Verordnung des BSV über den Pilotversuch Startkapital nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und Anhang

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1 Erläuterungen Verordnung des BSV über den Pilotversuch Startkapital nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und Anhang Vorbemerkungen Gestützt auf das heutige Recht ist eine Wiedereingliederung wenig attraktiv, da sie für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden ist. Die Aufnahme oder Erhöhung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, was oftmals mit einer Verschlechterung des Gesamteinkommens (Erwerbseinkommen sowie Renten der 1. und 2. Säule) verbunden ist. Mit dem Pilotversuch Startkapital soll getestet werden, ob bzw. ab welcher Höhe sich eine einmalige finanzielle Leistung nach einer Rentenreduktion positiv auf die Erwerbstätigkeit auswirkt. Die im Vorfeld bestimmten und jeweils nach dem Zufallsprinzip den beiden Interventionsgruppen, resp. der Kontrollgruppe zugeteilten Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger können sich für den Pilotversuch freiwillig melden. Es werden folgende 3 Gruppen unterschieden: Interventionsgruppe 1, Interventionsgruppe 2 und Kontrollgruppe. Bei der Interventionsgruppe 1 wird pro Reduktion einer Viertelsrente ein Startkapital von Fr. 9'000.-, bei der Interventionsgruppe 2 eine solche von Fr. 18'000.- ausgerichtet. Die Kontrollgruppe erhält kein Startkapital. Bei dieser erfolgt eine Wiedereingliederung nach heutigem System, d.h. ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz. Vorerst wird der Pilotversuch in den Kantonen St. Gallen und Waadt durchgeführt. Die Möglichkeit ein Startkapital zu erhalten wird maximal 4000 IV-Rentenbezügerinnen und IV-Rentenbezüger eingeräumt. Diese setzen sich aus jeweils 2000 Personen in den Interventionsgruppen 1 und 2 zusammen. Das BSV geht davon aus, dass sich von diesen 4000 Personen etwa 15% zu einer Teilnahme am Pilotversuch entschliessen, 200 Personen in der Interventionsgruppe 1 und 400 in der Interventionsgruppe 2. Da die Kosten des Startkapitals erfolgsabhängig sind, sind sie sehr schwierig zu schätzen. Unter der Annahme, dass die Renten der 600 Personen um eine Viertelsrente gekürzt werden, würden die Kosten Fr.- 9'000'000 betragen. (400 x 18'000. und 200 x 9'000.--). Das Startkapital unterliegt gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG der direkten Bundessteuer. Für alle drei Gruppen gelten folgende Vorgaben: Die Teilnahme am Pilotversuch ist freiwillig; Ziel ist die Aufnahme bez. Ausdehnung einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt; die versicherte Person kann Eingliederungsmassnahmen und Unterstützung von ihrer IV- Stelle beanspruchen; Die Rentenbezügerin bzw. der Rentenbezüger meldet die Aufnahme oder Erhöhung einer Erwerbstätigkeit der zuständigen IV-Stelle. Diese leitet in der Folge ein Rentenrevisionsverfahren nach Artikel 17 ATSG ein. Ergibt die Überprüfung durch die IV- Stelle, dass sich der IV-Grad erheblich geändert hat, wird die Rente entsprechend angepasst. Die Änderung des Anspruchs erfolgt nach Artikel 88a IVV. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit kommt Artikel 29 quater IVV zur Anwendung (Wiederaufleben der Rente nach einer beruflichen Integration). Für alle drei Gruppen kommt beim gesamten Eingliederungsprozess das geltende Recht zur Anwendung mit Ausnahme des Anspruchs auf Taggeld und Rente während einer Eingliederungsmassnahme. Das neue Element des Versuchs liegt darin, dass Personen der Interventionsgruppe 1 oder 2 nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ein Startkapital im Sinne eines finanziellen Anreizes ausbezahlt wird. Dadurch entsteht für diese Personen ein Rechtsanspruch, was die vorliegende Amtsverordnung Pilotversuch Startkapital notwendig macht.

