Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Detmold

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Detmold"

Transkript

1 Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Detmold I. Abschnitt Allgemeines 1. Allgemeines Diese Dienstanweisung enthält die für die Stadt Detmold notwendigen näheren und ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen gemäß 31 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW). 2. Geltungsbereich Die Dienstanweisung gilt für den gesamten Geschäftsbereich der Finanzbuchhaltung, soweit in der GemHVO oder in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 3. Aufgaben 3.1. Die Finanzbuchhaltung nimmt die ihr gesetzlich übertragenen eigenen und auftragsweise zu erledigenden Aufgaben wahr. Die Aufgaben umfassen - die Buchführung, - die Zahlungsabwicklung, - die Mahnung und die Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Geldforderungen sowie - die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften der GemHVO nicht entgegen stehen, dies im Interesse der Stadt liegt, die eigenen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei der Prüfung der Finanzbuchhaltung mitgeprüft werden können. Die Vorschriften der GemHVO gelten für die Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 4. Organisation der Finanzbuchhaltung 4.1. Die Finanzbuchhaltung gliedert sich in die Bereiche Buchführung, Zahlungsabwicklung und Vollstreckung Die Aufgaben der Finanzbuchhaltung werden für den Bereich Buchhaltung durch das Team Finanzbuchhaltung und für die Bereiche Zahlungsabwicklung, Mahnung und Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Geldforderungen sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen durch das Team Stadtkasse- wahrgenommen. 1

2 4.3. Die Buchführung und der Zahlungsverkehr werden grundsätzlich zentral vorgenommen. 5. Verantwortliche/r für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung 5.1. Für das Team Finanzbuchhaltung und das Team Stadtkasse ist jeweils eine Leitung und eine Stellvertretung zu bestellen Sobald die Leitung des jeweiligen Teams die ordnungsgemäße Führung des jeweiligen Bereiches gefährdet sieht, hat sie die Aufsicht nach Punkt dieser Dienstanweisung zu unterrichten. II. Abschnitt Buchführung 6. Aufgaben der Finanzbuchhaltung Die Aufgaben des Teams Finanzbuchhaltung umfassen - die Geschäftsbuchführung sowie - die Anlagenbuchhaltung. 7. Buchführung 7.1. Die Buchführung erfolgt nach dem System der doppelten Buchführung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) sowie der gesetzlichen Regelungen Für die Buchführung gilt das Belegprinzip. Grundlage jeder Buchung sind begründende Unterlagen (wie Rechnungen, Vermerke, Verfügungen, Quittungen etc.). 8. Posteingänge, die den Zahlungsverkehr betreffen 8.1. Diese Regelungen gelten für alle externen und internen Posteingänge, die in irgendeiner Weise den Zahlungsverkehr der Stadt Detmold betreffen sowie sonstige für die Buchführung relevanten Unterlagen Der externe Posteingang umfasst alle Posteingänge, die bei der Stadt Detmold (u. a. per Post, per Fax, per , durch persönliche Abgabe) eingehen und die den Zahlungsverkehr betreffen (Bsp.: Rechnungen, Mahnungen, Gutschriften, Bescheide etc.). Der interne Posteingang umfasst alle Verrechnungen der Organisationsbereiche untereinander Zuständig sind - die zentrale Posteingangsstelle, - die dezentralen Posteingangsstellen der Organisationsbereiche sowie - alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Detmold, die persönlich die unter 8.2 genannten Schriftstücke in Empfang nehmen Alle Posteingangsstellen sortieren die unter 8.2 mit Ausnahme der elektronischen Eingänge genannten Schriftstücke aus und versehen sie mit einem Eingangsstempel. Aufgrund der Weiterverarbeitung dieser Schriftstücke muss der Stempel auf einer freien Stelle platziert sein, damit alle Angaben auf diesem 2

3 Dokument auch weiterhin gut lesbar bleiben. Danach sind diese Schriftstücke unverzüglich an das Team Finanzbuchhaltung zwecks Einbindung in den Workflow weiterzuleiten. 9. Geschäftsablauf des Buchungsverkehrs 9.1. Das Team Finanzbuchhaltung scannt täglich alle unter 8.2 genannten Posteingänge zur Weiterverarbeitung im elektronischen Workflow ein. Es erfolgt eine Kontrolle, ob alle Belege vollständig und lesbar eingescannt worden sind. Die Originalbelege werden anschließend vernichtet. In begründeten Einzelfällen kann eine Weitergabe von Originalbelegen an die Organisationseinheiten erfolgen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden durch das Workflow-System sichergestellt. Das Team Finanzbuchhaltung bereitet die Vorgänge zur Weiterverarbeitung auf und leitet diese an die zuständigen Organisationseinheiten weiter Die Organisationseinheiten prüfen die Vorgänge auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, führen die Vorkontierung durch und erteilen die Freigabe zur Verbuchung. Hiermit werden die Vorgänge zur Buchung an das Team Finanzbuchhaltung weitergeleitet. Selbsterstellte Buchungsbelege bzw. Rechnungen per müssen von den Organisationseinheiten direkt in das Workflow-System eingebunden werden. Ein vorheriges Einscannen und die Vorbearbeitung durch das Team Finanzbuchhaltung entfallen hierbei Das Team Finanzbuchhaltung überprüft die von den Organisationseinheiten gemachten Angaben. Ergeben sich hierbei Fragen, sind diese unverzüglich zwischen Buchführung und den Organisationseinheiten zu klären. Das Team Finanzbuchhaltung ist dann berechtigt, Kontierungen zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Der zu buchende Betrag darf nur bei offensichtlichen Schreib- bzw. Rechenfehlern geändert werden. Diese Änderungen werden automatisch im System dokumentiert. Anschließend werden die Vorgänge im Buchhaltungssystem gebucht und damit dem Team Stadtkasse zur Zahlbarmachung weitergeleitet. 10. Unterschriftsbefugnisse Soweit in dieser Dienstanweisung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, ergeben sich die Vollmachten im Zahlungsverkehr aus der Vollmachtsverfügung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin Die Regelungen über die Feststellungsbefugnis sowie die Zeichnungsvollmacht für Kassenanweisungen der Vollmachtsverfügung gelten auch für die elektronischen Signaturen im Workflow-System. 3

