Tätigkeitsbericht 2013

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1 - Tätigkeitsbericht 2013 Oö. Patientenvertretung Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 1

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Organisation der Oö. Patientenvertretung... 3 Organigramm... 4 Patientenrechte im Einzelnen Aufgaben, Beschwerdevorbringung Mitgliedschaften und Teilnahmen Fallzahlen, Beschwerdeaufkommen Ablauf einer Prüfung, Schematische Darstellung Ergebnisse Schadenersatzzahlungen Gesamtergebnis (außergerichtliche Schadenersatzleistungen) Verteilung der einzelnen Schadenersatzbeträge Fallbeispiele Informations- und Beschwerdestelle Patientenverfügung, Geschäftsanfall Schlusssatz BEI ALLEN PERSONENBEZOGENEN BEZEICHNUNGEN GILT DIE GEWÄHLTE FORM FÜR BEIDE GESCHLECHTER. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 2

3 Oö. Patientenvertretung Die Oö. Patientenvertretung besteht seit dem Jahr Die gesetzlichen Grundlagen bilden die 12 ff Oö. KAG 1997, LGBl.Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2012. Organisation Die Oö. Patientenvertretung besteht gem. 13 Abs.1 Oö. KAG 1997 aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung bestellt werden. Die Vorsitzende der Oö. Patientenvertretung ist seit bestellt. Die Oö. Patientenvertretung setzt sich im Einzelnen zusammen aus: 1. Einer Patientenvertreterin als Vorsitzende Dr. Renate Hammer, stellvertretende Vorsitzende - Dr. Birgit Mraczansky-Knödlstorfer 2. einem Arzt aufgrund eines Besetzungsvorschlages der Ärztekammer für Oberösterreich Prim. Univ. Prof. Dr. Peter Kühn und 3. einer rechtskundigen Person Hofrat Dr. Wilhelm Köhler rechtskundiges Ersatzmitglied Mag. Dr. Gerhard Hasibeder Für das ärztliche Mitglied wurden, entsprechend dem Gesetz, mehrere Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Oö. Patientenvertretung weisungsfrei. Der Sitz der Oö. Patientenvertretung befindet sich im Landesdienstleistungszentrum, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz. Die Geschäfte der Oö. Patientenvertretung werden vom Amt der Oö. Landesregierung unter der fachlichen Leitung der Vorsitzenden besorgt. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 3

4 Organigramm der Geschäftsstelle Dr. Renate HAMMER Vorsitzende Dr. Birgit MRACZANSKY-KNÖDLSTORFER Stellvertretende Vorsitzende Teilzeit 24 Stunden Dr. Claudia DEMMER Teilzeit 25 Stunden Irmtraud RECHBERGER Teilzeit 30 Stunden Mag. Luise LEIMER-FURTLEHNER Karenzvertretung seit Februar 2012 Sekretariat Teilzeit Je 30 Wochenstunden 20 Wochenstunden Maria WEISSENGRUBER Gabriele SCHLEIFER Sonja EICHMAYER Schreibbereich Sandra RACHBAUER Teilzeit 20 Stunden Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 4

5 Patientenrechte In Ausführung der Bestimmung des 5a des Kranken- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.g.f. enthält 28 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. für Oberösterreich Nr. 132/1997 i.d.g.f. eine beispielsweise Aufzählung der Patientenrechte. 28 Oö. KAG 1997 Abs 1 Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot die Rechte der Patienten (Abs. 2) in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird. Abs 2 Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass 1. Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können; 2. Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können; dabei ist sicherzustellen, dass die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung steht; 3. auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden; 4. ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können; 5. auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist; 6. auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist; 7. auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist; 8. neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht; 9. ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können; 10. bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird; 11. bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist; 12. bei der stationären Aufnahme von behinderten Patienten auf ihre besonderen Bedürfnisse zu achten ist. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 5

6 Die Patientencharta (Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG zur Sicherstellung der Patientenrechte) ist am in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 116/2001 bzw. LGBl. für Oberösterreich Nr. 89/2001). Sie enthält über 28 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 hinausgehende Patientenrechte, wobei seit längerem über eine Novellierung diskutiert wird. In der Patientencharta geregelte Rechtsbereiche: 1. Recht auf Behandlung und Pflege 2. Recht auf Achtung der Würde und Integrität 3. Recht auf Selbstbestimmung und Information 4. Recht auf Dokumentation 5. Besondere Bestimmungen für Kinder 6. Vertretung von Patienteninteressen 7. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Aufgaben Die Oö. Patientenvertretung ist zuständig für die Aufklärung von Missständen, die Behandlung von Beschwerden und die Erteilung von Auskünften, die jeweils mit dem Aufenthalt eines Patienten in einer oberösterreichischen Krankenanstalt zusammenhängen. Die Tätigkeit umfasst neben der Entgegennahme sämtlicher Beschwerden und Einholung aller erforderlicher Unterlagen, die inhaltliche Prüfung durch ein ärztliches Mitglied; bei Feststellung eines Haftungsgrundes die Bemühung um außergerichtliche Schadensbereinigung; weiters Information, Aufklärung und Vermittlung. Die Beschwerden werden entweder in Schriftform eingebracht oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache schriftlich aufgenommen. Gemäß 12 Abs. 1a Oö. KAG 1997 hat die Oö. Patientenvertretung in regelmäßigen Abständen - mindestens zweimal pro Jahr - Sprechtage in jenen Bezirken, in denen sich öffentliche Krankenanstalten befinden, abzuhalten. Beschwerdevorbringung Im Jahr 2013 kamen 33 Personen zu den Sprechtagen in den Bezirken. In der Geschäftsstelle im LDZ wurden 79 Eingaben persönlich vorgebracht. Insgesamt wurden daher im Berichtszeitraum 112 Beschwerden mündlich vorgebracht. Für die Entgegennahme der mündlichen Eingaben steht die Oö. Patientenvertretung täglich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung. Ein derartiges Gespräch dauert ca. 1 Stunde und es werden oft Probleme geschildert, die über den Zuständigkeitsbereich der Patientenvertretung hinausgehen. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 6