2 Teilnahmebedingungen und Anspruch auf ein Startkapital Artikel 1-4 Das Startkapital ist eine einmalige finanzielle Leistung, die eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in finanzieller Hinsicht erleichtern und fördern soll. Im Gegensatz zu einem Taggeld oder einer Rente handelt es sich beim Startkapital nicht um einen Ersatz von weggefallenem Einkommen oder um eine Entschädigung für die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Vielmehr geht es um eine Geldleistung, die einmalig, mit dem Ziel eines finanziellen Anreizes, verfügt wird. Durch die Zuteilung in eine der beiden Interventionsgruppen entsteht ein Anspruch auf eine Finanzhilfe (Startkapital), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Invalidenrente wird wegen einer von der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger gemeldeten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 17 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben. Die Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades hat im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit handelt. Diese Erwerbstätigkeit oder die Erhöhung des Beschäftigungsgrades dauert während mindestens drei Monaten nach Erlass der rentenreduzierenden Verfügung an. Das Datum des Zustandekommens des Arbeitsvertrags muss vor dem Datum einer Rentenrevision liegen, die im Rahmen des ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens allenfalls während der Dauer des Pilotversuchs Startkapital durchgeführt wird. Die rentenwirksame Arbeitsaufnahme bzw. Ausweitung der Erwerbstätigkeit muss spätestens am erfolgen (vgl. Beispiel). Bei unselbständigen Erwerbenden ist es zwingend, dass der Arbeitsvertrag zustande kommt, bevor die Verfügung, welche eine ordentliche Rentenrevision (mit Rentenreduktion) abschliesst, erlassen worden ist. Bei selbständig Erwerbenden ist es zwingend, dass die rentenwirksame Erhöhung des Einkommens erzielt wird, bevor die Verfügung, welche eine ordentliche Rentenrevision (mit Rentenreduktion) abschliesst, eröffnet worden ist. Damit soll verhindert werden, dass eine Rentenbezügerin oder ein Rentenbezüger nicht erst durch den Druck einer Rentenreduktion die Renteneinbusse mithilfe des Startkapitals zu kompensieren versucht. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf sowie die Höhe des Startkapitals ist immer der zuletzt verfügte IV-Grad, bzw. die daraus resultierende Rentenstufe. Da der Pilotversuch befristet ist und das Startkapital nur bis am verfügt werden kann, musste eine Rahmenfrist der möglichen Arbeitsaufnahme statuiert werden. Dies damit die IV-Stelle nach Eingang der Meldung über die Aufnahme einer Beschäftigung, resp. den Ausbau des Beschäftigungsgrades noch innerhalb der Dauer des Pilotversuches verfügen kann. Beispiel (Stellenantritt am ): Arbeitsaufnahme am Versand Vorbescheid Probezeit beendet und Einwandfrist abgelaufen Erlass der Verfügung (nach Ende Probezeit) beispielsweise am Verfügung rechtskräftig Rentenreduktion (gemäss Art. 88bis Abs. 2a IVV) Ablauf der drei Monate nach Erlass der Verfügung Anspruchsvoraussetzung Startkapital erfüllt frühestens am Startkapital kann bis längstens am verfügt werden. Höhe und Auszahlung des Startkapitals Artikel 5 und 6 Die Höhe des Startkapitals für die Interventionsgruppe 1 und Interventionsgruppe 2 wird unterschiedlich festgelegt. Ziel ist es, im Rahmen der Evaluation aufzeigen zu können, ob die Höhe der Geldleistung zu unterschiedlichem Verhalten in Bezug auf eine Wiedereingliederung führt. Ferner richtet sich die Höhe des Startkapitals nach dem Umfang der Rentenreduktion: Pro Reduktion einer Viertelsrente erhalten Personen der Interventionsgruppe 1 Fr. 9'000.- und Personen der Interventionsgruppe 2 Fr. 18'000.-.

