Sozialversicherungsgesetze Sozialversicherungen. Februar 2011 Februar Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

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1 Übersicht Übersicht über über die die Sozialversicherungsgesetze Sozialversicherungen Februar 2011 Februar 2012 Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

2 Inhaltsverzeichnis Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 Invalidenversicherung 5 Ergänzungsleistungen 8 Krankenversicherung 9 Unfallversicherung 13 Militärversicherung 14 Arbeitslosenversicherung 15 Erwerbsersatzordnung 16 Familienzulagen 17 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung 18 Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 19 Berufliche Vorsorge 20 Versicherungsvertrag 27 2 Aon Hewitt (Switzerland) AG

3 Vorwort Februar 2012 Liebe Leserin, lieber Leser Wir freuen uns, Ihnen die Ausgabe 2012 der «Übersicht über die Sozialversicherungen» zu präsentieren. Diese Publikation erscheint jeweils im Frühjahr und enthält die wichtigsten Neuerungen, Anpassungen und laufenden Reformen in den schweizerischen Sozialversicherungen sowie in Bundesgesetzen mit Berührungspunkten zur beruflichen Vorsorge. Die Broschüre richtet sich in erster Linie an unsere Kundinnen und Kunden, wird darüber hinaus aber auch von einer vielseitigen Leserschaft geschätzt Vorsorge- und Personalverantwortliche nutzen sie ebenso wie Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand. Als Marktführer für Pensionskassenberatung und -verwaltung in der Schweiz veröffentlicht Aon Hewitt neben der «Übersicht über die Sozialversicherungen» weitere Publikationen zum Thema berufliche Vorsorge: das «Praktikerhandbuch berufliche Vorsorge», welches neben den spezifischen Gesetzen und Masszahlen der beruflichen Vorsorge verschiedene weitere Dokumente, wie die ASIP-Charta, die Rechnungslegungsnormen sowie die Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten vereint; den «Swiss Pension Fund Survey», welcher einen repräsentativen Überblick über die Leistungen, die Finanzierung, die Trends, die finanzielle Lage und die strukturellen Profile der Schweizer Pensionskassen vermittelt; die technischen Grundlagen BVG 2010 (in Zusammenarbeit mit LCP Libera); die «Aon Hewitt News»: E-Newsletters, welche aktuelle Themen der 2. Säule in der Schweiz behandeln; die «Aon Hewitt Global Reports»: monatliche Updates, welche sich an die über die Schweizer Landesgrenzen hinaus interessierten Vorsorgeverantwortlichen richten. Alle diese Publikationen wie auch diese Übersicht der Sozialversicherungen sind als Download auf unserer Website ( in deutscher, französischer und teilweise in englischer Sprache verfügbar. Falls Sie unsere Publikationen abonnieren möchten oder weitere Exemplare wünschen, können Sie diese bei unserer Marketingverantwortlichen Paola Bregolisse bestellen. Wir sind überzeugt, dass Ihnen die «Übersicht über die Sozialversicherungen» auch im Jahr 2012 ein nützlicher Begleiter sein wird. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch gerne persönlich mit unserer langjährigen Erfahrung, unserem Fachwissen und unseren innovativen Lösungsansätzen. Wir wünschen Ihnen eine angenehme und bereichernde Lektüre. Angelica Meuli, lic. iur. Ariane Lucet, lic. iur. Mónica Lamas, lic.iur Tristan Imhof, lic. iur. Rechtsanwalt Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

4 Alters- und Hinterlassenenversicherung Anwendbare Beträge Die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden alle zwei Jahre an die Wirtschaftsentwicklung angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar Daher wurden die AHV-Renten per 1. Januar 2012 nicht angepasst. Die maximalen AHV-Vollrenten betragen (in Franken pro Jahr): 2009/ /2012 Altersrente Witwen-/Witwerrente Waisen- und Kinderrente Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung Botschaft zur Verbesserung der Durchführung der AHV Die Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) wurde am 17. Juni 2011 von der Bundesversammlung verabschiedet und ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie betrifft die Verbesserung der Umsetzung der AHV und konzentriert sich im Wesentlichen auf folgende Punkte: Beiträge der Nichterwerbstätigen: Der Höchstbeitrag wird so festgelegt, dass er grundsätzlich das 50-fache des Mindestbeitrags also CHF ausmacht (bisher: CHF ). Register der Ergänzungsleistungen: Es wurde ein Ergänzungsleistungsregister geschaffen, damit zuverlässige Daten für statistische Zwecke und für die Durchführung auf möglichst einfache Weise zur Verfügung gestellt werden können. Festlegung der nächsten Etappen Das Vermögen der AHV wird voraussichtlich Mitte des nächsten Jahrhunderts unter 50% einer Jahresausgabe fallen. Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV müssen demnach ab 2020 zu greifen beginnen. Der Bundesrat möchte daher während der nächsten Legislatur die Grundlagen für eine tiefer greifende AHV-Revision erarbeiten. Er hat ein gemeinsames Vorgehen aufgegleist, in das alle Sozialpartner, politischen Parteien und Kantone miteinbezogen werden, um den Reformprozess breit abzustützen. Verschiedene Forschungsprojekte werden durchgeführt, um eine Auslegeordnung des Systems vorzunehmen. Parlamentarische Vorstösse AHV. 65/65 Sowohl die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) als auch die entsprechende Kommission des Nationalrates (SGK-N) haben beschlossen, auf die parlamentarische Initiative AHV. 65/65 vom 15. Dezember 2010 einzugehen. Somit wird die SGK des Ständerates beauftragt, eine Vorlage zur Anhebung des Frauenrentenalters auf 65 auszuarbeiten. Schuldenbremse In der Wintersession hat der Nationalrat beschlossen, sich entgegen dem Antrag der SGK-N dem Ständerat anzuschliessen und eine Motion einzureichen, die den Bundesrat beauftragt, bei der AHV und IV eine Schuldenbremse einzuführen. Beiträge der Selbstständigerwerbenden: Die Ausgleichskassen rechnen das von den Steuerbehörden gemeldete Nettoeinkommen unter Verwendung einer spezifischen Formel auf 100% auf. Beitragsbezug: Mit verschiedenen Massnahmen wird die Erhebung der AHV-Beiträge vereinfacht. Dabei geht es unter anderem um den Beitragsbezug bei Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sowie um die Kassenzugehörigkeit der Ehepartner/innen von vorzeitig Pensionierten. Koordination und Steuerung: Die AHV ist ausgesprochen dezentral organisiert. Gewisse Aufgaben werden nun insbesondere aus Ressourcengründen (wissenschaftliche Auswertungen und Informatikentwicklung) zentral vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) resp. vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) koordiniert und gesteuert werden, wobei die Kosten zu Lasten des AHV-Fonds gehen. 4 Aon Hewitt (Switzerland) AG