7 Die überwiegende Anzahl der Beschwerden wurde schriftlich, insbesondere per übermittelt. Im Internet steht unter der Adresse das abrufbare Formular zur Verfügung. Zusammenarbeit mit der sanitären Aufsichtsbehörde Im Sinne der Qualitätssteigerung fanden auch in diesem Jahr regelmäßig Jour Fix mit der sanitären Aufsichtsbehörde statt. Mitgliedschaften der Vorsitzenden Mitglied der Leitethikkommission des Landes OÖ und der weiteren lokalen Ethikkommissionen wie - Ethikkommission des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Linz - Ethikkommission des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz und - Ethikkommission des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern Ried Alleine in der Leitethikkommission des Landes Oberösterreich wurden im Jahr 2013 im Zuge der monatlich stattfindenden Sitzungen insgesamt 189 Studien behandelt. Mitglied der Oö. Gesundheitsplattform Vorsitzende der Entschädigungskommission des Oö. Patientenentschädigungsfonds Mitglied der Landespatientenschlichtungskommission der Oö. Zahnärztekammer Bei der Landespatientenschlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer wurden im vergangenen Jahr in insgesamt fünf Sitzungen 16 Fälle besprochen. Mitglied des Onkologiebeirates Oberösterreich Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 7

8 Teilnahme an Veranstaltungen, Aus- und Fortbildungen, Öffentlichkeitsarbeit "Seminar der Med. Gesellschaft für OÖ, AKH Linz" "Seminar der Med. Gesellschaft für OÖ. KH der Barmherzigen Brüder Linz" "Tag der Selbsthilfe" "Vortrag der Krankenpflegeschule Wagner-Jauregg" Eingaben bei der Oö. Patientenvertretung Bei den 642 Fällen handelt es sich ausschließlich um solche, die einen schriftlichen Aufwand verursacht haben. Davon bezogen sich 68 Eingaben (fast ausschließlich per E- Mail) auf allgemein zu beantwortende Anfragen. An die Oö. Patienten- und Pflegevertretung wurden im Berichtszeitraum 38 Anfragen oder Beschwerden gerichtet, welche sich auf im niedergelassenen Bereich tätige Ärzte und auf niedergelassene Zahnärzte bezogen, für die die Oö. Patienten- und Pflegevertretung keine gesetzliche Grundlage und somit keine Zuständigkeit hat. Weiters wurden im Jahr 2013 pro Monat ca. 565 Telefonate geführt, was aber nicht bedeutet, dass 565 Beschwerden pro Monat erhoben wurden. Eine Vielzahl der Telefonate ergibt sich aufgrund notwendiger Recherchen, Anfragen der Patienten betreffend den Stand des Verfahrens, Terminvereinbarungen, etc.. Bei der Bearbeitung der schriftlichen Eingaben ist es oft notwendig, mit den Patienten Rücksprache zu halten, um den Sachverhalt zu klären sowie zu ergründen, worum es dem Patienten eigentlich geht, gegen welche Krankenanstalt sich die Beschwerde richtet Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 8

9 und worin der Beschwerdegrund genau gelegen ist. Viele Patienten halten zunächst auch nur fest, dass die Intention der Beschwerdeeinbringung darin gelegen sei, zukünftig andere Patienten vor Schaden zu bewahren. Anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme stellte sich eigentlich immer heraus, dass sie sehr wohl auch Schadenersatzansprüche geltend machen möchten. Nicht selten wurden Probleme geschildert, die nicht in den Kompetenzbereich der Oö. Patienten- und Pflegevertretung fallen. Soweit dies möglich war, wurde Auskunft gegeben oder an die zuständigen Stellen weiterverwiesen. Im Rahmen der Oö. Spitalsreform wurde die Oö. Patientenvertretung als Ansprechstelle für allfällige Beschwerden nominiert. Im Jahr 2013 wurden diesbezüglich fünf Eingaben herangetragen. Inhaltlich wurden Probleme betreffend keine bzw. verzögerte Behandlungen sowie die teilweise unfreundliche Behandlung aufgrund von Einsparungen im Krankenhaus angeführt. Bundesweit gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen betreffend die Zuständigkeit der jeweiligen Patientenvertretung. Lediglich in zwei Bundesländern (darunter Oberösterreich) ist keine Zuständigkeit der Patientenvertretung für den niedergelassenen Bereich normiert. Seitens der Patienten bestand in vielen Fällen kein Verständnis dafür, dass die Oö. Patienten- und Pflegevertretung keine Unterstützung, um Beschwerden betreffend den niedergelassenen Bereich prüfen zu können, bieten konnte, insbesondere bei solche Patienten, die schon Erkundigungen in anderen Bundesländern gemacht und erfahren hatten, dass dort eine Zuständigkeit für den niedergelassenen Bereich besteht. Daher wäre es im Sinne der Patienten, den Zuständigkeitsbereich diesbezüglich auszudehnen und eine entsprechende gesetzliche Änderung herbeizuführen. Die LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz hat sich überdies am mit dem Thema der gesetzlichen Zuständigkeit einer unabhängigen Patientenanwaltschaft für den niedergelassenen Bereich befasst und wurde folgender Beschluss gefasst: Der Herr Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass für den niedergelassenen Bereich eine dem Krankenanstaltenbereich vergleichbare - bundesrechtliche Regelung geschaffen wird, mit der für Beschwerden von Patientinnen und Patienten eine gesetzliche Zuständigkeit einer unabhängigen Patientenvertretung vorgesehen ist und deren Finanzierung vom Bund sichergestellt wird. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 9

