Dokumentation Rückstellungsrechner
|
|
- Theresa Bretz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dokumentation Rückstellungsrechner Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Mag. Gerhard Heidrich Steuerberater / Senior Manager Tax / gerhard.heidrich@icon.at Michael Grubmüller, LL.B. Assistant Tax / michael.grubmueller@icon.at Das Gratis-Tool wurde sorgfältig erstellt und umfassend getestet. Dennoch können wir nicht ausschließen, dass bestimmte Sachverhalte nicht korrekt abgebildet werden. Eine Überprüfung der Berechnungsergebnisse, insbesondere izm den Übergangsbestimmungen, ist daher jedenfalls erforderlich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen ist. ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Stahlstraße 14, 4020 Linz, Austria Tel. ( ) DW Fax ( ) ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
2 Rückstellungsrechner Seite 1 von 11 1 Allgemeines Diese Dokumentation bezieht sich auf den ICON Rückstellungsrechner Version Der vorliegende Rechner berechnet den steuerlichen Wert von Rückstellungen gem. 9 Abs 5 EStG idf AbgÄG 2014 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gem. 124b Z 251 EStG. Anzuwenden ist diese Form der Berechnung ab der erstmaligen Bilanzierung nach dem Ebenso unterstützt der Rechner die Berücksichtigung der unternehmensrechtlichen Abzinsung gem. 211 Abs 2 UGB idf RÄG 2014, welche erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen (siehe Punkt 2.11). Beachten Sie außerdem die ergänzenden Anmerkungen (Punkt 3) zur unternehmensrechtlichen Übergangsregelung (5-Jahres-Verteilung). Der Rückstellungsrechner wurde umfangreichen Testreihen unterzogen, um die Korrektheit der Berechnungen möglichst sicher zu stellen. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bloß um ein Hilfsinstrument handelt. Anwender dieses Rechners sind daher angehalten, sich von der Richtigkeit der Berechnungen zu überzeugen und die Ergebnisse nicht unreflektiert zu übernehmen. Für die Richtigkeit der Ergebnisse übernimmt die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH keine Gewähr. Eine Haftung für selbige ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. 1.1 Eingabe Grundsätzlich sind Eingaben durch den Benutzer bei jenen Feldern erforderlich, die hellblau hinterlegt sind. Alle anderen Werte werden automatisch errechnet. 1.2 Definitionen Altrückstellung (steuerlich) Unter einer Altrückstellung werden solche Rückstellungen verstanden, die bei der letztmaligen Bilanzierung vor dem (steuerlich) bereits existiert haben. Hinsichtlich des steuerrechtlichen Bestands einer Rückstellung siehe Punkt (!) Neurückstellung (steuerlich) Unter einer Neurückstellung werden solche Rückstellungen verstanden, die bei der Bilanzierung ab dem (steuerlich) erstmals dotiert werden. Hinsichtlich des steuerrechtlichen Bestands einer Rückstellung siehe Punkt (!)
3 Rückstellungsrechner Seite 2 von 11 2 Beschreibung der einzelnen Felder 2.1 Subkategorie Im Feld Subkategorie kann angegeben werden, um welche Art von Rückstellung (z.b. Gewährleistungen) es sich handelt. In der Zeile Summe Rückstellungen sind dann jeweils die kumulierten Werte der darunter eingegebenen Einzelpositionen für die Rückstellungskategorie abzulesen. 2.2 Bilanzstichtag / Bilanzstichtag Vorjahr Allgemein Im Feld Bilanzstichtag ist das Datum in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben, zu dem bilanziert wird. Grundsätzlich kann jedes gültige Datum gewählt werden. Der Rechner funktioniert also auch bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren. Im Feld Bilanzstichtag Vorjahr kann das Datum des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angegeben werden. Notwendig ist dies nur, wenn ein Rumpfwirtschaftsjahr berücksichtigt werden soll. Wird das Feld freigelassen, geht der Rechner automatisch davon aus, dass der vorangegangene genau ein Jahr vor dem aktuellen Bilanzstichtag war Fehlerbehandlung Für den Fall dass im Feld Bilanzstichtag Vorjahr ein Datum eingegeben wird, erscheint eine Warnung, wenn dieses länger als 1 Jahr im Vergleich zum aktuellen Bilanzstichtag zurückliegt ( Wirtschaftszeitraum länger als 1 Jahr ). Ebenso wird eine Warnung angezeigt, falls unmögliche Datumswerte eingegeben werden ( Ungültiges Datum ). 2.3 Nummer ( Nr. ) Das Feld zeigt die fortlaufende Nummer der eigegebenen Einzelposition, wobei die Zeile mit der Nummer 1 standardmäßig angezeigt wird. Die nächstfolgende Nummer (Zeile zur Eingabe) erscheint automatisch, sobald in nebenstehendes Feld Bezeichnung ein Text eingegeben wird. Der Druckbereich (!) erweitert sich ab Zeile 2 automatisch. Von der Funktion Druckbereich festlegen im Menü Seitenlayout sollte daher kein Gebrauch gemacht werden, da diese Einstellung sonst überschrieben wird! 2.4 Bezeichnung In das Feld Bezeichnung kann für die jeweilige Einzelposition ein treffender Name eingegeben werden. (Beachte Punkt 2.3)
4 Rückstellungsrechner Seite 3 von (künftiger, voraussichtlicher) Erfüllungsbetrag Allgemein In das Feld (künftiger, voraussichtlicher) Erfüllungsbetrag ist jener Wert einzugeben, der im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich zu leisten sein wird. Dies schließt voraussichtliche Kosten- bzw. Preissteigerungen mit ein. Handelt es sich um eine Ansammlungsrückstellung ist jeweils nur der anteilige Erfüllungsbetrag einzugeben (siehe Rz 3309i EStR 1 ) Fehlerbehandlung Wird für den Erfüllungsbetrag keine gültige Zahl eingegeben erscheint eine Warnung in Form eines Rufzeichens. 2.6 Davon steuerlich anerkannt Allgemein Im Feld davon steuerlich anerkannt ist anzugeben, inwieweit der Wert der im Feld (künftiger, voraussichtlicher) Erfüllungsbetrag eingegeben wurde, steuerlich anzuerkennen ist. Bei 100% steuerlicher Anerkennung muss derselbe Wert wie beim Erfüllungsbetrag eingegeben werden. Bei geringerer steuerlicher Anerkennung hingegen ein entsprechend niedrigerer. Steuerlich nicht anerkannt sind beispielsweise Pauschalrückstellungen oder Aufwandsrückstellungen. In solchen Fällen ist der Wert Null ( 0 ) einzugeben Fehlerbehandlung Der Umfang der steuerlichen Anerkennung ist zwingend anzugeben. Erfolgt keine Eingabe, erscheint eine Warnung in Form eines Rufzeichens. Ist eine Rückstellung steuerlich zur Gänze nicht anerkannt, muss daher der Wert Null ( 0 ) eingegeben werden. Ebenso erscheint ein Rufzeichen, sollte ein unmöglicher Wert (ein höherer als der Erfüllungsbetrag) eingegeben werden. 2.7 Erstmaliger Dotierungszeitpunkt (StR) Allgemein Hier ist jener Zeitpunkt anzugeben, an dem die Rückstellung erstmals steuerlich dotiert wurde (Format: TT.MM.JJJJ). 1 Erlass des BMF , GZ /9-IV/6/00 idf GZ BMF /0233-VI/6/2015, EStR 2000.