5 Invalidenversicherung Rentenanpassung per 1. Januar 2012 Die Renten der Invalidenversicherung (IV) werden entsprechend den AHV-Renten alle zwei Jahre an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar Die IV-Renten wurden also per 1. Januar 2012 nicht angepasst. Revision der Invalidenversicherung In den letzten 17 Jahren hat die Invalidenversicherung ein Defizit von rund 15 Milliarden Franken angehäuft. Die Sanierung der Versicherung drängt sich daher auf. Volk und Stände haben im Jahr 2009 einer befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) zugunsten der IV zugestimmt. Hauptmotivation war das von Bundesrat und Parlament anlässlich des Abstimmungskampfes abgegebene Versprechen, mittels einer auf die Ausgaben fokussierten Reform die Invalidenversicherung nachhaltig zu sanieren. Dieses Engagement bewegte die Wirtschaft dazu, die befristete Mehrwertsteuererhöhung zu unterstützen. Allerdings scheint sich abzuzeichnen, dass dieses Versprechen aufgrund der Reduktion der ursprünglich vorgesehenen Entlastungen nicht eingelöst werden wird. 6. IV-Revision Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Massnahmenpaket. 1. Massnahmenpaket (IV-Revision 6a) In-Kraft-Setzung: 1. Januar 2012 Mit dem ersten Massnahmenpaket soll das ab Ende der Zusatzfinanzierung zu erwartende Defizit halbiert werden. Das Parlament hat am 18. Februar 2011 die entsprechende Änderung des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) verabschiedet. Das erste Massnahmenpaket beinhaltet folgende Elemente: Eingliederung aus der Rente: Neu werden grundsätzlich auch schon laufende Renten systematisch darauf überprüft, ob bei ihren Bezügerinnen und Bezügern ein Potenzial zur Wiedereingliederung vorhanden ist. In Fällen von somatoformen Schmerzstörungen, Fibromyalgien und ähnlichen Sachverhalten besteht seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente mehr. Mit einer Gesetzesgrundlage wird sichergestellt, dass dieser Grundsatz auch bei der Revision von laufenden Renten angewandt werden kann. Diese werden reduziert oder aufgehoben. Die Versicherten werden gezielt begleitet und betreut und es besteht eine Härtefallregelung. Es wird damit gerechnet, dass in den sechs Jahren von 2012 (Inkraftsetzung) bis 2018 der Bestand von heute (gewichteten) Renten so um rund 5%, also , reduziert werden kann. In den nächsten Jahren wird noch mit rund 300 zusätzlichen Eingliederungen pro Jahr gerechnet. Kostenwahrheit im Finanzhaushalt der IV: Der Finanzierungsmechanismus der IV wird so ausgestaltet, dass jeder Franken, den die IV einspart, auch ganz ihr zugute kommt. Bisher war der Beitrag des Bundes an die IV im Verhältnis zu deren Ausgaben definiert: Es waren immer 38% davon. Das bedeutet, dass der IV nur 62 Franken gutgeschrieben wurden, wenn sie 100 Franken sparte. Die restlichen 38 Franken entlasteten die Bundeskasse. Neu wird der Bundesbeitrag so festgelegt, dass er nicht mehr automatisch den Ausgaben der IV folgt, sondern dem Gang der Wirtschaft. Dies hat auch den Vorteil, dass sich der Geschäftsverlauf der IV direkt und transparent auf ihre Rechnung auswirkt. Wettbewerb bei der Beschaffung von Hilfsmitteln: Die Revision schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass die IV selbst kostengünstig Hilfsmittel beschaffen kann. Sie erhält neu z.b. die Möglichkeit, mit öffentlichen Ausschreibungen bei der Beschaffung von Hörgeräten für echten Wettbewerb zwischen den Anbietern zu sorgen. Das ermöglicht eine günstigere Versorgung bei gleich hoher Qualität, was sowohl den Versicherungen als auch den Behinderten zugute kommt. Assistenzbeitrag zur Förderung einer selbstbestimmten Lebensführung: Zur Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung von Menschen mit Behinderung wird ein Assistenzbeitrag eingeführt. Menschen mit einer Behinderung können dadurch selber Personen anstellen, welche ihnen die für die Alltagsbewältigung benötigte Hilfe leisten. Der Assistenzbeitrag kann es Personen ermöglichen, wieder zu Hause statt im Heim zu wohnen, respektive verhindern, dass jemand in ein Heim eintreten muss. Er ist für die IV kostenneutral, weil er gleichzeitig Einsparungen bei der Hilflosenentschädigung ermöglicht. Der Bundesrat verlängert im Übrigen die Verordnung über den Pilotversuch Assistenzbudget, der als Grundlage für die Ausarbeitung des Assistenzbeitrags diente. Das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision soll ab 2018 jährlich rund 500 Millionen Franken Einsparungen bringen. Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

6 2. Massnahmenpaket (IV-Revision 6b) Ziele Das zweite Massnahmenpaket soll die andere Hälfte des Defizits eliminieren, sodass die IV 2018 nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung finanziell auf eigenen Beinen steht. Die IV soll vor allem mit Einsparungen saniert werden. Darüber hinaus soll die IV ihre Schulden bei der AHV bis voraussichtlich 2025 tilgen. Der Bundesrat hat am 11. Mai 2011 die Botschaft verabschiedet. Die IV-Revision 6b soll 2015 in Kraft treten. Folgende Massnahmen sind vorgesehen: Stufenloses Rentensystem: Das geltende System mit vier fixen Rentenstufen führt zu Schwelleneffekten, die die Eingliederungsbemühungen unterlaufen. Es bestraft IV-Rentner/innen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum in einem Ausmass erhöhen, das zu einer tieferen Rentenstufe führt, wenn der Rentenverlust grösser ist als das zusätzlich erzielte Einkommen. Vorgeschlagen wird deshalb ein stufenloses Ansteigen der Rentenbeträge in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad. Einerseits setzt dies einen wesentlichen Anreiz für Invalide, ihre Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu steigern, und anderseits ermöglicht es Einsparungen auf den Renten. Da ab einem gewissen Invaliditätsgrad die Resterwerbsfähigkeit nur schwer umgesetzt werden kann, wird erst ab einem Invaliditätsgrad ab 80%, anstatt wie heute ab 70%, eine volle Rente gewährt. Für 55-jährige und ältere Versicherte wird der Besitzstand gewahrt. Prävention und verstärkte Eingliederung: Die Früherfassung und die auf Menschen mit psychischen Problemen ausgerichteten Integrationsmassnahmen, die mit der 5. IV-Revision eingeführt wurden, werden erweitert und flexibler ausgestaltet. Eine eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung der Versicherten und der Arbeitgebenden verstärkt die Prävention von Invalidität. Die IV-Stellen werden die Eingliederungsfähigkeit in einem interprofessionellen Assessment erheben, und die Kompetenzen der regionalen ärztlichen Dienste werden ausgebaut, um eine bessere Koordination zwischen ärztlichen Abklärungen und Eingliederungstätigkeit der IV zu erreichen. Dieses Massnahmenbündel dürfte die Eingliederungsrate insbesondere von Versicherten mit psychischen Problemen erhöhen. Anpassung der Zusatzrenten für Rentner/innen mit Kindern: Bezüger/innen einer IV-Rente erhalten für jedes Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre wenn es in Ausbildung ist, eine Zusatzrente. Sie beträgt 40% der Invalidenrente. Das Ersatzeinkommen zur Kompensation der Kinderkosten, die invalide Eltern zu tragen haben, wurde ursprünglich hauptsächlich von der IV abgedeckt. Im Vergleich zu den effektiven heutigen Kinderkosten und angesichts der Leistungen und aktuellen Ansätze anderer Sozialsysteme wird der geltende Ansatz der IV als hoch betrachtet. Aus diesen Gründen soll er von 40% auf 30% der Invalidenrente angepasst werden. Anpassung der Übernahme von Reisekosten: Reisekosten, die sich wegen einer von der IV finanzierten Heilbehandlung oder anderen Eingliederungsmassnahmen ergeben, werden nach heutiger Praxis zu grosszügig von der Versicherung vergütet. Mit der Neuregelung wird die Kostenübernahme wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung begrenzt, das heisst auf die Übernahme der behinderungsbedingten und aufgrund einer Eingliederungsmassnahme effektiv notwendigen Kosten. Schuldenabbau: Nach dem Auslaufen der befristeten MWST-Einnahmen für die IV wird die Versicherung 2018 mit rund 9 Mia. Franken bei der AHV verschuldet sein. Um die IV vollständig zu sanieren, muss diese Schuld amortisiert werden. Dafür sieht die Revision vor, dass bei einem Stand des IV-Fonds von 50% oder mehr einer Jahresausgabe der über diesem Mindestfondsstand liegende Kapitalanteil zum Schuldenabbau an den AHV-Fonds überwiesen wird. Auf Basis der aktuellen Projektionen ist es möglich, die IV bis 2025 zu entschulden. Ein Interventionsmechanismus soll die Liquidität des IV-Fonds sicherstellen und künftig Defizite und Schulden der Versicherung verhindern. Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen: Mit der 5. IV-Revision hat die IV die Möglichkeit erhalten, gegen Personen, die unter Betrugsverdacht stehen, Observationen durchführen zu können. Die IV hat ihre Betrugsbekämpfung neu aufgebaut und verstärkt und geht seit August 2008 dabei nach einem einheitlichen Konzept vor. Da Betrugsbekämpfung auch in anderen Sozialversicherungen durchgeführt wird, werden die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und aktualisierte Verfahrensvorschriften im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verankert. Stand der Umsetzung Voraussichtlich keine Kürzung der laufenden Renten Anfangs Dezember 2011 stimmte der Ständerat der Änderung des IV-Rentensystems zu. Demnach sollen die heutigen vier Stufen durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt werden. Unverändert entsteht ein Rentenanspruch erst bei einem Invaliditätsgrad 6 Aon Hewitt (Switzerland) AG