10 Eingebrachte Beschwerden in Relation zu den ambulant und stationär behandelten Patienten in den Oö. Krankenanstalten stationäre Aufenthalte 516 BESCHWERDEN ambulante Patienten Das Verhältnis zwischen den bei der Oö. Patientenvertretung eingebrachten Beschwerden und den stationären und ambulanten Behandlungen bewegt sich im Promillebereich (0,2). Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 10

11 Anfall der Eingaben bezogen auf die einzelnen Krankenanstalten Krankenanstalt Anzahl 2008 Anzahl 2009 Anzahl 2010 Anzahl 2011 Anzahl 2012 Anzahl 2013 AKH Linz Diakonissen KH Linz KH Braunau KH der Barmherzigen Brüder Linz KH der Barmherzigen Schwestern Linz KH der Elisabethinen KH Ried KH Sierning Klinikum Wels- Grieskirchen Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg LKH Bad Ischl LKH Freistadt LKH Gmunden LKH Kirchdorf LKH Rohrbach LKH Schärding LKH Steyr mit Standort Enns LKH Vöcklabruck UKH Linz Institute, Ambulatorien, Sozialversicherungsträger *) Gesamt *) Sozialversicherungsträger darunter fallen die Beschwerden betreffend Rehabilitations- und Kuranstalten, deren Rechtsträger sie sind Wie schon im letzten Tätigkeitsbericht erwähnt, wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrequenz alleine keine Rückschlüsse auf die medizinische Qualität einer Krankenanstalt zulässt. Ein Krankenhaus mit höherer Bettenanzahl und mehr Eingriffen hat ein höheres Beschwerdeaufkommen als vergleichsweise eine Krankenanstalt mit geringerer Bettenanzahl und weniger Eingriffen. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 11

12 Insgesamt fielen Im Jahr Beschwerdefälle in den Zuständigkeitsbereich der Oö. Patientenvertretung (266 Vorbringen von Frauen und 270 von Männern). Frauen 270 Männer Eingaben konnten speziellen medizinischen Fachgebieten zugeordnet werden Unfallchirurgie Chirurgie Innere Medizin Orthopädie Frauenheilkunde u. Geburtshilfe Neurologie und Psychiatrie Akutambulanz Neurochirurgie Augenheilkunde Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten Urologie Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie Kinderheilkunde einschl. Neonatologie Lungenabteilung Anästhesiologie Haut- und Geschlechtskrankheiten Radiologie Strahlendiagn. und -therapie sowie Nuklearmedizin Palliativstation Schmerzambulanz Intensivpflege Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 12

13 Vergleich der medizinischen Fachgebiete von 2011 bis 2013 Unfallchirurgie Chirurgie Innere Medizin Orthopädie Frauenheilkunde u. Geburtshilfe Neurologie und Psychiatrie Akutambulanz Neurochirurgie Augenheilkunde Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten Urologie Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie Kinderheilkunde einschl. Neonatologie Lungenabteilung Anästhesiologie Haut- und Geschlechtskrankheiten Radiologie Strahlendiagn. und -therapie sowie Nuklearmedizin Palliativstation Schmerzambulanz Intensivpflege Die Fachbereiche, in denen chirurgische Eingriffe vorgenommen werden, sind, wie schon bisher, besonders komplikationsbehaftet und risikoreich. Verwirklicht sich eine Komplikation, wird vom medizinischen Laien schnell der Schluss gezogen, dass ein Fehler ursächlich am fehlenden Erfolg Schuld sein könnte. Vergessen wird der Umstand, dass in der Medizin kein Erfolg geschuldet wird. Gerade nach Eingriffen, bei denen Medizinprodukte zum Einsatz kommen (Hüftprothesen, Knieprothesen, etc.) stellt sich manchmal der gewünschte Erfolg bzw. die Schmerzfreiheit nicht ein oder kommt es zu Infektionen, Luxationen, Lockerungen usw. und sind oft weitere Operationen notwendig. Dass niemand schuld sein soll, wird nicht toleriert. Ablauf einer Prüfung Die Patientenvertretung wird tätig aufgrund einer Beschwerde von Patienten einer oberösterreichischen Krankenanstalt gemäß 2 Oö. KAG oder von diesen nahestehenden Personen, welche schriftlich oder mündlich vorgebracht werden kann, oder aufgrund einer Eingabe einer Informations- und Beschwerdestelle des Krankenhauses. Nach Einholen der Krankengeschichte und einer ärztlichen Stellungnahme wird der Fall durch die OÖ.PPV in medizinischer und juristischer Hinsicht geprüft. Ziel dabei ist es, den maßgeblichen Sachverhalt zu klären und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, wobei in den häufigsten Fällen seitens der Patienten eine Schadenersatzzahlung angestrebt wird. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 13

