Merkblatt Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

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1 3.6 Merkblatt Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen 1. Allgemeines Dieses Merkblatt stellt in vereinfachter Form finanzierungsrechtliche Hintergründe dar, die bei kostenintensiven Kindesschutzmassnahmen für Kostenträger/innen wichtig sein können. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die KESB geeignete Massnahmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Je nach Art der Massnahmen werden deren Kosten von den Eltern, von der Sozialhilfe (subsidiär zu den Eltern) oder mit Staatsbeiträgen finanziert. Allfällige Sozialhilfeleistungen und Staatsbeiträge werden teilweise von den Gemeinden und teilweise vom Kanton übernommen. 1.1 Elternbeiträge Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen zählen zum Unterhalt des Kindes, für den grundsätzlich die Eltern aufkommen müssen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). 1.2 Sozialhilfe Allgemeines Verfügen die Eltern nicht über hinreichende Mittel, um den Unterhalt zu bestreiten, haben sie einen bedarfsabhängigen Anspruch auf soziale Hilfe ( 14 SHG 1 ). Kostenträgerin von Leistungen der Sozialhilfe ist die politische Gemeinde ( 1 und 41 SHG), die eine Fürsorgebehörde zur Durchführung der Sozialhilfe bestellen muss ( 6 und 7 SHG). Die Fürsorgebehörde berechnet die Höhe der Sozialhilfeleistung bzw. der Elternbeiträge nach Richtlinien der SKOS 2. Die Gemeinden erhalten vom Kanton eine generelle Rückerstattung von 4 % der Kosten ( 45 SHG). Bei Ausländerinnen und Ausländern, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, ersetzt der Kanton die vollen Kosten ( 44 SHG). Die Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen rückerstattungspflichtig werden ( 26 ff. SHG) Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der KESB richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Der zivilrechtliche Wohnsitz als Anknüpfung für die Zuständigkeit der KESB und das Unterstützungsdomizil können voneinander abweichen. Die KESB ist nicht befugt, über das Unterstützungsdomizil einer am Verfahren beteiligten Person zu entscheiden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZUG 3 werden Schweizerinnen und Schweizer vom Kanton unterstützt, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden die Trägerinnen der Sozialhilfe ( 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher 1 Sozialhilfegesetz LS Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe 3 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger SR 851.1

2 Hilfe obliegt innerhalb des Kantons Zürich der Gemeinde, in der die betroffene Person wohnt ( 32 SHG). Das Unterstützungsdomizil wird ähnlich aber nicht gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt. Bei beiden Begriffen wird die Absicht dauernden Verbleibens berücksichtigt (Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 1 ZUG; 34 SHG). Auf zwei wesentliche Unterschiede ist besonders hinzuweisen. - Die An- und Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle begründet für das Unterstützungsdomizil die Vermutung, dass ein Wohnsitz begründet oder aufgehoben wurde (Art. 4 Abs. 2 ZUG; 34 Abs. 2 und 38 Abs. 2 SHG). Im Kanton Zürich ist die An- und Abmeldung im Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG; LS 142.1) geregelt. Für den zivilrechtlichen Wohnsitz gilt die Anmeldung dagegen nicht als Vermutung sondern nur als Indiz (BSK ZGB I-Staehelin Art. 23 N 23). - Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet kein Unterstützungsdomizil (Art. 5 ZUG; 35 und 38 Abs. 3 SHG). Im Zivilrecht begründet der Aufenthalt zu einem Sonderzweck im Sinne von Art. 23 Abs. 1, ZGB für sich allein keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Je nach den Umständen kann jedoch auch am Ort der Anstalt ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet werden (BSK ZGB I-Staehelin, Art. 23 N 19g ff.). Das minderjährige Kind hat ein unselbständiges Unterstützungsdomizil am Wohnsitz der Eltern oder des Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht. Das gilt auch dann, wenn es sich vorübergehend nicht im Elternhaus aufhält (therapeutische Massnahmen, auswärtige Schul- oder Berufsbildung, etc.). Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ohne dass sie zusammen leben, teilt das Kind das Unterstützungsdomizil des Elternteils, bei dem es wohnt ( 37 Abs. 2 SHG). Teilen die Eltern auch die Obhut (Modelle mit Betreuungsanteilen) über das Kind, befindet sich sein Unterstützungsdomizil dort, wo es sich mehrheitlich aufhält. Indizien sind etwa die Meldeadresse des Kindes, sein Schulort oder das Zentrum seiner Freizeitgestaltung. Es wird empfohlen, dem Kind in der Elternvereinbarung oder mit der Anordnung des Betreuungsmodells einen Wohnsitz ausdrücklich zuzuweisen (KOKES 4, Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 10, Ziff. 6.3). Bei Eltern ohne gemeinsames Unterstützungsdomizil empfiehlt das kantonale Sozialamt, im Entscheid jeweils festzulegen, welcher Kostenanteil welchem Elternteil zuzurechnen ist. Leben wirtschaftlich unselbständige Kinder dauernd nicht bei den sorgeberechtigten Eltern, haben sie ein eigenes Unterstützungsdomizil dort, wo sie zuletzt mit den Eltern zusammengelebt haben (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG: 37 Abs. 3 lit. c SHG). Bei einer Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate wird in der Regel von Dauerhaftigkeit ausgegangen. Eine dauernde Fremdplatzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Kind wegen persönlichen, schulischen und/oder familiären Problemen einer speziellen Betreuung bedarf, die bei einem Verbleib bei den Eltern nicht sichergestellt werden kann. In den übrigen Fällen hat das Kind ein eigenes Unterstützungsdomizil an seinem Aufenthaltsort. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der nur subsidiär zur Anwendung gelangt um sicherzustellen, dass in allen Fällen ein Unterstützungsdomizil des minderjährigen Kindes festgelegt werden kann. 4 Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz 2

3 1.2.3 Subsidiäre und direkte Kostengutsprachen Kosten angeordneter Kindesschutzmassnahmen zählen zum Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern. Sie fallen als Hilfen zur Erziehung unter den Begriff der Pflege und Erziehung im Sinne von Art. 276 Abs. 2 erster Satzteil ZGB (Hegnauer, Berner Kommentar Art. 276, N 83f.). Muss die Sozialhilfe einspringen, ist die Gemeinde am massgebenden Unterstützungsdomizil zuständig. Sie erteilt auf Ersuchen subsidiäre Kostengutsprache, wenn zu erwarten ist, dass die angeordnete Massnahme nicht durch betroffene Personen oder Dritte bezahlt wird. Bei angeordneten Massnahmen kann die KESB das Gesuch aber an die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der Eltern richten. Handelt es sich bei der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde nicht zugleich um das Unterstützungsdomizil, sollte erstere das Gesuch um Kostengutsprache an die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde weiterleiten. Bei Streitigkeiten über die sozialhilferechtliche Zuständigkeit hat die zivilrechtliche Wohngemeinde, welche das Gesuch von der KESB erhalten hat, zunächst subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen und sich anschliessend um eine Kostenübernahme durch die zuständige Stelle zu bemühen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kapitel , Ziff. 2.2.). Ein Gesuch um Kostengutsprache wird in der Regel mit besonderer Ziffer im Dispositiv des Massnahmenentscheids der KESB gestellt. Darin wird die Fürsorgebehörde ersucht, den Elternbeitrag festzulegen. Die Abläufe sind in Ziffer 4 der Empfehlungen der Sozialkonferenz Kanton Zürich zum Vorgehen bei angeordneten Kindesschutzmassnahmen mit Folgekosten vom Mai 2013 festgehalten 5. Mit einer subsidiären Kostengutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht ( 19 Abs. 1 SHV). Sie dient der finanziellen Absicherung des Leistungserbringers und nimmt nicht etwa vorweg, dass die Betroffenen oder Dritte vom Bezahlen der Kosten befreit sind. Der Aufwand für das Inkasso bleibt beim Leistungserbringer. Will er die subsidiäre Kostengutsprache effektiv beanspruchen, muss er gegenüber der Fürsorgebehörde nachweisen, dass die Forderungen bei primär Kostenpflichtigen