Dokumentation Rückstellungsrechner

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1 Dokumentation Rückstellungsrechner Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Mag. Gerhard Heidrich Steuerberater / Senior Manager Tax / gerhard.heidrich@icon.at Michael Grubmüller, LL.B. Assistant Tax / michael.grubmueller@icon.at Das Gratis-Tool wurde sorgfältig erstellt und umfassend getestet. Dennoch können wir nicht ausschließen, dass bestimmte Sachverhalte nicht korrekt abgebildet werden. Eine Überprüfung der Berechnungsergebnisse, insbesondere izm den Übergangsbestimmungen, ist daher jedenfalls erforderlich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen ist. ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Stahlstraße 14, 4020 Linz, Austria Tel. ( ) DW Fax ( ) ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

2 Rückstellungsrechner Seite 1 von 11 1 Allgemeines Diese Dokumentation bezieht sich auf den ICON Rückstellungsrechner Version Der vorliegende Rechner berechnet den steuerlichen Wert von Rückstellungen gem. 9 Abs 5 EStG idf AbgÄG 2014 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen gem. 124b Z 251 EStG. Anzuwenden ist diese Form der Berechnung ab der erstmaligen Bilanzierung nach dem Ebenso unterstützt der Rechner die Berücksichtigung der unternehmensrechtlichen Abzinsung gem. 211 Abs 2 UGB idf RÄG 2014, welche erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen (siehe Punkt 2.11). Beachten Sie außerdem die ergänzenden Anmerkungen (Punkt 3) zur unternehmensrechtlichen Übergangsregelung (5-Jahres-Verteilung). Der Rückstellungsrechner wurde umfangreichen Testreihen unterzogen, um die Korrektheit der Berechnungen möglichst sicher zu stellen. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bloß um ein Hilfsinstrument handelt. Anwender dieses Rechners sind daher angehalten, sich von der Richtigkeit der Berechnungen zu überzeugen und die Ergebnisse nicht unreflektiert zu übernehmen. Für die Richtigkeit der Ergebnisse übernimmt die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH keine Gewähr. Eine Haftung für selbige ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. 1.1 Eingabe Grundsätzlich sind Eingaben durch den Benutzer bei jenen Feldern erforderlich, die hellblau hinterlegt sind. Alle anderen Werte werden automatisch errechnet. 1.2 Definitionen Altrückstellung (steuerlich) Unter einer Altrückstellung werden solche Rückstellungen verstanden, die bei der letztmaligen Bilanzierung vor dem (steuerlich) bereits existiert haben. Hinsichtlich des steuerrechtlichen Bestands einer Rückstellung siehe Punkt (!) Neurückstellung (steuerlich) Unter einer Neurückstellung werden solche Rückstellungen verstanden, die bei der Bilanzierung ab dem (steuerlich) erstmals dotiert werden. Hinsichtlich des steuerrechtlichen Bestands einer Rückstellung siehe Punkt (!)

3 Rückstellungsrechner Seite 2 von 11 2 Beschreibung der einzelnen Felder 2.1 Subkategorie Im Feld Subkategorie kann angegeben werden, um welche Art von Rückstellung (z.b. Gewährleistungen) es sich handelt. In der Zeile Summe Rückstellungen sind dann jeweils die kumulierten Werte der darunter eingegebenen Einzelpositionen für die Rückstellungskategorie abzulesen. 2.2 Bilanzstichtag / Bilanzstichtag Vorjahr Allgemein Im Feld Bilanzstichtag ist das Datum in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben, zu dem bilanziert wird. Grundsätzlich kann jedes gültige Datum gewählt werden. Der Rechner funktioniert also auch bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren. Im Feld Bilanzstichtag Vorjahr kann das Datum des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angegeben werden. Notwendig ist dies nur, wenn ein Rumpfwirtschaftsjahr berücksichtigt werden soll. Wird das Feld freigelassen, geht der Rechner automatisch davon aus, dass der vorangegangene genau ein Jahr vor dem aktuellen Bilanzstichtag war Fehlerbehandlung Für den Fall dass im Feld Bilanzstichtag Vorjahr ein Datum eingegeben wird, erscheint eine Warnung, wenn dieses länger als 1 Jahr im Vergleich zum aktuellen Bilanzstichtag zurückliegt ( Wirtschaftszeitraum länger als 1 Jahr ). Ebenso wird eine Warnung angezeigt, falls unmögliche Datumswerte eingegeben werden ( Ungültiges Datum ). 2.3 Nummer ( Nr. ) Das Feld zeigt die fortlaufende Nummer der eigegebenen Einzelposition, wobei die Zeile mit der Nummer 1 standardmäßig angezeigt wird. Die nächstfolgende Nummer (Zeile zur Eingabe) erscheint automatisch, sobald in nebenstehendes Feld Bezeichnung ein Text eingegeben wird. Der Druckbereich (!) erweitert sich ab Zeile 2 automatisch. Von der Funktion Druckbereich festlegen im Menü Seitenlayout sollte daher kein Gebrauch gemacht werden, da diese Einstellung sonst überschrieben wird! 2.4 Bezeichnung In das Feld Bezeichnung kann für die jeweilige Einzelposition ein treffender Name eingegeben werden. (Beachte Punkt 2.3)