14 Mögliche Ergebnisse 1. Die entsprechenden Voraussetzungen für Schadenersatz liegen aus Sicht der OÖ. PPV vor: Es wird direkt mit den rechtlichen Vertretern der Krankenanstalten bzw. mit deren Haftpflichtversicherungen Kontakt aufgenommen und über eine entsprechende Schadenersatzzahlung verhandelt. Der Fall wird an die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für OÖ herangetragen und dort in einer gemeinsamen Verhandlung mit dem Patienten und Vertretern der Krankenanstalten versucht, zu einer Einigung zu kommen. Bei einer Schiedsstellenverhandlung besteht für die Patienten die Möglichkeit, Fragen sowohl an den geladenen Arzt der betroffenen Krankenanstalt, als auch an das ärztliche und objektive Mitglied der Kommission der Schiedsstelle zu stellen. Jeder Fall wird ausführlich diskutiert, wofür meist ein Zeitraum von ca. einer halben Stunde zur Verfügung steht. In jenen Fällen, in denen sich herausstellt, dass eine fachliche Klärung nicht möglich ist, wird ein Gutachten in Auftrag gegeben. Den Patienten erwachsen weder für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für OÖ noch für die in Auftrag gegebenen Gutachten Kosten. An vielen Beispielen zeigte sich, dass die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für OÖ für fachlich einwandfreie, nachvollziehbare und faire Lösungen sowohl für die Patienten als auch die Ärzte garantiert. 2. Die entsprechenden Voraussetzungen für Schadenersatz liegen nicht vor: Wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzung für eine Schadenersatzzahlung nicht vorliegen, also z.b. die Behandlung lege artis erfolgt ist (d.h. nach den Regeln der med. Heilkunst) oder gar kein Schaden eingetreten ist, wird der Beschwerdeführer vom erhobenen Sachverhalt und den weiteren rechtlichen Möglichkeiten informiert. Die meisten Patienten sind mit der Aufklärung ihres Vorwurfes und mit der Information, dass sie "richtig" behandelt wurden, zufrieden. Wenn eine Haftung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann und seitens des Krankenhauses keine Bereitschaft für eine außergerichtliche Schadensregulierung besteht, oder, wenn trotz korrekter Behandlung ein besonders schwerwiegender, komplikationsreicher Verlauf entstanden ist, wird dem Patienten die Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds empfohlen. Sind die Patienten mit dem Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens nicht einverstanden, sei es, dass seitens der Haftpflichtversicherung keine Bereitschaft für die Leistung einer Entschädigung besteht, oder vom Patienten die Höhe des Betrages als zu gering angesehen wird, besteht binnen der Verjährungsfrist noch immer die Möglichkeit, den Gerichtsweg zu beschreiten. Für die Dauer der Tätigkeit der Oö. Patienten- u. Pflegevertretung ist diese Frist gehemmt. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 14

15 Schematische Darstellung Patientenbeschwerde Einholung der Unterlagen vom KH (Krankengeschichte, Stellungnahme) ärztliche und juristische Prüfung Kein haftungsbegründender Fehler (Vorwurf des Patienten bestätigt sich nicht) Vergleichsverhandlungen direkt mit rechtlichem Vertreter des KH oder Haftpflichtversicherung Verhandlung vor der Schiedsstelle Entschädigungsleistung durch Haftpflichtversicherung Keine Entschädigung durch Haftpflichtversicherung Mitteilung an Patienten unter Hinweis auf Patientenentschädigungsfonds Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 15

16 Ergebnisse Beschwerdeeingang vor dem Jahr Fälle Beschwerdeeingang im Jahr Fälle 608 abgeschlossene Fälle Kein Schadenersatz in 535 Fällen Schadenersatz in 73 Fällen Für die Patienten konnte kein Schadenersatz erwirkt werden, wenn weder ein Behandlungsfehler noch ein sonstiger Haftungsgrund festgestellt werden konnte oder der Rechtsträger der Krankenanstalt bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine Haftungsübernahme ablehnte. Der Patient erhielt in solchen Fällen immer eine schriftliche Mitteilung, selbst wenn ein ausführliches telefonisches Gespräch mit ihm geführt worden war. Neben dem Erhebungsergebnis und unserer Beurteilung wurde ihm auch ein Informationsblatt über die weiteren rechtlichen Möglichkeiten zur Kenntnis gebracht. Sofern eine Haftung nicht eindeutig festgestellt werden konnte, wurde er darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag an den Oö. Patientenentschädigungsfonds zu stellen. Vereinzelt wollten Patienten, bei denen kein Schaden eingetreten war, nur Aufklärung über Vorgefallenes. Auch diese Fälle sind in den 535 Fällen eingerechnet, in denen kein Schadenersatz für den Patienten erzielt werden konnte. Es wurde aber das Beschwerdevorbringen positiv erledigt, d.h. der Einschreitende erhielt die gewünschte Auskunft und Information. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 16