4 III. Abschnitt Zahlungsabwicklung und Forderungsmanagement 11. Aufgaben der Stadtkasse Die Aufgaben des Teams Stadtkasse sind die Führung und Bebuchung der Finanzrechnung und Überwachung der Finanzmittel und umfassen im Wesentlichen: - Die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen, - die zahlungsorientierte Buchhaltung, insbesondere a) die Offene-Posten-Verbuchung im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung, b) die durchlaufende Zahlungsabwicklung, c) die Bankbuchhaltung, d) den buchmäßigen Abschluss der Finanzmittelkonten - die tägliche Abstimmung der Finanzmittelkonten - die Liquiditätsplanung - die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss - das zentrale Forderungsmanagement, insbesondere a) die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geldforderungen (sofern sie nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vollstreckt werden können), b) die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und den Erlass der Mahnund Vollstreckungsgebühren sowie der Nebenforderungen, c) die Bewertung der Forderungen Für Zahlstellen, die außerhalb der Kassenorganisation bestehen, und für Handvorschüsse und Einnahmekassen (Geldannahmestellen) gelten die besonderen Dienstanweisungen Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt werden in einer gesonderten Dienstanweisung geregelt. 12. Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde Die Kasse wird gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) zur zentralen Stelle für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmt. Sie bearbeitet im Rahmen der Vollstreckungsverfahren federführend alle Insolvenzverfahren, die die Stadt Detmold betreffen. 13. Organisation des Teams Stadtkasse Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts anderes bestimmen, trifft die Kassenleitung die im Interesse einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung der Stadtkasse erforderlichen Anordnungen. Die Kassenleitung hat u. a. alle Maßnahmen zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Kassensicherheit sowie die Liquiditätssicherung gewährleisten. 14. Geschäftsgang der Stadtkasse Behandlung der Eingänge Die bei der Stadtkasse eingehenden Sendungen sind von der Kassenleitung 4

5 oder der dazu bestimmten Person zu öffnen und sofort mit dem Eingangsstempel zu versehen. Wertsendungen sind von der Kassenleitung oder der jeweiligen Stellvertretung zu öffnen. Eingänge bei anderen Dienststellen, denen Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) beigefügt sind, sind unverzüglich der Stadtkasse zuzuleiten. Im Übrigen sind die Eingänge nach der Dienst- und Geschäftsordnung der Stadtverwaltung Detmold zu behandeln Schriftverkehr Die Stadtkasse führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung Stadt Detmold Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin - Stadtkasse - In Vollstreckungsangelegenheiten führt sie ihn unter der Bezeichnung Stadt Detmold Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin - Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde 15. Zahlungsverkehr und Verwaltung der Kassenmittel Die Zahlgeschäfte sind grundsätzlich unbar abzuwickeln Auszahlungen dürfen nur durch Überweisung, Bargeld oder Schecks erfolgen Einzahlungen dürfen neben Überweisungen nur in Form von Bargeld, Schecks oder Zahlung per EC-Cash akzeptiert werden Bargeld und sonstige Zahlungsmittel dürfen nur von den Kassierern/ Kassiererinnen, Vollziehungsbeamten/Vollziehungsbeamtinnen und sonstigen ausdrücklich damit beauftragten Bediensteten angenommen und ausgezahlt werden Bei Bareinzahlung wird dem Einzahler / der Einzahlerin eine Quittung ausgehändigt. Sie wird auf einem Formblatt oder mit Stempelaufdruck auf einem entsprechenden Beleg (z. B. Bescheid) mit einer Unterschrift erteilt. Die Befugnis zur Unterzeichnung regelt die Kassenleitung. Die Vollziehungsbeamten/die Vollziehungsbeamtinnen quittieren ausschließlich auf den besonderen Durchschreibequittungen. Die gelieferten Quittungsblöcke sind zu nummerieren, unter Verschluss zu nehmen und nur gegen Quittung an die Vollziehungsbeamten/die Vollziehungsbeamtinnen auszuhändigen Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein Konto der Stadt Detmold einzureichen. Ihre Einlösung ist zu ü- berwachen. Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden Wechsel dürfen nicht als Zahlungsmittel angenommen werden Eingesandte Überweisungsaufträge sind mit den Worten "vom Empfänger eingesandt" zu versehen und dem bezogenen Geldinstitut zuzuleiten Private Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nicht in den Kassenbehältern aufbewahrt werden 5

6 16. Geldverwaltung Im Rahmen der Bewirtschaftung der Kassenmittel sind Liquiditätsbedarfe und -überschüsse der Stadtkasse im Rahmen einer Liquiditätsplanung bedarfs- und ausgleichsorientiert zu steuern. Jede Organisationseinheit hat die Stadtkasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen (> ) gerechnet wird Der Bargeldbestand sowie die unverzinslichen Guthaben bei Geldinstituten sind möglichst niedrig zu halten. Freies Kapital ist gemäß den verbindlichen kommunalen Anlagegrundsätzen (Sicherheit vor Ertrag, Rentabilität und rechtzeitige Verfügbarkeit) anzulegen Liquiditätsüberschüsse sind als Termingelder (z.b. Festgeldkonto, Kündigungsgeld, Tagesgeldkonto) und/oder als anlagestrukturähnliche Geldanlagen (z.b. EURIBOR- oder Geldmarktkonto) zu verwenden. Termingelder und anlagestrukturähnliche Gelder dürfen nur bei Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes sowie ähnlichen Geldinstituten und bei Banken, die der gemeinschaftlichen Einlagensicherung der deutschen Banken angeschlossen sind, angelegt werden. Für andere Anlageformen wie z.b. Inhaberschuldverschreibungen, Anleihen mit festem oder veränderlichem Nominalzins, Nullkuponanleihen, Aktien, Fonds u.ä. ist die vorherige Entscheidung des Verwaltungsvorstandes sowie die Zustimmung der Rechnungsprüfung erforderlich Die Stadtkasse darf keine Darlehen gewähren Der Kämmerer / die Kämmerin ist monatlich über den Kassenbestand, die Liquiditätsplanung und das Zinsniveau (Geldanlagen) zu informieren Zur Abwendung von Liquiditätsengpässen kann die Kassenleitung vorübergehend Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Ermächtigung durch die Haushaltssatzung aufnehmen. Der Kämmerer / die Kämmerin ist darüber zu informieren Die DetCon GmbH und ihre Gesellschaften können kurzfristig nicht benötigte Geldmittel direkt bei der Stadtkasse anlegen. Diese Geldmittel können zur Liquiditätssicherung der Stadtkasse in Anspruch genommen werden. Innerhalb des Liquiditätsverbundes mit den städtischen Gesellschaften darf die DetCon GmbH zur Sicherung ihrer Liquidität und zur Liquidität ihrer Tochtergesellschaften Beträge bis zur Summe der durch die Gesellschaften angelegten Beträge abrufen. In die Berechnung fließen solche Beträge nicht ein, für die ein gesonderter Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses bzw. Rates vorliegt. 17. Konten und Verfügungsberechtigung Die von der Stadtkasse unterhaltenen Konten bei Geldinstituten werden unter der Bezeichnung "Stadtkasse Detmold" geführt Über die Einrichtung von neuen Geschäftskonten entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Kämmerer/der Kämmerin. 6

