Amtsblatt für die Stadt Speyer

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1 Amtsblatt für die Nr. 035/2015 Ausgabedatum: Öffentliche Bekanntmachungen - Inhaltsverzeichnis: I. Bekanntmachung Änderungssatzung Einrichtung einer Jugendvertretung Seite 1 II. Öffentliche Zustellung Zwangsstillegung KFZ SP-K 1038 Zeljko Javor Seite 3 III. Öffentliche Bekanntmachung - Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister Seite 3 IV. ADD Trier Brandgefahr durch verbotene Himmelslaternen Seite 4 V. Verbraucherzentrale RLP Energieberatung in SP am Seite 4 Herausgeber Stadthaus Maximilianstraße Speyer I. Bekanntmachung der Satzung der zur Änderung der Satzung der zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der vom vom Auf der Grundlage der 24 und 56 b Abs. 1 Gemeindeordnung ( GemO ) vom ( GVBl. S. 153 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ( GVBl. S. 90 ) hat der Stadtrat der in seiner Sitzung vom folgende Änderung der Satzung beschlossen: Artikel 1: Stimmberechtigung Alle Jugendstadträte sind stimmberechtigt. Die Unterscheidung zwischen zwei stimmberechtigten und einem beratenden Mitglied je Schule wird gestrichen. 2 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: (4) An folgenden Schulen werden jeweils drei stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendstadtrat gewählt: 1. Edith-Stein-Gymnasium ( ) 14. Realschule plus Dudenhofen / Römerberg Artikel 2: Anzahl der öffentlichen Sitzungen Die Anzahl der öffentlichen Sitzungen wird reduziert. 3 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: (3) Der Jugendstadtrat soll mindestens zweimal jährlich öffentlich tagen. Artikel 3: Beschlussfähigkeit Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Jugendstadtrates wird von der Geschäftsordnung des Stadtrates abgewichen. 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Telefon (06232) Telefax (06232) poststelle@stadt-speyer.de Internet

2 (1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates gelten entsprechend, solange in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen sind und sich der Jugendstadtrat keine eigene Geschäftsordnung gibt. Abweichend von der Geschäftsordnung des Stadtrates ist der Jugendstadtrat beschlussfähig, wenn 30 % der Mitglieder des Jugendstadtrates anwesend sind. Artikel 4: Inkrafttreten Die heute beschlossene Änderung der Satzung zu 4 Abs. 1 ( vgl. Artikel 3: Beschluss-fähigkeit ) tritt zum in Kraft, alle anderen Beschlüsse zum erhält folgende Fassung: Artikel 3 ( Beschlussfähigkeit ) der Änderung der Satzung tritt zum in Kraft, alle weiteren Änderungen treten zum in Kraft. Artikel 5: Wahltermin Als Wahltermin für die vierte Wahl des Jugendstadtrates wird der festgesetzt. An der Johann-Joachim-Becher-Schule kann die Wahl mit Rücksicht auf die Schüler, die nur tageweise Unterricht haben, in der Woche vom durchgeführt werden. Stadtverwaltung Speyer, den gez. Hansjörg Eger Oberbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nach 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet, oder 3. jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Seite 2

3 Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. FB II. Öffentliche Zustellung Herrn Zeljko Javor, zuletzt wohnhaft Schwarzer Weg 3, Speyer, wird hiermit die Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen SP-K 1038 untersagt. Das der Verfügung zugrunde liegende Schreiben vom kann bei der Stadtverwaltung Speyer, Bürgerbüro II, Industriestraße 23, Zimmer 3 oder 4, Speyer eingesehen werden und gilt hiermit als öffentlich zugestellt. FB III. Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Speyer bezüglich der Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister Die Stadtverwaltung Speyer weist daraufhin, dass nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen Meldegesetz (MG) und dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Meldedaten) für die nachfolgenden Bereiche gestellt werden können: 1. Datenübermittlung an Adressbuchverlage ( 35 Abs. 4 Satz 3 MG) 2. Bekanntgabe von Alters- und Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden ( 35 Abs. 3 Satz 3 MG) 3. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen ( 35 Abs. 1 Satz 2 MG) 4. Datenübermittlung an die Religionsgemeinschaft von Familienangehörigen ( 32 Abs. 2 Satz 3 MG) 5. Datenübermittlung an Antragsteller von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und vergleichbaren Abstimmungen sowie für Auskünfte an Parteien in Zusammenhang derartigen Abstimmungen ( 35 Abs. 2 MG) 6. Datenübermittlungen jeder Art wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hieraus dem Betroffenen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Beantragung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden ( 34 Abs. 8 MG) 7. Datenübermittlung mittels automatisierten Abrufs über das Internet ( 34 Abs. 3 Satz 4 MG) 8. Datenübermittlungen soweit diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwendet werden sollen ( 7 MG) Seite 3

