Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre (Entschädigungsverordnung,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre (Entschädigungsverordnung,"

Transkript

1 Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre (Entschädigungsverordnung, EVO) Antrag und Weisung an den Gemeinderat 22. März 2017

2 Antrag Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen: 1. Die revidierte Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre (Entschädigungsverordnung EVO) vom 22. März 2017 wird genehmigt. 2. Dieser Beschluss unterliegt gemäss Art. 10 der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Wird ein solches ergriffen, wird das Büro des Gemeinderats mit der Ausarbeitung des beleuchtenden Berichts beauftragt. 3. Mitteilung an a) Stadtrat b) Geschäftsleitung 2

3 Weisung Inhaltsverzeichnis Management Summary.. Seite 4 1. Ausgangslage.Seite 4 2. Erster Vorschlag für die zukünftige Organisation Stadtrat. Seite 5 3. Vernehmlassung in den politischen Parteien.. Seite Konsens aller Parteien.. Seite Kernaussagen der Stellungnahmen.. Seite 7 4. Dank an die Parteien.Seite 8 5. Überarbeiteter Vorschlag des Stadtrats.....Seite Grösse des Stadtrats..Seite Ressorts anstelle von Geschäftsfeldern.. Seite Nebenämter mit definierten Pensen Seite Pensen und Entschädigung Seite Entschädigungen aus Delegationsämtern und freiwilligen Mandaten Seite Corporate Governance..Seite Entschädigungsverordnung (EVO)... Seite Finanzen... Seite Folgen einer Ablehnung des Antrags Seite Fazit.Seite Kontaktpersonen..Seite 17 3

4 Management Summary Im Legislaturprogramm hat sich der Stadtrat unter dem Leitsatz Behörden und Verwaltung richten sich auf Einwohnerinnen und Einwohner aus zum Ziel gesetzt, die politischen Strukturen zu überprüfen und zu optimieren. Mit weiterhin sieben Mitgliedern im Stadtrat und Nebenämtern mit definierten Pensen will der Stadtrat das Milizsystem stärken, den Stadtrat gesellschaftlich und politisch breiter abstützen und die Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und politischem Amt gewährleisten. In der vorliegenden Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre (Entschädigungsverordnung EVO) sind die dazu notwendigen sowie weitere Anpassungen vorgenommen worden. Aus der Erhöhung der Entschädigung für den Stadtrat und die Kommission für Grundsteuern resultieren jährlich wiederkehrende Mehrkosten von Fr Ausgangslage Die Stadt Bülach steht als Bezirkshauptort und Regionalzentrum vor grossen Herausforderungen. Das zeigt sich in den strategischen Schwerpunkten, welche der Stadtrat für die Legislatur definiert hat: Stadtentwicklung, Organisationsentwicklung und Finanzen. Bevölkerungswachstum Bülach wächst überdurchschnittlich. Von 1995 bis 2016 hat die Bevölkerung um 45% zugenommen. Im gleichen Zeitraum betrug das Wachstum in der ganzen Schweiz rund 18% und im Kanton Zürich knapp 24%. Bülach wird weiter stark wachsen. Die Prognosen gehen von weiteren bis Einwohnerinnen und Einwohnern in den kommenden Jahren aus. Im Jahr 2022 wird mit einer Bevölkerung von Personen gerechnet. Bis 2040 werden es bis zu bis Personen mehr sein, was einer Bevölkerungszahl von bis Personen entspricht. Das Erhalten der Wohn- und Lebensqualität in Bülach sowie das Sicherstellen einer den Bedürfnissen der Bevölkerung gerechten Infrastruktur sind grosse Herausforderungen auf politischer Ebene. Aufgabenwachstum und Vernetzung Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung sowie die Aufgabenverschiebung von Bund und Kanton an die Gemeinden führen zu neuen respektive zusätzlichen Aufgaben auf Gemeindeebene (z.b. Arbeitsintegration, Tagesbetreuung, Pflegefinanzierung). Als Bezirkshauptort ist Bülach Standort für regionalisierte Ämter (Zivilstands- und Betreibungsamt, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Betreibungsamt). Sinnvollerweise werden verschiedene Aufgaben regional gelöst, wie z.b. Polizei oder Alters- und Gesundheitsthemen, da der funktionale den politischen Raum überholt hat. Damit zeigt die politische Tätigkeit von Gemeinderat und Stadtrat Wirkung über die Grenzen von Bülach hinaus. Dies entspricht auch der Rolle von Bülach, welches im kantonalen Richtplan als ein kantonales Zentrumsgebiet bezeichnet wird. Die Notwendigkeit einer stärkeren Vernetzung zeigt sich in der Anzahl der Delegationsämter. Diese ist seit 1998 stark gestiegen. 4

5 Politische Behörden und EVO Im Jahr 1974 sagte die Bevölkerung von Bülach ja zur Parlamentsgemeinde mit einem Gemeinderat mit 36 Mitgliedern und einem Stadtrat von 9 Mitgliedern wurde die Zahl der Mitglieder im Gemeinderat von 36 auf 28 und jene im Stadtrat von 9 auf 7 reduziert. Der Stadtrat schlug damals vor, die bisherige Entschädigung der neun Mitglieder auf die verbleibenden sieben zu verteilen. Er begründete seinen Vorschlag damit, dass sich der Arbeitsumfang im Gegensatz zur Anzahl Mitglieder im Stadtrat nicht reduzierte. D.h. die gleiche Arbeit wird neu auf sieben und nicht mehr auf neun Personen verteilt, was zu einer höheren Belastung der verbleibenden sieben Stadtrats-Mitglieder führt. Diesen Vorschlag lehnte der Gemeinderat ab. Basierend auf den Erfahrungen mit der neuen Struktur im Stadtrat genehmigte der Gemeinderat in den Jahren 2009 und 2012 je eine Anpassung der Entschädigung für die Stadträte. Gegen beide Beschlüsse des Gemeinderats zur Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung EVO) wurde das fakultative Referendum ergriffen. Beide Abstimmungsvorlagen zur Anpassung der Entschädigung der Behörden wurden an der Urne abgelehnt. 2. Erster Vorschlag für die zukünftige Organisation Stadtrat Die letzten Jahre haben gezeigt, dass ein Stadtratsmandat in Bülach einen Arbeitseinsatz von 900 bis Stunden im Jahr erfordert. Davon ausgehend, dass ein Mandat mit einer Arbeitsleistung von bis zu 20% (entspricht etwa 360 Stunden/Jahr) als Nebenamt bezeichnet wird, müsste bei den heutigen Stadtratsmandaten in Bülach eher von Teilämtern mit Pensen zwischen 50% und 80% gesprochen werden. Es ist erforderlich, einen grossen Teil dieses Pensums tagsüber zu leisten. Das hat Konsequenzen für die beruflichen Möglichkeiten potentieller Kandidatinnen und Kandidaten. Nicht alle Arbeitgeber können oder wollen ihre Mitarbeitenden in diesem Umfang für ein politisches Amt freistellen. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob und wie gut sich ein berufliches Vollpensum mit einem Teilamt von mindestens 50% vereinbaren lässt resp. zu verantworten ist und wie sich das auf den Kreis von möglichen Interessenten für ein Amt in der Bülacher Exekutive auswirkt. Stossrichtung des stadträtlichen Vorschlags - Grösse des Stadtrats: Der Stadtrat besteht weiterhin aus sieben Mitgliedern - Die 17 Geschäftsfelder werden durch 7 Ressorts ersetzt (Konsequenz aus der 1:1-Führung Stadtrat und Verwaltung) - Einführung von Teilämtern für alle Mitglieder des Stadtrats o Stadtpräsidium 80% o Präsidium Schulpflege 60% o Stadtrats-Mitglied 50% - Neue Entschädigung für den Stadtrat o Stadtpräsidium Fr (Basis Fr für 100%) o Präsidium Schulpflege Fr (Basis Fr. 150'500 für 100%) o Stadtrats-Mitglied Fr (Basis Fr für 100%) - Regelung für die Entschädigung aus Delegationsämtern - Gemeindevergleich: Umfrage bei zehn Gemeinden 5

