Beantwortung der Interpellation betreffend die drohende Kürzung der kantonalen AHV- Beihilfen, eingereicht von Gemeinderat Jorge Serra (SP)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beantwortung der Interpellation betreffend die drohende Kürzung der kantonalen AHV- Beihilfen, eingereicht von Gemeinderat Jorge Serra (SP)"

Transkript

1 Winterthur, 30. August 2000 Nr. 2000/057 An den Grossen Gemeinderat W i n t e r t h u r Beantwortung der Interpellation betreffend die drohende Kürzung der kantonalen AHV- Beihilfen, eingereicht von Gemeinderat Jorge Serra (SP) Am 5. Juni 2000 reichte Gemeinderat Jorge Serra (SP) mit 25 Mitunterzeichnern und Mitunterzeichnerinnen die folgende Interpellation ein: Am 29. Mai hat der Kantonsrat eine Änderung des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in zweiter Lesung verabschiedet. Die Änderung hätte zur Folge, dass ein Drittel aller beihilfeberechtigten RentnerInnen schlechter gestellt würden. Die Beihilfen in der Höhe von Fr (Ehepaare: Fr ) würden für RentnerInnen mit einem Vermögen von mehr als Fr. 25' gestrichen (Ehepaare: Fr. 40'000.--). Von diesen Verschlechterungen betroffen wären insbesondere viele RentenbezügerInnen in den Städten Zürich und Winterthur. Die Volksabstimmung findet im Herbst statt. Ich frage daher den Stadtrat: 1. Wie stellt sich der Stadtrat zu diesem Sozialabbau? 2. Wieviele RentnerInnen wären in Winterthur von dieser Gesetzesänderung betroffen? In welchem Ausmass und Umfang würde dies in die jeweiligen RentenbezügerInnen treffen? 3. Was für Auswirkungen hätte die Gesetzesänderung auf die bestehenden Gemeinde- und Mietzinszuschüsse? 4. Ist der Stadtrat bereit, im Falle einer Änderung des kantonalen Gesetzes, wenigstens jenen Teil der Zuschüsse aufrechtzuerhalten, für den die Gemeinde allein zuständig ist? Der Stadtrat erteilt folgende Antwort: Die Zusatzleistungen zur AHV/IV im Kanton Zürich Die Bundesverfassung (BV) sieht in Art. 112 Abs. 2 lit. b eine angemessene Deckung des Lebensbedarfes im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit vor. Da die AHV/IV-Gesetzgebung diesen Verfassungsauftrag nicht generell zu erfüllen vermag, richten alle Kantone Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aus. Diese Ergänzungsleistungen des Bundes sind bedarfsabhängige Sozialversicherungsleistungen. Wer die gesetzlich definierten persönlichen und wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat ein einklagbares Recht auf diese Leistungen. Heute hat jede achte Person im AHV-Alter und jede dritte Person mit einer IV-Rente An-