uneinbringlich sind. Die Praxis der Fürsorgebehörden zum Nachweis der Uneinbringlichkeit ist nicht einheitlich (erfolglose Mahnung; Zahlungsbefehl; Verlustschein). Direkte Kostengutsprache wird gegenüber einem Leistungserbringer erteilt, wenn die kostenpflichtige Person im Zeitpunkt des Kostengutsprachegesuchs bedürftig und nicht zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Hauptanwendungsfall im Kindesschutz ist die dauerhafte Heimplatzierung eines Kindes mit eigenem Unterstützungsdomizil. Die Gemeinde am Unterstützungsdomizil des Kindes bezahlt die Heimrechnungen und kann allenfalls auf primär Kostenpflichtige zurückgreifen ( 27 SHG) Innerkantonale Zuständigkeitskonflikte Gemäss 26 SHV 6 prüft die Fürsorgebehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich für unzuständig, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss 32 SHG oder 33 SHG hilfepflichtige Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung. Können sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen, muss eine der beiden dem kantonalen Sozialamt ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit stellen ( 9 lit. e SHG). Dieses prüft, ob vorsorglich eine vorläufige Unterstützungszuständigkeit anzuordnen ist und hält gegebenenfalls fest, dass die 5 vgl. auch Empfehlung zur Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den KESB im Kanton Zürich, 1. Januar 2016, und Grundlagendokument zur Zusammenarbeit Mandatszentren AJB und KESB, August 2016, 6. 6 Verordnung zum Sozialhilfegesetz LS

4 unterstützende Gemeinde bei Obsiegen einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der unterliegende Gemeinde hat Interkantonale Zuständigkeitskonflikte Bei negativen Zuständigkeitskonflikten mit einer ausserkantonalen Gemeinde muss die Zürcher Gemeinde das kantonale Sozialamt informieren. Geht das kantonale Sozialamt von der Unzuständigkeit der Zürcher Gemeinde aus, versucht es über die nach Art. 29 ZUG zuständige ausserkantonale Stelle eine Klärung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, wird nach dem Verfahren der Unterstützungsanzeige (vgl. Art. 30 ZUG und Art. 31 ZUG) vorgegangen. Danach übernimmt die Aufenthaltsgemeinde im Sinne einer Notzuständigkeit die Unterstützung und erstattet über das Kantonale Sozialamt dem mutmasslichen Wohnsitzkanton eine Notfallunterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG. Die Zuständigkeit wird dann über das Einspracheverfahren nach Art. 33 ZUG geklärt Staatsbeiträge Mit Staatsbeiträgen übernehmen der Kanton oder die Gemeinden die Kosten gewisser Kindesschutzmassnahmen. Die Eltern sind in diesem Umfang von der (Mit-)Finanzierung grundsätzlich befreit. Das finanzierungspflichtige Gemeinwesen ist an den Entscheid der KESB gebunden. Für den Einbezug der Gemeinden bei voraussichtlich kostenintensiven Massnahmen gilt die Empfehlung Einbezug der Gemeinden in kindesschutzrechtliche Verfahren mit erheblichen Kostenfolgen. 2. Leistungen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG 7 ) 2.1 Grundsätze Das KJHG regelt ambulante Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe und deren Finanzierung. Für Angebote im Bereich angeordneter Kindesschutzmassnahmen der KESB ist 17 lit. b KJHG massgebend. Das Amt für Jugend- und Berufsberatung hat die Leistungen im kjz-portfolio und im Portfolio der Regionalen Rechtsdienste präzisiert. 2.2 Kosten von Leistungen nach KJHG und ihre Finanzierung Leistungen nach KJHG werden gemäss 7 KJHG grundsätzlich unentgeltlich erbracht. Vorbehalten bleiben gebührenpflichtige Leistungen, die in 36 KJHG aufgeführt sind oder Leistungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen zu bezahlen sind. Das Amt für Jugend und Berufsberatung hat einen Gebührentarif erlassen (Fassung vom 28. Mai 2014). Die Kosten der Leistungen nach KJHG übernimmt grundsätzlich das Gemeinwesen. Gemäss 35 KJHG beteiligen sich die Gemeinden zu 40 % und der Kanton zu 60 % an den Gesamtkosten der regionalen Jugendhilfestellen und deren Leistungen. Vorrang hat allerdings die Finanzierung über den Bezug von Gebühren, soweit dies zulässig ist. Der Bezug von Gebühren bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Diese ist mit 36 und 37 KJHG gegeben. Gebührenpflichtig sind gegebenenfalls die auftraggebende Behörde oder die Eltern. Die KESB kann die ihr auferlegten Gebühren als übrige Verfahrenskosten weiterverrechnen. 