Unsichere Zeiten. Die Aufregung in den letzten Wochen war gross. US-Deal:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unsichere Zeiten. Die Aufregung in den letzten Wochen war gross. US-Deal:"

Transkript

1 18 Dossier Banken Unsichere Zeiten Das Parlament hat die Lex USA verworfen. Das Risiko für Bankmitarbeitende, ungerechtfertigt und unkontrolliert in den Fokus der amerikanischen Justiz zu geraten, ist gestiegen. Von Rolf Murbach Die Aufregung in den letzten Wochen war gross. US-Deal: ja oder nein. Die Frage spaltete Parteien und Vertreter der Finanzwirtschaft. Immer wieder tauchten neue Argumente für oder gegen den Deal auf. Experten meldeten sich im Tagestakt zu Wort und beeinflussten die Debatte. Spekulationen schossen ins Kraut. Es ist die Rede von bis zu 10 Milliarden Bussgeld, das die Banken für ihr fehlbares Verhalten den USA zahlen sollen. Man klagt über das imperiale Gehabe der Amerikaner, die einzelne unserer Banken «ausknipsen» wollen. Die Finanzministerin wurde angefeindet, weil sie «einknickte», mit dem Sondergesetz den Rechtsstaat in Frage stellen und andere Länder dazu einladen würde, es den Amerikanern gleichzutun. Im Bundeshaus fand ein Hearing nach dem anderen statt, damit sich die Parlamentarier ein Bild machen konnten, worüber sie im Eiltempo zu befinden hatten. Doch vieles blieb und ist unklar, Spekulation eben. «Wir haben die Wahl zwischen Cholera und Pest», sagten die Volksvertreter zerknirscht und stimmten ab. Der Ständerat überraschend für und der Nationalrat gegen das Sondergesetz. Risikoabwägung, kleineres Übel, Zukunft Bankenplatz und Rechtsstaat waren die Stichworte. Viele Kundendaten bereits überwiesen Vieles ist auch nach dem Nein-Entscheid des Parlamentes offen. Wie frei können die Banken ohne das Sondergesetz mit den US- Behörden verhandeln? Liefern die Finanzinstitute den Amerikanern weitere Daten von Mitarbeitenden, Rechtsanwälten und Treuhändern und vor allem die Leaver-Listen, also die Listen, die zeigen, zu welchen Banken Kunden ihr Vermögen von der

2 19 Vieles bleibt auch nach dem Nein-Entscheid des Parlaments offen.

3 20 Dossier Banken UBS transferiert haben? Hunderte von Kundendaten haben die Banken ja bereits überwiesen. Machen sie sich dadurch in der Schweiz in jedem Fall strafbar? Können sich Banken und die US- Behörden einigen oder werden Finanzinstitute angeklagt mit möglicherweise existenziellen Konsequenzen? Was bedeutet es für Bankmitarbeitende, wenn sie auf einer US-Liste stehen? Vieles ist also unklar. Sicher ist nur: Das Bankgeheimnis, von dem der frühere Finanzminister Hans-Rudolf Merz vor wenigen Jahren noch gesagt hat, wer es attackiere, würde sich die Zähne ausbeissen dieses Bankgeheimnis gibt es so nicht mehr. Die Schweiz bewegt sich aufgrund des internationalen Drucks Richtung automatischen Informationsaustausch. Selbst die Abgeltungssteuer scheint Makulatur. «Daten von mir wurden bereits an die USA geliefert.» Schutz vor willkürlicher Datenlieferung Das Parlament hat die Lex USA also abgelehnt. «Für den KV Schweiz ist der Parlamentsentscheid gegen die Lex USA aus rechtsstaatlicher Sicht sehr gut nachvollziehbar», sagt Daniel Jositsch, Präsident des KV Schweiz. «Das Risiko für Bankmitarbeitende, ungerechtfertigt und unkontrolliert in den Fokus der amerikanischen Justiz zu geraten, ist damit aber noch einmal gestiegen. Die Vorlage hätte einen gewissen, wenn auch marginalen Schutz vor willkürlicher Datenlieferung geboten.» Hinzu kommt, dass nun die zwischen dem Arbeitgeberverband der Banken und dem Bankenpersonalverband getroffene Vereinbarung zum Mitarbeitendenschutz dahinfällt, denn deren Inkrafttreten war an die Bedingung geknüpft, dass das Programm der US-Behörden von der Schweiz unterstützt wird. Um für jene Bankangestellten, die nicht gestaltend und aktiv ins US-Geschäft verwickelt waren, eine gewisse Rechtssicherheit zu schaffen, macht sich der KV Schweiz nun bei den Sozialpartnern für neue Verhandlungen stark. Die betroffenen Mitarbeitenden sollen bei Datenlieferungen besser geschützt werden. «Zudem muss das massiv erschütterte Vertrauen zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebern wieder gestärkt werden», sagt Daniel Jositsch. Besorgte Bankangestellte Wie beschädigt das Vertrauen in den eigenen Arbeitgeber bei den Banken zurzeit ist, zeigt eine Umfrage, die der KV Schweiz vor kurzem bei seinen Mitgliedern, die in einer Bank arbeiten, durchgeführt hat. Was beschäftigt die Bankangestellten? Welches sind ihre Sorgen? Wie schätzen sie die Zukunft des Bankenplatzes Schweiz ein? Die Antworten zeigen: Viele Mitarbeitende sind verunsichert, wütend und haben das Vertrauen in Verantwortliche und Politik verloren. Wir veröffentlichen hier eine Auswahl der Antworten. > > Ich bin im Risk Management tätig und war eine Zeitlang auch im US-Business engagiert. s und andere Daten von mir wurden bereits an die USA ausgeliefert. Es war, wie Die Zukunft aller Bankenplätze der Schweiz ist ungewiss.