7 von 40%. Die versicherte Person erhält dann eine 25%-Rente. Liegt der Invaliditätsgrad zwischen 40% und 49 % erhöht sich die Rente pro Grad um 2.5%. Ab 50% entsprechen sich jeweils Invaliditätsgrad und Rente. Neu gibt es nicht bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70%, sondern erst ab 80% eine ganze Invalidenrente. Die laufenden Renten sollen nicht betroffen werden, was zu einer Einsparung von lediglich jährlich 70 Mio. Franken entgegen den vom Bundesrat anvisierten 150 Mio. Franken führt. Gesamthaft sollte die Revision zu einer Ersparnis von 325 Mio Franken führen, im Gegensatz von noch in der Vernehmlassungsvorlage erwähnten 700 Mio. Franken. Dieses Ziel wurde indes von der Sozialkommission des Ständerats nochmals um 75 Millionen auf 250 Millionen Franken reduziert. Die massive Reduktion der ursprünglichen Entlastungen lässt Zweifel an der Erreichung des von Bundesrat und Parlament versprochenen Zieles, dass die Invalidenversicherung nach Wegfall der Zusatzfinanzierung mittels der befristeten MWST- Erhöhung im Jahre 2017 wirklich als dauerhaft gesunde Versicherung dastehen wird, aufkommen. Kürzung der Kinderrenten vorgesehen Wie bereits der Bundesrat, so hat auch der Ständerat im Dezember 2011 einer Kürzung der Kinderrenten zugestimmt. Anstatt wie bisher 40% sollen die IV-Rentenbezüger für ein Kind 30% der Invalidenrente, dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechend, erhalten. Schuldenbremse für die Invalidenversicherung Für den Fall, dass die Invalidenversicherung finanziell aus dem Gleichgewicht kommt, sieht das vom Bundesrat vorgesehene Konzept den nachstehenden vom Ständerat ebenfalls gutgeheissenen Mechanismus vor: Ist im Rahmen der Überwachung des finanziellen Gleichgewichts absehbar, dass der IV-Fonds unter 40% einer Jahresausgabe fallen wird, soll der Bundesrat verpflichtet sein, den Beitragssatz um 0.1 Lohnprozente zu erhöhen. Ferner soll eine maximal 5 Jahre dauernde Sistierung der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgen. Allerdings muss die Invalidenrente stets mindestens 95% der von der AHV ausbezahlten Rente entsprechen. Die Vorlage der Revision 6b wird im Nationalrat behandelt werden. Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

8 Ergänzungsleistungen Die Ergänzungsleistungen (EL) bilden zusammen mit der AHV und IV die 1. Säule der verfassungsmässigen Dreisäulenkonzeption und verbessern die Leistungen der AHV und IV soweit diese zur Deckung des Existenzbedarfs nicht ausreichen. Anspruch auf die bedarfsabhängige EL haben Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz und Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen. Finanziert wird die EL vollständig durch öffentliche Mittel. Ablehnung des Tessiner Modells Statistik Laut der Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik 2011 wird die Summe der IV-Renten heute fast fünfmal so stark durch Ergänzungsleistungen aufgebessert wie diejenige der AHV. Auch mit Blick auf die leistungsbeziehenden Personen fällt auf, dass immer mehr Invalidenrentnerinnen und -rentner Ergänzungsleistungen beziehen. Im Jahr 2010 waren 11.8% aller Altersrentnerinnen und -rentner und 38.4% der Invalidenrentnerinnen und -rentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Nach einer elfjährigen Beratungszeit mit vier Fristverlängerungen hat der Nationalrat am 17. Juni 2011 die beiden parlamentarischen Initiativen von Jacqueline Fehr und Lucrezia Meier-Schatz abgelehnt. Diese Vorstösse forderten eine gesamtschweizerische Einführung einer Kleinkinder- sowie einer Integrationszulage für bedürftige Familien nach dem «Tessiner Modell». Der Nationalrat folgte dabei der Mehrheit seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N), welche im Wesentlichen darauf hinwies, dass die Unterstützung einkommensschwacher Familien Aufgabe der Kantone sei und die Einführung einer solchen Ergänzungsleistung leistungshemmend wirke. Neuerungen per 1. Januar 2012 Im Zusammenhang mit der Verbesserung der Durchführung der AHV wurden per 1. Januar 2012 die Anspruchsvoraussetzungen für Ergänzungsleistungen präzisiert sowie ein Register der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen eingeführt. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Dieser Pauschalbetrag wird seit dem 1. Januar 2012 bzw. ab der Änderung des Systems der Prämienverbilligung direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Weitere neue Bestimmungen betreffen die Verrechnungsmöglichkeit von kantonalen Prämienverbilligungen bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen sowie das Meldeverfahren bei der Prämienverbilligung. 8 Aon Hewitt (Switzerland) AG