6 Die Einführung von Teilämtern mit definierten Pensen würde, verglichen mit der Entschädigung in der laufenden Legislatur, jährliche Mehrkosten von Fr verursachen. Unter Berücksichtigung der Pauschalspesen entspräche dies einer Zunahme von 74.4%. In Beilage 1 sind sämtliche Details zur Vernehmlassung ersichtlich. 3. Vernehmlassung in den politischen Parteien Der Stadtrat hat die politischen Parteien eingeladen, zum neuen Organisationsmodell Stadtrat Stellung zu nehmen. Die Original-Stellungnahmen aller Parteien sind in Beilage 2 ersichtlich. 3.1 Konsens aller Parteien Zu diesen Themen äusserten sich alle Parteien zustimmend: - Weiterhin sieben Mitglieder im Stadtrat - Einführung von sieben Ressorts - Abschaffung der Geschäftsfelder 3.2 Kernaussagen der Stellungnahmen Die Kernaussagen der einzelnen Parteien lauten (in alphabetischer Reihenfolge): Alternative Liste (AL) - Eine stärkere Professionalisierung von Stadtpräsidium, Schulpräsidium und Stadtrat mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Pensen und Löhne wird befürwortet. Beobachter-Stadt-Bülach (BSB) - Eine Umwandlung der stadträtlichen Nebenämter in beamtenvertraglich geregelte Teilamtsverträge wäre für die politische Entwicklung fatal. - Einer Anpassung der heutigen Entschädigungs-Verordnung für die stadträtlichen Nebenämter um bis zu 20 bis 30% würde die BSB zustimmen, der Einführung von Teilämtern mit Anstellungsverträgen keinesfalls. Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) - Aufgrund der Finanzlage der Stadt Bülach würde eine kostenneutrale Lösung bevorzugt. - Die EDU schlägt vor, die Entschädigungen für den Stadtrat auf dem heutigen Niveau zu belassen. Evangelische Volkspartei (EVP) - Die zwei Prinzipien Anstellung im Teilamt und Ausrichtung einer adäquaten Entlöhnung wird unterstützt. - Die vorgeschlagenen Pensen für das Stadtpräsidium und das Schulpräsidium sind plausibel. - Bei jenen für die übrigen Mitglieder des Stadtrats sieht die EVP Spielraum. Es wird empfohlen, eine leichte Reduktion zu prüfen. Freisinnig Demokratische Partei - Politarbeit soll anständig bezahlt werden, um die Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und politischem Amt besser zu gewährleisten. 6

7 - Grundsätzlich wird die Einführung von Teilämtern befürwortet. - Mit einem Pensum von 80% für das Stadtpräsidium und 60% für das Schulpräsidium ist die FDP einverstanden. Das Teilamt von 50% der übrigen Stadträte sollte flexibel gehandhabt werden, um den unterschiedlichen Arbeitsanfall in den einzelnen Ressorts zu berücksichtigen. Grüne Partei GP - Die vorgeschlagenen Pensen sind sinnvoll. - Die Grüne Partei würde dem Stadtpräsidium auch ein 100% Vollamt zusprechen. - Die vorgeschlagenen Entschädigungen werden als zeitgemäss und nachvollziehbar erachtet. - Aufgrund der hohen Zunahme der Entschädigung von fast 75% wird der Vorschlag des Stadtrats unterstützt, auch wenn die zukünftige Entschädigung damit deutlich hinter dem Mittel der untersuchten Städte liegt. Grünliberale Partei GLP - Der Vergleich mit anderen Gemeinden zeigt eine klare Unterbezahlung der Bülacher Amtsträger. - Vorstellung: Fr Brutto-Salär für 100% exkl. Spesen. - Pensum Stadtpräsidium max. 65%, Schulpräsidium max. 45%, Stadtrats-Mitglied 30% Sozialdemokratische Partei SP - Dem Fazit des Berichts wird vollumfänglich zugestimmt. Schweizerische Volkspartei SVP - Die Einführung von Teilämtern und damit die Verbeamtung des Stadtrats werden kategorisch abgelehnt. - Das Fazit des Stadtrats kann die SVP nicht teilen. - Zum heutigen Zeitpunkt wird eine Entschädigungserhöhung abgelehnt, da der Vernehmlassungstext keine seriöse Stellungnahme zulässt. 4. Dank an die Parteien Der Stadtrat dankt den Parteien für die intensive Auseinandersetzung mit dem stadträtlichen Vorschlag und die vielen wertvollen Hinweise. Die Stellungnahmen beinhalten zum Teil viele Themen aus der politischen Landschaft in Bülach. In Antrag und Weisung fokussiert sich der Stadtrat auf das Organisationsmodell und die Entschädigungen. Einzelne Themen, wie z.b. die Offenlegung der privat gehaltenen Mandate der Stadträte, wird der Stadtrat im Sinne der Corporate Governance nach dem definitiven Entscheid in Angriff nehmen. 5. Überarbeiteter Vorschlag des Stadtrats Die Stellungnahmen der Parteien zur Vernehmlassung haben den Stadtrat bewogen, seinen Vorschlag zum neuen Organisationsmodell Stadtrat zu überdenken. Mit dem überarbeiteten Vorschlag will der Stadtrat - Die Qualität der Sachpolitik und damit eine nachhaltige Entwicklung der Stadt Bülach sichern 7