5 Rückstellungsrechner Seite 4 von 11 Grundsätzlich kann zwar das genaue Datum der Dotierung gewählt werden, der Einfachheit halber empfiehlt es sich allerdings, die Dotierung auf den jeweiligen Bilanzstichtag zu datieren, da die Berechnung ohnehin vom Bilanzstichtag ausgehend erfolgt Abstellen auf steuerrechtlichen Dotierungszeitpunkt Zu beachten wäre, dass auf den steuerrechtlichen Dotierungszeitpunkt und nicht auf den unternehmensrechtlichen abzustellen ist, da dies Auswirkungen auf die Qualifizierung als Alt- bzw. Neurückstellung hat. Dieser Unterschied ist dann von Relevanz, wenn eine Rückstellung in der Vergangenheit (also vor dem ) unternehmensrechtlich bereits gebildet wurde, steuerlich jedoch zur Gänze nicht anerkannt war. Ist dieselbe Rückstellung dann bei einer Veranlagung nach dem erstmals steuerlich anzuerkennen (zur Gänze oder auch nur teilweise) ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen! Beispiel: Unternehmensrechtlich wurde zum eine Rückstellung in Höhe von ,- dotiert. Steuerrechtlich ist diese jedoch zur Gänze nicht anerkannt. Zum besteht die Rückstellung in gleicher Höhe fort. Steuerrechtlich sind davon nunmehr erstmals ,- anerkannt. Zeitpunkt der erstmaligen Dotierung ist (steuerrechtlich) damit der Dies hat zur Folge, dass es sich bei der fraglichen Rückstellung steuerrechtlich um eine Neurückstellung handelt Fehlerbehandlung Wird ein ungültiges oder unmögliches (weil vor dem Dotierungszeitpunkt liegendes) Datum angegeben erscheint eine Fehlermeldung in Form eines Rufzeichens. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe). 2.8 Erfüllungszeitpunkt Allgemein Dies ist jener Zeitpunkt zu dem im Zeitpunkt der Bilanzierung annahmegemäß zu erfüllen sein wird (Format: TT.MM.JJJJ). Grundsätzlich kann der Erfüllungszeitpunkt ebenso wie der Dotierungszeitpunkt auf den Tag genau angenommen werden Vereinfachungsvariante Es ist jedoch ebenso erlaubt aus Vereinfachungsgründen jahresweise abzuzinsen. Das Erfüllungsjahr ist bei der Vereinfachungsvariante allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche (taggenaue) Erfüllungszeitpunkt in der zweiten Hälfte des Veranlagungsjahres liegt (Rz 3309f EStR).
6 Rückstellungsrechner Seite 5 von 11 In diesem Fall wäre daher folgendermaßen vorzugehen: Liegt der taggenaue Erfüllungszeitpunkt in der ersten Jahreshälfte ist als Erfüllungszeitpunkt der Tag nach dem letzten Bilanzstichtag zu wählen. Liegt er jedoch in der zweiten Jahreshälfte ist der aktuelle Bilanzstichtag zu wählen. Beispiel (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr): Eine Rückstellung wird zum erstmals dotiert. Zeitpunkt der Erfüllung ist voraussichtlich der Diesfalls kann als Erfüllungszeitpunkt genau dieses Datum eingegeben werden (taggenaue Berechnung). Erfolgt die Abzinsung aus Vereinfachungsgründen jedoch jahresweise, ist als Erfüllungszeitpunkt der zu wählen, da die angenommene Erfüllung in der ersten Hälfte des Veranlagungsjahres 2018 liegt. Erfolgt die Erfüllung voraussichtlich jedoch erst am , wäre in der Vereinfachungsvariante der anzugeben Fehlerbehandlung Wird ein ungültiges oder unmögliches (weil vor dem Dotierungszeitpunkt liegendes) Datum angegeben erscheint eine Fehlermeldung in Form eines Rufzeichens. Das Rufzeichen erscheint außerdem, wenn der Erfüllungszeitpunkt bereits überschritten wurde. Letzteres soll darauf aufmerksam machen, dass der Eintrag zu löschen ist. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe). 2.9 Steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG Allgemein In das Feld steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG 2014 ist jener Betrag einzugeben, der bei der letztmaligen Bilanzierung vor in Kraft treten des AbgÄG 2014 also bei der letzten Bilanzierung vor dem steuerlich anzuerkennen war. Bei Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist dies der Wert zum Bei Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben und deren Bilanzstichtag noch vor dem liegt, ist dies der Wert, der bei der Veranlagung 2014 galt. Beispiel: Wenn der Bilanzstichtag der ist (erstmalige Anwendung der neuen Regelungen nach dem AbgÄG 2014), so ist in das Feld der Wert einzugeben, der zum gegolten hat. Ist der Bilanzstichtag hingegen der , so ist in das Feld der Wert zum einzugeben.
