Laborordnung der präparativen anorganischen Praktika
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- Alexandra Otto
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1 Institut für Anorganische und Analytische Chemie Laborordnung der präparativen anorganischen Praktika BETRIEBSANWEISUNG nach 14 GefStoffV vom (BGBI. I S 1643) Allgemeine Laborordnung Die Arbeitsatmosphäre in einem chemischen Laboratorium wird durch die Gesamtheit der darin tätigen Studierenden bestimmt. Verantwortungsbewusstsein und gegenseitige Rücksichtnahme sind die Grundvoraussetzungen für ein dem Anliegen des Praktikums entsprechenden Klima. Um die Gefährdung der eigenen Gesundheit und die der im gleichen Raum arbeitenden Kommilitonen sicher auszuschließen ist es notwendig, die im folgenden aufgeführten Punkte der Laborordnung strikt einzuhalten. Verstöße gegen die Laborordnung werden geahndet und können zum zeitweiligen Ausschluss vom Praktikum führen. Für entsprechende Schäden haftet der Verursacher. Die Kenntnis dieser Ordnung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Jeder Studierende ist für die Sauberkeit seines Arbeitsplatzes, für die fachgerechte Verwendung der zur Verfügung stehenden Geräte und Chemikalien sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Chemikalien, kontaminierten Verbrauchsmaterialen und Glasbruch selbst verantwortlich. Darüber hinaus sind die gemeinsam genutzten Geräte und Einrichtungen wie Rührtische, Waagen, Trockenschränke, Abzüge, Ausgüsse, Rotationsverdampfer, Ultraschallbäder u.a. sauber zu halten. Alle Versuchsanlagen sind so zu sichern, dass durch ihr Verbleiben im Labor keine Gefährdung eintreten kann. Beim Umgang mit gasförmigen, flüssigen oder festen Gefahrstoffen sowie mit denen, die als Stäube auftreten, haben Sie besondere Verhaltensregeln und die Einhaltung von bestimmten Schutzvorschriften zu beachten. Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie der mit Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die: sehr giftig(t + ) ätzend (C) brandfördernd (O) krebserregend giftig (T) reizend (Xi hochentzündlich (F + ) fruchtschädigend mindergiftig (Xn) explosionsgefährlich (E) leichtentzündlich (F) erbgutverändernd sind oder aus denen bei der Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.
2 alte Gefahrstoffpiktogramme neue Gefahrstoffpiktogramme verpflichtend für Einzelstoffe ab verpflichtend für Gemische / Zubereitungen ab Warnung Gesundheitsgefährdend Gefahr Gesundheitsschädlich 1. Grundregeln 1.01 Vor dem Umgang mit Chemikalien ist durch den Benutzer anhand geeigneter Datenbanken die Risikogruppe zu ermitteln, zu der der Stoff gehört. Die zugehörigen Sicherheitsratschläge sind beim Experimentieren zu befolgen. Die Kenntnis der besonderen Gefahren (H-Sätze) und die daraus folgenden Sicherheitsratschläge (P-Sätze) sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung verbindlich. Im Labor wird mit Chemikalien gearbeitet, die bei ihrer Einwirkung auf den Organismus Schädigungen hervorrufen können. Besondere Gefahren und Vorschriften sind für werdende oder stillende Mütter zu berücksichtigen. Es gibt kaum eine Chemikalie, die in den entsprechenden Konzentrationen nicht gefährlich ist, daher ist ein sauberes sowie vorausschauendes Arbeiten notwendig Alle Gebinde und Gefäße sind ordnungsgemäß zu beschriften und Chemikalien dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können. Flaschen ohne exakte Beschriftung sind nicht zulässig! 1.03 Sehr giftige und giftige Stoffe sind von einem Sachkundigen unter Verschluss zu halten. Sie werden sobald sie für bestimmte Versuche benötigt werden nach einer entsprechenden Belehrung vom zuständigen Assistenten ausgehändigt Sämtliche Standgefäße sind mit dem Namen des darin enthaltenen Stoffes und den Gefahrensymbolen zu kennzeichnen Das Einatmen von Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut und Augen sind zu vermeiden. Beim offenen Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder solchen Gefahrstoffen, die einen hohen Dampfdruck besitzen, ist im Abzug zu arbeiten. 2