4 Rückstellungsrechner Seite 3 von (künftiger, voraussichtlicher) Erfüllungsbetrag Allgemein In das Feld (künftiger, voraussichtlicher) Erfüllungsbetrag ist jener Wert einzugeben, der im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich zu leisten sein wird. Dies schließt voraussichtliche Kosten- bzw. Preissteigerungen mit ein. Handelt es sich um eine Ansammlungsrückstellung ist jeweils nur der anteilige Erfüllungsbetrag einzugeben (siehe Rz 3309i EStR 1 ) Fehlerbehandlung Wird für den Erfüllungsbetrag keine gültige Zahl eingegeben erscheint eine Warnung in Form eines Rufzeichens. 2.6 Davon steuerlich anerkannt Allgemein Im Feld davon steuerlich anerkannt ist anzugeben, inwieweit der Wert der im Feld (künftiger, voraussichtlicher) Erfüllungsbetrag eingegeben wurde, steuerlich anzuerkennen ist. Bei 100% steuerlicher Anerkennung muss derselbe Wert wie beim Erfüllungsbetrag eingegeben werden. Bei geringerer steuerlicher Anerkennung hingegen ein entsprechend niedrigerer. Steuerlich nicht anerkannt sind beispielsweise Pauschalrückstellungen oder Aufwandsrückstellungen. In solchen Fällen ist der Wert Null ( 0 ) einzugeben Fehlerbehandlung Der Umfang der steuerlichen Anerkennung ist zwingend anzugeben. Erfolgt keine Eingabe, erscheint eine Warnung in Form eines Rufzeichens. Ist eine Rückstellung steuerlich zur Gänze nicht anerkannt, muss daher der Wert Null ( 0 ) eingegeben werden. Ebenso erscheint ein Rufzeichen, sollte ein unmöglicher Wert (ein höherer als der Erfüllungsbetrag) eingegeben werden. 2.7 Erstmaliger Dotierungszeitpunkt (StR) Allgemein Hier ist jener Zeitpunkt anzugeben, an dem die Rückstellung erstmals steuerlich dotiert wurde (Format: TT.MM.JJJJ). 1 Erlass des BMF , GZ /9-IV/6/00 idf GZ BMF /0233-VI/6/2015, EStR 2000.