3 Allerdings wird das Startkapital nicht in einem Mal ausbezahlt. Dies aus folgenden Überlegungen: Eine Auszahlung des gesamten Betrags zum Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente birgt die Gefahr in sich, dass das Geld weder nachhaltig noch zielgerichtet eingesetzt wird. Zudem könnte dadurch ein nicht beabsichtigter Anreiz geschaffen werden, dass kurze Zeit nach Erhalt des Startkapitals gestützt auf eine erneute 30-tägige Arbeitsunfähigkeit ein Wiederaufleben der Rente nach Artikel 29 quater IVV geltend gemacht wird. Um mögliche Missbrauchsfälle zu verhindern, müsste ein Rückforderungsanspruch gegenüber der versicherten Person vorgesehen werden, was in der Umsetzung aber zu Härtefällen führen könnte, falls die betroffenen Personen das Geld bereits ausgegeben haben. Wird der gesamte Betrag erst nach einer gewissen Zeit, z.b. zwei Jahre nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ausbezahlt, kann dem heutigen negativen Anreiz einer möglichen Verschlechterung des Gesamteinkommens (Erwerbseinkommen sowie Renten der 1. und 2. Säule) nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, nicht wirkungsvoll begegnet werden, da die finanzielle Entlastung zeitlich zu spät eintritt. Vorgesehen ist deshalb eine Auszahlung in vier Raten innerhalb von zwei Jahren. Die erste Teilzahlung erfolgt in Anlehnung an Artikel 88bis Abs. 2 lit. a ab dem zweiten der Zustellung der rentenreduzierenden Verfügung folgenden Monat. Eine gestaffelte Auszahlung hat verschiedene Vorteile: Die versicherte Person erhält mit Herabsetzung oder Aufhebung der Rente den beabsichtigten finanziellen Anreiz. Durch eine Aufteilung in vier Teilauszahlungen über den Zeitraum von 2 Jahren kann eine gewisse Nachhaltigkeit gewährleistet werden. Indem die Auszahlung der Raten nur dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Entrichtung eines Startkapitals nach wie vor gegeben sind, kann auf veränderte Situationen reagiert werden. So werden weitere Auszahlungen z.b. bei einem Wiederaufleben der Rente nach Artikel 29 quater IVV gestoppt. Im Gegenzug wird auf Rückforderungsansprüche gegenüber der versicherten Person verzichtet (vgl. Artikel 6 Absatz 3). Renten- und Taggeldanspruch Artikel 7 Absatz 1: Während des Pilotversuchs läuft für Teilnehmende die Rente in Abweichung von Art. 29 Abs. 2 IVG weiter, wenn sie an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Grundsätzlich wird zu der Rente kein zusätzliches Taggeld ausgerichtet, es sei denn, Teilnehmende erleiden einen Erwerbsausfall gemäss Absatz 2 und 3. Eine Beibehaltung der Rente drängt sich unter koordinationsrechtlichen Aspekten auf, namentlich im Hinblick auf Ergänzungsleistungen, Ansprüchen aus Versicherungen der 2. Säule und aus Lebensversicherungen. Absatz 2: Entsteht wegen eines Erwerbsausfalls infolge Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen ein Anspruch auf Kindergeld der Invalidenversicherung, gilt die Regel von Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Absatz 3: Erleidet eine Rentenbezügerin oder ein Rentenbezüger infolge Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall, wird zusätzlich zur Weiterentrichtung der Rente ein Taggeld von 80% des Erwerbseinkommens ausgerichtet. Dies kann bei Personen der Fall sein, die keine ganze IV-Rente beanspruchen können (¼-, ½-, oder ¾-Rente) und wegen einer ganztägigen Massnahme der IV an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert sind. Absatz 4: Personen, denen ein Ersatzeinkommen in Form eines Taggeldes einer anderen Versicherung zustand, sollen beim Wegfall dieses Taggeldes in Folge der Massnahme Anspruch auf ein Taggeld der IV in gleicher Höhe haben. Eine Person etwa, die nebst ihrer halben IV-Rente ein Taggeld der ALV bezieht und eine ganztägige Massnahme der IV absolviert, erfüllt die Voraussetzung der Vermittelbarkeit nicht mehr und hätte demzufolge keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld.