17 Schadenersatzzahlungen 1. Ergebnisse aufgrund direkter Kontaktaufnahme mit dem Rechtsträger bzw. der Haftpflichtversicherung der Krankenanstalt: In 36 Fällen konnte direkt mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt bzw. der Haftpflichtversicherung ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von insgesamt ,00 Euro vereinbart werden. Dieser Betrag wurde auch an die Patienten ausbezahlt , , , , , , , , , Ergebnisse anlässlich der Involvierung der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für OÖ: Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 72 Fälle an die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für OÖ abgetreten Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 17

18 In 73 Fällen fand eine Schiedsstellenverhandlung statt. Es wurden auch Fälle behandelt, die im Jahr 2012 an die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für OÖ abgetreten worden sind. (Auch, wenn mehrere Krankenanstalten von der Beschwerde betroffen waren, wurde das als ein Fall gewertet.) In 37 Fällen konnte mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt bzw. der Haftpflichtversicherung ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von insgesamt ,00 Euro für die Patienten erwirkt werden , , , , , , , , , In 36 Fällen wurde durch den Rechtsträger des Krankenhauses bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine Haftungsübernahme abgelehnt. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 18

19 Gesamtergebnis - außergerichtliche Schadenersatzleistungen im Vergleich von 2005 bis , , , , , , , , , In 73 Fällen wurden im Jahr 2013 insgesamt Ersatzleistungen von ,00.-- erbracht. Die Höhe der Ersatzleistung ist im Jahr 2013 im Vergleich zu 2012 bei Rückgang der Fälle um mehr als 100% gestiegen (2012: 81 Fälle, 2013: 73 Fälle). Die Steigerung ist auf das höhere Schadensausmaß der Fälle zurückzuführen. So betrug die Schadenersatzleistung bei einer gynäkologischen OP, bei Läsion beider Harnleiter und der Harnblase: Beinamputation auf Grund von Diagnoseverzögerung: Verzögerung bei ärztlicher Versorgung eines Schlaganfalles: Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 19

20 Aus diesem Diagramm ist ersichtlich, dass die meisten Beträge (2/3) im Bereich bis zu einer Höhe von liegen. Die durchschnittliche Höhe der Entschädigung pro Patient betrug etwa Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 20

21 Fallbeispiele Fehlende Aufklärung über das Vorliegen einer Erkrankung als Ursache für falsche finanzielle Lebensplanung? Ein Patient bringt vor, dass bereits bei einem Krankenhausaufenthalt im Jahre 2006, wie er später erfahren habe, Blutbildveränderungen aufgefallen waren, diese ihm aber nicht mitgeteilt wurden. Bei einem Krankenhausaufenthalt im Jahre 2012 wurde aufgrund des pathologischen Blutbildes an eine bösartige Erkrankung des blutbildendes Systems gedacht. Der Patient musste sich Aderlässen unterziehen und erhielt nach eigenen Angaben aufgrund dieser notwendigen Therapien einen bereits zugesagten Job nicht. Der Verdacht einer bösartigen Knochenmarkserkrankung bestätigte sich nach genauer Abklärung nicht, sodass von ärztlicher Seite davon ausgegangen wird, dass es sich um eine reaktive Polyglobulie handelt, möglicherweise durch das Rauchen (mit-)verursacht. Die Therapie der Polyglobulie besteht in gelegentlichen Aderlässen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit lässt sich daraus nicht ableiten. Der Patient insistierte, dass, wäre eine Mitteilung über seine Erkrankung bereits 2006 erfolgt, seine finanzielle Lebensplanung eine andere gewesen wäre. Nun sei er nicht mehr in der Lage, sein Eigenheim zu finanzieren. Da das Krankenhaus eine Entschädigungsleistung ablehnte und der Patient mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Patientenvertretung nicht einverstanden war, wurde der Fall auf sein Verlangen hin auch von der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle geprüft. Eine haftungsbegründende medizinische Fehlbehandlung konnte dort ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Patient wandte sich schließlich an den Patientenentschädigungsfonds. Mangelnde Aufklärung über seltene Nebenwirkungen eines Medikaments Bei einem 20jährigen besachwalteten Patienten lag eine Entwicklungsstörung mit autistischen Elementen sowie Veränderungsängsten, Stereotypien und Aggressionen vor. Der Patient wurde vom behandelnden Arzt aufgrund unzureichender Wirkungen anderer Medikamente auf Topiramat eingestellt. Die Mutter des Patienten wurde über die häufigen Nebenwirkungen aufgeklärt. Es fanden engmaschige Kontrollen und Dosisanpassungen statt und es zeigte sich eine deutliche Besserung der Verhaltensauffälligkeiten und Aggressionsdurchbrüche. Anlässlich eines Spaziergangs bei hohen Außentemperaturen erlitt der junge Mann einen Hitzeschlag mit epileptischen Anfällen und konsekutivem Koma. Er verstarb nach 5 Tagen. Der Vorwurf der Eltern lautete nun, dass sie auf die schwerwiegende Nebenwirkung des Medikamentes, nämlich "verringertes oder gar kein Schwitzen mit der Folge einer lebensbedrohlichen Steigerung der Körpertemperatur", nicht hingewiesen wurden. Der Fall wurde vor der Schiedsstelle besprochen und ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter stellte fest, dass der Patient aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung für einen Hitzeschlag prädisponiert war und somit dieses Ereignis nicht notwendigerweise der Medikation mit Topiramat zugeschrieben werden kann. Weiters stellte er fest, dass die Mutter ausreichend über die wesentlichen Nebenwirkungen aufgeklärt worden war, eine Aufklärung über alle Nebenwirkungen sei weder praktikabel noch sinnvoll. Da der Krankenhausträger aufgrund dieses Gutachtens zu keiner Entschädigungsleistung bereit war, wurden die Eltern an den Patientenentschädigungsfonds verwiesen. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 21