2.3 Beistandschaften durch Mandatspersonen einer regionalen Jugendhilfestelle Die Kostentragung der Führung von Beistandschaften für Minderjährige richtet sich nach KJHG ( 25 EG KESR). Beistandschaften für Minderjährige sind im Katalog der gebührenpflichtigen Leistungen gmäss 36 KJHG nicht aufgeführt, so dass diese Dienstleistung für Kinder und Eltern im Rahmen des KJHG grundsätzlich unentgeltlich ist ( 7 KJHG). Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts bleibt jedoch 24 Abs. 3 EG KESR vorbehalten, wonach 7 Kinder- und Jugendhilfegesetz LS

5 bei erheblichem Kindesvermögen auch für berufliche Mandatspersonen eine Entschädigung nach 21 EGKESR festgesetzt werden kann (OGer ZH PQ vom ). Dies gilt zunächst, wenn das Kindesvermögen derart gross ist, dass es mit den Kosten direkt belastet werden kann. In sinngemässer Anwendung der Gebührenempfehlung der KESB-Präsidien- Vereinigung (KPV,(S. 7) trifft dies zu, wenn die Finanzierung aus dem Ertrag des Kindesvermögens möglich ist. Das Obergericht zählt die Entschädigung zudem als Kosten von Kindesschutzmassnahmen zum geschuldeten Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 ZGB) und beurteilt die Unterhaltsforderung des Kindes als Teil seines Vermögens. Bei ausreichender Leistungsfähigkeit der Eltern sei der Unterhaltsanspruch des Kindes entsprechend höher, so dass die Entschädigung aus diesem Anspruch gedeckt werden könne Beistandschaften durch externer Mandatspersonen In Ausnahmefällen kann die KESB eine geeignete Beistandsperson einsetzen, die nicht von einer regionalen Jugendhilfestelle angestellt ist. Es kann sich um eine private Mandatsperson oder um eine Berufsbeistandsperson eines anderen Leistungserbringers handeln. Im Zusammenhang mit der Weigerung einer regionalen Jugendhilfestelle, aufgrund eines Kapazitätsengpasses ein Mandat zu übernehmen, hat das Obergericht Zürich entschieden, dass die Jugendhilfestelle eine Annahmepflicht hat. Muss die KESB dennoch eine externe Mandatsperson einsetzen, kann sie den Kanton mangels gesetzlicher Grundlage aber nicht verpflichten, die Kosten im Sinne einer Ersatzvornahme zu übernehmen (OGer ZH PQ vom ). Nach Auffassung der KESB gehen die Kosten damit zu Lasten der Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat ( 22 EG KESR; vgl. unten). Die KESB muss für die Führung einer Massnahme von Bundesrechts wegen eine geeignete Person einsetzen (Art. 400 ZGB). Dabei ist massgebend, was im Einzelfall dem Wohl und den Interessen der betroffenen Person dient (BSK ZGB I-Reusser, Art. 400 Abs. 1 N 11). Die ernannte Person ist verpflichtet, das Mandat zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Übernahmepflicht ist im Interesse der betroffenen Person nicht auf Mandatspersonen beschränkt, die im Zuständigkeitskreis der KESB oder der regionalen Jugendhilfestelle wohnen. Entscheidend ist vielmehr die Geeignetheit der Person (BSK ZGB I- Reusser, Art. 400 Abs. 2 N 43). Diese bundesrechtliche Regelung geht den Bestimmungen des KJHG insofern vor, als seitens der KESB kein Zwang besteht, eine Mandatsperson der zuständigen regionalen Jugendhilfestelle einzusetzen. Die Kostentragung für die Führung von Beistandschaften für Minderjährige richtet sich gemäss 25 EG KESR nach dem KJHG. Die Kosten von Leistungen nach 15 bis 17 KJHG - wozu auch die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften gehören - sind im Katalog der gebührenpflichtigen Leistungen gemäss 36 KJHG nicht aufgeführt, so dass diese Dienstleistung für Kinder und Eltern unter dem gemäss 24 Abs. 3 EG KESR vorbehaltenen erheblichen Kindesvermögen unentgeltlich ist ( 7 KJHG). Gemäss Weisung zum EG KESR muss die Unentgeltlichkeit für Eltern aus Gründen der Rechtsgleichheit auch dann gelten, wenn eine private Mandatsperson eingesetzt ist (Weisung EG KESR S. 78). Die Kostentragung für private Mandatspersonen soll demselben System unterworfen sein, das für Berufsbeistandspersonen gilt (Weisung EG KESR S. 78). Die Entschädigung für Mandatspersonen, die nicht bei einer regionalen Jugendhilfestelle angestellt sind, geht somit zu Lasten der Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat ( 22 EG KESR). Das Unterstützungsdomizil ist für diese Frage unerheblich Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) Sozialpädagogische Familienbegleitung gilt zwar als ambulante Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, ist aber weder im KJHG noch einem anderen kantonalen Gesetz spezifisch gere- 5

