Betreuungsvereinbarung

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1 Betreuungsvereinbarung Zwischen und Sorgeberechtigte/r Tagesmutter/Tagesvater wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Frau/Herr nimmt/nehmen das Kind geb. am geb. am geb. am in Kindertagespflege auf. Die Tagesmutter/der Tagesvater (nachfolgend Tagespflegeperson genannt) legt eine Erlaubnis des Jugendamtes der Stadt Darmstadt, Abteilung Kinderbetreuung zur Ausübung der Kindertagespflege ( 43 SGB VIII) vor. Die Tagespflegeperson stimmt sich mit den Sorgeberechtigten des Kindes/der Kinder über die Erziehung ab. 2. Das Betreuungsverhältnis beginnt am. Der Beginn der Betreuung kann in Bezug auf die Geldleistungen der Stadt Darmstadt nur am 01. oder am 15. eines jeweiligen Monats beginnen. 3. Probezeit Für die erste Zeit (Eingewöhnungsphase) wird eine Probezeit von 4 Wochen vereinbart. Innerhalb dieses Zeitraums haben beide Parteien das Recht, ohne eine nähere Angabe von Gründen den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zu beenden. 4. Betreuungszeiten und Betreuungsort Zeit und Ort der Betreuung werden in gegenseitigem Einvernehmen in der Anlage dieses Vertrages verbindlich festgelegt. Abweichungen von dieser Vereinbarung können nur in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. 1 Verfasst am

2 5. Betreuungsvergütung Frau/Herr erhält für die Betreuung des Kindes/der Kinder (Zutreffendes bitte ankreuzen) den Betreuungssatz des örtlichen Jugendhilfeträgers ( 23 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit der Satzung zur Kindertagespflege der Stadt Darmstadt) einen Pauschalbetrag in Höhe von monatlich von den Personensorgeberechtigten für Windeln, ggf. Spezialnahrung, Übernachtung, Ausflüge u.a. eine Lebensmittelpauschale in Höhe von von den Personensorgeberechtigten Der Betreuungssatz des örtlichen Jugendhilfeträgers wird in der Regel von diesem direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Unterbleibt die Zahlung aus Gründen, die die Tagespflegeperson nicht zu vertreten hat, erfolgt die Zahlung des entsprechenden Betrages seitens der Personensorgeberechtigten. In diesem Fall kann die Höhe der Betreuungsvergütung für die Zukunft neu verhandelt werden. Mit Zahlung der Betreuungsvergütung werden abgegolten - die erzieherischen Leistungen der Tagespflegeperson - die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege verbundenen Aufwendungen (Nahrung, Körperpflege, Spiel- und Bastelmaterial etc.) - Aufwendungen für Unterkunft, Heizung, Beleuchtung etc. Der von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Betrag ist (Zutreffendes bitte ankreuzen) als Pauschalbetrag monatlich im Voraus bis spätestens am 5. jeden Monats zu entrichten. spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu entrichten. Zu zahlen ist der Betrag durch Überweisung auf folgendes Konto: Geldinstitut IBAN BIC DE Die Tagespflegeperson hat für eventuell nötige Versteuerung, Krankenversicherung und Altersvorsorge selbst Sorge zu tragen. 6. Urlaub, Kürzung oder Überschreitung der Betreuungszeit / vereinbarte Vergütung Die Tagespflegeperson teilt den Eltern ihren Urlaub rechtzeitig mit. Die Zahlungspflicht der Eltern besteht auch während der betreuungsfreien Zeiten - ausgehend von einer Betreuung an 5 Tagen pro Woche wie folgt: - In Urlaubszeiten der Tagespflegeperson bis zu max. 25 Tagen. Bei weniger Betreuungstagen reduziert sich der Urlaubsanspruch prozentual entsprechend (Beispiel: bei 3 Betreuungstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch pro Jahr 15 Tage). - Während einer Krankheit der Tagespflegeperson bis zu 10 Tagen pro Jahr. 2 Verfasst am