4 9. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften ( 18 Abs. 7 MRRG). Die Anträge können zu den üblichen Dienstzeiten in den Bürgerbüros Salzgasse und Industriestraße gestellt werden. FB IV. Brandgefahr durch verbotene Himmelslaternen ADD warnt vor brandgefährlichem Partyspaß Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde weist auf das seit 2009 bestehende Verbot der Nutzung von so- genannten Himmelslaternen in Rheinland-Pfalz hin. Diese Flugkörper stellen eine erhebliche Brandgefahr dar und dürfen nicht in den Luftraum gelangen, so Bernhard Kuhn, zuständiger Mitarbeiter der ADD. Viele Menschen sind sich der Gefahr nicht bewusst und lassen eine Himmelslaterne aufsteigen, die dann unter Umständen bei ihrer Landung einen Brand verursacht. Zuletzt kam es am in Bullay/Mosel zu einem Vorfall mit einer Himmelslaterne. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie "Fluglaterne", "Kong-Ming-Laterne", "Skylaterne", "Partyballon" oder "Miniatur-Heißluftballon" bekannten Flugkörper. Sie sind in der Funktionsweise mit Heißluftballons vergleichbar und durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Umhüllung gefährlich. Einmal entzündet, wird die Himmelslaterne unkontrollierbar. Die Himmelslaternen können in eine Höhe von bis zu 500 Metern aufsteigen. Sie halten sich zwischen fünf bis 20 Minuten in der Luft. In dieser Zeit können sie mehrere Kilometer zurücklegen. Wenn sie wieder auf den Boden - auf Häusern oder Bäumen - aufkommen, kann dies zu gefährlichen Situationen führen. Gerade angesichts der sehr hohen Waldbrandgefahr besteht enormes Brandrisiko. Da bundesweit bereits Brandunfälle mit Todesfolgen und hohen Sachschäden aufgetreten sind, wurde bereits im September 2009 vom Land Rheinland-Pfalz die "Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen" und damit das Verbot der Nutzung von Himmelslaternen erlassen. Verstöße hiergegen werden mit einem Bußgeld geahndet. Weiterhin kommen auf den Verursacher noch die eventuell entstandenen Einsatzkosten für Polizei und Feuerwehr hinzu. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Willi-Brandt-Platz 3 D Trier Tel.: pressestelle@add.rlp.de www-add-rlp.de ADD Trier/FB Seite 4

5 Verbraucherberatung Bahnhofstraße Ludwigshafen Pressestelle 06131/ Telefax 06131/ energie@vz-rlp.de V. Energieberatung: Neubau Heizen mit Holz Wie soll das zukünftige Haus beheizt werden? Schwankende Energiepreise, die Abhängigkeit von Energie-Lieferländern und die Begrenztheit fossiler Brennstoffe erschweren die Beantwortung dieser Frage. Nicht selten entsteht der Wunsch durch die Nutzung nachwachsender Rohstoffe unabhängiger und umweltfreundlich zu heizen oder mit einem offenen Feuer ein gemütliches Heim zu schaffen. Holz als einheimischer Rohstoff ist bei richtiger Verwendung in einer modernen Feuerstätte ein umweltgerechter Brennstoff. Bei der Verbrennung wird nur so viel CO 2 freigesetzt, wie zuvor während der Wachstumsphase im Baum fixiert wurde. Für die Nutzung des Energieträgers Holz gibt es verschiedene Anlagentypen. Kacheloder Kaminöfen, die einzelne Räume beheizen oder Zentralheizungs-kessel, die ganze Wohnungen oder Häuser mit Wärme versorgen. Automatisch befeuerte Holzpellet-Kessel lassen sich im Vergleich zu Scheitholzanlagen komfortabler bedienen da die Pellets kontinuierlich per Saugleitung oder Förderschnecke zugeführt werden und kein eigenhändiges Holznachlegen erforderlich ist. Zudem verbrennen die kleinen naturbelassenen Holzpresslinge schadstoffärmer als Scheitholz. Ganz ohne Emissionen geht es aber auch hier nicht: Eine Nebenwirkung der behaglichen Holzheizungen ist Feinstaub. Moderne Heizkessel sollten über eine Abgassensorik verfügen, die permanent die Verbrennung überwacht und in einem gewissen Rahmen optimiert. Ebenso ist wie bei jeder Heizungsart unbedingt auf die passende Dimensionierung der Anlage zu achten. Unterstützung bei der Auswahl der passenden Heizungsart und des passendes Anlagentyps erhalten Ratsuchende im persönlichen Gespräch mit anbieterunabhängigen Energieberatern der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nach telefonischer Anmeldung. Die Energieberaterin hat am Dienstag, dem von bis Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / (kostenlos) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr Verbraucherzentrale RLP / FB Stadtverwaltung Speyer, Hansjörg Eger Oberbürgermeister Bezugsnachweis: Das Amtsblatt der für öffentliche Bekanntmachungen erscheint grundsätzlich wöchentlich freitags und ist im Abonnement oder als Einzelnummer beziehbar bei der Stadtverwaltung Speyer zu einem Unkostenbeitrag von: 0,75 (Jahresabo 61,00 ) Abteilung Hauptverwaltung je Ausgabe bei Lieferung frei Haus. Maximilianstraße 100 Kostenlose Abgabe an Selbstabholende und im Internet Speyer unter der Adresse: Seite 5

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