7 17.3. Die Verfügung über Guthaben durch Scheck, Überweisungsauftrag oder Abbuchungsermächtigung sowie die Anerkennung des Standes der Bankkonten stellen Kassengeschäfte dar, für die die Stadtkasse zuständig ist. Das gilt auch für die formelle Einrichtung und Auflösung von Sparkonten und Festgeldkonten. Die Verfügung über Guthaben und die Anerkennung, Einrichtung und Auflösung von Konten bedarf jeweils zweier Unterschriften bzw. bei der Nutzung von Online-Banking zweier digitaler elektronischer Unterschriften (EU). Dazu berechtigt sind die Kassenleitung und die jeweilige Stellvertretung. Weitere Kassenbedienstete werden vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin ermächtigt. Die Berechtigungen sind der örtlichen Rechnungsprüfung mitzuteilen. 18. Kassensicherheit Außerhalb der Dienstzeiten sind die Kassenräume verschlossen zu halten, soweit die Kassenleitung keine andere Regelung trifft Die Wertgegenstände des Verwahrgelasses sind im Panzerschrank aufzubewahren. Die für den laufenden Dienstbetrieb nicht benötigten Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind unter Verschluss zu halten. Die Stadtkasse, Einnahmekassen, Handvorschüsse und alle Zahlstellen haben bei Dienstschluss den Barbestand unter Verschluss zu nehmen. 19. Festsetzung von Bagatellgrenzen Wiederkehrende Einnahmen Auf Mahnung und Beitreibung von Hauptforderungen unter 2,50 wird verzichtet Einmalige Einnahmen Hauptforderungen werden ab 5,00 nach Fälligkeit gemahnt. Eine Zwangsvollstreckung findet bis zu einer Hauptforderung von 10,00 nicht statt. Der Betrag gilt nach Verstreichen der Mahnfrist als unbefristet niedergeschlagen. Die Stadtkasse teilt den Organisationseinheiten diese Fälle schriftlich mit. Diese verfügen den Sollabgang. Eine Aufnahme in die Niederschlagungskartei erfolgt nicht. Ausgenommen von dieser Regelung sind wiederholt Säumige und Bußgelder Einziehungsersuchen anderer Behörden Die Einziehungsersuchen von anderen Behörden sind unter Hinweis auf 5 Absatz 3 Ziffer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurückzugeben, wenn die Gesamtforderung den Betrag von 10,00 nicht erreicht. 20. Kontenabstimmung Dem Buchen eines Geschäftsvorfalls, durch den sich Änderungen des Zahlungsmittelbestandes ergeben, muss grundsätzlich vorher eine entsprechende Buchung auf dem dafür vorgesehenen Kreditoren- bzw. Debitorenkonto vorausgehen Bei unklaren Einzahlungen aufgrund fehlender Sollstellungen ist von den Organisationsbereichen innerhalb von 3 Tagen die fehlende Buchung nachzuholen. Bei unklaren Belastungen eines Geschäftskontos legt die Stadtkasse unverzüglich Widerspruch ein. Besteht die Möglichkeit einer Aufrechnung, ist davon Gebrauch zu machen. 7

8 20.3. Die Stadtkasse stimmt täglich nach Abschluss der Buchungen den Ist-Bestand der Finanzmittel mit dem Bestandskonto Liquide Mittel ab. Die Abstimmungen sind zu protokollieren und von dem/der mitwirkenden Mitarbeiter/Mitarbeiterin und der Kassenleitung zu unterschreiben. Unstimmigkeiten, die sich aus der Abstimmung der Konten ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Ein Fehlbetrag ist, wenn er nicht sofort ersetzt wird oder werden kann, ohne Verzögerung als Aufwand zu buchen. Ein festgestellter Überschuss ist analog als Ertrag zu vereinnahmen Für den Jahresabschluss sind durch die Kassenleitung die Bestände sämtlicher Kassenkonten (Bankkonten, Bilanzkonten der Kontengruppe liquide Mittel) formell festzustellen. Korrekturen von Konten (Löschungen, Nicht-Übernahme, Bezeichnungen) erfolgen spätestens zum Abschlussstichtag Die Abrechnung der Einnahmekassen, Handvorschüsse und Zahlstellen mit der Stadtkasse ist in den jeweiligen Dienstanweisungen besonders geregelt. 21. Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen Für das Verwahrgelass besteht Anordnungszwang. Wertgegenstände aus Vollstreckungsmaßnahmen der Stadtkasse sind nur auf schriftliche Verfügung der Kassenleitung oder der jeweiligen Stellvertretung zu verwahren Die Stadtkasse hat die Wertgegenstände bei der Einlieferung je nach Art auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit, Vollständigkeit, Gewicht usw. zu prüfen. Soweit die Wertgegenstände der Auslosung unterliegen oder mit Zins- und Gewinnanteilscheinen versehen sind, werden sie der Sparkasse Detmold zur bankmäßigen Verwaltung übergeben Die Bücher für das Verwahrgelass werden ohne Trennung der zeitlichen und sachlichen Buchführung geführt. Die Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. Wertpapiere und Urkunden über Kapitalbeträge werden mit ihrem Nennwert, Wertzeichen mit dem aufgedruckten Wert, alle sonstigen Gegenstände mit einem Erinnerungswert von 1,00 gebucht. 22. Durchlaufende und fremde Finanzmittel Die Stadtkasse darf die Zahlungsabwicklung für andere nur erledigen, wenn dies durch Gesetz zugelassen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister / die Bürgermeisterin angeordnet ist. Auszahlungen für eine andere Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen Entsprechend 27 Abs. 6 GemHVO sind haushaltsfremde Vorgänge in gesonderten Nachweisen zu führen. 8

