Wohnraummietvertrag für Wohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser

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1 Verlragsnr. Wohnramietvertrag für Wohnungen, Eigentswohnungen und Einfamilienhäuser Name, Vorname wohnhaft in (als Vermieter/in) Steuernmer vertreten durch und Name, Vorname (als Mieter/in 1) geboren am tn Beruf Pers.Ausweis/P assnr. Mieter/in 1 Ausstellungsotl zurzeil wohnhaft: Name, Vorname (als Mieter/in 2) geooren am BeruI Pers. Ausweis/PassNr. Mieter/in 2 Ausstellungsort zurzeil wohnhaft wird folgender Mietvertrag geschlossen: Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken) $ 1 Mieträe E tolgenoe Wohnung trfolgendeeigentswohnung, f totgenoeseinfamilienhaus Straße, Hausnmer: Postleitzahl, Ort: im rechts/m itte/links Das Mietobjekt besteht aus folgenden Räen: _ZimmeL Geschoss, _ sep. WC, außerdem folgenden Räen _ Küche/Kochnische, Bad/Dusche/WC, Diele/Flur, Balkon/Terrasse, Kellerräe ) Zutrefiendes ausfüllen/ankreuzen Alle Rechte bei Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH 01/10 3

2 Die Gartenfläche darf vom Mieter tr nicht genutzt werden ) Beschreibung Lage tr mitgenutzt werden ) tr alleine genutzt werden *). Ü Über Garagen / Stellplätze wird ein getrennter Vertrag abgeschlossen tr Mit diesem Vertrag wird die Garage/der Stellplatz Nr (genaue Beschreibung / Lage) mit vermietet. Soweit Gemeinschaftsräe wie Waschküche oder Trockensoeicher vorhanden sind. darf der Mieter diese im Rahmen der Hausordnung mitbenutzen. Die Verlragsparteien sind sich darüber einig, dass die Nutzung durch _ Personen erfolgt. Eine Anderung der Personenzahl ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. $ 9, Ziffer 5 bleibt unberührt. Die Anzahl der Schlüssel, die dem Mieter ausgehändigt werden, ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll bei Wohnungsübergabe. Verlust und Beschaffung von Schlüsseln sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die ausgehändigten Schlüssel sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Gleichzeitig hat der Mieter Schlüssel, die er zusätzlich seine Kosten hat anfedigen lassen, kostenlos an den Vermieter auszuliefern oder ihre Vernichtung nachzuweisen. Der Vermieter ist aus Gründen der Sicherheit des Gesamtobjektes berechtigt, bei Verlust von ausgehändigten oder durch den Mieter selbst beschafter Schlüssel Kosten des Mieters die erforderlichezahl von Schlüsseln und neuen Schlössern anfertigen zu lassen; diese Regelung gilt entsprechend für eine zentrale Schließanlage des Anwesens. Das gleiche gilt, wenn der Mieter beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel an den Vermieter herausgibt. Der Mieter ist z Ersatz der Kosten des Austausches von Schlössern nicht verpflichtet, soweit er nachweist, dass es an einer konkreten Sicherheitsgefährdung fehlt. Der Mieter hat dem Vermieter spätestens zwei Wochen nach Wohnungsübergabe mitzuteilen, wie der Zugang zur Wohnung für Notfälle bei nicht nur kurzfristiger Abwesenheit des Mieters ermöglicht wird. f.d E.)Vertrag unbestimmte Zeit s2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt mit dem Es läuft unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.) Die Kündigung muss schriftlich bis z dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht die Absendung, sondern den Zugang des Kündigungsschreibens an. Nach Abl des Mietverhälinisses kommt eine Vertragsverlängerung gemäß S 545 BGB nicht in Betracht..) Die außerordentliche Kündigung bleibt vorbehalten. Kündigungsverzicht: (maximal 4 Jahre ) Das obige Mietverhältnis wurde unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietpadeien verzichten wechselseitig bis z,f I ^l"t t (maximal 4 Jahre ab Vertragsabschluss) ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvedrages." Nach Abl des Verzichtszeitraes kann das Mietverhältnis wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Regelung nicht berühfi. 1.b) U) Zeitmietvertrag Das Mietverhältnis beginnt am der Mietzeit beabsichtigt,) oder und endet am, weil der Vermieter nach Abl f Ole Räe als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts zu nutzen. wie sie im Folgenden namentlich benannt werden, weil hierjür die nachstehenden Gründe bestehen: nähere Erläuterung: ) Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen *) vergl. $ 573 c BGB im Anhang.) vergl. S 545 BGB im Anhang "..) vergl. S 575 BGB im Anhang 01/10 Atle Rechte hei Haus & Grund Rheinland Verlao und Service GmbH