9 Krankenversicherung Krankenkassenprämien Die Krankenversicherer haben die Erwachsenenprämien mit einer Minimalfranchise von 300 Franken für 2012 gesamtschweizerisch um durchschnittlich 2.2% erhöht. Je nach Kanton bewegen sich die Erhöhungen in einer Bandbreite von -1 und 5%. Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) Risikoausgleich Die Bundesversammlung hat 2007 das Inkrafttreten eines neuen Risikoausgleichs per 1. Januar 2012 für eine Dauer von 5 Jahren beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Risikoausgleich mit einem zusätzlichen Faktor berechnet, der darin besteht, das erhöhte Krankheitsrisiko zu berücksichtigen. Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist ein Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei Tage dauerte, massgebend. Auch die Änderungen der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA), die der Bundesrat am 26. August 2009 verabschiedete, sind auf den 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Bei dieser Gelegenheit wurden weitere Anpassungen der VORA eingeführt, wie eine transparentere und präzisere Bestimmung betreffend die Verwaltungskosten und Grundlagen, die es ermöglichen, den Risikoausgleich flexibler und ohne unverhältnismässigen Aufwand durchzuführen. Das Parlament hat sich im Rahmen der Debatten zur Managed-Care-Vorlage zu Gunsten einer Verfeinerung des Risikoausgleichs ausgesprochen. Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien Die Änderung vom 19. März 2010 der Artikel 64a und 65 KVG ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Artikel 64a KVG betrifft den Aufschub der Leistungsübernahme bei Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen. Die Gesetzesbestimmung sieht vor, dass der Kanton 85% der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen übernimmt, die zur Ausstellung eines Verlustscheines geführt haben. Artikel 65 KVG betreffend die Prämienverbilligung durch die Kantone wurde insofern revidiert, als die Kantone den Betrag der Prämienverbilligung von nun an direkt an die Versicherer zu bezahlen haben. Gleichzeitig mit dieser Revision sind auch die daraus resultierenden Änderungen des KVV in Kraft getreten. Reserven der Krankenversicherer Seit dem 1. Januar 2012 gilt eine neue risikobasierte Berechnung der Reserven der Krankenversicherer gestützt auf einen KVG-Solvenztest. Die Berechnungsmethode orientiert sich am Swiss Solvency Test (SST) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), trägt jedoch den Besonderheiten der sozialen Krankenversicherung Rechnung. Die Einführung von risikobasierten Reserven ist eine von mehreren Massnahmen des Bundesrates zur Stärkung der Aufsicht über die Krankenversicherer. Das EDI hat ausserdem neue Vorschriften erlassen, die erläutern, wie die Reserven berechnet werden müssen. Entwürfe des Bundesrates Nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision in der Wintersession 2003 hat der Bundesrat am 25. Februar 2004 entschieden, diverse in dieser Revision unbestritten gebliebene Punkte wieder aufzunehmen und sie um Elemente aus den Vorarbeiten zur 3. KVG-Revision zu ergänzen. Die Revision der Krankenversicherung wird zwar in eine ganzheitliche Strategie eingebettet, sie ist jedoch in zwei Schritten und in zwei unterschiedlichen Gesetzgebungspaketen mit individuellen Teilbotschaften erfolgt. Hinzu kommen separate Vorlagen zur Pflegefinanzierung, zur Eindämmung der Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie ein Gesetzesentwurf zur Aufsicht über die sozialen Krankenversicherungen. Am 25. Mai 2011 hat der Bundesrat das EDI mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Teilrevision des KVG beauftragt, der die gesetzlichen Grundlagen für ein nationales Institut für Qualität und Patientensicherheit in Form einer öffentlich-rechtlichen selbstständigen Anstalt sowie für ein Finanzierungsmodell mittels eines pauschalen Beitrags pro Versicherten schaffen soll. Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ist auf März 2012 geplant. Der Bundesrat hat am 26. Mai 2004 zuhanden des Parlaments das erste Paket mit vier voneinander unabhängigen Botschaften zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes verabschiedet. Botschaft 1A: Gesamtstrategie, Risikoausgleich, Pflegetarife, Spitalfinanzierung, Versichertenkarte, Rechnungslegung der Versicherer Botschaft 1B: Vertragsfreiheit Botschaft 1C: Prämienverbilligung Botschaft 1D: Kostenbeteiligung Am 15. September 2004 hat der Bundesrat zuhanden des Parlaments die Botschaften zum zweiten Paket der KVG-Revision verabschiedet. Botschaft 2A: Übergang zur dual-fixen Spitalfinanzierung Botschaft 2B: Förderung des Managed-Care Stand der Vorlagen 1A: abgeschlossen Die drei Vorlagen betreffend Gesamtstrategie, Risikoausgleich und Pflegetarife sind im Oktober 2004 vom Parlament verabschiedet und 2005 in Kraft gesetzt worden. Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

10 1B: abgeschlossen In der Sommersession 2009 hat das Parlament die Verlängerung des Zulassungsstopps für Spezialisten bis Ende 2011 beschlossen. Im Rahmen der KVG-Vorlage soll eine Lockerung des Vertragszwangs beraten werden. Die eidgenössischen Räte haben beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten. 1C: abgeschlossen Die beiden Vorlagen betreffend Prämienverbilligung und Bundesbeiträge sind 2006 resp in Kraft getreten. 1D: abgeschlossen Die eidgenössischen Räte haben beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten, da sie im Rahmen der Debatten um die Managed-Care- Vorlage behandelt wurde. 2A: abgeschlossen Beide Vorlagen zur Spitalfinanzierung und zum Risikoausgleich sind im Dezember 2007 vom Parlament verabschiedet und im Januar 2009 in Kraft getreten. Ein neuer Risikoausgleich, der auf fünf Jahre befristet ist, ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten gleichzeitig mit der Einführung der Fallpauschalen in der neuen Spitalfinanzierung. Die für diese Einführung erforderliche, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur (SwissDRG) wurde am 6. Juli 2011 vom Bundesrat genehmigt. Da sich die Tarifpartner bezüglich der Begleitmassnahmen zur Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nicht auf eine Lösung einigen konnten, hat der Bundesrat am 2. November 2011 zusätzliche Bestimmungen verabschiedet. Diese regeln die Begleitmassnahmen zur Einführung der Fallpauschalen (Monitoring und Korrekturmassnahmen) sowie die Vergütung der Anlagenutzungskosten. Der Bundesrat hat zudem im Mai 2011 die Durchführung von wissenschaftlichen Studien zwischen 2012 und 2018 gutgeheissen, um die Auswirkungen der neuen Spitalfinanzierung zu untersuchen. Allfällige Anpassungen werden von den Ergebnissen dieser Studien abhängen. 2B: abgeschlossen Die getrennte Vorlage zu den Medikamentenpreisen ist in der Herbstsession 2008 im Parlament gescheitert. Trotz der fortschreitenden Differenzbereinigung seit der Sommersession 2010 konnten sich die Räte nicht über den Entwurf der KVG-Teilrevision Managed-Care einigen. Die eidgenössischen Räte haben letztlich die Vorschläge der Einigungskonferenz am 30. September 2011 angenommen. Die wichtigsten Punkte der Reform können wie folgt zusammengefasst werden: Krankenkassen dürfen weder integrierte Versorgungsnetze führen noch sich finanziell an solchen Netzen beteiligen; Die Versicherer sind nicht dazu verpflichtet, integrierte Versorgungsnetze anzubieten; Im Gegenzug zu Prämienermässigungen für integrierte Versorgungsnetze kann der Versicherer eine Dauer von bis zu drei Jahren für das Versicherungsverhältnis vorsehen. Der Versicherte kann die Versicherungsform sowie den Versicherer gegen Bezahlung einer Austrittsprämie vorzeitig wechseln; Der Selbstbehalt beläuft sich für Versicherte eines integrierten Versorgungsnetzes auf 10% und für die anderen Versicherten auf 15%; Der jährliche Höchstbetrag der Kostenbeteiligung beträgt 500 Franken für Versicherte, die sich für ein integriertes Versorgungsnetz entschieden haben, und Franken für die anderen Versicherten; Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen, längstens aber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision, Massnahmen ergreifen kann, falls die Änderung nicht zu einem flächendeckenden Angebot von integrierten Versorgungsnetzen geführt haben sollte. Der Bundesrat kann die in der KVG-Revision festgelegten Selbstbehalte in den Kantonen, in denen die Massnahme noch nicht anwendbar ist, sistieren. In diesen Kantonen gilt ein Selbstbehalt von 10%, der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beträgt 700 Franken. Nachdem das Referendum zustande gekommen ist, wird das Volk über diese Revision entscheiden müssen. Dabei ist die freie Arztwahl die hauptsächlich umstrittene Frage. 10 Aon Hewitt (Switzerland) AG