3 Eine Kürzung oder Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit ist grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache möglich. Hinweis: Werden laufende Geldleistungen der Stadt Darmstadt beantragt, wird die Geldleistung während der Urlaubszeit der Tagespflegeperson als auch bei Krankheit der Tagespflegeperson gezahlt, jedoch höchstens bis zu 35 Arbeitstagen pro Jahr. Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit sowie Unterbrechungen oder die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind der Abteilung Kinderbetreuung durch die Tagespflegeperson umgehend mitzuteilen. Ausgefallene Betreuungszeiten, die auf eine nur kurzfristige, unverschuldete Verhinderung der Tagespflegeperson zurückzuführen sind, kommen nur zum Abzug, wenn sie mehr als 35 Tage jährlich betragen. Ausgefallene Betreuungszeiten werden mit pro Stunde in Abzug gebracht / nach vorheriger Vereinbarung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt. Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten werden mit pro Stunde berechnet / zu einem anderen Zeitpunkt durch Freizeit ausgeglichen. Die Pauschale der Eltern (für Essen und Windeln) direkt an die Tagespflegeperson wird während des Urlaubs weitergezahlt nicht weitergezahlt Sonderregelung: 7. Vertretung Die gesetzliche Unfallversicherung, die für das Kind bei Betreuung durch anerkannte Tagespflegepersonen besteht, greift grundsätzlich nicht, wenn andere Personen das Kind betreuen. Sonderregelung: 8. Arztbesuche und Erkrankung des Kindes Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche sind Aufgabe der Sorgeberechtigten. Die Tagespflegeperson soll von den Ergebnissen des Arztes unterrichtet werden, soweit es die Betreuung betrifft. Die Tagespflegeperson verabreicht dem Tagespflegekind keine Arzneimittel. Näheres wird in Anlage zu dieser Vereinbarung ausgeführt. 3 Verfasst am

4 Wenn die Unterbringung des betreuten Kindes bei der Tagespflegeperson aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist (etwa wegen Ansteckungsgefahr oder aufwändiger Pflege), obliegt den Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes. Sie verpflichten sich, der Tagespflegeperson unverzüglich Nachricht zu geben. 9. Änderung wichtiger Umstände Sowohl die Tagespflegeperson als auch die Sorgeberechtigten verpflichten sich, Veränderungen wie Wohnungswechsel und sonstige, das Betreuungsverhältnis betreffende Veränderungen frühzeitig gegenseitig anzuzeigen und der Abteilung Kinderbetreuung des Jugendamtes Darmstadt mitzuteilen. 10. Versicherungen Die Tagespflegeperson schließt eine Haftpflichtversicherung ab, die das Tagespflegekind/ die Tagespflegekinder ausdrücklich einbezieht / hat eine solche Haftpflichtversicherung bereits abgeschlossen. Schäden, die das Tagespflegekind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, können durch Versicherungen u.u. nicht abgesichert werden. 11. Schweigepflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten und Daten, die die Kinder und den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. 12. Datenschutz Zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit können von der Tagespflegeperson Beobachtungen über die Kinder dokumentiert werden. Diese Dokumentation dient als Grundlage für Elterngespräche und dem Austausch mit der Fachberatung. Die beiden Vertragspartner/innen erklären sich damit einverstanden, dass Informationen, die die Förderung des Kindes in der Kindertagespflege betreffen, mit der Fachberatung ausgetauscht werden können. 13. Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss schriftlich begründet werden. Die Beendigung des Tagespflegeverhältnisses ist im Interesse des Kindes rechtzeitig zu planen und vorzubereiten. Die Abmeldung eines Kindes wegen Aufnahme in den Kindergarten erfolgt ebenfalls schriftlich 4 Wochen zum Monatsende. 14. Zusätzliche Absprachen oder Besonderheiten (z.b. Anwesenheit von Haustieren, Mitnahme im Pkw, Benutzung öffentlicher Spielplätze, Ausflüge, Fahrradfahren, Essen, Allergien etc.) werden auf einem ein zusätzlichen Blatt getroffen und als Anlage beigefügt. 4 Verfasst am

5 Eltern und Tagespflegeperson sind sich darüber einig, in regelmäßigen Abständen Erziehungsfragen zu besprechen. Während der Dauer des Betreuungsverhältnisses verpflichtet sich die Betreuungsperson, das Kind zu betreuen, zu erziehen und altersgerecht Kompetenzen zu stärken und immer zum Wohle des Kindes zu handeln. Eltern und Tageseltern zeigen sich wichtige Veränderungen, welche die Betreuung beeinflussen können, an. Bezüglich des Aufenthalts im Wald obliegt die Untersuchung auf Zeckenbefall den Eltern. (Ort) (Unterschrift der/des Sorgeberechtigten) (Datum) (Unterschrift der Tagespflegeperson) 5 Verfasst am

