Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung A. Problem und Regelungsbedürfnis Um langfristig Handlungsspielräume zu gewinnen und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, sind Konsolidierungsanstrengungen unerlässlich. Rückläufige Solidarpaktmittel und die Auswirkungen der demografischen Entwicklung führen bereits zu einem stark eingeschränkten Handlungsrahmen. Ein besonderer Aspekt stellt in diesem Kontext die im Gegensatz zu den Tarifbeschäftigten nachgelagerte Zahlung der Versorgung für pensionierte Beamte und Richter dar. Thüringen wird in den kommenden Jahren einen deutlichen Anstieg der Ausgaben für die Versorgung der Beamten und Richter zu verzeichnen haben. So werden die Versorgungsausgaben entsprechend der im "Bericht der Landesregierung zur Entwicklung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter des Freistaats Thüringen" vom 12. Dezember 2015 (Drucksache 6/2165) enthaltenen Prognose in den kommenden 20 Jahren deutlich steigen. Im Jahr 2030 werden bei einer angenommenen durchschnittlichen jährlichen Anpassung der Bezüge von drei vom Hundert bereits Ausgaben für die Beamtenversorgung des Landes von etwa 817 Millionen Euro erwartet. Die Versorgungsausgaben für Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene sind aus dem laufenden Haushalt zu zahlen. Es besteht jedoch auch in Zukunft die wichtige Aufgabe, eine intensive Nachwuchsgewinnung zu betreiben. Der Fokus der Personalentwicklung muss sich darauf richten, junge Fachkräfte für die Verwaltung des Landes zu gewinnen. Es ist bereits jetzt festzustellen, dass der Konkurrenzkampf der Länder beispielsweise um den Lehrernachwuchs von Jahr zu Jahr stärker wird. Wer keine attraktiven Angebote machen kann, wird gerade bei den besonders qualifizierten Absolventen wenig Chancen auf Bedarfsdeckung haben. Vor allem in den Grenzgebieten zu anderen Ländern lässt sich der Wunsch, im Land wohnen zu bleiben, mit einem attraktiveren Arbeitsangebot des Nachbarlandes kombinieren. Die Attraktivität eines Angebots wird wesentlich beeinflusst von der Chance auf Verbeamtung. Haushalterisch sind jedoch die Folgen einer vermehrten Verbeamtung wegen der oben beschriebenen Wirkung der nachgelagerten Zahlung für pensionierte Beamte problematisch. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wurden mit 14a des Bundesbesoldungsgesetzes die Vor- Vorabdruck verteilt am: 22. August 2017 Druck: Thüringer Landtag, 6. September 2017

2 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode aussetzung für die Bildung von Versorgungsrücklagen geschaffen. Daraufhin wurde das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" errichtet. Die Versorgungsrücklage wird hauptsächlich aus Mitteln verminderter Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet und soll einen Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsausgaben der bereits im Dienstverhältnis stehenden Beamten und Richter leisten. Es handelt sich um ein Finanzierungsinstrument zur Abmilderung von Spitzen bei den Versorgungsausgaben. Die (Haupt-)Zuführungen an das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" sind nach 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a des Thüringer Pensionsfondsgesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung zeitlich begrenzt. Zuführungen zum Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" nach dem 31. Dezember 2017 sind nach der geltenden Rechtslage nur noch in minimaler Höhe zu erwarten. Hinsichtlich der steigenden Belastung besteht ein besonderes Bedürfnis einer haushalterischen Vorsorge. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes und die Konkurrenzfähigkeit als attraktiver Arbeitgeber sind dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen. B. Lösung Es erfolgen mit dem Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung gebündelte finanzpolitische Vorsorgemaßnahmen. Zum einen bleibt das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" mit dem bestehenden Fondsvermögen bestehen, welches weiter angelegt wird. Er kommt weiter seiner Funktion als Finanzierungsinstrument zur Abmilderung von Spitzen bei den Versorgungsausgaben nach, wird jedoch entsprechend der geltenden Rechtslage nicht weiter über Zuführungen befüllt. Folgerichtig wird das bisherige Entnahmedatum "ab dem 1. Januar 2014" gestrichen. Das bisherige Entnahmedatum orientierte sich an den damaligen Schätzungen des Bundes. Die dortige Altersstruktur und damit auch die Entwicklung der Versorgungsausgaben ist jedoch eine andere als in Thüringen. In Thüringen ist mit der Spitze der Versorgungsausgaben voraussichtlich erst ab dem Jahr 2032 zu rechnen. Da das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" nicht mehr aktiv befüllt wird, kann auf einen komplexen Verwaltungsapparat verzichtet werden. Der Verwaltungsrat wird daher aufgelöst. Die Anlage erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Daneben wird mit dem Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung ein neues System zur nachhaltigen Vorsorge eingeführt, welches nicht nur zur Abmilderung von "Spitzen" bei den Versorgungsausgaben dient. Das Gesetz setzt das sogenannte Thüringer Nachhaltigkeitsmodell um, welches unter dem Begriff "Thüringer Nachhaltigkeitsstrategie" auch bereits in der Mittelfristigen Finanzplanung grundsätzlich berücksichtigt ist. Grundpfeiler dieses Modells ist die Haushaltskonsolidierung durch die kontinuierliche Tilgung der Landesschulden. Durch die Tilgung erfolgt eine nachhaltige Entlastung. Für jeden ab dem 1. Januar 2017 neu ernannten aktiven Beamten und Richter, dessen Versorgungslast von Thüringen getragen wird, ist ein fester jährlicher Betrag der Tilgung zuzuführen. Durch die Tilgung erfolgt eine nachhaltige Entlastung des Landeshaushaltes. Der Schuldenabbau entspricht dabei auch dem Gedanken der Generationengerechtigkeit. 2

3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 Es ist ein Modell vorgesehen, welches möglichst wenig Verwaltungsaufwand mit sich bringt, so dass es nur zu geringen Vollzugskosten kommt. Es werden daher Pauschalbeträge und Zeiträume vorgesehen. Gleichzeitig werden die unterschiedlichen Aspekte einer Entscheidung für oder gegen die Verbeamtung ausgeglichen, so dass bisherige Wettbewerbsnachteile Thüringens behoben werden. Die Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des Landes als Arbeitgeber wird gesteigert. 64 ThürBesG wird gestrichen. Die Regelung hat ihre zeitliche Wirkdauer erreicht und hat mit Ablauf des 31. Dezember 2017 keinen Regelungsgehalt mehr. Sie entfällt daher. C. Alternativen Das bisherige Modell einer Versorgungsrücklage in Form des Sondervermögens des "Thüringer Pensionsfonds" mit Zuführungen könnte verlängert werden. Dazu müssten die Zuführungen nach 64 ThürBesG fortgeführt werden. Gegen diese Alternative sprechen jedoch mehrere Aspekte. Zum einen wird es nicht für sinnvoll erachtet, Rücklagen zu bilden, während das Land gleichzeitig eine hohe Verschuldung aufweist, für die Zinsen zu leisten sind. Die Bildung eines Fonds zur Vorsorge für zukünftige Belastungen ist nur dann sinnvoll, wenn die Vorsorge nicht kreditfinanziert ist. Es kommt durch die Rücklagenbildung lediglich zu einer Vorverlagerung der vom Landeshaushalt zu finanzierenden Pensionsverpflichtungen. Es tritt ein Glättungseffekt für die vom Landeshaushalt aufzuwendenden Mittel für die Versorgungszahlungen ein. Eine direkte Ersparnis für den Landeshaushalt ist damit jedoch nicht verbunden. Zum anderen werden die Zuführungen zu Lasten der aktiven Beamten finanziert, deren Besoldungserhöhungen verringert werden. Die Besoldungsentwicklung würde dauerhaft niedriger steigen als die Vergütung der Tarifbeschäftigten. Darüber hinaus wäre das auf der bisherigen Basis gebildete Volumen nicht ausreichend, um eine nachhaltige Vorsorge zu treffen. Es müssten also ebenfalls weitergehende Maßnahmen ergriffen werden, die mit erheblichen Mehrausgaben verbunden wären. Alternativ könnte eine sogenannte kapitalgedeckte Versorgungsrücklage geschaffen werden. Auch gegen diese Alternative sprechen die oben genannten Vorbehalte. Es wird nicht für sinnvoll erachtet, Rücklagen zu bilden, während das Land gleichzeitig eine hohe Verschuldung aufweist. Auch bei dieser Variante würde keine nachhaltige Entlastung des Landeshaushaltes eintreten, sondern lediglich eine zeitliche Vorverlagerung erfolgen. Um eine maßgebliche haushalterische Vorsorge zu treffen, müssten Zuführungen in erheblicher Höhe erfolgen. Zinserträge sind bei dem derzeitigen Zinsniveau nicht oder nur in geringer Höhe zu erwarten. D. Kosten Der jährliche Tilgungsbetrag ist variabel abhängig von der Anzahl der ab dem 1. Januar 2017 erfolgten Verbeamtungen. Für das Haushaltsjahr 2018 wird von einer Tilgung in Höhe von 24,8 Millionen Euro ausgegangen, für das Haushaltsjahr 2019 von 34,7 Millionen Euro und für das Haushaltsjahr 2020 von 40,2 Millionen Euro. Die Höhe des Anfangsbetrages und der Beträge bis zum Haushaltsjahr