5 Rückstellungsrechner Seite 4 von 11 Grundsätzlich kann zwar das genaue Datum der Dotierung gewählt werden, der Einfachheit halber empfiehlt es sich allerdings, die Dotierung auf den jeweiligen Bilanzstichtag zu datieren, da die Berechnung ohnehin vom Bilanzstichtag ausgehend erfolgt Abstellen auf steuerrechtlichen Dotierungszeitpunkt Zu beachten wäre, dass auf den steuerrechtlichen Dotierungszeitpunkt und nicht auf den unternehmensrechtlichen abzustellen ist, da dies Auswirkungen auf die Qualifizierung als Alt- bzw. Neurückstellung hat. Dieser Unterschied ist dann von Relevanz, wenn eine Rückstellung in der Vergangenheit (also vor dem ) unternehmensrechtlich bereits gebildet wurde, steuerlich jedoch zur Gänze nicht anerkannt war. Ist dieselbe Rückstellung dann bei einer Veranlagung nach dem erstmals steuerlich anzuerkennen (zur Gänze oder auch nur teilweise) ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen! Beispiel: Unternehmensrechtlich wurde zum eine Rückstellung in Höhe von ,- dotiert. Steuerrechtlich ist diese jedoch zur Gänze nicht anerkannt. Zum besteht die Rückstellung in gleicher Höhe fort. Steuerrechtlich sind davon nunmehr erstmals ,- anerkannt. Zeitpunkt der erstmaligen Dotierung ist (steuerrechtlich) damit der Dies hat zur Folge, dass es sich bei der fraglichen Rückstellung steuerrechtlich um eine Neurückstellung handelt Fehlerbehandlung Wird ein ungültiges oder unmögliches (weil vor dem Dotierungszeitpunkt liegendes) Datum angegeben erscheint eine Fehlermeldung in Form eines Rufzeichens. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe). 2.8 Erfüllungszeitpunkt Allgemein Dies ist jener Zeitpunkt zu dem im Zeitpunkt der Bilanzierung annahmegemäß zu erfüllen sein wird (Format: TT.MM.JJJJ). Grundsätzlich kann der Erfüllungszeitpunkt ebenso wie der Dotierungszeitpunkt auf den Tag genau angenommen werden Vereinfachungsvariante Es ist jedoch ebenso erlaubt aus Vereinfachungsgründen jahresweise abzuzinsen. Das Erfüllungsjahr ist bei der Vereinfachungsvariante allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche (taggenaue) Erfüllungszeitpunkt in der zweiten Hälfte des Veranlagungsjahres liegt (Rz 3309f EStR).

6 Rückstellungsrechner Seite 5 von 11 In diesem Fall wäre daher folgendermaßen vorzugehen: Liegt der taggenaue Erfüllungszeitpunkt in der ersten Jahreshälfte ist als Erfüllungszeitpunkt der Tag nach dem letzten Bilanzstichtag zu wählen. Liegt er jedoch in der zweiten Jahreshälfte ist der aktuelle Bilanzstichtag zu wählen. Beispiel (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr): Eine Rückstellung wird zum erstmals dotiert. Zeitpunkt der Erfüllung ist voraussichtlich der Diesfalls kann als Erfüllungszeitpunkt genau dieses Datum eingegeben werden (taggenaue Berechnung). Erfolgt die Abzinsung aus Vereinfachungsgründen jedoch jahresweise, ist als Erfüllungszeitpunkt der zu wählen, da die angenommene Erfüllung in der ersten Hälfte des Veranlagungsjahres 2018 liegt. Erfolgt die Erfüllung voraussichtlich jedoch erst am , wäre in der Vereinfachungsvariante der anzugeben Fehlerbehandlung Wird ein ungültiges oder unmögliches (weil vor dem Dotierungszeitpunkt liegendes) Datum angegeben erscheint eine Fehlermeldung in Form eines Rufzeichens. Das Rufzeichen erscheint außerdem, wenn der Erfüllungszeitpunkt bereits überschritten wurde. Letzteres soll darauf aufmerksam machen, dass der Eintrag zu löschen ist. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe). 2.9 Steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG Allgemein In das Feld steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG 2014 ist jener Betrag einzugeben, der bei der letztmaligen Bilanzierung vor in Kraft treten des AbgÄG 2014 also bei der letzten Bilanzierung vor dem steuerlich anzuerkennen war. Bei Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist dies der Wert zum Bei Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben und deren Bilanzstichtag noch vor dem liegt, ist dies der Wert, der bei der Veranlagung 2014 galt. Beispiel: Wenn der Bilanzstichtag der ist (erstmalige Anwendung der neuen Regelungen nach dem AbgÄG 2014), so ist in das Feld der Wert einzugeben, der zum gegolten hat. Ist der Bilanzstichtag hingegen der , so ist in das Feld der Wert zum einzugeben.

