Beantwortung der Interpellation betreffend die drohende Kürzung der kantonalen AHV- Beihilfen, eingereicht von Gemeinderat Jorge Serra (SP)
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- Edmund Kerner
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1 Winterthur, 30. August 2000 Nr. 2000/057 An den Grossen Gemeinderat W i n t e r t h u r Beantwortung der Interpellation betreffend die drohende Kürzung der kantonalen AHV- Beihilfen, eingereicht von Gemeinderat Jorge Serra (SP) Am 5. Juni 2000 reichte Gemeinderat Jorge Serra (SP) mit 25 Mitunterzeichnern und Mitunterzeichnerinnen die folgende Interpellation ein: Am 29. Mai hat der Kantonsrat eine Änderung des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in zweiter Lesung verabschiedet. Die Änderung hätte zur Folge, dass ein Drittel aller beihilfeberechtigten RentnerInnen schlechter gestellt würden. Die Beihilfen in der Höhe von Fr (Ehepaare: Fr ) würden für RentnerInnen mit einem Vermögen von mehr als Fr. 25' gestrichen (Ehepaare: Fr. 40'000.--). Von diesen Verschlechterungen betroffen wären insbesondere viele RentenbezügerInnen in den Städten Zürich und Winterthur. Die Volksabstimmung findet im Herbst statt. Ich frage daher den Stadtrat: 1. Wie stellt sich der Stadtrat zu diesem Sozialabbau? 2. Wieviele RentnerInnen wären in Winterthur von dieser Gesetzesänderung betroffen? In welchem Ausmass und Umfang würde dies in die jeweiligen RentenbezügerInnen treffen? 3. Was für Auswirkungen hätte die Gesetzesänderung auf die bestehenden Gemeinde- und Mietzinszuschüsse? 4. Ist der Stadtrat bereit, im Falle einer Änderung des kantonalen Gesetzes, wenigstens jenen Teil der Zuschüsse aufrechtzuerhalten, für den die Gemeinde allein zuständig ist? Der Stadtrat erteilt folgende Antwort: Die Zusatzleistungen zur AHV/IV im Kanton Zürich Die Bundesverfassung (BV) sieht in Art. 112 Abs. 2 lit. b eine angemessene Deckung des Lebensbedarfes im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit vor. Da die AHV/IV-Gesetzgebung diesen Verfassungsauftrag nicht generell zu erfüllen vermag, richten alle Kantone Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aus. Diese Ergänzungsleistungen des Bundes sind bedarfsabhängige Sozialversicherungsleistungen. Wer die gesetzlich definierten persönlichen und wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat ein einklagbares Recht auf diese Leistungen. Heute hat jede achte Person im AHV-Alter und jede dritte Person mit einer IV-Rente An-
2 - 2 - spruch auf Ergänzungsleistungen. Im Kanton Zürich werden nebst den Ergänzungsleistungen des Bundes zusätzlich kantonale Beihilfen ausgerichtet. Darüber hinaus haben 48 Gemeinden im Kanton Zürich, darunter auch Winterthur, Gemeindezuschüsse eingeführt, um die in den Städten oder in städtischen Agglomerationen höheren Lebenshaltungskosten auszugleichen. Die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse unterscheiden sich von den Ergänzungsleistungen des Bundes dadurch, dass sie den Berechtigten ein höheres Leistungsniveau garantieren. Zusammengefasst werden die Ergänzungsleistungen des Bundes, die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse unter dem Oberbegriff Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZL). Die Revision des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) Die dritte Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) mit Wirkung ab erforderte Anpassungen im kantonalen Recht. Dabei ging es um folgende Punkte: Einführung der Bedarfsrechnung. Höchstbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf, die Bruttomiete sowie Festsetzung des maximalen EL-Bezugs, wenn ein Ehegatte im Heim lebt. Vermögensfreibetrag von Fr. 75'000. bei selbstbewohntem Wohneigentum. Erhöhung des Vermögensverzehrs für Altersrentnerinnen und rentner mit Daueraufenthalt im