4 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode beruhen insbesondere auf dem Vorhaben bei der Lehrerverbeamtung. Bis zu rund schon im Angestelltenverhältnis stehende Lehrer (Bestandslehrer) sollen als Beamte ernannt werden. Dies führt zu einer gewissen Verzerrung bei den Beträgen in den Haushaltsjahren 2018 und Für die Prognosen wurde die Anzahl von Bestandslehrern auf die Jahre 2017 bis 2019 aufgeteilt. Dieser Sondereffekt (Neuverbeamtungen von Bestandslehrern) wird spätestens ab dem Jahr 2019 entfallen. Darüber hinaus wurde von der Verbeamtung von jährlich 500 neuen Lehrern und 500 sonstigen Verbeamtungen ausgegangen. Ab dem Jahr 2021 wird in der Prognose von 800 neuen jährlichen Verbeamtungen ausgegangen. Der Tilgungsbetrag wird entsprechend jährlich steigen. Für das Haushaltsjahr 2025 wird ein Betrag in Höhe von 62,2 Millionen Euro als in diesem Jahr zu leistende Tilgung prognostiziert. Der Belastung durch die Tilgungsverpflichtung stehen langfristig Zinsersparnisse gegenüber. E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium. 4

5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 15. August 2017 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 30./31. August/1. September Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Heike Taubert stellvertretende Ministerpräsidentin 5

6 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung 1 Anwendungsbereich, Tilgung (1) Zur nachhaltigen Entlastung des Landeshaushaltes mit dem Ziel der Vorsorge für die Versorgungsausgaben für die Beamten und Richter des Landes ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jährlich ein Betrag zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden. 2 Tilgungsbetrag (1) Für jeden Beamten oder Richter des Landes, der 1. ab dem 1. Januar 2017 in den Landesdienst getreten ist oder tritt und 2. nicht in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, ist jährlich ein Betrag in Höhe von Euro zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden. (2) Für Beamte auf Widerruf ist abweichend von Absatz 1 kein Betrag zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden. (3) Der Betrag nach Absatz 1 fällt stets in voller Höhe an. Insbesondere erfolgen keine anteiligen Berechnungen im Jahr der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand, wenn der Bedienstete teilzeitbeschäftigt oder das Beamten- oder Richterverhältnis nur unterjährig bestand. 3 Tilgungszeitpunkt Die Tilgung erfolgt vor Abschluss der Bücher des jeweiligen Haushaltsjahres. 4 Tilgungsaussetzung Ist der Haushaltsplan nur mit Einnahmen aus Krediten ausgeglichen, wird die Tilgung für dieses Haushaltsjahr ausgesetzt. Die Tilgung ist in dem Haushaltsjahr, dessen Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen ist, wieder aufzunehmen. Eine rückwirkende Tilgung erfolgt nicht. 5 Berichtspflichten Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet in der Haushaltsrechnung des Landes und im Bericht der Landesregierung zur Entwicklung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter des Freistaats Thüringen über die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes. Dies umfasst 6

7 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 die Darstellung der Tilgungsausgaben und der Zinsersparnis jeweils jährlich und kumuliert seit Inkrafttreten dieses Gesetzes. 6 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 2 Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes Das Thüringer Pensionsfondsgesetz vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 26), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird aufgehoben. 2. Der bisherige 3 wird Die bisherigen 4 und 5 werden die 3 und 4 und erhalten folgende Fassung: " 3 Erträge Erträge aus dem Sondervermögen fließen dem Sondervermögen zur Wiederanlage zu. 4 Entnahme aus dem Sondervermögen Eine Entnahme aus dem Sondervermögen ist allein nach Maßgabe eines Gesetzes ausschließlich zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig." 4. Der bisherige 6 wird 5 und Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 5. Der bisherige 7 wird aufgehoben. 6. Die bisherigen 8 und 9 werden die 6 und 7. Artikel 3 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (GVBl. S. ) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 7

8 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Im Gegensatz zu den Tarifbeschäftigten erfolgt für Beamte und Richter eine nachgelagerte Zahlung der Versorgung. In den kommenden Jahren ist ein deutlicher Anstieg der Ausgaben für die Versorgung der Beamten und Richter zu erwarten. Zur Vorsorge für die steigende Belastung durch Versorgungsausgaben ist dauerhaft die Leistungsfähigkeit des Landes sicherzustellen. Dies erfordert die stetige Verpflichtung zur Konsolidierung des Landeshaushaltes. Darüber hinaus besteht auch in Zukunft die wichtige Aufgabe, eine intensive Nachwuchsgewinnung zu betreiben. Der Fokus der Personalentwicklung muss sich darauf richten, junge Fachkräfte für die Verwaltung des Landes zu gewinnen. Es ist bereits jetzt festzustellen, dass der Konkurrenzkampf der Länder von Jahr zu Jahr stärker wird. Die Attraktivität eines Angebots wird wesentlich beeinflusst von der Chance auf Verbeamtung. Haushalterisch sind jedoch die Folgen einer vermehrten Verbeamtung wegen der oben beschriebenen Wirkung der nachgelagerten Zahlung für pensionierte Beamte problematisch. Derzeit besteht in Thüringen das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds". Die Zuführungen an das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" sind jedoch zeitlich begrenzt. Zuführungen zum Thüringer Pensionsfonds nach dem 31. Dezember 2017 sind nach dem Thüringer Pensionsfondsgesetz (ThürPFG) vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 26), nur noch in minimaler Höhe zu erwarten. Mit dem Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung erfolgen gebündelt finanzpolitische Vorsorgemaßnahmen. Zum einen bleibt das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" mit dem bestehenden Fondsvermögen bestehen, welches weiter angelegt wird. Er kommt weiter seiner Funktion als Finanzierungsinstrument zur Abmilderung von Spitzen bei den Versorgungsausgaben nach. Daneben wird mit dem Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung ein neues System zur nachhaltigen Vorsorge eingeführt, welches nicht nur zur Abmilderung von Spitzen dient. Grundpfeiler dieses Modells ist die Haushaltskonsolidierung durch die kontinuierliche Tilgung der Landesschulden. Durch diese Tilgung erfolgt eine nachhaltige Entlastung des Landeshaushalts. Es ist ein Modell vorgesehen, welches möglichst wenig Verwaltungsaufwand mit sich bringt, so dass es nur zu geringen Vollzugskosten kommt. Es werden daher Pauschalbeträge und pauschalisierte Zeiträume vorgesehen. Gewünschter Nebeneffekt dieser Vorsorge ist der Ausgleich der unterschiedlichen Aspekte einer Entscheidung für oder gegen die Verbeamtung. Die Konkurrenzfähigkeit als attraktiver Arbeitgeber wird sichergestellt. Mit der geplanten Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes wird der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes gefolgt. Es handelt sich insofern um klarstellende Änderungen. Ab dem 31. Dezember 2017 erfolgen keine weiteren Zuführungen mehr an das Sondervermögen des Thüringer Pensionsfonds. Dies entspricht 8

9 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 der geltenden Rechtslage. Die Festlegungen zur erfolgten (verminderten) Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gelten und wirken weiter fort. Rechtsgrundlage für diese (verminderten) Besoldungs- und Versorgungsanpassungen waren die in den jeweiligen Anpassungsgesetzen festgelegten Erhöhungen, die gegenüber dem Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder vermindert wurden. Eine Rechtsgrundlage für die erfolgten (verminderten) Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ist nicht entfallen. Eine Verminderung der Besoldung und Versorgung hat nicht stattgefunden. Nur die Erhöhung der Besoldung wurde im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten geringfügig vermindert. Bei acht Anpassungen war die Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsansprüche um jeweils 0,2 vom Hundert niedriger als das Tarifergebnis. Die Verknüpfung zwischen verminderter Besoldungsanpassung und Zuführung an den Pensionsfonds ist rein fiskalisch bedingt. Zu 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) als Vorgängernorm zu 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung ging es dem Gesetzgeber auch darum, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007, Az.: 2 BvR 1673/03). Das Besoldungs- und Versorgungsniveau sollte in geringem Umfang schrittweise und auch auf Dauer abgesenkt werden, das heißt auch nach Ablauf der Ansparphase für die Versorgungsrücklage die öffentlichen Haushalte entlasten (Begründung zur BT-Drs. 14/7064 S. 31). 64 Abs.1 Satz 3 ThürBesG lautete deshalb: "Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau (...) abgesenkt werden." Ein Niveau wird nur dann abgesenkt, wenn dies auf Dauer geschieht. Diese der Bildung des Pensionsfonds gleichwertige und diesen ergänzende Zielsetzung des 64 ThürBesG beziehungsweise 14a BBesG wird beibehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des 14a BBesG unter anderem festgestellt: "Die somit sachlich gerechtfertigten Anpassungsminderungen führen für sich gesehen auch nicht zu einem Eingriff in den Kernbestand der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation. Dass die Anpassungen der Besoldung und Versorgung in den Jahren 1999 bis 2002 jeweils um 0,2 vom Hundert hinter den Tarifergebnissen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückgeblieben sind, hat schon wegen der Geringfügigkeit der Absenkung nicht zu einer Abkopplung der Beamtengehälter von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung geführt. Zwar kommt dem Lohnniveau der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besondere Bedeutung für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu. Der Besoldungsgesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten." B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1: Zu 1: Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Landeshaushalt nachhaltig zu entlasten, um Vorsorge für finanzielle Belastungen des Landes aufgrund steigender Versorgungsausgaben zu treffen. Das Land wird da- 9

10 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode her verpflichtet, für die Beamten und Richter des Landes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jährlich einen Betrag zur Schuldentilgung zu verwenden. Zu 2: Zu Absatz 1: Für jeden Beamten und Richter des Landes, der ab dem 1. Januar 2017 in den Landesdienst getreten ist oder tritt und nicht in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, ist jährlich ein Betrag der Tilgung zuzuführen. Die rückwirkende Einbeziehung ab dem 1. Januar 2017 ist rechtlich unproblematisch, da es sich um reines "Innenrecht" handelt. Es handelt sich um eine finanzpolitische Vorsorgeregelung, welche keine Außenwirkung entfaltet. Die Einbeziehung ab dem 1. Januar 2017 ist insbesondere erforderlich, um die geplante Verbeamtung von Lehrern ab dem Jahr 2017 zu ermöglichen. Diese umfasst die Ernennung von bis zu rund Bestandslehrern und ist ohne eine gekoppelte Vorsorgemaßnahme nicht vertretbar. Der Tilgungsbetrag wird als Pauschalbetrag auf Euro festgelegt. Dieser Betrag orientiert sich an der Differenz der Ausgaben des Landes, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer aufzubringen sind. Zu Grunde gelegt wurden im Vergleich die Gehaltsgruppen A 13 und E 13 TV-L. Der Betrag ist zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden. Zu Absatz 2: Für Beamte auf Widerruf ist kein Betrag zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden, da hier noch unklar ist, ob es zu einer langfristigen Verpflichtung kommt. Zu Absatz 3: Der Tilgungsbetrag fällt stets in voller Höhe an. Es erfolgt insbesondere keine anteilige Berechnung im Jahr der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand (beispielsweise Eintritt in den Ruhestand im Februar) oder wenn der Bedienstete nur einen Teil des Jahres im Landesdienst stand (beispielsweise Ernennung erst im Oktober). Zu 3: Die Tilgung erfolgt vor Abschluss der Bücher des jeweiligen Haushaltsjahres. Zu 4: Für den Fall, dass ein Haushaltsplan nur mit Einnahmen aus Krediten ausgeglichen ist, ist eine Tilgungsaussetzung vorgesehen, um den Haushalt nicht zusätzlich zu belasten. Im Fall einer sogenannten Netto-Neuverschuldung ist eine Tilgung nicht sinnvoll. In dem Haushaltsjahr, dessen Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen ist, ist die Tilgung wieder aufzunehmen. Die in der Zwischenzeit erfolgten personellen Veränderungen sind dabei zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Tilgung ist jedoch nicht vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass das Land mit dem verbindlichen Tilgungsplan nach 18 Abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in 10

11 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung bereits vor erhebliche Herausforderungen gestellt wäre. Zu 5: Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet in der Haushaltsrechnung über die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes. Darüber hinaus erfolgt auch eine Darstellung im "Bericht der Landesregierung zur Entwicklung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter des Freistaats Thüringen". Zu 6: Es handelt sich um eine Gleichstellungsbestimmung. Zu Artikel 2: Zu Nummer 1: Es erfolgen keine Zuführungen mehr an das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds". Die bisherigen Regelungen zu den Hauptzuführungen in 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a ThürPFG haben ihre zeitliche Wirkdauer erreicht. Die anderen Zuführungsregelungen haben nur geringe finanzielle Bedeutung und werden daher ebenfalls nicht fortgeführt. Zu Nummer 2: Die Nummerierung wird angepasst. Zu Nummer 3: Zu 3: Die Regelung zu den Erträgen wird vereinfacht. Auf eine getrennte Betrachtung der unterschiedlichen Mittelherkunft wird verzichtet. Sämtliche Erträge fließen dem Sondervermögen zur Wiederanlage zu. Zu 4: Das bisherige Entnahmedatum wird gestrichen. Das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds" wurde als Finanzierungsinstrument zur Abmilderung von Spitzen bei den Versorgungsausgaben geschaffen. Diese werden in Thüringen voraussichtlich erst ab dem Jahr 2032 erreicht. Zu Nummer 4: Die Regelung wird vereinfacht. Auf eine gesonderte Rechnungslegung wird verzichtet. Es erfolgt eine einheitliche Rechnungslegung. Zu Nummer 5: Es erfolgen keine Zuführungen mehr an das Sondervermögen des "Thüringer Pensionsfonds". Der Bestand wird bis zur Entnahme lediglich weiter verwaltet. Die Anlagebedingungen sind in 2 ThürPFG ausreichend restriktiv geregelt. Darüber hinaus wird nach 5 Abs. 2 jährlich ein Wirtschaftsplan aufgestellt und nach 5 Abs. 3 nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres Rechnung gelegt. Die reine weitere Vermögensverwaltung rechtfertigt nicht den Bestand eines gesonderten Verwaltungsrates. Um Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird der bisherige 7 aufgehoben. 11

12 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Nummer 6: Die Nummerierungen werden redaktionell angepasst. Zu Artikel 3: 64 ThürBesG hat seine zeitliche Wirkdauer erreicht und hat nach dem 31. Dezember 2017 keinen Regelungsgehalt mehr. Er wird daher aufgehoben. Es handelt sich insofern um eine klarstellende Regelung. Zu Artikel 4: Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 12

13 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 Stellungnahme der Thüringer Landesregierung zu den Stellungnahmen zum 1. des DGB Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 30. März des tbb beamtenbund und tarifunion thüringen vom 31. März 2017 und Artikelgesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung Zu 1 Stellungnahme des DGB Deutscher Gewerkschaftsbund: Der DGB lehnt das Artikelgesetz ab und schlägt einen ganz anderen Ansatz der Vorsorge vor. Zu den einzelnen nicht berücksichtigten Vorschlägen des DGB: Das ( ) vorgeschlagene Thüringer Nachhaltigkeitsmodell ist ( ) zu unflexibel, um auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen reagieren zu können. In einer Niedrigzinsphase macht es volkswirtschaftlich keinen Sinn, den Schwerpunkt auf die Schuldentilgung zu legen. So sinken tendenziell auch die Kredit-Zinsen und die Schulden selbst werden durch eine höhere Inflation entwertet. Zudem sollten in der jetzigen Niedrigzinsphase aus makroökonomischer Sicht die Investitionen gesteigert und die Einnahmeseite verbessert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung voran zu bringen. Dies würde auch zu mehr Generationengerechtigkeit beitragen. Der Freistaat Thüringen ist mit mehr als 16 Mrd. Euro verschuldet. Dies ist mehr als das 1 ½ fache des jährlichen Haushaltsvolumens. Für das Jahr 2017 sind für die Zinsbelastung Ausgaben i.h.v. 460 Mio. Euro veranschlagt. Dies bedeutet, dass ca. 1/20 des aktuellen Haushaltsvolumens bereits für Zinsbelastungen ausgegeben wird. Dies sind Mittel, die z.b. für Investitionen nicht zur Verfügung stehen und den Landeshaushalt dauerhaft jährlich belasten. In einer Niedrigzinsphase sinken zwar die entsprechenden Belastungen, die Größenordnung der bestehenden Verschuldung ist jedoch so massiv, dass dies allein keine ausreichende Entlastung bringen kann. Im Gegenteil, steigt der Zinssatz wieder an, sind die Zinsauswirkungen so erheblich, dass sich der bestehende Spielraum verfügbarer Mittel schlagartig weiter verringert. Bei der bestehenden Höhe von über 16 Mrd. Euro Schulden haben Zinsänderungen gravierende Auswirkungen. Im Übrigen sind Zinsen für Darlehen - unabhängig vom aktuellen Zinsniveau stets höher als Guthabenzinsen, so dass eine Schuldentilgung aus wirtschaftlichen Gründen immer einer Rücklagenbildung vorzuziehen ist. Der DGB rügt das Thüringer Nachhaltigkeitsmodell als unflexibel. Flexibilität ist jedoch im Zusammenhang mit der Schuldentilgung aus Sicht der Landesregierung grundsätzlich der falsche Ansatz. Die bestehenden Schulden sind so hoch, dass nur ein kontinuierlicher Ab- 13

14 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode bau zielführend ist. Nur für den Notfall ist in 4 des Entwurfs des Thüringer Gesetzes zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung eine Tilgungsaussetzung vorgesehen. Selbstverständlich schöpft die Landesregierung neben der geplanten Tilgung alle Möglichkeiten einer Erhöhung der Einnahmen aus. Auch die Notwendigkeit Investitionen zu tätigen, hat Priorität. Es wird jedoch nicht für nachhaltig erachtet, diese Investitionen dauerhaft aus Schulden zu finanzieren. Es nützt der nachfolgenden Generation wenig, wenn zwar Investitionen getätigt wurden, die dafür erforderlichen Schulden jedoch in unveränderter Höhe ebenfalls vorhanden sind. Ein realer Wertzuwachs ist in diesem Falle nicht erfolgt. Daher spricht sich der DGB für eine Fortsetzung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten durch die Bildung eines zweckgebundenen Sondervermögens aus. Die Formulierung Fortsetzung der Versorgung ( ) durch die Bildung eines zweckgebundenen Sondervermögens ist irreführend. Es erfolgt auch bisher keine Versorgung der Beamtinnen und Beamten durch den Thüringer Pensionsfonds. Beim Thüringer Pensionsfonds handelt es sich um ein Finanzierungsinstrument zur Abfederung von Spitzen bei den Versorgungsausgaben. Es handelt sich nicht um einen kapitalgedeckten Versorgungsfonds. Die Landesregierung hat sich bewusst gegen eine Verlängerung der Zuführungen an das bisherige Modell einer Versorgungsrücklage in Form des Sondervermögens Thüringer Pensionsfonds entschlossen. Zum einen ist es nicht sinnvoll, Rücklagen zu bilden, während das Land gleichzeitig eine hohe Verschuldung aufweist. Die Bildung eines Fonds zur Vorsorge für zukünftige Belastungen ist nur dann sinnvoll, wenn die Vorsorge nicht kreditfinanziert ist. Es kommt durch die Rücklagenbildung lediglich zu einer Vorverlagerung der vom Landeshaushalt zu finanzierenden Pensionsverpflichtungen. Es tritt ein Glättungseffekt für die vom Landeshaushalt aufzuwendenden Mittel für die Versorgungszahlungen ein. Eine direkte Ersparnis für den Landeshaushalt ist damit jedoch nicht verbunden. Zum anderen werden die Zuführungen bisher zu Lasten der Beamten finanziert, deren Besoldungs- und Versorgungserhöhungen um 0,2 v.h. verringert werden (bisher 64 Abs.1 i.v.m. Abs. 2 ThürBesG). Die Besoldungsentwicklung würde weiterhin dauerhaft niedriger steigen, als die Vergütung der Tarifbeschäftigten. Dies könnte im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen volkswirtschaftlichen Parameter für die Amtsangemessenheit der Besoldung problematisch sein, nach der die Entwicklung der Besoldung innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als 5 v.h. von der Entwicklung der Tarifergebnisse des öffentlichen Dienstes abweichen darf. Darüber hinaus, wäre das auf der bisherigen Basis gebildete Volumen nicht ausreichend, um eine nachhaltige Vorsorge zu treffen. Darüber hinaus ( ) ist der im Thüringer Nachhaltigkeitsmodell festgelegte Betrag von Euro zu starr. Erfahrungen aus anderen Ländern haben ergeben, dass ein flexibler Betrag sinnvoller ist. Ein Beispiel hierfür ist das Bundeslang Rheinland-Pfalz. Dort wird die monatliche Versorgungsrücklage versicherungsmathematisch berechnet und liegt damit zwischen 27,7 und 38,8 % der Besoldung 14

15 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 Andere Länder haben sich zum Teil für sog. kapitalgedeckte Versorgungsfonds entschieden. Diese unterscheiden sich maßgeblich vom bisherigen Modell des Thüringer Pensionsfonds durch die Höhe der Beträge, die an die Rücklage zugeführt werden. Ihrem Ziel einer kapitalgedeckten Rücklage entsprechend, werden die Zuführungsbeträge aufgrund von versicherungsmathematischen Gutachten berechnet. Auch gegen diese Art der Vorsorge hat sich die Landesregierung bewusst entschieden. Eine Umstellung des Systems auf eine sog. kapitalgedeckte Versorgungsrücklage ist ebenfalls nicht überzeugend. Auch gegen diese Alternative sprechen die oben genannten Vorbehalte. Es ist nicht sinnvoll Rücklagen zu bilden, während das Land gleichzeitig eine hohe Verschuldung aufweist. Auch bei dieser Variante würde keine nachhaltige Entlastung des Landeshaushaltes eintreten, sondern lediglich eine zeitliche Vorverlagerung erfolgen. Um eine maßgebliche haushalterische Vorsorge zu treffen, müssten Zuführungen in erheblicher Höhe erfolgen, die weit über den bisherigen Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds oder den prognostizierten Tilgungsbeträgen des Thüringer Nachhaltigkeitsmodells lägen. Zinserträge sind bei dem derzeitigen Zinsniveau kaum zu erwarten. Es kann sogar dazu kommen, dass für die Geldanlage Negativzinsen anfallen. Die vom DGB genannten Beträge machen offensichtlich, dass die finanzielle Belastung zur Befüllung einer solchen Rücklage sehr viel höher wäre als für das geplante Thüringer Nachhaltigkeitsmodell. Es stünden noch weniger verfügbare Mittel zur Tätigung für Investitionen zur Verfügung. Die vorherige Argumentation des DGB gegen das Thüringer Nachhaltigkeitsmodell ist insofern nicht nachvollziehbar. Ein Entlastungseffekt durch einen solchen Fonds, dem Mittel zur Finanzierung der Versorgungsausgaben entnommen werden könnten, tritt jedoch erst viele Jahre später auf, wenn der entsprechende Beamte in Pension geht. Das Thüringer Nachhaltigkeitsmodell entfaltet seine entlastende Wirkung hingegen sofort. Zwar sind die Entlastungen in den ersten Jahren gering, sie steigen jedoch bei kontinuierlicher Tilgung an. Als jährlicher Tilgungsbetrag wurde der Pauschalbetrag i.h.v Euro pro Bediensteten gewählt, da sich dieser Betrag an der Differenz der Ausgaben des Landes, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer aufzubringen sind orientiert. Zu Grunde gelegt wurden im Vergleich die Gehaltsgruppen A 13 und E 13 TVL in der für Dienstanfänger maßgeblichen Stufe. Fiskalisch betrachtet ist es demnach unmaßgeblich, ob ein Arbeitnehmer oder ein Beamter eingestellt wird. Der Hintergrund des gewählten Pauschalbetrages ist damit ein völlig anderer, als bei einer kapitalgedeckten Rücklage. Ziel ist eine möglichst praktikable Handhabung des Thüringer Nachhaltigkeitsmodells, die hohen Verwaltungsaufwand vermeidet. Dazu werden Pauschalbeträge, Zeiträume und eine Pro-Kopf-Betrachtung vorgesehen, so dass die Daten ohne großen Aufwand von der Landesfinanzdirektion Abteilung Bezüge aus dem schon bestehenden System zur Verfügung gestellt werden können. Da das Gesetz keinerlei Außenwirkung entfaltet insbesondere keine Ansprüche Dritter begründet werden - ist diese Art der Ausgestaltung unproblematisch und ergebnisorientiert zielführend. 15

16 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Schon seit Ende der 1990 Jahre ist das Problem steigender Versorgungsausgaben bekannt. Als eine Gegenmaßnahme wurde der Thüringer Pensionsfonds entwickelt. Entgegen dem ursprünglichen Ansatz bei der Bildung von Pensionsfonds, nach dem diese um den durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge aufgestockt werden sollten, erfolgte dies in den Thüringen nicht durchgehend in voller Höhe. Es muss daher bezweifelt werden, ob die bisher angesammelten Beträge ausreichen werden, die künftigen Versorgungslasten hinreichend zu reduzieren. Die mit dem jetzigen Vorhaben verfolgte Absicht, die Beträge, die sich aus den sich derzeit im Dienst befindenden Beamtinnen und Beamten zugemuteten Rückständen in der Einkommensentwicklung ab dem ergeben, nicht mehr dem Pensionsfonds zuzuführen, ist daher nicht nachvollziehbar. Es fehlt insbesondere an belastbaren Annahmen, ob der bisher angesammelte Kapitalstock und die zu erwartenden Erträge ausreichen werden, die Lasten aus den entstandenen und weiterhin entstehenden Versorgungsansprüchen der bisher eingestellten Beamtinnen und Beamte so abzumildern, dass die künftigen Haushalte nicht überfordert werden. Die sich aus der Verminderung der Besoldungsund Versorgungsausgaben der laufenden Jahre und der Vorjahre ergebenden Beträge sollten daher weiterhin dem Thüringer Pensionsfonds zufließen, zumal ansonsten der bisher genannte Rechtfertigungsgrund für die Zurücksetzung der Beamtinnen und Beamten bei der Anpassung an der allgemeinen Einkommensentwicklung entfiele. Die Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds wurden für einige Jahre ausgesetzt. Es ist jedoch im Gegenzug zu beachten, dass in anderen Jahren freiwillige Zuführungen aus dem Landeshaushalt geleistet wurden. Von dieser Möglichkeit wurde mehrfach Gebrauch gemacht. Allein im Jahr 2008 wurden 85 Mio. Euro zugeführt. Seit dem Jahr 1999 wurden insgesamt rd. 252 Mio. EUR im Thüringer Pensionsfonds angespart. Die Zahlungen für Versorgungsbezüge der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Kernhaushalt betragen lt. Haushaltsplan im Jahr 2016 bereits 139 Mio. Euro. Sie werden im Jahr 2017 auf 154 Mio. Euro ansteigen. Der Versorgungsfonds würde also bei voller Übernahme der jährlichen Pensionszahlungen etwa eineinhalb Jahre zur Finanzierung der aufgelaufenen Pensionsverpflichtungen ausreichen. Die weiteren prognostizierten Entwicklungen der Versorgungsausgaben sind dem Bericht der Landesregierung zur Entwicklung der Versorgungsausgaben für die Beamten und Richter des Freistaats Thüringen (sog. Pensionsbericht) zu entnehmen. Es ist erkennbar, dass das auf der bisherigen Basis gebildete Volumen nicht ausreichend ist, um (allein für sich gesehen) eine nachhaltige Vorsorge zu treffen. Der Fonds dient nur als Finanzierungsinstrument, um Spitzen bei den Versorgungsausgaben abzufedern. Die Landesregierung hat den Bedarf zur weiteren Vorsorge erkannt und schlägt diesbezüglich gerade das Thüringer Nachhaltigkeitsmodell vor. Eine Fortführung auf Basis des bisherigen Zuführungsmodells wird nicht für zielführend erachtet (vgl. auch die obige Argumentation die ganz grundlegend gegen eine Rücklagenbildung spricht). Die bisherigen Zuführungen werden zu Lasten der Beamten finanziert, deren Besoldungsund Versorgungserhöhungen verringert werden (bisher 64 Abs.1 i.v.m. Abs. 2 ThürBesG). Bei einer Fortführung dieses Modells würde die Besoldungsentwicklung dauerhaft niedriger steigen, als die Vergütung der Tarifbeschäftigten (vgl. Ausführungen oben). 16

17 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass bei dem Verzicht der weiteren Zuführungen an den Fonds, der bisherige Rechtfertigungsgrund für die Zurücksetzung ( ) bei der Anpassung an der allgemeinen Einkommensentwicklung entfiele. Dass ab dem 31. Dezember 2017 keine weiteren Zuführungen mehr an das Sondervermögen Thüringer Pensionsfonds erfolgen, entspricht der geltenden Rechtslage. Die Regelungen des ThürPFG werden lediglich entsprechend klarstellend angepasst. Dabei gelten und wirken die Festlegungen zur erfolgten (verminderten) Besoldungs- und Versorgungsanpassungen weiter fort. Rechtsgrundlage für diese (verminderten) Besoldungs und Versorgungsanpassungen waren die in den jeweiligen Anpassungsgesetzen festgelegten Vom-Hundert- Sätze. Eine Rechtsgrundlage für die erfolgten (verminderten) Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ist nicht entfallen. Eine Verminderung der Besoldung und Versorgung hat nicht stattgefunden. Nur die Erhöhung der Besoldung wurde im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten geringfügig vermindert (bei 8 Anpassungen um jeweils 0,2 v.h. niedriger als das Tarifergebnis). Die Verknüpfung zwischen verminderter Besoldungsanpassung und Zuführung an den Pensionsfonds ist rein fiskalisch bedingt. Dem (Bundes-) Gesetzgeber ging es bei der Vorgängernorm des 14a BBesG auch darum, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen (Beschluss BVerfG 24. September BvR 1673/03). Das Besoldungs- und Versorgungsniveau sollte in geringem Umfang schrittweise und auch auf Dauer abgesenkt werden, d.h. auch nach Ablauf der Ansparphase für die Versorgungsrücklage die öffentlichen Haushalte entlasten (Begründung zur BT-Drs. 14/7064 S. 31). In 64 Abs.1 S. 3 ThürBesG heißt es deshalb: Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau (...) abgesenkt werden. Ein Niveau wird nur dann abgesenkt, wenn dies auf Dauer geschieht. Diese der Bildung des Pensionsfonds gleichwertige und diesen ergänzende Zielsetzung des 64 ThürBesG / 14a BbesG wird beibehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem o.g. Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des 14a BBesG unter anderem festgestellt: die somit sachlich gerechtfertigten Anpassungsminderungen führen für sich gesehen auch nicht zu einem Eingriff in den Kernbestand der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation. Dass die Anpassungen der Besoldung und Versorgung in den Jahren 1999 bis 2002 jeweils um 0,2 v.h. hinter den Tarifergebnissen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückgeblieben sind, hat schon wegen der Geringfügigkeit der Absenkung nicht zu einer Abkopplung der Beamtengehälter von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung geführt. Zwar kommt dem Lohnniveau der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besondere Bedeutung für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu. Der Besoldungsgesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Mit der geplanten Änderung des ThürPFG wird der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes gefolgt. Es handelt sich insofern um klarstellende Änderungen. Die an die Zahl der neu eingestellten Beamtinnen und Beamten gekoppelte Tilgung der Landesschulden ist kein geeignetes Mittel, die zugesagten Versorgungsleistungen sicherzustellen und eine Politik der Pensionszahlungen nach Kassenlage zu verhindern. 17

18 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ziel des Thüringer Gesetzes zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung, welches das sog. Thüringer Nachhaltigkeitsmodell beinhaltet, ist es, finanzpolitische Vorsorge zu treffen. Es handelt sich um haushalterische Maßnahmen. Es erfolgen keine Änderungen im materiellen Recht. Die materiell-rechtlichen Ansprüche werden durch das Grundgesetz ( Alimentationsprinzip ) und die bestehenden Landesgesetze bestimmt. Es ist zu betonen, dass daher auch schon nach dem geltenden Recht, eine Pensionszahlung nach Kassenlage nicht möglich ist. Es handelt sich um rechtliche Verpflichtungen, zu deren Leistung der Freistaat verpflichtet ist. Diesen Ansprüchen kann sich der Freistaat nicht entziehen. Einen Einwand der leeren Kasse gibt es nicht. Auch kann der Freistaat keine Insolvenz anmelden. Es ist immer zwingend geboten, dass der Freistaat seine rechtlichen Verpflichtungen vorrangig bedient. Im maximalen Fall könnte dies bedeuten, dass nach Erfüllung aller rechtlichen Verpflichtungen, kein Spielraum mehr für sog. freiwillige Leistungen wie z.b. Zuwendungen verbleibt. Um diese Spielräume und Flexibilität zu erhalten, ist es geboten, finanzielle Vorsorge zu treffen. Die Bereitschaft, über die derzeitigen Aufwenden für fällige Pensionsansprüche hinaus weitere Mittel zur nachhaltigen Sicherung künftig entstehender Ansprüche der ab eingestellten Beamtinnen und Beamte im jeweiligen Haushalt zur Verfügung zu stellen, wird grundsätzlich begrüßt. Das Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung gilt für die ab eingestellten Beamte und Richter. Der Weg zur nachhaltigen Sicherung der zugesagten Versorgungsleistungen über die Tilgung von Schulden ist aber nur bedingt geeignet. Die Tilgung führt zum einen nur zu Zinsersparnissen, die aufgrund des Haushaltsgrundsatzes der Einheit nicht gesondert den Versorgungsleistungen zugeordnet werden können. Auch der Tilgungsbetrag selbst kann nicht mehr für künftige Versorgungsleistungen verwendet werden, obwohl er zumindest der Sache nach den Personalkosten zuzuordnen ist. Eine Einsparung kann rein faktisch nicht mit einer Zweckbindung versehen werden. Eine gesonderte Zuordnung ist auch nicht erforderlich. Es besteht bereits eine Bindung des Landes durch die gesetzlichen Verpflichtungen, welche vorrangig zu bedienen sind (s.o.). Es besteht keine Wahlmöglichkeit dahingehend, sich ergebende finanzielle Spielräume dahingehend zu nutzen, vorrangig andere Leistungen zu bedienen. Darüber hinaus bleibt nach Artikel 2 des Gesetzentwurfes der Thüringer Pensionsfonds mit dem aktuellen Vermögensstand bestehen. Diese Rücklage ist weiterhin nach dem Thüringer Pensionsfondsgesetz zweckgebunden zu verwenden. Der Tilgungsbetrag ist nicht den Personalkosten zuzuordnen. Lediglich die Herleitung bzw. Berechnung des Tilgungsbetrages erfolgt mit dem inhaltlichen Bezug zur Anzahl der Beamten und Richter. Es handelt sich jedoch um eine reine Berechnungsgrundlage. Es werden 18

19 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 keine Personalausgaben umgewidmet. Der Betrag orientiert sich an der Differenz der Ausgaben des Landes, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer aufzubringen sind (s.o.). Eine spürbare Entlastung künftiger Haushalte von den Kosten der Versorgungsansprüche, die sich aus der derzeitigen Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten resultieren, ist bei dieser Vorgehensweise nicht gewährleistet. Dazu bedarf es der Bildung von zweckgebundenen Sondervermögen. Der DGB spricht sich daher dafür aus, dass die Finanzierung der Versorgung durch den Thüringer Pensionsfonds fortentwickelt wird oder ein neuer Fonds aufgelegt wird. Durch die Tilgung erfolgt eine nachhaltige Entlastung mit einem sofortigen Effekt für den Landeshaushalt. Die Landesregierung hat sich bewusst gegen weitere Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds oder einen kapitalgedeckten Fonds entschieden (s.o.). Es ist dabei insbesondere zu beachten, dass das sog. Thüringer Nachhaltigkeitsmodell zu einer sofortigen Entlastung führt, während der Aufbau von Fonds die aktuellen Haushalte zusätzlich belastet. Legt man die vom DGB als Beispiel genannten Größenordnungen zu Grunde (bis zu 38,8 % der Besoldung monatlich), so würde dies zu einer sehr viel höheren Ausgabenbelastung der aktuellen Haushalte führen. Dies würde den aktuellen Haushalt überfordern. Entlastungen wären hingegen erst in ferner Zukunft zu erwarten. Soweit gegen die Bildung von Sondervermögen zur Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt wird, dass es nicht für sinnvoll erachtet wird, Rücklagen zu bilden, während das Land gleichzeitig eine hohe Verschuldung aufweist, für die Zinsen zu leisten sind, steht diesem Argument die bisherige Praxis beim bestehenden Thüringer Pensionsfonds entgegen. Die diesem Sondervermögen zufließenden Mittel werden in Schuldscheinen des Freistaates Thüringen angelegt. Die darauf zu entrichtenden Zinsen fließen dem Freistaat zumindest mittelbar zukünftig wieder zu. Beim Thüringer Pensionsfonds handelt es sich um ein finanztechnisches Instrument. Die Mittel des Sondervermögens werden jedoch grundsätzlich nicht am Kreditmarkt angelegt. D.h. dass die erwirtschafteten Zinsen aus dem aktuellen Haushalt geleistet werden. Sämtliche Zuführungen an die Rücklage, die aus dem Landeshaushalt geleistet werden, sind indirekt aufgrund der hohen Verschuldung kreditfinanziert. Es wird nicht für sinnvoll erachtet, gleichzeitig Rücklagen zu bilden, obwohl am Kreditmarkt Schulden aufgenommen wurden. 19