3 1.06 Das Arbeiten mit offener Flamme ist prinzipiell nicht erlaubt, wenn erforderlich, werden die Bedingungen dafür vorher festgelegt Kleinstmengen überschreitende, nicht neutralisierte Säuren und Laugen sowie generell Lösungsmittel und Schwermetallsalze dürfen nicht in das Abwasser gegeben werden. Getrennt gesammelt werden: Halogenfreie Lösungsmittel, halogenhaltige Lösungsmittel, schwermetallhaltige Rückstände, kontaminierter Zellstoff, kontaminierte Handschuhe, Glasabfälle, Spritzen und Kanülen sowie Hausmüll Die im Haus verfügbaren Chemikalien und Lösungen sind ausschließlich für Lehre und Forschung bestimmt und dürfen somit nicht zu anderen Zwecken benutzt oder außer Haus gebracht werden Chemikalien dürfen nur in der erforderlichen Menge gegen einen vom Assistenten unterzeichneten Bestellzettel angefordert werden Etwaig zu viel entnommene Chemikalien werden in der Regel nicht wieder in die Vorratsflaschen zurückgefüllt (Ausnahmen legt der Assistent fest) Im Labor muss ständig eine Schutzbrille getragen werden. Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine Überbrille über der eigenen Brille tragen In den Labors ist das Zubereiten von Speisen und Getränken sowie das Essen und Trinken untersagt. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten Im Labor ist ständig ein Laborkittel zu tragen, dessen Gewebe auf Grund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lässt. Die Kleidung soll den Körper und die Arme ausreichend bedecken. Es darf nur trittsicheres Schuhwerk getragen werden Das Tragen von Schmuck im Labor sollte die Sicherheit nicht einschränken Es wird empfohlen, lange Haare am Kopf nach hinten wegzubinden, halten Sie mindestens 20 cm Abstand von allen Brennern, Heizgeräten und rotierenden Gegenständen Eigenmächtiges Arbeiten an Versuchen, die nicht zu den Aufgaben des Praktikums gehören, ist verboten Versuchsanlagen sind übersichtlich aufzubauen. Laufende Versuche dürfen nicht ohne Aufsicht gelassen werden Beim Umgang mit giftigen und ätzenden Druckgasen ist eine Atemschutzmaske mit geeignetem Filter am Arbeitsplatz bereitzuhalten. Für spezielle Arbeiten sind die Sonderlabore zu nutzen. Druckgasapparaturen müssen vom Assistenten abgenommen werden. 3
4 1.19 Die Anweisungen der Mitarbeiter des Instituts sind zu befolgen. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss vom Praktikum führen Besuchern ist der Zutritt zu den Labors nicht gestattet Im Laboratorium (Praktikumsraum) ist das Lagern von Gegenständen aller Art untersagt. (Garderobenschränke im Kellergeschoss nutzen) Die Praktikumsplätze befinden sich im Erdgeschoss im Raum E 014. Bei besonderen Vorkommnissen und Unfällen ist der Assistent vom Dienst (AvD) / Praktikumsleiter sofort zu benachrichtigen Für Schäden, die während der Laborarbeiten Glasapparaturen und Geräten entstehen haftet der Studierende Es ist nicht gestattet, allein im Labor zu arbeiten. Es muss mindestens ein zweiter Studierender anwesend sein. 2. Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen 2.01 Die Frontschieber der Abzüge sind in der Regel geschlossen zu halten, die Funktionsfähigkeit der Abzüge ist zu kontrollieren. Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden. Sitzen vor den Abzügen ist nicht gestattet Man hat sich über die Standorte und die Funktionsweise der Feuerlöscher, des Löschsandes, der Löschdecken, Verbandskästen, Notabsperrvorrichtungen für Gas und Strom sowie der Kühlwasserversorgung zu informieren. Eingriffe in die Versorgung dieser Medien sind auf Notfälle zu beschränken und die betroffenen Verbraucher sind zu warnen. Nach Eingreifen in die Gas-, Strom- und Kühlwasserversorgung ist unverzüglich ein Assistent beziehungsweise der Verwaltungsleiter des Hauses zu informieren Körper- und Augenduschen dürfen ausschließlich im Notfall benutzt werden. Missbrauch wird geahndet Die Benutzung eines Feuerlöschers oder eines Löschsandbehälters ist umgehend einem Assistenten beziehungsweise dem Leiter des Hauses zu melden Der Zustand und die Funktionsfähigkeit der Brandschutz- und Erste Hilfeeinrichtungen sind regelmäßig zu überprüfen. Entnommene Utensilien sind zeitnah wieder aufzufüllen. Ebenso darf die Barrierefreiheit dieser Brandschutz- und Hilfeeinrichtungen zu keiner Zeit eingeschränkt sein. Etwaige Fehlfunktionen / Unvollständigkeiten sind zu beseitigen, beziehungsweise unverzüglich zu melden. 4