4 man mir sagte, nicht zu verhindern. Ich brauchte mir aber keine Sorgen darüber zu machen, da Hunderte von Namen gemeldet worden seien. > > Ich bin mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Datenauslieferung betroffen, da ich wenige US-Kunden betreute. Ich habe nicht vor, in die USA zu reisen. > > Da ich bereits freigestellt bin, kann ich an der Umfrage leider nicht mehr «objektiv» teilnehmen. Ich denke aber, dass die Verunsicherung unter den Bankangestellten gross ist. > > Mir machen nicht die Drohungen aus den USA Sorgen, sondern die Inkompetenz und Naivität der Politiker. > > Man muss versuchen, den USA Einhalt zu gebieten, und zwar mit allen Mitteln auch wenn wir uns dadurch Nachteile einhandeln. > > Einmal mehr werden wir von unseren Arbeitgebern im Stich gelassen. Die Manager werden nicht zur Verantwortung gezogen, das Fussvolk büsst. > > Ich bin vermutlich als Mitarbeiter nicht direkt betroffen. Ich mache mir aber Sorgen über den Bankenplatz Schweiz. > > Meine grösste Sorge gilt dem Rechtsstaat. Die Lex USA hätte diesen bedroht. Wenn unzählige Mitarbeiter strafbare Handlungen begangen haben, hat das Management versagt, weil es Regeln nicht durchgesetzt hat. > > Der Worst Case wäre für Bankangestellte, dass sie nicht mehr in die USA reisen und sogar die Schweiz nicht mehr verlassen könnten. Im Falle eines internationalen Haftbefehls würden andere Länder betroffene Schweizer wohl den USA ausliefern. > > Ich, IT-Mitarbeiter, wurde «outgesourced». Nun mache ich meinen bisherigen Job zu viel schlechteren Konditionen. > > Der Verrat der «Oberen» an den «Ameisli» ist historisch. Die Verantwortlichen retten die eigene Haut. > > Der Druck auf die Banken ist enorm, und zwar von vielen «Wir werden von unseren Arbeitgebern im Stich gelassen.» Seiten. Das wirkt sich auf die Arbeitsstimmung und die Arbeitsbedingungen aus. Viele Bankangestellte sind am Limit, machen Dutzenden von Überstunden, werden teilweise depressiv, weil sie dem Druck nicht standhalten. Nervenzusammenbrüche häufen sich. Das Management sieht zu und kassiert. Ich nenne das moderne Sklaverei. > > Diejenigen, die die USA-Geschichte betrifft, werden nur lückenhaft informiert. Man fühlt sich von der Bank im Stich gelassen. > > Ich habe den Eindruck, dass alle Akteure ihre persönlichen Interessen verfolgen und nicht im Interesse der Schweiz bzw. des Finanzplatzes handeln. Wie auf der Titanic: Rette sich, wer kann. > > Die Politik hat keine Erfolge erzielt, und die Arbeitgeber haben ihre Mitarbeitenden verpfiffen, damit sie den eigenen Hals aus der Schlinge ziehen können. > > Was heisst heute schon Vertrauen? Jeder versucht seine Haut zu retten oft auf Kosten der anderen. > > Alle Bankangestellten werden in einen Topf geworfen. Früher war Bankangestellter ein angesehener Beruf. Heute muss man sich fast schon entschuldigen, wenn man seinen Beruf erwähnt. Der Verband müsste eine Image-Kampagne lancieren. Die schönen Worte der Banken sind unglaubwürdig. 21 Chronologie des Steuerstreits mit den USA 2007 Im Zuge der Finanzkrise geriet die UBS ins Visier der US-Behörden. Das US-Justizministerium forderte die Namen von Kunden, die ihr Geld in der Schweiz vor dem Fiskus versteckt hielten Der ehemalige UBS-Banker Bradley Birkenfeld erklärte sich schuldig, für UBS-Kunden Geld am Fiskus vorbeigeschleust zu haben. Die USA beantragten im Sommer ein Amtshilfeverfahren in der Schweiz, um an die Daten der Bankkunden zu gelangen Die Schweiz und die USA einigten sich auf einen Vergleich: Die USA sollten 4450 UBS-Kundendaten erhalten. Die UBS zahlte zudem eine Busse von 780 Mio. Dollar Das Bundesgericht befand die Herausgabe der Daten als rechtmässig. Nach deren Erhalt zog die US-Steuerbehörde ihre Klage gegen die UBS zurück Die USA nahmen weitere Banken ins Visier darunter die Credit Suisse, die HSBC Schweiz, die Basler und Zürcher Kantonalbanken, Julius Bär und die Bank Wegelin. Das US-Justizministerium verlangte Kundendaten und die Herausgabe von Namen von Kundenberatern Der Bundesrat entschied, dass codierte Bankdaten ans US-Justizministerium geliefert werden dürfen. Den Schlüssel zur Dekodierung sollen die USA erst erhalten, wenn eine Lösung im Steuerstreit vereinbart ist. Der Bundesrat erlaubte dann aber den Banken die Herausgabe auch von uncodierten Mitarbeiterdaten. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen stoppte auf die Klage eines CS-Kunden hin die Lieferung von Kundendaten der Credit Suisse an die USA, weil seiner Ansicht nach das amerikanische Amtshilfegesuch den Anforderungen nicht genügte Die Bank Wegelin bekennt sich in den USA schuldig, Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Die Busse beläuft sich auf 74 Mio. Dollar. Auf ein präziser formuliertes Amtshilfegesuch der US-Steuerbehörde hin erlaubt das Bundesverwaltungsgericht nun doch die Lieferung von Kundendaten der Credit Suisse an die USA. Der Bundesrat legt dem Parlament ein dringliches Gesetz vor, das es den betroffenen Banken erlaubt, sich mit Datenlieferungen und Ablasszahlungen an die USA freizukaufen. Die Lex USA wird vom Nationalrat am 19. Juni bachab geschickt. Quellen: Tages-Anzeiger, Handelszeitung