Heim. Volle Übernahme der durchschnittlichen Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Diese Neuerungen hat der Kanton Zürich bereits auf dem Verordnungsweg in die Praxis umgesetzt. Im Zuge der erforderlichen Regelung der Materie auf Gesetzesstufe behandelte der Kantonsrat in zwei Lesungen im März und im Mai dieses Jahres die regierungsrätliche Vorlage zur Revision des ZLG. Neben den oben erwähnten Anpassungen, die im Vollzug bereits zur Anwendung kommen, ist ferner vorgesehen: Rechtmässig bezogene Beihilfe soll nach dem Tod eines Ehegatten erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten zurückgefordert werden, sofern der Nachlass eine bestimmte Höhe übersteigt. Der Anspruch auf Beihilfe soll von der Prämienübernahme der obligatorischen Krankenversicherung abgekoppelt werden. Die Kürzung oder Verweigerung der Beihilfe, wenn sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. Die Senkung des Staatsbeitrags. Neben diesen unbestrittenen Änderungen hiess der Kantonsrat schliesslich den Gegenvorschlag der kantonsrätlichen Kommission für Soziales und Sicherheit gut, der zusätzlich Leistungskürzungen auf der Individualebene vorsieht: Keine kantonale Beihilfe, solange ein Vermögen in einer bestimmten Höhe vorhanden ist ( 16 Abs. 2 ZLG revidiert) Mit der Einführung einer Vermögensgrenze sollen alleinstehende Rentenbezügerinnen und -bezüger mit einem Vermögen von mehr als Fr (Ehepaare mehr als Fr. 40'000.-) keine kantonale Beihilfe mehr erhalten. Auch der bis anhin bundesrechtlich
3 - 3 - gewährte Vermögensfreibetrag für selbstbewohntes Wohneigentum (Art. 3 c Abs. 1 Bst. c ELG) würde bei der Berechnung des Beihilfeanspruches nicht mehr gelten. Mit dieser Bestimmung durchbricht das ZLG die systematisch bedarfsorientierte Ausgestaltung der Zusatzleistungen. Das bisherige Berechnungsverfahren garantiert, dass unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einkünfte und der zulässigen Abzüge ein einheitliches vom Gesetzgeber in der Höhe klar definiertes Einkommen 1 zur Deckung des Lebensbedarfes nicht überschritten wird. Liegt das Vermögen oberhalb der gesetzlich definierten Freivermögensgrenzen wird es in der Bedarfsrechnung als anrechenbarer Vermögensverzehr berücksichtigt. Der Vermögensverzehr beträgt 1/10 des Vermögens pro Jahr (1/5 für Personen im Heim). Die Beispiele 2 und 3 (Anhang) zeigen die Auswirkungen der Vermögensguillotine je bei einem Aufenthalt in einem Heim und in einem Fall mit selbstbewohntem Wohneigentum. Keine kantonale Beihilfe ohne Anspruch auf EL ( 17 Abs. 1 ZLG revidiert) Die kantonale Beihilfe soll künftig nur gewährt werden, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf eidgenössische Ergänzungsleistungen besteht (Subsidiaritätsprinzip). Es gäbe also zukünftig keine Bezüger und Bezügerinnen mehr, die lediglich Beihilfe und allenfalls Gemeindezuschüsse erhalten. Wie das Beispiel 1 (Anhang) zeigt, wirkt sich 17 Abs.1 ZLG revidiert in massiven und sachlich nicht nachvollziehbaren, ja für die Betroffenen stossenden Kürzungen der verfügbaren Einkommen aus. Personen, deren Einkommen sich gerade im Bereich der EL- Grenze bewegt, könnten z. B. auf Grund einer minimalen Anhebung der Pension ihren EL- Anspruch und damit auch den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse verlieren. Auswirkungen auf die Gemeindezuschüsse Wie die Beispiele 1, 2 und 3 aufzeigen, wirken sich die umstrittenen Bestimmungen auch bei den Gemeindezuschüssen der Stadt Winterthur aus, weil die Winterthurer Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VO Zusatzleistungen) in Art. 1 Abs. 2 festhält, dass die gesetzlichen Leistungen der Gemeinde durch das kantonale ZLG geregelt sind. Wegen der Verquickung der Leistungskategorien kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse gelten die umstrittenen