22 Angeborener Hirnschaden beim Kind verstärkt durch Fehler bei Entbindung Eine Kindesmutter wandte sich im August 2010 mit dem Vorwurf an die Patientenvertretung, dass sie bei der Entbindung ihres Sohnes nicht ausreichend betreut worden wäre und daher ihr Kind aufgrund von Sauerstoffmangel einen Gehirnschaden erlitten hätte. Der Fall wurde vor der Schiedsstelle im Oktober 2011 verhandelt und von der Schiedskommission ein Gutachten in Auftrag gegeben. Nachdem der erste Gutachter aus Zeitgründen die Gutachtenserstellung abgelehnt hatte, langte im Juli 2012 das gynäkologische Gutachten ein, indem festgestellt wurde, dass die Schwangerschaft jedenfalls um einen Tag früher beendet hätte werden müssen, allerdings keine Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsprozesses gegeben war. Zur Beurteilung der Frage, welcher Schaden dadurch beim Kind entstanden ist, war ein weiteres neonatologisches Gutachten erforderlich, welches im April 2013 vorlag. Der Gutachter stellte fest, dass die Ursache der Bewegungs- und Entwicklungsstörung des Kindes die am 6.Lebenstag erstmals diagnostizierte periventrikuläre Leukenzephomalazie (Hirnerkrankung) war. Je nach Ausprägung kommt es dabei zu unterschiedlichen starken Ausfällen der motorischen Funktionen. Aus gutachterlicher Sicht war es aber nicht eindeutig darstell- bzw. quantifizierbar, ob eine frühere Entbindung um Stunden ein günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Er traf aber die Aussage, dass die verzögerte Entbindung den Schweregrad der Erkrankung doch aggraviert haben könnte. Nachdem zunächst seitens der Krankenhauses keine Bereitschaft für eine Schadenersatzleistung bestand, fand auf Betreiben der Patientenvertretung nochmals eine Verhandlung vor der Schiedsstelle statt, wo dann doch eine Einigung erzielt werden konnte. Die Eruierung der Höhe des Schadenersatzbetrages stellte jedoch eine beinahe unlösbare Herausforderung dar. Der außergerichtliche Vergleich wurde auch nachträglich vom Pflegschaftsgericht genehmigt. Anmerkung: Dieser Fall zeigt, dass die Klärung von komplexen Sachverhalten einerseits lange dauern kann und trotz zunächst scheinbarer Unlösbarkeit bzw. Aussichtslosigkeit doch ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden konnte. Langjährige Nasenatmungsproblematik hätte nicht sein müssen Eine Patientin unterzog sich in den Jahren 1998, 1999 und 2000 jeweils einer Nasenseptumkorrekturoperation, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg brachten. Nachts war die Nase vollkommen zu, tagsüber pfiff es in der Nase. Von einer weiteren Operation wurde abgeraten, da die Gefahr einer Stinknase bestand. Im Jahr 2010 wurde mittels CT ein Choanalpolyp nachgewiesen, der operativ entfernt wurde. Die Patientin vermutete daher, dass man ihr den langen Leidensweg bzw. die Atmungsproblematik hätte ersparen und diese Diagnose früher hätte stellen können. Seitens der Patientenvertretung wurde mit der Versicherung des Krankenhauses Kontakt aufgenommen und es wurde zur Klärung der Frage, ob bei der Behandlung Versäumnisse bzw. Fehler vorgelegen sind, ein Gutachten eingeholt. Aufgrund der nicht eindeutigen Feststellungen des Gutachters und des Umstandes, dass Befunde nicht vollständig vorlagen, lehnte die Versicherung die Ersatzansprüche ab. Auf Drängen der Patientenvertretung wurde der Gutachter mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragt. Nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens wurden wiederum die Ersatzansprüche der Patientin zurückgewiesen, obwohl der Gutachter festgestellt hatte, dass weitere Untersuchungen hätten vorgenommen werden sollen. Auf Betreiben der Patientenvertretung fand eine Schiedsstellenverhandlung statt, bei der dann doch für die Patientin eine zufriedenstellende Abgeltung erzielt werden konnte. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 22