5 22 Dossier Banken > > Die eigentliche Entlassungswelle bei den Banken geht in der Öffentlichkeit komplett unter. Die Grossbanken wollen dies auch nicht öffentlich thematisieren, da ansonsten ein Sozialplan anstehen würde. > > Wegen des Verhaltens von einigen wenigen wird ein ganzer Berufszweig verteufelt. Ich hatte noch nie etwas mit unversteuerten Kundengeldern zu tun gehabt. > > In der Vergangenheit haben verschiedene Top-Kader mit dieser verantwortungslosen Strategie ihren Bonus zu maximieren versucht. Diese Personen sowie die inkompetenten Leiter der Rechtsabteilungen der betroffenen Banken müssen zurücktreten. Vorsicht vor US-Reisen Ein Gespräch mit einem Kundenberater einer Grossbank bestätigt die Eindrücke aus der Umfrage. Hannes S.* ist seit über zwanzig Jahren im Geschäft. Er betreut in Übersee domizilierte Kunden. Selber war er nie geschäftlich in die USA gereist, aber von Beratern, die zu US-amerikanischen Kunden in die Vereinigten Staaten gereist sind, weiss er, dass sie stark verunsichert sind. «Sie haben Angst und wissen nicht, ob ihre Daten ausgeliefert worden sind oder noch werden.» Auf die interne Kommunikation sei im Zweifelsfall kein Verlass, die Abläufe und Vorkommnisse intransparent. «Ob und wann Daten geliefert werden, erfahren die Mitarbeitenden eher durch die Medien als durch den Arbeitgeber», sagt er. Und: «Ich kenne Leute, die im US-Crossborder-Business tätig waren und es deshalb nicht mehr wagen, in den USA Ferien zu machen. Sie sagen: Ich stehe bestimmt auf irgendeiner Liste.» Hannes S. ist besorgt darüber, wie schlecht sein Arbeitgeber die Angestellten informiert hat und vor allem zweifelt er daran, dass die Finanzinstitute ihre Mitarbeitenden bei Schwierigkeiten mit US-Behörden wirklich effektiv unterstützen werden. «Jeder ist dann wohl auf sich gestellt.» Was die Entwicklung des Bankenplatzes anbelangt, so ist Hannes S. skeptisch. Er befürchtet in den nächsten Jahren einen massiven Stellenabbau auf dem Bankenplatz Schweiz und die weitere Auslagerung von Geschäften nach Asien. Er war aus rechtsstaatlichen und Souveränitätsgründen gegen den US-Bankendeal und sagt: «Ich schlies se nicht aus, dass einige kleinere Banken mit hohem Refinanzierungsbedarf in US-Dollar sowie Rechtsanwälte, Treuhänder und Notare wegen der Leaver-Listen in arge Bedrängnis kommen könnten.» Auch wenn er sieht, dass Schweizer Finanzinstitute grosse Fehler gemacht haben, so ärgert er sich doch über «das unangemessene und imperialistische Gehabe der USA». Dürftige Information Ähnlich äussert sich ein Informatik-Angestellter* einer Grossbank in einem Mail an KV-Schweiz-Präsident Daniel Jositsch: «Ich habe mich sehr geärgert über den Beschluss der internen Mitarbeitervertretung, dem Ansinnen der Geschäftsleitung zuzustimmen, umfangreiche Mitarbeiterdaten an die USA zu liefern. Einzige Information an die Mitarbeiter war jeweils eine dürre Mitteilung auf dem Intranet, die ungefähr einen Tag aufgeschaltet war und seither nicht mehr auffindbar ist. Aus Kontakten mit der Mitarbeitervertretung habe ich erfahren, dass die Datenlieferungen so umfangreich gewesen (!) sein sollen, dass selbst jemand aus der Informatik möglicherweise in den Unterlagen erwähnt wird.» Die Bankenkrise wird uns noch lange beschäftigen, und die Unsicherheit unter den Mitarbeitenden wohl andauern. Vieles ist offen: Wie hoch die Bussen für die fehlbaren Finanzinstitute sein werden, ob es einzelnen Banken wie Wegelin ergeht, die ihren Betrieb einstellen musste, und mit welchen Konsequenzen Bankmitarbeitende rechnen müssen, deren Daten in die USA geliefert wurden. Es kann nicht sein, dass sie die Zeche bezahlen und dass die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Und es ist zu hoffen, dass die betroffenen Banken aus dem Schlamassel etwas lernen. Das allerdings kann man sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre schwer vorstellen. *Namen der Redaktion bekannt Rolf Murbach ist Context-Redaktor. Prüfungsausschreibung 2014 Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen (BP) Prüfungsordnung vom Schriftliche Prüfungen: 25. bis 27. März 2014 Prüfungsgebühren: CHF (inkl. Hilfsmittel) Zur Prüfung anmelden ab 2. August 2013 unter Höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling (HFP) Prüfungsordnung vom mit dem Änderungsbeschluss vom Fallstudie: 11. März 2014 Übrige Fächer: 12. bis 14. März 2014 Mündliche Prüfungen: 10. und 11. April 2014 Prüfungsgebühren: CHF (inkl. Hilfsmittel) Unterlagen einsenden Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling Postfach Zürich Anmeldeschluss ist der 15. September 2013 Thomas Ernst, Präsident der Prüfungskommission Juni 2013

6 Was passiert mit den Daten? Die Lex USA ist gescheitert. Nach wie vor stellen sich insbesondere Bankangestellten viele Fragen. Rainer Mössinger, Leiter Beratungsdienst des KV Schweiz, beantwortet die wichtigsten. 23 Darf mein Arbeitgeber meine Daten herausgeben? In datenschutzrechtlicher Hinsicht bedarf die Herausgabe von Mitarbeiter daten eines Rechtfertigungsgrundes. Als Rechtfertigungsgründe gelten, ab gesehen von der Einwil ligung der betroffenen Per son, entweder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage. Für die Datenherausgabe an die USA fällt allerdings ein überwiegendes privates Interesse ausser Betracht, weil die USA über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfügen und das Datenschutzgesetz in einem solchen Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse voraussetzt. Der Datenschutzbeauftragte hat für im Jahr 2012 von solchen Datenlieferungen betroffene Banken in genereller Hinsicht ein überwiegendes öffentliches Interesse bejaht. Mit der nun abgelehnten Lex USA hätte eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden sollen, dass Bankendaten von Personen, die Geschäftsbeziehungen mit US-Personen organisiert, betreut oder überwacht haben, herausgegeben werden dürfen, wenn Banken von den USA dazu verpflichtet werden. Die Ablehnung des Gesetzes bedeutet letztlich, dass in genereller Hinsicht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Datenherausgabe angenommen werden kann. Ob bei einer mit oder ohne Einzelbewilligung trotzdem vorgenommenen Datenherausgabe im Einzelfall trotzdem ein Rechtfertigungsgrund vorliegen würde, müsste im Streitfall aufgrund der konkreten Umstände gerichtlich entschieden werden. «Die Bank ist verpflichtet, Mitarbeitende im Voraus zu informieren.» Was passiert, wenn dem so ist? Es besteht das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. Anklage in den USA. Wie hoch dieses Risiko ist und mit welchen Sanktionen gerechnet werden müsste, kann nicht eingeschätzt werden und hängt ohnehin stark vom konkreten Einzelfall ab. Ist US-Recht höher zu gewichten als Schweizer Recht? Selbstverständlich gilt in der Schweiz die schweizerische Rechtsordnung und damit der Persönlichkeitsschutz gemäss Arbeitsvertrags- und Datenschutzrecht. In diesem Rahmen muss eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen Interessen sowie den Interessen des Arbeit gebers einerseits und dem Schutz der Persönlichkeit eines betroffenen Mitarbeiters oder einer betroffenen Mitarbeiterin andererseits vorgenommen werden. Die abgelehnte Lex USA hat das öffentliche Interesse in Bezug auf die Datenherausgabe als höher gewichtet. Kann ich als Schweizer/in in den USA überhaupt strafverfolgt werden? Wie jeder Staat können die USA Ausländer, die gegen ihre Rechtsordnung verstossen haben, strafrechtlich verfolgen. Muss ich dann vor Gericht erscheinen? Solange Sie sich in der Schweiz aufhalten, werden die USA Ihr persönliches Erscheinen nicht erzwingen können. Welchen Schutz bietet die Vereinbarung, die der Bankpersonalverband mit den Banken ausgehandelt hat? Die Vereinbarung war an die Bedingung geknüpft, dass das Gesetz angenommen wird. Offen ist zur Zeit, ob die Vereinbarung gleichwohl beibehalten werden soll. Die Vereinbarung basiert auf den Vorgaben der abgelehnten Lex USA. Im Rahmen der vorgängigen Informationspflicht im Falle einer beabsichtigten Datenherausgabe sieht die Vereinbarung insbesondere vor, dass die Banken eine Anlaufstelle für das Auskunfts- und Einsichtsrecht einrichten. Zudem verpflichten sich die Banken, die Anwaltskosten von Mitarbeitenden zu übernehmen, die in den USA strafrechtlich angeklagt werden. Weiter soll ein Härtefallfonds von 2,5 Millionen Franken eingerichtet werden für Mitarbeitende, die durch die Datenlieferungen in eine persönlich, finanziell oder wirtschaftlich schwierige Situation geraten. Als Diskriminierungsschutz ist vorgesehen, dass die Banken im Rahmen von Anstellungsgesprächen keine Fragen stellen zur Betroffenheit eines Stellen bewerbers durch Datenlieferungen und dass die Herausgabe von Daten eines Mitarbeiters keinen Kündigungsgrund darstellen darf. Wie weiss ich, ob meine Daten den USA übergeben worden sind? Die Bank ist verpflichtet, Mitarbeitende im Voraus zu informieren, wenn sie betreffende Daten herausgibt. Wir sind für Sie da! Haben Sie ein Anliegen im Zusammenhang mit der Lex USA? Machen Sie sich Sorgen und wären froh um eine Beratung? Oder brauchen Sie eine Rechts-Auskunft? Rufen Sie uns an unter: Die Banken-Hotline ist für Mitglieder offen von: Montag bis Freitag, 9.30 bis Uhr und bis Uhr. Keinen Rechtsschutz können wir bei allfälligen Strafverfahren in den USA bieten. In allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen können sich KV Mitglieder sonst jederzeit bei ihrer Sektion oder direkt beim KV Schweiz kostenlos beraten lassen. Und wenn es hart auf hart kommt, profitieren sie von der Rechtsschutzversicherung.