20 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Stellungnahme des tbb beamtenbund und tarifunion thüringen : Der tbb steht nach eigenen Aussagen dem Vorhaben der Finanzministerin, als Vorsorge für spätere Zahlungsverpflichtungen zur Gewährleistung der Altersbezüge von Beamten in einer Niedrigzinsphase vorhandene Darlehen zu tilgen, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, da durch die Ablösung z.t. beachtlicher Schuldzinsen Thüringen durch die Tilgung mehr geholfen wird. Im Weiteren stellt der tbb jedoch eine Reihe von Bedingungen, die vor allem auf die Einrichtung eines fiktiven Pensionsfonds gerichtet sind. Diese Bedingungen stellen jedoch aus Sicht der Landesregierung nicht lediglich Bedingungen zum vorgeschlagenen Modell dar, sondern im Ergebnis um ein völlig anderes Modell, welches inhaltlich nicht für zielführend erachtet wird. Zu den einzelnen nicht berücksichtigten Vorschlägen des tbb: Transparenz: Es ist klarzustellen, dass die Zahlungen von Euro pro Beamter und Jahr keine Zusatzbelastung für den Landeshaushalt darstellen, sondern kostensparend dadurch möglich sind, dass aktive Beamte für das Land kostengünstiger sind als aktive Tarifbeschäftigte. Der Betrag i.h.v Euro orientiert sich an der Differenz der Ausgaben des Landes, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer aufzubringen sind (s.o.). Der bisher bestehende fiskalische Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern während der aktiven Dienstzeit wird dadurch nivelliert. Dies wird im Vorblatt und in der Gesetzesbegründung klar ausgeführt. Rein tatsächlich kommt jedoch es durch das Thüringer Nachhaltigkeitsmodell zu einer Zusatzbelastung, da der bisher kostengünstigere Aspekt fiskalisch aufgehoben wird. Insgesamt - bezogen auf die gesamte Dienstzeit - sind Beamte aufgrund der nachgelagerten Zahlung für Pensionen auch nicht kostengünstiger als Arbeitnehmer. Allerdings stehen beim Thüringer Nachhaltigkeitsmodell der zusätzlichen Ausgabenbelastung durch die vorgesehene Tilgung natürlich Einsparungen bei der Zinsbelastung gegenüber. Dies ist ja gerade Sinn und Zweck des Modells. Es ist daher gerechtfertigt, die eingesparten Beträge für die spätere Pensionsverpflichtung zurückzulegen, um künftigen Generationen zu ermöglichen, zum größten Teil aus diesen Rücklagen die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Das Thüringer Nachhaltigkeitsmodell sieht keine Rücklage der Beträge i.h.v Euro vor, um daraus in Zukunft Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Die Beträge dienen der Tilgung, was zu einer Entlastung bei den Zinszahlungen führt. Die Einsparung bei den Zinsen entlastet sofort den Haushalt und dient so der nachhaltigen Konsolidierung. Bei dem Betrag i.h.v Euro handelt es sich auch nicht um Geld oder einen Beitrag der Beamten. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Einsparungen. Es besteht keinerlei Bezug zum materiellen Recht. Es handelt sich um eine pauschale Rechnungsgröße, die vor allem gewählt wurde, um den o.g. beabsichtigten Nebeneffekt zu erzielen. Es besteht 20

21 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 kein kapitalgedeckter Versorgungsfonds oder ein der Rentenversicherung ähnliches Konstrukt. Eine Reduzierung der sog. Personalausgabenbudgets erfolgt nicht. Diese werden im Rahmen der Haushaltsaufstellung wie bisher privilegiert berechnet. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass sich das verbleidende Budget des Gesamthaushaltes durch die vorgesehene Tilgung entsprechend reduziert, gleichzeitig wird es sich jedoch um den Wegfall der bisherigen Leistungen an den Pensionsfonds erhöhen. Die fiktiv in einen Pensionsfonds eingezahlten Beträge sind daher Cent genau zu erfassen und im Versorgungsbericht verbindlich auszuweisen. Die Landesregierung hat sich bewusst gegen eine Versorgungsrücklage entschieden. Die Einrichtung eines fiktiven Fonds stellt ein dem Thüringer Nachhaltigkeitsmodell entgegen stehendes anders Modell dar, welches nicht für praktisch umsetzbar erachtet wird. In 5 des Thüringer Gesetzes zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung sind umfassende Berichtspflichten vorgesehen. Sowohl über die Höhe der Tilgung als auch die Einsparungen soll berichtet werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Fondsvermögen. Die Einsparungen entlasten vielmehr sofort den Haushalt. Klarheit: Es ist unmissverständlich klarzustellen, dass die Möglichkeit zur Schuldentilgung wegen der niedrigen Zinsen auf Anlagen aktuell für das Land kostengünstiger ist, als die Bildung einer Rücklage, d.h. dass die Landesregierung ermächtigt wird, die in den fiktiven Pensionsfonds eingezahlten Beträge zur Schuldentilgung einzusetzen. Die Höhe der nicht mehr zu zahlenden Schuldzinsen ist ebenfalls Cent genau zu erfassen und dem fiktiven Pensionsfonds gutzuschreiben. Vgl. Aussagen oben. Die Aspekte, die gegen die Fortführung des bisherigen Modells einer Versorgungsrücklage oder eine sog. kapitalgedeckte Versorgungsrücklage sprechen, wurden auch im Vorblatt und der Gesetzesbegründung dargelegt. Bei dem vom tbb vorgeschlagenen Modell handelt es sich aus Sicht der Landesregierung nicht nur um Bedingungen zum Thüringer Nachhaltigkeitsmodell, sondern um einen ganz anderen Ansatz. Danach sollen die Beträge i.h Euro offenbar einem fiktiven Pensionsfonds zugeschrieben werden. Aus diesem soll das Land jedoch Geld zur Schuldentilgung entnehmen können, wenn aufgrund der Niedrigzinsphase kein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Die Einsparung durch reduzierte Zinsbelastung soll dann wiederum diesem Fonds zugefügt werden. Im Ergebnis handelt es sich danach um eine Rücklagenbildung mit besonderen Zuführungsund Entnahmereglungen. Zweckbindung: Es ist sicherzustellen, dass die aus dem fiktiven Fonds zur Schuldentilgung entnommenen Beträge verbindlich ausschließlich zur Finanzierung künftiger Pensionsverpflichtungen einzusetzen sind, dass es mithin auch mittel- bis langfristiger Zukunft gesichert ist, dass zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen der fiktive Pensionsfonds einzusetzen ist. 21

22 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Bei dem vom tbb vorgeschlagenen Modell handelt es sich um einen völlig anderen Ansatz (s.o.) Einerseits sollen danach die Beträge i.h Euro einem fiktiven Pensionsfonds zugeschrieben werden. Anderseits soll das Land jedoch Geld zur Schuldentilgung entnehmen können, wenn aufgrund der Niedrigzinsphase kein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Dennoch soll aber sichergestellt werden, dass die entnommenen Beträge verbindlich ausschließlich zur Finanzierung künftiger Pensionsverpflichtungen einzusetzen sind. Aus Sicht der Landesregierung ist nicht nachvollziehbar, wie ein solches Modell ( fiktiv ) der Absicherung der Pensionsausgaben dienen bzw. praktisch umsetzbar sein soll. Werden Gelder einer Rücklage entnommen und zur Schuldentilgung verwendet, sind diese Mittel real verwendet worden. Die zur Schuldentilgung entnommenen Beträge sind ausgegeben und können nicht gleichzeitig bzw. doppelt zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen eingesetzt werden. In der bisherigen Gesetzesformulierung wird mit keinem Wort der Begriff Pensionsfonds bzw. fiktiver Pensionsfonds o.ä. genannt. Außer der Berichtspflicht in 5 ist der Zusammenhang zwischen Schuldentilgung und Altersvorsorge für die Beamten des Landes, also die Kausalität des Vorhabens, nicht erkennbar. Damit ist die Zweckbindung nicht verbindlich festgeschrieben.. Die Begriffe wurden bewusst nicht genannt, da sie nicht mit dem Thüringer Nachhaltigkeitsmodell kompatibel sind. Eine Einsparung kann rein faktisch nicht mit einer Zweckbindung versehen werden. Es besteht jedoch eine rein faktische Bindung dadurch entstehende Spielräume für die Versorgung zu nutzen, da der Freistaat rechtlich verpflichtet ist, die Versorgungsausgaben zu zahlen (s.o.). Der Betrag von Euro pro Person und Jahr ist nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des tbb wäre ein Wert von etwa Euro angemessen, um die Personalkosteneinsparungen für den Landeshaushalt durch Verbeamtung auszugleichen. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Es ist unklar, was der tbb mit der Aussage Personalkosteneinsparungen für den Landeshaushalt meint. Es erfolgen keinerlei Personalkosteneinsparungen (s.o.). Insgesamt - bezogen auf die gesamte Dienstzeit - sind Beamte aufgrund der nachgelagerten Zahlung für Pensionen nicht kostengünstiger als Arbeitnehmer. Es kommt lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung. Darüber hinaus fehlt eine Herleitung des vom tbb genannten Betrags. Auch die Möglichkeit der Tilgungsaussetzung in 4 wird vom tbb konsequent abgelehnt. Es ist nicht hinnehmbar, dass der fiktive Pensionsfonds nicht bedient wird, wenn es irgendeiner späteren Landesregierung gefällt, die Mittel für die verpflichtende 22