23 Verletzung am Auge im Rahmen der Sporttherapie Der Patient befand sich wegen Depressionen in stationärer Behandlung auf der Abteilung für Psychiatrie. Im Rahmen der Sporttherapie nahm er auch am Basketballspiel teil. Dabei erlitt er durch einen scharfen Schuss einen Bluterguss am Auge. Nach etwa 4 bis 5 Tagen trat eine zunehmende Sehverschlechterung auf, die letztendlich mit bestehenbleibendem Punkte- und Grauschleiersehen endete. Da sich ein haftungsbegründendes Verschulden des Krankenhauses bei einer Sportverletzung im Rahmen einer Sporttherapie wohl nicht ableiten ließ, wurde seitens der OÖ.PPV die Anfrage an das Krankenhaus gestellt, ob Patienten im Rahmen ihrer Sporttherapie seitens des Krankenhauses unfallversichert seien und somit aus einer solchen eine Entschädigungszahlung geleistet werden könne. Mangels Bestehen einer derartigen Versicherung wurde dem Patienten die Antragsstellung an den Patientenentschädigungsfonds empfohlen. Abgebrochenes Nadelstück trotz Wurzelbehandlung noch immer im Zahnfleisch Nachdem bei einer Wurzelbehandlung durch einen niedergelassenen Zahnarzt unbemerkt ein abgebrochenes Stück einer Betäubungsnadel im Zahnfleisch stecken geblieben war, entwickelten sich im folgenden halben Jahr so starke Zahnschmerzen, dass die Patientin neuerlich den Zahnarzt aufsuchte. Dieser entdeckte am Röntgen das verbliebene Nadelstück und überwies die Patientin ins Krankenhaus. Die Patientin ging davon aus, dass das Nadelstück entfernt würde. Nach der Operation traten aber weiterhin Beschwerden auf. Nach etwa einem weiteren halben Jahr wurde am Röntgenbild noch immer die Nadelspitze entdeckt und die Patientin neuerlich ans Krankenhaus überwiesen. Nach einer weiteren Operation war das Nadelstück aber immer noch zu sehen. Die Patientin wandte sich zunächst mit ihrer Beschwerde wegen der abgebrochenen Nadel gegen den niedergelassenen Zahnarzt an die Landeszahnärztekammer. Es fand eine Besprechung vor der zahnärztlichen Schlichtungskommission statt. Eine Entschädigung für den Zeitraum, bis die Nadel entdeckt wurde, konnte erzielt werden. Für den weiteren Verlauf, dass die Nadel in den zwei nächsten Operationen nicht entfernt wurde, wandte sich die Patientin mit ihrer Beschwerde an die Oö. Patientenvertretung und der Fall wurde vor der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle der Ärztekammer für OÖ behandelt. Seitens des Krankenhauses bestand allerdings keine Bereitschaft für eine Entschädigungszahlung, sodass der Patientin die Antragsstellung an den Patientenentschädigungsfonds empfohlen wurde. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 23

24 Informations- u. Beschwerdestellen gemäß 11 Oö. KAG 1997 In allen Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes (Allgemeine Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Sanatorien, selbständige Ambulatorien) ist gemäß Abs. 1 leg. cit. eine Informations- u. Beschwerdestelle einzurichten, bei der Patienten der Anstalt oder diesen nahestehende Personen sich über Missstände bzw. Mängel, die mit dem Aufenthalt des Patienten in der Krankenanstalt zusammenhängen, mündlich oder schriftlich beschweren oder Auskünfte begehren können. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat der Leiter der Informations- u. Beschwerdestelle auf Verlangen mindestens jedoch vierteljährlich der Patientenvertretung, dem Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt und der Landesregierung einen vollständigen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigung der Begehren zu umfassen hat, vorzulegen. Die Oö. Patientenvertretung bedankt sich bei den Krankenanstalten für die gute Zusammenarbeit besonders auch hinsichtlich der kompetenten Erledigung der von ihr an sie weitergeleiteten Eingaben. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 24

25 Patientenverfügung Mit dem am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Patientenverfügungs-Gesetz werden die Voraussetzungen und die Wirksamkeit für die Errichtung einer Patientenverfügung geregelt. Eine Patientenverfügung ist ein Mittel, den eigenen Willen vorausschauend für den Fall kundzutun, dass man sich selbst nicht mehr äußern kann. Eine Patientenverfügung soll es Personen ermöglichen, genau definierte medizinische Behandlungen für einen Zeitraum, in dem sie nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind, abzulehnen. Die Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung einer Person. Gefordert wird, dass zum Zeitpunkt der Errichtung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben ist. Regelungen im Bundesgesetz Allgemeine Gültigkeitserfordernisse und mögliche Inhalte von Patientenverfügungen Möglichkeit der Errichtung einer verbindlichen oder beachtlichen Patientenverfügung Voraussetzungen und Formerfordernisse der verbindlichen Patientenverfügung Wirkungen der beachtlichen Patientenverfügung Gültigkeitsdauer von 5 Jahren für verbindliche Patientenverfügungen Jederzeitige Widerrufsmöglichkeit Unwirksamkeit Schutz vor Missbrauch Es können nur konkret genannte medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Nicht möglich ist die Ablehnung der Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, da dies Teil der Pflege ist. Abgelehnt werden kann jedoch das Setzen einer PEG-Sonde (und damit die Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit), da dies einen medizinischen Eingriff darstellt. Weiterhin nicht möglich sind Inhalte, die sich auf Maßnahmen der aktiven direkten Sterbehilfe beziehen. Voraussetzungen für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung Errichtung in Schriftform Konkrete Umschreibung der abgelehnten medizinischen Behandlung oder eindeutige Nachvollziehbarkeit aus dem Gesamtzusammenhang Umfassende ärztliche Beratung und Bestätigung Rechtliche Belehrung Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von 5 Jahren. Damit die Verbindlichkeit aufrecht bleibt, muss vor Ablauf von 5 Jahren unter Einhaltung aller Formerfordernisse die Patientenverfügung neu errichtet werden. Verliert der Errichter der Patientenverfügung jedoch innerhalb dieser 5 Jahre seine Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit, bleibt die verbindliche Patientenverfügung trotzdem wirksam. Mit dem am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Patientenverfügungs-Gesetz werden die Voraussetzungen und die Wirksamkeit für die Errichtung einer Patientenverfügung geregelt. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 25