9 IV. Abschnitt Automatisierte Datenverarbeitung 23. Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung Für den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung (DV) sind die Vorschriften der GemHVO anzuwenden. Daneben sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchungssysteme (GoBS), sowie die Ordnungsvorschriften der 238, 239, 257 und 261 Handelgesetzbuch (HGB) und die 145 bis 147 Abgabenordnung (AO) zu beachten. Insbesondere gilt: - Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion). - Die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar sind und einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage gewährleisten (Kontenfunktion). - Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach Abschlusspositionen dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können. - Ein sachverständiger Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Kommune verschaffen können. - Das Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden. Für die Einhaltung der GoB und GoBS ist bei der DV-Buchführung die Finanzbuchhaltung verantwortlich. Für den / die für die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung Verantwortliche/n gilt gleiches. 24. Freigabe von Verfahren In der automatisierten Datenverarbeitung für die Finanzbuchhaltung dürfen nur freigegebene Programme eingesetzt werden. Ein Programm muss den für den Vollzug der Aufgaben geltenden, speziellen rechtlichen und sachlichen Regelungen sowie den GoBS entsprechen Die Programme müssen dokumentiert und von den anwendenden Stellen geprüft und von der Rechnungsprüfung freigegeben sein. Die Dienstanweisung TUI ist zu beachten. Durch Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst werden und nach erfolgter Buchung nicht unbefugt (d.h. nicht ohne Zugriffsschutzverfahren) und nicht ohne Nachweis des vorausgegangenen Zustandes verändert werden können. Die Freigabe soll dauerhaft nachvollziehbar sein und bestätigen, dass die gesetzlichen und örtlichen Regelungen eingehalten werden. Die Testberichte, in denen Art, Umfang und Ergebnisse festgehalten werden, sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für die jeweils eingesetzte Programmversion ist ein Tes- 9

10 tat vorzuhalten. Die Prüfung kann durch beauftragte Dritte durchgeführt werden. 25. Berechtigungen im Verfahren Berechtigungen im Verfahren werden unter Beachtung der Regelungen der Vollmachtsverfügung durch das Team Finanzen vergeben. 26. Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen Geschäftsvorfälle bei DV-Buchführungen (batch- / dialogorientierte Verfahren) gelten als ordnungsgemäß gebucht, wenn sie nach einem Ordnungsprinzip vollständig, formal richtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfasst und gespeichert sind. Es ist zu gewährleisten, dass alle für die unmittelbar oder zeitlich versetzt nachfolgende Verarbeitung erforderlichen Merkmale einer Buchung vorhanden, plausibel und kontrollierbar sind. Insbesondere müssen die Merkmale für eine zeitliche Darstellung sowie eine Darstellung nach Sach- und Personenkonten gespeichert sein. Diese Daten sind in Form von Buchungsprotokollen oder in anderer protokollierbarer, verfahrensabhängiger Darstellungsweise (maschinell erstellte Erfassungs-, Übertragungs- und Verarbeitungsprotokolle) vorzuhalten. Die Protokolle werden wie Belege aufbewahrt Um die zeitnahe und periodengerechte Erfassung eines Geschäftsvorfalls sicherzustellen, muss der Zeitpunkt der Buchung in der Verfahrensdokumentation definiert sein. Werden erfasste Daten vor dem Buchungszeitpunkt, z.b. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert, braucht der ursprünglich gespeicherte Inhalt nicht sichtbar sein. Werden Merkmale (Belegbestandteile, Kontierung) einer erfolgten Buchung verändert, so muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben, z.b. durch Aufzeichnungen über durchgeführte Änderungen (Storno- oder Neu- Buchungen). Diese Änderungsnachweise sind Bestandteil der Buchführung und aufzubewahren. 27. Identifikation innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung Die DV-Buchführung hat dem Prinzip zu entsprechen, dass ein sachlicher und ein zeitlicher Nachweis über sämtliche buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle erbracht werden muss. 28. Sicherung und Kontrolle der Verfahren Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin bestimmt, in welcher Form die Bücher geprüft werden. 29. Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Die Anwendung und Entwicklung von Programmen sind strikt zu trennen. Wer Daten in der Finanzbuchhaltung erfasst, verarbeitet und ausgibt, darf keine System- oder Anwendungsprogrammierungen vornehmen und umgekehrt. 10

11 V. Abschnitt Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung 30. Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung Die Aufsicht und Kontrolle über das Team Finanzbuchhaltung und das Team Stadtkasse erfolgen durch den Kämmerer / die Kämmerin oder den / die hierfür Bestellten / Bestellte ( 31 Abs. 4 GemHVO). Dieser / Diese hat durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass die internen Festlegungen zur Buchführung und Zahlungsabwicklung beachtet werden Der Kämmerer / die Kämmerin hat mindestens einmal jährlich unvermutet die Zahlungsabwicklung zu prüfen. Die Finanzbuchhaltung ist dauerhaft unterjährig zu überwachen. Überwacht die Rechnungsprüfung dauerhaft die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden. Hat im laufenden Jahr eine überörtliche Prüfung stattgefunden, kann auf eine Bestandsaufnahme verzichtet werden. Beim Ausscheiden der Leitung des Teams Finanzbuchhaltung bzw. der Leitung des Teams Stadtkasse hat eine zusätzliche Prüfung stattzufinden Papiergebundene und elektronische Bücher, Belege und Akten dürfen nur mit dem Einverständnis der jeweiligen Leitung des Teams Finanzbuchhaltung bzw. des Teams Stadtkasse hierzu Berechtigten herausgegeben bzw. Zugriff gewährt werden. Anderen Personen ist die Einsicht nur zu gestatten, wenn ein dienstlicher Auftrag nachgewiesen wird Die fachliche Aufsicht über die Zahlstellen führt die Kassenleitung Die Aufsicht über die Handvorschüsse und Einnahmekassen (Geldannahmestellen) werden in einer besonderen Dienstanweisung geregelt Die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung wird Bediensteten des Teams Finanzbuchhaltung und des Teams Stadtkasse erteilt, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann Die Bediensteten des Teams Finanzbuchhaltung und des Teams Stadtkasse haben sich über die ihr Arbeitsgebiet betreffenden Vorschriften usw. ständig zu informieren. Wenn sie ihnen unklar sind oder nicht ausreichend erscheinen, haben sie eine Klärung durch die Leitung der Finanzbuchhaltung bzw. die Leitung der Stadtkasse herbeizuführen Es erfolgt eine Trennung zwischen Stammdatenanlage und -pflege und Buchungstätigkeit Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle wesentlichen, die Buchführung betreffenden Festlegungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen z.b.: - Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit - (Sofern eingerichtet) Freigabeberechtigungen im Rahmen der Buchführung - Berechtigungen im Rahmen der Zahlungsabwicklung Der Umfang der Berechtigungen ist ebenfalls mitzuteilen. 11