6 Anlage zur Betreuungsvereinbarung zwischen Vereinbarung über Betreuungszeit und Betreuungsvergütung Die Tagespflegeperson (Name) nimmt das Kind geb. am geb. am geb. am in Kindertagespflege auf. Die Betreuungszeiten werden zwischen den Vertragsparteien wie folgt vereinbart: Die Betreuung findet in der Wohnung von Frau/Herrn statt. Findet die Betreuung in der Wohnung der Tagespflegeperson statt, wird/werden das Kind/die Kinder jeweils zu den vereinbarten Zeiten dorthin gebracht und dort abgeholt. Sonderregelung (z. B. Abholen von Schule oder Kindergarten etc.): (Ort) (Datum) (Unterschrift der/des Sorgeberechtigten) (Unterschrift der Tagespflegeperson) 6 Verfasst am

7 Anlage zur Betreuungsvereinbarung zwischen Informationsdaten Die Sorgeberechtigten teilen der Tagespflegeperson die Adresse und Telefonnummer, unter der sie während der Betreuungszeiten erreichbar sind, sowie alle nötigen Informationen wie folgt mit: Die Sorgeberechtigten sind in dringenden Fällen während der Betreuungszeiten unter folgender Adresse/Telefonnummer zu erreichen: Sind die Sorgeberechtigten nicht erreichbar, sollen folgende Personen informiert werden: - Folgende Personen sind berechtigt, das Kind nach - vorheriger Absprache - generell bei der Tagespflegeperson abzuholen (in Ausnahmefällen können die Sorgeberechtigten eine Person auch telefonisch benennen): Ist die oben aufgeführte oder telefonisch genannte Person der Tagespflegeperson oder dem Kind nicht persönlich bekannt, kann sie/er verlangen, dass sich die Person entsprechend (z. B. durch einen Personalausweis) ausweist und ggf. die Herausgabe des Kindes verweigern. Die Tagespflegeperson ist berechtigt, zu Erinnerungs- und Dokumentationszwecken (insbesondere z. B. im Zusammenhang der Bildungs- und Lerngeschichten) Bilder und Videoaufnahmen anzufertigen. Eine Veröffentlichung oder Abgabe zu Präsentations- oder Werbezwecken o. ä. bedarf der vorherigen Zustimmung der Sorgeberechtigten. (Ort) (Datum) (Unterschrift der/des Sorgeberechtigten) 7 Verfasst am

8 Anlage zur Betreuungsvereinbarung zwischen Vollmacht zu ärztlichen Behandlung in Notfällen Die Sorgeberechtigten bevollmächtigen die Tagesmutter / den Tagesvater, in Notfällen eine ärztliche Behandlung zu veranlassen. Sie informieren die Sorgeberechtigten oder einen von diesen benannten Dritten umgehend. Behandelnder Arzt des Kindes/der Kinder ist: Krankenversicherung: Allergien / Arzneimittelunverträglichkeiten / Sonstiges: Vereinbarung zur Arzneimittelgabe Die Tagespflegeperson verabreicht dem Tagespflegekind keine Arzneimittel. Auf Veranlassung und besondere Anweisung der Sorgeberechtigten können dem Tagespflegekind jedoch bestimmte, für das Tagespflegekind erforderliche Arzneimittel verabreicht werden. Hierzu bedarf es einer schriftlichen ärztlichen Verordnung. Vereinbarung zur Vergabe von bestimmten Arzneimittel in Ausnahmesituationen (z. B. bei Neigung zu Fieberkrämpfen) bzw. bei notwendiger Dauermedikation (nach schriftlich vorliegender ärztlicher Verordnung): Haftungsausschluss Die Tagespflegeperson übernimmt grundsätzlich keine Haftung für körperliche oder geistige Schäden, die das Kind auf Grund allergischer Reaktionen oder sonstiger Unverträglichkeiten o. ä. durch - auf Veranlassung und Anweisung der Sorgeberechtigten verabreichte - Arzneimittel erleidet. (Ort) (Unterschrift der/des Sorgeberechtigten) (Datum) (Unterschrift der Tagespflegeperson) 8 Verfasst am

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