3 E oie Räe in zulässiger Weise zu beseitigen oder so wesentlich zu verändern oder instand zu setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwed würden, was sich aus den nachstehenden Gründen ergibt: nähere Erläuterungl f oie Räe an einen zur Dienstleistung Verpflichteten zu vermieten nähere Erläuterung: Die außerordentliche Kündigung bleibt vorbehalten. 2. Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich einen Vertrag unbestimmte Zeit gemäß Zift.la oder einen Vertrag bestimmte Zeit gemäß Ziff.lb handelt, durch vertragliche Vereinbarung oder im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Verfahrensbestimmungen für nicht preisgebundene Wohnungen zurzeit gemäß den $$ 557 bis 559b BGB und für preisgebundene Wohnungen gemäß $ 10 Wohnungsbindungsgesetz sowie $ 4 Abs. I der Neubaietenverordnung geändert werden). s3 Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichiigem Grund aus den im Gesetz geregelten Gründen außerordentlich kündigen. Nach Abl des Mietverhältnisses kommt eine Vertragsverlängerung gemäß S 545 BGB nicht in Betracht. ) s4 Miete und Betriebskosten 1. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete: a) Grund/Nettomiete für die Wohnräe E b) Grund/Nettomiete für Garage(n)/Stellplätze (sofern kein separater Vedrag abgeschlossen wurde) c) Abzurechnende Vorauszahlung die Betriebskosten gemäß SS 1, 2 Betriebskostenverordnung ) d) e) monatf icher Zahlungsbetrag zurzeitl..) vergl. SS b BGB im Anhang ) vergl" S 545 BGB im Anhang...) Bei Vermietungen im öffenflich geförderten Wohnungsbau müssen die Betriebskosten im Sinne der $$ 1 und 2 der Betriebskostenverordnung namentlich und in der anfallenden Höhe berechnet sein ($ 20 NM\i)' Alle Rechte bei Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH 01/10

4 s5 Mietanpassungen 1. Die Grund/Nettomiete gemäß $ 4 Nr. 1 a) und Nr. 1 b) kann unabhängig davon, ob es sich einen Vertrag unbestimmte Zeit oder einen Zeitmietvertrag handelt, entweder gemäß SS 558 bis 559b BGB oder gemäß Ziffer a) erhöht oder gemäß nachfolgender Ziffer b) angepasst werden. Sind weder a) noch b) angekreuzt, kann die Miete gemäß SS 558 bis 559 b BGB erhöht werden. ) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende gestaffelte Mieterhöhungen, wobei die Grund/Nettomiete mindestens ein Jahr unveränder1 bleibt (Staffelmiete):, ak, 2?*q^ +, f / c"r.o[r al. ij'..^^clw".'< lt r(rx.ac\../.r< aul aul E Während der Lzeit der Staffelmiete ist eine Erhöhung gemäß SS 558 bis $ 559b BGB ausgeschlossen.) oder b) E) Die Vertragspadeien vereinbaren folgende Indexklausel: Die Miete wird durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt (lndexmiete Basisjahr = 2005 = 100 Punkte). Verändert sich dieser Preisindex im Verhältnis z bei Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Preisindex, so kann auch die Miete im selben Verhältnis angepasst werden. Die Miete muss, abgesehen von Erhöhungen gemäß SS 559 bis 560 BGB *), jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die Anderung der Miete muss in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Anderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Anpassung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. Die Miete kann gemäß oben genannter Vereinbarung mehrfach angepasst werden. Bei Vereinbarung dieser Indexmiete ist die Erhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß S 558 BGB ausgeschlossen. Eine Erhöhung wegen Modernisierung gemäß S 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vedreten hat. 2. Unabhängig von den vorgenannten Mieterhöhungen kann die Miete außer im preisgebundenen Wohnra jeder Zeit durch freiwillige Vereinbarung der Vertragspartner geändert werden. Für preisgebundene Wohnungen gelten die vorgenannten Mieterhöhungsmöglichkeiten nicht. Hier gilt die endgültig genehmigte Durchschnittsmiete vom Tage des Vertragsabschlusses an als vereinbart; ebenso gilt die jeweils zulässige Miete als vedragliche Miete. ) Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen..) vergl. SS b BGB im Anhang.*.)vergl. SS BGB im Anhang r.ij 01/10 Alle Rechte bei Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH

5 s6 Zahlung der Miete 1. Der monatliche Gesamtzahlungsbetrag gemäß g 4 Ziff. 1 von ist monatlich im Voraus, spätestens bis z dritten Werktag des Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu entrichten. Bei Überweisungen haben Zahlungen das Konto Nr.: bei der BLZ: Kontoinhaber zu erfolgen. 2. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den monatlichen Gesamtzahlungsbetrag durch Bankeinzu gsverf ah re n zu zahlen. 3. Aus mehrfach nicht termingerechter Leistung kann der Mieter kein Recht verspätete Mietzahlung herleiten. Verspätete Zahlungen berechtigen den Vermieter, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben und das Mietverhältnrs gegebenenfalls auch fristlos zu kündigen, falls der Mieter den Zahlungsverzug zu vertreten hat. 4. Alle Zahlungen des Mieters kann der Vermieter nach seiner Wahl Betriebskosten, Kosten etwaiger Rechtsverfolgung einschließlich Mahnkosten und Verzugszinsen, Mietrückstände und lende Miete anrechnen, wenn nicht der Mieter im Einzelfall eine wirksame Zweckbestimmung trifft. 5. Schuldet der Mieter außer einer Hauptleistung (2. B. Miete, Aufwendungs, Schadensersatz oder anderes) Zinsen und Kosten, so ist seine Tilgungsbestimmung nur wirksam, wenn die Leistung zunächst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung angerechnet wird. Bestimmt der Mieter eine andere Anrechnung, so kann der Vermieter die Annahme der Leistung ablehnen. 6. Der Mieter verpflichtet sich, sofern die Miete und/oder die Betriebskosten ganz oder teilweise von öffenilichen Behörden gezahlt werden, die Behörde anzuweisen, unmittelbar an den Vermieter zu zahlen. Die erste Mietzahlung ist abweichend von Ziffer 1, spätestens z Zeitpunkt des Vertragsbeginns gemäß g 2 oder, sofern zeitlich vorher, z vereinbarten Zeitpunkt der Schlüsselübergabe fällig und an den Vermieter zu zahlen. Nichtzahlung trotz Mahnung berechtigt den Vermieter, vor Übergabe des Mietobjekts von dem Vertrag zurückzutreten. s7 Sicherheitsleistung (Kaution) 1. Der Mieter verpflichtet sich unwiderruflich, zur Er{üllung sämtlicher Forderungen des Vermieters eine Sicherheitsleistung in Höhe von (höchstens in Höhe der dreifachen Grund/Nettomiete gemäß $ 4 Nr. 1 a) an den Vermieter zu leisten. :z.t.a:l {^4q { t /, t s}'f C)L.\y4< e;(kt^ In frei finanzieden Wohnungen dient die Kaution der Sicherung aller künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem Mierverhältnis (2.B. rückständige Mieten und Betriebskosten, Ansprüche aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen). Bei preisgebundenen Wohnungen dient die Sicherheitsleistung nur dazu, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Der Mieter darf während des Bestehens eines Mietverhältnisses lende Zahlungen für Miete, Betriebskosten und sonstige vereinbarle Zahlungen nicht mit der Kaution verrechnen. Bei einer Mietermehrheit (Gesamtgläubiger) kann der Vermieter die Kaution mit befreiender Wirkung nach seinem Belieben an jeden der Mieter zurückzahlen, gleiches gilt für die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. 2. Ü) Als Sicherheit ist eine Geldsme bereitzustellen. Der Mieter ist zur Leistung von drei gleichen monailichen Teirzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die zweite und dritte Teilzahlung mit der zweiten und dritten monatlichen Mietzahlung. ) Zutreffendes ausf üllen/ankreuzen AIle Rechte bei Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH 01/10