12 Vor Einführung von technisch unterstützten Zahlungssystemen z.b. EC-Cash- Verfahren ist sowohl das Team Stadtkasse als auch die örtliche Rechnungsprüfung zu beteiligen. VI. Abschnitt Schlussvorschriften 31. Schlussbestimmungen Diese Dienstanweisung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Sofern die Regelungen dieser Dienstanweisung wesensimmanent oder begriffsnotwendig eine Umstellung des Haushaltswesens voraussetzen, gelten für die Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2007 noch die Regelungen der Dienstanweisung für die Stadtkasse Detmold vom Nach Abschluss der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2007 tritt diese außer Kraft. Detmold, den (Heller) Bürgermeister 12

der Samtgemeinde Amelinghausen für die Samtgemeindekasse Amelinghausen

der Samtgemeinde Amelinghausen für die Samtgemeindekasse Amelinghausen D I E N S T A N W E I S U N G der Samtgemeinde Amelinghausen für die Samtgemeindekasse Amelinghausen Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Geltungsbereich 3 Aufgaben der Kasse 4 Kassenleiter, Kassenmitarbeiter

Mehr

Dienstanweisung für die Zentrale Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung

Dienstanweisung für die Zentrale Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung Dienstanweisung für die Zentrale Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung Anlage 2.3a 1 Allgemeines Diese Dienstanweisung enthält die für den nph notwendigen näheren und ergänzenden Vorschriften und Regelungen

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

IDR Prüfungshilfe "Vollständigkeitserklärung" IDR-H IDR Prüfungshilfe "Vollständigkeitserklärung" Stand:

IDR Prüfungshilfe Vollständigkeitserklärung IDR-H IDR Prüfungshilfe Vollständigkeitserklärung Stand: IDR-H 2.300 IDR Prüfungshilfe 2.300 Stand: 05.12.2008 Seite 1 von 8 Vorwort Das Institut der Rechnungsprüfer (IDR) legt mit der Prüfungshilfe 2.300 eine Arbeitshilfe zur Einholung einer Erklärung Vollständigkeit

Mehr

ABestB-HKR 03/2004 ABestB-HKR 05/2013

ABestB-HKR 03/2004 ABestB-HKR 05/2013 1. Anwendungsbereich der Aufbewahrungsbestimmungen Die Aufbewahrungsbestimmungen regeln das Aufbewahren, das Übertragen auf andere Speichermedien, das Aussondern, das Abgeben und das Vernichten aufbewahrungspflichtiger

Mehr

Werte Leserin, werter Leser,

Werte Leserin, werter Leser, Werte Leserin, werter Leser, vom Fachverband der KommunalKassenVerwalter NRW wurde bereits im Jahre 2004 ein Papier erarbeitet, dass die Regelungsbedarfe zu 31 GemHVO aus Sicht der Kassen darstellte 1.

Mehr

GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR DIE FINANZBUCHHALTUNG DES TOURISMUSVERBANDES BIGGESEE-LISTERSEE

GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR DIE FINANZBUCHHALTUNG DES TOURISMUSVERBANDES BIGGESEE-LISTERSEE GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR DIE FINANZBUCHHALTUNG DES TOURISMUSVERBANDES BIGGESEE-LISTERSEE Inhaltsverzeichnis Allgemeines und Aufbauorganisation 1. Gesetzliche Grundlage, Geltungsbereich, Allgemeines 3 2.

Mehr

TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v.

TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. Finanz- und Wirtschaftsordnung Ziffer 1 Geltungsbereich Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Turnverein Derichsweiler

Mehr

Dienstanweisung. Dienstanweisung gemäß 41 Abs. 1 GemHKVO für die Stadt Bergen 1. Abschnitt Aufbau- und Ablauforganisation 1 Geltungsbereich

Dienstanweisung. Dienstanweisung gemäß 41 Abs. 1 GemHKVO für die Stadt Bergen 1. Abschnitt Aufbau- und Ablauforganisation 1 Geltungsbereich Dienstanweisung Dienstanweisung gemäß 41 Abs. 1 GemHKVO für die Stadt Bergen 1. Abschnitt Aufbau- und Ablauforganisation 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstanweisung gilt für alle Organisationseinheiten

Mehr

Dienstanweisung für die Verbandskasse Altenberge

Dienstanweisung für die Verbandskasse Altenberge Dienstanweisung für die Verbandskasse Altenberge Inhaltsangabe 1. Geltungsbereich 2. Aufgaben und Organisation der Kasse 2.1 Aufgaben 2.2 Kassenverwalter, Kassenmitglieder 2.3 Handvorschüsse 3. Geschäftsgang

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Eigenbetriebssatzung Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL) Stand: 10.12.2014 Inhaltsverzeichnis Eigenbetriebssatzung... 2 Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL)... 2 1 Eigenbetrieb,

Mehr

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 30 der Gemeindehaushaltsverordnung

Mehr

Dienstanweisung für die Stadtkasse Salzgitter

Dienstanweisung für die Stadtkasse Salzgitter Dienstanweisung für die Stadtkasse Salzgitter 1 Allgemeines... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Aufgaben und Organisation... 1 3.1 Aufgaben... 1 3.2 Organisation... 2 3.3 Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde...

Mehr

Informationen Produkt 1.1.1.06 Kämmerei und Stadtkasse

Informationen Produkt 1.1.1.06 Kämmerei und Stadtkasse Haushaltsjahr: Informationen Produkt Produkt Produktgruppe Produkthauptgruppe Produktbereich 1.1.1.06 1.1.1 1.1 1 Kämmerei und Stadtkasse Verwaltungssteuerung und -service Innere Verwaltung Zentrale Verwaltung

Mehr

Dienstanweisung für die

Dienstanweisung für die Dezernat 4 Finanzen und Gebäudemanagement Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der FernUniversität in Hagen Inhalt Präambel... 3 1 Allgemeines... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Allgemeine Grundsätze...