26 Aufgaben der Oö. Patientenvertretung Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Patientenverfügung sind folgende Aufgaben von der Oö. Patienten- und Pflegevertretung zu übernehmen: 1. Auskunftserteilung über die gesetzlichen Voraussetzungen und die Möglichkeit der Errichtung einer beachtlichen bzw. einer verbindlichen Patientenverfügung; 2. Zusendung des Formulars und Informationsmaterials; 3. Inhaltliche Prüfung der errichteten Patientenverfügungen, allenfalls Veranlassung von Korrekturen; 4. Erteilung der rechtlichen Belehrung durch einen rechtskundigen Mitarbeiter der Oö. Patienten- und Pflegevertretung und damit Verbindlicherklärung der Patientenverfügung. Geschäftsanfall Die Anzahl der durchgeführten rechtlichen Belehrungen ist im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben, weil seit 1. Jänner 2012 nur noch Belehrungen für Personen bei Vorliegen einer sozialen Bedürftigkeit (Rezeptgebührenbefreiung, Ausgleichszulagenbezieher, Empfänger der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe, Einkommen/Pension bis Euro netto) durchgeführt werden. Es wurden insgesamt 9 rechtliche Belehrungen im Jahr 2013 durchgeführt, wobei die diesbezüglichen Patientenverfügungen ausschließlich von weiblichen Personen errichtet wurden. Bei 4 Fällen handelte es sich um eine Erneuerung nach Ablauf von 5 Jahren. Betreffend die medizinische Aufklärung haben sich alle Personen an einen Allgemeinmediziner gewandt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass eine generelle Unzufriedenheit bei den Patienten dahingehend vorliegt, als es nicht einfach zu eruieren ist, welche Ärzte das gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungsgespräch für die verbindliche Patientenverfügung vornehmen. Wenn der eigene Hausarzt dies ablehnt, ist es oft schwierig, insbesondere für ältere Menschen, einen anderen Mediziner, welcher der Patientenverfügung bejahend gegenüber steht, ausfindig zu machen. In den diesbezüglichen Anfragen an die Patientenvertretung wird dann oft um eine Empfehlung oder eine eventuell bestehende Ärzteliste ersucht, aus der ersichtlich ist, an welche Ärzte man sich in Oberösterreich zu diesem Zweck wenden kann. Wie viele Personen sich dazu entschlossen haben, eine beachtliche Patientenverfügung zu erstellen, für deren Errichtung eine rechtliche Belehrung nicht zwingend erforderlich ist, kann statistisch nicht ausgewertet werden. Einige Personen, die zum Teil die ausgefüllte Patientenverfügung zunächst ohne Angabe, ob eine beachtliche oder eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden soll, übermittelt haben, haben sich nach Kontaktaufnahme und ausführlichem Gespräch, indem die beiden Möglichkeiten erläutert wurden, für die Errichtung einer beachtlichen Patientenverfügung entschieden. Derzeit gibt es kein Register für Patientenverfügungen. Seitens der Oö. Patientenvertretung wird die Forderung nach der Schaffung eines Registers unterstützt. Gemäß 27 Gesundheitstelematikgesetz 2012 ist die Einrichtung eines entsprechenden Registers ab geplant. Es wird sich zeigen, ob diese Lücke mit der Einführung von ELGA geschlossen werden kann. Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 26

27 89 verbindl. Patientenverfügungen beachtl. Patientenverfügungen Anzahl der verbindlichen /beachtlichen Patientenverfügungen 2006 bis zwischen 40 u. 50 Jahre zwischen 51 u. 60 Jahre zwischen 61 u. 70 Jahre zwischen 71 u. 80 Jahre zwischen 81 u. 90 Jahre Alter der Personen, die 2013 eine verbindliche Patientenverfügung errichteten Am häufigsten genannte abgelehnte medizinische Maßnahmen - Wiederbelebung, - künstliche Ernährung (das Legen einer PEG- oder Magensonde) sowie - künstliche Beatmung und - Intensivtherapie bzw. intensivmedizinische Maßnahmen Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 27

28 WIR MÖCHTEN UNS SEHR HERZLICH BEI ALLEN PERSONEN UND INSTITUTIONEN BEDANKEN, DIE MIT UNS KOOPERIEREN UND UNSERE ARBEIT UNTERSTÜTZEN UND ES UNS SOMIT ERMÖGLICHEN, ERFOLGREICH SOWOHL FÜR DIE PATIENTEN ALS AUCH HEIMBEWOHNER TÄTIG SEIN ZU KÖNNEN. Oö. Patienten- und Pflegevertretung Vorsitzende Dr. Renate Hammer Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Telefon: 0732/ Fax: 0732/ Tätigkeitsbericht 2013 der Oö. Patienten- und Pflegevertretung Seite 28

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