7 24 Dossier Banken Ich war nur Befehlsausführende/r. Wird das in Betracht gezogen? Gemäss der abgelehnten Lex USA hätten nur Daten von Personen, die Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu einer US-Person entweder organisiert, betreut oder überwacht haben, herausgegeben werden können. Auch ohne Lex USA könnte im Falle einer Datenherausgabe eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bejaht werden, wenn der betroffene Mitarbeitende in untergeordneter Stellung tätig war und auf Weisung seiner vorgesetzten Stelle gehandelt hat. Müssten nicht meine Vorgesetzten dafür zur Rechenschaft gezogen werden? In der Tat wird das Gerechtigkeitsempfinden gestört, wenn diejenigen Führungsverantwortlichen in den Direktionsetagen, die nicht direkt im operativen Geschäft tätig waren, jedoch letztlich die gegen US-Recht verstossende Geschäftstätigkeit zu verantworten haben, unbehelligt bleiben, während ihnen unterstellte Mitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden. Werde ich als Bankangestellte/r künftig weiterhin unbehelligt in die USA reisen können oder muss ich dort mit einer Verhaftung rechnen? Wenn Sie von einer Herausgabe Ihrer Daten betroffen sind, besteht durchaus die Gefahr einer Verhaftung. Bin ich auch als ehemalige Mitarbeitende betroffen? Ja, auch ehemalige Mitarbeitende können von einer Datenherausgabe betroffen sein. Auch diese müssen jedoch grundsätzlich vorgängig informiert werden. Die Vereinbarung, die der Bankpersonalverband abgeschlossen hat, enthält allerdings die Einschränkung, dass dies nur insoweit erforderlich ist, als diese Information mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist. Falls es zu einer Anklage kommt, wer bezahlt den Anwalt? In der abgelehnten Lex USA war vorgesehen, dass in diesem Fall die Bank als Arbeitgeberin die Anwaltskosten übernehmen muss. Auch ohne dieses Gesetz lässt sich aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR eine Pflicht zur Übernahme solcher Kosten ableiten. Letztlich sind indessen auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ein höherer leitender Angestellter mit massgeblicher Entscheidungsbefugnis, der ein rechtswidriges Verhalten in Kauf genommen hat, kann nicht mit einer Kostenübernahme rechnen. Kann ich gegen meinen Arbeitgeber wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts klagen? Rechtliche Ansprüche wie insbesondere Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche wegen Persönlichkeitsver letzung setzen voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist. Wenn eine zulässige Datenherausgabe vorliegt, welche also insbesondere auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage basiert, muss insofern die Widerrechtlichkeit grundsätzlich verneint werden. Trotz zulässiger Datenherausgabe kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall aufgrund spezifischer Umstände gleichwohl eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bejaht werden müsste. Vorstellbar ist etwa, dass ein betroffener Mitarbeiter eine nach US-Recht unzulässige Tätigkeit aufgrund einer Weisung seines Vorgesetzten vorgenommen hat und ein Gericht unter diesem Gesichtspunkt eine arbeitsvertragliche Persönlichkeitsverletzung bejahen könnte. Kann mir in solch einer Situation gekündigt werden? Die abgelehnte Lex USA hat einen Schutz vor Entlassung vorgesehen, wenn ein Mitarbeitender oder eine Mitarbeitende im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zu einer US-Person eine Diskriminierung glaubhaft macht. Ohne dieses Gesetz muss ein betroffener Mitarbeiter beweisen können, dass eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR vorliegt. Kommt ein Gericht etwa zum Schluss, dass eine Kündigung lediglich deshalb ausgesprochen wurde, weil der betroffene Mitarbeiter sich gegen eine Datenherausgabe gewehrt hat, so kann es eine Entschädigung in der Höhe von einem bis sechs Monatslöhnen zusprechen. Kann man den Konflikt nicht auch ohne Datenherausgabe lösen? Die Meinungen gehen hier weit auseinander. Insbesondere sind die Folgen für die Schweiz und die Schweizerischen Banken nicht abschätzbar, wenn die von den US-Behörden verlangten Daten nicht herausgegeben würden. Special Weiterbildung und Karriere 2013 Grossauflage mit rund Exemplaren Die ideale Plattform für alle Anbieter auf dem Weiterbildungsmarkt Die Nr. 8 erscheint am 26. August Reservieren Sie sich noch heute Ihren Platz! Anzeigenschluss: 7. August 2013 Rolf Graber berät Sie gerne: Telefon context@c-media.ch Creative Media GmbH Zürichstrasse Affoltern am Albis

