Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg - Sachstandsbericht der Landkreisverwaltung

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1 Baurechtsamt Az.: 50.1; ; Sitzungsvorlage 1/2012 Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg - Sachstandsbericht der Landkreisverwaltung TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus Ausschuss für Umwelt und Technik / 1 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb öffentlich 2 Anlagen 1. Stellungnahme des Landkreises Karlsruhe zur Änderung des Landesplanungsgesetzes 2. Stellungnahme des Landkreistages zur Änderung des Landesplanungsgestzes Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Umwelt und Technik nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis I. Sachverhalt 1. Derzeitige Rechtslage Nach derzeitiger Rechtslage sind regionalbedeutsame Windenergieanlagen grundsätzlich nur auf den im Regionalplan dargestellten Vorrangflächen zulässig. Der Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 Teilfortschreibung Kapitel Erneuerbare Energien / Windenergie weist für den Bereich des Landkreises Karlsruhe die folgenden Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen aus: - Armenberg (Östringen) - Kleisenberg, Neuenberg (Kraichtal/Östringen) In diesen Vorranggebieten sind alle Nutzungen ausgeschlossen, die mit der Errichtung und dem Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. Außerhalb dieser Vorrangflächen sind Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zulässig. Die Regionalbedeutsamkeit von Windkraftanlagen wird in der Regel bei Einzelanlagen mit einer Nabenhöhe von 50m und mehr sowie bei Windfarmen mit drei und mehr Anlagen angenommen.

2 2. Entwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes/Entwurf Windenergieerlass Die Landesregierung möchte den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern. Unter anderem aus diesem Grund ist die Änderung des Landesplanungsgesetzes (LplG) vorgesehen. Der am vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes zielt darauf, einen schnellen und flexiblen Ausbau von Windkraftanlagen in Baden-Württemberg zu ermöglichen. So sollen bis 2020 mindestens 10 Prozent des Strombedarfs aus Windkraft gedeckt werden. Dafür sind nach den derzeit kursierenden Berechnungen rund 1200 neue Anlagen mit einer Leistung von je etwa 3 Megawatt in Baden-Württemberg erforderlich. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die bestehenden regionalplanerischen Festlegungen zum aufgehoben werden. Die Regionalplanung soll zukünftig für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen nur noch Vorranggebiete festlegen aber keine Ausschlussgebiete. Städte und Gemeinden würden demnach im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit erhalten, außerhalb der Vorranggebiete des zukünftigen Regionalplanes Standorte für Windkraftanlagen in ihren Flächennutzungsplänen planerisch zu steuern. Für den Fall, dass weder auf regionaler noch auf kommunaler Ebene eine planerische Steuerung erfolgt, werden die öffentlich-rechtlichen Belange im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Dabei sind aus bauplanungsrechtlicher Sicht Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Am wurde der Windenergieerlass Baden-Württemberg als Entwurf in das Anhörungsverfahren gegeben. Der Windenergieerlass soll allen am Verfahren zur Planung, Genehmigung und Bau von Windkraftanlagen Beteiligten eine praktisch orientierte Handreichung bieten. Er liefert sowohl den betroffenen Behörden als auch Planern, Kommunen, Investoren sowie Bürgerinnen und Bürgern eine einheitliche Grundlage, die die Planung und den Bau von Windkraftanlagen erleichtern soll. Zudem richtet das Land bei den Regierungspräsidien vier Kompetenzzentren Energie und bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) ein zentrales Kompetenzzentrum Windenergie ein. Deren Aufgabe wird es sein, Kommunen, Planer und Investoren insbesondere beim Ausbau der regenerativen und damit auch dezentralen Stromerzeugung zu beraten. 3. Position der Landkreisverwaltung Das Landratsamt Karlsruhe hat in den erfolgten Anhörungsverfahren zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, zur Aufhebung der Windregionalpläne und zum Entwurf des Windkrafterlasses u.a. folgende Positionen vertreten (die Stellungnahme des Landkreises / Landkreistages ist als Anlage beigefügt): o Nur ein über die jeweiligen Gemeindegrenzen hinausgehendes, in den Regionen abgestimmtes Gesamtkonzept wird eine sinnvolle Platzierung von Windkraftanlagen auf hierfür geeigneten Flächen gewährleisten können. Seite 2