2 - 2 - spruch auf Ergänzungsleistungen. Im Kanton Zürich werden nebst den Ergänzungsleistungen des Bundes zusätzlich kantonale Beihilfen ausgerichtet. Darüber hinaus haben 48 Gemeinden im Kanton Zürich, darunter auch Winterthur, Gemeindezuschüsse eingeführt, um die in den Städten oder in städtischen Agglomerationen höheren Lebenshaltungskosten auszugleichen. Die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse unterscheiden sich von den Ergänzungsleistungen des Bundes dadurch, dass sie den Berechtigten ein höheres Leistungsniveau garantieren. Zusammengefasst werden die Ergänzungsleistungen des Bundes, die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse unter dem Oberbegriff Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZL). Die Revision des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) Die dritte Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) mit Wirkung ab erforderte Anpassungen im kantonalen Recht. Dabei ging es um folgende Punkte: Einführung der Bedarfsrechnung. Höchstbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf, die Bruttomiete sowie Festsetzung des maximalen EL-Bezugs, wenn ein Ehegatte im Heim lebt. Vermögensfreibetrag von Fr. 75'000. bei selbstbewohntem Wohneigentum. Erhöhung des Vermögensverzehrs für Altersrentnerinnen und rentner mit Daueraufenthalt im Heim. Volle Übernahme der durchschnittlichen Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Diese Neuerungen hat der Kanton Zürich bereits auf dem Verordnungsweg in die Praxis umgesetzt. Im Zuge der erforderlichen Regelung der Materie auf Gesetzesstufe behandelte der Kantonsrat in zwei Lesungen im März und im Mai dieses Jahres die regierungsrätliche Vorlage zur Revision des ZLG. Neben den oben erwähnten Anpassungen, die im Vollzug bereits zur Anwendung kommen, ist ferner vorgesehen: Rechtmässig bezogene Beihilfe soll nach dem Tod eines Ehegatten erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten zurückgefordert werden, sofern der Nachlass eine bestimmte Höhe übersteigt. Der Anspruch auf Beihilfe soll von der Prämienübernahme der obligatorischen Krankenversicherung abgekoppelt werden. Die Kürzung oder Verweigerung der Beihilfe, wenn sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Die Senkung des Staatsbeitrags. Neben diesen unbestrittenen Änderungen hiess der Kantonsrat schliesslich den Gegenvorschlag der kantonsrätlichen Kommission für Soziales und Sicherheit gut, der zusätzlich Leistungskürzungen auf der Individualebene vorsieht: Keine kantonale Beihilfe, solange ein Vermögen in einer bestimmten Höhe vorhanden ist ( 16 Abs. 2 ZLG revidiert) Mit der Einführung einer Vermögensgrenze sollen alleinstehende Rentenbezügerinnen und -bezüger mit einem Vermögen von mehr als Fr (Ehepaare mehr als Fr. 40'000.-) keine kantonale Beihilfe mehr erhalten. Auch der bis anhin bundesrechtlich

3 - 3 - gewährte Vermögensfreibetrag für selbstbewohntes Wohneigentum (Art. 3 c Abs. 1 Bst. c ELG) würde bei der Berechnung des Beihilfeanspruches nicht mehr gelten. Mit dieser Bestimmung durchbricht das ZLG die systematisch bedarfsorientierte Ausgestaltung der Zusatzleistungen. Das bisherige Berechnungsverfahren garantiert, dass unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einkünfte und der zulässigen Abzüge ein einheitliches vom Gesetzgeber in der Höhe klar definiertes Einkommen 1 zur Deckung des Lebensbedarfes nicht überschritten wird. Liegt das Vermögen oberhalb der gesetzlich definierten Freivermögensgrenzen wird es in der Bedarfsrechnung als anrechenbarer Vermögensverzehr berücksichtigt. Der Vermögensverzehr beträgt 1/10 des Vermögens pro Jahr (1/5 für Personen im Heim). Die Beispiele 2 und 3 (Anhang) zeigen die Auswirkungen der Vermögensguillotine je bei einem Aufenthalt in einem Heim und in einem Fall mit selbstbewohntem Wohneigentum. Keine kantonale Beihilfe ohne Anspruch auf EL ( 17 Abs. 1 ZLG revidiert) Die kantonale Beihilfe soll künftig nur gewährt werden, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf eidgenössische Ergänzungsleistungen besteht (Subsidiaritätsprinzip). Es gäbe also zukünftig keine Bezüger und Bezügerinnen mehr, die lediglich Beihilfe und allenfalls Gemeindezuschüsse erhalten. Wie das Beispiel 1 (Anhang) zeigt, wirkt sich 17 Abs.1 ZLG revidiert in massiven und sachlich nicht nachvollziehbaren, ja für die Betroffenen stossenden Kürzungen der verfügbaren Einkommen aus. Personen, deren Einkommen sich gerade im Bereich der EL- Grenze bewegt, könnten z. B. auf Grund einer minimalen Anhebung der Pension ihren EL- Anspruch und damit auch den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse verlieren. Auswirkungen auf die Gemeindezuschüsse Wie die Beispiele 1, 2 und 3 aufzeigen, wirken sich die umstrittenen Bestimmungen auch bei den Gemeindezuschüssen der Stadt Winterthur aus, weil die Winterthurer Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VO Zusatzleistungen) in Art. 1 Abs. 2 festhält, dass die gesetzlichen Leistungen der Gemeinde durch das kantonale ZLG geregelt sind. Wegen der Verquickung der Leistungskategorien kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse gelten die umstrittenen Bestimmungen der ZLG-Vorlage ohne entsprechende Revision der städtischen Verordnung auch bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung für den Bezug von kommunalen Leistungen. Die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger sind also doppelt benachteiligt. Vollzugsauswirkungen Der ohnehin grosse administrative Aufwand in der Verwaltung steigert sich durch die neuen Bestimmungen weiter. Es müssten vermehrt Revisionen durchgeführt werden, da die Aussicht auf beträchtlich höhere monatliche Mehreinnahmen die Bezügerinnen und Bezüger die Vermögensgrenzen genau beachten lässt. 1 Ergänzungsleistungen des Bundes: Einzelpersonen Fr. 16'460.-, Ehepaare Fr. 24'690.- Kantonale Beihilfen: Einzelpersonen Fr. 2'420.-, Ehepaare Fr. 3'630.- Gemeindezuschüsse: Einzelpersonen Fr. 1'440.-, Ehepaare Fr. 2'160.-