7 Rückstellungsrechner Seite 6 von Notwendigkeit der Eingabe Ein Wert ist hier nur dann anzugeben, wenn der aktuell steuerlich anerkannte Erfüllungsbetrag von jenem abweicht, der bei der letztmaligen Bilanzierung vor dem gegolten hat. Wird kein Wert eingegeben rechnet der Rückstellungsrechner so, als wären beide Werte gleich hoch. Beispiel 1: Zum wird eine zur Gänze steuerlich anerkannte Rückstellung für Bodenkontamination ihv ,- dotiert. Die Beseitigung der Kontamination ist voraussichtlich in 10 Jahren vorzunehmen. Am (oder an folgenden Bilanzstichtagen) kommt es zu einer Neueinschätzung der Rückstellung mit einem Wert von ,-. Es werden also ,- zusätzlich dotiert. Für den Bilanzstichtag ist daher folgendes einzugeben: (künftiger, voraussichtl.) Erfüllungsbetrag: ,- davon steuerlich anerkannt: ,- erstmaliger Dotierungszeitpunkt (StR): Erfüllungszeitpunkt: steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG 2014: ,- etc. Beispiel 2: Angabe wie bei Beispiel 1, nur, dass es am zu keiner zusätzlichen Dotierung kommt. Die Rückstellung beträgt immer noch ,-. Für den Bilanzstichtag ist daher folgendes einzugeben: (künftiger, voraussichtl.) Erfüllungsbetrag: ,- davon steuerlich anerkannt: ,- erstmaliger Dotierungszeitpunkt (StR): Erfüllungszeitpunkt: steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG 2014: [keine Eingabe erforderlich; der Rechner nimmt automatisch an, dass 2013 auch ,- anerkannt waren] etc Fehlerbehandlung Ein Rufzeichen erscheint dann, wenn zwar ein Wert eingegeben wird, die gebildete Rückstellung zum fraglichen Zeitpunkt jedoch noch gar nicht existiert hat. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Neurückstellung handelt (erstmalige Dotierung nach dem ), welche bei der letztmaligen Veranlagung vor der Anwendung des AbgÄG 2014 noch gar nicht gebildet war. Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint auch bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe).
8 Rückstellungsrechner Seite 7 von Lfr./Kfr. Das Feld Lfr./Kfr. zeigt an, ob es sich um eine langfristige ( L ; Laufzeit > 12 Monate) oder eine kurzfristige ( K ; Laufzeit <= 12 Monate) Rückstellung handelt Abzinsungssatz (UR) Allgemein In das Feld Abzinsungssatz (UR) ist nun jener Prozentwert (Format: 0,00 %) einzugeben, der bei der Abzinsung des Erfüllungsbetrages unternehmensrechtlich berücksichtigt wurde. Erfolgt keine Eingabe, geht der Rechner davon aus, dass unternehmensrechtlich keine Abzinsung vorgenommen wurde. Die Eingabe von 0,00% ist daher zwar möglich, jedoch nicht notwendig Vorschriften zur unternehmensrechtlichen Abzinsung Gem. 211 Abs 2 ivm 906 Abs 28 UGB sind Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem begonnen haben, künftig auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, wenn deren Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt. Die Abzinsung des künftigen, voraussichtlichen Erfüllungsbetrages hat dabei mit einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen. Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist diese Regelung daher erstmals zum anzuwenden. Hinsichtlich des marktüblichen Zinssatzes kann eine Orientierung an den deutschen Kundmachungen der Rechtsverordnungen nach 253 Abs 2 vierter Satz dhgb erfolgen. 2 Rückstellungen betreffend Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgeldrückstellungen (Dienstjubiläen der Mitarbeiter) bzw. vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen sind gem. 211 Abs 1 UGB auch weiterhin mit jenem Betrag anzusetzen, der sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergibt und sind daher nicht mit diesem Rechner abzuzinsen Fehlerbehandlung Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe) Bilanzansatz (UR) Das Feld Bilanzansatz (UR) zeigt jenen Wert, der für das aktuelle Veranlagungsjahr in die Unternehmensbilanz zu übernehmen ist. 2 ErlRV 367 BlgNR XXV. GP, 8.
9 Rückstellungsrechner Seite 8 von Bilanzansatz Vorjahr (UR) Allgemein In das Feld Bilanzansatz Vorjahr (UR) ist jener Wert einzugeben, der für die betreffende Rückstellung in der vorangegangenen Unternehmensbilanz bilanziert wurde Fehlerbehandlung Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint dann, wenn kein Wert angegeben wird, die betreffende Rückstellung im vorangegangen Veranlagungsjahr jedoch bereits dotiert war. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe). Kein Rufzeichen erscheint hingegen, wenn der steuerrechtliche Dotierungszeitpunkt und der Bilanzstichtag auf dasselbe Datum lauten, da die Rückstellung unternehmensrechtlich sehr wohl bereits existiert haben kann (betrifft Fälle bei denen unternehmensrechtlich dotierte Rückstellungen bisher steuerrechtlich zur Gänze nicht anerkannt waren; siehe Punkt 2.7.2) 2.14 Veränderung (UR) Zeigt das Delta zwischen aktuellem unternehmensrechtlichen Bilanzansatz und jenem des vorangegangenen (= Höhe der unternehmensrechtlich vorgenommen Dotierung bzw. Auflösung) Bilanzansatz (StR) Das Feld Bilanzansatz (StR) zeigt den errechneten steuerrechtlichen Bilanzansatz, der entweder der bisher anzuwendenden 80%-Regel entspricht oder den mit 3,5% p.a. abgezinsten (steuerrechtlich anerkannten) Erfüllungsbetrag ausweist. Ein Ausweis mit 80% kommt allenfalls noch bei Altrückstellungen in Betracht. Neurückstellungen werden generell, Altrückstellungen nur in bestimmten Fällen mit 3,5% abgezinst (siehe Punkt 2.19 bzw. 2.21) Bilanzansatz Vorjahr (StR) Allgemein In das Feld Bilanzansatz Vorjahr (StR) ist jener Wert einzugeben, der für die betreffende Rückstellung im vorangegangenen Jahr steuerlich angesetzt wurde. Wir möchten darauf hinweisen, dass etwaige Zu- oder Abschläge auf Grund der 3-Jahres-Verteilung gem. 124b Z 251 EStG bei der Eingabe des Wertes nicht zu berücksichtigen sind!