6 gelt. Die Finanzierung richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen. Für die Kosten müssen aufgrund von Artikel 276 ZGB grundsätzlich die Eltern aufkommen. Sind sie mittelos, leistet gegebenenfalls die Sozialhilfe subsidiär Kostengutsprache. Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2010 (VB , E. 4.3 und 4.4) gelten von der Sozialhilfe übernommenen Kosten einer SPF sozialhilferechtlich gesehen nicht als Zahlung von Kindesunterhalt im Sinne von Art. 276 ZGB, wenn die betroffene Familie eine Unterstützungseinheit bildet. In diesem Fall dient die Kostengutsprache primär der Unterstützung der Eltern. Die Sozialbehörde darf den Elternbeitrag deshalb mit Beschluss einfordern und muss ihn im Streitfall nicht auf dem Weg der Unterhaltsklage geltend machen. Anders verhält es sich nur, wenn das betroffene Kind ein eigenes Unterstützungsdomizil hat Mediation In einem laufenden Verfahren kann die KESB in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 314 Abs. 2 ZGB). Die Kosten dieser Mediation tragen grundsätzlich die Eltern (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege können sie einstweilen von der Bezahlung entbunden werden (Art. 218 Abs. 2 ZPO; 129 Abs. 1 GOG). Eine Mediation kann auch im Endentscheid als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet werden. Auch in diesem Fall gehen die Kosten primär zu Lasten der Eltern, werden aber bei Leistungsunfähigkeit im Rahmen einer subsidiären oder direkten Kostengutsprache von der Sozialhilfe am Unterstützungsdomizil der zahlungspflichtigen Eltern übernommen. Hinsichtlich der als Massnahme angeordneten Mediation gibt es noch keine Praxis des Verwaltungsgerichts, die mit seiner Rechtsprechung zur SPF vergleichbar wäre. Die KESB auferlegt die Kosten den Eltern in der Regel je zur Hälfte. Die Sozialbehörde kann im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache den Elternanteil festlegen, muss ihn aber im Streitfall wohl mit Unterhaltsklage geltend machen (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 3. Unterbringung in Heimen 3.1 Innerkantonale Unterbringung gemäss Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge 8 Das Jugendheimgesetz regelt die Finanzierung unabhängig davon, ob die Unterbringung mit Einwilligung der Eltern oder auf Anordnung der KESB erfolgt. Für einen Teil der Heimkosten kommt der Kanton mit Betriebsbeiträgen auf. Diese Beiträge gelten gemäss 8 Jugendheimgesetz unbestritten als Staatsbeiträge (vgl. Ziff. 2.1). Die Restkosten werden im Einzelfall über die Versorgertaxe finanziert ( 19 Verordnung über die Jugendheime LS ). Ihre Höhe ist in der Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. Juli 2013 über Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen festgelegt. Streitig war, ob die Versorgertaxe (minus eines Elternbeitrages von Fr ) als Gemeindebeitrag mit Subventionscharakter zu qualifizieren sei, oder ob dafür primär die unterhaltspflichtigen Eltern und bei deren Leistungsunfähigkeit subsidiär die Sozialhilfe aufzukommen haben. Das Verwaltungsgericht entschied mit einem Urteil vom 9. Juli 2014 (VB ), dass primär die Eltern für die Versorgertaxe aufkommen müssen und bei deren Leistungsunfähigkeit die Sozialhilfe einspringt, weil wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige Pflege in 8 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge LS