4 - 4 - Kleinere Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen führen unter Umständen zu rückwirkenden Anspruchskorrekturen und damit verbunden zu aufwändigen Rückerstattungsforderungen. Zu Frage 1 Der Stadtrat mischt sich nicht aktiv in den sozialpolitischen Meinungsbildungsprozess ein, der mit der Volksabstimmung am 24. September dieses Jahres seinen Abschluss finden wird. In der mündlichen Beantwortung einer dringlich erklärten Interpellation zu diesem Themenkreis hat der Stadtrat am im Grossen Gemeinderat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für eine Leistungsstabilität eintritt. Die neuen Bestimmungen des ZLG führen zu einer Aushöhlung der Beihilfe und schwächen somit das gut funktionierende System der Zusatzleistungen zur AHV/IV. Wie oben dargelegt, werden Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht nach dem Giesskannenprinzip ausgerichtet. Die bedarfsorientierten Leistungen kommen ausschliesslich betagten Personen und IV-Rentnerinnen und -rentnern zugute, deren Mittel unter den gesetzlich definierten Einkommen liegen. Der vorgesehene Sozialabbau trifft einen ohnehin wirtschaftlich schwachen Personenkreis und verwehrt den betagten und behinderten Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Leistungen, die ihnen neben dem absoluten Existenzminimum auch eine gewisse Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Zu Frage 2 In der Stadt Winterthur bezogen am Stichtag 23. Juni 2000 insgesamt 2091 Einzelpersonen und 201 Ehepaare Zusatzleistungen 2. Davon verfügten 578 Einzelpersonen (402 Betagte, 10 Hinterlassene und 166 Behinderte) und 41 Ehepaare (32 Betagte und 9 Behinderte) über ein Vermögen von mehr als Fr bzw (siehe Darstellungen zur Vermögensstruktur im Anhang). Von der in der ZLG-Revision eingeführten Vermögensguillotine wären jedoch nicht alle Zusatzleistungsbezüger/-innen betroffen, lediglich diejenigen, die bis anhin kantonale Beihilfen beziehen konnten. Diese Zahl kann der Statistik nicht entnommen werden. Eine Schätzung ergibt, dass 19% der Einzelpersonen und 16% der Ehepaare mit dem Wegfall der Beihilfe rechnen müssten). 3 Geht man von einem maximalen Ansatz von Fr für Einzelpersonen und Fr. 3'630.- für Ehepaare aus, ergeben sich maximale Einsparungen von insgesamt Fr. 1'070' Weil der Kanton davon einen Anteil von 38% subventioniert, belaufen sich seine Einsparungen auf Fr Die Belastung der Stadt Winterthur verringert sich um maximal Fr Zu Frage 3 Auswirkungen auf die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger 2 Bei dieser Betrachtung sind alle Berechtigten-Gruppen - Betagte, Hinterlassene und Behinderte berücksichtigt 3 Von der Gesamtheit der Zusatzleistungsbezüger/-innen beziehen 1429 Einzelpersonen (68%) und 163 Ehepaare (81%) Beihilfen. Überträgt man diesen Verteilschlüssel auf die von der Vermögensfreigrenze betroffene Gruppe müssten 393 Einzelpersonen und 33 Ehepaare (rund 19% der Einzelpersonen und 16% der Ehepaare) mit dem Wegfall der Beihilfe rechnen.