7 Rückstellungsrechner Seite 6 von Notwendigkeit der Eingabe Ein Wert ist hier nur dann anzugeben, wenn der aktuell steuerlich anerkannte Erfüllungsbetrag von jenem abweicht, der bei der letztmaligen Bilanzierung vor dem gegolten hat. Wird kein Wert eingegeben rechnet der Rückstellungsrechner so, als wären beide Werte gleich hoch. Beispiel 1: Zum wird eine zur Gänze steuerlich anerkannte Rückstellung für Bodenkontamination ihv ,- dotiert. Die Beseitigung der Kontamination ist voraussichtlich in 10 Jahren vorzunehmen. Am (oder an folgenden Bilanzstichtagen) kommt es zu einer Neueinschätzung der Rückstellung mit einem Wert von ,-. Es werden also ,- zusätzlich dotiert. Für den Bilanzstichtag ist daher folgendes einzugeben: (künftiger, voraussichtl.) Erfüllungsbetrag: ,- davon steuerlich anerkannt: ,- erstmaliger Dotierungszeitpunkt (StR): Erfüllungszeitpunkt: steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG 2014: ,- etc. Beispiel 2: Angabe wie bei Beispiel 1, nur, dass es am zu keiner zusätzlichen Dotierung kommt. Die Rückstellung beträgt immer noch ,-. Für den Bilanzstichtag ist daher folgendes einzugeben: (künftiger, voraussichtl.) Erfüllungsbetrag: ,- davon steuerlich anerkannt: ,- erstmaliger Dotierungszeitpunkt (StR): Erfüllungszeitpunkt: steuerlich anerkannter Erfüllungsbetrag vor AbgÄG 2014: [keine Eingabe erforderlich; der Rechner nimmt automatisch an, dass 2013 auch ,- anerkannt waren] etc Fehlerbehandlung Ein Rufzeichen erscheint dann, wenn zwar ein Wert eingegeben wird, die gebildete Rückstellung zum fraglichen Zeitpunkt jedoch noch gar nicht existiert hat. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Neurückstellung handelt (erstmalige Dotierung nach dem ), welche bei der letztmaligen Veranlagung vor der Anwendung des AbgÄG 2014 noch gar nicht gebildet war. Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint auch bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe).

8 Rückstellungsrechner Seite 7 von Lfr./Kfr. Das Feld Lfr./Kfr. zeigt an, ob es sich um eine langfristige ( L ; Laufzeit > 12 Monate) oder eine kurzfristige ( K ; Laufzeit <= 12 Monate) Rückstellung handelt Abzinsungssatz (UR) Allgemein In das Feld Abzinsungssatz (UR) ist nun jener Prozentwert (Format: 0,00 %) einzugeben, der bei der Abzinsung des Erfüllungsbetrages unternehmensrechtlich berücksichtigt wurde. Erfolgt keine Eingabe, geht der Rechner davon aus, dass unternehmensrechtlich keine Abzinsung vorgenommen wurde. Die Eingabe von 0,00% ist daher zwar möglich, jedoch nicht notwendig Vorschriften zur unternehmensrechtlichen Abzinsung Gem. 211 Abs 2 ivm 906 Abs 28 UGB sind Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem begonnen haben, künftig auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, wenn deren Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt. Die Abzinsung des künftigen, voraussichtlichen Erfüllungsbetrages hat dabei mit einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen. Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist diese Regelung daher erstmals zum anzuwenden. Hinsichtlich des marktüblichen Zinssatzes kann eine Orientierung an den deutschen Kundmachungen der Rechtsverordnungen nach 253 Abs 2 vierter Satz dhgb erfolgen. 2 Rückstellungen betreffend Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgeldrückstellungen (Dienstjubiläen der Mitarbeiter) bzw. vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen sind gem. 211 Abs 1 UGB auch weiterhin mit jenem Betrag anzusetzen, der sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergibt und sind daher nicht mit diesem Rechner abzuzinsen Fehlerbehandlung Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe) Bilanzansatz (UR) Das Feld Bilanzansatz (UR) zeigt jenen Wert, der für das aktuelle Veranlagungsjahr in die Unternehmensbilanz zu übernehmen ist. 2 ErlRV 367 BlgNR XXV. GP, 8.