11 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung: noch nicht abgeschlossen Der Bundesrat hat auf Antrag des EDI beschlossen, dass die Aufsichtstätigkeit eine substanzielle Stärkung erfahren soll. Der Gesetzesentwurf zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) sieht mehrere Massnahmen vor; insbesondere: eine risikobasierte Reservenberechnung sowie ein Korrekturmechanismus, mit dem die positiven Differenzen zwischen Prämien und Kosten berichtigt werden sollen; neue Anforderungen im Bereich der Corporate Governance; verbesserte Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht zum Schutz des Versicherten und verstärkte Sanktionsmöglichkeiten. Die Aufsicht wird selbsttragend finanziert und verwaltungsunabhängig sein. Die Massnahmen zur Stärkung der Aufsicht sollen stufengerecht auf der Ebene von Gesetz, Verordnung und Kreisschreiben eingeführt werden. Die Kreisschreiben (z. B. zur Festsetzung der Prämien) werden je nach Bedarf erlassen. Erste Massnahmen auf Verordnungsstufe, so insbesondere neue Vorschriften für die Kapitalanlagen der Krankenversicherer, sind schon in Kraft getreten. Weitere Massnahmen folgen auf Anfang Sie betreffen in erster Linie die risikobasierte Reservenberechnung. Das Vernehmlassungsverfahren zu diesem Gesetzesentwurf hat bis am 10. Mai 2011 gedauert. Das KVAG soll auf Anfang 2013 in Kraft treten. Parlamentarische Vorstösse Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates Im Anschluss an eine Evaluation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum Tarif für ambulant erbrachte ärztliche Leistungen (Tarmed), die aufzeigte, dass die Aktualisierung des Tarifs mangels Einigung der Tarifpartner unbefriedigend ist, hat die SGK-N eine parlamentarische Initiative eingereicht. Diese sieht die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates zur Anpassung der Tarifstrukturen vor, wenn sich diese als nicht sachgerecht erweisen und sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen können. Der Bundesrat schloss sich dem Vorschlag der SGK-N an, schlug aber eine zusätzliche Bestimmung vor, die Ärzte und Spitäler verpflichtet, den Versicherern die Diagnosen und Prozeduren codiert zu übermitteln. Die Frage der Datenübermittlung verlangt besonders im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung und der Einführung des DRG-Systems klare Antworten, da die Tarifpartner keine einvernehmliche Lösung finden konnten. Die Räte haben diese Änderungen während der letzten Sessionen angenommen. Die Referendumsfrist läuft bis zum 13. April Neuer Art. 56 Abs. 6 KVG Stärkung der Hausarztmedizin Während der Herbstsession 2011 hat der Nationalrat auf Antrag der SGK-N einen Erlassentwurf angenommen, der vorsieht, dass Artikel 56 KVG um einen neuen Absatz 6 ergänzt werden soll, der die Leistungserbringer und Versicherer beauftragt, gemeinsam eine Methode zur Wirtschaftlichkeitskontrolle zu erarbeiten. Diese Methode strebt eine qualitative Wirtschaftlichkeitskontrolle an, bei der die Morbidität des jeweils massgebenden Patientenkollektivs berücksichtigt wird. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat seine eigene Methode festlegt, wenn sich die Leistungserbringer und Versicherer nicht innert 12 Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vertraglich auf eine Methode einigen. Der Bundesrat hat während der Herbstsession 2011 beschlossen, sich dem Gesetzesentwurf der SGK-N anzuschliessen. An der Wintersession 2011 haben die Räte den Entwurf angenommen. Die Referendumsfrist läuft bis zum 13. April Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Eine am 4. November 2010 von der SGK-N eingereichte Motion beauftragt den Bundesrat, bezüglich der Reservepolitik der Krankenversicherer zeitgerecht eine Gesetzesrevision vorzulegen, falls notwendig per Dringlichkeitsrecht, mit folgender Zielsetzung: für den Abbau von überhöhten Reserven in einem Kanton bzw. für den Ausgleich der Differenz von zu hohen Prämien und den Leistungskosten ist ein Korrekturmechanismus vorzuschlagen, bei dem alle Prämienzahlenden in einem Kanton profitieren; von einem Ausgleich über die Prämienverbilligung ist abzusehen; für die Anpassung der kalkulatorischen kantonalen Reservequoten sind Modus und Zeitplan festzulegen; es ist zu verhindern, dass Krankenversicherer willkürlich Reserven auf die Kantone verteilen (Verhinderung von Fällen wie Assura und Supra); durch Aktualisierung der Vorgaben für die Bilanzierungs- und Rechnungslegungsstandards für die Krankenversicherungen soll die Transparenz erhöht werden. In seiner Antwort vom 3. Dezember 2010 erwiderte der Bundesrat, dass eine Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Reserven der Krankenversicherer seiner Ansicht nach nötig ist. Er hat die Arbeiten bereits in Angriff genommen und erarbeitet zurzeit zuhanden des Parlaments ein Gesetz über die Aufsicht der Krankenversicherung. Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