5 - 5 - Gemäss 1 ZLG gehen die Ergänzungsleistungen den Beihilfen vor. Gleichzeitig gelten Gemeindezuschuss und Mietzinszuschuss ausdrücklich als zusätzliche Leistungen der Stadt (VO Zusatzleistungen, Art. 1 lit.b). 4 Mit der bereits erwähnten Verquickung von Beihilfen und Leistungen der Stadt (Art. 1 Abs. 3 VO Zusatzleistungen) fielen auch die Gemeindezuschüsse und Mietzinszuschüsse nach der Gesetzesrevision für bisherige Leistungsbezügerinnen und -bezüger weg, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Ohne Revision der städtischen Verordnung ergäbe sich somit für Einzelpersonen jährlich eine zusätzliche maximale Kürzung von Fr. 1'440.- Gemeindezuschuss und von Fr. 1'800.- Mietzinszuschuss (für Ehepaare Fr je). Siehe dazu Beispiele 1, 2 und 3 (Anhang). Auswirkungen auf die Kostenverteilung Neben den Anspruchsvoraussetzungen regelt das ZLG auch die Verteilung der Kosten auf die drei Finanzierungsebenen Bund, Kanton und Gemeinde. Sollten über eine Verordnungsrevision die Leistungen der Stadt weiterhin erbracht werden, hätte dies Auswirkungen auf die Kostenverteilung. Die Zielsetzung der ZL - bedarfsorientierte Existenzsicherung - kann bis anhin entweder durch die Ergänzungsleistungen des Bundes allein, oder durch die Ergänzungsleistungen und die Beihilfen, oder wenn damit das existenzsichernde Einkommen immer noch nicht erreicht ist, durch die Ergänzungsleistungen, die Beihilfen und die Gemeindezuschüsse erreicht werden (siehe Varianten 1 bis 3 im Anhang). Bisher war es möglich, auch ohne Ergänzungsleistungs-Anspruch Beihilfen mit oder ohne Gemeindezuschüsse bzw. lediglich Gemeindezuschüsse auszurichten (Varianten 4 und 5). Diese Varianten fallen mit der ZLG-Revision weg, weil ohne Ergänzungsleistungen keine Beihilfen oder Gemeindezuschüsse bezahlt werden können. Mit einer VO Revision könnte die Stadt Winterthur Zuschüsse direkt an die Ergänzungsleistungen des Bundes knüpfen oder Zuschüsse separat ausrichten (Varianten 7 und 8). Der Kanton übernimmt 38% der beitragsberechtigten Ausgaben der Stadt Winterthur 5, die restlichen 62% werden neben dem vollen Aufwand für Gemeindezuschüsse bereits heute von der Stadt Winterthur erbracht (gemäss Voranschlag 2000 rund 18 Millionen Franken). Die Absicht des Stadtrates, mit einer Revision der städtischen Verordnung die Leistungsstabilität sicherzustellen, hätte für die Belastung der Stadt schätzungsweise folgende Auswirkung: zusätzlich zum Aufwand der Gemeindezuschüsse von netto Fr. 2' (gemäss Rechnung 1999) müssten die Kosten der Varianten 7 und 8 übernommen 6 werden. Das betrifft Leistungen für 132 Einzelpersonen und 6 Ehepaare im Umfang von Fr. 203'040.- In Anbetracht der in Antwort auf Frage 2 erwähnten Einsparungen wird die Stadt Winterthur also auch mit einer Abkoppelung der Gemeindezuschüsse von den Beihilfen finanziell entlastet. 4 Gemeindezuschüsse werden an Personen ausgerichtet, deren anrechenbares Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht erreichen und Mietzinszuschüsse für Personen, deren Nettomiete höher als der volle gesetzliche Mietzinsabzug ist. Ist die gesetzliche Einkommensgrenze überschritten, so wird der Gesamtbetrag aus Gemeindezuschuss zuzüglich Mietzinszuschuss um das anrechenbar ermittelte Mehreinkommen gekürzt. 5 Aufwendungen der Gemeinde an die netto EL und netto Beihilfen nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton an die Individual-Prämienverbilligung der Krankenversicherung und des Bundesbeitrags an die EL. 6 Fälle, welche aufgrund der Vermögensgrenze nicht mehr in den Genuss der Beihilfen kommen und welche nicht bereits Gemeindezuschüsse erhalten

