Bewerbung um die Bundesgartenschau Machbarkeitsstudie und weiteres Vorgehen- (Drucks. 190) Beschluss:

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1 Bekanntgabe der Beschlüsse und des Ergebnisses aus der Sitzung des Gemeinderats vom 17. November Vorsitz Oberbürgermeister Himmelsbach - Öffentlich Bewerbung um die Bundesgartenschau Machbarkeitsstudie und weiteres Vorgehen- (Drucks. 190) 1. Die Machbarkeitsstudie Bundesgartenschau Heilbronn 2019 wird beschlossen. 2. Die Stadt Heilbronn bewirbt sich beim Zentralverband Gartenbau (ZVG) um die Durchführung einer Bundesgartenschau im Jahre 2019 auf der Grundlage oben genannter Machbarkeitsstudie. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, zum gegebenen Zeitpunkt mit dem Land Baden- Württemberg Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, für das Projekt Bundesgartenschau Heilbronn zu möglichst umfassender Förderung zu gelangen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Machbarkeitsstudie Bundesgartenschau Heilbronn 2019 städtebauliche Rahmenpläne für den Kernbereich zu entwickeln Fortschreibung des Flächennutzungsplans -Aufstellungsbeschluss- (Drucks. 267) 1. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans für das gesamte Stadtgebiet von Heilbronn wird beschlossen. 2. Das Siedlungszonenkonzept vom 19. Juli 2004 wird als Richtlinie der künftigen Siedlungsentwicklung zu Grunde gelegt

2 Bebauungsplan 35/17 Heilbronn-Böckingen Kreuzgrund -Aufstellungsbeschluss- (Drucks. 286) Die Aufstellung des Bebauungsplans 35/17 Heilbronn-Böckingen zur Änderung der Bebauungspläne 35/I, 35/III, 35/IV, 35/V, 35/2, 35/8, 35/9, 36/I, 36/II und 36/2 sowie der Ortsbausatzung 1939 Kreuzgrund für die Flurstücke zwischen den Flurstücken Nrn. 7250/4, 7249/4, 7248/4, 7243, 7245 (Florian-Geyer-Straße, teilw. innerhalb), 7264 (Hanselmannstraße), 7247/5, 7247/4, 7247/3, 7247/8, 7247/7, 7247/2, 7247/1, 7246, 7246/1, 7245 (Florian-Geyer-Straße, teilw. innerhalb), 7244, 7244/1, 7244/2, 7244/3, 7244/4, 7244/5, 7242/2, 7242/1, 7242, 7245 (Florian-Geyer-Straße, teilw. innerhalb), 1941 (Saarlandstraße), 7237/18 (teilw. innerhalb), 7237/19 (teilw. innerhalb), 7238/11, 7238/12, 7238/13, 7238/14, 7238/1, 7238 (Hans-Reuter-Weg), 7237/11, 7237/10, 7237/9, 7237/8, 7238 (Hans-Reuter-Weg), 7238/4, 7238/11, 7237/19 (teilw. innerhalb), 7237/17 (teilw. innerhalb) und 1941 (Saarlandstraße) der Gemarkung Böckingen und 2334/1, 2343/3, 2344, 2341/1, 2340, 2332, 2333 und 2379 (Weg) der Gemarkung Frankenbach sowie 1941 (Saarlandstraße), 1904 (Im Kreuzgrund, teilw. innerhalb), 1893 (Reiherweg), 1877, 1878, 1872 (Weg), 1887/2, 1889/1, 1888/7, 1888/6 (teilw. innerhalb), 1888/8, 1888/4 (teilw. innerhalb), 1888/9, 1888/1, 1899 (Schwalbenweg, teilw. innerhalb), 1890/1, 1890/4, 1890/6, 1890/5, 1890/3, 1890/2, 1890/1, 1903 (Eulenweg), 1796, 1796/1, 1796, 1650 (Kastanienweg), 1793/1, 1904 (Im Kreuzgrund, teilw. innerhalb), 2095 (Heidelberger Straße) und 1946/1 (Weg) der Gemarkung Böckingen wird beschlossen. Der Geltungsbereich ist im Lageplan vom 19. Oktober 2004 umgrenzt Bebauungsplan 163/17 Heilbronn-Horkheim Friedhofserweiterung Horkheim -Entwurfsbeschluss- (Drucks. 259) Der Bebauungsplan 163/17 Heilbronn-Horkheim zur Änderung der Bebauungspläne 163/8 und 163/13 Friedhofserweiterung Horkkheim für die Flurstücke Nrn. 423/5, 423/6, 423/8 und 423/9 nach dem Lageplan des Stadtplanungsamts vom 6. September 2004 wird als Entwurf zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Für den Bebauungsplan gilt die Begründung vom 6. September