Mehr

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Amtsblatt der Stadt Wesseling Amtsblatt der Stadt Wesseling 45. Jahrgang Ausgegeben in Wesseling am 15. Januar 2014 Nummer 02 Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 1. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Mit der

Mehr

elektronische Rechnung (erechnung)

elektronische Rechnung (erechnung) elektronische Rechnung (erechnung) (Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen) BMF, ORR Wolfgang Raack Inhalt Grundsatz Rechtliche Grundlagen Bundeshaushaltsordnung (BHO) Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Mehr

Dienstanweisung über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Jugendgästehauses Northeim

Dienstanweisung über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Jugendgästehauses Northeim Allgemeines Dienstanweisung über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Jugendgästehauses Northeim Das budgetierte Jugendgästehaus Adolf-Galland verwaltet und bewirtschaftet die von der Stadt Northeim

Mehr

Dienstanweisung über die Aufgaben der Zahlungsabwicklung (doppische Kasse) beim Gemeindekassenverband Altenberge

Dienstanweisung über die Aufgaben der Zahlungsabwicklung (doppische Kasse) beim Gemeindekassenverband Altenberge Dienstanweisung über die Aufgaben der Zahlungsabwicklung (doppische Kasse) beim Gemeindekassenverband Altenberge Vorwort Im Interesse der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde die gesetzliche

Mehr

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld Beschlussnummer 2005/097/11, SR-2009-2014/137/16, SR-2009-2014/193/24 Präambel Auf der Grundlage der 4, 95 und 97 der Gemeindeordnung

Mehr

Haushaltsordnung. des. Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik

Haushaltsordnung. des. Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik Stand 09.03.2007 I - C 004 we Haushaltsordnung des Zentralverbandes Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik gemäß der Satzung vom 2.1.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundsätze 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine

Mehr

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung Qualifizierung im Sport Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung Strengere Buchführungsregeln 2015: So verschaffen Sie sich einen Überblick über die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung

Mehr

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit

Mehr

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und

Mehr

Verwaltungsanordnung über die Führung von Treuhandkassen des Landeskirchenamtes (Treuhandkassenvorschrift)

Verwaltungsanordnung über die Führung von Treuhandkassen des Landeskirchenamtes (Treuhandkassenvorschrift) Treuhandkassenvorschrift LKA TreuhandkassenLKA 609 Verwaltungsanordnung über die Führung von Treuhandkassen des Landeskirchenamtes (Treuhandkassenvorschrift) Vom 5. September 1989 (ABl. 1989 S. 66) Aufgrund

Mehr

Verbindliche Regelung. zur kassentechnischen Umsetzung der. Budgetierung in den Kommunalen Kindergärten der Gemeinde Hatten

Verbindliche Regelung. zur kassentechnischen Umsetzung der. Budgetierung in den Kommunalen Kindergärten der Gemeinde Hatten Verbindliche Regelung zur kassentechnischen Umsetzung der Budgetierung in den Kommunalen Kindergärten der Gemeinde Hatten 1. Allgemeines Der Kindergarten verwaltet und bewirtschaftet eigenverantwortlich

Mehr

Rechtsverordnung für Zahlstellen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Zahlstellenverordnung ZStVO)

Rechtsverordnung für Zahlstellen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Zahlstellenverordnung ZStVO) Zahlstellenverordnung ZStVO 801b Rechtsverordnung für Zahlstellen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Zahlstellenverordnung ZStVO) Vom 10. April 2008 (ABl. 2008 S. 231) Die Kirchenleitung

Mehr

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Arbeitskreise der Frühstarter. Organisation des Rechnungswesens. Güstrow, 17. Juni 2010

Arbeitskreise der Frühstarter. Organisation des Rechnungswesens. Güstrow, 17. Juni 2010 Arbeitskreise der Frühstarter Organisation des Rechnungswesens Güstrow, 17. Juni 2010 Inhalt Rechtsgrundlagen Rechnungswesen Dienstanweisungen Gliederung des Rechnungswesens Finanzbuchführung Geschäftsbuchführung

Mehr

Anlage 2 zu Nr. 9.2. der. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der

Anlage 2 zu Nr. 9.2. der. Verwaltungsvorschriften für. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung. ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Anlage 2 zu Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg (Zusätzliche Bestimmungen für manuelle Verfahren)

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

NACHBARSCHAFTSVERBAND BISCHWEIER-KUPPENHEIM

NACHBARSCHAFTSVERBAND BISCHWEIER-KUPPENHEIM Nachbarschaftsverband Bischweier-Kuppenheim Landkreis Rastatt Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes der Gemeinden BISCHWEIER und KUPPENHEIM mit der Bezeichnung NACHBARSCHAFTSVERBAND BISCHWEIER-KUPPENHEIM

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 791 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 791 Gliederungs-Nr: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: GemKVO Ausfertigungsdatum: 11.12.2009 Gültig ab: 01.01.2010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 791 Gliederungs-Nr: 632 Verordnung des Innenministeriums

Mehr

Vom 22. Dezember 2005

Vom 22. Dezember 2005 Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut) Vom 22. Dezember 2005 Az.: 1-0211.4/95 (IM),

Mehr

Dienstanweisung zu 31 GemHVO NRW. Aufgaben der Zahlungsabwicklung (doppische Kasse)

Dienstanweisung zu 31 GemHVO NRW. Aufgaben der Zahlungsabwicklung (doppische Kasse) Dienstanweisung zu 31 GemHVO NRW. über die Aufgaben der Zahlungsabwicklung (doppische Kasse) beim Gemeindekassenverband Altenberge 1 Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung Aufgaben der Zahlungsabwicklung

Mehr

Anlage 3 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Dienstanweisung für Zahlstellen besonderer Art

Anlage 3 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Dienstanweisung für Zahlstellen besonderer Art Anlage 3 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Dienstanweisung für Zahlstellen besonderer Art Westfälische Wilhelms- Universität Münster, 20.01.2010 Rektorat Der Kanzler Dezernat 5.2 Dienstgebäude:

Mehr

Unterschriftenrichtlinie

Unterschriftenrichtlinie Unterschriftenrichtlinie - Regelung der Unterschriftskompetenzen - Hinweis: Die Richtlinie wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Das Muster

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

- Zwölftes Buch (SGB XII) Satzung

- Zwölftes Buch (SGB XII) Satzung Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der Aufgaben des bis 69 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) Aufgrund des 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des

Mehr

, ,29

, ,29 Bilanz zum 31.12.2014 Die Bilanz der Stiftung Mitarbeit für das Jahr 2014 ist durch Dr. Glade, König und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neuss geprüft worden. Ellerstraße

Mehr

A b s c h n i t t I. A b s c h n i t t II

A b s c h n i t t I. A b s c h n i t t II Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Lütjenburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529)

Mehr

Finanzordnung ( Vers. 23) SV Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v.

Finanzordnung ( Vers. 23) SV Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v. Sportverein Weiden 1914/75 e.v. Finanzordnung Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2010 1 1. Geltungsbereich, Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit...3 2. Beiträge und Gebühren...3

Mehr

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke Stadt Bad Saulgau B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke (Neufassung unter der Einbeziehung der 1. Änderungssatzung vom 02. 10.2003) Auf Grund von 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop. Aufbewahrungspflichten im Rahmen der GoBD

Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop. Aufbewahrungspflichten im Rahmen der GoBD Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop Aufbewahrungspflichten im Rahmen der GoBD 1 Ihre Referenten Frank Behrens Mirko Guttzeit In Kooperation mit: 2 Agenda Allgemeine Aufbewahrungspflichten (ab Seite

Mehr

Deutsche Classic-Kegler Union e.v.