6 - 6 - Zu Frage 4 Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, wird sich der Stadtrat für eine Revision der VO Zusatzleistungen einsetzen, um die Verquickung der kommunalen Leistungen mit den kantonalen Beihilfen zu lösen. Der Stadtrat zielt darauf hin, die in die Regelungskompetenz der Gemeinde fallenden Leistungen für AHV/IV-Rentnerinnen und -renter ohne Beachtung der Vermögensgrenzen und der Erfüllung der Bedingung des Jahresanspruchs, wie sie das revidierte ZLG festlegt, auszurichten. Die entsprechenden Regelungen der Anspruchsvoraussetzungen der Bundesgesetzgebung sollen jedoch weiterhin gelten. Dabei muss jedoch davon ausgegangen werden, dass nicht alle Gemeinden im Kanton Zürich den gleichen Schritt machen werden. Das Gefälle beim Grad der wirtschaftlichen Absicherung im Alter und bei Behinderung im Kanton Zürich würde damit grösser. Je nach Ausgang der Abstimmung am 24. September 2000 bleibt Winterthur eine sehr kurze Zeitspanne, um den für die Verordnungsrevision notwendigen politischen Willensprozess durchzuführen. Bereits auf sollten die entsprechenden Bestimmungen vorliegen. Zudem kann eine entsprechende Vorlage nur beschränkt vorbereitet werden, solange die definitive Fassung ZLG und die dazu gehörige Verordnung zum ZLG nicht bekannt sind. In jedem Fall bleibt nach der Volksabstimmung von Ende September 2000 für die Vollzugsvorbereitungen nur sehr wenig Zeit. Dabei ist zu bedenken, dass die Gesetzesänderungen Anpassungen bei der äusserst komplexen Berechnungs-Software nach sich ziehen würden. Die Berichterstattung im Grossen Gemeinderat ist dem Vorsteher des Departementes Soziales übertragen. Vor dem Stadtrat Der Stadtpräsident Haas Der Stadtschreiber Saile Beilagen: - Beispiel 1: Einzelperson und Ehepaar in Wohnung - Beispiel 2: Einzelperson und Ehepaar in Heim

7 Beispiel 3: Einzelperson und Ehepaar in selbstbewohntem Wohneigentum - Darstellungen zur Vermögensstruktur: Behinderte, Betagte, Hinterlassene - Varianten 1 bis 8 zur Kostenverteilung

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen s. POLITISCHE GEMEINDE WALLISELLEN Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, des kantonalen Gesetzes über die Beihilfen sowie über die Gewährung von Gemeindezulagen