23 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 Altersvorsorge für ihre Beamten anderweitig zu verwenden und KEINE Vorsorge zu betreiben. Wir fordern, den 4 ersatzlos zu streichen. Das Aussetzen der Tilgung für den genannten Notfall wurde vom Thüringer Rechnungshof explizit angeraten. Für den Fall, dass ausnahmsweise eine Netto-Neuverschuldung im Landeshaushalt eingeplant wird, soll für dieses Haushaltsjahr die Tilgung nach dem Thüringer Nachhaltigkeitsmodell ausgesetzt werden ( Notfall - Tilgungsaussetzung). Es wird nicht als sinnvoll erachtet, gleichzeitig eine Netto-Neuverschuldung vorzunehmen und zu tilgen. 18 Abs. 2 ThürLHO lässt nur unter engen Voraussetzungen eine Netto-Neuverschuldung zu. Es handelt sich daher keinesfalls um einen Fall, in dem es der Landesregierung gefällt, die Mittel anderweitig zu verwenden. Tritt der Notfall der Nettoneuverschuldung ein, stellt dies das Land mit dem verbindlichen Tilgungsplan gem. 18 Abs. 3 ThürLHO bereits vor erhebliche Herausforderungen. Die Anwendung des Gesetzes ist ausschließlich dann sinnvoll, wenn bedingt durch die Niedrigzinsphase und noch vorhandene Darlehen aus früheren Jahren mit vergleichsweise hohen Schuldzinsverpflichtungen Schuldentilgung für den Landeshaushalt günstiger ist als Kapitalanlage. Es ist zu kritisieren, dass eine Ausstiegsklausel fehlt für den Fall, dass die Situation am Kapitalmarkt bzw. die Darlehensverpflichtungen des Landes eine Kapitalanlage zur Altersvorsorge für die Beamten als finanziell günstiger erscheinen lassen als Schuldentilgung. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In Anbetracht einer Verschuldung i.h.v. über 16 Mrd. Euro wird eine Schuldentilgung stets als günstiger angesehen. Die Belastung durch Sollzinsen ist stets höher. Die Gründe, die gegen die Bildung bzw. Fortführung einer Versorgungsrücklage angeführt werden, sind bereits dargestellt. Insbesondere wird der Vorteil des Thüringer Nachhaltigkeitsmodells darin gesehen, dass eine sofortige Entlastung des Haushaltes eintritt und die unterschiedlichen Aspekte einer Entscheidung für oder gegen die Verbeamtung ausgeglichen werden. Es ist VERFASSUNGSRECHTLICH abzusichern, dass mit der Verabschiedung dieses im Entwurf vorliegenden Gesetzes die aktuellen Regelungen des ThürBeamtVG zur Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten NICHT verschlechtert werden dürfen. Diese Forderung ist im Zusammenhang mit dem Thüringer Nachhaltigkeitsmodell nicht nachvollziehbar. Das Modell hat keinerlei Bezug oder Auswirkungen auf das materielle Recht (d.h. die grundgesetzlichen Regelungen oder das Versorgungs- oder Besoldungsrecht). Es besteht auch kein Bezug zum sog. Personalausgabenbudget im Haushaltsplan. Es handelt sich um eine finanzpolitische Vorsorgemaßnahme. Das Alimentationsprinzip ist bereits durch Art. 33 GG verfassungsrechtlich abgesichert. 23

24 Drucksache 6/4356 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Unter den aktuell formulierten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der dargestellten Einwände bleibt dem tbb trotz grundsätzlicher Aufgeschlossenheit nur die Möglichkeit das gesamte Vorhaben abzulehnen. Die Landesregierung bedauert dies. Aus den genannten Gründen, können jedoch die Bedingungen des tbb nicht erfüllt werden. Der tbb hält es für zulässig und trägt das Vorhaben mit, keine weiteren Geringer- Erhöhungen für den Besoldungs- im Vergleich zum Tarifbereich vorzunehmen. Art. 2 ist insoweit in Ordnung. Solange aber das Sondervermögen noch nicht zweckentsprechend zur Entlastung von Vorsorgeaufwendungen vollständig eingesetzt ist, ist der sogenannte Basiseffekt zu berücksichtigen. Das beinhaltet: die heutige Besoldungstabelle ist von 1999 bis 2015 um 1, v.h. geringer angestiegen als die Tariftabelle. Der entsprechende Geldwert ist entweder 1. nach wie vor bis zu seinem vollständigen Verbrauch dem bestehenden Pensionsfonds zuzuführen oder 2. zur Aufhebung der Geringer-Erhöhung zur Erhöhung der Tabellenwerte einzusetzen. Keine dieser beiden Alternativen ist bisher vorgesehen. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (S.5). Es wird die ursprüngliche Intention des Gesetzes beibehalten. Die Rechtsfolgen keine weiteren Zuführungen (auch nicht des sog. Basiseffektes ) und dauerhafte Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus - sind bereits im aktuellen Gesetz angelegt. Die Rechtsänderungen dienen insofern nur der Klarstellung. Gründe dafür, warum von der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Solange das Sondervermögen besteht, ist eine Auflösung des Verwaltungsrates aus der Sicht des tbb nicht gerechtfertigt. Die Schaffung des Verwaltungsrates war das zentrale Instrument, um Transparenz bezüglich des Sondervermögens herzustellen. Dieses Instrument hat nach wie vor seine Berechtigung, solange das Sondervermögen besteht. Die Aufhebung von 6 Abs. 3 Satz 2 ThürPFG wird daher vom tbb abgelehnt. Da der Thüringer Pensionsfonds nicht mehr aktiv befüllt wird, kann auf einen komplexen Verwaltungsapparat verzichtet werden, so dass der Verwaltungsrat aufgelöst werden kann. I.E. erfolgt lediglich eine Kapitalanlage des Vermögens. Die Anlage erfolgt durch das TFM. Die Regelungen des ThürPFG enthalten dafür ausreichend klare und restriktive Vorgaben. Eine Darstellung erfolgt auch in der Haushaltsrechnung. Eine Entnahme aus dem Fonds ist nur unter den engen Vorgaben des Gesetzes möglich. Es ist nicht ersichtlich, welchen inhaltlichen Auftrag der Verwaltungsrat erfüllen sollte, bzw. inwiefern dies für den Aspekt der Transparenz unbedingt erforderlich sein sollte. 24

25 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4356 tbb beamtenbund und tarifunion thüringen Schmidtstedter Str Erfurt Thüringer Finanzministerium Frau Susanne Steinfeld Ludwig-Erhard-Ring Erfurt Landesvorsitzender Schmidtstedter Str. 9 D Erfurt Telefon: Telefax: liebermann@dbbth.de Aktenzeichen Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Datum Lie/Hal H 1327-PF ab / März März 2017 Artikelgesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung Anhörung Stellungnahme Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung Sehr geehrte Frau Steinfeld, der tbb thüringer beamtenbund und tarifunion thüringen (tbb) bedankt sich für die Gelegenheit, zu oben genanntem Gesetz Stellung zu beziehen. Der tbb steht dem Vorhaben der Finanzministerin, als Vorsorge für spätere Zahlungsverpflichtungen zur Gewährleistung der Altersbezüge von Beamten in einer Niedrigzinsphase vorhandene Darlehen zu tilgen, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, da durch die Ablösung z. T. beachtlicher Schuldzinsen Thüringen durch die Tilgung mehr geholfen wird. Dafür müssen jedoch eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden. Diese haben wir der Ministerin u.a. bereits in einem Gespräch vom 6. September 2016 mitgeteilt. Es ist aus unserer Sicht sehr bedauerlich, dass alle diese Argumente bisher unbeachtet geblieben sind. Zu Artikel 3: Hinsichtlich des Vorhabens, finanzpolitische Vorsorge für die Beamtenversorgung durch Schuldentilgung zu treffen, ist sicherzustellen: 1) Transparenz: Es ist klarzustellen, dass die Zahlungen von Euro pro Beamter und Jahr keine Zusatzbelastung für den Landeshaushalt darstellen, sondern kostensparend dadurch möglich sind, dass aktive Beamte für das Land kostengünstiger sind als aktive Tarifbeschäftigte. Es ist daher gerechtfertigt, die eingesparten Beträge für die späteren Pensionsverpflichtungen zurückzulegen, um künftigen Generationen zu ermöglichen, zum größten Teil aus diesen Rücklagen die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Die fiktiv in einen Pensionsfonds eingezahlten Beträge sind daher Cent genau zu erfassen und im Versorgungsbericht verbindlich auszuweisen. 25

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