7 einem Heim sicherstellen soll ( 15 Abs. 3 SHG). Das Bundesgericht hat diese Auslegung verworfen (BGE 142 V 271; 8C_709/2015 vom 17. Juni 2016). Das Jugendheimgesetz sei keine genügende gesetzliche Grundlage, um die Versorgertaxe den Gemeinden zu überbinden und schliesse gleichzeitig aus, dass die Eltern dafür aufzukommen haben. Im Ergebnis gehen sowohl die Betriebsbeiträge als auch die Versorgertaxe zulasten des Kantons. Mit einer vorgezogenen Revision soll im Jugendheimgesetz nun ausdrücklich festgehalten werden, dass Staat und Eltern die Kosten für die inner- und ausserkantonale Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in Jugendheimen tragen. Die Eltern beteiligen sich im Umfang der Versorgertaxe. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, trägt die gemäss SHG zuständige Gemeinde die Kosten (n 3b Jugendheimgesetz). Der Kantonsrat stimmte dem am 5. Dezember 2016 in erster Lesung zu. Diese Revision würde einstweilen zur Praxis des Verwaltungsgerichts bei innerkantonalen Heimplatzierungen zurückführen. Neben dieser Auseinandersetzung wird seit längerer Zeit über ein neues Kinder- und Jugendheimgesetz beraten. Danach soll die Unterbringung von Kinder- und Jugendlichen unter Vorbehalt festzulegender Elternbeiträge nach einem Gesamtkosten-Modell finanziert werden. Die Gesamtkosten sollen anteilsmässig vom Kanton (35 %) und von den Gemeinden (65 %) finanziert werden. Der Anteil der Gemeinden soll nach der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinden umgelegt werden. Anders als die Kosten der Sozialpädagogischen Familienbegleitung zählt das Verwaltungsgericht die Versorgertaxe auch sozialhilferechtlich zum Kindesunterhalt. Kommt die Sozialhilfe für die Versorgertaxe auf, kann sie die Auslagen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern zurückfordern und muss die Beträge allenfalls mit Unterhaltsklage zivilrechtlich einfordern. 3.2 Unterbringung in ausserkantonalen Kinder- und Jugendheimen nach IVSE Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in ausserkantonalen Heimen, die dem Anhang A der interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt sind, gelten gemäss 9a und 9b Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge und der IVSE besondere Bestimmungen. Für die Anwendung der IVSE ist der zivilrechtliche Wohnsitz der minderjährigen Person massgebend, nicht ihr Unterstützungsdomizil gemäss ZUG oder SHG. Gegebenenfalls lässt das ausserkantonale Kinder- oder Jugendheim über seine kantonale Verbindungsstelle beim Amt für Jugend und Berufsberatung eine Kostenübernahmegarantie beantragen und stellt die Kosten der Unterbringung direkt der im Kanton Zürich zahlungspflichtigen Stelle in Rechnung. Bei Unterbringungen nach IVSE müssten die Eltern einen Beitrag in der Höhe von CHF pro Tag an die Tagesaufwendungen für Kost und Logis übernehmen (Art. 22 Abs. 1 IVSE). Bei Leistungsunfähigkeit für diesen Betrag muss die Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz einspringen. Höhere Elternbeiträge können bei ausserkantonalen Unterbringungen nach IVSE nicht verlangt werden. Nach Auffassung des Regierungsrates ging die Versorgertaxe bei ausserkantonalen Unterbringungen nach IVSE zu Lasten der politischen Gemeinde (RRB 504/2012, vom 23. Mai 2012, E 10 a, b und c). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich folgte dem jedoch nicht und legte den Begriff Staat in 9b Gesetz über Jugendheime und Pflegekinderfürsorge so aus, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist (VK , vom 8. Januar 2014; VB , vom 18. November 2015). Nach dieser Rechtsprechung können bei ausserkantonalen ISVE-Unterbringungen weder die Gemeinden noch die Eltern verpflichtet werden, die Versorgertaxe zu übernehmen. 7

8 Die Gemeinden und Eltern werden bei dieser Form der Unterbringung somit weniger belastet als bei einer Unterbringung in einem innerkantonalen Heim. 3.3 Unterbringung in ausserkantonalen Kinder- und Jugendheimen, die nicht der IVSE unterstellt sind Bei der Unterbringungen in ausserkantonale Kinder- und Jugendheime, die nicht der ISVE unterstellt sind gelten für die Finanzierung weder die Regelungen der IVSE noch des Gesetzes über Jugendheime und Pflegekinderfürsorge. Die Kosten müssen demnach vollständig von den Eltern übernommen werden oder als situationsbedingte Leistungen von der Sozialhilfe, wenn es den Eltern an der nötigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt. Somit werden Eltern und Gemeinden bei Unterbringungen in nicht der IVSE unterstellten Kinder- und Jugendheimen am stärksten belastet. 