4 Absatz 5: Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 2 und 3 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen). Dauer Pilotversuch Artikel 8 Ein Startkapital kann längstens bis zum 31. August 2013 verfügt werden. Noch nicht abgeschlossen zu diesem Zeitpunkt ist dagegen die Umsetzung (Auszahlung, Evaluation, usw.). Der Pilotversuch dauert bis zum 31. August Koordination mit Leistungen anderer Sozialversicherungen Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) Die Teilnahme am Pilotversuch kann für die Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen zur IV (EL) gewisse Konsequenzen haben. Fakt ist, dass die Höhe der EL sowohl von der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Erhöhung des Beschäftigungsgrades als auch von der Senkung des Invaliditätsgrades abhängt. Die Aufhebung einer IV-Rente (mit oder ohne einem Startkapital von 72'000 oder 36'000 Franken) bedeutet, dass der Anspruch auf EL entfällt. Bei der EL-Berechnung werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen 1000 Franken und bei Ehepaaren 1500 Franken übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 Lit. a ELG). Ausserdem kann die Senkung des Invaliditätsgrades dazu führen, dass ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Art. 14a ELV). Das Startkapital wird bei der Berechnung der EL als Vermögen angerechnet. Obwohl die Zahlung in Raten erfolgt, gilt das Startkapital nicht als wiederkehrende Leistung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Lit. d ELG. Bei der Abklärung des EL-Anspruchs spielt das Vermögen in verschiedener Hinsicht eine Rolle. Zum einen werden Einkünfte aus Vermögen (Kapitalerträge, wie Zinsen) bei den anrechenbaren Einnahmen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 Bst b ELG), zum anderen fällt das Vermögen auch unter die anrechenbaren Einnahmen. So wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens bei IV-Rentner/innen angerechnet, soweit es gewisse Freibeträge übersteigt: 25'000 Franken bei Alleinstehenden und 40'000 Franken bei Ehepaaren (Art. 11 Abs. 1 Lit. c ELG) 1. Diese Freibeträge werden per 1. Januar 2011 mit der Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung erhöht (37'500 für Alleinstehende und 60'000 Franken für Ehepaare). Wegen der Höhe der fraglichen Beträge und der Auszahlungsperiode über zwei Jahre sind die Auswirkungen des Startkapitals auf die EL aber gering, vor allem für Personen ohne Vermögen. Ein Startkapital von 54'000 Franken auf zwei Jahre verteilt 2 schlägt für Alleinstehende mit einem über dem Freibetrag liegenden Vermögen mit höchstens 150 Franken pro Monat zu Buche (1/15 von 54'000 Franken geteilt durch 24 Monate). Für Personen ohne Vermögen beläuft sich der anrechenbare Anteil des Startkapitals auf rund 50 Franken pro Monat (1/15 von 54'000 minus 37'500 Franken geteilt durch 24). 2. Säule Auch bei der 2. Säule stellt sich die Frage der Koordination. Nach Artikel 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Nach Artikel 24 der Ausführungsverordnung gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Da das Startkapital nicht anstelle eines Erwerbs- oder Ersatzeinkommens ausbezahlt wird, sondern als Sonderleistung mit den Abfindungen und ähnlichen 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). 2 Bei einem Kapital von 72'000 bzw. 36'000 Franken fällt der EL-Anspruch weg.

5 Leistungen gleichzusetzen ist, gilt das Startkapital nicht als anrechenbare Einkunft nach Artikel 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Auch bei der 2. Säule bedarf es keiner weiteren Koordinationsbestimmungen.

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