Deutsche Classic-Kegler Union e.v. Deutsche Classic-Kegler Union e.v. Stand 29.03.2014 Finanzordnung DCU Seite 2 29.03.2014 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines.. 3 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft... 3 3 Gestaltung des

Mehr

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom 20.12.2006 Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2 k, 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung

Mehr

1.2 Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Hinterlegungskasse der Amtsgerichte des Landes wahr.

1.2 Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Hinterlegungskasse der Amtsgerichte des Landes wahr. Ergänzende Regelungen zur Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung (ZBR) zu den 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR) Anlage 32 zu VV zu den 70 bis 72 und 75 bis

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 In der

Mehr

Finanz- und Beitragsordnung des 1. Suhler Sportverein 06 e.v.

Finanz- und Beitragsordnung des 1. Suhler Sportverein 06 e.v. Finanz- und Beitragsordnung des 1. Suhler Sportverein 06 e.v. 1 Haushaltsplan Zu erwartende Einnahmen und Ausgaben sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen den Ausgaben und Einnahmen des vergangenen

Mehr

SVW Mainz Finanzbuchhaltung zur Finanzordnung

SVW Mainz Finanzbuchhaltung zur Finanzordnung (Autor H. Werner sen.) Erstellt: 25.02.2005 Ergänzt: 28.10.2010 Geändert: 28.02.2013 Geändert: 24.03.2015 Anlage 2 zur Vereinsbuchhaltung Ablauf-Beschreibung kpl. Revisions-Methode SVW Außerordentliche

Mehr

Jahresabschluss. 1. Termin. Prof. Dr. Werner Müller

Jahresabschluss.  1. Termin. Prof. Dr. Werner Müller Jahresabschluss http://prof-dr-mueller.jimdo.com/lehrveranstaltungen/jahresabschluss// 1. Termin Prof. Dr. Werner Müller Grob-Gliederung 1. Grundlagen der Rechnungslegung 2. Jahresabschluss einschließlich

Mehr

Dienstanweisung für den

Dienstanweisung für den Dezernat 4 Finanzen und Gebäudemanagement Dienstanweisung für den Bereich Bankbuchhaltung/ Zahlungsverkehr der FernUniversität in Hagen Inhalt 1 Allgemeines... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Allgemeine Grundsätze...

Mehr

NKR in Schleswig-Holstein Was hat sich geändert und was kommt noch?

NKR in Schleswig-Holstein Was hat sich geändert und was kommt noch? Forum 3: Prüfung von Jahresabschlüssen Referent: Dipl. Betriebswirt Sven Leder, Prüfer am Landesrechnungshof nebenamtlicher Dozent an der Verwaltungsakademie Mitautor des Handbuchs zum Gemeindehaushaltrecht

Mehr

Informationen zum Gutschriftverfahren

Informationen zum Gutschriftverfahren Informationen zum Gutschriftverfahren KERN AG IKL GmbH & Co KG Stand 20.02.2013 Inhalt 1. Definition Gutschriftverfahren 2. Vorteile durch das Gutschriftverfahren 3. Informationen zur Abrechnung 4. Steuerliche

Mehr

Kreis Warendorf. Dienstanweisung. für die Finanzbuchhaltung des Kreises Warendorf. gern. 31 GemHVO NRW

Kreis Warendorf. Dienstanweisung. für die Finanzbuchhaltung des Kreises Warendorf. gern. 31 GemHVO NRW Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung des Kreises Warendorf gern. 31 GemHVO NRW i' nhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 1 2. Aufgaben 1 3. Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde 1 4. Verantwortlichkeit

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung

D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung D E U T S C H E R B R I D G E V E R B A N D E. V. Finanzordnung Inhaltsverzeichnis 1: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 2: Haushaltsjahr 3: Haushaltsplan 4: Jahresabschluss 5: Ausführung des Haushaltsplans

Mehr

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

DAS MANDANTEN I MERKBLATT Thomas Schelly STEUERBERATER Stand: 08.2011 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Kassenführung Inhalt 1. Allgemeines 2. Form des Kassenbuches 3. Erfassung der Ausgaben 4. Erfassung der Einnahmen 5. Schlussanmerkungen/

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten vom. Dezember 05 (Stand. Januar 06) 6. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 89a des Steuergesetzes vom 0. Oktober

Mehr

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung

NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung Die NÖ Landesregierung hat am 3. Juli 2001 aufgrund des 80 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-10, verordnet: NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung I. Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Diese Verordnung

Mehr

1 Rechtsform. 2 Bezeichnung des Betriebes. Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert Eigenbetrieb)

1 Rechtsform. 2 Bezeichnung des Betriebes. Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert (ABBS St. Ingbert Eigenbetrieb) Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert "Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert - Eigenbetrieb) Aufgrund der 12, 108 Abs. 2 Nr. 1, 109 Abs. 1

Mehr

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr

Buchführung und Rechnungswesen

Buchführung und Rechnungswesen 3 Grundlagen der Finanzbuchführung 3.1 Inventur und Inventar Jeder Kaufmann ist nach Handelsrecht und nach Steuerrecht verpflichtet, 1. zu Beginn eines Handelsgewerbes ( 240 Abs. 1 HGB) und 2. für den

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013

Mehr

WE MANAGE INFORMATION

WE MANAGE INFORMATION WE MANAGE INFORMATION Herzlich Willkommen! www.alos.ch WE MANAGE INFORMATION Rechtskonforme elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen MLaw, Philip Oehen Rechtsanwalt & Notar Gartenstrasse 4 6300

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Anlage 1 zu Nr. 28.2 zu 70

Anlage 1 zu Nr. 28.2 zu 70 zu Nr. 28.2 zu 70 Verfahren bei der Annahme von Schecks Inhalt Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Arten von Schecks Annahme von Schecks Scheckbetrag Quittung Verrechnungsschecks, Blankoindossament

Mehr

Grundfragen des Rechnungswesens

Grundfragen des Rechnungswesens Rechnungswesen Grundfragen des Rechnungswesens Kommt das Unternehmen mit seinen Zahlungsmitteln aus? Wie reich ist das Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt? Hat das Unternehmen Gewinn oder Verlust