3 Sanierungsgebiet Altstadt Heilbronn; Teilaufhebung und Erweiterung III -Satzungsbeschluss- (Drucks. 320) 1. Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altstadt Heilbronn Aufgrund des 162 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Ges. Bl. S. 581) hat der Gemeinderat der Stadt Heilbronn am 17. November 2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Aufhebung Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altstadt Heilbronn wird bezüglich der Teilfläche A aufgehoben. Die Teilfläche wird begrenzt: im Norden von der Mannheimer Straße im Osten im wesentlichen von der Gerberstraße im Süden von der Kaiserstraße im Westen vom alten Neckar und Teilen des Hospitalgrüns Der Geltungsbereich ist im Lageplan vom 10. November 2004 umgrenzt. 2 In-Kraft-Treten Die Satzung über die Teilaufhebung tritt gemäß 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in der Stadtzeitung in Kraft. 2. Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altstadt Heilbronn Erweiterung III Aufgrund des 142 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Ges. Bl. S. 581) hat der Gemeinderat der Stadt Heilbronn am 17. November 2004 folgende Satzung beschlossen: - 3 -

4 Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altstadt Heilbronn Erweiterung III 1 Förmlich Festlegung des Sanierungsgebiets Die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets Altstadt Heilbronn wird bezüglich der Teilfläche B erweitert. Die Teilfläche wird begrenzt: im Norden durch die Große Bahngasse im Osten durch die Fleiner Straße im Süden durch die Götzenturmstraße im Westen durch die Nägelingasse Der Geltungsbereich ist im Lageplan vom 10. November 2004 umgrenzt. 2 Verfahren 1. Die Anwendung der a BauGB ist ausgeschlossen. 2. Die Anwendung des 144 Abs. 2 BauGB ist ausgeschlossen. 3 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt gemäß 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in der Stadtzeitung in Kraft Sanierungsgebiet Altstadt West -Satzungsbeschluss- (Drucks. 321) Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altstadt-West I Aufgrund des 142 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) und des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Ges. Bl. S. 581) hat der Gemeinderat der Stadt Heilbronn am 17. November 2004 folgende Satzung beschlossen: - 4 -

5 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets In Heilbronn wird der im Lageplan vom 10. November 2004 abgegrenzte Bereich förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt. Es wird begrenzt: im Norden von der Mannheimer Straße im Osten im wesentlichen durch die Gerberstraße im Süden durch die Kaiserstraße im Westen durch den alten Neckar und Teile des Hospitalgrüns 2 Verfahren 1. Die Anwendung der a BauGB ist ausgeschlossen. 2. Die Anwendung des 144 Abs. 2 BauGB ist ausgeschlossen. 3 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt gemäß 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in der Stadtzeitung in Kraft Übertragung der Betriebsführung für die Abwasserentsorgung der Stadt Heilbronn auf die Heilbronner Versorgungs GmbH (Drucks. 261) 1. Der Heilbronner Versorgungs GmbH wird ab 1. Januar 2005 die technische Betriebsführung für die Abwasserentsorgung übertragen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der Heilbronner Versorgungs GmbH einen Betriebsführungsvertrag auf der Grundlage der Anlage 1 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 261 abzuschließen Abwasserbeseitigungskonzept für noch nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossene Gebäude und Anwesen (Drucks. 255) - 5 -