9 Rückstellungsrechner Seite 8 von Bilanzansatz Vorjahr (UR) Allgemein In das Feld Bilanzansatz Vorjahr (UR) ist jener Wert einzugeben, der für die betreffende Rückstellung in der vorangegangenen Unternehmensbilanz bilanziert wurde Fehlerbehandlung Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint dann, wenn kein Wert angegeben wird, die betreffende Rückstellung im vorangegangen Veranlagungsjahr jedoch bereits dotiert war. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe). Kein Rufzeichen erscheint hingegen, wenn der steuerrechtliche Dotierungszeitpunkt und der Bilanzstichtag auf dasselbe Datum lauten, da die Rückstellung unternehmensrechtlich sehr wohl bereits existiert haben kann (betrifft Fälle bei denen unternehmensrechtlich dotierte Rückstellungen bisher steuerrechtlich zur Gänze nicht anerkannt waren; siehe Punkt 2.7.2) 2.14 Veränderung (UR) Zeigt das Delta zwischen aktuellem unternehmensrechtlichen Bilanzansatz und jenem des vorangegangenen (= Höhe der unternehmensrechtlich vorgenommen Dotierung bzw. Auflösung) Bilanzansatz (StR) Das Feld Bilanzansatz (StR) zeigt den errechneten steuerrechtlichen Bilanzansatz, der entweder der bisher anzuwendenden 80%-Regel entspricht oder den mit 3,5% p.a. abgezinsten (steuerrechtlich anerkannten) Erfüllungsbetrag ausweist. Ein Ausweis mit 80% kommt allenfalls noch bei Altrückstellungen in Betracht. Neurückstellungen werden generell, Altrückstellungen nur in bestimmten Fällen mit 3,5% abgezinst (siehe Punkt 2.19 bzw. 2.21) Bilanzansatz Vorjahr (StR) Allgemein In das Feld Bilanzansatz Vorjahr (StR) ist jener Wert einzugeben, der für die betreffende Rückstellung im vorangegangenen Jahr steuerlich angesetzt wurde. Wir möchten darauf hinweisen, dass etwaige Zu- oder Abschläge auf Grund der 3-Jahres-Verteilung gem. 124b Z 251 EStG bei der Eingabe des Wertes nicht zu berücksichtigen sind!

10 Rückstellungsrechner Seite 9 von Fehlerbehandlung Eine Warnung in Form eines Rufzeichens erscheint dann, wenn kein Wert angegeben wird, die betreffende Rückstellung im vorangegangen Veranlagungsjahr jedoch bereits dotiert war. Ebenso erscheint ein Rufzeichen, wenn die betreffende Rückstellung steuerlich zum aktuellen Bilanzstichtag zwar erstmals dotiert wurde, jedoch trotzdem ein Wert für die vorangegangene Veranlagung eingegeben wird. Eine Warnung erscheint außerdem bei Eingabe eines ungültigen Wertes (z.b. Buchstabe) Veränderung (StR) Diese Position zeigt das Delta zwischen aktuellem steuerrechtlichem Bilanzansatz und jenem des vorangegangenen (= Höhe der steuerrechtlich vorgenommen Dotierung bzw. Auflösung) MWR MWR (=Mehr-Weniger-Rechnung) zeigt den Unterschiedsbetrag zwischen der Veränderung (UR) und der Veränderung (StR), welcher zur Unternehmensbilanz hinzugerechnet bzw. abgezogen werden muss, um zur Steuerbilanz überzuleiten MWR Ausgleichsposten aus Auflösung Bedeutung und Berechnung Der MWR Ausgleichsposten aus Auflösung stellt einen speziellen MWR-Posten dar, der durch die Anwendung der Übergangsregelungen zum AbgÄG 2014 entstehen kann. Für den Fall, dass eine Altrückstellung vorliegt und für diese nach der neuen Berechnungsmethode ein geringerer Wert als 80% anzusetzen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem 80%-Wert über 3 Jahre aufzulösen (siehe Rz 3309j EStR). Beispiel: Eine Rückstellung (Dotierung zum und zu 100% steuerlich anerkannt) ihv ,- wurde gebildet. Erfüllungszeitpunkt ist voraussichtlich der Für den Bilanzstichtag gilt folgendes: Erfüllungsbetrag (= UR-Ansatz): ,- StR-Ansatz: ,- (= 80%) Für den Bilanzstichtag ist folgendermaßen vorzugehen: Erfüllungsbetrag (= UR-Ansatz): ,- StR-Ansatz: ,- / 1,035^9 = ,10 Restlaufzeit: bis = 9 Jahre Abzinsungssatz (StR): 3,5%

11 Rückstellungsrechner Seite 10 von 11 Der Unterschiedsbetrag (=MWR; 6.626,90) zwischen neuer Berechnung ( ,10) und alter Berechnung ( ,-) ist nun gemäß Übergangsbestimmungen auf 3 Jahre zu verteilen. Der MWR-Posten von ,90 (=3/3) ist daher im ersten Jahr um 2/3 zu korrigieren, da die Übergangsbestimmungen, dass eine Hinzurechnung nur im Ausmaß von 1/3 erfolgen soll (= ,94). Im zweiten und dritten Jahr werden dann je 1/3 ( 2.208,97) wieder hinzugerechnet (= nachversteuert). Ergibt sich hingegen nach der neuen Berechnungsmethode ein höherer als der 80%-Wert, so werden Altrückstellungen auch weiterhin mit 80% angesetzt. In diesem Fall bleibt das Feld MWR Ausgleichsposten aus Auflösung leer Fazit Das Feld MWR-Ausgleichsposten zur Auflösung weißt nur dann einen Wert auf, wenn die Felder Alt-Rstl (J/N) ein J und 80%-Wert bleibt ein N aufweisen. Bei dieser Kombination wird für 3 Jahre eine spezielle MWR (1. Jahr -2/3; 2. und 3. Jahr je +1/3) vorgenommen. Betroffen davon sind je nach Bilanzstichtag die Jahre 2014/2015/2016 bzw. 2015/2016/2017, wenn der Bilanzstichtag vor dem liegt Alt-Rstl (J/N) Das Feld Alt-Rstl (J/N) zeigt an, ob es sich bei der betreffenden Rückstellung um eine Altrückstellung ( J ) oder um eine Neurückstellung ( N ) handelt % -Wert bleibt Das Feld 80%-Wert bleibt zeigt an, ob im Falle einer Altrückstellung (siehe Punkt bzw. 2.20) weiterhin der 80%-Wert als steuerlicher Wert anzusetzen ist ( J ) oder ob die steuerliche Rückstellung bereits nach der neuen Methode zu berechnen ist ( N ). Für den Fall, dass das Feld Alt-RStl (J/N) ein N aufweist es sich also um eine Neurückstellung handelt, stellt sich die Frage nach dem 80%-Wert nicht. Diesfalls weist das Feld 80%- Wert bleibt ein N/A (= not applicable ; dt. nicht anwendbar ) auf. Ein N/A wird ebenso ausgewiesen, wenn es sich zwar um eine Altrückstellung handelt, diese jedoch bereits kurzfristig ist und der steuerliche Wert daher mit 100% angesetzt wird. 3 Ergänzende Anmerkungen zur unternehmensrechtlichen Abzinsung Jahres-Verteilung bei erstmaliger unternehmensrechtlicher Abzinsung Soweit bei erstmaliger Anwendung des 211 Abs 2 UGB idf RÄG 2014 unternehmensrechtlich gem. den Übergangsvorschriften nach 906 Abs 33 und 34 UGB von der Verteilung des sich ergebenden Unterschiedsbetrages auf längstens 5 Jahre Gebrauch gemacht wird (Wahlrecht),

12 Rückstellungsrechner Seite 11 von 11 ist dieser Betrag in der Mehr-Weniger-Rechnung auf Grund steuerlich zwingender Vorschriften ( 9 Abs 5 EStG) wieder zu korrigieren. Das Feld MWR Ausgleichsposten aus Auflösung betrifft rein die steuerliche 3-Jahres-Verteilung gem. 124b Z 251 EStG. Die 5-Jahres-Verteilung nach UGB berücksichtigt der Rückstellungsrechner nicht. Eine allfällige Korrektur ist im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung daher zusätzlich zu den Berechnungen dieses Rechners erforderlich. Linz, 27. April 2016

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