10 Rückstellungsrechner Seite 9 von Fehlerbehandlung Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint dann, wenn kein Wert angegeben wird, die betreffende Rückstellung im vorangegangen Veranlagungsjahr jedoch bereits dotiert war. Ebenso erscheint ein Rufzeichen, wenn die betreffende Rückstellung steuerlich zum aktuellen Bilanzstichtag zwar erstmals dotiert wurde, jedoch trotzdem ein Wert für die vorangegangene Veranlagung eingegeben wird. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe) Veränderung (StR) Diese Position zeigt das Delta zwischen aktuellem steuerrechtlichem Bilanzansatz und jenem des vorangegangenen (= Höhe der steuerrechtlich vorgenommen Dotierung bzw. Auflösung) MWR MWR (=Mehr-Weniger-Rechnung) zeigt den Unterschiedsbetrag zwischen der Veränderung (UR) und der Veränderung (StR), welcher zur Unternehmensbilanz hinzugerechnet bzw. abgezogen werden muss, um zur Steuerbilanz überzuleiten MWR Ausgleichsposten aus Auflösung Bedeutung und Berechnung Der MWR Ausgleichsposten aus Auflösung stellt einen speziellen MWR-Posten dar, der durch die Anwendung der Übergangsregelungen zum AbgÄG 2014 entstehen kann. Für den Fall, dass eine Altrückstellung vorliegt und für diese nach der neuen Berechnungsmethode ein geringerer Wert als 80% anzusetzen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem 80%-Wert über 3 Jahre aufzulösen (siehe Rz 3309j EStR). Beispiel: Eine Rückstellung (Dotierung zum und zu 100% steuerlich anerkannt) ihv ,- wurde gebildet. Erfüllungszeitpunkt ist voraussichtlich der Für den Bilanzstichtag gilt folgendes: Erfüllungsbetrag (= UR-Ansatz): ,- StR-Ansatz: ,- (= 80%) Für den Bilanzstichtag ist folgendermaßen vorzugehen: Erfüllungsbetrag (= UR-Ansatz): ,- StR-Ansatz: ,- / 1,035^9 = ,10 Restlaufzeit: bis = 9 Jahre Abzinsungssatz (StR): 3,5%
11 Rückstellungsrechner Seite 10 von 11 Der Unterschiedsbetrag (=MWR; 6.626,90) zwischen neuer Berechnung ( ,10) und alter Berechnung ( ,-) ist nun gemäß Übergangsbestimmungen auf 3 Jahre zu verteilen. Der MWR-Posten von ,90 (=3/3) ist daher im ersten Jahr um 2/3 zu korrigieren, da die Übergangsbestimmungen, dass eine Hinzurechnung nur im Ausmaß von 1/3 erfolgen soll (= ,94). Im zweiten und dritten Jahr werden dann je 1/3 ( 2.208,97) wieder hinzugerechnet (= nachversteuert). Ergibt sich hingegen nach der neuen Berechnungsmethode ein höherer als der 80%-Wert, so werden Altrückstellungen auch weiterhin mit 80% angesetzt. In diesem Fall bleibt das Feld MWR Ausgleichsposten aus Auflösung leer Fazit Das Feld MWR-Ausgleichsposten zur Auflösung weißt nur dann einen Wert auf, wenn die Felder Alt-Rstl (J/N) ein J und 80%-Wert bleibt ein N aufweisen. Bei dieser Kombination wird für 3 Jahre eine spezielle MWR (1. Jahr -2/3; 2. und 3. Jahr je +1/3) vorgenommen. Betroffen davon sind je nach Bilanzstichtag die Jahre 2014/2015/2016 bzw. 2015/2016/2017, wenn der Bilanzstichtag vor dem liegt Alt-Rstl (J/N) Das Feld Alt-Rstl (J/N) zeigt an, ob es sich bei der betreffenden Rückstellung um eine Altrückstellung ( J ) oder um eine Neurückstellung ( N ) handelt % -Wert bleibt Das Feld 80%-Wert bleibt zeigt an, ob im Falle einer Altrückstellung (siehe Punkt bzw. 2.20) weiterhin der 80%-Wert als steuerlicher Wert anzusetzen ist ( J ) oder ob die steuerliche Rückstellung bereits nach der neuen Methode zu berechnen ist ( N ). Für den Fall, dass das Feld Alt-RStl (J/N) ein N aufweist es sich also um eine Neurückstellung handelt, stellt sich die Frage nach dem 80%-Wert nicht. Diesfalls weist das Feld 80%- Wert bleibt ein N/A (= not applicable ; dt. nicht anwendbar ) auf. Ein N/A wird ebenso ausgewiesen, wenn es sich zwar um eine Altrückstellung handelt, diese jedoch bereits kurzfristig ist und der steuerliche Wert daher mit 100% angesetzt wird. 3 Ergänzende Anmerkungen zur unternehmensrechtlichen Abzinsung Jahres-Verteilung bei erstmaliger unternehmensrechtlicher Abzinsung Soweit bei erstmaliger Anwendung des 211 Abs 2 UGB idf RÄG 2014 unternehmensrechtlich gem. den Übergangsvorschriften nach 906 Abs 33 und 34 UGB von der Verteilung des sich ergebenden Unterschiedsbetrages auf längstens 5 Jahre Gebrauch gemacht wird (Wahlrecht),
12 Rückstellungsrechner Seite 11 von 11 ist dieser Betrag in der Mehr-Weniger-Rechnung auf Grund steuerlich zwingender Vorschriften ( 9 Abs 5 EStG) wieder zu korrigieren. Das Feld MWR Ausgleichsposten aus Auflösung betrifft rein die steuerliche 3-Jahres-Verteilung gem. 124b Z 251 EStG. Die 5-Jahres-Verteilung nach UGB berücksichtigt der Rückstellungsrechner nicht. Eine allfällige Korrektur ist im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung daher zusätzlich zu den Berechnungen dieses Rechners erforderlich. Linz, 27. April 2016
Bewertung langfristiger Rückstellungen ab Abzinsung mit 3,5 % wenn Restlaufzeit der Rückstellung > 12 Monate