Bestimmungen der ZLG-Vorlage ohne entsprechende Revision der städtischen Verordnung auch bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung für den Bezug von kommunalen Leistungen. Die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger sind also doppelt benachteiligt. Vollzugsauswirkungen Der ohnehin grosse administrative Aufwand in der Verwaltung steigert sich durch die neuen Bestimmungen weiter. Es müssten vermehrt Revisionen durchgeführt werden, da die Aussicht auf beträchtlich höhere monatliche Mehreinnahmen die Bezügerinnen und Bezüger die Vermögensgrenzen genau beachten lässt. 1 Ergänzungsleistungen des Bundes: Einzelpersonen Fr. 16'460.-, Ehepaare Fr. 24'690.- Kantonale Beihilfen: Einzelpersonen Fr. 2'420.-, Ehepaare Fr. 3'630.- Gemeindezuschüsse: Einzelpersonen Fr. 1'440.-, Ehepaare Fr. 2'160.-
4 - 4 - Kleinere Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen führen unter Umständen zu rückwirkenden Anspruchskorrekturen und damit verbunden zu aufwändigen Rückerstattungsforderungen. Zu Frage 1 Der Stadtrat mischt sich nicht aktiv in den sozialpolitischen Meinungsbildungsprozess ein, der mit der Volksabstimmung am 24. September dieses Jahres seinen Abschluss finden wird. In der mündlichen Beantwortung einer dringlich erklärten Interpellation zu diesem Themenkreis hat der Stadtrat am im Grossen Gemeinderat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für eine Leistungsstabilität eintritt. Die neuen Bestimmungen des ZLG führen zu einer Aushöhlung der Beihilfe und schwächen somit das gut funktionierende System der Zusatzleistungen zur AHV/IV. Wie oben dargelegt, werden Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht nach dem Giesskannenprinzip ausgerichtet. Die bedarfsorientierten Leistungen kommen ausschliesslich betagten Personen und IV-Rentnerinnen und -rentnern zugute, deren Mittel unter den gesetzlich definierten Einkommen liegen. Der vorgesehene Sozialabbau trifft einen ohnehin wirtschaftlich schwachen Personenkreis und verwehrt den betagten und behinderten Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Leistungen, die ihnen neben dem absoluten Existenzminimum auch eine gewisse Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Zu Frage 2 In der Stadt Winterthur bezogen am Stichtag 23. Juni 2000 insgesamt 2091 Einzelpersonen und 201 Ehepaare Zusatzleistungen 2. Davon verfügten 578 Einzelpersonen (402 Betagte, 10 Hinterlassene und 166 Behinderte) und 41 Ehepaare (32 Betagte und 9 Behinderte) über ein Vermögen von mehr als Fr bzw (siehe Darstellungen zur Vermögensstruktur im Anhang). Von der in der ZLG-Revision eingeführten Vermögensguillotine wären jedoch nicht alle Zusatzleistungsbezüger/-innen betroffen, lediglich diejenigen, die bis anhin kantonale Beihilfen beziehen konnten. Diese Zahl kann der Statistik nicht entnommen werden. Eine Schätzung ergibt, dass 19% der Einzelpersonen und 16% der Ehepaare mit dem Wegfall der Beihilfe rechnen müssten). 3 Geht man von einem maximalen Ansatz von Fr für Einzelpersonen und Fr. 3'630.- für Ehepaare aus, ergeben sich maximale Einsparungen von insgesamt Fr. 1'070' Weil der Kanton davon einen Anteil von 38% subventioniert, belaufen sich seine Einsparungen auf Fr Die Belastung der Stadt Winterthur verringert sich um maximal Fr Zu Frage 3 Auswirkungen auf die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger 2 Bei dieser Betrachtung sind alle Berechtigten-Gruppen - Betagte, Hinterlassene und Behinderte berücksichtigt 3 Von der Gesamtheit der Zusatzleistungsbezüger/-innen beziehen 1429 Einzelpersonen (68%) und 163 Ehepaare (81%) Beihilfen. Überträgt man diesen Verteilschlüssel auf die von der Vermögensfreigrenze betroffene Gruppe müssten 393 Einzelpersonen und 33 Ehepaare (rund 19% der Einzelpersonen und 16% der Ehepaare) mit dem Wegfall der Beihilfe rechnen.