12 Der Bundesrat verfolgt somit im Bereich der Reserven der Krankenversicherer das gleiche Ziel wie die Motion. Der empfohlene Rückgriff auf das Dringlichkeitsrecht, erweist sich jedoch als nicht notwendig. Bei den kantonalen kalkulatorischen Reserven handelt es sich um eine rein rechnerische Grösse. Sie entspricht der Differenz zwischen dem Total der Prämieneinnahmen und dem Total der Kosten innerhalb eines Kantons seit der Einführung des KVG. Sie können vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) jederzeit berechnet werden. Reserven können nicht verschoben werden. Es ist demzufolge nicht notwendig, dringliche Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass mit den für die Zukunft vorgesehenen Instrumenten den Anliegen der Motion entsprochen wird. Der Ständerat hat sich in der Frühlingssession 2011 dem Nationalrat angeschlossen und die Motion angenommen. Sie wurde dem Bundesrat übergeben. Einheitliche Finanzierung der KVG-Leistungen Die eidgenössischen Räte haben am 24. September 2007 eine Motion der SGK-S eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, dem Parlament bis Ende 2010 eine Vorlage für eine einheitliche Finanzierung von Spital- und ambulanten Leistungen vorzulegen. Am 13. Dezember 2010 hat der Bundesrat den Bericht zur einheitlichen Finanzierung von Spital- und ambulanten Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gutgeheissen. Unter den aktuellen Umständen hält der Bundesrat die Unterbreitung eines Vorschlags für eine neue Finanzierungsordnung für verfrüht. Denn die im Rahmen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung beschlossene Finanzierungsregelung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung werden wegen den zahlreichen Übergangsbestimmungen erst nach Ablauf einer gewissen Zeit beurteilt werden können. Der Bericht zeigt jedoch Optionen auf, die im Hinblick auf eine einheitliche Finanzierungsregelung für die stationären und ambulanten Leistungen verfolgt werden können. Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer KVG- Teilrevision eröffnet, die den teilweisen Ausgleich von kantonalen Überschüssen und Defiziten, die in der Vergangenheit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstanden sind, vorsieht. Die kantonalen Unterschiede sollen mittels einer auf sechs Jahre befristeten Massnahme zu über 50% ausgeglichen werden. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 30. September Volksinitiativen Ja zur Hausarztmedizin Die am 1. April 2010 eingereichte Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» ist formell zustande gekommen. Sie beantragt einen Verfassungstext (Initiativtext), der im Wesentlichen vor allem angesichts des drohenden Hausärztemangels der Bevölkerung die Hausarztmedizin als «wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung» garantieren soll: für alle zugänglich, fachlich umfassend und qualitativ hochstehend. Damit dies möglich wird, müssen einige politische und ökonomische Rahmenbedingungen zu Gunsten der Hausärztinnen und Hausärzte verändert oder eingeführt werden, insbesondere eine verbesserte Aus-, Weiterund Fortbildung, die Ausweitung und bessere Abgeltung der diagnostischen, therapeutischen und präventiven Tätigkeiten der Hausarztmedizin und die Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen der Berufsausübung. Damit soll der Beruf vor allem auch im Hinblick auf den medizinischen Nachwuchs attraktiver gemacht werden. Der Bundesrat hat beschlossen, der Initiative einen direkten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, da er der Hausarztmedizin keine Sonderstellung in der Verfassung einräumen möchte. Mit diesem direkten Gegenentwurf sollen die Anliegen der Initiative in der Verfassung aufgenommen werden, um ausgehend vom Bedarf der Bevölkerung nach medizinischen Leistungen eine allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu gewährleisten. Diese hängt nicht von einer einzigen Berufsgruppe ab, sondern beruht auf der Zusammenarbeit der verschiedenen ärztlichen und nicht-ärztlichen Gesundheitsfachpersonen. Die Vernehmlassung zum Gegenentwurf endete am 6. Juli Die Mehrheit der Stellungnahmen lehnten den Entwurf des Bundesrates ab. Sie führten insbesondere folgende Argumente auf: Die Forderungen der Initiative zur Lösung der Probleme der Hausärztinnen und Hausärzte seien ungenügend aufgenommen worden, der Entwurf könne inhaltlich nicht als direkter Gegenentwurf betrachtet werden und er habe eine Ausweitung des Gegenstandes der Vorlage sowie die Verwässerung des Begriffs der Hausarztmedizin zur Folge. Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung Die am 4. Juli 2011 eingereichte eidgenössische Volksinitiative ist am 16. August 2011 formell zustande gekommen. Sie ist zurzeit vor dem Bundesrat hängig. Für eine öffentliche Krankenkasse Die Frist zur Unterschriftensammlung läuft bis zum 1. August Aon Hewitt (Switzerland) AG

13 Unfallversicherung Rentenanpassungen per 1. Januar 2012 Die Renten der obligatorischen Unfallversicherung wurden per 1. Januar 2012 nicht erhöht. Maximal versicherter Verdienst Der maximal versicherte Verdienst ist unverändert geblieben. Er beträgt seit dem 1. Januar Franken. Revision des Unfallversicherungsgesetzes Der Bundesrat hat am 30. Mai 2008 die Botschaft zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) verabschiedet. Die Botschaft beinhaltet zwei Vorlagen. Vorlage I enthält die Anpassungen betreffend die Leistungen und die Durchführung der Versicherung inklusive die Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen, Vorlage II die Anpassungen bezüglich der Organisation und der Nebentätigkeiten der Suva. Vorlage I Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat die Vorlage I am 28. Januar 2010 beraten. Während sich der Bundesrat in seiner Botschaft für die Beibehaltung und Optimierung des heutigen Systems ausgesprochen hatte, beantragte die SGK-N substanzielle Leistungseinschränkungen in der obligatorischen Versicherung: der versicherte Höchstverdienst soll von Franken auf rund Franken gesenkt werden. Als Folge einer solchen Senkung der Versicherungsdeckung müssten die Prämien in der Grundversicherung voraussichtlich um 2% angehoben werden, weil die Prämieneinnahmen viel stärker zurückgehen als die Ausgaben für Versicherungsleistungen; die vorgesehene Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrads von 10% auf 20% erhöht das finanzielle Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgeber und erschwert die Wiedereingliederung; die Invalidenrenten werden für Versicherte, die das ordentliche AHV-Alter erreichen, für jedes volle Jahr zwischen dem 25. Geburtstag und dem Unfallzeitpunkt um 2.5% gekürzt. Die Kürzung beträgt höchstens 50%; die Aufsicht über die Unfallversicherer wird verstärkt; für die öffentlichen Verwaltungen wird die Möglichkeit geschaffen, alle drei Jahre zwischen der Suva und den anderen Versicherern neu zu wählen; eine wesentliche Neuerung ist auch die Einführung einer Haftungslimite bei Grossereignissen: Hier wird die Haftung der Suva und der privaten Versicherer auf je 2 Milliarden Franken begrenzt. Für Leistungen, welche über diese Haftungslimite hinaus zu erbringen sind, ist eine Haftung des Bundes vorgesehen. Am 22. September 2010 hat der Nationalrat die Rückweisung der Vorlage I an den Bundesrat beschlossen mit dem Auftrag, den Umfang der Revision noch einmal zu überprüfen und allenfalls die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken. Die Problematik der Überentschädigung sei unter Einbezug der beruflichen Vorsorge zu prüfen und die Vorlage dementsprechend anzupassen. Am 1. März 2011 hat sich der Ständerat dem Beschluss des Nationalrates angeschlossen. Vorlage II Die Organisation der Suva soll verbessert und an die Grundsätze der Corporate Governance angepasst werden. Neu werden ein Aufsichtsrat und ein Verwaltungsrat die Suva leiten. Der Aufsichtsrat umfasst 25 Mitglieder, der Verwaltungsrat 7. Beide Räte werden vom Bundesrat aus Vertretern der Sozialpartner und des Bundes gewählt. Die Suva kann als Nebentätigkeit Rehabilitationskliniken führen, Schadenabwicklung für Dritte betreiben, Sicherheitsprodukte entwickeln und verkaufen sowie Beratungen und Ausbildungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung anbieten. Immer noch nicht erlaubt wird der Suva jedoch die Durchführung von UVG-Zusatzversicherungen. Gleichzeitig mit dem Beschluss der Zurückweisung der Vorlage I haben die eidgenössischen Räte die Aussetzung der Beratung der Vorlage II beschlossen, solange bis das Eintretensvotum des Bundesrates über die neue Vorlage I vorliegt. Die Suva senkt die Prämien 2012 um 7% Da die Suva das Rechnungsjahr 2010 mit einem Gewinn abgeschlossen hat, senkt sie ihre Prämien 2012 um durchschnittlich 7%. die Medizinaltarife der Unfallversicherung werden mit denjenigen der Krankenversicherung harmonisiert; Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