Mehr

Interne Regelung über die Nutzung der DV - Technik in der ZAB

Interne Regelung über die Nutzung der DV - Technik in der ZAB Bürgeramt, 01.07.2008, 8700-150.4 /Bö - Interne Regelung über die Nutzung der DV - Technik in der ZAB 1. Vorbemerkungen In der ZAB steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in großem Maße DV-Technik

Mehr

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung KomKVO) Vom 26.01.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung KomKVO) Vom 26.01. Es wird verordnet aufgrund von Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung KomKVO) Vom 26.01.2005 1. 127 Abs. 1 Nr. 19 der Gemeindeordnung

Mehr

Organisation der Buchführung (Die Belegorganisation)

Organisation der Buchführung (Die Belegorganisation) Belegaufbewahrung nach 257 HGB Organisation der Buchführung (Die Belegorganisation) KEINE BUCHUNG OHNE BELEG! 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet,

Mehr

Verordnung des Innenministeriums über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO) Vom 11. Dezember 2009

Verordnung des Innenministeriums über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO) Vom 11. Dezember 2009 Verordnung des Innenministeriums über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO) Vom 11. Dezember 2009 Auf Grund von 144 Satz 1 Nr. 23 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung

Mehr

Hamburgisches Stiftungsgesetz. Vom 14. Dezember Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Geltungsbereich

Hamburgisches Stiftungsgesetz. Vom 14. Dezember Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Geltungsbereich Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 521 Hamburgisches Stiftungsgesetz Vom 14. Dezember 2005 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Walldürn GmbH

Mehr

ABSCHNITT 10 Zahlungsverkehr 43. Allgemeines

ABSCHNITT 10 Zahlungsverkehr 43. Allgemeines Allgemeines 43 KommHV-Doppik ABSCHNITT 10 Zahlungsverkehr 43 Allgemeines (1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln. (2) 1 Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Kasse und nur

Mehr

Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung (Doppik)

Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung (Doppik) Sächsisches Staatsministerium des Innern Arbeitsentwurf (Stand 11.07.2006) Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung (Doppik) ( 1-42) Hinweis: Textblöcke aus der geltenden KomKVO, die unverändert übernommen

Mehr

Dienstanweisung für die Stadtkasse und die Geschäftsbuchhaltung bei der Stadt Northeim

Dienstanweisung für die Stadtkasse und die Geschäftsbuchhaltung bei der Stadt Northeim Dienstanweisung für die Stadtkasse und die Geschäftsbuchhaltung bei der Stadt Northeim Aufgrund des 41 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsp/ans sowie die Abwicklung

Mehr

Vom 18. Juli InnSport I A 35. Telefon: oder , intern

Vom 18. Juli InnSport I A 35. Telefon: oder , intern Ausführungsvorschriften über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (AV zu 5 Abs. 1 und 2 BRKG) Vom 18. Juli 2008 InnSport I A 35

Mehr

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005)

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Die Rz 1557 lautet: 1557 Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015 Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Ersetzendes Scannen Ihrer Dokumente

Ersetzendes Scannen Ihrer Dokumente Ersetzendes Scannen Ihrer Dokumente Der Schreibtisch ist unübersichtlich geworden. Das Aktenlager nimmt immer mehr Platz ein. Was ist und was heißt ersetzendes Scannen? Was passiert nach dem Scannen mit

Mehr

Abschnitt I Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Abschnitt I Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden mit einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung und der Sonderkassen (Gemeindekassenverordnung-Kameral GemKVO-Kameral)

Mehr

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) in der Fassung des Gesetzes

Mehr

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts Vorwort V Inhaltsverzeichnis VII Abkürzungsverzeichnis XII Literaturverzeichnis XVIII A. Vorbemerkungen 1 1. Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1 2. Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsund

Mehr

Teilhaushalt 3. Finanzen

Teilhaushalt 3. Finanzen Teilhaushalt 3 Finanzen Budget Verantwortlicher u. Bezeichnung 31 Finanzverwaltung Herr Ahrenhold 11111 FB I Finanzverwaltung 32 Finanzwirtschaft Frau del Coz 5221 FB I Wohnbauförderung 5311 FB I Konzessionsabgabe

Mehr

Name Funktion Datum Unterschrift

Name Funktion Datum Unterschrift Bericht über die Kassenprüfung der Teilgliederung Kreisverband Mittelhaardt der Piratenpartei Deutschland für das laufende Geschäftsjahr 2010 (12.12.2009 01.11.2010) Name Funktion Datum Unterschrift Markus

Mehr

24.070.1 Anlage 1 zur VV zu 70 LHO

24.070.1 Anlage 1 zur VV zu 70 LHO Verfahren bei Einzahlungen durch Schecks und Postschecks 1 Arten von Schecks und Postschecks Inhalt 2 Annahme von Schecks und Postschecks 3 Betrag 4 Quittung 5 Vervollständigung von Schecks und Postschecks

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/146 SEITEN 1-7 DATUM 01.10.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren an der Rheinisch-Westfälischen

Mehr

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Bundesabgabenordnung BAO) Buchführungspflichten allgemein 124 Abgabepflichtige, die nach UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und

Mehr

BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht

BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht BCA AG Oberursel Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis 1. Bilanz zum 31. Dezember 2013 2.

Mehr

IP Strategy AG. (vormals: NanoStrategy AG) Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2011/2012

IP Strategy AG. (vormals: NanoStrategy AG) Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2011/2012 IP Strategy AG (vormals: NanoStrategy AG) Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011/2012 Langenstraße 52-54 28195 Bremen Tel. 0421/5769940 Fax 0421/5769943 e-mail: info@ipstrategy.de Internet: www.ipstrategy.de

Mehr

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. März 2012 Synopse Artikel VBVV Entwurf BJ Formulierungsvorschläge Kanton

Mehr

Kassenprüfungsordnung gemäß 10 Absatz 1 und 12 der Satzung

Kassenprüfungsordnung gemäß 10 Absatz 1 und 12 der Satzung Kassenprüfungsordnung gemäß 10 Absatz 1 und 12 der Satzung Die Kassenprüfung findet jährlich im Oktober also nach dem Ende des Geschäftsjahres statt. Der Schatzmeister stimmt den Termin spätestens bis

Mehr

Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt. Antrag. nach der. Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an. ehemalige deutsche Zwangsarbeiter

Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt. Antrag. nach der. Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an. ehemalige deutsche Zwangsarbeiter Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die angegebene Anschrift. Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hamm Alter Uentroper Weg 2 59071 Hamm (Westfalen)

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO

F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO Vom 9. Mai 2016 (1) 47 Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung (2) Soweit

Mehr