18 BETRIEBSAUSGABEN WERBUNGSKOSTEN Bewertung langfristiger Rückstellungen ab 1.7.2014 Abzinsung mit 3,5 % wenn Restlaufzeit der Rückstellung > 12 Monate 9 Abs 5 ivm 124b Z 251 EStG idf AbgÄG 2014, sa Mayr
MehrBilanzierung von Personalrückstellungen per
Bilanzierung von Personalrückstellungen per 31.12.2016 Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) und die AFRAC-Stellungnahme 27 (Personalrückstellungen UGB) ergibt sich im Jahr 2016 für
MehrRückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz
Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz Anna Binder / Matthias Mayer 6. Wiener Symposion zum Unternehmenssteuerrecht Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw
MehrRechnungslegungs- Änderungsgesetz 2014 steuerliche Konsequenzen
Rechnungslegungs- Änderungsgesetz 2014 steuerliche Konsequenzen Steuerliche Begleitmaßnahmen Zuschreibungspflicht ab Inkrafttreten RÄG 2014 Nachholung unterlassene Zuschreibung aus Zeiten vor Inkrafttreten
MehrAbzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Disclaimer Die im Folgenden zusammengestellten Informationen sind begleitend zum Unterricht des "geprüften Betriebswirt IHK" für das Unterrichtsfach "Bilanz-
MehrRÄG 2014 Die Unterwanderung der Unternehmensbilanz durch das Steuerrecht
RÄG 2014 Die Unterwanderung der Unternehmensbilanz durch das Steuerrecht Patrick Orlet Symposion zum Unternehmenssteuerrecht 20. Jänner 2016 Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht
Mehr1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrRückstellungen und Rücklagen von A bis Z
Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen
MehrFit für den Jahresabschluss 2015 UGB-Update SPEZIAL
Fit für den Jahresabschluss 2015 UGB-Update SPEZIAL Personalrückstellungen reloaded: RÄG 2014 und die AFRAC- Stellungnahme Helmut Kerschbaumer 5. Oktober 2015 0 Gut Ding braucht Weile Entwurf des Fachsenats
MehrRechnungslegungsänderungsgesetz 2014
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 Darstellung Eigenkapital A. Eigenkapital I. Eingefordertes Nennkapital 70.000 Übernommenes Nennkapital 100.000 davon nicht eingeforderte ausstehende Einlage 30.000
MehrRückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung
Rückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Dr. Johann Stockinger 14. Mai 2008 Gliederung Rückstellungen isd 9 EStG Allgemeines zu Rückstellungen isd 9 EStG o o o o Allgemeine Definitionen
MehrA N H A N G ZUM JAHRESABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2016
ANLAGE III/1 BLM Betriebs-Liegenschafts-Management GmbH, Wien A N H A N G ZUM JAHRESABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2016 I. Allgemeine Erläuterungen Im Jahr 2013 wurde die HV Hotelverwaltungs GmbH rückwirkend
Mehr2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MDg Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM
MehrLatente Steuern im Jahresabschluss idf RÄG 2014
(6. SEPTEMBER 2016)! Advisory/Tax Latente Steuern im Jahresabschluss idf RÄG 2014 Die neuen Bestimmungen zum RÄG 2014 sind erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 anzuwenden. Im
MehrDie Maßgeblichkeit unter einer Einheitsbilanz und ihre Ausnahmen
Die Maßgeblichkeit unter einer Einheitsbilanz und ihre Ausnahmen Benedikt Hörtenhuber Erich Schaffer Institute for Austrian and International Tax Law www.wu.ac.at/taxlaw 1 Agenda I. Bestandsaufnahme Maßgeblichkeit
MehrDipl.-Wirt.-Inf. Christina Koch Übung Jahresabschluss Sommersemester Rückstellungen:
Rückstellungen: Rückstellungen sind Passivposten für bestimmte Verpflichtungen eines Unternehmens, die zu künftigen Ausgaben führen und deren zugehöriger Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 3.2 Az.: S St32/St33. 6 Abs. 1 Nr. 3a
Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des so genannten "Blockmodells" nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) BMF-Schreiben vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959)
MehrJahresabschluss übrige Aktiva / Passiva
Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung F. Nicht
MehrEin Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich
Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich Jasmin Kollmann / Stephanie Zolles Symposion zum Unternehmenssteuerrecht
MehrVerfügung der OFD Hannover vom 27. Juni 2007 zur Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juni 2007 zur Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen I. Rückstellung dem Grunde nach Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
MehrIngeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER
Ingeborg Haas Rückstellungen Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Vorwort 5 1 Einführung 11 A. Begriff der Rückstellungen 11 I. Allgemeines 11 II. Handelsrechtlicher Rückstellungsbegriff 11 B.