8 - Transparenz bezüglich Anforderung und Arbeitsbelastung eines Stadtratsamts schaffen - Vereinbarkeit von Beruf und politischem Amt besser sicherstellen - Eine der Aufgabe gerecht werdende Entschädigung erreichen Die Erfahrung des Stadtrats zeigt, dass ein Stadtrats-Amt mit einer beruflichen Tätigkeit von 100% seit Längerem nicht mehr vereinbar ist. Die Arbeitszeiten sind nur teilweise regelmässig und planbar. Ein Stadtrat ist tagsüber, abends und an den Wochenenden im Einsatz. Um dies transparent zu machen und den Anforderungen an ein Stadtrats-Mandat gerecht zu werden, hat der Stadtrat das neue Organisationsmodell mit Ressorts, Teilämtern und entsprechender Entschädigung entwickelt. Es ist dem Stadtrat ein Anliegen, dass zukünftige Kandidatinnen und Kandidaten vollumfänglich wissen, was es heisst, ein Stadtrats-Mandat innezuhaben. Darauf basiert auch der neue Vorschlag des Stadtrats: 5.1 Grösse des Stadtrats Anzahl Stadtrats-Mitglieder Der Stadtrat spricht sich dafür aus, die Grösse des Stadtrats bei sieben Mitgliedern zu belassen und damit das Milizsystem zu stärken. Bei sieben Mitgliedern ist der Stadtrat gesellschaftlich und politisch breiter abgestützt und die Vereinbarkeit von Beruf und politischem Amt besser gewährleistet. 5.2 Ressorts anstelle von Geschäftsfeldern Der Stadtrat regt an, pro Stadtrat ein Ressort einzuführen und auf die Weiterführung der heutigen 17 Geschäftsfelder zu verzichten. Mit sieben Ressorts und sieben Abteilungen ist die 1:1-Beziehung auf den Ebenen Stadtrat und Verwaltung umgesetzt. D.h. ein Ressort (politische Verantwortung), welches durch ein Mitglied des Stadtrats geführt wird, entspricht einer Abteilung (operative Verantwortung). Die Aufhebung der Geschäftsfelder würde eine Änderung der Gemeindeordnung und damit eine Volksabstimmung bedingen. Die Absicht des Stadtrats ist es, die Organisation des Stadtrats zukünftig in der Geschäftsordnung des Stadtrats zu definieren und nicht mehr in der Gemeindeordnung. Eine allfällige Änderung der Gemeindeordnung würde im Rahmen der eh nötigen Revision der Gemeindeordnung (aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, gültig ab 1. Januar 2018, Revision auszuführen bis 2022) vorgenommen. 5.3 Nebenämter mit definierten Pensen Der Stadtrat sieht aufgrund der Stellungnahmen davon ab, Teilämter einzuführen. Massgeblicher Grund für die Einführung von Teilämtern war das Anliegen, die Arbeitspensen der Stadtrats-Mitglieder transparent zu machen und damit eine Basis für die Festlegung der Entschädigung zu haben. Nicht beabsichtigt war die Gleichstellung von Behördenmitgliedern und Verwaltungsmitarbeitenden. Der Stadtrat schlägt vor, die Stadtrats-Mandate weiterhin als Nebenamt, aber mit einem definierten Pensum zu bezeichnen. 5.4 Pensen und Entschädigung Der Stadtrat will dem politischen Umfeld und einem Teil der Vernehmlassungsantworten Rechnung tragen. Deshalb hat er die Pensen und die Entschädigung nach unten korrigiert. Im überarbeiteten Vorschlag sind die Pensen für das Stadtpräsidium und die Mitglieder des Stadtrats um 15% reduziert. In der laufenden Organisationsentwicklung der 8

9 Primarschule Bülach zeichnet sich ein neues Führungsmodell ab, welches das Präsidium der Schulpflege entlasten wird. Deshalb wurde das Pensum des Schulpräsidiums um 25% von 60% auf 35% gekürzt. Damit haben alle Mitglieder des Stadtrats mit Ausnahme des Stadtpräsidiums ein Pensum von 35%. Die Entschädigungsbasis wurde von Fr auf Fr für das Stadtpräsidium und von Fr auf Fr für die Mitglieder des Stadtrats inklusive Schulpräsidium reduziert. Um der schwankenden Arbeitsbelastung der einzelnen Stadtrats- Mitglieder gerecht zu werden, spricht sich der Stadtrat für die Beibehaltung eines Topfs zur freien Verfügung des Gesamt-Stadtrats aus. Im Vergleich zum Vorschlag in der Vernehmlassung ergibt sich folgendes Bild: Funktion Pensum Pensum Differenz Entschädigung Entschädigung Differenz in aus der in An- aus der Ver- in Antrag und Franken Vernehm- trag und nehmlassung Weisung in lassung Weisung in Franken Franken Stadtpräsidium 80% 65% -15% Schulpräsidium 60% 35% -25% Mitglied Stadtrat 50% 35% -15% Topf zur freien Verfügung Total Exekutive 390% 275% -115% Die jährlichen Mehrkosten gehen zu Lasten der Laufenden Rechnung. Die Gesamtkosten der Exekutive betragen damit 0.36% des Steuerhaushalts von total Fr resp. 1.2% der einfachen Staatssteuer von Fr Vergleich Entschädigung der Exekutiven Der Gemeindevergleich (siehe Beilage 1) beinhaltet vier Städte ausserhalb des Kantons Zürich. Um eine genauere Vorstellung zu bekommen, wie die Frage nach Entschädigung im Kanton Zürich gehandhabt wird, wurden die Daten für die Exekutiven in fünf Zürcher Gemeinden erhoben. Die nachfolgenden drei Tabellen zeigen je einmal die Werte für die gesamte Exekutive, die Stadt- und Gemeindepräsidien und die Mitglieder der Exekutiven. Gesamtentschädigung gesamte Exekutiven in Zürcher Städten und Gemeinden (Präsidien und Mitglieder) (alle Beträge in Franken, absteigend sortiert nach Kosten/Einwohner) Stadt/ Einwohnerinnen Entschädigung Sitzungs- Total Kosten/ Letzte Gemeinde und Einwohner Pauschal gelder und Einwohner Anpassung Spesen resp. gültig seit Fehraltorf Wallisellen Wädenswil Kloten Opfikon