6 Das Abwasserbeseitigungskonzept der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn, zum Anschluss der bisher noch nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Gebäude und Anwesen, wird genehmigt Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) -Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr (Drucks. 282) 1. Die als Anlagen 2 bis 7 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 282 beigefügten Kalkulationsgrundlagen zur Berechnung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren) werden nach Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Ermessensentscheidungen genehmigt. Es wird insbesondere folgenden Berechnungen zugestimmt: a) Der Berechnung des gebührenfähigen Gesamtaufwands für die Abwasserbeseitigung, b) der Ermittlung des Teilaufwands für die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Wirtschaftsjahr 2005, c) der Berechnung der Abschreibungen und der Zinsaufwendungen. 2. Von dem noch auszugleichenden Gebührenüberschuss aus dem Jahre 2002 in Höhe von EUR werden EUR zur Aufwandsminderung in der Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2005 verwendet. 3. Die Abwassergebühren für das Jahr 2005 werden wie folgt festgesetzt: a) Abwassergebühr gem. 41 (1) der Abwassersatzung = 2,04 EUR je m³ Abwasser b) Kanalgebühr gem. 41 (2) der Abwassersatzung = 0,79 EUR je m³ Abwasser c) Klärgebühr gem. 41 (3) der Abwassersatzung = 1,25 EUR je m³ Abwasser d) Gebühr für Fäkalschlamm gem. 41 (4) der Abwassersatzung = 31,35 EUR je m³ Schlamm - 6 -

7 4. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wird in der sich aus Anlage 1 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 282 ergebenden Fassung beschlossen Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vewertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) -Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr (Drucks. 283) 1. Die als Anlagen 2 bis 10 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 283 beigefügten Kalkulationsunterlagen zur Berechnung der Benutzungsgebühren 2005 für die Abfallentsorgung werden nach Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Ermessensentscheidungen genehmigt. Es wird insbesondere folgenden Berechnungen zugestimmt: a) Der Berechnung des gebührenfähigen Gesamtaufwands der Abfallentsorgung einschließlich der Verteilung auf die Teileinrichtungen, b) der Berechnung des voraussichtlichen Nachsorgeaufwands der Abfallentsorgungsanlage, c) der Berechnung der Abschreibungen und der Zinsaufwendungen. 2. Mit dem Ziel, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen, wird der Gewichtung der Benutzungsgebühren im Rahmen der mit den in den Anlagen 3 bis 5 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 283 vorgeschlagenen Umrechnungsfaktoren zugestimmt. 3. Mit dem Ziel, nachhaltige Anreize zur getrennten Sammlung und Überlassung von verwertbaren Bioabfällen zu vermitteln, werden bei der Berechnung der Gefäßgebühren für den Biomüll lediglich 70 % der im Bereich der Biomüllabfuhr entstehenden Kosten berücksichtigt. Die anderen 30 % der anfallenden Kosten im Bereich der Biomüllabfuhr werden über die Behältergebühren für Restabfallbehälter finanziert. 4. In der Kalkulation der Abfallgebühren 2005 werden folgende noch auszugleichenden Gebührenüberschüsse aus Vorjahren gebührenmindernd eingesetzt: Im Bereich der Deponie von der Gebührenüberdeckung aus dem Jahr 2001 ein Teilbetrag in Höhe von ,00 EUR Im Bereich der Abfuhr von der Gebührenüberdeckung aus dem Jahr 2002 ein Teilbetrag in Höhe von ,00 EUR 5. Die Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung 2005 werden gemäß Anlage 6 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 283 festgelegt

8 6. Als Pauschalgebühren werden festgesetzt: a) Bei Kleinanlieferungen von Abfällen auf den städtischen Entsorgungsanlagen bis zu 60 kg im Einzelfall ( 25 Abs. 2 Nr. 1 Abfallwirtschaftssatzung) je Anlieferung 10,00 EUR b) Für die Entsorgung von Kühlgeräten, Bildschirmen und Weißgeräten aus Haushaltungen, die über die zulässige Stückzahl hinaus bei der Annahmestelle angeliefert werden ( 25 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung): - Kühlgeräte 20,00 EUR - Bildschirme 17,50 EUR - Weißgeräte 10,00 EUR c) Für jede weitere, über die einmalige kostenfreie Abfuhr hinausgehende Sperrmüllabholung, bzw. für die Abholung von sperrmüllähnlichen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten ( 25 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung) 50,00 EUR 7. Bei Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 50 % auf die reguläre Gebühr erhoben. 8. Die Rücklage Volumenminderung Deponie Vogelsang wird zum 31. Dezember 2004 aufgelöst. Die in der Rücklage enthaltenen Finanzmittel werden der Rückstellung Deponienachsorge zugewiesen. 9. Die Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird in der sich aus Anlage 1 zu Gemeinderatsdrucksache Nr. 283 ergebenden Fassung beschlossen Planfeststellungsverfahren zum Bau des Hochwasserrückhaltebeckens L16 (Frankenbach) -Kenntnisnahme der Planung und Genehmigung der Stellungnahmen- (Drucks. 194) 1. Der Gemeinderat nimmt von der Planung zum Bau des Hochwasserrückhaltebeckens L16 Kenntnis. 2. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Stadt Heilbronn im Planfeststellungsverfahren entsprechend der Gemeinderatsdrucksache Nr. 194 zu