MehrEBV Grundbesitz GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz
EBV Grundbesitz GmbH Leipzig Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A. Anlagevermögen 439.968,00 441.596,00 I. Immaterielle Vermögensgegenstände
MehrDie Steuerbescheinigung
Die Steuerbescheinigung Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber ein neues Format der Steuerbescheinigung definiert. Die wichtigsten Punkte der Bescheinigung möchten wir Ihnen
MehrJahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller
Jahresabschluss übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
MehrHandels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [ ]
Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [22.12.2017] Von: Dr. Axel von Bredow und Dominik Greif Das Bundesfinanzministerium der
MehrDas Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz
Das Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz Erich Schaffer Institute for Austrian and International Tax Law www.wu.ac.at/taxlaw 1 Agenda I. Reichweite des Maßgeblichkeitsprinzips und Entwicklung
MehrAccess Grundlagen für Anwender. Sabine Spieß. 1. Ausgabe, Dezember 2015 ISBN ACC2016
Access 2016 Grundlagen für Anwender Sabine Spieß 1. Ausgabe, Dezember 2015 ACC2016 ISBN 978-3-86249-483-5 3 Dateneingabe in Formulare 3 1. Dateneingabe in Formulare 3.1 Basiswissen Formulare Beispieldatei:
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrEnergie-Genossenschaft Weserbergland eg, Hameln. BILANZ zum 31. Dezember 2016
AKTIVA Energie-Genossenschaft Weserbergland eg, Hameln BILANZ zum 31. Dezember 2016 Anlage I PASSIVA A. Anlagevermögen Geschäftsjahr Vorjahr A. Eigenkapital Geschäftsjahr Vorjahr I. Sachanlagen 1. technische
MehrKapitalertragsteuer- Anmeldung
Kapitalertragsteuer- Anmeldung by eurodata AG Großblittersdorfer Str. 257-259, D-66119 Saarbrücken Telefon +49 681 8808 0 Telefax +49 681 8808 300 Internet: www.eurodata.de E-Mail: info@eurodata.de Version:
MehrInvestitionsabzugsbeträge verwalten
Investitionsabzugsbeträge verwalten Bereich: ANLAG - Info für Anwender Nr. 2109 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise: Investitionsabzugsbeträge verwalten 2.1. Neuanlage 2.2. Auflösung wegen Anschaffung/Herstellung
MehrBILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C.
BILANZ Emmendingen zum AKTIVA 31. Dezember 2012 PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen I. Kapitalanteile atypische Stille einschl. ZOB 295.839,86 315.318,33 1. technische Anlagen und
MehrBilanzbuchhalter/in (IHK) Teil B
Martin Weber Fachgebiet: Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht Lehrbrief 5 / HGB Bilanzierung von Verbindlichkeiten Bewertungseinheiten Verfasser: Dipl.-Kfm.
MehrBilanzierung und Bewertung der Verbindlichkeiten
Bilanzierung und Bewertung der Verbindlichkeiten Bilanzierung 266 Abs. 3 C. -8 HGB Bewertung gem. 253 Abs. S. 2 HGB Erfüllungsbetrag, das ist in der Regel der Rückzahlungsbetrag Gem. 6 Abs. Nr. 3 EStG
MehrDeutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany DRSC DRSC e.v Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax: (030) 20 64 12-15 Internet: www.drsc.de
MehrWT-Praxisdialog. Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG 2014) und steuerliche Auswirkungen. Beweggründe für das RÄG 2014
WT-Praxisdialog Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG 2014) und steuerliche Auswirkungen Klagenfurt, am 22. Feber 2016 ao. Univ.-Prof. Dr. Gudrun Fritz-Schmied Beweggründe für das RÄG 2014 Verpflichtende
MehrBetrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines
A- 1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (0222) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT Telex-Nr. 1370 DVR: 000019 GZ 921.402/1-II/A/1/96 An die Österreichische Präsidentschaftskanzlei die Parlamentsdirektion
MehrCheckliste Jahresabschluss nach RÄG 2014
Checkliste Jahresabschluss nach RÄG 2014 Allgemeines Die Bestimmungen des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sind erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden.
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung
MehrInhalt. IFRS 14: Regulatorische Abgrenzungsposten
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 6. Beispiel... 8 Am 30.10.2015 wurde mitgeteilt, dass
MehrVerwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg
Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012
MehrRechnungslegungsänderungsgesetz Wien, 24. September 2015
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 Wien, 24. September 2015 Übersicht 24.09.2015 A RÄG 2014: Rechtsgrundlagen/Anwendungsbereich B Änderungen im Jahresabschluss durch die Rechnungslegungsreform B1. Allgemeine
MehrCheckliste Jahresabschluss nach RÄG 2014
Checkliste Jahresabschluss nach RÄG 2014 Allgemeines Die Bestimmungen des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sind erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden.
MehrÜberleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz bearbeiten. DATEV eg; alle Rechte vorbehalten
Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz bearbeiten Wird eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt, enthalten die Positionen in den Modulen Bilanz und Gewinn-
MehrVorlesung 4. Semester
Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen
MehrUnicontrol Systemtechnik GmbH
Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg/Sa. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 Bilanz Aktiva 31.12.2013 31.12.2012 A. Anlagevermögen 122.233,59 165.046,59 I. Immaterielle
MehrIHR STEUERBERATER INFORMIERT SIE CHECKLISTE JAHRESABSCHLUSS NACH RÄG Wir arbeiten für Ihren wirtschaftlichen Erfolg
IHR STEUERBERATER INFORMIERT SIE CHECKLISTE JAHRESABSCHLUSS NACH RÄG 2014 Wir arbeiten für Ihren wirtschaftlichen Erfolg Allgemeines Kapitalgesellschaften, kapitalistische Personengesellschaften (GmbH
MehrInhaltsverzeichnis. Gedlicka/Kerschbaumer/Lehner (Hrsg), Praxisleitfaden zum UGB nach dem RÄG 2014 VII
Vorwort... V Verzeichnis der Herausgeber und Autoren... XIII Abkürzungsverzeichnis... XVII A. Grundlagen und wesentliche Änderungen... 1 1. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze (Dam-Ratzesberger)... 1
MehrCheckliste Jahresabschluss nach RÄG 2014
Checkliste Jahresabschluss nach RÄG 2014 Allgemeines Die Bestimmungen des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sind erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden.
MehrVersion
Version 1.43.3 30.03.2017 Körperschaftsteuer 2016 by eurodata AG Großblittersdorfer Str. 257-259, D-66119 Saarbrücken Telefon +49 681 8808 0 Telefax +49 681 8808 300 Internet: www.eurodata.de E-Mail: info@eurodata.de
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über
MehrInvestmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrINFORMATIONEN ZUM JAHRESWECHSEL NTCS-LEA 21/12/51. BMD Systemhaus GmbH, Steyr Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch BMD!