8 Nach der Lex USA: Bankmitarbeiter sind keine Manövriermasse! 25 Es darf nicht sein, dass unbescholtene Bankangestellte die Suppe auslöffeln müssen, die uns ein paar fehlgeleitete Bankmanager eingebrockt haben. Von Daniel Jositsch Die Lex USA hat das Parlament in der Sommersession intensiv beschäftigt. Worum geht es eigentlich? Die schweizerische Bankgesetzgebung hat es bekanntlich erlaubt, dass Banken unversteuertes respektive konkret durch Steuerhinterziehung einem ausländischen Staat entzogenes Geld annehmen. In den USA sollen die Banken noch weitergegangen sein und Kunden aktiv angeworben und bei der Steuerhinterziehung unterstützt haben. Das führte dazu, dass die USA mit Strafverfahren gegen verschiedene schweizerische Banken drohen. Der Bundesrat führte während rund zwei Jahren Verhandlungen mit den USA, um eine sogenannte Globallösung zu finden. Diese Bemühungen blieben jedoch unfruchtbar. Mit der Lex USA nun wollte der Bundesrat den Banken ermöglichen, die von den USA verlangten Unterlagen über Kunden und Bankmitarbeiter auszuliefern. Das hörte sich auf den ersten Blick gut an. Doch rasch wurde klar, dass die Lex USA verheerende Auswirkungen gehabt hätte. Mit diesem Gesetz sollten alle Bestimmungen, die bei der internationalen Rechtshilfe Schutz bieten, ausser Kraft gesetzt werden. Das heisst, dass Daten über Kunden und vor allem über Mitarbeitende an die USA hätten geliefert werden können, ohne dass sich die Betroffenen wirkungsvoll dagegen hätten zur Wehr setzen können. Der Rechtsstaat wäre im Nachhinein ausser Kraft gesetzt worden und die Daten von Mitarbeitenden, die nur schon in der Organisation oder Verwaltung solcher Kundendaten tätig waren, wären der US-Justiz ausgeliefert worden. Und das notabene auch für Handlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von Bankangestellten, die damals im Einklang mit der schweizerischen Rechtsordnung erfolgte. Der KV Schweiz kann als Angestelltenverband ein solches Vorgehen nicht gutheissen. Es darf nicht sein, dass unbeschol- tene Bankangestellte die Suppe auslöffeln, die uns von einigen fehlgeleiteten Bankmanagern eingebrockt wurde. Der Bankpersonalverband hat ohne Absprache mit dem KV Schweiz mit der Arbeitgeberseite eine Vereinbarung unter zeichnet, in dem er der in der Lex USA vorgeschlagenen Vorgehensweise zustimmte, um damit einige flankierende Massnahmen zu erhalten. Zum Beispiel sollte ein Fonds in der Höhe von 2,5 Mio. Franken geschaffen werden. Angesichts der für die Mitarbeitenden drohenden Kosten ist dieser Betrag lächerlich und darüber hinaus ein Hohn: Die Mitarbeitenden werden ans Messer geliefert, aber dafür werden ihnen die Anwaltskosten bezahlt! Damit ist den Mitarbeitenden aber nicht geholfen. Dies nur schon deshalb, weil dieses Gesetz nur ein Jahr gelten sollte. Nachher wäre es mit den flankierenden Schutzmassnahmen vorbei gewesen. Der KV Schweiz lehnte daher diese Vereinbarung mit den Banken ab und ist konsequenterweise aus dem Gesamtarbeitsvertrag mit den Banken ausgetreten. Für die im KV organisierten Bankmitarbeitenden ergibt sich dadurch in jedem Fall kein Nachteil. Nach der Ablehnung der Lex USA ist das Problem für die Bankmitarbeitenden natürlich nicht gelöst. Der KV Schweiz macht deshalb konkrete Vorschläge, wie die Mitarbeitenden in dieser Bereinigungsphase des schweizerischen Bankenplatzes geschützt werden sollen (siehe dazu unten stehende Box). Diese Vorschläge sollen mit den Banken diskutiert werden und zu einer Vereinbarung führen, die die Mitarbeitenden tatsächlich schützt. Daniel Jositsch ist Nationalrat und Präsident des KV Schweiz. Sozialpartnerschaft Banken wie weiter? Für den KV Schweiz ist in der gegenwärtigen Situation zentral, dass die Rechte der Bankangestellten bestmöglich gewahrt werden. Gegenüber den Banken hat er deshalb bereits seine Bereitschaft signalisiert, erneut in Verhandlungen einzutreten. Dies obwohl er den Gesamtarbeitsvertrag per Ende Jahr gekündigt hat was übrigens für KV-Mitglieder keine umittelbaren Folgen hat. Neben einer Fortsetzung der langjährigen Sozialpartnerschaft ist der KV Schweiz in erster Linie daran interessiert, die Regelungen rund um die Lieferung von Mitarbeiterdaten ins Ausland neu zu verhandeln. Zentral sind dabei folgende Punkte: Geltungsbereich: Die anzustrebende Vereinbarung muss zeitlich und geografisch uneingeschränkt gelten, denn es ist zu befürchten, dass andere Länder ähnliche Wege beschreiten werden wie die USA. Ihr Inkrafttreten darf nicht von allenfalls noch folgenden politischen Entscheiden abhängig gemacht werden. Informationspflicht und Rechtsschutz: Mitarbeitende, deren Daten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen ausgeliefert werden sollen, müssen vorgängig informiert werden. Widerspruchsmöglichkeiten und -fristen müssen so ausgestaltet werden, dass Angestellte eine realistische Chance erhalten, die Datenherausgabe zu verhindern und den Rechtsweg zu beschreiten. Ehemalige Mitarbeitende: Die Schutzbestimmungen müssen analog auch für ehemalige Mitarbeitende gelten; die Massnahmen, wie diese ausfindig gemacht werden müssen, sind zu definieren. Schutz vor Entlassung: Vermuten Betroffene, dass sie aufgrund einer Geschäftsbeziehung mit dem Ausland entlassen werden, muss ihnen ein effektiver Kündigungsschutz gewährt werden. Härtefälle: Das in der jetzt hinfällig gewordenen Vereinbarung festgesetzte Fonds-Kapital von 2.5 Millionen Franken muss substanziell erhöht werden. Mehr Infos auf

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken)

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) VEREINBARUNG zwischen Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) PRÄAMBEL Die nachfolgende Vereinbarung

Mehr

Franz Madlmayr. Landesleitung 9 Landesanstalten und -betriebe

Franz Madlmayr.  Landesleitung 9 Landesanstalten und -betriebe http://www.goed-ooe.at Landesleitung 9 Landesanstalten und -betriebe Franz Madlmayr Waltherstraße 20 4020 Linz 0505554-60-21581 franz.madlmayr@gespag.at Wozu einen Betriebsrat? Der Betriebsrat, das sind

Mehr

13.046 sn Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. Dringliches Bundesgesetz

13.046 sn Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. Dringliches Bundesgesetz Nationalrat Sommersession 03 eparl 9.06.03 5:09 3.046 sn Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten. Dringliches Bundesgesetz Entwurf des Bundesrates

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen

Mehr

Verhaltenskodex Bundesverwaltung

Verhaltenskodex Bundesverwaltung Verhaltenskodex Bundesverwaltung vom 15. August 2012 Kodex für das Personal der Bundesverwaltung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Umgang mit nicht öffentlich bekannten Informationen (Verhaltenskodex

Mehr

Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung einer Schweizer Bank im Lichte einer verschärften Enforcement-Politik der FINMA

Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung einer Schweizer Bank im Lichte einer verschärften Enforcement-Politik der FINMA Breakfast-Event Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung einer Schweizer Bank im Lichte einer verschärften Enforcement-Politik der FINMA Donnerstag, 7. April 2016 Compliance Competence Center GmbH Stampfenbachstrasse

Mehr

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei einer um am sind noch wie einem über einen so zum war haben nur oder

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Soziale Sicherheit.

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Soziale Sicherheit. SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 205 Soziale Sicherheit Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n):

Mehr

Institut für Völkerrecht Lieferung von Bankdaten ins Ausland

Institut für Völkerrecht Lieferung von Bankdaten ins Ausland Lieferung von Bankdaten ins Ausland UFSP Finanzmarktregulierung Zürich, 19. September 2013 Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann Überblick Rechtlicher Rahmen Datenlieferungen im US Programm Offene Fragen 19.