5 Erste Hilfeeinrichtungen Brandbekämpfung Telefonapparat 3. Abfallverminderung und -entsorgung 3.01 Die Menge gefährlicher Abfälle ist dadurch zu vermindern, dass nur die unbedingt notwendigen kleinen Mengen von Stoffen bei Reaktionen eingesetzt werden. Beim Einsatz großer Lösungsmittelmengen ist der Wiederaufarbeitung der Vorzug vor der Entsorgung zu geben Reaktive Reststoffe, z.b. Alkalimetalle, Peroxide, Hydride, Raney-Nickel etc. werden zunächst gesammelt, zweifelsfrei beschriftet und sind nur nach Absprache und im Beisein eines Assistenten zu weniger gefährlichen Stoffen umzusetzen. 4. Verhalten in Gefahrensituationen 4.01 Beim Auftreten gefährlicher Situationen, zum Beispiel Feuer, Austreten gasförmiger Schadstoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind die folgenden Anweisungen einzuhalten: 4.02 Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden! 4.02 Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen des Raums auffordern, erste Maßnahmen zur Beendigung der Gefahrensituation einleiten 4.03 Gefährdete Versuche abstellen, Gas, Strom und gegebenenfalls Wasser abstellen. (Kühlwasser muss weiterlaufen!) 4.04 Assistenten vom Dienst beziehungsweise Praktikumsleiter benachrichtigen Bei Unfällen mit Gefahrstoffen, die Langzeitschäden auslösen können, oder die zu Unwohlsein oder Hautreaktionen geführt haben, ist ein Arzt aufzusuchen. Der Praktikumsleiter oder stellvertretend der Assistent sind darüber zu informieren. Eine Unfallmeldung ist schnellstmöglich im Institut für Anorganische und Analytische Chemie zu erstellen. 5
6 4.07 Jeder Praktikumsteilnehmer nach der Sicherheitseinweisung und der darin erfolgten Signatur der Belehrungsunterlagen gegen Unfall versichert. Er selbst ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Unfallversicherung erfüllt sind. Melden Sie Ihrem Praktikumsbetreuer jedes Vorkommnis während der Laborarbeit zum Beispiel Schnittwunden, Verätzungen. Alle Vorfälle (auch Bagatellverletzungen) werden im Laborbuch vermerkt Im Falle eines Alarms: Fluchtwege benutzen (Treppenhäuser, keine Aufzüge) und am zentralen Sammelpunkt (Ecke Steiger / Humboldtstraße) einfinden. einzuschlagender Fluchtweg Sammelpunkt 5. Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung 5.01 Bei allen Hilfeleistungen ist auf die eigene Sicherheit zu achten! Die folgenden Punkte beziehen sich auf die Erste Hilfe und ersetzen keinesfalls eine ärztliche Behandlung So schnell wie möglich einen notwendigen NOTRUF tätigen Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen Kleiderbrände löschen Notduschen nutzen, mit Chemikalien verschmutzte Kleidung vorher entfernen, notfalls bis auf die Haut ausziehen, mit Wasser und Seife reinigen, bei schlecht wasserlöslichen Substanzen diese mit Polyethylenglykolen von der Haut abwaschen und mit Wasser nachspülen Bei Augenverätzungen: beide Augen mit den an allen Spülen befindlichen Augenduschen von außen her zur Nasenwurzel bei gespreizten Augenlidern 10 Minuten oder länger spülen Bei Verbrennungen: festklebende Kleidung nicht abreißen und Brandblasen nicht öffnen Bei Verschlucken: sofort reichlich Wasser zu trinken geben, bei Säuren, Laugen, schaumbildenden Mitteln und leicht flüchtigen Lösungsmitteln nicht erbrechen lassen Bei Unfällen durch elektrischen Strom: Stets den Strom durch Betätigung des Notausschalters an einer Tisch- / Abzugseinheit unterbrechen. Danach Verunglückten durch nicht leitenden Gegenstand von der Stromquelle trennen 6
7 5.07 Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen Bei Bewusstlosigkeit und vorhandener Atmung in die stabile Seitenlage bringen, sonst Kopf überstrecken und bei einsetzender Atmung in die stabile Seitenlage bringen, sonst sofort mit der Beatmung beginnen. (Bei Herzstillstand: Herz-Lungen-Wiederbelebung durch ausgebildete Personen) Blutungen stillen, Verbände anlegen, dabei Einmalhandschuhe benutzen Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein lassen Es ist zu gewährleisten, dass der behandelnde Arzt über die Chemikalien informiert wird, die den Unfall hervorgerufen haben. Die benutzten Chemikalien und soweit vorhanden Erbrochenes sind sicherzustellen. 6. Alarmierungskette 6.01 Die Alarmierungskette ist durch den Praktikumsleiter (bzw. stellvertretend durch den AvD) einzuleiten. Fakultätsinterne / universitäre Alarmierung Gebäudeverantwortlicher (IAAC) ID Prof. Robl Sicherheitsbeauftragter (IAAC) Dr. Kilian Dekanat (CGF) Dr. Nestler Sicherheitsbeauftragter (CGF) Dr. Scholz Umweltbeauftragter (CGF) Dr. Weiß Dezernat IV Sicherheit DI Klaus Dezernat IV Technik Dr. Richter Sicherheitsdienst der Universität Jena, Dr. Sven Krieck Praktikumsleiter Stand 18/02/2014 SK 7
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