10 Bülach * Bülach * *nur Spesen, keine Sitzungsgelder Gesamtentschädigung Präsidien der Exekutiven in Zürcher Städten und Gemeinden (alle Beträge in Franken, absteigend sortiert nach Kosten/Einwohner) Stadt/ Einwohnerinnen Entschädigung Sitzungs- Total Kosten/ Letzte Gemeinde und Einwohner pauschal gelder und Einwohner Anpassung Spesen resp. gültig seit Fehraltorf Wallisellen Wädenswil Kloten Opfikon Bülach * Bülach * *nur Spesen, keine Sitzungsgelder Der Arbeitsumfang dieser Stadtpräsidien bewegt sich zwischen einem Pensum von 50% und 80%. Gesamtentschädigung der Mitglieder der Exekutiven (ohne Präsidien) in Zürcher Städten und Gemeinden (alle Beträge in Franken, absteigend sortiert nach Kosten/Einwohner) Stadt/ Einwohnerinnen Entschädigung Sitzungs- Total Kosten/ Letzte Gemeinde und Einwohner pauschal gelder und Einwohner Anpassung Spesen resp. gültig seit Fehraltorf Wallisellen Wädenswil Kloten Opfikon Bülach * ** Bülach * ** *inkl. freiverfügbarer Betrag von Fr **nur Spesen, keine Sitzungsgelder 5.5 Entschädigungen aus Delegationsämtern und freiwilligen Mandaten Die in der Vernehmlassung vorgesehene Unterteilung in Mandate in der Stadt Bülach, gesetzlich oder statutarische zwingende und politisch-strategisch relevante Mandate hat sich als nicht eindeutig erwiesen. 10

11 Der Stadtrat schlägt vor, alle Mandate in die Kategorien Delegationsämter und Freiwillige Mandate zu unterteilen. Beilage 3 zeigt alle Delegationsämter und Freiwilligen Mandate in einer Übersicht. Delegationsämter Die Delegationsämter sind Teil des Stadtrats-Amtes. Jeweils zu Beginn der Legislatur wählt der Stadtrat aus seinem Kreis die Delegierten (Konstituierungsbeschluss). Entschädigungen aus den Delegationsämtern fliessen zu 100% in die Stadtkasse. Auf Basis des Jahres 2015 betragen die Entschädigungen aus Delegationsämtern Fr Freiwillige Mandate Freiwillige Mandate sind nicht Teil des Stadtrats-Amtes. Freiwillige Mandate übernimmt ein Mitglied des Stadtrats im Interesse der Stadt Bülach und/oder im Rahmen seiner Freizeit. Entschädigungen aus freiwilligen Mandaten gehen zu 100% an das jeweilige Stadtrats-Mitglied. 5.6 Corporate Governance Im Anschluss an der Gemeinderats- oder den Volksentscheid werden weitere Massnahmen im Sinne der Corporate Governance getroffen. So wird z.b. eine Liste der Delegationsämter inkl. Entschädigungen veröffentlicht und die Stadträte werden in Zukunft Mandate, Beteiligungen etc. nach festzulegenden Kriterien offenlegen. 6. Entschädigungsverordnung (EVO) Die Nebenämter mit definierten Pensen und der Erhöhung der Entschädigung erfordern eine Revision der Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionäre (Entschädigungsverordnung, EVO). Beilage 4 zeigt die heute gültige EVO, Beilage 5 die neue EVO gültig ab In Beilage 6 sind die heute gültigen und neuen Regelungen synoptisch dargestellt. Die Revision der EVO sieht folgende Änderungen vor: Generelle Anpassungen - Klarere Struktur (pro Behörde und Kommission ein eigener Artikel) - Die Funktionen wurden entweder neutral formuliert, z.b. Präsidium, oder in beiden Geschlechtern genannt, z.b. Funktionärinnen und Funktionäre. - Integrieren von bisher anders geregelten Entschädigungen: Steuervorstand und Mitglieder Wahlbüro - Die Währungsabkürzung für den Schweizer Franken wurde von CHF auf Fr. geändert. Anpassungen im Detail Art.1 Rechtsgrundlage Ersatzlos gestrichen, da in Art. 2 (neu Art. 1) und im neuen Artikel 17 enthalten. Art.2 Geltungsbereich Ist neu Art. 1. Es wurde einzig eine sprachliche Anpassung vorgenommen. 11

12 Art. 3 Behörden Da die Entschädigung jeder Behörde in einem eigenen Artikel geregelt wird, entstehen aus dem bisherigen Art. 3 folgende Artikel: - Art. 2 Gemeinderat: Keine Änderung. - Art. 3 Stadtrat: Enthält die Pensen im Nebenamt, die Entschädigung und Pauschalspesen der Stadtrats-Mitglieder sowie die Regelung über die Entschädigungen aus Delegationsämtern und freiwilligen Mandaten. - Art. 4 Primarschulpflege: Diese Behörde soll von neun auf sieben Mitglieder verkleinert werden (Revision Gemeindeordnung). Die Entschädigungen werden nicht angepasst. - Art. 5 Sozialbehörde: Keine Änderung. - Art. 6 Kommissionen für Grundsteuern (neu): Die Entschädigung für die Mitglieder der Kommission für Grundsteuern war bisher nicht in der EVO geregelt. Die bisherige Entschädigung betrug Fr Art. 4 Beratende Kommissionen Ist neu Art. 8. Ebenfalls neu sollen die Entschädigung dieser Kommissionen in der EVO festgelegt werden (Sitzungsgelder nach Art. 12). Art. 5 Wahlbüro Ist neu Art. 7. Die Entschädigung der Mitglieder des Wahlbüros soll neu in der EVO geregelt werden, jene für die Hilfskräfte weiterhin durch den Stadtrat. Art. 6 Funktionäre von Feuerwehr und Zivilschutz Ist neu Art. 9 und enthält lediglich eine sprachliche Anpassung. Art. 7 Friedensrichter Ist neu Art. 10. Die Entschädigung soll der heutigen Praxis (Fallpauschalen) angepasst werden. Art. 8 Stadtammann und Betreibungsbeamter Ist neu Art. 11, mit sprachlicher Anpassung und ergänzt mit dem Hinweis, dass alle Gebühren in die Stadtkasse fallen. Der Abschnitt bezüglich Sporteln wird gestrichen. Das Sportelsystem gibt es nicht mehr. Art. 9 Tag- und Sitzungsgelder Ist neu Art. 12 und in Sitzungsgelder umbenannt. Art. 10 Teuerungszulagen Neu Art. 13 und in Teuerungsausgleich umbenannt. Textlich ergänzt mit: Stadtrat kann dem Gemeinderat zu Beginn der Legislatur Art. 11 Spesenvergütung Neu Art. 14 und enthält eine sprachliche Anpassung. Art. 12 Unfall- und Haftpflichtversicherung Ist neu Art. 15 mit sprachlicher Anpassung. Ergänzt ist dieser Artikel mit je einer Regelung 12