Mehr

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA

Mehr

Anfrage Christa Mutter 2013-CE-58 [QA ] Kantonalbanken und US-Kundengelder gibt es ein Risiko in Freiburg?

Anfrage Christa Mutter 2013-CE-58 [QA ] Kantonalbanken und US-Kundengelder gibt es ein Risiko in Freiburg? Conseil d Etat CE Staatsrat SR Antwort des Staatsrats auf einen parlamentarischen Vorstoss Anfrage Christa Mutter 2013-CE-58 [QA 3157.13] Kantonalbanken und US-Kundengelder gibt es ein Risiko in Freiburg?

Mehr

B+A Info Januar 2017 Inhaltsverzeichnis

B+A Info Januar 2017 Inhaltsverzeichnis B+A Info Januar 2017 Inhaltsverzeichnis Bankkontodaten von 2017 werden ab 1.1.2018 mit über 100 Staaten ausgetauscht... 2 AHV-Abzug bei Einkauf in Pensionskasse beschränkt... 2 Wahlkampfkosten sind keine

Mehr

«Das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz ist geschwunden»

«Das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz ist geschwunden» Seite 1 von 6 16. Dezember 2011, 10:45, NZZ Online «Das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz ist geschwunden» Vermögensverwalter fürchten Folgen wegen des Steuerstreits mit USA Das Capitol in Washington,

Mehr

ratgeber Betriebsrat Haben Sie keinen? Wählen Sie einen!

ratgeber Betriebsrat Haben Sie keinen? Wählen Sie einen! Mit einem sind Beschäftigte wesentlich besser dran. Sie haben mehr Rechte und sind besser in betriebliche Prozesse einbezogen. Aber wie wählt man eigentlich einen? Was muss man dabei alles beachten? Dieser

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

B+A Info Mai 2014 Inhaltsverzeichnis

B+A Info Mai 2014 Inhaltsverzeichnis B+A Info Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gemeinsame Bankguthaben nach dem Tod des Ehegatten nicht unproblematisch... 2 Pflicht zum persönlichen Erscheinen von juristischen Personen an Schlichtungsverhandlungen...

Mehr

Private nutzung am Arbeitsplatz

Private  nutzung am Arbeitsplatz Private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz RA Marcus Sonnenschein Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Kai Bodensiek 1 Private Nutzung des firmeneigenen E-Mail-Accounts am Arbeitsplatz? Ist das erlaubt? Was passiert

Mehr

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gemeinsame Bankguthaben nach dem Tod des Ehegatten nicht unproblematisch Fehlen der Revisionsgesellschaft ist kein Grund für

Mehr

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012

Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012 Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012 Mobbing im Arbeitsrecht: Neuere Entwicklungen und praktische Fragen der Rechtsdurchsetzung Dr. Roger Rudolph, Rechtsanwalt, Streiff Pellegrini &

Mehr

Die Panama Stiftung Allgemeines zu Panama

Die Panama Stiftung Allgemeines zu Panama Die Panama Stiftung Allgemeines zu Panama Die Republik Panama befindet sich in der Landesenge zwischen Nord- und Südamerika und grenzt an die Länder Kolumbien und Costa Rica. Das Land hat ca. 3 Mio. Einwohner

Mehr

Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen.

Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen. Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen. Manch einer wird sich vielleicht fragen: Was hat eigentlich die Frankfurt

Mehr

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

Deutsche Sprache Bürofachdiplom nkg Serie 2/2007 Lösungen

Deutsche Sprache Bürofachdiplom nkg Serie 2/2007 Lösungen Zeit Name Vorgaben VSH 55 Minuten 40 Punkte Schulanteil 35 Minuten 20 Punkte Total 90 Minuten 60 Punkte Hilfsmittel Bemerkung eigenes Handwörterbuch Bitte alle Antworten direkt auf die Prüfungsblätter

Mehr

Observationen im Sozialversicherungsrecht

Observationen im Sozialversicherungsrecht Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken Übersicht 1. Einleitung und Problemstellung 3. E-Art. 44a ATSG (Überwachung) 5. Schlussbetrachtung 1 1. Einleitung und Problemstellung

Mehr

Arbeitszeugnisse Praxis in der deutschsprachigen Schweiz

Arbeitszeugnisse Praxis in der deutschsprachigen Schweiz Arbeitszeugnisse Praxis in der deutschsprachigen Schweiz Befragungsergebnisse Informationen zur Befragung Form Feldzeit Stichprobe Online-Befragung Paper & Pencil Auswertung online und schriftlich 30.08.

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Stefanie Kubosch Julia Kleine Annette Eicker. Gekündigt was tun? Von Abfindung bis Zeugnis: Ihre Rechte Ihre

Stefanie Kubosch Julia Kleine Annette Eicker. Gekündigt was tun? Von Abfindung bis Zeugnis: Ihre Rechte Ihre Stefanie Kubosch Julia Kleine Annette Eicker Gekündigt was tun? Von Abfindung bis Zeugnis: Ihre Rechte Ihre vorherige Station und so weiter. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeiten mit ein paar aussagekräftigen

Mehr

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Inhaltsverzeichnis Die Konkurrenzklausel in einem Arbeitsverhältnis... 2 Voraussetzung für die Gültigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel... 2 Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag nur gültig, wenn unmissverständlich

Mehr

Das Vorstellungsgespräch

Das Vorstellungsgespräch Das Vorstellungsgespräch Mögliche Fragen seitens des potentiellen Arbeitgebers Firma Was wissen Sie über unsere Firma? Woher? Wie sind Sie auf unsere Firma gekommen? Was wissen Sie über unser Produktions-/DL-Sortiment?

Mehr

ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT

ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT Infos und Tipps für Handelsangestellte Stand: November 2016 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT Liebes AK-Mitglied! Die

Mehr

Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen

Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen Rechtsanwälte Notariat Notariat Steuerberatung Mediation Die gegenwärtige Wirtschaftslage hat zur Folge, dass sich zahlreiche Arbeitgeber

Mehr

Schweizerischer Bankenombudsman

Schweizerischer Bankenombudsman Schweizerischer Bankenombudsman Das Verfahren in Kürze Das Ombudsverfahren kurz erklärt Die neutrale Informations- und Vermittlungsstelle Als neutraler Vermittler behandelt der Banken ombudsman konkrete

Mehr

Ihr Schreiben wurde mir in der 22. Kalenderwoche über meinen Rechtsbeistand Dr. Michael Heuchemer zugeleitet.