14 Militärversicherung Rentenanpassung per 1. Januar 2012 Die Renten der Militärversicherung wurden letztmals auf den 1. Januar 2011 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Per 1. Januar 2012 erfolgte daher keine Rentenanpassung. Maximal versicherter Jahresverdienst Seit 2011 beträgt der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes für die Festsetzung des Taggeldes und der Renten Franken (2009/2010: Franken). Der Bundesrat hat den Bericht über die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zur Revision des MVG, die bis am 1. Mai 2009 gedauert hat, zur Kenntnis genommen. Die Reaktionen auf die Revisionsvorlage fielen gemischt aus. Da zahlreiche Änderungen aus der Revisionsvorlage zum Unfallversicherungsgesetz, die zurzeit im Parlament behandelt wird, übernommen wurden und diese Anlass zu Diskussionen gibt, hat der Bundesrat beschlossen, die Revision des Militärversicherungsgesetzes zu sistieren, bis die Revision des Unfallversicherungsgesetzes vom Parlament genehmigt worden ist. Revision des Militärversicherungsgesetzes Am 14. Januar 2009 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Militärversicherungsgesetzes (MVG) eröffnet. Seit Inkrafttreten des MVG im Jahr 1994 hat das Gesetz zwar einzelne Anpassungen aufgrund von Änderungen anderer Gesetze erfahren. Es bildete jedoch nur anlässlich der Übertragung der Führung der Militärversicherung an die Suva im 2005 Gegenstand einer eigenständigen Revision. Mit der Revision soll das System der Militärversicherung nicht grundlegend geändert werden. Es soll jedoch aktualisiert und an die heutigen Erfordernisse angepasst werden, dies insbesondere hinsichtlich des Kreises der versicherten Personen und der Leistungen. Die Revision soll überdies eine Annäherung des Fallmanagements und der Leistungsabwicklung der Militärversicherung an diejenigen der Unfallversicherung ermöglichen. Einige Leistungen, wie die Integritätsentschädigung und die Hinterlassenenrenten, sollen künftig gleich wie in der Unfallversicherung kalkuliert werden. Zudem wird für Berufsmilitär die Deckung bei Krankheit nicht mehr nach MVG sondern nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) erfolgen. Mit dieser Revision sollen die Synergien zwischen der Militärversicherung und der Unfallversicherung verstärkt und längerfristig Einsparungen von jährlich rund 10 Millionen Franken erzielt werden. 14 Aon Hewitt (Switzerland) AG

15 Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei Insolvenz des Arbeitgebenden und gewährt Beiträge an Massnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktlichen Massnahmen). Finanzen der Arbeitslosenversicherung Bei der am 1. April 2011 in Kraft getretenen 4. Revision der Arbeitslosenversicherung wurden die Einnahmen und Ausgaben angepasst, um die Versicherung finanziell wieder ins Lot zu bringen und für die Zukunft abzusichern. Aufgrund dieser Revision einerseits sowie der Aufstockung des Ausgleichsfonds im Zusammenhang mit der Frankenstärke andererseits rechnet der Bundesrat für das Jahr 2011 mit einem Überschuss und einem deutlichen Schuldenabbau in der Arbeitslosenversicherung. Beitragssatz Für die Berechnung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird auf das massgebende Einkommen abgestellt, welches auch der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterliegt. Bis zu einem Jahreseinkommen von Franken beträgt der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung 2.2%. Auf Einkommensanteilen zwischen und Franken wird darüber hinaus ein Solidaritätsprozent erhoben. Diese am 1. Januar 2011 eingeführten Beitragssätze sind auch im Jahr 2012 gültig. Bis zum 31. Dezember 2011 konnte innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist während 24 Monaten Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden. Diese Bezugsdauer basierte auf dem Stabilisierungsgesetz, welches per Ende 2011 ausser Kraft trat. Somit würde ab dem 1. Januar 2012 wieder die ordentliche maximale Bezugsdauer von 12 Monaten gelten. Am 19. Oktober 2011 hat der Bundesrat jedoch entschieden, die Höchstdauer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 auf 18 Monate zu erhöhen. Die Regelung, wonach die Arbeitgebenden jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zwei bzw. drei Karenztage übernehmen, bleibt bis zum 31. Dezember 2013 bestehen. Damit übernimmt die Arbeitslosenversicherung einen weiteren Teil der Lohnkosten. Statistik Im Jahr 2011 lag die durchschnittliche Arbeitslosenzahl bei rund Personen und die durchschnittliche Arbeitslosenquote bei rund 3.1%. Gegenüber dem Jahr 2010 entspricht dies einem Rückgang von Personen oder 0.8 Prozentpunkten. Damit markiert der Wert des Jahres 2011 das drittbeste Resultat der letzten neun Jahre. Arbeitslosenentschädigung Mit Wirkung per 1. Januar 2012 wurde die minimale Beitragszeit für den Höchstanspruch von 520 Taggeldern von 24 auf 22 Monate gesenkt. Von dieser Senkung betroffen sind über 55-Jährige sowie Bezüger einer Invalidenrente mit einem IV-Grad von mindestens 40%, welche entweder älter als 25 oder unterhaltspflichtig gegenüber unter 25-jährigen Kindern sind. Kurzarbeitsentschädigung Bei einer vorübergehenden Reduzierung oder einer vorübergehenden vollständigen, unvermeidbaren und wirtschaftlich bedingten Einstellung der Arbeit in einem Betrieb besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

16 Erwerbsersatzordnung Die Erwerbsersatzordnung ersetzt einerseits Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten und andererseits erwerbstätigen oder selbstständigen Frauen bei Mutterschaft einen Teil ihres Verdienstausfalls. Leistungen Die berechtigten dienstleistenden Personen bzw. ihre Arbeitgeber erhalten eine Grundentschädigung, Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen. Dabei liegt die Grundentschädigung zwischen 62 und 196 Franken pro Tag. Die Gesamtentschädigung beträgt höchstens 245 Franken pro Tag. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Beiträge und Finanzen der EO Die EO-Beiträge werden von den Ausgleichskassen zusammen mit denjenigen für die AHV/IV erhoben. Diese Beiträge wurden im Januar 2011 von 0.3% auf 0.5% des massgebenden Erwerbseinkommens erhöht und bleiben bis Ende 2015 unverändert. Laut Schweizerischer Sozialversicherungsstatistik 2011 hat sich das EO-Kapital 2010 gegenüber dem Vorjahresstand um 59.2% verringert und ist unter den gesetzlichen Mindestbetrag einer halben Jahresausgabe gefallen. Durch die Erhöhung der Beitragssätze werden sich die Einnahmen und somit auch das Kapital der EO erholen. 16 Aon Hewitt (Switzerland) AG

17 Familienzulagen Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen Anpassungen auf Verordnungsstufe Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) blieb der Anspruch auf Familienzulagen bei einem unbezahlten Urlaub, bei dem das Arbeitsverhältnis fortbestand, analog zur Regelung bei Krankheit während drei Monaten bestehen. Diese Regelung wurde von der Praxis, der Lehre und später auch vom Bundesgericht angezweifelt, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Mit der Einführung einer neuen Bestimmung in die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) per 1. Januar 2012 wurde nun die fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen. Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbstständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Den Kantonen wird die Kompetenz eingeräumt, die Beiträge der Selbstständigerwerbenden auf dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung ( Franken im Jahr) zu plafonieren. Die Vorlage wurde in der Frühlingssession 2011 vom Parlament verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2011 ab. Da das Referendum nicht ergriffen wurde, hat der Bundesrat die FamZV im Herbst 2011 angepasst. Das FamZG wird am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Dasselbe gilt für die Praxis in Bezug auf den Anspruch auf Ausbildungszulagen, die als zu restriktiv beurteilt wurde. Ab dem 1. Januar 2012 bleibt der Anspruch auf die Ausbildungszulagen bei Ausbildungen im Ausland bestehen. Die FamZV wurde entsprechend angepasst. Familienzulagen auch für Selbstständigerwerbende Das Bundesgesetz über die Familienzulagen trat per 1. Januar 2009 in Kraft. Das neue Gesetz hatte gesamtschweizerische Mindestbeiträge festgesetzt: eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren; eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren. Der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes beschränkte sich jedoch auf Arbeitnehmer und auf Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. Keinen Anspruch hatten Selbstständigerwerbende. Am 4. Mai 2009 hatte die SGK-N eine Vorlage zur Revision des FamZG verabschiedet. Diese ging auf die parlamentarische Initiative «Ein Kind, eine Zulage» vom 6. Dezember 2006 zurück und hatte zum Ziel, das FamZG so anzupassen, dass auch Selbstständigerwerbende Familienzulagen erhalten. Die Initiative sah im Wesentlichen folgende Anpassungen vor: Alle Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft werden dem FamZG unterstellt. Sie müssen sich wie die Arbeitgebenden einer Familienausgleichskasse anschliessen; Die Selbstständigerwerbenden haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für den Bezug von Familienzulagen gelten auch für sie keine Einkommensgrenzen. Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

18 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Revision des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Das revidierte Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten. Das Parlament hat damit die Verlängerung des seit dem 1. Februar 2003 in Kraft gewesenen Impulsprogramms um vier Jahre bis zum 31. Januar 2015 beschlossen und dazu einen neuen Verpflichtungskredit von 120 Millionen Franken bewilligt. Die Anschubfinanzierung kommt weiterhin sowohl familien- als auch schulergänzenden Betreuungsangeboten zu Gute. Zudem profitieren weiterhin sowohl neue Institutionen als auch bestehende Betreuungsstrukturen, die ihr Angebot deutlich erhöhen. Die Finanzhilfen können während maximal drei Jahren bezogen werden. Schliesslich wurde auch ein Artikel ins Gesetz aufgenommen, der es ermöglicht, kommunale und kantonale Projekte mit Innovationscharakter zu unterstützen. 18 Aon Hewitt (Switzerland) AG

19 Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Totalrevision des heutigen Jugendförderungsgesetzes Das Parlament verabschiedete am 30. September 2011 das neue Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG). Damit sollen offene und innovative Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stärker gefördert, die Kantone beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit mit den kinderund jugendpolitischen Akteuren verstärkt werden. Die mit dem neuen KJFG verfolgten wesentlichen Ziele sind: Verstärkung des Integrations- und Präventionspotenzials der Kinder- und Jugendförderung des Bundes: gesetzliche Verankerung und Ausbau der Förderung offener und innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit; Neuer Verfassungsartikel Am 12. März 2007 wurde die parlamentarische Initiative eingereicht, welche den Artikel 67 der Bundesverfassung mit einem Absatz 1bis mit folgendem Wortlaut ergänzen will: «Der Bund kann Vorschriften zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie zu deren Schutz erlassen.» Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) beschloss am 18. Juni 2009, alle weiteren Arbeiten zu sistieren und vorerst Kenntnis des vom Bundesrat angekündigten Kinder- und Jugendförderungsgesetzes zu nehmen. Die WBK-NR erachtete, dass sie erst im Anschluss an dessen Beratung entscheiden könne, ob tatsächlich eine zusätzliche Verfassungsgrundlage erforderlich sei. Die Kommission konnte aufgrund der Gegebenheiten die vorgegebene Frist für die Unterbreitung eines Erlassentwurfs oder Beantragung der Abschreibung der Initiative nicht einhalten. Der Nationalrat verlängerte die vorgegebene Frist um zwei Jahre bis zur Frühjahressession stärkere inhaltliche Steuerung der Finanzhilfen des Bundes; Erweiterung der Zielgruppe auf Kinder ab Kindergartenalter; Förderung der politischen Partizipation auf Bundesebene unter Einbezug von Jugendlichen aus allen Bevölkerungsschichten; zeitlich befristete Anschubfinanzierung zu Gunsten der Kantone, die dies wünschen, für den Aufbau und die konzeptuelle Weiterentwicklung von kinderund jugendpolitischen Massnahmen sowie Unterstützung kantonaler und kommunaler Modellvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung; Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit den Kantonen und anderen wichtigen kinder- und jugendpolitischen Akteurinnen und Akteuren; Verstärkung der horizontalen Koordination der mit kinder- und jugendpolitischen Fragen befassten Bundesstellen. Die Referendumsfrist ist am 19. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen. Übersicht über die Sozialversicherungen Februar

20 Berufliche Vorsorge Anwendbare Beträge Geltende Grenzbeträge (in Franken): Berufliche Vorsorge Minimaler Jahreslohn (Eintrittsschwelle) Koordinationsbetrag Oberer Grenzbetrag Maximaler koordinierter Lohn Minimaler koordinierter Lohn BVG-Mindestumwandlungssatz (Männer) 6.95% 6.90% BVG-Mindestumwandlungssatz (Frauen) 6.90% 6.85% Versicherung arbeitsloser Personen im BVG Minimaler Tageslohn Tages-Koordinationsabzug Oberer Grenzbetrag des Tageslohnes Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn Geltende Zinssätze (in %): Zinssatz auf BVG- Verzugszins auf Altersguthaben und Freizügigkeitsleistung auf Mindestbetrag der der ausgetretenen Freizügigkeitsleistung Versicherten % 5.00% % 4.25% % 3.50% % 2.50% % 3.50% % 3.75% % 3.00% % 2.50% Indexierung der Renten der obligatorischen Vorsorge per 1. Januar 2012 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten wurden auf den 1. Januar 2012 nicht der Teuerung angepasst. Die Renten, die vor 2008 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Rentenerhöhung, also auf den 1. Januar 2013 angepasst. Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Anpassung der BVG-Risikoleistungen vor dem Rücktrittsalter Beginn der Letzte Anpassung Rentenzahlung Anpassung per Artikel 26a BVG Anspruch auf Leistungen bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente Provisorische Weiterversicherung Mit der IV-Revision 6a, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde Artikel 26a BVG eingeführt. Dieser Artikel regelt die Frage der Überentschädigung, wenn die Rente der Invalidenversicherung im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen herabgesetzt oder aufgehoben wird. Der Versicherte bleibt in diesem Fall während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen provisorisch bei der rentenzuständigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Dies gilt ebenfalls für ausschliesslich im überobligatorischen Bereich tätige Vorsorgeeinrichtungen. Der Versicherte behält alle Rechte, die mit der Eigenschaft als invalide versicherte Person verbunden sind (z. B. Weiterführung des Alterskontos). Das während der Schutzperiode erzielte Einkommen der versicherten Person ist nicht beitragspflichtig. Die Frage der Nichtunterstellung der obligatorischen Versicherung des Gehaltes, das die beruflich wieder eingegliederte Person während der Schutzperiode gemäss Art. 26a BVG erzielt, wird in der Verordnung geregelt. Bei Überversicherung kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Invalidenleistungen kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgeglichen wird. Während der Schutzperiode hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung sowie ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung sind ausgeschlossen. Bei einer Teilinvalidität fällt nur der Teil des Altersguthabens, der dem Rentenanspruch entspricht, unter die Einschränkung. 20 Aon Hewitt (Switzerland) AG

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