13 - für die Fortzahlung der ordentlichen Entschädigung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft für die Mitglieder des Stadtrats und - die Versicherung der Stadtrats-Mitglieder gegen Nichtbetriebsunfall. Art. 13 Pensionskasse Neu Art. 16, neu formuliert, keine inhaltliche Änderung. Art. 14 Aufhebung früherer Erlasse Neu Art. 17 und ergänzt mit Gemeinderatsbeschluss und mit dem Hinweis, welche EVO mit der revidierten ersetzt wird. 7. Finanzen Stadtrat (Art. 3 EVO) Funktion Pensum Entschädigung 2016 (EVO inkl. Entschädigung ab 2018 Jährlich wiederkehrende Veränderung in Prozenten Teuerung*) im Nebenamt im Nebenamt Mehr- kosten Stadtpräsidium 65% % 6 Stadtratsmitglieder mit je 35% 210% % Betrag zur freien Verfügung % Total Entschädigung % Pauschalspesen % Total 275% % * Für die Berechnung der Teuerung gelten die Bestimmungen für das städtische Personal gemäss Art. 10 der Entschädigungsverordnung Entwicklung der Entschädigung Im Jahr 2000 betrug die Entschädigung für die Exekutive der Stadt Bülach Fr Die vorgeschlagene neue Entschädigung für die Exekutive beträgt ab 2018 Fr Das entspricht einer Zunahme inklusive Spesen über die letzten 18 Jahre von Fr oder 38.6%. Diese durchschnittliche Erhöhung von 2.1% pro Jahr enthält die reale Erhöhung der Entschädigung und den Teuerungsausleich. Weitere Anpassungen der EVO Die Entschädigungen aus Delegationsämtern des Stadtrats fliessen neu zu 100% in die Stadtkasse. Zum heutigen Zeitpunkt (Basis 2015) betragen diese Entschädigungen Fr Aus der Erhöhung der Entschädigung für die Mitglieder der Kommission für Grundsteuern (Art. 6 EVO) entstehen jährliche Mehrkosten von Fr Eine allfällige Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit etc. eines Stadtrats-Mitglieds (Art. 15 EVO) wird neu durch die Stadt Bülach bezahlt. 13

14 Übersicht der berechenbaren Mehrkosten Artikel in der EVO bisher neu Erhöhung in Franken Art Stadtrat Entschädigung Art Kommission für Grundsteuern Total Folgen einer Ablehnung des Antrags Bülach als Stadt entwickelt sich stark. Damit sind alle Ebenen gefordert: das Volk, der Gemeinderat und der Stadtrat. Die politischen Behörden sind dazu verpflichtet, die den Anforderungen entsprechenden Aufgaben zu definieren und die finanziellen Mittel dafür zu sprechen. Der Stadtrat sieht sich in der Verantwortung, die Entschädigung für die Exekutive heute angemessen zu regeln. Gerade weil die Anforderungen hoch sind und weiterhin zunehmen werden. Falls der Antrag abgelehnt wird, befürchtet der Stadtrat, dass das erfolgreiche Milizsystem in Bülach darunter leidet. Und damit auch die zukünftige Entwicklung der Stadt Bülach 9. Fazit Der Stadtrat ist überzeugt, dass zu diesem wichtigen und zukunftsgerichteten Thema ein guter und wertvoller Prozess stattgefunden hat. Die politischen Parteien wurden mit der Vernehmlassung frühzeitig eingebunden. Mit der Spezialkommission OE Politik fand ein regelmässiger Austausch statt. Der Stadtrat ist der Meinung, mit dem überarbeiteten Modell eine ausgewogene und zeitgemässe, aber auch notwendige Lösung zu präsentieren. Diese ist angemessen und trägt dem politischen Bülacher Umfeld Rechnung. Der Stadtrat nimmt damit seine Verantwortung wahr dafür zu sorgen, dass die Stadt Bülach auch in Zukunft über eine Organisation im Stadtrat verfügt, welche den hohen Ansprüchen und Anforderungen gerecht wird. 10. Kontaktpersonen Für weitere Auskünfte stehen gerne zur Verfügung: - Stadtpräsident Mark Eberli, Telefon oder mark.eberli@buelach.ch und - Stadtschreiber Christian Mühlethaler, Telefon oder christian.muehlethaler@buelach Der Gemeinderat wird gebeten, der Vorlage zuzustimmen. Behördlicher Referent: Stadtpräsident Mark Eberli 14

15 Stadtrat Bülach Mark Eberli Stadtpräsident Christian Mühlethaler Stadtschreiber (SRB-Nr. 94) Beilagen: 1. Vernehmlassung mit erstem Vorschlag des Stadtrats 2. Stellungnahmen der Parteien 3. Übersicht Delegationsämter und Freiwillige Mandate 4. Gültige Entschädigungsverordnung aus dem Jahr Neue Entschädigungsverordnung gültig ab Synoptische Darstellung der Änderungen in der Entschädigungsverordnung ( ) 15

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt. (Entschädigungsverordnung, EVO)

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt. (Entschädigungsverordnung, EVO) Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung, EVO) A. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Der Gemeinderat erlässt folgende Verordnung

Mehr

Reform Bericht zu Budget und Rechnung

Reform Bericht zu Budget und Rechnung Reform Bericht zu Budget und Rechnung Antrag und Weisung an den Gemeinderat 6. September 2017 Antrag Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen: 1. Das neue Layout des Berichts zu Budget

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der

Mehr

entschädigungsverordnung (evo)

entschädigungsverordnung (evo) entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen

Mehr

Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre

Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre vom 2. Dezember 2013; in Kraft auf Beginn der Amtsdauer 2014-2018 Inhalt I. Allgemeines... 2 Art. 1 Rechtsgrundlagen...

Mehr

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN

Mehr

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016 (EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.

Mehr

1. Die neue Behördenentschädigungsverordnung (BEV) gemäss Anhang wird erlassen.

1. Die neue Behördenentschädigungsverordnung (BEV) gemäss Anhang wird erlassen. Uster, 20. September 2010 Nr. Gemeinderat V4.04.30 Antrag der des Gemeinderates betreffend Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden (Behördenentschädigungsverordnung BEV) (Antrag Nr.

Mehr

Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde

Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde (vom 19. Juni 2006) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 3 Art. 1 Rechtsgrundlage

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision sverordnung Behörden Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt A N T R A G 1. Die Gemeindeversammlung genehmigt: Die Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen

Mehr

Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns

Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns Randtitel Geltendes Recht Neufassung Bezeichnung 1 1 Die Bezeichnung "Gemeindeammann" in den folgenden

Mehr

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates (FGPK)

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates (FGPK) Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates (FGPK) STADT AARAU Aarau, 5. Juni 2013 GV 2010-2013 / 378 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder

Mehr

Urnenabstimmung 3. März 2013

Urnenabstimmung 3. März 2013 GEMEINDERAT Urnenabstimmung 3. März 2013 Geschäft Gemeindeordnung Teilrevision Vormundschafts- und Schulwesen Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil Seite 1 von 6 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates 4. November 2003 Übersicht Der Grosse

Mehr

Teilrevision Gemeindeordnung

Teilrevision Gemeindeordnung Urs Waldispühl, Gemeindepräsident Orientierungsversammlung Weshalb bereits eine Teilrevision? (Erlassen am 22. Januar 2007, Inkraftsetzung 1. Januar 2008) Übergeordnete Gesetzesanpassungen Anpassung an