Mehr

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zusatzleistungen zur AHV/IV Fsdgfdgsfg Zusatzleistungen zur AHV/IV 2012 November 2013 (intern) Zusatzleistungen zur AHV/IV 2012 Der statistische Bericht zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur informiert über die

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV Präsentation von Fällen Helga Schreiber Paul Wettstein Béatrice Peterhans 1 Fall 1 Somalischer Staatsangehöriger Einreise invalid

Mehr

Workshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung. Fachtagung Curaviva 10. Januar 2008

Workshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung. Fachtagung Curaviva 10. Januar 2008 Workshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung 10. Januar 2008 Inhalt Workshop 1. Informationen zu: NFA und Spitex NFA und Heimfinanzierung (Hauptteil) Neuordnung Pflegefinanzierung 2.

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule 2. Säule 3. Säule Zweck: Existenzsicherung Zweck: Sicherung der gewohnten Lebenshaltung Zweck: Individuelle

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..3.. Ausgabe vom. November 994 Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen vom 5. Juli 990 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt

Mehr

1.2011 Stand am 1. Januar 2011

1.2011 Stand am 1. Januar 2011 1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Warum schützen die drei Säulen 300 000 Personen nicht?

Warum schützen die drei Säulen 300 000 Personen nicht? Warum schützen die drei Säulen 300 000 Personen nicht? Tagung «Reform der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV», Bern, 28.10.2015 1 Thema Altersarmut 1. Thesen 2. Daten 3. Einschätzungen 4. Perspektiven Tagung

Mehr

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Gemeinde Oberengstringen Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Beschluss der Gemeindeversammlung Oberengstringen vom 02. Juni 2014 1 1. Geltungsbereich Art. 1 Die Beitragsverordnung

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit?

Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit? Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit? Veranstaltung vom 27. April 2010 an der Hochschule Luzern - Wirtschaft Dr. iur. Erwin Carigiet, Zürich Einleitung Ergänzungsleistungen

Mehr

AHVplus D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 0 1 2. Die AHVplus-Varianten. Antrag: Abstimmung.

AHVplus D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 0 1 2. Die AHVplus-Varianten. Antrag: Abstimmung. D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 1 2 Bern, 11. Mai 212 Tischvorlage DB AHVplus Antrag: Abstimmung. Die AHVplus-Varianten Die Projektgruppe hat verschiedene Varianten ausgearbeitet,

Mehr

Gemeindeabstimmung vom 23. September 2012. Subventionierung Krippenplätze und Betreuungsverhältnisse des Tagesfamilienvereins

Gemeindeabstimmung vom 23. September 2012. Subventionierung Krippenplätze und Betreuungsverhältnisse des Tagesfamilienvereins Gemeindeabstimmung vom 23. September 2012 Subventionierung Krippenplätze und Betreuungsverhältnisse des Tagesfamilienvereins Antrag Gemeindeabstimmung vom 23. September 2012 An die Stimmberechtigten der

Mehr

Finanzielle Sicherheit im Alter

Finanzielle Sicherheit im Alter Finanzielle Sicherheit im Alter Referat: Urs Hofstetter, Direktor Ausgleichskasse Luzern Altersforum Kanton Luzern, 30. August 2010 Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15

Mehr

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009 1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 10. Dezember 2014 1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung.

Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung. Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung. Regierungsrat Peter Gomm, SVSP-Jahrestagung, 28. Oktober

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter 841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1112/2015 Schwyz, 17. November 2015 / ah 100% Prämienverbilligung sind genug Tiefere Richtprämien sind zumutbar Beantwortung der Motion M 11/15 1. Wortlaut

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August 2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

Geschiedene Ehen nach Ehedauer

Geschiedene Ehen nach Ehedauer Geschiedene Ehen nach Ehedauer Ehedauer 43 in Jahren 0 47 im Jahr 00 insgesamt: 87.07.049.6 davon: ohne minderjähriges Kind * 4.30 5.64 3 5.835 8.550 4 5.785 9. 5 6 5.938 6.74 0.33 0.58 7 5.367 9.946 8

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Der Dreiklang der Altersvorsorge

Der Dreiklang der Altersvorsorge Der Dreiklang der Altersvorsorge Ergebnisse einer telefonischen Repräsentativbefragung unter 1.000 deutschen Erwerbstätigen im Alter zwischen 18 und 55 Jahren (Befragungszeitraum: 02.03.- 04.04.2011) Durchgeführt

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird?

Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird? Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird? Schützen Sie sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig vor den finanziellen Folgen im Pflegefall. Kunden und Rating-Agenturen empfehlen die Württembergische Krankenversicherung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Soziales. Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung. in leichter Sprache. Departement des Innern

Kanton St.Gallen Amt für Soziales. Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung. in leichter Sprache. Departement des Innern Kanton St.Gallen Amt für Soziales Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung in leichter Sprache Departement des Innern Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates

REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates 03.1666.03 REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates zum Ratschlag zu einer Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Pi Private Auslagen. Pflegekosten. Betreuungskosten. Grundtaxe Hotelkosten

Pi Private Auslagen. Pflegekosten. Betreuungskosten. Grundtaxe Hotelkosten Unterscheidung der Kosten Pi Basis für die Kosten / Lage des Zimmers Zimmergrösse Belegungsart Basis für die Kosten (nicht KVG anerkannte Kosten) Definition im Kanton Zug / 15% der Kosten des Pflegepersonals

Mehr

Umsetzung der Pflegefinanzierung im

Umsetzung der Pflegefinanzierung im Umsetzung der Pflegefinanzierung im Kanton Bern 1 Ausgangslage 13. Juni 2008: Eidgenössisches Parlament beschliesst Bundesgesetz über Neuordnung Pflegefinanzierung (im Rahmen der Revision des KVG Art.

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Unterhalts-Schnell-Check

Unterhalts-Schnell-Check Unterhalts-Schnell-Check Hörnlein Rechtsanwälte Fragebogen bitte sorgfältig ausfüllen! Name: Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum: Anschrift: Telefon: Fax: Handy: E-Mail: Konto Nr.: Name der Bank: BLZ: Kontoinhaber:

Mehr

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen

Mehr

Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später

Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später LVM-Pflege-Bahr (Tarif PTG) Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später \ Mit staatlicher Förderung \ Für alle Pflegestufen \ Sofortleistung bei Unfall Private Vorsorge tut not und wird

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe? Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können

Mehr

1.2012 Stand am 1. Januar 2012

1.2012 Stand am 1. Januar 2012 1.2012 Stand am 1. Januar 2012 Änderungen auf 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5 Leistungen der IV 6-7 Auskünfte und weitere Informationen

Mehr

Das Rentenpaket der Bundesregierung. Fragen und Antworten

Das Rentenpaket der Bundesregierung. Fragen und Antworten Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Das Rentenpaket der Bundesregierung Fragen und Antworten Die Union hat im Rahmen der Koalitionsverhandlungen mit der SPD Leistungsanpassungen in

Mehr

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung S.0. Beitragsverordnung für die familien- und schulergänzende Betreuung An der Urnenabstimmung am 4. November 0 erlassen Vom Gemeinderat mit Beschluss vom. Januar 04 auf den. August 04 in Kraft gesetzt

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Technische Analyse der Zukunft

Technische Analyse der Zukunft Technische Analyse der Zukunft Hier werden die beiden kurzen Beispiele des Absatzes auf der Homepage mit Chart und Performance dargestellt. Einfache Einstiege reichen meist nicht aus. Der ALL-IN-ONE Ultimate

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

7 M. ärz März 2010 NEIN zum Rentenklau!

7 M. ärz März 2010 NEIN zum Rentenklau! 7. März 2010 NEIN zum Rentenklau! Rentensenkung von über 10 % 2005: Umwandlungssatz wird von 7,2 auf 6,8 gesenkt = 5,5% der jährlichen Rente Jetzt: Erneute Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4%

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr