Gemeindeforum 2004 Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben. Wahlverfahren. Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI

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1 Gemeindeforum 2004 Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben Wahlverfahren Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI

2 Wahlverfahren 1. Wahlorgan in Versammlungsgemeinden Wer ist zuständig für die Wahl von Behörden in Gemeinden, die eine Gemeindeversammlung haben (Wahlorgan)? Wenn die Stimmberechtigten zuständig sind: Wählen sie an der Urne oder in der Gemeindeversammlung (Wahlform)? Auch nach GPR werden zwingend an der Urne gewählt ( 40 Abs. 1 lit. a GPR): der Gemeinderat (Mitglieder und Präsident/-in) Schulpflege (Mitglieder und Präsident/-in) Rechnungsprüfungskommission (Mitglieder und Präsident/-in) Bestätigungswahl von Gemeindepfarrern/-innen Für die andern Gemeindeorgane bleiben das Wahlorgan und die Wahlform unverändert, solange eine Gemeinde die Gemeindeordnung nicht ändert. Allerdings haben die Gemeinden neu verschiedene Möglichkeiten ( 40 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 GPR): Wenn das Gesetz die Urnenwahl vermutet, können die Gemeinden die Gemeindeversammlung vorsehen. (Bei der zwingenden Urnenwahl [vgl. oben] besteht diese Möglichkeit selbstverständlich nicht.) Wenn das Gesetz die Wahl in der Gemeindeversammlung vermutet, können die Gemeinden die Urnenwahl vorsehen. Die Gemeinden können vorsehen, dass folgende Organe durch die Gemeindevorsteherschaft gewählt oder ernannt werden: - Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, - Wahlbüro, - Gemeindeammänner und Betreibungsbeamte. Wenn eine Gemeinde eine der Optionen beanspruchen will, so muss sie das in der Gemeindeordnung festlegen ( 40 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 GPR). 2. Wahlorgan in Parlamentsgemeinden Auch in Parlamentsgemeinden werden zwingend an der Urne gewählt ( 41 Abs. 1 GPR): Mitglieder des Grossen Gemeinderates (Parlament), Mitglieder und Präsident/-in des Stadtrates (Eekutive), Mitglieder und Präsident/-in der Schulpflege (Eekutive). Alle andern Organe einer Parlamentsgemeinde werden neu grundsätzlich vom Grossen Gemeinderat (Parlament) gewählt ( 41 Abs. 2 Satz 1 GPR). Die Gemeindeordnung kann indessen vorsehen, dass solche Organe an der Urne gewählt werden ( 41 Abs. 2 Satz 2 GPR). Ferner kann die Gemeindeordnung vorsehen, Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 1

3 dass folgende Organe vom Stadtrat gewählt oder ernannt werden ( 41 Abs. 3 GPR): Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, Wahlbüro, Gemeindeammänner und Betreibungsbeamte. Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich damit folgende Änderungen: Fürsorge-, Vormundschafts- und Gesundheitsbehörde: bisher Urnenwahl mit Delegationsmöglichkeit an den Grossen Gemeinderat, neu grundsätzlich Wahl durch Grossen Gemeinderat. Gemeindeammänner/Betreibungsbeamte und die Friedensrichter/-innen: bisher zwingend Urnenwahl, neu grundsätzlich durch den Grossen Gemeinderat. Geschworene: bisher zwingend Wahl durch den Grossen Gemeinderat, neu nur Delegationsmöglichkeit an die Urne. Parlamentsgemeinden können ihr Gebiet nicht nur für die Parlamentswahlen in Wahlkreise einteilen, sondern auch für alle andern Organe ( 43 Abs. 2 GPR). 3. Stille Wahl und gedruckte Wahlvorschläge 3.1. Anwendungsbereich Das GPR sieht für folgende Organe vor, dass sie in stiller Wahl oder unter Verwendung gedruckter Wahlvorschläge gewählt werden können ( 48 GPR): Organe auf Bezirksebene (Bezirksrat, Statthalter/-in, Staatsanwälte/-innen, Bezirksrichter/-innnen, Bezirkskirchenpflege, Bezirksschulpflege), Notare/Notarinnen, Gemeindeorgane, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht. Auf Gemeindestufe ist die stille Wahl oder die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen bei allen Organen möglich, und zwar neu ohne Einschränkungen für Erneuerungswahlen und für Ersatzwahlen. (Bisher: stille Wahl nur bei Ersatz-, gedruckte Wahlzettel nur bei Erneuerungswahlen, 60 WAG) 3.2. Optionen Bei kommunalen Wahlen haben die Gemeinden somit folgende Optionen: Einsatz einzig eines leeren Wahlzettels. Einsatz von gedruckten Wahlvorschlägen. Stille Wahl. Wenn diese nicht zustande kommt: o o Einsatz eines leeren Wahlzettels oder Einsatz von gedruckten Wahlvorschlägen. (Bei einem leeren Wahlzettel kann es sinnvoll sein, ein Beiblatt einzusetzen. Vgl. dazu Kap. 5). Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 2

4 3.3. Vorverfahren Ist für ein Organ die stille Wahl und/oder der Einsatz gedruckter Wahlvorschläge vorgesehen, so ist das Vorverfahren gemäss GPR zu durchlaufen. Dabei sind folgende Phasen zu unterscheiden: Fristansetzung zur Einreichung von provisorischen Wahlvorschlägen ( 49 GPR) - Frist 40 Tage; Verkürzung möglich. - Vorschläge sind einsehbar. Einreichung der provisorischen Wahlvorschläge ( zunächst Vorgeschlagene ; 49-51GPR) - Eine/ein Kandidierende/r darf nur auf einem der Wahlvorschläge aufgeführt sein Unterzeichnende. Prüfung der Wahlvorschläge ( 52 GPR). Veröffentlichung der provisorischen Wahlvorschläge; Ansetzung einer zweiten Frist ( 53 GPR). Evtl. Einreichung neuer oder geänderter Wahlvorschläge; evtl. Rückzug von provisorischen Wahlvorschlägen (definitive Wahlvorschläge). Prüfung der definitiven Wahlvorschläge Veröffentlichung der definitiven Wahlvorschläge, wenn die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht übereinstimmen ( 53 GPR). (Bisheriges Recht: Veröffentlichung der definitiv Vorgeschlagenen in jedem Fall) Kommt es zur stillen Wahl, kann diese Veröffentlichung mit der Feststellung, welche Personen still gewählt wurden, verbunden werden Stille Wahl Die wahlleitende Behörde erklärt die definitiv Vorgeschlagenen unter folgenden Voraussetzungen als still gewählt ( 54 GPR): 3.5. Gedruckte Wahlvorschläge 1. Die Zahl der definitiv Vorgeschlagenen ist kleiner oder gleich der Zahl der zu besetzenden Stellen. 2. Der Kreis der provisorisch Vorgeschlagenen stimmt mit dem Kreis der definitiv Vorgeschlagenen überein. Für die nicht besetzten Stellen wird ein leerer Wahlzettel verwendet. Kommt es nicht zur stillen Wahl, so werden die definitiv Vorgeschlagenen auf gedruckten Wahlvorschlägen (bisher: gedruckte Wahlzettel) aufgeführt, sofern die Gemeindeordnung für das betreffende Organ den Einsatz gedruckter Wahlvorschläge vorsieht ( 55 GPR). Andernfalls erfolgt eine Wahl mit einem leeren Wahlzettel. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 3

5 4. Gedruckte Wahlvorschläge im Besonderen 4.1. Vom Wahlvorschlag zum gedruckten Wahlvorschlag Welche Regeln gelten für den Übergang von den Wahlvorschlägen zu den gedruckten Wahlvorschlägen? Es ist wie folgt zu unterscheiden: a) Nicht zu viele Personen vorgeschlagen Sind im Vorverfahren weniger oder gleich viele Personen definitiv vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind, werden die Namen aller definitiv Vorgeschlagenen auf einem einzigen gedruckten Wahlvorschlag aufgeführt. Auf dem Wahlvorschlag gilt die alphabetische Reihenfolge ( 55 Abs. 2 GPR). Wahlvorschlag (IPK) Gedruckter Wahlvorschlag Wahlvorschlag (IPK) Gedruckter Wahlvorschlag... Ein einziger gedruckter Wahlvorschlag wird auch dann verwendet, wenn die definitiv Vorgeschlagenen von mehreren Wahlvorschlägen herrühren. In einem solchen Fall wird bei jeder Kandidatin und jedem Kandidaten die Kurzbezeichnung des betreffenden Wahlvorschlages wiedergegeben ( 26 Abs. 3 VPR). Auch hier gilt die alphabetische Reihenfolge. Wahlvorschlag (junges Musterlingen) Wahlvorschlag (IPK) Gedruckter Wahlvorschlag (IPK) (IPK) (junges Musterlingen) b) Zu viele Personen vorgeschlagen Sind hingegen mehr Personen vorgeschlagen worden als Stellen zu besetzen sind, so wird jeder Wahlvorschlag als separater Wahlvorschlag gedruckt. Die Reihenfolge auf den gedruckten Wahlvorschlägen entspricht der Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen ( 55 Abs. 3). Auf den gedruckten Wahlvorschlägen wird die Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 4

6 Kurzbezeichnung des betreffenden Wahlvorschlags angegeben ( 26 Abs. 2 VPR). Die Stimmberechtigten erhalten zusätzlich einen leeren Wahlzettel ( 55 Abs. 4 GPR). Wahlvorschlag (IPK) Wahlvorschlag (junges Musterlingen) Daniel Erich Gedruckter Wahlvorschlag 1 (IPK) Gedruckter Wahlvorschlag 2 (junges Musterlingen) Daniel Erich... Leerer Wahlzettel Angaben und Prüfung Auf den Wahlvorschlägen sind die Angaben gemäss 24 VPR zu machen. (Neu für die Vorgeschlagenen: vollständiges Geburtsdatum, Heimatort, fakultativ der Rufname. Neu für die Unterzeichnenden: vollständiges Geburtsdatum. Neu: Kurzbezeichnung des Wahlvorschlages [fakultativ]). Welche Angaben von der wahlleitenden Behörde zu prüfen sind, ergibt sich aus 25 VPR. Auf den gedruckten Wahlvorschlägen sind die Angaben gemäss 26 VPR zu machen. (Neu: Rufname der Vorgeschlagenen. Neu: Kurzbezeichnung des Wahlvorschlages.) Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 5

7 Ein Beispiel: Wahlvorschlag der IPK der Gemeinde Pfäffikon Prüfung Gedruckter Wahlvorschlag (IPK Gemeinde Pfäffikon) Vorgeschlagen: Wahlfähig? Vorgeschlagen: Gottfried Kern Gottfried Kern 28. Mai Informatiker Informatiker Gutstrasse 7, Pfäffikon Pfäffikon von Gossau/ZH fakultativ: - Gody Gody - bisher bisher - FDP FDP Unterzeichnende: Hans Gerber 13. November 1949 Bachweg 7, Pfäffikon [Hans Gerber] Stimmberechtigt? 5. Beiblatt Das Gesetz sieht neu vor, dass ein Beiblatt eingesetzt werden kann. Mit einem Beiblatt werden die Stimmberechtigten darüber informiert, wer öffentlich für ein Amt vorgeschlagen worden ist ( 61 GPR) Anwendungsbereich Im Prinzip bestehen keine Einschränkungen beim Einsatz eines Beiblatts. Ein Beiblatt ist aber nur sinnvoll, wenn keine gedruckten Wahlvorschläge zum Einsatz kommen. Das kann der Fall sein, wenn: von vornherein nur ein leerer Wahlzettel zum Einsatz kommen soll, eine stille Wahl an sich möglich wäre, diese aber im konkreten Fall wegen fehlender Voraussetzungen scheitert, und in der Folge auch keine gedruckten Wahlvorschäge eingesetzt werden. nicht alle Stellen in stiller Wahl besetzt werden können, so dass für die verbleibenden Stellen ein leerer Wahlzettel zum Einsatz kommt. Das Beiblatt kommt nicht automatisch zur Anwendung. Vielmehr muss die wahlleitende Behörde den Einsatz eines Beiblatts beschliessen. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 6

8 5.2. Verfahren Wer wird auf das Beiblatt aufgenommen? Es ist wie folgt zu unterscheiden: a) Mit erfolglosem Vorverfahren Hat bei einer Wahl ein Vorverfahren stattgefunden und kommt es, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, in der Folge weder zu einer stillen Wahl noch zum Einsatz gedruckter Wahlvorschläge, so werden die nach Ablauf der zweiten Meldefrist definitiv Vorgeschlagenen auf dem Beiblatt aufgeführt ( 31 Abs. 1 VPR). Es wird also keine neue Frist angesetzt, während der sich Personen für die Aufnahme auf das Beiblatt melden können. Die wahlleitende Behörde entscheidet über den Einsatz eines Beiblatts, nachdem feststeht, dass keine oder nicht alle Stellen in stiller Wahl besetzt werden können und dass es nicht zum Einsatz gedruckter Wahlvorschläge kommt. b) Ohne Vorverfahren 5.3. Angaben auf dem Beiblatt Hat bei einer Wahl kein Vorverfahren stattgefunden (weil für das entsprechende Organ weder eine stille Wahl noch eine Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen vorgesehen ist), so gilt Folgendes ( 31 Abs. 2 VPR): Mit der Anordnung der Wahl entscheidet sich die wahlleitende Behörde, ob sie ein Beiblatt einsetzen will. Ist das der Fall, so veröffentlicht sie mit der Wahlanordnung eine Frist von mindestens sieben Tagen, während der sich Personen, die auf dem Beiblatt aufgeführt sein möchten, melden können. Wer auf dem Beiblatt erscheinen möchte, macht jene Angaben, die auch für einen Wahlvorschlag erforderlich bzw. zulässig sind (obligatorische und fakultative Angaben). Die wahlleitende Behörde prüft die Angaben gemäss den Vorschriften über Wahlvorschläge (siehe Kapitel 4.2). Auf das Beiblatt werden jene Angaben gedruckt, die auch auf einem gedruckten Wahlvorschlag erscheinen würden. Die Personen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt ( 31 Abs. 3 VPR). 6. Weiteres zu den Wahlen 6.1. Zeitpunkt von Erneuerungswahlen 6.2. Zweiter Wahlgang Der erste Wahlgang von Erneuerungswahlen findet zwischen Januar und April des Wahljahres statt, bei Schulorganen zwischen März und Juni ( 44 GPR). Die Kehrordnung ergibt sich aus 23 VPR. Für zweite Wahlgänge gelten folgende Besonderheiten ( 84 GPR): Zu einem zweiten Wahlgang kommt es, wenn ein Amt nicht besetzt werden kann, weil: - die kandidierende Person das absolute Mehr nicht erreicht; Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 7

9 - die gewählte Person die Wahl ablehnt. (Bisheriges Recht: Ersatzwahl!) Die Anordnung des zweiten Wahlgangs wird mindestens 22 Tage vor dem Wahlgang veröffentlicht (Beim ersten Wahlgang beträgt die Frist 28 Tage, 57 Abs. 2 GPR). Für zweite Wahlgänge findet kein Vorverfahren statt, d.h. es kommt hier weder zu einer stillen Wahl noch zum Einsatz gedruckter Wahlvorschläge (Hingegen kann ein Beiblatt eingesetzt werden. 31 VPR gilt dann analog, d.h. es muss eine 7-Tage-Frist zur Meldung angesetzt werden). Bei einem zweiten Wahlgang sind nach wie vor alle Wahlfähigen wählbar; es gibt keine Einschränkung des Kreises der Personen, die gewählt werden können. Gemeindeforum 2004: Einführung GPR Christian Schuhmacher/Generalsekretariat der JI 8

10 Gemeindeforum 2004 Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben Wahlverfahren Christian Schuhmacher/Generalsekretariat JI