5 - 5 - Gemäss 1 ZLG gehen die Ergänzungsleistungen den Beihilfen vor. Gleichzeitig gelten Gemeindezuschuss und Mietzinszuschuss ausdrücklich als zusätzliche Leistungen der Stadt (VO Zusatzleistungen, Art. 1 lit.b). 4 Mit der bereits erwähnten Verquickung von Beihilfen und Leistungen der Stadt (Art. 1 Abs. 3 VO Zusatzleistungen) fielen auch die Gemeindezuschüsse und Mietzinszuschüsse nach der Gesetzesrevision für bisherige Leistungsbezügerinnen und -bezüger weg, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Ohne Revision der städtischen Verordnung ergäbe sich somit für Einzelpersonen jährlich eine zusätzliche maximale Kürzung von Fr. 1'440.- Gemeindezuschuss und von Fr. 1'800.- Mietzinszuschuss (für Ehepaare Fr je). Siehe dazu Beispiele 1, 2 und 3 (Anhang). Auswirkungen auf die Kostenverteilung Neben den Anspruchsvoraussetzungen regelt das ZLG auch die Verteilung der Kosten auf die drei Finanzierungsebenen Bund, Kanton und Gemeinde. Sollten über eine Verordnungsrevision die Leistungen der Stadt weiterhin erbracht werden, hätte dies Auswirkungen auf die Kostenverteilung. Die Zielsetzung der ZL - bedarfsorientierte Existenzsicherung - kann bis anhin entweder durch die Ergänzungsleistungen des Bundes allein, oder durch die Ergänzungsleistungen und die Beihilfen, oder wenn damit das existenzsichernde Einkommen immer noch nicht erreicht ist, durch die Ergänzungsleistungen, die Beihilfen und die Gemeindezuschüsse erreicht werden (siehe Varianten 1 bis 3 im Anhang). Bisher war es möglich, auch ohne Ergänzungsleistungs-Anspruch Beihilfen mit oder ohne Gemeindezuschüsse bzw. lediglich Gemeindezuschüsse auszurichten (Varianten 4 und 5). Diese Varianten fallen mit der ZLG-Revision weg, weil ohne Ergänzungsleistungen keine Beihilfen oder Gemeindezuschüsse bezahlt werden können. Mit einer VO Revision könnte die Stadt Winterthur Zuschüsse direkt an die Ergänzungsleistungen des Bundes knüpfen oder Zuschüsse separat ausrichten (Varianten 7 und 8). Der Kanton übernimmt 38% der beitragsberechtigten Ausgaben der Stadt Winterthur 5, die restlichen 62% werden neben dem vollen Aufwand für Gemeindezuschüsse bereits heute von der Stadt Winterthur erbracht (gemäss Voranschlag 2000 rund 18 Millionen Franken). Die Absicht des Stadtrates, mit einer Revision der städtischen Verordnung die Leistungsstabilität sicherzustellen, hätte für die Belastung der Stadt schätzungsweise folgende Auswirkung: zusätzlich zum Aufwand der Gemeindezuschüsse von netto Fr. 2' (gemäss Rechnung 1999) müssten die Kosten der Varianten 7 und 8 übernommen 6 werden. Das betrifft Leistungen für 132 Einzelpersonen und 6 Ehepaare im Umfang von Fr. 203'040.- In Anbetracht der in Antwort auf Frage 2 erwähnten Einsparungen wird die Stadt Winterthur also auch mit einer Abkoppelung der Gemeindezuschüsse von den Beihilfen finanziell entlastet. 