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats Wetzikon Sitzung vom 8. Februar 2017

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats Wetzikon Sitzung vom 8. Februar 2017 Auszug aus dem Protokoll des s Wetzikon Sitzung vom 8. Februar 2017 14 16.02 Organisation und Behörden generell, Gemeindeordnung BVG-Pflicht und Spesenanrechnung von Exekutivmitgliedern, Revision der Verordnung

Mehr

Führung einer Gemeinde: Modelle, Vorteile, Nachteile und Konsequenzen

Führung einer Gemeinde: Modelle, Vorteile, Nachteile und Konsequenzen Führung einer Gemeinde: Modelle, Vorteile, Nachteile und Konsequenzen Dr. Roger W. Sonderegger Maienfeld 16. Januar 2012 Inhalte Ausgangslage in den Gemeinden Führungsmodell der Privatwirtschaft Führungsmodelle

Mehr

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 101

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 101 Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 101 zu den Entwürfen eines Kantonsratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates sowie eines Kantonsratsbeschlusses

Mehr

Schulhaus Hohfuri Sanierung Pausenplatz. Kreditabrechnung. Antrag und Weisung an den Gemeinderat

Schulhaus Hohfuri Sanierung Pausenplatz. Kreditabrechnung. Antrag und Weisung an den Gemeinderat Schulhaus Hohfuri Sanierung Pausenplatz Kreditabrechnung Antrag und Weisung an den Gemeinderat 11. Januar 2017 Antrag Dem Gemeinderat wird beantragt, er wolle beschliessen: 1. Die Kreditabrechnung über

Mehr

Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates. I. Allgemeines, Besoldung und Ferien

Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates. I. Allgemeines, Besoldung und Ferien Dienstverhältnis und berufliche Vorsorge Stadtrat. Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates vom 9. August 008 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art.

Mehr

Werke / Wasserversorgung Neubau Hauptleitung Bäretsmoos - Frohaldenstrasse Fr

Werke / Wasserversorgung Neubau Hauptleitung Bäretsmoos - Frohaldenstrasse Fr Werke / Wasserversorgung Neubau Hauptleitung Bäretsmoos - Frohaldenstrasse Fr. 490 000.00 Antrag und Weisung an den Gemeinderat 28. Oktober 2015 Antrag Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle

Mehr

Der Gemeinderat der Stadt Lenzburg an den Einwohnerrat. Anpassung der Entschädigungen der Mitglieder des Stadtrats

Der Gemeinderat der Stadt Lenzburg an den Einwohnerrat. Anpassung der Entschädigungen der Mitglieder des Stadtrats 13/114 Der Gemeinderat der Stadt Lenzburg an den Einwohnerrat Anpassung der Entschädigungen der Mitglieder des Stadtrats Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren In dieser Sache unterbreiten

Mehr

Interkommunale Zusammenarbeit im Kanton Zürich Esta-Nr.:... Gemeindebehörden

Interkommunale Zusammenarbeit im Kanton Zürich Esta-Nr.:... Gemeindebehörden Interkommunale Zusammenarbeit im Kanton Zürich Esta-Nr.:... Gemeindebehörden Dieser Fragebogen geht an alle Mitglieder der Zürcher Gemeindeexekutiven. Wir bitten Sie, den Fragebogen aus Ihrer Sicht und

Mehr

GEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)

GEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement) GEMEINDERAT Reglement für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (Entschädigungsreglement) Inkrafttreten: 1. Juni 2016 -2- Die Geschäftsprüfungskommission

Mehr

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...

Mehr

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen

Mehr

Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung)

Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung) Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung) Genehmigt an der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde

Mehr

Bericht über die Ergebnisse der Umfrage. Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden

Bericht über die Ergebnisse der Umfrage. Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden Bericht über die Ergebnisse der Umfrage Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden Januar 13 Entschädigung von Ehrenamtlichen 1 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck der Umfrage 2 2. Ergebnisse der Umfrage

Mehr

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde GEMEINDE DACHSEN Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo]) vom 5. Dezember

Mehr

Botschaft. zuhanden der Volksabstimmung. vom 05. Juni 2016

Botschaft. zuhanden der Volksabstimmung. vom 05. Juni 2016 Botschaft zuhanden der Volksabstimmung vom 05. Juni 2016 betreffend Beteiligung an der zu gründenden "Engadin St. Moritz Tourismus AG" (ESTM AG) und Ermächtigung zur Erteilung eines Leistungsauftrages

Mehr

Vernehmlassung zur Vorlage «Ausbildungsverpflichtung in Spitälern, Heimen und bei der Spitex; Änderung Spitalgesetz und Sozialgesetz»

Vernehmlassung zur Vorlage «Ausbildungsverpflichtung in Spitälern, Heimen und bei der Spitex; Änderung Spitalgesetz und Sozialgesetz» Departement des Innern Ambassadorenhof Riedholzplatz 3 4509 Solothurn Solothurn, 23. Februar 2017 Vernehmlassung zur Vorlage «Ausbildungsverpflichtung in Spitälern, Heimen und bei der Spitex; Änderung

Mehr

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 441 NUGLAR Anhang zum Stellenplan und Gehaltsregulativ Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, n und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt

Mehr

Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)

Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement) Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement) vom 5. August 003 inklusive Nachtrag vom 9. August 0.. Seite

Mehr

Teilrevision der Verbandsstatuten

Teilrevision der Verbandsstatuten Primarschule Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach Teilrevision der Verbandsstatuten Antrag und Weisung an den Gemeinderat Bülach, 18. März 2014 Antrag Der Gemeinderat wird beantragt, er wolle beschliessen:

Mehr

Besoldungsreglement. Gemeinderat Kriens. vom 28. Januar gültig ab 01. Januar Nr. 0121

Besoldungsreglement. Gemeinderat Kriens. vom 28. Januar gültig ab 01. Januar Nr. 0121 Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens vom 8. Januar 999 gültig ab 0. Januar 999 Nr. 0 Seite INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Dienstverhältnis...3 Pflichten...3 Art. 3 Umfang der Tätigkeit...3 Art. 4 Besoldung...3

Mehr

Politische Gemeinde WIESENDANGEN. Behördenentschädigungsreglement

Politische Gemeinde WIESENDANGEN. Behördenentschädigungsreglement Politische Gemeinde WIESENDANGEN Behördenentschädigungsreglement vom 25. November 2013 1. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Gestützt auf die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wiesendangen, erlässt

Mehr

Namens des Gemeinderates

Namens des Gemeinderates Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Mehr

Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Vernehmlassung Pfäffikon, 26. Februar 2017 Vernehmlassung: in der Krankenversicherung Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrte Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Neue Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti ab Amtsdauer Informationsveranstaltung vom 24. Januar 2017

Neue Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti ab Amtsdauer Informationsveranstaltung vom 24. Januar 2017 Neue Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti ab Amtsdauer 2018 Informationsveranstaltung vom 24. Januar 2017 Ablauf 1. Einleitung und Zielsetzung der Orientierungsversammlung 2. Gründe für die Revision

Mehr

Personalreglement 6. Dezember 2007 / Revision 16. Juni 2016

Personalreglement 6. Dezember 2007 / Revision 16. Juni 2016 Personalreglement 6. Dezember 007 / Revision 6. Juni 06 INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung Rechtsverhältnis Art. Geltungsbereich Art. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. Privat-rechtlich angestelltes

Mehr

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN Gemeindereglement für den kommunalen Führungsstab Der

Mehr

STADT DÜBENDORF. Entschädigungs-Verordnung

STADT DÜBENDORF. Entschädigungs-Verordnung STADT DÜBENDORF Entschädigungs-Verordnung Verordnung über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen, der Einzelbeamtungen und der Funktionäre im Nebenamt letztmals revidiert am 5. September 2005

Mehr

Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat

Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat 12. Mai 2009 Nr. 2009-320 R-270-11 Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat zur Änderung der Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) 1. Ausgangslage

Mehr

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL .. ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über Rechte und Pflichten sowie die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übriger Organe der Gemeinde Oberwil (Entschädigungsreglement)

Mehr

Schulhaus Hohfuri Erweiterung, Erstellung von Gruppenräumen. Kreditabrechnung. Antrag und Weisung an den Gemeinderat

Schulhaus Hohfuri Erweiterung, Erstellung von Gruppenräumen. Kreditabrechnung. Antrag und Weisung an den Gemeinderat Schulhaus Hohfuri Erweiterung, Erstellung von Gruppenräumen Kreditabrechnung Antrag und Weisung an den Gemeinderat 6. Mai 2015 Antrag Dem Gemeinderat wird beantragt, er wolle beschliessen: 1. Die Kreditabrechnung

Mehr

Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest

Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 1711 Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest Bericht und Antrag des Stadtrates vom 21. Januar 2003 Das Wichtigste

Mehr

Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden

Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Vom 9. November 2015 Kurztitel: Sozialwesen Zuständig: Soziale Dienste Verordnung über das Sozialwesen der Stadt Baden Vom 9. November 2015 Der Stadtrat

Mehr

Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament

Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke Verordnung über das Jugendparlament Ausgabe 2005 2 Gestützt auf Art. 43 der Gemeindeordnung von Emmen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung über das Jugendparlament:

Mehr

PERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006

PERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006 PERSONALREGLEMENT vom 24. April 2006 Teilrevision vom 26. November 2012 Inhaltsverzeichnis 2 I Rechtsverhältnis Artikel Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal 3 3 Privatrechtlich

Mehr

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...

Mehr

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. An die Vernehmlassungsadressaten. Basel, 2. Mai 2017

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. An die Vernehmlassungsadressaten. Basel, 2. Mai 2017 Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels Münsterplatz 11 Postfach CH-4001 Basel An die Vernehmlassungsadressaten Tel.: +41 61 267 91 80 Fax: +41 61 267 91 50 E-Mail: hans-peter.wessels@bs.ch www.bvd.bs.ch

Mehr

HERABSETZUNG DER EINTRITTSCHWELLE IM RAHMEN DER 1. BVG-REVISION - FRAGEBOGEN ARBEITGEBER

HERABSETZUNG DER EINTRITTSCHWELLE IM RAHMEN DER 1. BVG-REVISION - FRAGEBOGEN ARBEITGEBER 1 11 HERABSETZUNG DER EINTRITTSCHWELLE IM RAHMEN DER 1. BVG-REVISION - FRAGEBOGEN ARBEITGEBER Unterneh mensmerkmale Folgende Daten sind aus dem BUR verfügbar: Grösse des Unternehmens (Anzahl Mitarbeitende

Mehr

Welcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit?

Welcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit? Eidgenössische Wahlen 2015 Befragung der Kandidierenden zum Thema Gleichberechtigung von Frau und Mann Publikation auf www.gleichberechtigung.ch Nationalratswahlen vom 18.10.2015 Kanton: BL Liste: 04 Evangelische

Mehr

Vernehmlassung Schulorganisation

Vernehmlassung Schulorganisation Vernehmlassung Schulorganisation Datum Abgeschickt 09-17-2017 18:44:35 Kontaktangaben Vernehmlassungsteilnehmer Organisation EVP Kanton Zürich Kontaktperson Peter Reinhard Adresse Josefstrasse 32 8005

Mehr

Stadt Luzern. Bericht und Antrag. Anpassung und Aufhebung von Erlassen im Hinblick auf die Zusammenlegung von Littau und Luzern

Stadt Luzern. Bericht und Antrag. Anpassung und Aufhebung von Erlassen im Hinblick auf die Zusammenlegung von Littau und Luzern AB Stadt Luzern Stadtrat Bericht und Antrag an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 29. April 2009 (StB 348) B+A 14/2009 Anpassung und Aufhebung von Erlassen im Hinblick auf die Zusammenlegung von Littau

Mehr

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG

Mehr

CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten

CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird nur die männliche Form verwendet, wobei in allen Fällen jeweils die weibliche und

Mehr

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt

Mehr

Politische Gemeinde Schöfflisdorf. Urnenabstimmung vom 30. November 2014 Aufnahme von Gesprächen über einen Zusammenschluss

Politische Gemeinde Schöfflisdorf. Urnenabstimmung vom 30. November 2014 Aufnahme von Gesprächen über einen Zusammenschluss Politische Gemeinde Schöfflisdorf Urnenabstimmung vom 30. November 2014 Aufnahme von Gesprächen über einen Zusammenschluss Beleuchtender Bericht (Verfasst von den Gemeinderäten Niederweningen, Oberweningen,

Mehr

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal Kontakt: Volksschulamt, Lehrpersonal, Walchestrasse 2, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei). Juni 205 /5 Freiwillige

Mehr

CUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz

CUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz CUMÜN DA SCUOL Gesetz über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen Entschädigungsgesetz INHALT Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1 Grundsatz 2 Spesenvergütung 3 Vollzug 4 II. Entschädigungen

Mehr

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

Reglement über die Aus- und Weiterbildung Reglement über die Aus- und Weiterbildung vom 9. November 04 Inhaltsverzeichnis Reglement über die Aus- und Weiterbildung.... Teil: Grundlagen... Art. Geltungsbereich... Art. Zweck... Art. Definitionen...