3 o Eine raumordnerische Grundsteuerung durch die Regionalplanung ist wichtig, da Windkraftanlagen in der Regel eine raumordnerische Relevanz haben. Diese ergibt sich daraus, dass diese Anlagen über das Gemeindegebiet hinaus wirken. Gerade durch die Festlegung von Vorranggebieten und Tabuzonen in den Regionalplänen können Investoren frühzeitig erkennen, wo Möglichkeiten für Windkraftanlagen bestehen bzw. wo sie nur abgestuft denkbar sind. Die Planungszuständigkeit soll daher grundsätzlich auf der Ebene der Regionalverbände belassen werden. Dabei ist insbesondere ein dreistufiger Ansatz auf der Regionalplanebene sinnvoll ( Schwarz-Weiß-Grau - Modell, wobei weiß für Vorranggebiete, schwarz für Ausschlussgebiete, und grau für Vorbehaltsgebiete steht). Die Konkretisierung auf Ebene der Vorbehaltsgebiete könnte dann durch die Flächennutzungspläne der Gemeinden erfolgen. o Die in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzentwurfs aufgeführte Übergangsfrist ( ) ist unseres Erachtens unzureichend. Innerhalb einer so kurzen Frist wird es nicht möglich sein, die erforderlichen Verfahrensschritte zur Änderung der bisherigen Regionalpläne abzuschließen. Um einen möglichen Wildwuchs in der Übergangsphase zu verhindern, fordern wir eine Verlängerung dieser Frist bis o Auf die Landratsämter wird in den kommenden Jahren eine Vielzahl immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren zukommen. Wir erhoffen uns durch die Umsetzung eines Schwarz-Weiß-Grau-Modells eine deutlich höhere Rechtssicherheit bei der Durchführung der einzelnen Verfahren. Ungeachtet dessen sehen wir Kosten für zusätzliches Personal zur Bewältigung der Genehmigungsverfahren nach Immissionsschutzrecht und Baurecht auf uns zukommen. Eine exakte Zahl kann momentan aber nicht genannt werden. Die Kosten hierfür müssen vom Land im Rahmen des Konnexitätsprinzips abgegolten werden. 4. Weiteres Vorgehen Ungeachtet der kritischen Stimmen aus den kommunalen Spitzenverbänden will die Landesregierung jedoch grundsätzlich an den geplanten Neuregelungen festhalten. Lediglich bei der Frage der Übergangsfrist wurde bislang ein Einlenken signalisiert. Im Bereich der Bauleitplanung wollen wir die Landkreisgemeinden bei der Erstellung der zu ändernden Flächennutzungspläne koordinierend unterstützen. In einem ersten Schritt informierte das Baurechtsamt am in einer gemeinsamen Veranstaltung mit der Verwaltung des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein die Städte und Gemeinden über das Thema Planung von Windkraftanlagen. In dieser Informationsveranstaltung konnte aufgezeigt werden, dass die planerische Steuerung von Windenergiestandorten zukünftig verstärkt bei den Trägern der Flächennutzungsplanung liegt. Mit Blick auf die vom aktuellen Entwurf des Landesplanungsgesetzes vorgesehene kurze Übergangsfrist erscheint es zumindest für die von guter Windhöffigkeit betroffenen Landkreisgemeinden dringend geboten, die Planungen für eine künftige Windenergienutzung auf dem Gemeindegebiet voranzutreiben. Seite 3

4 Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe sowie die Gemeinde Malsch haben bereits Aufstellungsbeschlüsse (NVK am ; Malsch am ) zur Fortschreibung der jeweiligen Flächennutzungspläne (FNP) - Teilplan Windenergie - gefasst. Der Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg/Oberhausen-Rheinhausen dagegen wird keine FNP-Änderung durchführen. Aufgrund des großen Umfangs der diesem Thema zu Grunde liegenden Materialien wird darauf verzichtet, diese der Vorlage als Anlage beizufügen. Die Unterlagen können bei Bedarf im Internet eingesehen werden bzw. stehen dort zum Download zur Verfügung: > Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (in Google-Suche Service BW + Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes eingeben. Auf der angebotenen Seite steht der Gesetzentwurf unter Download zur Verfügung) > Entwurf des Windenergieerlasses (Auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in der Suche-Maske Entwurf Windenergieerlass eingeben) > Windatlas (Auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in der Suche-Maske Windatlas 2011pdf eingeben) > Gemeinsames Positionspapier von BUND und NABU Ausbau der Windkraft in Baden-Württemberg (in Google-Suche BUND + NABU + Positionspapier Windkraft Baden-Württemberg eingeben. Auf der angebotenen Seite des NABU Baden-Württemberg/Windenergie ganz unten Positionspapier Windkraft NABU und BUND anklicken) > Unterlagen zur Informationsveranstaltung im Landratsamt Karlsruhe am Informationen zur Steuerung von Windenergieanlagen (Auf der Homepage des Landratsamtes Karlsruhe in die Suche-Maske Baurechtsamt Windenergieanlagen eingeben. Auf der dann folgenden Seite unter der Rubrik Texte das Angebot Baurechtsamt Windanlagen anklicken) II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Soweit bei einer Umsetzung des Entwurfs zur Änderung des Landesplanungsgesetzes zusätzliches Personal notwendig ist, müssen die dadurch entstehenden Kosten vom Land Baden-Württemberg im Rahmen des Konnexitätsprinzips abgegolten werden. Seite 4

5 III. Zuständigkeit Nach 4 Absatz 2 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt und Technik gegeben. Seite 5

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