Ihr Schreiben wurde mir in der 22. Kalenderwoche über meinen Rechtsbeistand Dr. Michael Heuchemer zugeleitet. Norbert Moosmann Samstag, 25. Juni 2016 Liebe Demokraten gegen Endthebung, Ihr Schreiben wurde mir in der 22. Kalenderwoche über meinen Rechtsbeistand Dr. Michael Heuchemer zugeleitet. Ich habe es bislang

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Welche Aussage über mündliche Verträge ist richtig? Umkreisen Sie die richtige Antwort. a) Mündliche Verträge sind nichtig. b) Mündliche Verträge sind formlose Verträge. c) Schriftliche

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

IRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER. Job weg. Was tun bei Arbeitslosigkeit? Beobachter. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis EDITION

IRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER. Job weg. Was tun bei Arbeitslosigkeit? Beobachter. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis EDITION IRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER Job weg Was tun bei Arbeitslosigkeit? Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Beobachter EDITION Inhalt Vorwort 13 Wenn die Kündigung droht 15 Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Mehr

Korruptionsprävention und Whistleblowing

Korruptionsprävention und Whistleblowing Korruptionsprävention und Whistleblowing 1 Hinschauen statt Wegschauen Korruption in der Bundesverwaltung? In der Schweiz ist die Korruptionsrate im öffentlichen Sektor niedrig oder gering. Das ist aber

Mehr

GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN. GROHE.cOm

GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN. GROHE.cOm GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN GROHE.cOm GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN GROHE erwartet, dass sich sämtliche Mitarbeiter jederzeit und in jeder Angelegenheit gesetzeskonform und ethisch verhalten.

Mehr

Gastgewerbe und Hotellerie 2016

Gastgewerbe und Hotellerie 2016 Gastgewerbe und Hotellerie 2016 n L-GAV stärken n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2016: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2016: Aus- und Weiterbildung zahlen

Mehr

Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker. Sperrfrist bis Montag, 22.

Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker. Sperrfrist bis Montag, 22. Time Out Platzierungen Zusammenfassung des Berichts vom 15. Mai 2006 von RA Beat Badertscher an Frau Stadträtin Monika Stocker Sperrfrist bis Montag, 22. Mai 2006 14 Uhr 2 1. Auftrag vom 7. April 2006

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

Verhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Verhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltenskodex für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand und Geltungsbereich 4 II. Beachtung des geltenden Rechts 5 III.

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

EXPERTEN IN HOCHWASSERSCHUTZ

EXPERTEN IN HOCHWASSERSCHUTZ EXPERTEN IN HOCHWASSERSCHUTZ Europaverband Hochwasserschutz Im EVH haben sich Firmen zusammen geschlossen, die Mobilen Technischen Hochwasserschutz entwickeln, herstellen, liefern, montieren oder instand

Mehr

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel 1. Einleitung 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.1. Neue AGB-Kontrolle 2.2. Konsequenzen für die Praxis 2.3. Schlussfolgerungen 3. Neue Pflichten

Mehr

Rechtsschutz für SMPV Mitglieder RECHT AN IHRER SEITE

Rechtsschutz für SMPV Mitglieder RECHT AN IHRER SEITE Rechtsschutz für SMPV Mitglieder RECHT AN IHRER SEITE Teil-Rechtsschutz für SMPV Aktiv-Mitglieder Einer Ihrer Privatschüler fehlt regelmässig ohne Ankündigung im Musikunterricht und übernimmt die Kosten

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV

Mehr

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Rechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v.

Rechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v. Rechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v. Geltungsbereich / Grundlage 1 (1) Diese Rechtsschutzordnung gilt für den Landesverband Brandenburg

Mehr

INFO-Post 8/2013 RABER & COLL. Vertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmern. Rechtsanwälte

INFO-Post 8/2013 RABER & COLL. Vertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmern. Rechtsanwälte RABER & COLL. Rechtsanwälte INFO-Post Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 E-Mail: recht@raberundcoll.de Telefax: (0361) 43 05 63 99 www.raberundcoll.de 8/2013 Vertragliche

Mehr

Wie "Bild" gegen den Mindestlohn kämpft

Wie Bild gegen den Mindestlohn kämpft 1 von 5 15.01.2008 17:33 Wie "Bild" gegen den Mindestlohn kämpft Wenn sich die "Bild"-Zeitung gegen die Meinung der überwältigenden Mehrheit ihrer Leser stellt, lohnt es sich fast immer, genauer hinzuschauen.

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Frühjahrsemester 2009 / Übungen im Privatrecht, OR / Fall 6 Danielle Gauthey Ladner LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6

Frühjahrsemester 2009 / Übungen im Privatrecht, OR / Fall 6 Danielle Gauthey Ladner LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6 LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6 Zentrale Sachverhaltselemente K. AG und V. AG haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag enthält eine Akkreditivklausel. Bank B. musste die Bezahlung des Kaufpreises

Mehr

Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements

Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Smarte Lösung für die Arbeitswelt: INTERIM MANAGEMENT Handelskammer beider Basel Mittwoch, 24. August 2016 Marcel Gross, lic.iur. Rechtsanwalt, LL.M.,

Mehr

Antwort von Oliver Paasch. auf eine Aktuelle Frage

Antwort von Oliver Paasch. auf eine Aktuelle Frage 1 Antwort von Oliver Paasch auf eine Aktuelle Frage zur Entwicklung der Gehälter im Unterrichtswesen Plenarsitzung des Parlamentes der DG vom 24.02.2014 Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen

Mehr

Media Markt GmbH. Wankelstraße Ingolstadt

Media Markt GmbH. Wankelstraße Ingolstadt Media Markt GmbH Wankelstraße 5 85046 Ingolstadt T.: +49(0) 841 634-1111 F.: +49(0) 841 634-2478 E-Mail: kontakt@mediamarkt.de Kopie an E-Mail: presse@mediamarkt.de Kopie an E-Mail: berlin-mitte@mediamarkt.de

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Arbeitgeberanlass des RAV Thalwil

Arbeitgeberanlass des RAV Thalwil Kanton Zürich Finanzdirektion Ernst Stocker Regierungspräsident Arbeitgeberanlass des RAV Thalwil Grusswort von Regierungspräsident Ernst Stocker in Rüschlikon, 27. Oktober 2015 (Es gilt das gesprochene

Mehr

La ndeshetrieb Erziehung und Beratung

La ndeshetrieb Erziehung und Beratung La ndeshetrieb Erziehung und Beratung Überarbeitung: 27.06.2006 Erstveröffentlichung: 01.12.2005 Nachfragen an: Kerstin Blume-Schopprnann, Personal, Organisation und Recht Hamburg - tandesbetrieb ~r2iehung

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013 Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3

Mehr

Versicherungs - Maklervertrag

Versicherungs - Maklervertrag Versicherungs - Maklervertrag Zwischen dem Versicherungsmakler Dipl. Ing. Rudolf Geyermann Sudetenstr. 12 86381 Krumbach nachfolgend Makler genannt und Herrn / Frau / Firma Name Straße Wohnort nachfolgend

Mehr

WER GENAU HINSCHAUT, ERKENNT DIE ANZEICHEN.