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

/10.00 Interpellation Romaine Rogenmoser und Mitunterzeichner betreffend Steuern Antwort des Stadtrats

/10.00 Interpellation Romaine Rogenmoser und Mitunterzeichner betreffend Steuern Antwort des Stadtrats 16.04.23/10.00 Interpellation Romaine Rogenmoser und Mitunterzeichner betreffend Steuern Antwort des s Interpellation von Romaine Rogenmoser Datum der Interpellation 16. Januar 2016 Titel der Interpellation

Mehr

Reglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement): Synopsis

Reglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement): Synopsis B ü r o G r o s s e r G e m e i n d e r a t Reglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement): Synopsis Geltendes Stadtratsreglement

Mehr

ANTRAG / WEISUNG. Familienergänzende Tagesstrukturen Konzept, Finanzierung. Gemeindeversammlung vom 2. April Antrag

ANTRAG / WEISUNG. Familienergänzende Tagesstrukturen Konzept, Finanzierung. Gemeindeversammlung vom 2. April Antrag Gemeindeversammlung vom 2. April 2009 ANTRAG / WEISUNG Konzept, Finanzierung Antrag Auf Antrag der Schulpflege beschliessen die Stimmberechtigen der Schulgemeinde Wallisellen an der Schulgemeindeversammlung

Mehr

1. November Mandate von Stadtpräsident Mark Eberli Vorsteher des Ressorts Präsidiales

1. November Mandate von Stadtpräsident Mark Eberli Vorsteher des Ressorts Präsidiales Mandate von Stadtpräsident Mark Eberli Vorsteher des Ressorts Präsidiales 1. Delegationsämter 1.a. Mandate in der Stadt Bülach Kontaktgruppe Wirtschaft Präsident 0 Kulturkommission Präsident 0 Standortförderung

Mehr

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) 77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse

Mehr

Reglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010

Reglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010 Reglement der Personalvertretung vom. Dezember 00.0. / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz... Artikel Mitgliedschaft... Artikel Vorsitz... Artikel Aufgaben... Artikel 5 Kompetenzen...

Mehr

Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat

Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat GR Nr. 2012/362 Zürich, 3. Oktober 2012 Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat Änderung der Subventionsverträge mit der Schauspielhaus Zürich AG, der Tonhalle- Gesellschaft, dem Verein Theaterrat Gessnerallee

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

Reglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement)

Reglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement) Reglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement) vom 9. April 994 ) G7 Beilage 3 mit Änderungen gemäss Beschlüssen des Grossen

Mehr

Zielsetzung. Die Kosten der sozialen Wohlfahrt sind als gemeinsames gesellschaftliches Projekt für alle Gemeinden tragbar zu gestalten.

Zielsetzung. Die Kosten der sozialen Wohlfahrt sind als gemeinsames gesellschaftliches Projekt für alle Gemeinden tragbar zu gestalten. Zielsetzung Die Kosten der sozialen Wohlfahrt sind als gemeinsames gesellschaftliches Projekt für alle Gemeinden tragbar zu gestalten. Arbeitsgruppe Sozialkostenausgleich im GPV Mark Eberli, Stadtpräsident

Mehr

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...

Mehr

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

Mehr

Entschädigungsreglement

Entschädigungsreglement GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,

Mehr

Nr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007)

Nr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007) Nr. 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. September 994 (Stand. Juli 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8.

Mehr

Friedensrichter Änderung der Anstellungs- und Entschädigungsgrundlage P2.3 B E S C H L I E S S T :

Friedensrichter Änderung der Anstellungs- und Entschädigungsgrundlage P2.3 B E S C H L I E S S T : STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 29. April 2008 Friedensrichter Änderung der Anstellungs- und Entschädigungsgrundlage P2.3 Der Gemeinderat gestützt auf Art. 36, Ziff. 5, und Art. 70 der Gemeindeordnung

Mehr

Reglement über die Entschädigung und Spesen. Gemeinde Fraubrunnen

Reglement über die Entschädigung und Spesen. Gemeinde Fraubrunnen Reglement über die Entschädigung und Spesen Gemeinde Fraubrunnen Gültig per..07 Version Gemeindeversammlung vom 6.6.06 Seite / 9 INHALTSVERZEICHNIS Geltungsbereich Zweck / Anspruch Jahresentschädigungen

Mehr

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,

Mehr

Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation

Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation Wetzikon Seegräben 4. März 2015 Inhaltsverzeichnis der Verordnung über die Besoldung- und Entschädigung

Mehr

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen

Mehr

Kommissionsbericht Zur Vorberatung der Teilrevision Gemeindeordnung für die Politische Gemeinde Weinfelden

Kommissionsbericht Zur Vorberatung der Teilrevision Gemeindeordnung für die Politische Gemeinde Weinfelden Kommissionsbericht Zur Vorberatung der Teilrevision Gemeindeordnung für die Politische Gemeinde Weinfelden Bericht und Antrag der Kommission Sehr geehrter Herr Parlamentspräsident Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident

Mehr

Motion der Fachkommission III betreffend Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Betreuung im Vorschulalter wie auch die

Motion der Fachkommission III betreffend Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Betreuung im Vorschulalter wie auch die Motion der Fachkommission III betreffend Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Betreuung im Vorschulalter wie auch die Verordnung über die schulische Tagesbetreuung der Stadt

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz

Mehr

Kompetenzreglement GEMEINDE KOBLENZ. Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar Gemäss 39 Gemeindegesetz

Kompetenzreglement GEMEINDE KOBLENZ. Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar Gemäss 39 Gemeindegesetz Gemeinde Koblenz Kanton Aargau Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz GEMEINDE KOBLENZ Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar 2010 Der Gemeindeammann: Der

Mehr

Namens des Gemeinderates

Namens des Gemeinderates Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Vizeammann: Der Gemeindeschreiber:

Mehr

Aargauer Einwohnerratswahlen 2013

Aargauer Einwohnerratswahlen 2013 Aargauer Einwohnerratswahlen 2013 Im Kanton Aargau haben im Jahr 2013 in zehn Gemeinden Wahlen des Einwohnerrates stattgefunden, vier Gemeinden wählten am 22. September 2013 und sechs Gemeinden legten

Mehr

Statuten der Ethos Stiftung

Statuten der Ethos Stiftung Ethos Stiftung Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten der Ethos Stiftung Artikel 1 - Name und Sitz Unter dem Namen Ethos Schweizerische

Mehr

Reglement für die Controlling-Kommission. (vom )

Reglement für die Controlling-Kommission. (vom ) Reglement für die Controlling-Kommission (vom.0.007) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation Art. Zweck... Art. Wahl... Art. Organisation... Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat...

Mehr

2. Die Änderung sei auf Beginn der Amtsdauer 2018/2021, d. h. auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

2. Die Änderung sei auf Beginn der Amtsdauer 2018/2021, d. h. auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Baden, 3. Juli 2017 Der Stadtrat an den Einwohnerrat 38/17 Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats;

Mehr

Welcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit?

Welcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit? Eidgenössische Wahlen 2015 Befragung der Kandidierenden zum Thema Gleichberechtigung von Frau und Mann Publikation auf www.gleichberechtigung.ch Nationalratswahlen vom 18.10.2015 Kanton: TG Liste: 21 Junge

Mehr