INFORMATIONEN ZUM JAHRESWECHSEL NTCS-LEA 21/12/51 BMD Systemhaus GmbH, Steyr Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch BMD! INHALT INHALT... 2 ÜBERBLICK... 3 PROGRAMME / FUNKTIONEN...
MehrAnwendungsvoraussetzungen
Kap 2 Anwendungsvoraussetzungen Der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 sind folgende Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung zu entnehmen: Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, keine
MehrFAQs zur AFRAC -Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB)
FAQs zur AFRAC -Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB) Diese Stellungnahme behandelt den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen für Pensions, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare
MehrAnlagenbuchhaltung NTCS Variabler Import. Interne Kurz-Doku. Stand V 14.26
Anlagenbuchhaltung NTCS Variabler Import Interne Kurz-Doku Stand 16.06.2011 V 14.26 Inhaltsverzeichnis 1 Start...3 1.1 Variante 1: Import aufgrund von Spaltenüberschriften... 7 1.2 Variante 2: Import aufgrund
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche
MehrDas Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 ist anzuwenden für Jahresabschlüsse von Jahren, die
K U R Z A N L E I T U N G R Ä G 2 0 1 4 I N H A L T L I C H E Ä N D E R U N G E N RZL Software GmbH Hannesgrub Nord 35 4911 Tumeltsham Version: März 2017 / BG Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 ist
MehrIFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden
IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden Verweise Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial
MehrIFRS IAS A. Ein Unternehmen hat die folgenden Angaben für leistungsorientierte Pläne zu machen:
Angaben 120. Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, durch die Abschlussadressaten die Art der leistungsorientierten Pläne und die finanziellen Auswirkungen der Änderungen dieser Pläne während der Berichtsperiode
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2889-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2010 gegen den Bescheid des FA vom 29. März 2010 betreffend Einkommensteuer
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Unternehmensgesetzbuches 189. (1) 189. (1) unverändert 1.... 1. unverändert 2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung
MehrA N H A N G. zum. 31. Dezember informica real invest AG Kirchgasse 1a Reichenberg
Anhang zum 31. Dezember 2009 Blatt 166 A N H A N G zum 31. Dezember 2009 informica real invest AG Kirchgasse 1a 97234 Reichenberg Anhang zum 31. Dezember 2009 Blatt 167 I N H A L T S V E R Z E I C H N
MehrWHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR
ANLAGE 1 WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2010 31.12.2009 EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen 40.207,00 62.846,25 40.207,00 62.846,25 B. UMLAUFVERMÖGEN
MehrZusatzmodul zur Bilanz
Zusatzmodul zur Bilanz 2 Klinger & Co KG Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 5 1.1 Möglichkeiten 5 1.2 Automatischer Ablauf 6 1.3 Aufruf der Bilanzsimulation/Anspruchsverzinsung 7 1.4 Einstellen der Gesellschaftsform
MehrBeschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit
Grundsätzliche Angaben zum Modul "Berufliche Auswärtstätigkeit" Das Modul Berufliche Auswärtstätigkeit ist eine Erweiterung des Steuerfalls. Das bedeutet, dass die Angaben, die Sie hier tätigen, erst gespeichert
MehrBILANZ zum 31.Dezember 2016
BILANZ zum 31.Dezember 2016 DHK - Management Gesellschaft m.b.h. AKTIVA 31.12.2016 31.12.2015 A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
MehrMusterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe. Vorläufiger JÜ ,00
Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe JÜ/JF Vorläufiger JÜ 45.000,00 a) Kapital WB (50%) 5.625,00 Kapital RR (50%) 5.625,00 an Beteil.-Erträge 11.250,00 11.250,00 b) Gewinnausschüttungen
MehrAktuelle Entscheidungen zur Gruppenbesteuerung. Dr. Erik Pinetz LL.M., MSc.
Aktuelle Entscheidungen zur Gruppenbesteuerung Dr. Erik Pinetz LL.M., MSc. Übersicht Übersicht Abweichende Bilanzstichtage bei Begründung und Auflösung von Unternehmensgruppen (VwGH 26.07.2017, Ro 2016/13/0007)
MehrFragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002 idf 2011
Anlage zur Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Entwurf des LStR-Wartungserlasses 2011 Fragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002
MehrUnicontrol Systemtechnik GmbH. Frankenberg. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz
Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Bilanz Aktiva 31.12.2010 31.12.2009 A. Anlagevermögen 44.257,59 21.397,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände
MehrGehen Sie zunächst in den Punkt Gebäude und legen über einen Klick auf Neuer Eintrag Ihre Einheit an. Wählen Sie hierfür den Typ Eigentumswohnung.
Software WISO Vermieter 2015 Thema Einrichten einer Eigentumswohnung Version / Datum V 2.0 / 12.10.2015 Schritt 1: Anlegen des Gebäudes Schritt 2: Anlegen der Wohnung (Basis) Schritt 3: Anlegen der Mietverträge
MehrRückstellungen nach HGB
Wirtschaft Christine Abel Rückstellungen nach HGB Rückstellungen nach BilMoG im Vergleich zu IFRS Studienarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet
MehrRückstellungen. Divergenzen zwischen Handels- und Steuerrecht sowie Implikationen für latente Steuern. WP StB Karl Petersen. München, 13.
Rückstellungen Divergenzen zwischen Handels- und Steuerrecht sowie Implikationen für latente Steuern WP StB Karl Petersen München, 13. Juli 2011 Gliederung 1. Aktive und passive latente Steuern und ihre
MehrBewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil II: Umlaufvermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr.