WER GENAU HINSCHAUT, ERKENNT DIE ANZEICHEN. WER GENAU HINSCHAUT, ERKENNT DIE ANZEICHEN. Psychische Probleme am Arbeitsplatz ein Leitfaden für Vorgesetzte Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen 123 FRÜHERKENNUNG HANDELN SIE, BEVOR IHNEN DER KRAGEN

Mehr

Was Schweizerinnen und Schweizer über die Banken denken

Was Schweizerinnen und Schweizer über die Banken denken November 2015 Was Schweizerinnen und Schweizer über die Banken denken Erkenntnisse aus der Meinungsforschung der Schweizerischen Bankiervereinigung SBVg Einleitung Welche Vorteile bringen der Bankenplatz

Mehr

Kündigung. WEKA Business Dossier. Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise. Sofort-Nutzen. Dossier-Themen. Personal. Unternehmens führung

Kündigung. WEKA Business Dossier. Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise. Sofort-Nutzen. Dossier-Themen. Personal. Unternehmens führung Kündigung Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise Dossier-Themen Unternehmens führung Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Informatik Recht, Steuern & Finanzen

Mehr

Wozu dient Recht? Verhaltensregeln

Wozu dient Recht? Verhaltensregeln Wozu dient Recht? Wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln Ohne Verhaltensregeln wäre eine menschliche Gemeinschaft nicht möglich. Chaotische Zustände würden ständig zu Streit führen HB/08.04.03 Was

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

Der souveräne Umgang mit Kritik

Der souveräne Umgang mit Kritik Inga Fisher Der souveräne Umgang mit Kritik Oder: Wie Sie Konflikte richtig lösen C clicky Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie wertvolle Erkenntnisse aus Ihnen entgegengebrachter Kritik ziehen und diese

Mehr

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe 1. Grundlagen Dieses Reglement wird durch die Geschäftsleitung der EMS-Gruppe erlassen und stützt sich auf das Organisationsreglement der EMS-CHEMIE

Mehr

Merkblatt für die Übergabe analoger Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich

Merkblatt für die Übergabe analoger Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsarchiv Merkblatt für die Übergabe analoger Unterlagen ans Staatsarchiv des Kantons Zürich Inhalt Zweck 2 Anbietepflicht und Aufbewahrungsfristen

Mehr

Fragebogen zur Bedarfs- und Befindlichkeitsanalyse zur männlichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Fragebogen zur Bedarfs- und Befindlichkeitsanalyse zur männlichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie 1 (trifft nicht zu) bis 5 (trifft voll zu) Unterstützung am Arbeitsplatz Fragebogen zur Bedarfs- und Befindlichkeitsanalyse zur männlichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie Die Lösungen, die meine Firma

Mehr

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de 2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Mehr

Grenzüberschreitender Steuerstreit: Was ist von der Lex USA zu halten?

Grenzüberschreitender Steuerstreit: Was ist von der Lex USA zu halten? Oberst Künzli-Gesellschaft Murgenthal, 13. Juni 2013 Grenzüberschreitender Steuerstreit: Was ist von der Lex USA zu halten? von Peter V. Kunz Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. (G.U.L.C., Washington D.C.)

Mehr

Das Arbeitszeugnis. WEKA Business Dossier. unter Berücksichtigung der Referenzauskunft. Sofort-Nutzen. Dossier-Themen. Personal. Unternehmens führung

Das Arbeitszeugnis. WEKA Business Dossier. unter Berücksichtigung der Referenzauskunft. Sofort-Nutzen. Dossier-Themen. Personal. Unternehmens führung unter Berücksichtigung der Referenzauskunft Dossier-Themen Unternehmens führung Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Informatik Recht, Steuern & Finanzen Sofort-Nutzen

Mehr

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de 2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, vom Täter eine Entschädigung zum Beispiel Schadensersatz und

Mehr

Klagen für die Freiwilligkeit

Klagen für die Freiwilligkeit Klagen für die Freiwilligkeit SOLL DIE NUTZUNG DES BEA FREIWILLIG SEIN? VIER KLÄGER UND EINE NEUE RECHTSVERORDNUNG Die Justiz setzt zukünftig verstärkt auf den elektronischen Rechtsverkehr. Es sah zunächst

Mehr

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen 1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen

Mehr

1. Ab 40 sind Sie auf dem absteigenden Ast oder erst so richtig gut?

1. Ab 40 sind Sie auf dem absteigenden Ast oder erst so richtig gut? 1. Ab 40 sind Sie auf dem absteigenden Ast oder erst so richtig gut? Ab 40 auf dem absteigenden Ast oder so richtig gut? Mit 40 stehen Sie in der Mitte Ihres Lebens und wahrscheinlich vor dem Höhepunkt

Mehr

Geschäfts-Ordnung für den Behinderten-Beirat der Stadt Fulda - Übersetzt in Leichte Sprache -

Geschäfts-Ordnung für den Behinderten-Beirat der Stadt Fulda - Übersetzt in Leichte Sprache - Geschäfts-Ordnung für den Behinderten-Beirat der Stadt Fulda - Übersetzt in Leichte Sprache - Was steht auf welcher Seite? Ein paar Infos zum Text... 2 Paragraf 1: Welche Gesetze gelten für die Mitglieder

Mehr

Impressum. Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten.

Impressum. Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Dieses Buch, einschließlich seiner einzelnen Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung

Mehr

Arbeitsrechts-Info. Kündigung durch den Arbeitnehmer

Arbeitsrechts-Info. Kündigung durch den Arbeitnehmer Arbeitsrechts-Info. Kündigung durch den Arbeitnehmer Stand: Juli 2004 Voraussetzung: unbefristetes Arbeitsverhältnis Will ein Arbeitnehmer kündigen, so setzt dies das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

Mietschulden sind oft nur die Spitze eines Eisbergs...

Mietschulden sind oft nur die Spitze eines Eisbergs... Mietschulden sind oft nur die Spitze eines Eisbergs... ACHTUNG Um 9.30 Uhr wird Ihre Wohnung zwangsgeräumt! So oder so ähnlich meldet sich in letzter Konsequenz der Gerichtsvollzieher, wenn über einen

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN)

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/372 (15/308) 06.03.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Beratungshilfe im Saarland Vorbemerkung der Fragestellerin:

Mehr

aurenz weltweit WebFox

aurenz weltweit WebFox Die weltweit erste Komplettlösung! www.aurenz.de *************** WebFox regelt die private Nutzung von Internet und E-Mail im Unternehmen auf Knopfdruck nach individuellen Vorgaben. Vollautomatisch, datenschutzkonform

Mehr

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel: Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist

Mehr

Organisation. Coworking Community Bern und Effinger Kaffeebar & Coworking Space. 1 Einleitung Formen der Mitgliedschaft...

Organisation. Coworking Community Bern und Effinger Kaffeebar & Coworking Space. 1 Einleitung Formen der Mitgliedschaft... Organisation Coworking Community Bern und Effinger Kaffeebar & Coworking Space Version 3, angenommen am 3. März 2016 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Formen der Mitgliedschaft... 3 3 Fällen von Entscheidungen...

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung

Muster-Betriebsvereinbarung Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat zum Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung und zur Förderung der Vielfalt am Arbeitsplatz (Entwurf orientiert

Mehr

Informationsblatt Ausschlagung Erbschaft

Informationsblatt Ausschlagung Erbschaft Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Handelsregister und Notariate Informationsblatt Ausschlagung Erbschaft 1. Ausgangslage Gesetzliche und eingesetzte Erben treten mit dem Tod des Erblassers

Mehr