9 Bau der Lohtorbrücke (Drucks. 304) 1. Dem Bau der Lohtorbrücke wird zugestimmt. Es wird angestrebt, im 2. Quartal 2005 mit dem Bau zu beginnen. 2. Die Erhöhung der Gesamtkosten von (EUR) um (EUR) auf (EUR) netto (rd.) , , , % MwSt (rd.) , , ,00 brutto (rd.) , , ,00 wird genehmigt. 3. Dem Verzicht auf eine elektro-hydraulische Hubeinrichtung zu Gunsten einer einfachen Aushebeplatte zur Schiffspassage wird zugestimmt. 4. Die außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2005 bei der Sanierungsmaßnahme Altstadt West I werden wie folgt genehmigt: Ordnungsmaßnahmen ,00 EUR nicht förderfähige Kosten ,00 EUR Summe ,00 EUR 5. Deckung der außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2005 erfolgt durch Einnahmen bei den Haushaltsstellen: Spende zur Realisierung Eingangsportal Neckarpark ,00 EUR Zuschüsse aus Sanierungsmitteln ,00 EUR und Wenigerausgaben bei den Haushaltsstellen: Verlängerung Fügerstr. (netto) ,00 EUR Neubau von Erschließungsstraßen ,00 EUR Verbindung Hafen-/Albertistr. (netto) ,00 EUR Summe ,00 EUR - 9 -

10 Städtische Betriebskostenförderung nichtstädtischer Kindergartengruppen -Fortsetzung der Interimslösung für die Haushaltsjahre 2004/2005- (Drucks. 205) 1. Die bisherige Betriebskostenförderung für nichtstädtische Tageseinrichtungen für Kinder (Regelförderung: 80 % der ungedeckten förderfähigen Betriebskosten) wird für die Haushaltsjahre 2004/2005 als Interimslösung unverändert fortgesetzt. 2. Während der Interimslösung werden den nichtstädtischen Trägern von Kindergartengruppen übergangsweise die bis einschließlich 2003 gewährten Gruppenzuschüsse des Landes, die seit 2004 der Stadt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Stand 2002 zufließen, als städtischer Grundzuschuss in Höhe des 2003 bewilligten Landeszuschusses weitergewährt Volkshochschule Heilbronn ggmbh -Beteiligung der Stadt Heilbronn und Entsendung von Mitgliedern des Gemeinderats in den Aufsichtsrat- (Drucks. 291) 1. Der Beteiligung an der Volkshochschule Heilbronn ggmbh und dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 30. September 2004 wird zugestimmt. 2. a) In den Aufsichtsrat der Volkshochschule Heilbronn ggmbh werden aus der Mitte des Gemeinderats von der CDU-Fraktion Frau Stadträtin Löffler sowie Herr Stadtrat Mosthaf und von der SPD-Fraktion Herr Stadtrat Mergel entsandt. b) Die Wahl durch den Gemeinderat erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vorgeschlagenen Personen eine Verpflichtungserklärung im Sinne der vom Gemeinderat getroffenen Regelung unterzeichnen. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, alle zur Beteiligung der Stadt an der Volkshochschule Heilbronn ggmbh erforderlichen Schritte vorzunehmen. Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag ist dem Gemeinderat zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen, sofern und soweit sich wesentliche Änderungen aufgrund der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium, Finanzamt und Notar bzw. Registergericht ergeben

11 Neckarschifffahrts- und Weinbaumuseum (Gemeinderatsbeschluss vom 22. April 2004) -Sachstandsbericht- (Drucks. 279) Der Gemeinderat nimmt K e n n t n i s

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