6 Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben. Dazu gehören auch die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme. 3. Zu den Kosten der Warmwasserversorgung gehören: Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend $ 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasserbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Dazu gehören auch die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser. 4. Die Heiz und Warmwasserkosten träot der Mieter wie folqt: a) E) f nach der Wohn bzw. Nutzfläche.; nach dem bauten Ra b) Bei vorhandenen Wärmezählern oder Heizkostenvedeilern bzw. Warmwasserzählern oder Warmwasserkosten verteilern: In diesem Falle trägt der Mieter %o der Heiz und Warmwasserkosten nach dem Ergebnis der Wärmemesser oder Heizkostenverteiler bzw. Warmwasserzähler oder Warmwasserkostenverleiler und o/o der Heiz und Warmwasserkosten nach der Wohn bzw. Nutzfläche oder nach dem bauten Ra. Der Vermieter ist befugt, die Abrechnungsmaßstäbe im gesetzlich zulässigen Rahmen zu ändern, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse gegeben ist. c) Die Kosten des erfassten Wärmeverbrauchs in Gemeinschaftsräen (2. B. Treppenhaus, Waschküche, Trockenra, Hobbyra) werden nach dem Verhältnis der Wohn bzw. Nutzflächen des Hauses gelegt. l' Bei vorschussweiser Zahlung: Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins gemäß S 4 Ziff. 1 c eine Vorauszahlung in Höhe von I 1 (hrtmt'.' ft' g,qeur U I 1^\ n.t l)tck) zu leisten. Diese Vorauszahlung ist Teil der Gesamtvorauszahlung gemäß S 4 Zi'tt 1 c. Über die geleisteten Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. 6. Zusätzliche Feuerungsanlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestellt werden. Ofenrohre dürfen nur in die hierfür vorgesehenen Kamine eingeführt werden. 7. Die Aufstellung und Inbetriebnahme von Ölöfen ist nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig. Dies gilt für Öfen, die mit anderen Brennstoffen betrieben werden, gleichermaßen. Diese Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Bezirksschornsteinfeger die Inbetriebnahme für unbedenklich hält. Macht der Bezirksschornsteinfeger die Inbetriebnahme eines Ölofens von der Anbringung eines Zugreglers als Kaminsatz abhängig, so trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten. lm Falle der Lagerung von Ö1, die nur im Keller gesetzlich zulässig ist, verpflichtet sich der Mieter, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Entstehen Schäden in den Mieträen und an den Kaminen durch ein schuldhaft unsachgemäßes Bedienen der Öfen, so ist der Mieter dem Vermieter schadenersatzpflichtig. Für die Lagerung des Heizöls gelten die behördlichen Vorschriften. Das Heizen mit Petroleöfen ohne Kaminanschluss ist nicht gestattet. 8. lm Falle der Umstellung der Heizungsanlage eine andere wedverbessede bzw. kostensparende Heizungsanlage hat der Mieter eine Mieterhöhung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 9. Soweit die Wohnung an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen ist, betreibt der Vermieter die Anlage selbst oder er bezieht die benötigte Wärme von einem eigenständigen Wärmelieferanten. lm Falle des Wärmecontractings kann der Vermieter verlangen, dass die Kosten der Wärmelieferung vom Mieter direkt mit dem Wärmelieferanten abgerechnet werden. Der Vermieter schuldet in diesem Falle keine Heizkosten und Warmwasserkostenabrechnung. Eine Abrechnung dieser Kosten erfolgt ausschließlich durch den Wärmelieferanten ) Zutreffendes ausf üllen/ankreuzen 1A +."/h :ll trt Ul/l U Alle Hechte bei Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH

7 s31 Salvatorische Klausel Durch etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Dieser Vertrag ist doppelt und gleichlautend ausgefertigt, selbst gelesen, überall genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Jede Partei hat eine Ausfertigung erhalten. den Unterschrift des/der Vermieter/s: Unterschrift des/der Mieter/s: Alle Rechte bei Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH Anhang: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $ 542 Ende des Mietverhältnisses (1) lst die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Ver4ragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Abl dieser Zeit, sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird. $ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (i) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Verlragspadeien, und unter Abwägung der beiderseitigen lnteressen die Fodsetzung des Mietverhältnisses bis z Abl der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder z Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3. der Mieter a) für zwei einanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem ZeiIra, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. lm Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der KÜndigung die Aufrechnung erklär1. (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvedrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Abl einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfeftigt ist, oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absaizes 2 Nr. 3 in Verzug ist. (a) ) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind SS 536 b, 536 d und SS 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. lst streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Abl der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trift ihn die Beweislast' 18 01/10 Alle Rechte bei Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH

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