11 Wahlorgan in Versammlungsgemeinden (GPR 39) Wenn Sie die GO nicht ändern, bleibt alles beim alten. Urne: GdeRat, Schulpflege, RPK Optionen für andere Organe: a) Urne GdeVers. b) GdeVers. Urne c) GdeRat: Wahlbüro Betreibungsbeamte Kommissionen mit selbst. Verwaltungsbefugnissen Optionen GO ändern! Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 2

12 Wahlorgan in Parlamentsgemeinden (GPR 40) Zwingend Urne: GGR Stadtrat Schulpflege Alle andern Organe: GGR Option 1: GGR Urne Option 2: Stadtrat: Wahlbüro Betreibungsbeamter Kommissionen. mit selbst. Verwaltungsbefugnissen Wahlkreise möglich Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 3

13 Stille Wahl/gedruckte Wahlvorschläge (1) (GPR 48) Anwendungsbereich: Bezirkswahlen; Notare GdeOrgane: Optionen: gemäss GO bei allen GdeOrganen möglich Ersatz- und/oder Erneuerungswahl leerer Wahlzettel gedruckte Wahlvorschläge stille Wahl leerer Wahlzettel stille Wahl gedr. Wahlvorschl. Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 4

14 Stille Wahl/gedruckte Wahlvorschläge (2) (GPR 54/55) Vorverfahren: Provisorische Wahlvorschläge Publikation definitive Wahlvorschläge Still gewählt, wenn: 1. Anzahl def. Vorgeschl. Stellen 2. prov. Wahlvorschläge = definitive Wahlvorschläge Restliche Stellen: leerer Wahlzettel Gedruckte Wahlvorschläge, wenn: keine stille Wahl GO sieht gedr. Wahlvorschl. vor Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 5

15 Gedruckte Wahlvorschläge (1) (Ersatzwahl 3 Mitgl.; GPR 55 II; VPR 26 III) Wahlvorschlag Gedr. Wahlvorschlag Wahlvorschlag Gedr. Wahlvorschlag... Wahlvorschl. 1 Wahlvorschl. 2 Gedr. Wahlvorschlag (WV 2) (WV 2) (WV 1) Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 6

16 Gedruckte Wahlvorschläge (2) (Ersatzwahl 3 Mitgl.; GPR 55 III und IV; VPR 26 II) Wahlvorschl. 1 Wahlvorschl. 2 Daniel Erich Gedr. Wahlv. 1 Gedr. Wahlv. 2 Daniel Erich... Leerer Wahlzettel Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 7

17 Gedruckte Wahlvorschläge (3) Angaben und Prüfung (VPR 24-26) Wahlvorschl. Gottfried Kern 28. Mai 1952 Informatiker Idastr. 7, Zürich von Gossau/ZH fakultativ: Gody bisher FDP Unterzeichner: Name,Vorn. Geburtsdatum Adresse Unterschrift Prüfung gedr. Wahlvorschl. Gottfried Kern 1952 Informatiker Zürich Gody bisher FDP Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 8

18 Beiblatt (GPR 61; VPR 31) Anwendungsbereich: keine gedruckten Wahlvorschläge Anordnung durch wahll. Behörde Mit Vorverfahren: keine stille Wahl Entscheidung Beiblatt ja/nein definitiv Vorgeschlagene Beiblatt Ohne Vorfahren: mit Wahlanordn.: Beiblatt ja/nein Meldefrist mind. 7 Tage Angaben: = gedr. Wahlvorschläge alphabetische Reihenfolge Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 9

19 Weiteres zu den Wahlen Zeitpt. von Erneuerungswahlen: 1. Wahlgang: Jan. - April Schulorgane: März - Juni (GPR 44) Zweiter Wahlgang (GPR 82, 84): Amt nicht besetzt (z.b. Wahlablehnung innert 5 Tagen, GPR 46) Anordnung: 22 (statt 28) Tage vor Wahlgang. Kein Vorverfahren ( weder stille Wahl noch gedr. Wahlvorschläge) alle Stimmberechtigten wählbar Gemeindeforum 04: Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben 10

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