3.4 Unterbringung in Pflegefamilien Das Jugendheim- und Pflegefamiliengesetz enthält keine besonderen Bestimmungen über die Finanzierung von Platzierungen in Pflegefamilien. Im Rahmen von Artikel 294 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld. Für diese Pflegegeld müssen primär die Eltern aufkommen (Art. 276 ZGB). Sind sie nicht leistungsfähig, muss die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz des Kindes entsprechend Sozialhilfe leisten. Die Eltern bleiben rückerstattungspflichtig. Verfügt das Kind nicht über einen eigenen Unterstützungswohnsitz, bildet es zusammen mit seiner Familie eine Unterstützungseinheit. Reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für das Pflegegeld und die weiteren Auslagen aufzukommen, würden in solchen Fällen alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. 17 Abs. 1 SHV) die Unterstützungsauslagen für das Pflegekind so zu berechnen, wie wenn es über einen eigenen Unterstützungswohnsitz verfügen würde und es somit als eigenen Unterstützungsfall zu führen. 4. Leistungen nach Volksschulgesetz Unterbringung in Schulheimen Gemäss 64 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VSG, LS ) trägt die Wohngemeinde die Kosten der Sonderschulung. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen. Von den Eltern wird in der Regel ein Beitrag an die Verpflegungskosten erhoben ( 64 Abs. 2 VSG). Unter den Begriff Wohngemeinde fallen sowohl die Schulgemeinde als auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern. Hat die Einweisung in ein Schulheim vorwiegend soziale Gründe, trägt die Schulgemeinde gemäss 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo, LS ) nur die Kosten für Unterricht und Therapien. Erfolgt die Unterbringung aus schulischen und sozialen Gründen, oder sind die Gründe nicht eindeutig feststellbar, tragen die Schul- und die politische Gemeinde die Kosten je hälftig ( 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Für die Versorgertaxe kommt folglich immer das Gemeinwesen auf, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Eltern. Die Gemeinde kann die Kosten der Versorgungstaxe nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne von 14 Abs. 1 SHG abrechnen (VB ). Die Kosten der Unterbringung in einem Schulheim können lediglich im Rahmen des Verpflegungsbei- 8

9 trages 9 von den Eltern bezogen werden. Es liegt im Ermessen der Schulbehörde, bei mangelnder wirtschaftlicher Leitungsfähigkeit der Eltern auf den Bezug des Verpflegungsbeitrages ganz oder teilweise zu verzichten ( 11 Abs. 3 VSG). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität gehen andere Leistungen denjenigen der Sozialhilfe vor ( 2 SHG). 64 VSG verweist für Kosten der Sonderschulung auf die Wohngemeinde der Eltern als Kostenträgerin. Dies gilt selbst wenn das Kind bei dauerhafter Unterbringung sozialhilferechtlich einen eigenen Unterstützungswohnsicht begründet. 2 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSO, LS ) hält konkreter fest: Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder wohnen würde. Letzterer Fall ( wohnen würde ) betrifft gemäss Weisung zur VFisO Fälle auswärtiger Sonderschulung in Schulheimen, wobei der Wohnsitz des Elternteils massgebend sei, unter dessen Obhut das Kind steht. Die Abstimmung dieser Regel auf das neue Recht zur gemeinsamen Sorge ist noch unklar. Die Bestimmung müsste sinngemäss auch dann gelten, wenn dem betreffenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Kompetenzkonflikte können sich in Fällen mit geteilter Obhut bzw. Regelungen mit Betreuungsanteilen ergeben. In diesen Fällen müssten die Kosten der Sonderschulung eigentlich anteilsmässig von den Wohngemeinden des jeweiligen Elternteils übernommen werden. Von der Gesamtbehörde am 3. März 2015 verabschiedet Version vom 6. Januar Der Verpflegungsbeitrag darf sich gemäss Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. Mai 2015 auf höchstens Fr (Tagessonderschulen) oder Fr pro Tag (Heime) belaufen 9

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