Bewertung in Handels- und Steuerbilanz Teil II: Umlaufvermögen Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Wolfgang Hufnagel Rechtsgrundlagen 253 (3) HGB für 6 (1) Nr. 2 EStG für Handelsbilanz
MehrWichtige Hinweise zum Elster KSt- und GewSt Versand
Wichtige Hinweise zum Elster KSt- und GewSt Versand Stand 25.6.2012 Inhalt 1 Bestehende Einschränkungen... 3 1.1 KSt und GewSt 3 1.1.1 KSt 1 A Mantelbogen 3 1.1.2 Anlage A 3 1.1.3 Anlage WA 3 1.1.4 KSt
MehrSteuerliche Aspekte bei der Rückstellung für Stilllegungsmaßnahmen - aus der Sicht der Deponiebetreiber -
Steuerliche Aspekte bei der Rückstellung für Stilllegungsmaßnahmen - aus der Sicht der Deponiebetreiber - Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte
MehrBericht über die Erstellung. des Halbjahresabschlusses. zum 30. Juni der
Bericht über die Erstellung des Halbjahresabschlusses zum 30. Juni 2016 der Deutsche Geothermische Immobilien AG Erwerb von Beteiligungen Kaiserstraße 8 60311 Frankfurt am Main durch Frank Kirchner Steuerberater
MehrBilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrWartung Relevante Systemänderungen und -erweiterungen für edlohn-anwender/innen
Wartung 14.07.2016 Relevante Systemänderungen und -erweiterungen für edlohn-anwender/innen Inhaltsverzeichnis 1 Hinweis beim Berechnen auf Differenzen in der Buchungsliste... 1 2 Einzelbewertung Fahrten
MehrRechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
www.boeckler.de Mai 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 8 Rückstellungen Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse:
MehrZur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB
Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Zur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats
MehrNORDCAPITAL Immobilienfonds Niederlande 9 GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum
NORDCAPITAL Immobilienfonds Niederlande 9 GmbH & Co KG Hamburg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01012012 bis zum 31122012 Aktiva Bilanz 31122012 A Anlagevermögen 9192489,72 9488820,67 I Sachanlagen
MehrPersonengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2
Seite 1 von 5 Dokument 1 von 1 RW-Praxis RWP 2008/20 RWP 2008, 63 Heft 3 v. 16.05.2008 Fälle aus der Praxis Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2 Gastbeitrag:
Mehrdes Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ( 201 Abs. 2 Z 1 UGB) und zur Berichterstattung bei Änderungen
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrAmt für Landwirtschaft Amt für Umwelt. Ressourcenprogramm Humus. Humusbilanz-Tool ANLEITUNG TEIL 3: ANMELDUNG DER MASSNAHMEN
Ressourcenprogramm Humus Humusbilanz-Tool ANLEITUNG TEIL 3: ANMELDUNG DER MASSNAHMEN INHALTSVERZEICHNIS WICHTIGE INFORMATIONEN... 3 1. ABSCHLIESSEN DER HUMUSBILANZ... 4 1.1. Login... 4 1.2. Daten in der
MehrWAWI07 Mahnsystem zu WAWI Version 3.8.1
WAWI07 zu WAWI Version 3.8.1 EDV Hausleitner GmbH Bürgerstraße 66, 4020 Linz Telefon: +43 732 / 784166, Fax: +43 1 / 8174955 1612 Internet: http://www.edv-hausleitner.at, E-Mail: info@edv-hausleitner.at
MehrHerausforderungen und Trends für Pensionsfonds
Herausforderungen und Trends für Pensionsfonds Agenda VVB-Fachkreis Grundlagen und Rahmenbedingungen der Pensionsrückstellung nach HGB Seite 3 Bewertung der Verpflichtungen Seite 5 Auswirkungen auf die
MehrZahlungsplan Optionen
Zahlungsplan Optionen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Funktionen im Bearbeitungsbereich... 2 2.1 Akte... 2 2.2 Mandant... 2 2.3 Einmalzahlung... 3 2.4 Laufzeit... 3 2.4.1 Startdatum... 3 2.4.2
MehrVersion Relevante Systemänderungen und -erweiterungen für edrewe-anwender/innen
Version 1.39.13 25.08.2016 Relevante Systemänderungen und -erweiterungen für edrewe-anwender/innen by eurodata AG Großblittersdorfer Str. 257-259, D-66119 Saarbrücken Telefon +49 681 8808 0 Telefax +49
MehrBuchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze
Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Dokumentationsgrundsätze) Grundsatz der Verständlichkeit ( 238 Abs. 1 S. 2, 239 Abs. 1 HGB) Grundsatz der Vollständigkeit
MehrBerechnung aliquoter Resturlaub
Berechnung aliquoter Resturlaub Allgemeines Beim Neueintritt eines Mitarbeiters muss entschieden werden, ob es möglich sein soll, den aliquoten Resturlaubsstand unterjährig auszuwerten. Ebenso kann es
MehrFolgebewertung von Kreditforderungen
Folgebewertung von Kreditforderungen im Hinblick auf das RÄG 2014 und IFRS 9 Mag. Gerhard Margetich 21. November 2017 1 Inhaltsübersicht Kreditforderungen im UGB und Änderungen durch das RÄG 2014 Kreditforderungen
MehrInhalt. IAS 20: Zuwendungen der öffentlichen Hand
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 I. Erfassung von Zuwendungen... 6 II. Bewertung von
MehrReglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017
Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 2 Grundsätze
MehrBerechnung aliquoter Resturlaub
Berechnung aliquoter Resturlaub Allgemeines Scheidet ein Mitarbeiter unterjährig aus dem Unternehmen aus, so muss der korrekte aliquote Resturlaubsstand berechnet werden. Für diesen Fall wurde im System
MehrOffener Kanal Schleswig-Holstein, Kiel. Anhang für das Geschäftsjahr 2016
Seite 1 Offener Kanal Schleswig-Holstein, Kiel Anhang für das Geschäftsjahr 2016 I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der OKSH wurde durch das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen
MehrVerkaufsablauf - Abonnement
Verkaufsablauf - Abonnement 1.0 Einleitung 2.0 Sonderfelder 2.1 Fieldgroup 'Zeitplan' 2.2 'Einmal-Position' 2.3 'Abo-Intervalle' 2.3.1 Dokumentennummer Abo-Intervall 3.0 Abo-Angebot und Abo-Auftrag 3.1
Mehr