4 Gemeindezuschüsse werden an Personen ausgerichtet, deren anrechenbares Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht erreichen und Mietzinszuschüsse für Personen, deren Nettomiete höher als der volle gesetzliche Mietzinsabzug ist. Ist die gesetzliche Einkommensgrenze überschritten, so wird der Gesamtbetrag aus Gemeindezuschuss zuzüglich Mietzinszuschuss um das anrechenbar ermittelte Mehreinkommen gekürzt. 5 Aufwendungen der Gemeinde an die netto EL und netto Beihilfen nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton an die Individual-Prämienverbilligung der Krankenversicherung und des Bundesbeitrags an die EL. 6 Fälle, welche aufgrund der Vermögensgrenze nicht mehr in den Genuss der Beihilfen kommen und welche nicht bereits Gemeindezuschüsse erhalten
6 - 6 - Zu Frage 4 Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, wird sich der Stadtrat für eine Revision der VO Zusatzleistungen einsetzen, um die Verquickung der kommunalen Leistungen mit den kantonalen Beihilfen zu lösen. Der Stadtrat zielt darauf hin, die in die Regelungskompetenz der Gemeinde fallenden Leistungen für AHV/IV-Rentnerinnen und -renter ohne Beachtung der Vermögensgrenzen und der Erfüllung der Bedingung des Jahresanspruchs, wie sie das revidierte ZLG festlegt, auszurichten. Die entsprechenden Regelungen der Anspruchsvoraussetzungen der Bundesgesetzgebung sollen jedoch weiterhin gelten. Dabei muss jedoch davon ausgegangen werden, dass nicht alle Gemeinden im Kanton Zürich den gleichen Schritt machen werden. Das Gefälle beim Grad der wirtschaftlichen Absicherung im Alter und bei Behinderung im Kanton Zürich würde damit grösser. Je nach Ausgang der Abstimmung am 24. September 2000 bleibt Winterthur eine sehr kurze Zeitspanne, um den für die Verordnungsrevision notwendigen politischen Willensprozess durchzuführen. Bereits auf sollten die entsprechenden Bestimmungen vorliegen. Zudem kann eine entsprechende Vorlage nur beschränkt vorbereitet werden, solange die definitive Fassung ZLG und die dazu gehörige Verordnung zum ZLG nicht bekannt sind. In jedem Fall bleibt nach der Volksabstimmung von Ende September 2000 für die Vollzugsvorbereitungen nur sehr wenig Zeit. Dabei ist zu bedenken, dass die Gesetzesänderungen Anpassungen bei der äusserst komplexen Berechnungs-Software nach sich ziehen würden. Die Berichterstattung im Grossen Gemeinderat ist dem Vorsteher des Departementes Soziales übertragen. Vor dem Stadtrat Der Stadtpräsident Haas Der Stadtschreiber Saile Beilagen: - Beispiel 1: Einzelperson und Ehepaar in Wohnung - Beispiel 2: Einzelperson und Ehepaar in Heim
7 Beispiel 3: Einzelperson und Ehepaar in selbstbewohntem Wohneigentum - Darstellungen zur Vermögensstruktur: Behinderte, Betagte, Hinterlassene - Varianten 1 bis 8 zur Kostenverteilung
Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen
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