriebe von DPD nach vorgängiger Rücksprache des Personalverantwortlichen zur Wahrnehmung ihrer gewerkschaftlichen Funktion zu betreten. Artikel 5 Verhandlungsbereitschaft Bedarf eine wichtige Frage des Vertragsverhältnisses während der Vertragsdauer einer Änderung oder Ergänzung des GAV oder einer Abklärung, so verpflichten sich die Parteien, darüber zu verhandeln und sich um eine Lösung zu bemühen. Artikel 6 Arbeitsfriede Die GAV-Parteien verpflichten sich a. den vorliegenden Vertrag gewissenhaft einzuhalten und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu fördern b. während der Geltungsdauer des GAV den Arbeitsfrieden zu wahren, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im GAV und den dazu gehörenden Anhängen geregelt sind c. während eines Schlichtungsverfahrens vor der Paritätischen Schlichtungskommission und/oder während eines Verfahrens vor Schiedsgericht den Arbeitsfrieden zu wahren d. bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten die unverzügliche Beilegung anzustreben und e. in diesem Sinne auf ihre Mitglieder einzuwirken

12 Artikel 7 Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeitnehmervertretung) 1 Die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber DPD und den Subunternehmen werden von den Gewerkschaften und von den Arbeitnehmervertretungen wahrgenommen. 2 Falls die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei DPD sowie in den Depots und bei den Subunternehmen Arbeitnehmervertretungen wünschen, können sie nach den Vorschriften des Reglements über die Arbeitnehmervertretungen bei DPD (Schweiz) AG und ihren Subunternehmen (Anhang 2) Arbeitnehmervertretungen einsetzen. Artikel 8 Konfliktbewältigung 1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen DPD einerseits und einer oder beiden vertragsschliessenden Gewerkschaften streben die Beteiligten in direkten Verhandlungen eine Einigung an. 2 Scheitert der Versuch, die Meinungsverschiedenheiten in direkten Verhandlungen zu bereinigen, kann jede vertragsschliessende Partei im Rahmen der Bestimmungen von Anhang 3 die Paritätische Schlichtungskommission oder das Schiedsgericht anrufen. 3 Bestehen die Meinungsverschiedenheiten zwischen Subunternehmern und Gewerkschaften, vertritt DPD als vertragsschliessende Partei die Subunternehmer in Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungskommission und vor Schiedsgericht. Artikel 9 Lohnverhandlungen 1 Jede vertragsschliessende Partei kann bis spätestens 31. August jeden Jahres Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung verlangen und den übrigen vertragsschliessenden Parteien sowie den Subunternehmern ihre Vorschläge unterbreiten. DPD stellt den vertragsschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevanten Informationen zum Geschäftsgang sowie anonymisierte Statistiken zu den Löhnen, den Zulagen und zum Geschäftsgang zur Verfügung. 2 Die erzielten Verhandlungsergebnisse gelten sowohl für DPD und die dort Beschäftigten als auch für die Subunternehmer und ihre Mitarbeitenden. 3 Einigen sich die vertragsschliessenden Parteien nicht, kann jede vertragsschliessende Partei spätestens am 1. Dezember die Paritätische Schlichtungskommission als Schiedsinstanz anrufen. Gelangt keine Partei an die Paritätische Schlichtungskommission, bleiben die bisherigen Entlöhnungen für ein weiteres Jahr in Kraft

13 Artikel 10 Sozialplan: Finanzierung 1 Beabsichtigt DPD, innerhalb eines Jahres 12 oder mehr Mitarbeitenden zu kündigen, informiert DPD die vertragsschliessenden Gewerkschaften rechtzeitig vor dem Entscheid. DPD verpflichtet sich, umgehend mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften über den Abschluss eines Sozialplans zu verhandeln. Dieser bezweckt die Vermeidung oder Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden. 2 DPD sorgt dafür, dass für solche Fälle die erforderlichen finanziellen Mittel bereitstehen. Sie äufnet zu diesem Zweck einen Sozialplanfonds. Ein individueller Anspruch kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Artikel 11 Sozialplan: Inhalt 1 Der Sozialplan enthält Aussagen a. zum Betrag, welchen der Arbeitgeber zur Realisierung des Sozialplans mindestens zur Verfügung stellt b. zum Verwendungszweck dieser Geldmittel c. zur Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der paritätisch besetzten Organe, die über die Durchführung des Sozialplans und vor allem die Verwendung der Geldmittel beschliessen d. zur Möglichkeit, von den arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV abzuweichen. 2 Muss ein Subunternehmer Mitarbeitende im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 entlassen, unterstützt DPD diese Mitarbeitenden beim Suchen neuer Stellen. DPD kann zur Vermeidung oder Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf diese Mitarbeitenden auch Mittel ihres Sozialplanfonds einsetzen. 3 Kommt mit den Verhandlungen über den Sozialplan keine Einigung zustande oder entstehen über die Umsetzung des Sozialplans Meinungsverschiedenheiten, so findet das Schlichtungs- und Schiedsverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 Anwendung. Artikel 12 Weitere Massnahmen Die Arbeitgeber informieren rechtzeitig die vertragsschliessenden Gewerkschaften auch bei sonstigen betriebsorganisatorischen Massnahmen, die zu Änderungen im Arbeitsverhältnis für 10 oder mehr Mitarbeitende führen. Sie erörtern mit den Gewerkschaften die Massnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden

14 Artikel 13 Solidaritätsbeiträge: Grundsatz 1 DPD und die Subunternehmer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c (im Folgenden gesamthaft Arbeitgeber genannt) erheben von ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich des GAV einen Solidaritätsbeitrag von monatlich - CHF 12.- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % und mehr - CHF 5.- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50 %. 2 Der Solidaritätsbeitrag fliesst in einen von den vertragsschliessenden Parteien paritätisch verwalteten Fonds (Solidaritätsbeitragsfonds). Die vertragsschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die aus dem Solidaritätsbeitragsfonds finanzierten Leistungen allen Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des GAV zugute kommen. Aus dem Solidaritätsbeitragsfonds können personalseitige Aufwendungen finanziert werden, die der Erarbeitung und dem Vollzug des GAV sowie der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden dienen. Die Arbeitgeber können finanzielle Beiträge an den Solidaritätsbeitragsfonds leisten. 3 Die vertragsschliessenden Parteien setzen zur Fondsverwaltung die Paritätische Kommission Solidaritätsbeitragsfonds ein. Das Reglement der Paritätischen Kommission Solidaritätsbeitragsfonds (Anhang 4) regelt die Einzelheiten. Artikel 14 Solidaritätsbeiträge: Inkasso 1 Die Arbeitgeber ziehen den Solidaritätsbeitrag monatlich von den ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auszuzahlenden Löhnen ab. 2 Wenn vom Lohn der Mitgliederbeitrag einer vertragsschliessenden Gewerkschaft abgezogen wird, erfolgt kein Abzug für den Solidaritätsbeitrag. 3 Die Arbeitgeber stellen den vertragsschliessenden Gewerkschaften die für das Mutationswesen nötigen Angaben zur Verfügung, sofern eine entsprechende Erklärung des Gewerkschaftsmitglieds vorliegt. Umgekehrt informieren die vertragsschliessenden Gewerkschaften die Arbeitgeber über die Mitgliedschaft der Mitarbeitenden und die Höhe des betroffenen Mitgliederbeitrags, sofern eine Erklärung des Gewerkschaftsmitglieds vorliegt

15 Teil 3: Arbeitsvertragliche (normative) Bestimmungen Artikel 15 Persönlichkeitsschutz, Datenschutz und Gleichstellung 1 Für den Persönlichkeits- und Datenschutz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitgeber schützen die Persönlichkeit und die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Sie fördern die Chancengleichheit, indem sie eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit vermeiden. Sie sind bestrebt, ein Klima des persönlichen Respekts und des Vertrauens zu schaffen sowie alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermassen zu achten. 2 Die Arbeitgeber unterstützen insbesondere die Verwirklichung der Chancengleichheit von Mann und Frau. Sie wenden bezüglich Anstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung grundsätzlich die gleichen Massstäbe an. Artikel 16 Koalitionsfreiheit Die beidseitige Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Artikel 17 Sorgfalts- und Treuepflicht, Verschwiegenheit, Höflichkeit 1 Die Mitarbeitenden führen ihre Arbeit sorgfältig aus und wahren die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers. 2 Die Mitarbeitenden verpflichten sich, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten ihrer Arbeitgeberfirma und der Kunden. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden. 3 Der Umgang der Mitarbeitenden unter sich, mit Vorgesetzten und Untergebenen sowie mit den Kunden und Amtspersonen ist höflich und hilfsbereit. Artikel 18 Verhältnis Gesamtarbeitsvertrag Einzelarbeitsvertrag 1 Die Arbeitgeber schliessen mit jedem und jeder Mitarbeitenden im Geltungsbereich des GAV einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag auf der Grundlage des GAV ab. 2 Jede Änderung des GAV bewirkt automatisch die Anpassung des Einzelarbeitsvertrages sofern es sich um eine Verbesserung für die Arbeitnehmenden handelt. Im Falle der Verschlechterung erfolgt die Anpassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Geschäftsleitung von DPD informiert ihre Mitarbeitenden sowie ihre Subunternehmer und deren Mit

16 arbeitende so früh wie möglich über die Änderungen und hält die ordentliche Kündigungsfrist ein. 3 Alle Mitarbeitenden erhalten beim Abschluss des Einzelarbeitsvertrages ein Exemplar des GAV. Artikel 19 Inhalt des Einzelarbeitsvertrages Der Einzelarbeitsvertrag regelt mindestens a. den Beginn des Arbeitsverhältnisses b. für befristete Arbeitsverhältnisse die Dauer c. den Beschäftigungsgrad d. die Dauer einer allfälligen Probezeit e. die Funktion und die Funktionsstufe f. den Bruttolohn g. den Arbeitsort. Artikel 20 Befristete Arbeitsverhältnisse 1 Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, soweit der Einzelarbeitsvertrag keine Befristung vorsieht. Befristete Arbeitsverhältnisse dauern höchstens zwei Jahre. Dauern sie länger, so gelten sie als unbefristet. 2 Befristete Einzelarbeitsverträge dürfen höchstens zweimal mit Festlegung eines neuen Endtermins verlängert werden, wobei die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten werden darf. Diese Beschränkung der Verlängerbarkeit gilt auch, wenn der Unterbruch zwischen dem Ende des vorangehenden und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate beträgt. In begründbaren Einzelfällen kann im Einvernehmen mit den vertragsschliessenden Gewerkschaften von dieser Regelung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Artikel 21 Probezeit 1 Als Probezeit gilt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen der erste Monat. Sie kann schriftlich auf höchstens drei Monate festgesetzt werden. 2 Für befristete Arbeitsverhältnisse kann auf eine Probezeit verzichtet werden. 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit

17 Artikel 22 Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung 1 Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten Auskunft gibt. 2 Auf Wunsch hat der Arbeitgeber an Stelle des Zeugnisses eine Arbeitsbestätigung auszustellen, die nur Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält. 3 DPD bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen. Artikel 23 Ersatz berufsbedingter Auslagen 1 Die Arbeitgeber ersetzen ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen. Sie entschädigen ihnen die mit der Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten verbundenen Mehrauslagen. 2 Ist auswärtige Verpflegung oder Übernachtung notwendig, vergüten die Arbeitgeber die im Anhang 5 festgesetzten Höchstbeträge. Sie ersetzen auch Telefongebühren, die ihren Mitarbeitenden durch die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten entstehen. 3 Die Mitarbeitenden melden die ihnen entstandenen Auslagen ihren Arbeitgebern und übergeben ihnen die Belege spätestens am Ende der laufenden Lohnperiode. Artikel 24 Treueprämie 1 Bei Vollendung des zehnten Anstellungsjahres und danach alle fünf Jahre gewähren die Arbeitgeber Treueprämien in Form von Zeit oder Geld. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Treueprämie entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Bei schwankender Beschäftigung wird auf den Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre abgestellt. 2 Die Treueprämie beträgt bei Vollendung von a. 10 Anstellungsjahren 4 Tage Ferien oder CHF 1'000.- b. 15 Anstellungsjahren 6 Tage Ferien oder CHF 1'500.- c. 20, 25, 30, 35 und 40 Anstellungsjahren 8 Tage Ferien oder CHF 2' Nach dem erstmaligen Bezug der Treueprämie wird diese anteilmässig ausgerichtet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität, Altersrücktritt oder Tod sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen und/oder strukturellen Gründen

18 Artikel 25 Weiterbildung 1 Die Arbeitgeber fördern die laufende Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Sie orientieren ihre Mitarbeitenden regelmässig über rechtliche, wirtschaftliche und technische Neuerungen in der Branche und im Unternehmen. 2 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, namentlich jene, die mit der Führung von Motorfahrzeugen betraut sind, sorgen dafür, dass sie ständig über die notwendigen Kenntnisse des Berufs und der einschlägigen Rechtsvorschriften verfügen. 3 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf zehn bezahlte Weiterbildungstage jeweils in einem Zeitraum von fünf Jahren. Die Teilzeitmitarbeitenden haben grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten zur Weiterbildung wie die Vollzeitbeschäftigten

19 Teil 4: Lohn und Zulagen Artikel 26 Entlöhnung: Mindestlohn 1 Der jährliche Bruttomindestlohn für zu 100 Prozent beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beträgt CHF 42' Die Anpassung an die Teuerung ist Sache der jährlich zwischen den vertragsschliessenden Parteien stattfindenden Verhandlungen. 2 Wer weniger als zu 100 Prozent beschäftigt ist, kann einen proportional verminderten Mindestlohn beanspruchen. 3 Die Mindest- und Höchstlöhne nach Funktion, Tätigkeitsart und Qualifikation legt Artikel 2 des Anhangs 5 fest. Artikel 27 Lohnhöhe 1 Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. Der Einstiegslohn von Neueintretenden wird unter Berücksichtigung von Ausbildung, verwertbarer Erfahrung und Leistungsprognose mit den Mitarbeitenden vereinbart. 2 Die Höhe der Löhne liegt im Rahmen der in Artikel 2 des Reglements Löhne und Auslagenersatz (Anhang 5) für die Geschäftsbereiche und Funktionsstufen angegebenen Höchst- und Mindestlöhne. Artikel 28 Lohnzahlung 1 Die Lohnzahlung erfolgt monatlich, spätestens am Ende des Monats. Aushilfspersonal und pro Stunde entlöhnte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten den Lohn spätestens sieben Arbeitstage nach Monatsende. 2 Die Lohnabrechnung erfolgt schriftlich unter Angabe von Abzügen und Zulagen. Der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin überzeugen sich von der Richtigkeit der Lohnzahlung sofort. Beanstandungen oder andere Vorbehalte bringen sie innert angemessener Frist an. Artikel 29 Kinderzulagen Die Arbeitgeber entrichten den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Kinderzulagen nach Massgabe des am Arbeitsort geltenden kantonalen Kinderzulagenrechts

20 Artikel 30 Arbeitskleider Die Arbeitgeber geben den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kostenlos DPD- Bekleidung ab, soweit es im Interesse von DPD liegt, ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie jene der Subunternehmer in der Öffentlichkeit kenntlich zu machen. Ein DPD-internes Reglement regelt die Einzelheiten. Artikel 31 Berufliche Vorsorge Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen die Folgen von Alter, Hinterlassenschaft und Invalidität

21 Teil 5: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Todesfall Artikel 32 Schutz der Gesundheit Die Arbeitgeber schützen die Gesundheit der Mitarbeitenden. Sie treffen zum Schutz der Gesundheit sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Sie beachten die besonderen Schutzbedürfnisse schwangerer Mitarbeiterinnen. Artikel 33 Meldepflicht, Arztzeugnis Der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin informieren im Falle von Krankheit oder Unfall unverzüglich den Arbeitgeber und legen ab drittem Krankheitstag ein Arztzeugnis vor. Artikel 34 Lohnfortzahlung bei Krankheit 1 Die Arbeitgeber schliessen für ihre Mitarbeitenden Krankentaggeld-Versicherungen ab. Die Entrichtung des Krankentaggeldes erfolgt im Versicherungsfall während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen. Die Prämien gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 2 Im Jahr 2005 beträgt die Höhe des Krankentaggeldes für die Mitarbeitenden von DPD während der ersten drei Monate 100 Prozent und anschliessend 80 Prozent des letzten vor Eintritt der Krankheit bezogenen Lohnes. Die Mitarbeitenden der Subunternehmer erhalten im Jahr 2005 eine Lohnfortzahlung von 80 Prozent des letzten vor Eintritt der Krankheit bezogenen Lohnes. Ab dem Jahr 2006 erhalten die Mitarbeitenden von DPD und der Subunternehmer während 360 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100 Prozent und anschliessend von 80 Prozent des letzten vor Eintritt der Krankheit bezogenen Lohnes. Die Leistungspflicht der Versicherungen der Subunternehmer beginnt nach dem dritten Tag der Krankheit. 3 Die Arbeitgeber streben aufgrund dieser Vorgaben eine einheitliche Krankentaggeld- Versicherung für das gesamte Personal von DPD und der Subunternehmer an. Artikel 35 Leistungen bei selbst verursachter Krankheit Die versicherte Leistungspflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn der oder die Mitarbeitende die Krankheit vorsätzlich verursacht hat

22 Artikel 36 Krankheit: Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht der Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung weiter. Artikel 37 Berufs- und Nichtberufsunfälle 1 Gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. 2 2 Mitarbeitende, deren vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, sind nicht nur gegen Berufsunfall und Berufskrankheiten, sondern auch gegen Nichtberufsunfall versichert. 3 3 Für nicht gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versicherte Mitarbeitende gelten Unfälle, die sich auf dem direkten Arbeitsweg ereignen, als Berufsunfälle und sind durch die Berufsunfallversicherung gedeckt. Artikel 38 Lohnfortzahlung bei Unfall 1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens aber bis zum Eintritt von Rentenzahlungen. 2 Für Kürzungen oder Verweigerungen von Leistungen bei unverschuldeten Nichtsberufsunfällen gelten die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes. Artikel 39 Prämien Unfallversicherung Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeitenden. Artikel 40 Beginn und Ende des Unfall-Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Datum der Arbeitsaufnahme. Er endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag, an dem der Lohnanspruch aufhört. Für nur 2 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.2) mit den seitherigen Änderungen. 3 Artikel 13 der Verordnung über die Unfallversicherung in der Fassung vom 20. September 1999 (UVV; SR )

23 gegen Berufsunfälle versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen endet der Versicherungsschutz mit dem letzten Arbeitstag. Artikel 41 Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Feuerwehrdienst, Rotkreuzdienst 1 Dienstpflichtige, die mindestens 3 Monate im Dienste ihres Arbeitgebers stehen, erhalten a. 100 Prozent des Lohnes während - militärischen Wiederholungs- und Ergänzungskursen - militärischen Inspektionen - von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteten Militär- oder Rotkreuzdiensten - Zivildiensten - Zivilschutzdiensten und - Feuerwehrdiensten b. 50 Prozent des Lohnes während der Rekrutenschule für Ledige, 70 Prozent für Unterhaltspflichtige. c. Bei Beförderungsdiensten entscheidet der Arbeitgeber von Fall zu Fall. 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Lohnzahlung während der Rekrutenschule beanspruchen, verpflichten sich, nach der Rekrutenschule das Anstellungsverhältnis während 9 Monaten weiterzuführen. Bei Auflösung vor diesem Termin verrechnet der Arbeitgeber für jeden fehlenden Monat einen Zwölftel des während der Rekrutenschule ausgerichteten Lohnes mit der letzten Lohnzahlung. 3 Bei ganzer oder teilweiser Lohnfortzahlung gehen die Leistungen der Erwerbsausgleichskasse in dieser Höhe an den Arbeitgeber. Artikel 42 Todesfall 1 Der Arbeitgeber zahlt den Hinterlassenen beim Tod des oder der Mitarbeitenden einen Sechstel des Jahreslohns. 2 Bei Bedürftigkeit kann er den Hinterlassenen, wenn der oder die Mitarbeitende nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat, eine weitere Zahlung bis zur Höhe von maximal vier Monatslöhnen entrichten. Diese Zahlung darf zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invaliden-, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, der Unfallversicherung oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Halbjahreslohns nicht übersteigen

24 Teil 6: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub Artikel 43 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeiten 1 Die Normaltarbeitszeit pro Woche beträgt für Tourenfahrer 44 ¾ Stunden und für die übrigen Mitarbeitenden 42 Stunden. 2 Die Höchstarbeitszeit bestimmt das Gesetz. Die tägliche gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt 11 Stunden. 3 Als Arbeitszeit für die Tourenfahrer gilt die Lenkzeit, die Zeit zum Sortieren, Beladen, Zustellen und Abholen von Paketen, Präsenzzeiten für Mitarbeitende und Kunden, Stauzeiten im Strassenverkehr und das Reinigen der Fahrzeuge. Artikel 44 Wöchentliche Normalarbeitszeit für Tourenfahrer: Entwicklungsklausel 1 Die Vertragsparteien stimmen überein, dass für die Tourenfahrer eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 43 Stunden anzustreben ist. DPD ergreift die dafür notwendigen betrieblichen Massnahmen. Deren Umsetzung ist nur stufenweise möglich. 2 Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Entwicklungsstufen Betriebliche Massnahmen Einführung der elektronischen Arbeitszeitkontrolle. Ziel: Bessere Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten. Förderung von Subunternehmen mit mehreren Touren. Ziel: Erhöhung der Flexibilität des Arbeitseinsatzes. Investitionen zwecks Verkürzung der Wartezeiten in den Depots. Verlegung von Depots zwecks Verminderung der Wegstrecken für Abholen und Zustellen von Paketen. Zeitpunkt des Massnahmenabschlusses und des Beginns der verkürzten Arbeitszeit Neue wöchentliche Normalarbeitszeit in Stunden , , , Artikel 45 Pausen 1 Die Arbeit wird gestützt auf Artikel 15 des Arbeitsgesetzes durch Pausen von folgender Mindestdauer unterbrochen a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden

25 2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Artikel 46 Jahresarbeitszeit 1 Die vertragliche Arbeitszeit wird nach dem Modell der Jahresarbeitszeit erbracht. Sie basiert auf variablen Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeiten. Die jährlichen Normalund Höchstarbeitszeiten in Stunden für Vollzeitbeschäftigte in den Jahren 2005 bis 2007 finden sich in der nachstehenden Tabelle Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden , , , Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus den Werktagen (Montag bis Freitag) pro Kalenderjahr. Davon abzuzählen sind die Arbeitsstunden pro Tag für jene Feiertage des Kalenderjahres, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag entfallen. Pro Feiertag sind dies bei der 42-Stundenwoche 8.4 Stunden und bei der 43-Stundenwoche 8.6 Stunden. 3 Mit der Jahresarbeitszeit wird angestrebt - den Personaleinsatz unter Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen der Auftragslage langfristig zu planen - zeitgerecht auf kurzfristige Änderungen des Arbeitsvolumens zu reagieren und - den Bedürfnissen der Mitarbeitenden nach Zeitsouveränität zu entsprechen. Artikel 47 Individuelle Jahres-Sollarbeitszeit 1 Die individuelle Jahres-Sollarbeitszeit wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad festgelegt. Sie entspricht den Normalarbeitszeiten gemäss Artikel 43 und 44. Der monatlich ausbezahlte Lohn richtet sich nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad, unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit. 2 Die für jeden Monat vorgesehene individuelle Arbeitszeit wird nach Rücksprache mit dem oder der Mitarbeitenden individuell vereinbart. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin können im Rahmen dieser Vereinbarung bestimmte arbeitsfreie Perioden oder Wochentage beantragen. Der Arbeitgeber darf die Jahresarbeitszeit nicht dazu verwenden, die Mitarbeitenden in ihren Möglichkeiten zur Beeinflussung der zeitlichen Lage der Ferien

26 zu beschränken. 3 Die monatlichen Arbeitspläne werden mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich bekannt gegeben. Nachträgliche Änderungen sind auf Wunsch der Arbeitgeber oder der Mitarbeitenden einvernehmlich jederzeit möglich. Die betrieblichen Belange haben Vorrang. Artikel 48 Jahresarbeitszeit: Arbeitszeiterfassung Für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin wird die effektive Tagesarbeitszeit individuell erfasst und eine Arbeitszeitkontrolle geführt. Den Mitarbeitenden ist der jeweilige Stand ihres Arbeitszeitkontos mindestens vierteljährlich sowie auf Verlangen bekannt zu geben. Per Jahresende wird die geleistete Arbeitszeit saldiert. Artikel 49 Jahresarbeitszeit: Zeitsaldo 1 Der Zeitsaldo ist im Jahresverlauf begrenzt auf 200 Mehr- und 50 Minderstunden. Werden diese Werte überschritten, sind die Jahresplanung und/oder der Beschäftigungsgrad zu überprüfen und allenfalls neu zu vereinbaren. 2 Am Jahresende darf der Zeitsaldo 100 Mehr- und 50 Minderstunden nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind Fälle von länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall. Der positive Zeitsaldo kann wahlweise auf das nächste Jahr oder auf ein Zeitsparkonto übertragen werden. Über die dort ausgewiesenen Zeitguthaben verfügen die einzelnen Mitarbeitenden. Sie nehmen beim Bezug der Freizeit auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht. Die 100 Mehrstunden übersteigenden Mehrstunden sind Überstunden. Zusätzliche Minderstunden verfallen zu Lasten der Arbeitgeber. 3 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollen allfällige Mehr- oder Minderstunden innerhalb der Kündigungsfrist kompensiert werden. Ist dies nicht möglich, werden sie ausbezahlt. Artikel 50 Überstunden 1 Die Mitarbeitenden sind zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2 Der Arbeitgeber zahlt für angeordnete Überstundenarbeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden kann die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden

27 Artikel 51 Sonntage, Feiertage 1 Die Arbeitgeber gelten vorrübergehende Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen mit einem Freizeit- oder Lohnzuschlag von 50 Prozent ab. 2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist durch Ersatzruhe auszugleichen. 3 Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie die neun kantonalen Feiertage Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag. Fällt ein Feiertag auf einen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen arbeitsfreien Tag, so ist er weder vergütungsberechtigt noch kann er kompensiert werden. Fällt ein Feiertag auf einen Ferientag, so kann er nachbezogen werden. 4 Artikel 52 Nachtarbeit 1 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. 2 Dem oder der Mitarbeitenden, die nur vorübergehend Nachtarbeit verrichten, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. 3 Mitarbeitende, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Mitarbeitende, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden. 5 Artikel 53 Ferien: Dauer 1 Die Mitarbeitenden haben pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar a. bis vom vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage b. vom vollendeten 20.bis zum vollendeten 50. Altersjahr 20 bis 25 Arbeitstage c. vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 60. Altersjahr 25 Arbeitstage d. nach dem vollendeten 60. Altersjahr 30 Arbeitstage e. Lernpersonal 25 Arbeitstage 2 Mitarbeitende der Altersstufe 20. bis 50. Altersjahr gelten folgende Ferienansprüche a. Mitarbeitende in der Verwaltung ab Jahr Arbeitstage 4 Vorbehalten bleiben Artikel 18 20a des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR ) mit den seitherigen Änderungen. 5 Vorbehalten bleiben Art e des Arbeitsgesetzes

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

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